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Landgericht Bochum·10 T 128/02·21.10.2002

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Stundung und Beiordnung im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenKostenrecht (GKG/ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zentrale Frage ist, ob im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bzw. Anwaltsbeiordnung ohne vorherige Stundung möglich ist. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Anwendung der §§ 4a–4d InsO sowie die Ermessensausübung des Amtsgerichts; Sprachschwierigkeiten allein rechtfertigen regelmäßig keine Beiordnung, ein Dolmetscher ist nur bei unzureichender Verständigung erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Stundung und Beiordnung als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung nicht bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren setzt grundsätzlich die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 InsO voraus.

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Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) finden im Verfahren über die sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren regelmäßig keine Anwendung, weil die speziellen Regelungen der §§ 4a–4d InsO Vorrang haben.

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Eine Gerichtspflicht zur Ermittlung der Tatsachen und zur Fürsorge ist erfüllt, wenn das Gericht den Schuldner mehrfach auffordert und einen Fragebogen übersendet; damit kann die Beiordnung wegen unvollständiger Angaben abgelehnt werden.

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Sprachschwierigkeiten allein begründen regelmäßig nicht die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Gericht hat jedoch einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn ansonsten eine hinreichende Verständigung in einem persönlichen Gespräch nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 4a InsO§ 4 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 4 InsO i. V. m. §§ 114 ff ZPO§ 4a - 4d InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 548/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Streitwert von bis zu 300 EUR.

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Unter dem 01. 12. 2001 beantragte der Schuldner, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, die Eröffnung des Regel-Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten, die Anordnung der Eigenverwaltung und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Zur Begründung des Beiordnungsantrags machte er geltend, er sei Italiener, habe in Italien die Schule besucht, aber keine Lehre absolviert. Für das "nicht einfache" Insolvenzverfahren benötige er deshalb rechtlichen Beistand. Wegen der weiteren Einzelheiten der o. g. Anträge wird auf diese nebst der dazu eingereichten Anlagen (BI. 1 - 5 d. A.) verwiesen.

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Das Amtsgericht forderte mit Anschreiben vom 03. 01.2002 (81.. 6 d. A.) unter Übersendung eines Fragebogens, vom 28. 01.2002 (BI. 13 d. A.), 04. 03. 2002 (BI. 28 d. A.), 06. 05. 2002 (BI. 38 d. A.) und 20. 06.2002 (BI. 42 d. A.) unter mehrfachem Hinweis darauf, dass der Stundungsantrag bei nicht ausreichender Auskunft durch den Schuldner zurückgewiesen wird, den Schuldner zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf.

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Nach Übersendung des Fragebogens trug der Schuldner unter dem 19. 03. 2002 vor, er sei aufgrund seiner beruflichen Ausbildung nicht in der Lage, diesen auszufüllen.

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Unter dem 14. 03. 2002 trug er vor, er könne wegen seiner fehlenden Schulbildung die vom Gericht erbetenen Angaben nicht machen.

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Unter dem 26. 04. 2002 wies er darauf hin, als gebürtiger Italiener mit italienischer Schulbildung und ohne deutsche Lehre den Fragebogen nicht ausfüllen zu können. Der Fragebogen sei so kompliziert, dass ihm ein Rechtsanwalt beim Ausfüllen helfen müsse.

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Unter dem 03. 06. 2002 bat er um Übersendung des Fragebogens in italienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. 08. 2002 wies das Amtsgericht die Anträge des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Zur Begründung führte es aus, der Schuldner habe weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den vom Gericht übersandten Anhörungsbogen ausgefüllt. Die Gerichtssprache sei deutsch. Mangels bewilligter Stundung sei auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück zu weisen.

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Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 21. 08. 2002 zugestellten Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde vom 21. 08. 2002, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. 08. 2002 unter Hinweis auf die wechselnden Begründungen des Schuldners zur Erforderlichkeit des Anwalts-Beiordnung nicht abgeholfen hat.

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Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht geltend:

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Das Amtsgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil es einen Dolmetscher nicht beiordnete. Im Übrigen sei die Sache noch nicht entscheidungsreif, denn eine Entscheidung nach § 4a InsO sei nur zu treffen, wenn die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei.

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II.

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Die gem. §§ 4, 4d Abs. 1 InsO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zutreffend hat das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Mangels bewilligter Stundung kommt eine Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht, § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO.

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Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, das Amtsgericht habe zu früh über die Anwaltsbeiordnung entschieden, es habe insbesondere abwarten müssen, bis die Voraussetzungen der Stundung geklärt gewesen seien. Denn das Amtsgericht hat mit seinen Anschreiben an den Schuldner vom 03.01.2002 (Bl. 6 d. A.), 28.01.2002 (Bl. 13 d. A.), 04.03.2002 (Bl. 28 d. A.), 06.05.2002 (Bl. 38 d. A.) und 20.06.2002 (Bl. 42 d. A.) und mit der Übersendung eines Fragebogens alles ihm Zumutbare getan, um die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Stundung zu klären. Insbesondere hat es den Schuldner mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass der Stundungsantrag bei nicht ausreichender Auskunft durch den Schuldner zurückgewiesen wird. Das Amtsgericht hat damit seiner Fürsorgepflicht genügt. Ein weiteres Zuwarten hätte angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs keine neuen Erkenntnisse erbracht, zumal der Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03. 06. 2002 vortragen ließ, die vom Gericht geforderte Auskunftserteilung sei erst nach Beiordnung möglich.

