InsO § 4a: Keine Verfahrenskostenstundung bei ungeklärtem Rückkaufswert bAV
KI-Zusammenfassung
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hob das LG Bochum die vom Insolvenzgericht gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO für Eröffnungs- und Hauptverfahren auf. Die Schuldnerin hatte zu einem im Rahmen betrieblicher Altersversorgung bestehenden Rentenversicherungsvertrag trotz gerichtlichen Hinweises keine Angaben zu Kündigungsbedingungen und staatlicher Förderung gemacht. Nach Sinn und Zweck des § 4d Abs. 2 InsO kann die Staatskasse die Stundung auch angreifen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar unzureichend aufgeklärt sind. Da ein pfändbarer Rückkaufswert als Masse in Betracht kam und das Eröffnungsverfahren zudem aus pfändbarem Einkommen finanzierbar war, lagen die Stundungsvoraussetzungen nicht vor.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung nach § 4a InsO wurde stattgegeben und die Stundungsbewilligung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 4d Abs. 2 InsO erfasst auch Fälle, in denen die Gewährung der Stundung auf erkennbar unvollständiger Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht.
Über die Stundung der Verfahrenskosten ist nach § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu entscheiden; die Bewilligung setzt für den jeweiligen Abschnitt fehlende Deckungsmöglichkeiten voraus.
Bei der Prüfung nach § 4a Abs. 1 InsO ist „Vermögen“ am insolvenzrechtlichen Vermögensbegriff (künftige Insolvenzmasse) und nicht an den Maßstäben der Prozesskostenhilfe auszurichten; pfändbare Forderungen sind zu berücksichtigen.
Ansprüche aus einem Altersvorsorgevertrag sind nur bei Nachweis einer steuerlich geförderten, zertifizierten Altersvorsorge im Sinne des § 10a EStG i.V.m. AltZertG und § 97 EStG der Pfändung entzogen; eine bloße Bezugnahme auf § 3 Nr. 63 EStG genügt hierfür nicht.
Unterlässt der Schuldner trotz Hinweises die Mitwirkung zur Aufklärung der Pfändbarkeit eines möglichen Rückkaufswerts, kann eine Stundung nach § 4a InsO mangels gesicherter Bedürftigkeit versagt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 88 IK 678/07
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.06.2007 wird insoweit aufgehoben, als der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröff-nungs- und das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin aufer-legt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Arbeitgeber der Schuldnerin schloss für diese unter dem 08.12.2004 einen Rentenversicherungsvertrag mit der Q AG (Bl. 39 ff. d.A.). Der Versicherungsvertrag enthielt die Klausel, dass die "Beträge zu dieser Versicherung...im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer steuerfrei geleistet werden" können (Bl. 40 d.A.). Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich ausweislich der Bescheinigung der Q AG vom Mai 2006 (Bl. 37 d.A.) um eine Pensionskassenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. In dieser Bescheinigung findet sich der weitere Hinweis, dass der Versicherer davon ausgeht, dass "die Beträge zu dieser Versicherung – wie beantragt – nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei verwendet werden".
Unter dem 31.05.2007 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 1 d.A.) und die Anträge auf Restschuldbefreiung (Bl. 2 d.A) und Verfahrenskostenstundung (Bl. 33 d.A.). Im Gläubigerverzeichnis führte sie 14 Gläubiger auf (Bl. 22 d.A.). In der eingereichten Vermögensübersicht (Bl. 7 ff. d. A.) gab die Schuldnerin ein durchschnittliches Arbeiteinkommen in Höhe von 1.440,96 € (Bl. 7 d.A.) an, worin ein Abzweigungsbetrag in Höhe von 213,40 € enthalten sei (Bl. 16 d.A.). In der eingereichten Gehaltsabrechnung vom 21.03.2007 (Bl. 35 d.A.) sind im Feld Lohnart folgende Eintragungen vorhanden:
"Betr. AV. AG lfd. ST-frei ... 100,00
Betr. AV. AN lfd. ST-frei ... 50,00
Betr. AV. AN lfg. Geh. Ver ... 100,00".
