Festsetzung der Sachverständigenvergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 5 InsO beauftragt und forderte eine Vergütung von 92,80 €. Die Anweisungsstelle kürzte den Betrag, das Amtsgericht setzte die Vergütung jedoch auf 92,80 € fest. Die Staatskasse legte Beschwerde ein; das Landgericht verwarf sie und bestätigte die Zuordnung zur Honorargruppe 7 nach § 9 Abs. 1 JVEG. § 9 Abs. 2 JVEG findet auf § 5-Gutachten keine Anwendung.
Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 92,80 € zurückgewiesen; Festsetzung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 Abs. 2 JVEG gilt ausschließlich für Sachverständigentätigkeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO und ist nicht direkt auf Gutachten nach § 5 InsO anwendbar.
Besteht keine passende Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 JVEG, ist die Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der außerhalb gerichtlicher Tätigkeiten üblichen Stundensätze zu bestimmen.
Die Gutachtertätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren (§ 5 InsO) kann wegen des erheblichen Ermittlungs- und Subsumtionsaufwands einer höheren Honorargruppe (z. B. Honorargruppe 7) zugeordnet werden.
Eine entsprechende Anwendung einer spezialgesetzlichen Vergütungsregel auf nicht vergleichbare Sachverhalte ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unbegründeten Benachteiligung des nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Gutachters führen würde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 80 IK 15/04
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse vom 02.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 22.06.2004 beantragte der Gläubiger V die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen vermuteter Zahlungsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 29.06.2004 gab das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem dieser nicht reagierte, ordnete es mit Beschluss vom 02.08.2004 zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige wurde mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt, welches sich im Einzelnen dazu äußern sollte,
ob und ggfs. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind; ob der Schuldner zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, falls nein: ob und in welchem Zeitraum der Schuldner in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere, wie viele Gläubiger er hat und ob gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen; ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
- ob und ggfs. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
- ob der Schuldner zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, falls nein: ob und in welchem Zeitraum der Schuldner in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere, wie viele Gläubiger er hat und ob gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;
- ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
Mit Schreiben vom 02.09.2004 teilte der Eröffnungsantragsteller mit, dass der Schuldner seine Forderung beglichen habe und erklärte seinen Antrag für erledigt. Unter Hinweis darauf beendete der Sachverständige die Begutachtung und stellte mit Kostennote vom 14.09.2004 92,80 € für seine Tätigkeit in Rechnung, wobei er die eine Stunde mit "80,00 € gem. § 8 JVEG (Gruppe 7)" ansetzte, welche zusammen mit der Mehrwertsteuer den genannten Betrag ergab.
Die Anweisungsstelle kürzte den Betrag unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 JVEG auf insgesamt 75,40 €, wobei ein Stundensatz von 65,- € zugrundegelegt wurde.
Unter dem 24.09.2004 stellte der Sachverständige daraufhin den Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG, seine Vergütung auf 92,80 € festzusetzen und begründete dies damit, dass § 9 Abs. 2 JVEG nicht wie geschehen angewendet werden könne, da diese Norm lediglich für den Fall gelte, dass der Gutachter gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 26.10.2004 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 92,80 € fest und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Beschwerde zu. Dabei folgte es der Rechtsauffassung des Sachverständigen und setzte den Stundensatz auf 80,- € fest. Die nach § 9 Abs. 1 JVEG vorgenommene Einordnung in Honorargruppe 7 rechtfertigte das Amtsgericht mit der erforderlichen, besonderen Qualifikation und der anspruchsvollen Tätigkeit des nach § 5 InsO bestellten Sachverständigen.
Gegen den am 02.11.2004 zugegangenen Beschluss legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht unter dem selben Datum Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass es nicht darauf ankommen könne, in welcher weiteren Funktion der Sachverständige im Insolvenzverfahren tätig sei; der Sachverständige, der (noch) kein Insolvenzverwalter sei, beantworte dieselben Fragen wie der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätige und nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zusätzlich beauftragte Sachverständige, so dass auch für ersteren kein höherer Stundensatz angesetzt werden könne.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich der Verfügung vom 12.11.2004 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige, gem. § 4 Abs. 3 JVEG vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 80,- Euro begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat das Amtsgericht bei der Einordnung der Vergütung auf § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zurückgegriffen, wonach in Ermangelung einer passenden Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 S. 1, 2 in Verbindung mit Anlage 1 JVEG die Zuordnung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze zu erfolgen hat.
Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich die im vorliegenden Fall erbrachte Sachverständigentätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht mit der speziellen Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG erfassen. Schon dem Wortlaut nach findet diese Norm nur Anwendung auf Fälle des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO, in denen der gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich vom Gericht als Sachverständiger zur Beantwortung bestimmter Fragen herangezogen werden kann. Auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 11.02.2004, auf der die Einfügung der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 15/1971) und dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/2403) beruht, spricht ausdrücklich und ausschließlich von der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzverfahren gem. § 22 Abs. 1 S. 2 InsO (BT-Drs. 15/2487, S. 139). Eine direkte Anwendung auf die Sachverständigentätigkeit im Eröffnungsverfahren, die im Rahmen des § 5 InsO beauftragt wird, verbietet sich damit.
Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG auf diese Tätigkeit kommt nicht in Betracht. Hierfür müsste zunächst eine Regelungslücke vorliegen. Diese könnte allenfalls gesehen werden, stellte man trotz der dargestellten ausdrücklichen Nennung des § 22 Abs. 1 S. 2 InsO auf die weiteren Erwägungen des Rechtsausschusses des Bundestages ab, der die Gutachtertätigkeit im Insolvenzverfahren als Sachverständigenleistung eigener Art ansieht, die nicht einem bestimmten Sachgebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden könne und eben daher eine gesonderte Festlegung erfordere (BT-Drs. 15/2487, S. 139, 140). Wegen der grundsätzlichen Ähnlichkeit der Beauftragung des Sachverständigen im Rahmen des § 5 InsO – auch diese erfolgt nur durch die Gerichte, auch diese ist sicherlich eine Tätigkeit eigener Art – könnte die Argumentation in der Beschlussempfehlung auch auf diese Tätigkeit übertragen werden. Daraus ergäbe sich die Schlussfolgerung, dass diese Tätigkeit mangels ermittelbaren Marktwerts nicht einem bestimmten Sachgebiet zugeordnet werden könnte und damit also ebenfalls ein Bedürfnis für eine gesonderte Regelung, mithin eine Regelungslücke, bestehen würde. Dieser Überlegung folgt die Kammer jedoch nicht. § 9 Abs. 1 JVEG sieht gerade nicht den Marktwert als alleiniges Kriterium an. Dieser soll vielmehr lediglich im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens Berücksichtigung finden; die Zuordnung zu einer Honorargruppe kann nach dem durch den Wortlaut vorgegebenen Verständnis des § 9 Abs. 1 JVEG also auch dann noch durch billiges Ermessen erfolgen, wenn ein Marktwert nicht ermittelt werden kann, etwa weil als Auftraggeber nur Gerichte in Betracht kommen (vgl. auch Ley, Die neue Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzverfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, ZIP 2004, S. 1391, 1392).
Letztlich kann die Frage der Regelungslücke aber dahinstehen. Es fehlt jedenfalls die für eine entsprechende Anwendung einer Norm immer erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde deckt sich der Inhalt des Gutachtenauftrags an den Sachverständigen im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mit dem Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Letzterer hat bereits in dieser Eigenschaft, nicht erst als beauftragter Sachverständiger, nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Demgegenüber ist die Prüfung der Massekostendeckung regelmäßig zentraler Bestandteil auch der Sachverständigenbeauftragung zur Ermittlung des Sachverhalts im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 5 InsO; dies ist eine für die Frage der Eröffnung des Verfahrens maßgebliche Voraussetzung, deren Beantwortung allein schon einen umfangreichen Ermittlungs- und Begutachtungsaufwand erfordert. Die zusätzliche Beauftragung des Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO umfasst also diesen bedeutsamen Prüfungspunkt nicht. Sie unterscheidet sich bereits deshalb erheblich von dem umfassenden Auftrag des Sachverständigen im Rahmen des § 5 InsO, dem die diesbezügliche Begutachtung – im Gegensatz zum bereits bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter – also ebenfalls nach dem JVEG vergütet werden muss. Eine Vergütung in Höhe des Honorars nach § 9 Abs. 2 JVEG würde demnach eine unangemessene Benachteiligung des nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalters bestellten Sachverständigen mit sich bringen, die keine sachliche Rechtfertigung findet.
Zur Bestimmung des Honorars des nach § 5 InsO beauftragten Sachverständigen ist also in Ermangelung spezieller Regelungen auf § 9 Abs. 1 JVEG zurückzugreifen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Einordnung der Tätigkeit des Sachverständigen in die Honorargruppe 7 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG begegnet jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Zwar existieren für die spezifische Tätigkeit keine außergerichtlich oder außerbehördlich üblichen Stundensätze zur Orientierung, die Art der zu erbringenden Leistungen kann jedoch auch nach Ansicht der Kammer zutreffend mit solchen verglichen werden, die mit der Honorargruppe 7 bewertet werden. Die in diese Gruppe eingeordnete sachverständige Bewertung der Honorare von Architekten und Ingenieuren weist deutliche Parallelen zu der im Insolvenzeröffnungsverfahren geforderten Begutachtung auf. Hier wie dort hat der Sachverständige zunächst einen regelmäßig komplexen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln, um ihn dann – dies ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen der in niedrigeren Honorargruppen genannten Tätigkeiten - unter Tatbestandsmerkmale gesetzlicher Normen zu subsumieren. Beide Schritte erfordern im Insolvenzeröffnungsverfahren bereits eine überdurchschnittliche Qualifikation des Sachverständigen, der neben einem Hochschulabschluss zumeist zahlreiche Zusatzqualifikationen in betriebswirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen wird. Allein diese rechtfertigen zudem bereits bei der außergerichtlichen Verwertung in Tätigkeiten, die ähnliche Anforderungen wie die Begutachtung im Insolvenzeröffnungsverfahren stellen, hohe Stundensätze, was im Rahmen der Ermessensausübung nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ebenfalls nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann. Nach Ansicht der Kammer dürfte die dargestellte Bewertung jedenfalls für die weit überwiegende Mehrzahl der durchschnittlichen Insolvenzfälle Gültigkeit haben. Dabei wird zu beachten sein, dass sich eine noch mehr ins Detail gehende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls gerade angesichts der gesetzgeberischen Absicht, mit dem JVEG die Ermittlung zu gewährender Vergütungen zu vereinfachen (BT-Drs. 15/1971, S. 182) und die Gerichte zu entlasten, regelmäßig verbieten wird.
Nach § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.