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Landgericht Bochum·10 T 33/02·29.12.2002

InsO: Beiordnung im Eröffnungsverfahren setzt Stundungsentscheidung voraus

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenz-Eröffnungsverfahren. Das LG hob den amtsgerichtlichen Beschluss auf, weil über die beantragte Stundung der Verfahrenskosten noch nicht entschieden war, diese aber Voraussetzung der Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO ist. Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Anträge auf Anwaltsbeiordnung und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wies das LG mangels Erforderlichkeit bzw. wegen Vorrangs der §§ 4a–4d InsO vor PKH zurück.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; Beschluss aufgehoben und zur Entscheidung über Stundung/Beiordnung an das Amtsgericht zurückverwiesen, Beiordnung/PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO kann grundsätzlich bereits im Insolvenz-Eröffnungsverfahren in Betracht kommen.

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Die Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO setzt eine Entscheidung über die beantragte Stundung der Verfahrenskosten voraus; fehlt diese, ist über Stundung und Beiordnung vorrangig zu entscheiden.

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Gerichtskosten entstehen im Insolvenz-Eröffnungsverfahren bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags; daher ist eine Stundung auch für diesen Verfahrensabschnitt möglich.

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Für den Schuldner ist Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO im Insolvenzverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich durch die Sonderregelungen der §§ 4a–4d InsO ausgeschlossen; eine Anwaltsbeiordnung richtet sich insoweit nach § 4a Abs. 2 InsO.

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Eine Anwaltsbeiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO erfolgt nur, wenn anwaltliche Vertretung trotz gerichtlicher Fürsorgepflicht erforderlich ist; fehlende Sprachkenntnisse können regelmäßig durch gerichtliche Unterstützung und ggf. Dolmetscherhilfe aufgefangen werden.

Relevante Normen
§ 569 ZPO§ 4a InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 567 ZPO§ 4a Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 573/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren vom 01.03.2002 und auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren vom 03.04.2002 werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Schuldner stellte mit Schriftsatz vom 04.12.2001 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung der Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Eigenverwaltung. Er betrieb in den Jahren 1992 bis 1995 ein Restaurant, zunächst 1992/93 in Vollarstein, sodann 1994/95 in Witten. Daraus sind Verbindlich- keiten verblieben, insbesondere auch Forderungen der AOK.

4

Der Schuldner macht geltend, er verdiene als angestellter Kellner monatlich 1.550,00 DM netto. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und sei zwei Kindern im Alter von 8 und 13 Jahren unterhaltsverpflichtet. Der Schuldner ist in Italien geboren und italienischer Staatsbürger. Er hat weder eine Schulausbildung noch eine Ausbildung absolviert. Im Jahr 1977 ist er nach Deutschland eingewandert.

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Zur Begründung seines Beiordnungsantrags führte der Schuldner aus, er sei nicht in der Lage, im Rahmen des deutschen Rechtswesens seine Interessen selbständig zu vertreten. Er beabsichtige einen Insolvenzplan einzureichen, der lediglich durch einen Anwalt erstellt werden könne.

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Unter dem 14.01.2001 reichte der Schuldner eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, auf die Bezug genommen wird. Ferner erstellte er unter dem 23.01.2001 ein Vermögensverzeichnis, auf das ebenfalls verwiesen wird.

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Mit Schriftsatz vom 07.02.2002 begehrte der Schuldner die Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Eröffnungsverfahren, mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, ohne anwaltliche Hilfe den geforderten 13-seitigen Bogen auszufüllen.

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Durch Beschluss vom 15.02.2002 wies das Amtsgericht Bochum den Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Eröffnungsverfahren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren gem. § 4 a InsO nicht in Betracht komme, weil Voraussetzung dafür die Stundung der Kosten des Verfahrens sei. Eine Stundungsentscheidung sei vorliegend jedoch noch nicht ergangen. Für die Kosten des Eröffnungsverfahrens sei eine positive Stundungsentscheidung regelmäßig nicht zu treffen, weil bei Masselosigkeit für diesen Verfahrensabschnitt keine Kosten anfielen. Im Übrigen sei Masse zur Deckung der Kosten vorhanden.

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Gegen diesen dem Schuldner am 27.02.2002 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 01.03.2002, eingegangen bei Gericht am 05.03.2002, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat der Schuldner ausgeführt, dass er aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht in der Lage sei, ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts seine Rechte durchzusetzen. Da das Gericht eine ihn belastende Entscheidung getroffen habe, sei insoweit die Fürsorgepflicht nicht erfüllbar.

