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Landgericht Bochum·10 T 25/07·01.05.2007

Insolvenzantrag: Abweisung mangels Masse und Kostendeckung (§ 26 InsO) bestätigt

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse ein. Streitpunkt war, ob trotz festgestellter Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden bzw. kurzfristig zu erwarten ist. Das LG Bochum wies die Beschwerde zurück, weil werthaltige Aktiva nicht konkret dargelegt oder belegt wurden und angekündigte Geschäftsabwicklungen zu pauschal blieben. Zudem wurde der angeforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt und eine Stundung lag nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzulehnen, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken, auch wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt.

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Im Eröffnungsverfahren sind die voraussichtlichen Verfahrenskosten anhand der gesetzlichen Gebühren- und Vergütungsregelungen (u.a. GKG, InsVV) zu schätzen, weil die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung regelmäßig noch nicht feststehen.

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Beruft sich der Schuldner zur Widerlegung der Masseunzulänglichkeit auf Forderungen oder künftige Erträge, hat er deren Werthaltigkeit substantiiert darzulegen und durch konkrete, nachprüfbare Angaben zu belegen; pauschale Hinweise auf bevorstehende Geschäfte genügen nicht.

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Bleibt ein angeforderter Kostenvorschuss aus und ist eine Kostenstundung nicht gewährt, kann die Abweisung mangels Masse nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleiben.

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Bilanziell ausgewiesene Forderungen rechtfertigen nur dann die Annahme ausreichender Masse, wenn ihre wirtschaftliche Realisierbarkeit nach den Vermögensverhältnissen der Schuldner der Forderungen hinreichend gesichert ist.

Relevante Normen
§ 5 InsO§ 19 InsO§ 17 Abs. 1 InsO§ 34 Abs. 1, 2. Alt. InsO§ 567, 569 ZPO§ 26 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 251/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 02.04.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 09.03.2007 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin beantragte unter dem 01.03.2005, wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 28.04.2006 hat das Amtsgericht Bochum Herrn Rechtsanwalt E mit der Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 5 InsO beauftragt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin vom 05.05.2006 hat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 26.06.2006 verworfen. Unter dem 03.01.2007 hat der Sachverständige sein Gutachten erstattet (Bl. 87 ff. d. A.). Er führte u. a. aus, dass Angaben in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung in den Vorjahren nicht hätten gemacht werden können. Aufgrund des Jahresabschlusses der Schuldnerin zum 31.12.2003 könne jedoch erkannt werden, dass auch im Jahre 2003 eine wirtschaftliche Betätigung nicht festzustellen gewesen sei. In den Jahren 2004 und 2005 sowie in der Folgezeit seien ebenfalls keine Geschäfte mehr getätigt worden. Auch nach eigenen Angaben seien bisher seit 2001 keinerlei Umsätze gemacht worden, jedenfalls nicht, seitdem die Zweigniederlassung des Unternehmens in das Register des Amtsgerichts Witten eingetragen worden sei. Nach Auskunft des Vizepräsidenten der Schuldnerin habe diese mittlerweile 14 Aufträge angenommen, die mit einem Nennbetrag mehrerer Millionen US-Dollar valutierten. Tatsächlich seien jedoch keine Banken vorhanden, welche die entsprechenden Volumen abwickeln wollten. Auch sind keine Großbanken konkret benannt worden, welche die entsprechenden Geldbeträge für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung stellten. Diesbezüglich habe der Geschäftsführer auch keine konkrete Bank benannt, welche die notwendigen Konten führe oder ein Transaktionshaus, welches die technischen Abwicklungen vornehme. Es seien bisher allenfalls Absichtserklärungen abgegeben worden.

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Hinsichtlich des Anlagevermögens führte der Sachverständige aus, dass die Insolvenzschuldnerin über ein geringes Anlagevermögen verfüge, da lediglich eine geringwertige Geschäftsausstattung vorhanden gewesen sei, welche bei einer tatsächlichen Verwertung keinerlei Erträge ergäbe.

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Zwar besitze die Insolvenzschuldnerin Ansprüche gegen den Vizepräsidenten I sowie den ebenfalls für die Insolvenzschuldnerin tätigen Herrn E1. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser beiden Personen seien diese bilanzierten Ansprüche nicht werthaltig. Gegen den Vizepräsidenten seien Ansprüche zum 31.12.2003 in Höhe von 140.275,69 EUR und gegen Herrn E1 in Höhe von 14.062,69 EUR bilanziert. Angesichts entsprechender Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser beiden Personen, seien diese Forderungen wirtschaftlich jedoch wertlos. Daher werde Abstand davon genommen, diese Aktiva aufzuführen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten könne auch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe tatsächlich Forderungen gegenüber der Schuldnerin bestünden. Steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus seien nicht bezifferbar, da die Insolvenzschuldnerin seit 2001 keine Umsätze erzielt habe. Insofern könnten auch umsatzsteuerliche und körperschaftssteuerliche Beträge nicht entstanden sein. Jedenfalls aber bestünden Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin. Es handele sich dabei um eine titulierte Forderung, die die Insolvenzschuldnerin nach den bisherigen Ermittlungen nicht erfüllen könne.

