Streitwert Unterlassung ehrverletzender Äußerungen nach Gerichtsverhandlung: 1.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte legte sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (1.000 €) in einem Unterlassungsstreit wegen beleidigender und bedrohender Äußerungen ein. Das Landgericht wertete das Rechtsmittel als eigene Streitwertbeschwerde des Anwalts nach § 32 Abs. 2 RVG, weil die Partei durch einen zu niedrigen Streitwert grundsätzlich nicht beschwert ist. In der Sache blieb die Beschwerde erfolglos: Bei nichtvermögensrechtlichem Ehrschutz ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Wegen des engen Zusammenhangs mit einer Gerichtsverhandlung und des nur sehr kleinen Adressatenkreises hielt das Gericht 1.000 € für angemessen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partei ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung grundsätzlich nicht im Sinne von § 68 Abs. 1 GKG beschwert; beschwert ist regelmäßig nur, wer durch einen zu hohen Streitwert belastet wird.
Das Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 RVG setzt voraus, dass das entsprechende Rechtsmittel nach den Verfahrensvorschriften dem Auftraggeber grundsätzlich eröffnet wäre; der maßgebliche Beschwerdewert bestimmt sich bei anwaltlicher Streitwertbeschwerde nach der Gebühren(differenz) einschließlich Umsatzsteuer.
Unterlassungsansprüche zum Ehrschutz betreffen regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und sind nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten.
Bei der Streitwertbemessung für die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen sind insbesondere Gewicht und Reichweite der Äußerung sowie Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen maßgeblich; eine bloße persönliche Kränkung genügt für eine Erhöhung nicht.
Fallen die beanstandeten Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang einer streitigen Gerichtsverhandlung und erreichen nur einen eng begrenzten Personenkreis, kann ein als Ausgangspunkt in Betracht kommender höherer Wert im Einzelfall deutlich herabzusetzen sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten, 2 C 163/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2007 gegen die mit Be-schluss des Amtsgerichts Witten vom 26.04.2007 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht insofern gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien des Rechtsstreits sind Vor- bzw. Nachmieter der Wohnung S-straße # in Witten. Das Mietverhältnis der Klägerin hinsichtlich der Wohnung endete zum Ende des Jahres 2005. Das Mietverhältnis der Beklagten begann mit Wirkung zum 01.01.2006. Die Beklagte erwarb von der Klägerin ihre Küche für einen Betrag von 450,00 EUR. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, die hälftige Miete für den Monat Dezember 2005 in Höhe von 150,00 EUR zu übernehmen. Die Klägerin überließ der Beklagten diverse Gegenstände bei der Übergabe der Wohnung.
Wegen vermeintlich bestehender offener Forderungen gegen die Beklagte erhob die Klägerin in einem gesonderten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren Klage gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Witten, Az.: 2 C 568/06, welches durch Urteil am 06.12.2006 beendet worden ist. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen sowie weitere außergerichtliche nichtanrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,05 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Klägerin behauptet, dass im Rahmen des vorgenannten Verfahrens am 15.11.2006 unstreitig stattgefundenen Hauptverhandlung, die Beklagte ihr, der Klägerin, gegenüber geäußert habe: "Es sei wohl ihre Masche, andere Menschen zu betrügen oder zu bestehlen. Ferner habe die Klägerin einen ehemaligen Nachbarn, Herrn L, bestohlen.... Mit ihr, der Beklagten, könne sie dieses nicht so machen... Die Klägerin wird gleich etwas auf die Schnauze bekommen..." Nach der Verhandlung hätten sich die Vorfälle auf dem Gerichtsflur fortgesetzt. Sie, die Klägerin, habe regelrecht Angst gehabt, noch im Gerichtsgebäude von der Beklagten verprügelt zu werden. Die Verhandlung habe deswegen auch unterbrochen werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft von 6 Monaten, folgendes zu unterlassen:
a)
Sie mit Beschimpfungen gleich weder Art, direkt oder indirekt, verbal oder durch Mimik-Gestik zu überziehen oder zu bedrohen.
b)
Sie als Betrügerin oder Diebin zu titulieren.
c)
Zu äußern, sie verfolge eine Masche, andere Menschen zu betrügen oder zu bestehlen.
d)
Zu behaupten, sie habe den ehemaligen Nachbarn L beklaut.
e)
Sie damit zu bedrohen, sie zu verprügeln oder zu ihr zu sagen, sie bekomme gleich etwas auf die Schnauze.
2.