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Schließlich hat der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren immer noch nicht die von ihm geforderten Auskünfte erteilt.

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Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass Sprachschwierigkeiten allein eine Anwalts-Beiordnung regelmäßig nicht als erforderlich erscheinen lassen, denn daraus folgende Verständigungs-Schwierigkeiten bestehen in gleichem Maße im Verhältnis zwischen Schuldner und Anwalt wie im Verhältnis zwischen Schuldner und Gericht.

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Das Amtsgericht wird allerdings im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten sein, von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn anders eine hinreichende Verständigung in einem persönlichen Gespräch mit dem Schuldner - etwa bei der Aufnahme eines Antrags - nicht möglich erscheint.

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III.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kommt für das Beschwerdeverfahren gern. § 4 InsO i. V. m. §§ 114 ff ZPO nicht in Betracht, weil die §§ 4a - 4d InsO als gesetzliche Sonderregelungen den §§ 114 ff ZPO vorgehen und deren Anwendbarkeit ausschließen (vgl. Kübler/Prütting, InsO, § 4 Rn 14b) und § 4a Rn 2; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn 367; Zöller/Philippi, ZPO, 23. AufI., § 114 Rn 58).

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1.

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Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der §§ 4a - 4d InsO bewusst gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren entschieden. Das Verfahren über die sofortige Beschwerde bildet insoweit nur einen Verfahrensabschnitt im Sinne von § 4a Abs. 3 InsO innerhalb des Insolvenzverfahren (vgl. Kübler/Prütting, a. a. 0., § 4a, Rn 22; MünchKomm/Ganter, InsO, § 4a Rn 13). Denn auch für die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde kann Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 1 und 2 InsO erfolgen. Die Stundung nach § 4a Abs. 1 InsO erstreckt sich auf "die Kosten des Insolvenzverfahrens" im Sinne von § 54 InsO (Kübler/Prütting, a. a. 0., Rn 28 zu § 4a). Dazu gehören die im GKG geregelten Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Zu ersteren enthält das Kostenverzeichnis des GKG in Teil 5 unter Nr. 5130 - 5132 eine ausdrückliche Regelung auch über die Gebühren im Verfahren über sofortige Beschwerden. Diese stellen danach ebenso wie etwaige Auslagen des Beschwerdegerichts (MünchKomm/Hefermehl, a. a. 0., Rn 26 zu § 54; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rn 3 zu GKG KV 5132 und Rn 3 zu GKG KV 5135) Kosten im Sinne von § 54 InsO dar.

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2.

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Schließlich spricht auch § 309 Abs. 2 Satz 4 InsO für die Unanwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde. Nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO ist § 4a Abs. 2 InsO entsprechend anwendbar im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/5680, Bi. 32 zu Nr. 27) ist die entsprechende Anwendbarkeit angeordnet, weil eine Entscheidung über die Stundung im Schuldenbereinigungsplan-Verfahren noch nicht erfolgt, so dass in diesem Verfahrensstadium keine unmittelbare Anwendung des § 4a Abs. 2 InsO in Betracht kommt, denn Voraussetzung jeder Beiordnung ist die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a Abs. 2 Satz 1 InsO).

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Aus der gesonderten Regelung dieses Einzelfalles folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber von der regelmäßig gegebenen Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 InsO ausging. Andernfalls, d. h. bei Geltung der §§ 114 ff ZPO im Regelfall der Beschwerden im Insolvenzverfahren, wäre das Beschwerdeverfahren nach § 309 Abs. 2 InsO das einzige Beschwerdeverfahren der Insolvenzordnung, in dem sich die Notwendigkeit der Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO bemisst. Für eine solche Differenzierung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.

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3.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 04.07.2002 (NJW 02, 2793, 2794). Soweit der BGH in jener Entscheidung ausführt, dass §§ 114 ff ZPO im Hinblick auf Rechtsmittel im Insolvenzverfahren Geltung hätten, hat er sich zu dem Verhältnis zwischen der Stundungsvorschrift des § 4a InsO und den §§ 114 ff ZPO nicht geäußert. Getroffen hat der BGH nur eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, nicht hingegen für das Verfahren über eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel unterscheiden sich in so starkem Maße, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die vom BGH zugelassene Anwendung der PKH-Vorschriften im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Rechtsmittelverfahren der sofortigen Beschwerde zu übertragen. Während in jenem Verfahren ausschließlich über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, ist das Verfahren der sofortigen Beschwerde als Tatsacheninstanz ausgestaltet, insbesondere können nach § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden. Demgegenüber ist Gegenstand des Rechtsbeschwerde-Verfahrens ausschließlich die Prüfung von Rechtsverletzungen, § 576 Abs. 1 ZPO.

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Abgesehen davon besteht im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) , während dies im Verfahren über die sofortige Beschwerde nicht der Fall ist (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO).

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an den Anwaltsgebühren im Falle der Beiordnung.

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Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei, § 1 GKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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V.

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Soweit der Schuldner die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, bedurfte es einer Entscheidung darüber nicht, weil die Rechtsbeschwerde ohnehin eröffnet ist, §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.