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Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Eröffnungsgrund im Sinne der Überschuldung nach § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO vorlägen. Allerdings sei eine Kostendeckung im eröffneten Verfahren nicht möglich, so dass das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht zu eröffnen sei. Erforderlich sei ein Vorschuss in Höhe von mindesten 1.800,00 EUR.

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Mit Verfügung vom 08.01.2007 (Bl. 96 d. A.) forderte das Insolvenzgericht sowohl die Gläubigerin als auch die Schuldnerin zur Einzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 1.800,00 EUR auf und verwies daraufhin, dass nach den gutachterlichen Feststellungen eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei.

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Während die Gläubigerin hierzu keine weiteren Ausführungen machte, nahm die Schuldnerin mit Schreiben vom 22.01.2007 (Bl. 101 ff. d. A.) hierzu Stellung und verwies darauf, dass es entgegen der gutachterlichen Feststellungen eine ausländische Großbank in Europa gebe, die nicht nur bereit sei, die Auftragsvolumina abzuwickeln, sondern bereits die Konten hierzu eröffnet habe. Gleichwohl machte die Schuldnerin keine konkreten Angaben dazu, um welches Institut es sich dabei handelte. Weiter erklärte die Schuldnerin, dass nach dem aktuellen Stand mit den Abwicklungen binnen weniger Tage begonnen werden könne. Auch werde bis zum Monatsende die Forderung der Gläubigerin erfüllt werden.

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Mit Schreiben vom 31.01.2007 wies der Gutachter darauf hin, dass ein Ausgleich der Forderung bisher nicht nachgewiesen worden sei. Auch seien nach wie vor keine Banken, Stiftungen oder andere Beteiligte, welche die angedachten Geschäfte der Schuldnerin durchführen wollten, namentlich benannt oder individualisiert worden. Im Übrigen belaufe sich die Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin auf nunmehr insgesamt 15.362,36 EUR.

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In einem weiteren Schreiben vom 20.02.2007 wendete sich die Schuldnerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen. Hierbei verwies sie erneut darauf, dass die Abwicklung diverser Geschäfte unmittelbar bevorstehe. Inzwischen hätte die Schuldnerin mehr als 30 Kaufinteressenten. Allerdings benannte die Schuldnerin weder entsprechende konkrete Beteiligte, noch benannte sie das entsprechende Kreditinstitut.

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Mit angefochtenem Beschluss vom 09.03.2007 wies das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin vom 01.03.2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen zwar ein Eröffnungsgrund vorliege. Jedoch reiche das schuldnerische Vermögen nicht aus, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 03.01.2007. Ins Feld geführte Ansprüche der Schuldnerin gegen den Vizepräsidenten I und gegen den ebenfalls dort tätigen Herrn E1 seien angesichts derer Einkommens- und Vermögensverhältnisse wertlos. Unternehmensgegenstand der Schuldnerin sei der Erwerb von Beteiligungen, das Handeln mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung und deren Verwaltung sowie die Beratung von Unternehmen über deren Kapitalstrukturen einschließlich damit verbundener Dienstleistungen. Nach den eigenen Angaben des Vizepräsidenten gegenüber dem Sachverständigen habe die Schuldnerin seit 2001 jedoch keine Umsätze gemacht. Bisher ist es zu einer Ausführung der vorhandenen Aufträge und Kontakte auch nicht gekommen, so dass sich keine Erträge ergäben, mit denen die Verfahrenskosten gedeckt werden könnten. Auch die Angaben im Schreiben vom 22.01.2007 und 20.02.2007 seien derart pauschal, dass eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen sei. Es werde nur pauschal auf eine ausländische Großbank verwiesen, die diese Auftragsvolumen abwickeln könne. Eine konkrete Namensnennung fehle. Auch seien keine Belege beigefügt worden. Obwohl ein entsprechender Kostenvorschuss beziffert worden ist, sei dieser nicht eingezahlt worden.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 02.04.2007. Zur Begründung führt sie aus, dass das Gutachten des Sachverständigen, auf welches das Insolvenzgericht abstelle, inhaltlich nicht haltbar sei. Insbesondere fehle es den Sachverständigen an der erforderlichen Kenntnis, um die von ihr beabsichtigte Geschäftsabwicklung verstehen zu können. Sie befinde sich kurz vor dem Beginn der tatsächlichen Auftragsabwicklungen. Sofern diese tatsächlich begännen, stünden ihr so ausreichende Mittel zur Verfügung, um damit auch diesen "leidigen Vorgang" aus der Welt schaffen zu können. Sofern sie, die Schuldnerin, entsprechende Beteiligte oder die involvierten Großbanken nicht konkret benannt habe, sei sie hierzu auch nicht verpflichtet gewesen, denn weder das Gericht noch der Sachverständige hätten entsprechende Fragen gestellt. Insofern habe sie nicht ungefragt Namen nennen müssen.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch die Beschwerdebegründung keine andere Bewertung rechtfertige. Es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Erträge kurzfristig vorhanden seien.

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II.