Die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltkosten, welche nicht der Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3, Teil 3 RVG, Abs. 4 unterliegen, in Höhe von 207,93 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, die im Antrag genannten Äußerungen getätigt zu haben. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits behauptet habe, die Beklagte habe eine Quittung verfälscht und sei den Betrag schuldig geblieben. Auch sei die Verhandlung auf Wunsch ihrer Prozessbevollmächtigten unterbrochen worden. Allerdings habe sie lediglich gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten auf dem Gerichtsflur ihren Unmut kundgetan. Sie mag zwar eventuell ein wenig lauter gesprochen haben; ihre Äußerungen seien jedoch allenfalls im Gerichtssaal während der Erörterungen bzw. auf dem Flur nur ihrer Prozessbevollmächtigten gegenüber verlautbart worden, nicht jedoch Dritten gegenüber. Eine weitere Begegnung zwischen ihr und der Klägerin nach dem Verhandlungstermin habe nicht stattgefunden. In der Öffentlichkeit habe sie sich zu diesem Vorfall nicht geäußert. Daher bestehe Raum für die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverfügung mit einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR schon deswegen nicht, weil auch ein eingetretener Schaden nicht schlüssig behauptet worden sei.
Am 26.04.2007 schlossen die Parteien hinsichtlich des klageweise geltend gemachten Anspruchs einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Klägerin mit Beschimpfungen zu überziehen oder zu bedrohen, sie als Betrügerin oder Diebin zu titulieren, zu äußern, die Klägerin verfolge eine Masche, andere Menschen zu betrügen und zu bestehlen, zu behaupten, die Klägerin habe den ehemaligen Nachbarn L beklaut und die Klägerin zu bedrohen, sie zu verprügeln oder zu ihr zu sagen, sie bekomme gleich etwas auf die Schnauze.
Das Amtsgericht setzte den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich mit Beschluss vom 26.04.2007 auf 1.000,00 EUR fest.
Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Streitwertbeschwerde vom 03.05.2007. Zur Begründung führte er aus, dass im Rechtsstreit Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht worden seien. Unterlassungsansprüche seien jedoch regelmäßig mit einem Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR zu bemessen. Der Ansatz eines Wertes von nur 1.000,00 EUR sei unverhältnismäßig.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
1.
Die Kammer legt die Streitwertbeschwerde als eine solche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus. Denn die Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die Klägerin wäre unzulässig.
a)
Eine zu geringe Streitwertfestsetzung ist nämlich für die Partei selbst grundsätzlich sachlich nicht nachteilig, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei, wie hier, zumindest anteilig die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, indem der Streitwertbeschluss ergangen ist. Damit jedoch ist eine Beschwerde des Rechtsmittelführers im Sinne des § 68 Abs. 1 GKG für eine Partei grundsätzlich nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn die 1. Instanz eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz, JUR-Büro 2002, 310; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: Streitwertbeschwerde; Hartmann Kostengesetze, 35. Aufl., § 68 GKG Rndr. 5; Schneider MDR 1986, 269).
Ein Interesse an einer Erhöhung des Streitwertes kann insoweit allein bei den beteiligten Prozessbevollmächtigten liegen. Dementsprechend sieht auch § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten für die Streitwertbeschwerde vor.
Ob eine solche ausdrücklich gewollt ist, bleibt zunächst offen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 03.05.2007 lediglich erklärt hat, dass
"legen wir hiermit gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 1.000,00 EUR gem. Protokoll des Gerichts vom 26.04.2007 Streitwertbeschwerde ein."
Ob mithin eine Beschwerde ausdrücklich nur der Klägerin oder auch eine solche seitens ihres Prozessbevollmächtigten gewollt ist, wird zwar nicht ausdrücklich klargestellt. Da jedoch eine Streitwertbeschwerde der Klägerin angesichts fehlender Beschwer zwingend unzulässig wäre und davon auszugehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte, ist von einer eigenen Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen.
b)
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG hat der Anwalt ein eigenes Beschwerderecht und zwar in demselben Rahmen, in dem sein Auftraggeber nach den einzelnen Verfahrensordnungen dasselbe Recht hat. Voraussetzung ist daher, dass auch die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hätte einlegen können. Falls daher für die Klägerin der Wert des Beschwerdegegenstandes eine bestimmte Summe übersteigen muss, gilt dies sinngemäß auch für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer. Maßgebend für die Klägerin wäre daher der Beschwerdewert von 200,00 EUR gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Beschwer der Klägerin, mithin nach deren Interesse an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdewert ist also der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also die Differenz, um die sich der Kläger verbessern will (vgl. BGH, NJW 1991, 3305).
