Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von Stundungs- und Eröffnungsanträgen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Mangels Masse, ohne Kostenvorschuss und bei Nichterfüllung der Auflagen war die Eröffnung zu versagen. Ein neuer Stundungsantrag war unzulässig, weil ein früherer Beschluss formell rechtskräftig geworden und die Verhältnisse nicht verändert waren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Eröffnungs- und Stundungsanträge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein formell rechtskräftiger Beschluss über die Zurückweisung eines Stundungsantrags kann materielle Rechtskraft entfalten und spätere identische Stundungsanträge mit unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausschließen.
Ein neuer Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unzulässig, wenn er auf derselben, unveränderten Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beruht wie ein zuvor endgültig abgelehnter Antrag.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist wegen mangelnder Masse abzulehnen, wenn keine zur Kostendeckung hinreichende Insolvenzmasse und kein Kostenvorschuss vorhanden sind.
Die sofortige Beschwerde nach §§ 34 Abs. 1 InsO, 567, 569 ZPO ist zwar zulässig, wird aber abgewiesen, wenn das Gericht zu Recht das Fehlen der Voraussetzungen für Stundung oder Eröffnung festgestellt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 80 IN 79/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 6.12.2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Gewährung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten, die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten und die Anordnung der Eigenverwaltung.
Das Amtsgericht beanstandete mit Schreiben vom 27.12.2001 den Stundungsantrag. Der Schuldner wurde u.a. darauf hingewiesen, dass weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege hierzu vorlägen. Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Ergänzung binnen vier Wochen gegeben.
Mit Schreiben vom 08.02.2002 und 25.03.2002 erinnerte das Amtsgericht an die Erfüllung der Auflagen vom 27.12.2002. Es setzte jeweils eine Frist und wies den Schuldner auf die Möglichkeit der Zurückweisung des Stundungsantrages bei Nichterfüllung hin.
Am 29.04.2002 beschloss das Amtsgericht die Zurückweisung des Stundungs- und des Beiordnungsantrages und begründete dies mit der Nichterfüllung der Auflagen.
Mit Schreiben vom 03.07.2003 übersandte der Schuldner erneut einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
Durch Beschluss vom 30.07.2003 wies das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gestundet worden seien und ein Vorschuss nicht eingezahlt worden sei.
Gegen den am 26.08.2002 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit am darauffolgenden Tag bei Gericht eingegangenen Schreiben gleichen Datums sofortige Beschwerde ein. Gleichzeitig überreichte er wiederum einen Stundungsantrag, in dem er zur Darstellung seiner Vermögensverhältnisse lediglich auf den angegriffenen Beschluss verwies. Er beantragte zudem die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Eröffnungsverfahren.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 04.09.2002 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Zur Begründung verwies es u.a. darauf, dass der den Stundungsantrag des Schuldners zurückweisende Beschluss seit dem 22.07.2003 rechtskräftig sei.
II.
Die gem. §§ 34 Abs. 1 InsO, 567. 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Eine zur Verfahrenskostendeckung hinreichende Masse ist nicht vorhanden. Auch ein Kostenvorschuss wurde nicht gezahlt. Schließlich lagen die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten nicht vor.
Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung der sowohl am 03.07.2002 als auch mit der Beschwerdeeinlegung vom 27.08.2002 erneut gestellten Stundungsanträge. Eine andere Entscheidung hinsichtlich der Stundung der Verfahrenskosten konnte nicht ergehen; beide Anträge sind wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses vom 24.09.2002 nicht statthaft.
Den unter dem 06.12.2001 gestellten Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 29.04.2002 zu Recht zurückgewiesen, weil der Schuldner nicht hinreichend dargelegt und insbesondere nicht nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Gegen diesen dem Schuldner am 18.06.2002 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.06.2002 zugestellten Beschluss ist keine Beschwerde eingelegt worden.
Ein in dieser Form formell rechtskräftiger Beschluss ist der materiellen Rechtskraft fähig, soweit der Beschluss eine einem Urteil entsprechende Entscheidung enthält (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auf!. 2003, § 329 Rdnr. 21). Der Beschluss über die Zurückweisung eines Stundungsantrages ist demnach der materiellen Rechtskraft jedenfalls insoweit fähig, als damit über den Stundungsantrag des Schuldners im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners entschieden worden ist. Ein neuer Stundungsantrag des Schuldners ist danach nicht zulässig, soweit dieser auf der Grundlage derselben, unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gestellt wird (LG Bochum, 10 T 10/03; 10 T 59/03.)
Diese materielle Rechtskraft folgt daraus, dass nach § 4 d Abs. 1 InsO gegen die Ablehnung der Stundung dem Schuldner nur die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen gemäß § 569 Abs. 1 ZPO zusteht. Die danach eintretende formelle Rechtskraft verlöre jegliche Bedeutung, wenn aufgrund derselben Sachlage bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner auch nach Ablauf der Beschwerdefrist dennoch einen neuen Stundungsantrag stellen könnte.
Maßgeblich für die einem neuen Stundungsantrag entgegenstehende materielle Rechtskraft ist also, ob dieser auf einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bzw. ggfls. einer im Übrigen neuen Sachlage beruht. Vorliegend hat der Schuldner beide neuen Stundungsanträge jedoch auf der Grundlage derselben persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie bei dem vorherigen Stundungsantrag vom 6.12.2001 gestellt: Änderungen sind schon aufgrund der nach wie vor rudimentären Angaben nicht erkennbar und wurden auch vom Schuldner nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 38 Satz 1, 37 Abs. 1 GKG.