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Zur Begründung der Beschwerde hat er ausgeführt, dass auch bei Masselosigkeit die Mindestgebühr für das Insolvenzverfahren anfalle und daher in jedem Fall Gebühren entstünden.

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Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.03.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

12

Mit Schriftsatz vom 03.04.2002 hat der Schuldner hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

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II.

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Die gem. §§ 4 d Abs. 1, 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet.

15

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4 a Abs. 2 InsO ist grundsätzlich auch schon für das Eröffnungsverfahren möglich. Sie setzt gem. § 4 a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraus. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt nach § 4 a Abs. 1 InsO in sämtlichen Verfahrensabschnitten des Insolvenzverfahrens in Betracht, wozu insbesondere auch das Eröffnungsverfahren gehört (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO-Kohte, 3. Aufl. § 4 a Rdnr. 18).

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Im Eröffnungsverfahren fallen bereits Gerichtskosten an, die demgemäß gestundet werden können. Die Gebühren im Insolvenzverfahren sind gem. § 61 Abs. 1 Nr. 2 GKG mit der Einreichung der Antragsschrift fällig. Nach der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG KV 5110 entsteht für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine 0,5-Gebühr, die bei Masselosigkeit mit der Mindestgebühr anzusetzen ist. Auch im Eröffnungsverfahren ist damit zunächst über die beantragte Stundung der Verfahrenskosten sowie über die beantragte Beiordnung zu entscheiden.

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Vorliegend hat das Amtsgericht Bochum eine Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten durch das Amtsgericht noch nicht getroffen. Da je- doch die Stundung Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen.

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III.

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Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet.

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Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 4 a Abs. 2 InsO. Eine Anwaltsbeiordnung nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 114 f. ZPO kommt nicht in Betracht, weil die §§ 4 a - 4 d InsO als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ausschließen (vgl. Kübler/Prütting- Wenzel, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: 11/02, § 4 Rdnr. 14 b, § 4 a Rdnr. 2; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rdnr. 367; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf!. 2002, 114 Rdnr. 58). Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der §§ 4 a - 4 d InsO bewusst gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Schuldners für das Insolvenzverfahren entschieden. Das Beschwerdeverfahren bildet nur einen gesonderten Verfahrensabschnitt im Sinne des § 4 a Abs. 3 InsO (Kübler/Prütting, a.a.O.; § 4 a Rdnr. 22 m.w.N.; MünchKomm-Ganter, InsO, 2001, § 4 a Rdnr. 13), für den damit auch eine Stundung der Verfahrenskosten und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 a Abs. 2 InsO erfolgen kann.

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Für die Geltung der Vorschrift des § 4 a Abs. 2 InsO im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren spricht darüber hinaus, dass sich die Stundung, die Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO ist, auf die "Kosten des Insolvenzverfahrens" im Sinne des § 54 InsO erstreckt (Kübler/Prütting-Pape, a.a.O., § 4 a Rdnr. 28). Dazu gehören die im Gerichtskostengesetz geregelten Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Das Kostenverzeichnis des GKG enthält in Teil 5 I 3 unter Nr. 5130 bis 5132 eine ausdrückliche Gebührenregelung für die Beschwerden in Insolvenzverfahren. Diese Gebühren stellen im Falle des Erfolgs der Beschwerde des Schuldners Kosten im Sinne des § 54 InsO dar (MünchKomm-Hefermehl, a.a.O.; § 54 Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auf!. 2002, GKG KV 5132 Rdnr. 3, KV 5135 Rdnr. 3). Der Gesetzgeber wollte damit für die Stundung im Beschwerdeverfahren eine gesonderte, mit der Gebührenregelung für Prozesskostenhilfe vergleichbare Normierung schaffen (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 34).