Für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer gilt dies sinngemäß entsprechend. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei der Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf den Unterschiedsbetrag des für richtig empfundenen Streitwerts ankommt, sondern auf den Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen Gesamtvergütung (Gebührenauslage), die sich aufgrund der Festsetzung ergibt und derjenigen Gesamtvergütung, die sich nach einem behaupteten höheren Wert ergäbe, wobei jeweils auch die Umsatzsteuer anzurechnen ist, da sie einen Teil der Gesamtvergütung darstellt. Bei einem Streitwert von 1.000,00 EUR ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 377,83 EUR (Verfahrensgebühr 1,3 in Höhe von 110,50 EUR, Terminsgebühr 1,2 in Höhe von 102,00 EUR, Einigungsgebühr 1,0 in Höhe von 85,00 EUR, zzgl. Auslagen in Höhe von 20,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 60,33 EUR); bei einem Streitwert von angenommen 4.000,00 EUR ergebe sich hingegen eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.044,23 EUR (Verfahrensgebühr 1,3 in Höhe von 318,50 EUR; Terminsgebühr 1,2 in Höhe von 294,00 EUR; Einigungsgebühr 1,0 in Höhe von 245,00 EUR zzgl. Auslagen in Höhe von 20,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 166,73 EUR). Mithin ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 666,40 EUR, so dass der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 EUR jedenfalls erreicht wird.
2.
Die auch ansonsten gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Streitswerts durch das Amtsgericht für die 1. Instanz ist jedoch unbegründet.
a)
Vorliegend ist eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit betroffen, da die Klägerin mit der Unterlassung der im einzelnen benannten Äußerungen der Beklagten grundsätzlich Ehrschutz begehrt. Bei dem begehrten Ehrschutz liegt damit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, die gem. § 48 Abs. 2 S. 1 GKG zu bewerten ist (vgl. Herget in: Zöller, a. a. O, § 3 Stichwort "Ehre"). Danach ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien der Streitwert festzusetzen.
Bei Ansprüchen auf Unterlassung von Beleidigungen kommt es darauf an, welches Gewicht den ehrkränkenden Behauptungen für die Klägerin und der Beklagten zukommt. Als Ausgangswert für eine derartige ehrverletzende Beleidigung können 4.000,00 EUR in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angesetzt werden, die jedoch nach den Umständen des Falles ermäßigt oder erhöht werden (vgl. Herget in: Zöller, a. a. O, § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Ehre"). Insofern ist je nach den Umständen des Einzelfalles dieser Wert zu erhöhen oder abzusenken. Dabei kommt es auch maßgeblich darauf an, inwiefern sich die behaupteten Beleidigungen, deren Äußerung tatsächlich unterstellt, Einfluss auf das Leben der Klägerin im allgemeinen und auf deren Stellung und öffentliches Ansehen im besonderen gehabt haben. Der Streitwert ist umso höher anzusetzen, je mehr die behaupteten Beleidigungen Auswirkungen im öffentlichen Leben oder im besonderen Maße auf die Stellung der Klägerin oder ihre Reputation gehabt hätten. Dass sich die Klägerin persönlich gekränkt gefühlt haben mag, muss bei dieser Betrachtung zunächst außen vor bleiben. Entscheidend ist, ob über die eigentliche Beleidigungshandlung hinaus für die Klägerin Nachteile eingetreten wären. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch aus anderen Umständen ersichtlich.
b)
Ferner ist zu berücksichtigen, in welchem Rahmen und Zusammenhang die gerügten Äußerungen getätigt worden sein sollen. Vorliegend sollen die gerügten Beleidigungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und kurz danach und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit einer streitigen Gerichtsverhandlung seitens der Beklagten gefallen sein. Obwohl auch Gerichtsverhandlungen öffentlich sind, ist nicht dargetan, dass mit diesen Beleidigungen ein weiterer über die Beteiligten des Verfahrens hinaus bestehender Personenkreis betroffen worden ist und daher neben den Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten und dem erkennenden Spruchkörper weitere Personen diese Äußerungen im Gerichtssaal wahrgenommen haben. Außerhalb des Gerichtssaals sollen lediglich zwei weitere Zeuginnen, Frau Q und Frau L1, die gerügten Beleidigungen mitangehört haben. Damit jedoch ist ein sehr kleiner Personenkreis mit einem Teil dieser Beleidigungen konfrontiert worden. Zudem handelte es sich um die Zeugin Q um die Mutter der Klägerin, womit diese Zeugin ohnehin dem nächsten Personenkreis der Klägerin angehört.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beleidigungen im Zusammenhang mit der ohnehin streitigen Verhandlung unmittelbar verwebt waren, und inhaltlich einen sachlichen Bezug zu dem streitgegenständlichen Anspruch hatten. Damit aber steht gerade dieser sachliche Zusammenhang im Vordergrund, der es letztlich unter Berücksichtigung des eng begrenzten Personenkreises, dem die Beleidigungen zu Ohren gekommen sein sollen, gebietet, den Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR den vorgenannten Umständen entsprechend auf den vom Amtsgericht angenommenen Wert in Höhe von 1.000,00 EUR zu reduzieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.