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Landgericht Bochum·10 T 22/07·22.05.2007

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahren/RestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung, weil er keinen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Fraglich war, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung ohne vorherigen Insolvenzantrag zulässig ist. Das Landgericht verwirft die Beschwerde: §287 Abs.1 InsO verlangt einen eigenen Eröffnungsantrag; die Unzulässigkeit durfte zu jeder Verfahrenszeit festgestellt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung setzt gemäß § 287 Abs. 1 InsO einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

2

Fehlt ein eigener Eröffnungsantrag, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig und vom Gericht zurückzuweisen.

3

Die Unzulässigkeit eines Antrags nach der InsO ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, über die in jeder Lage des Verfahrens entschieden werden kann; eine Zurückstellung bis zum Schlusstermin ist nicht erforderlich.

4

Die sofortige Beschwerde ist statthaft zur Überprüfung der Zurückweisung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (§§ 567, 569 ZPO i.V.m. § 289 Abs. 2 InsO), führt jedoch nicht zum Erfolg, wenn die Unzulässigkeit feststeht.

Relevante Normen
§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 290 Abs. 1 InsO§ 314 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 287 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 1034/06

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Schuldner betrieb bis zum 31.12.2006 einen Friseursalon. Am 07.11.2006 stellte die E einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil dieser fällige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 1.119,07 € nicht gezahlt habe. Mit Verfügung des Amtsgerichts Bochum vom 16.11.2006 erhielt der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag und ggf. dazu, binnen vier Wochen einen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass er nach Fristablauf damit rechnen müsse, dass das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag eröffnet werde und damit sowohl ein Eigenantrag als auch eine Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien.

4

Daraufhin beantragte der Schuldner unter dem 16.02.2007 die Erteilung der Restschuldbefreiung und gab an, Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 15.000,00 € zu haben.

5

Mit Beschlüssen vom 22.02.2007 ordnete das Amtsgericht Bochum die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhaltes an und wies den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück, weil der Schuldner keinen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe.

6

Gegen diese, ihm am 26.02.2007 zugestellte Entscheidung, wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 09.03.2007, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Er werde einen eigenen Antrag nachreichen. Auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige teilte in seinem Gutachten vom 13.03.2007 mit, der Schuldner wolle noch innerhalb der 11. Kalenderwoche (12.-18.03.2007) einen Eigenantrag verbunden mit seinem Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.

7

Mit Beschluss vom 15.03.2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Schuldners aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hat der Schuldner bislang nicht gestellt.

8

II.

9

Die gem. §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Schuldners ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig (OLG Köln ZInsO 2000, 334 und 608; OLG Zweibrücken, ZInsO 2002, 287).

10

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung setzt gem. § 287 Abs. 1 InsO einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen voraus (BGH ZVI 2004, 492). Einen solchen hat der Schuldner entgegen seiner eigenen Ankündigungen nicht gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung damit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war nicht dazu verpflichtet, diese Entscheidung bis zum Schlusstermin zurückzustellen. Bei der (fehlenden) Zulässigkeit des Antrags handelt es sich nicht um einen erst im Schlusstermin festzustellenden "Versagensgrund", sondern um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, über die in jeder Lage des Verfahrens eine Entscheidung ergehen kann (OLG Köln a.a.O.).

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.