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Darüber hinaus spricht die Vorschrift des § 309 Abs. 2 S. 4 InsO für eine Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 4 a Abs. 2 InsO im Beschwerdeverfahren. Nach dieser Norm gilt im Beschwerdeverfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplanverfahren § 4 a Abs. 2 InsO entsprechend. Diese Regelung war - ausweislich der Gesetzesbegründung (BT -Drucks. 14/5680, S. 32) - notwendig, weil im Schuldenbereinigungsplanverfahren eine Entscheidung über die Stundung noch nicht erfolgt, Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch die Stundung der Verfahrenskosten ist. Aus dieser gesonderten Regelung lässt sich herleiten, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwer- den im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 InsO und nicht nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe richten soll. Ansonsten wäre das Zustimmungsersetzungsverfahren das einzige Beschwerdeverfahren der Insolvenzordnung, in dem sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO richtet. Für eine solche Differenzierung gibt es jedoch keinen sachlichen Grund.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2002 (NJW 2002, 2793 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Vorschriften der § 114 ff. ZPO bei im Insolvenzverfahren ergriffenen Rechtsmitteln Anwendung finden. Jedoch hat er im Rahmen dieser Rechtsbeschwerde nicht zum Verhältnis der Stundungsregelungen im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Insolvenzsachen zu den Prozesskostenhilfevorschriften Stellung bezogen. Vielmehr hat er in dem Beschluss lediglich eine Entscheidung zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Vorschriften getroffen.

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Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Insolvenzverfahren ist unbegründet.

25

Selbst wenn die Voraussetzungen der Stundung gemäß § 4a Abs.1 InsO gegeben wären, ist ein Rechtsanwalt vorliegend nicht beizuordnen. Eine Beiordnung kommt nach § 4 a Abs. 2 InsO nur dann in Betracht, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.

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Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Neuregelung des § 4 a InsO davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht, die auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4 a Abs. 2 InsO bewusst enger gefasst, als dies im Rahmen der nicht anwendbaren Regelung der Prozesskostenhilfe gemäß § 121 ZPO erfolgt ist. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beiordnung im Insolvenzverfahren nicht erforderlich.

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Die Erfüllung der dem Gericht gegenüber dem Schuldner obliegenden Fürsorgepflicht ist nicht dadurch unmöglich, dass das Amtsgericht eine den Schuldner belastende Entscheidung getroffen hat. Das Beschwerdeverfahren vor der Kammer dient gerade der Überprüfung der von dem Schuldner angegriffenen Entscheidung. Die Fürsorgepflicht kann das Gericht unabhängig von der zu treffenden Entscheidung ausüben.

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Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus den - nach der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten - unzureichenden persönlichen Fähigkeiten des Schuldners zur alleinigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere seinen fehlenden Deutschkenntnissen. Zum einen ist der Schuldner bereits im Jahr 1977 nach Deutschland eingewandert und hat hier mehrere Jahre lang ein Restaurant betrieben, wozu er offenbar, auch im Hinblick auf seine Sprachkenntnisse, in der Lage war. Zum anderen obliegt dem Gericht gegenüber dem Schuldner gerade eine besondere Fürsorgepflicht im Rahmen des Verfahrens, die ggfls. eine notwendige Beratung umfasst. Bei tatsächlich unzureichenden Sprachkenntnissen des Schuldners kommt die Hinzuziehung eines Dolmetschers in Betracht. Daneben ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Vielmehr entspricht die Wahrnehmung der Rechte durch den Schuldner den gewöhnlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch nicht deshalb notwendig, weil der Schuldner die Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 218 Abs. 1 InsO beabsichtigt. Für die Frage der Beiordnung im Beschwerdeverfahren ist dies ohnehin nicht relevant.

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Der Vortrag rechtfertigt aber auch im Übrigen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zwar ist der Schuldner gemäß § 218 Abs. 1 InsO im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht befugt. Die Vorlage des Insolvenzplans stellt jedoch ein Recht des Schuldners dar, keine Verpflichtung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur dann erforderlich, wenn der Schuldner Pflichtaufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfüllen hat, die er sonst nicht wahrnehmen kann. Das bloße Recht des Schuldners zur Erstellung eines Insolvenzplans reicht insoweit nicht aus. Kann er dieses Recht nicht selbst wahrnehmen, so steht ihm ein Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts und damit auf staatliche Vorfinanzierung seiner finanziellen Aufwendungen für die Kosten der Insolvenzplanersteilung nicht zu (vgl. Kübler/Prütting-Otte, a.a.O., § 218 Rdnr. 62; Frankfurter Kommentar-Jaffé, 3. Aufl. 2001, § 218 Rdnr. 37 ff.).

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Der hilfsweise gestellte Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls zurückzuweisen. Denn die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO finden, wie oben ausgeführt, für den Schuldner im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

32

IV.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 1 GKG.

34

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14 GKG, 3 ZPO.