Die Gehaltsabrechnung weist insgesamt einen Nettoverdienst in Höhe von 1.440,96 €, abzüglich eines Abzuges für die Pensionskasse in Höhe von 150,00 € und den bereits erwähnten Pfändungsabzug in Höhe von 213,40 €, und damit 1.077,56 € aus. Gleiches gilt sinngemäß für die Gehaltsabrechnung vom 19.01.2007 (Bl. 36 d.A.).
Mit angefochtenem Beschluss vom 19.06.2007 (Bl. 43 f. d.A.) wurden der Schuldnerin unter anderem die Kosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht aus, dass die Schuldnerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sie verfüge über ein Einkommen in Höhe von ca. 1.440,96 €, wovon 213,40 € aufgrund einer Pfändung abgeführt und weitere 150,00 € in eine Pensionskasse gezahlt würden.
Gegen diesen ihm am 17.07.2007 zugegangenen Beschluss legte der Bezirksrevisor unter dem 17.07.2007 sofortige Beschwerde ein, soweit die Verfahrenkosten gestundet worden sind (Bl. 47 d.A.). Er rügte, dass die Höhe des Rückkaufswertes der privaten Rentenversicherung nicht nachgewiesen sei. Dieser sei – sofern es sich bei der Versicherung nicht um eine zertifizierte Versicherung handele und damit der Rückkaufswert der Pfändung entzogen sei – bei der Prüfung, ob entsprechendes Vermögen vorhanden sei, zu berücksichtigen. Insoweit seien daher die vertraglich vereinbarten Kündigungsbedingungen und eine eventuelle staatliche Förderung zu belegen.
Das Insolvenzgericht half – ohne Begründung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der sofortigen Beschwerde – dieser nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.
Die Kammer hat die Schuldnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 27.08.2007 dazu aufgefordert, sich binnen drei Wochen zu den Kündigungsbedingungen des Versicherungsvertrages und dazu zu erklären, inwieweit dieser Vertrag staatlich gefördert wird. Diesem Hinweis legte die Kammer Ablichtungen von Bl. 47 bis 56 der Akte bei. Eine Reaktion erfolgte hierauf seitens der Schuldnerin nicht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 4d Abs. 2 InsO statthaft und gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig.
Nach § 4d Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Staatskasse bei Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ein eingeschränktes Beschwerderecht eingeräumt, das nur darauf gestützt werden kann, dass nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Stundung hätte abgelehnt werden müssen. Zweck des Beschwerderechts ist es, einer allzu großzügigen Stundungspraxis der Insolvenzgerichte entgegenzuwirken und die durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 4a bis 4d InsO entstehende zusätzliche Belastung der Länderhaushalte in Grenzen zu halten (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007, § 4d Rn. 6; Nies, in: Hamburger Kommentar, InsO, 1. Aufl. 2006, § 4d Rn. 1). Diesem Prüfungszweck kann die Staatskasse aber nur dann gerecht werden, wenn sie ihr Beschwerderecht auch in solchen Fällen ausüben kann, in denen der Akteninhalt zwar aus sich heraus die Gewährung einer Stundung grundsätzlich rechtfertigt, die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber erkennbar unvollständig und lückenhaft sind (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, a.a.O., § 4d Rn. 6). Diese nach Sinn und Zweck gebotene erweiternde Auslegung des Beschwerderechts der Staatskasse stellt keinen unzulässigen Eingriff in die dem Insolvenzgericht nach §§ 5, 21 InsO zugewiesenen Aufklärungsrechte dar (vgl. LG Duisburg, NZI 2005, 688). Die Insolvenzgerichte könnten anderenfalls durch eine unzureichende Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners Stundungen großzügig aussprechen und damit der vorgesehenen Kontrolle der Staatskasse entziehen. Gerade dies konterkarierte aber den Zweck der Kontrollfunktion (vgl. LG Duisburg, NZI 2005, 688). Liegen daher auf Grund des Akteninhalts deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vermögenswerte des Schuldners bisher noch nicht vollständig ermittelt wurden, erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatskasse auch darauf, die Bewilligung der Stundung mit der Begründung anzugreifen, dass die wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest nicht hinreichend aufgeklärt sind (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, a.a.O., § 4d Rn. 6). So liegt es hier, denn es hätte weiterer Aufklärung im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Schuldnerin bedurft.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung für das Eröffnungs- und Hauptverfahren lagen noch nicht vor.
