Beschwerde gegen Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren; das Amtsgericht bewilligte sie. Die Staatskasse legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, da nach Prüfung der pfändbaren Einkünfte die Kosten voraussichtlich nicht gedeckt werden können, das Einkommen der Ehefrau nicht hinzuzurechnen ist und Kindergeld unpfändbar bleibt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen Bewilligung der Verfahrenskostenstundung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu gewähren, wenn voraussichtlich weder Vermögen noch der pfändbare Anteil des Einkommens ausreichen, die Verfahrenskosten zu decken und keine Drittdeckung vorliegt.
Bei der Prüfung der Verfahrenskostenstundung ist auf den pfändbaren Betrag des Einkommens abzustellen; maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, auch mit Blick auf während des Verfahrens zu erwartende Einkünfte.
Das Einkommen des Ehegatten ist nach dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung dem Schuldner nicht hinzuzurechnen; ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB setzt dessen Leistungsfähigkeit voraus und greift nicht, wenn dadurch der eigene Unterhalt gefährdet wäre.
Kindergeld ist als zweckgebundene Leistung zur Sicherung des Kindesunterhalts grundsätzlich unpfändbar und kann nicht zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 80 IN 562/01
Tenor
Die Beschwerde wird zuruckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte unter dem 11.06.2001 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 11.06.2001 nebst Anlagen Bezug genommen. In der Folgezeit wurde das Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung durchgeführt. Die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans erfolgte nicht.
Mit Verfügung vom 20.11.2001 teilte das Amtsgericht dem Schuldner mit, daß zum 01.12.2001 eine Änderung der Insolvenzordnung in Kraft trete, wonach der Schuldner zukünftig im Falle einer früheren selbständigen Tätigkeit dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle.
Mit Schreiben vom 10.12.2001 teilte der Schuldner mit, daß er bis zum 26.07.1996 selbständig tätig gewesen sei (Bauelemente Thomas V) und mit der Anwendung der Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens einverstanden sei.
Der Schuldner beantragte unter dem 28.12.2001 die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Er gab gleichzeitig die Erklärungen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 InsO ab und gab an, daß die Verfahrenskosten von einer dritten Person (Stelle) nicht übernommen werden könnten. Unter dem 04.02.2002 überreichte der Schuldner eine formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlage zum Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Er ist danach verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Die Familie wohnt zusammen. Der Schuldner gab eigene Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.964,58 DM netto sowie Einnahmen der Ehefrau in Höhe von 1.917,76 DM netto aus nicht selbständiger Tätigkeit an und legte insoweit Einkommensbelege vor. Die Ehefrau bezieht darüber hinaus Kindergeld in Höhe von 308 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Erklärung vom 04.02.2002 nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 18.02.2002 wurden dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, daß der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
Gegen diesen dem Bezirksrevisor am 25.02.2002 übersandten Beschluß, dessen genauer Zugang nicht feststellbar ist, hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht mit Schreiben vom 01.03.2002, eingegangen bei Gericht am 04.03.2002, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Ehefrau von ihrem Einkommen ihren Unterhalt, ihren Anteil an der gemeinsamen Wohnung und einen Anteil zum Unterhalt der Kinder beitragen könne. Von einem gemeinsamen Einkommen der Familie in Höhe von 5.483,98 DM, was 2.803,91 EUR entspricht, ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, sei der Schuldner gehalten, die Gerichtskosten zu zahlen.
Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde durch Beschluß vom 11.03.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Schuldner zwei unterhaltspflichtige Kinder habe und sein Einkommen demzufolge die Pfändungsfreigrenze nicht übersteige. Die Zahlung von Kindergeld und das Arbeitseinkommen der Ehefrau habe außer Betracht zu bleiben, ein Anspruch gem. § 1360 a Abs. 4 BGB bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 11.03.2002 Bezug genommen.
Der Schuldner hat mit Schreiben vom 29.04.2002 erklärt, daß weder er noch seine Ehefrau zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhielten. Er hat eine neue eigene Lohnabrechnung für Februar 2002 über ein Einkommen von 1.574,72 EUR netto eingereicht.
Die gem. §§ 4 d Abs. 2, 4 InsO, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.
Dem Schuldner war gem. § 4 a Abs. 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zu bewilligen. Er hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und auch erklärt, daß die Verfahrenskosten von einer dritten Person (Stelle) nicht übernommen werden können.
Das Vermögen des Schuldners wird auch gem. § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO voraussichtlich nicht ausreichen, um diese Verfahrenskosten zu decken.
Abzustellen ist insoweit darauf, ob der Schuldner mit dem pfändbaren Betrag seines Einkommens und Vermögens die voraussichtlichen Verfahrenskosten tragen kann;
dabei ist auch zu prüfen, ob das während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird (vgl. BT -Drucks 14'/5680, S. 21). Dabei ist vorliegend mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens Verfahrenskosten gem. § 54 InsO in Höhe von etwa 1.500 EUR erforderlich werden.
Nach den Angaben des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er kein Vermögen, sein Einkommen überschreitet die Pfändungsfreigrenze nicht. Maßgeblich sind insoweit die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. § 850 c ZPO n.F., da auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. Der Schuldner bezieht ein Arbeitseinkommen in Höhe von 1.574,72 EUR netto, wie er durch die Vorlage von Verdienstbescheinigungen belegt hat. Er hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder, denen er auch tatsächlich Naturalunterhalt gewährt. Selbst wenn die grundsätzlich ebenfalls unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners, die selbst ein Einkommen erzielt, außer Betracht gelassen würde, beträgt nach der Anlage zu § 850 c ZPO der pfändbare Betrag bei dem Arbeitseinkommen des Schuldners nur 38,00 EUR. Mit diesem Betrag können auch bei einer Laufzeit des Insolvenzverfahrens von mehreren Monaten die voraussichtlichen Verfahrenskosten von etwa 1.500 EUR nicht gedeckt werden.
Das Einkommen der Ehefrau des Schuldners ist nach dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung seinem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Ein Anspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Prozeßkostenvorschuß gem. § 1360 a Abs. 4 BGB besteht nicht. Denn der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt die Leistungsfähigkeit des insoweit in Anspruch Genommenen voraus, die bei der Gefährdung des eigenen Unterhalts entfällt (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1360 a Rdnr. 12). Die Ehefrau des Schuldners bezieht ein Einkommen von 1.020,42 EUR netto. Die Ehefrau leistet ebenfalls den zwei unterhaltsberechtigten Kindern Naturalunterhalt. Die beiden Kinder sind nach dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung bei jedem Ehegatten gesondert unterhaltserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 850 c Rdnr. 7). Ein pfändbarer Betrag des Einkommens verbleibt der Ehefrau des Schuldners danach nicht. Das an die Ehefrau des Schuldners für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder gezahlte Kindergeld ist aufgrund seiner Zweckbindung zur Unterhaltssicherung des Kindes im Hinblick auf einen Anspruch der Eheleute untereinander bzw. die Verfahrenskosten ohnehin unpfändbar (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 829 Rdnr. 35).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14 GKG, 3 ZPO.