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Die gem. § 34 Abs. 1, 2. Alt. InsO statthafte und nach §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Schuldnerin ausdrücklich gegen den Beschluss vom 09.03.2007, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Diese Entscheidung ist jedoch nach § 26 Abs. 1 InsO zu Recht ergangen, weil das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird. Vorliegend ist mit Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.253,17 EUR zu rechnen.

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1.

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Grundsätzlich entfällt auf das Eröffnungsverfahren eine 5/10-Gerichtsgebühr gem. GKG-KV-Nr. 2311, mindestens jedoch 150,00 EUR, da hier ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Die Gebühr richtet sich gem. § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Die Kosten müssen insofern geschätzt werden, weil die genaue Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht feststeht. Dass im späteren Verlauf sich die Insolvenzmasse gegebenenfalls als höher oder niedriger darstellt, sich mithin gem. § 58 GKG der maßgebliche Wert der Insolvenzmasse verringern kann, ist unschädlich. Gem. § 58 GKG wird der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Insofern müssen die Kosten geschätzt werden, weil die genaue Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens naturgemäß noch nicht feststehen kann. Da ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen eine Insolvenzmasse nicht besteht und auch nach den eigenen Angaben der Schuldnerin eine werthaltige Masse nicht vorhanden ist, kann nur ½ Gerichtsgebühr aus 25,00 EUR berechnet werden ( Anlage 2 zu § 34 GKG), also grundsätzlich nur 12,50 EUR, da es sich aber um einen Gläubigerantrag handelt, sind mindestens 150,00 EUR zu erheben. Weitere Auslagen, insbesondere Veröffentlichungskosten im Sinne der GKG-KV-Nr. 9004, für die nach den vorliegenden Erfahrungen etwa 60,00 EUR anzusetzen sind, sind zu berücksichtigen. Sachverständigenkosten im Sinne der GKG-KV-Nr. 9005, welches den Verweis auf das JVEG enthält, sind nach dem jetzigen Verfahrensstand bereits in Höhe von 539,67 EUR (Bl. 115 d. A.) entstanden, sodass insgesamt mit Gebühren von 749,67 EUR zu rechnen ist.

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2.

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Für das Hauptverfahren sind grundsätzlich die in § 54 InsO aufgeführten Kosten zu berücksichtigen, also die Gerichtskosten sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dagegen haben die sonstigen Masseverbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben. Auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens entfallen 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 34 GKG, GKG-KV-Nr. 2330 für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers an, also 75,00 EUR. Hinzu kommen Auslagen gem. GKG-KV-Nr. 9000 ff., vorliegend also die Kosten der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 200 Abs. 2 InsO im Bundesanzeiger. Pro Anzeige fallen nach den vorliegenden Erfahrungen Kosten in Höhe von 60,00 EUR an.

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Weiterhin ist die Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Gem. § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 %. Sofern eine Insolvenzmasse – wie vorliegend - nicht besteht, erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV. Da außer

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der Gläubigerin bisher keine weiteren Gläubiger konkret bekannt sind, kommt eine Erhöhung nach § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV nicht in Betracht. Zuzüglich von gegebenenfalls anfallenden Auslagen gem. § 8 Abs. 3 in Höhe von 15 %, ist von weiteren 150,00 EUR auszugehen. Sofern das Insolvenzgericht gem. § 4 Abs. 2 InsVV dem Insolvenzverwalter mögliche Zustellungen übertrüge, wären weitere Zustellungskosten im Sinne der GKG-KV-Nr. 9002 in Höhe von jeweils 5,00 EUR anzunehmen. Da bisher nur ein Gläubiger bekannt ist, ist von einem Mindestbetrag in Höhe von 5,00 EUR auszugehen, es ergäbe sich insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von 1.150,00 EUR. Zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 218,50 EUR errechnete sich damit eine geschätzte Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.368,50 EUR. Unter Berücksichtigung der Gerichtskosten ergäbe sich damit ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.503,50 EUR für das Hauptverfahren.

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Unter Zurechnung der Kosten für das Eröffnungsverfahren errechnet sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.253,17 EUR.

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3.

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Die von der Schuldnerin angegebenen Vermögenswerte genügen nicht, um hieraus diese Kosten zu bestreiten. Die gegenüber dem Vizepräsidenten und dem weiteren Mitarbeiter bestehenden Forderungen sind nicht werthaltig. Anderes konnte die Schuldnerin weder konkret vortragen noch entsprechend belegen. Auch soweit auf konkret anstehende Abwicklungen abgestellt wird, waren diese viel zu pauschal, um darauf auf werthaltige Forderungen schließen zu können. Es war davon auszugehen, dass entsprechendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden ist und auch in absehbarer Zeit nicht vorhanden sein wird.

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Darüber hinaus hat die Schuldnerin weder den geforderten Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR, der in Anbetracht der dargestellten Gesamtverfahrenskosten insgesamt zu niedrig bemessen war, eingezahlt noch sind der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet worden. Dementsprechend konnte die Abweisung auch nicht gem. § 26 Abs. 1 S. 2 InsO unterbleiben.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und richtet sich nach dem Wert des geforderten Kostenvorschusses in Höhe von 1.800,00 EUR.