3.
Grundsätzlich ist die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren isoliert zu betrachten. Gemäß § 4 a Abs. 3 S. 2 InsO ist die Stundung für jeden Abschnitt besonders zu entscheiden. Hierin drückt sich der gesetzgeberische Wille aus, dass die Bewilligung der Stundung für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den bei der ursprünglichen Stundung noch nicht alle einer Restschuldbefreiung möglicherweise entgegenstehenden Umstände geprüft werden konnten, gesondert erfolgen soll (vgl. RegE InsOÄndG, BET-Drs. 14/5680, S. 20; Beschluss der Kammer vom 17.01.2007, Az. 10 T 65/06). Allerdings kann der Stundungsantrag der Schuldnerin gem. § 4 a Abs. 1 InsO zum jetzigen Zeitpunkt für das Eröffnungs- und Hauptverfahren als unbegründet angesehen werden. Die Kammer hält schon zum jetzigen Zeitpunkt für absehbar, dass das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Hauptverfahrens zu decken.
a)
Unberücksichtigt hat zunächst das Einkommen der Schuldnerin, soweit die Kosten des Hauptverfahrens betroffen sind, zu bleiben. Dieses ist zwar als voraussichtlicher Neuerwerb im Sinne des § 35 InsO anzusehen, jedoch nur soweit es pfändbar ist (vgl. Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rn. 9h) und der voraussichtliche Neuerwerb binnen etwa eines Jahres (vgl. BGH, ZnsO 2003, 706) nach Verfahrenseröffnung ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (vgl. J.-S. Schröder, in: Hamburger Kommentar, a.a.O., § 26 Rn. 17).
(1)
Auszugehen ist hierbei von dem von der Schuldnerin durch entsprechende Einkommensbelege zuletzt für den Monat März 2007 nachgewiesenen Bruttolohn in Höhe von 1.850,00 € (Bl. 35 d.A.). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850 c ZPO und der Tabelle zu § 850c ZPO ist zunächst der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens unter Berücksichtigung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Maßgebend ist hierbei gemäß §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850e ZPO das Nettoeinkommen. Abzuziehen sind zunächst die nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850e ZPO der Pfändung entzogenen Beträge, also die Lohnsteuer in Höhe von 233,00 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 12,81 €, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 149,80 €, zur Rentenversicherung in Höhe von 189,87, zur Pflegeversicherung in Höhe von 20,99 € und zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 40,07 €.
(2)
Unter Berücksichtigung des Abzuges für die Pensionskasse in Höhe von 150,00 € und des Pfändungsabzuges ergibt sich ein anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.077,56 €.
Der Betrag für die Pensionskasse war abzuziehen. Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung während der Ansparphase bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen infolge einer Entgeltumwandlung Arbeitgeberleistungen für betriebliche Altersversorgung sind. In diesem Fall besteht kein dem Schuldner als Arbeitnehmer in Geld zahlbarer Arbeits- oder Dienstlohn. Die Vergütung des Schuldners ist die betriebliche Altersversorgung (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 850 Rn. 8b). Demgegenüber sind erst die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 850 Rn. 8a).
Die Kammer ist zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen, dass der Betrag in Höhe von 213,40 € - wie im Ergänzungsblatt 5 G (Bl. 16 d.A.) erklärt - abgetreten worden ist, mithin abzugsfähig ist.
(3)
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850 c ZPO und der Tabelle zu § 850c ZPO ergibt sich daraus - bei Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person – ein pfändbarer Betrag in Höhe von 59,40 €. Auszugehen war demnach von einem zwölffachen Betrag, also 712,80 €.
b)
Die voraussichtlichen Kosten des Eröffnungs- und des Hauptverfahrens sind sorgfältig und nachvollziehbar zu schätzen (vgl. Kothe, in: Frankfurter Kommentar, § 4 a Rn. 10; Haarmeyer, in: Münchener Kommentar, InsO, 2001, § 26 Rn. 18). Insofern fehlt eine entsprechende nachvollziehbare Kostenschätzung durch das Insolvenzgericht vollständig.
(1)
Für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens fallen gemäß GKG-KV-Nr. 2310 0,5 Gebühren, mithin 22,50 €, ausgerichtet an einer Gebühr in Höhe von 45,00 € gemäß §§ 3 Abs. 2, 34, 58 Abs. 1 GKG, an, da Vermögen in Höhe von 712,80 € besteht. Ob darüber hinaus weiteres Vermögen in Form eines etwaigen Rückkaufswertes besteht, ist ungeklärt. Daher kann die Kammer weitere Vermögenswerte nicht ansetzen. Hinzu kommen noch Auslagen gemäß GKG-KV-Nr. 9000 ff. für die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. Seit dem Beschluss der Kammer vom 18.07.2007, Az. 10 T 45/07, sind die Kosten der Internetveröffentlichung zugrunde zu legen. Gemäß GKG-KV-Nr. 9004 Ziffer 1 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entfällt auf eine Veröffentlichung im Internet eine pauschale Gebühr von 1,00 € (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BT-Drs. 16/3227), so dass mit Kosten für das Eröffnungsverfahren von insgesamt 23,50 € zu rechnen ist. Diese können durch das Einkommen der Schuldnerin abgedeckt werden.
(2)
Für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens fallen gemäß GKG-KV-Nr. 2320 2,5-Gebühren, mithin 112,50 €, ausgerichtet an einer Gebühr in Höhe von 45,00 € gemäß §§ 3 Abs. 2, 34, 58 Abs. 1 GKG, an, da Vermögen in Höhe von 712,80 € besteht. Hinzu kommen noch Auslagen gemäß GKG-KV-Nr. 9000 ff. für eine weitere Veröffentlichung hinzu, so dass mit Kosten von insgesamt 113,50 € zu rechnen ist.
Des Weiteren ist die Vergütung des Treuhänders in dem vereinfachten Insolvenzverfahrens hinzuzuzählen. Gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 InsVV erhält der Treuhänder in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Eine Insolvenzmasse besteht – wie gezeigt – in Höhe von 712,80 €. Da sich mithin ein Vergütungsanspruch von 119,52 € ergäbe, hat der Treuhänder Anspruch auf die Mindestvergütung nach § 13 Satz 3 InsVV, also 600,00 €. Diese Vergütung wäre gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV um 300,00 € zu erhöhen, da die Schuldnerin 14 Gläubiger angegeben hat. Zuzüglich von gegebenenfalls anfallenden Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15 % ist von weiteren 135,00 €, also insgesamt 1.035,00 € und unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 1.231,65 € auszugehen. Zuzüglich der Gerichtskosten für das Hauptverfahren ist ein Betrag von insgesamt 1.345,15 € anzusetzen.
c)
Damit ergibt sich, dass das anzusetzende Vermögen der Schuldnerin, sofern nur auf ihr Einkommen abzustellen wäre, nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens zu decken. Die Kosten des Eröffnungsverfahrens sind gleichwohl aus dem Einkommen ohne weiteres zu bezahlen, so dass bereits aus diesem Grunde der angefochtene Beschluss, soweit die Kosten für das Eröffnungsverfahren gestundet worden sind, keinen Bestand haben kann.
d)
Ebenso kann eine Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren nicht gewährt werden. Zwar kann die Kammer mangels weiterer Angaben der Schuldnerin nicht weiteres Vermögen unterstellen. Allerdings führt dies nicht dazu, die Stundung der Kosten für das Hauptverfahren zu gewähren. Denn der Umstand, dass die genauen Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht ermittelt werden können, beruht darauf, dass die Schuldnerin – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer vom 27.08.2007 – keine weiteren Angaben zu ihrem Rentenversicherungsvertrag gemacht hat und insofern aufgrund ihrer Weigerung, weitere Angaben zu machen, unklar bleibt, ob und inwieweit ein etwaiger Rückzahlungsanspruch pfändbar ist. Der Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber der Schuldnerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für die Schuldnerin abgeschlossen hat, kann nämlich als Vermögenswert anzusetzen sein. Da sich der Vermögensbegriff des § 4 a Abs. 1 InsO nicht an den in § 115 ZPO normierten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, sondern an der insolvenzrechtlichen Vermögensprüfung des § 26 InsO orientiert, ist der Begriff des Vermögens gleichzusetzen mit dem der späteren Insolvenzmasse (vgl. LG Berlin ZnsO 2003, 682; Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007, § 4a Rn. 24; Begründung zum Regierungsentwurf InsOÄndG, BT-Drs. 14/4680, S. 20). Pfändbare Forderungen der Schuldnerin fallen in die Insolvenzmasse, auch wenn sie die Versicherung im Hinblick auf eine künftige Rente abgeschlossen hat. Insoweit bleibt aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Schuldnerin unklar, ob der Anspruch der Schuldnerin gegen die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung des Rückkaufswertes pfändbar ist.
(1)
Nur dann, wenn steuerlich geförderte Altersvorsorgeleistungen anzunehmen wären, lägen unpfändbare Ansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherungsgesellschaft vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16.05.2007, Az. 10 T 24/07, und vom 24.09.2007, Az. 10 T 46/07). Altersvorsorgeleistungen der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, die nach § 10a EStG oder §§ 79 bis 99 EStG gefördert sind, einschließlich entsprechender Erträge, die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge im Sinne des § 82 EStG und der Anspruch auf Zulagen nach §§ 79, 83 ff. EStG sind nach § 97 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 829 Rn. 33). Gemäß § 79 EStG haben nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Nach § 82 EStG sind geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte im Sinne des § 79 EStG zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).
Der Begriff des Altersvorsorgevertrages ist damit im EStG zwar nicht erläutert, ergibt sich aber aus § 1 AltZertG, der eine Vereinbarung in deutscher Sprache zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person unter weiteren Voraussetzungen vorsieht. Durch das AltEinkG sind von den bisherigen 11 Zertifizierungsvoraussetzungen sechs aufgehoben worden, um das Verfahren zu vereinfachen. Die Voraussetzungen werden nach § 4 AltZertG auf Antrag des Anbieters vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde gemäß § 2 AltZertG geprüft, die hierüber nach § 2 Abs. 2 AltZertG durch Verwaltungsakt entscheidet. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für die steuerliche Anerkennung der Beiträge, was dazu führt, dass das Finanzamt kein eigenes Prüfungsrecht hat, sondern an die Feststellung gebunden ist. Erteilt das Bundesaufsichtsamt die Zertifizierung, ist die steuerliche Begünstigung zu gewähren, erteilt sie die Zertifizierung nicht, muss das Finanzamt entsprechende Anträge ablehnen.
(2)
Die Zertifizierung des entsprechend abgeschlossenen Versicherungsvertrages hat die Schuldnerin auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer vom 27.08.2007 (Bl. 62 d.A.) bisher nicht nachgewiesen. Dies wäre ihr möglich gewesen, da im Fall, dass es sich um einen nach § 10 a EStG geförderten Altersvorsorgevertrag gehandelt hätte, die Schuldnerin ohnehin nach 10a Abs. 5 Satz 1 EStG die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen gehabt hätte. Das der Versicherungsvertrag die Klausel enthielt, wonach die "Beträge zu dieser Versicherung...im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer steuerfrei geleistet werden" können (Bl. 40 d.A.), besagt noch nicht zwingend, dass es sich hierbei tatsächlich um einen entsprechend steuerlich begünstigten Vertrag handelt.
Ob daher ein steuerlich geförderter Vertrag im Sinne des § 10a EStG vorliegt, mit der Folge, dass der Anspruch der Schuldnerin gegen die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung des Rückkaufswertes unpfändbar ist, hat die Schuldnerin – entgegen der sie treffenden Obliegenheit – nicht dargelegt.
In diesem Zusammenhang merkt die Kammer lediglich der Vollständigkeit halber an, dass es nicht darauf ankommt, ob die Versicherungsprämien gegebenenfalls aus unpfändbarem Einkommen bezahlt worden sind, da hier ein gesonderter Vermögenswert geschaffen worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4, 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer auf die voraussichtlichen Kosten des Eröffnungsverfahrens von insgesamt 23,50 € und des Hauptverfahrens in Höhe von 1.345,15 €, mithin 1.368,65 € abgestellt hat.