Pfändbarkeit einer Sterbefallversicherung im Insolvenzverfahren (§36 InsO, §850b ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte, eine beitragsfrei bestehende Sterbefallversicherung des Schuldners als pfändbar zu erklären. Das Amtsgericht lehnte ab; die sofortige Beschwerde wurde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht entschied, § 850b Abs. 2 ZPO finde im Insolvenzverfahren keine Anwendung und die Versicherung sei nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.
Ausgang: Beschwerde des Insolvenzverwalters, die Pfändbarkeit der Sterbefallversicherung festzustellen, abgewiesen; Versicherung bleibt unpfändbar nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 850b Abs. 1 ZPO genannten unpfändbaren Bezüge gehören im Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
§ 850b Abs. 2 ZPO (Billigkeitsprüfung) findet im Insolvenzverfahren keine Anwendung, wenn § 36 InsO die Norm nicht ausdrücklich zur Anwendung erklärt; die bewusst gewählte Auslassung schließt eine analoge Heranziehung aus.
Ist eine Versicherung ausschließlich auf den Todesfall des Versicherungsnehmers gerichtet, bleibt sie nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar, auch wenn sie einen Rückkaufswert aufweist oder auflösbar ist.
Die grundsätzliche Gleichbehandlung der Gläubiger und das Quoteprinzip des Insolvenzverfahrens stehen einer fallbezogenen Billigkeitsdifferenzierung zulasten der Masse entgegen und verbieten dementsprechend die Anwendung pfändungsmodifizierender Regelungen im Insolvenzverfahren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 80 IN 548/04
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 09.08.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bis Ende 2004 wies die Insolvenztabelle Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 2.109.967,73 € auf, wovon bisher 736.662,46 € anerkannt wurden. Voraussichtlich werden die Gläubiger, wenn sie nicht ohnehin ausfallen, nur eine marginale Quote erhalten können.
Unter dem 04.11.2004 hat der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht beantragt, eine für den Schuldner beitragsfrei bestehende Todesfallversicherung, deren Versicherungssumme sich mit aktueller Überschussbeteiligung auf 2.749,10 € beläuft und die einen gegenwärtigen Rückkaufwert von 2.082,50 € aufweist, für pfändbar zu erklären.
Mit Beschluss vom 30.11.2004 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass schon zweifelhaft sei, ob § 850b ZPO überhaupt im Insolvenzverfahren Anwendung finden könne; jedenfalls aber die konkrete Billigkeitsprüfung nach § 850 b Abs. 2 ZPO führe bereits zu dem Ergebnis, dass das besonders schutzwürdige Interesse des Schuldners an der Vorsorge für seinen Todesfall die nur generell auf Gläubigerseite zu erkennenden Billigkeitsaspekte überwiege.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 hat der Insolvenzverwalter Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Interesse des Schuldners müsse schon im Hinblick auf die ohnehin von seinen Gläubigern erlittenen Vermögensopfer zurücktreten. Hinzu komme, dass die Versicherung jederzeit vom Schuldner zurückgekauft werden könne. Dieser sei durch das Architektenversorgungswerk auch bereits anderweitig für den Todesfall abgesichert.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig.
Die gem. der §§ 567, 569 ZPO form– und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 793 ZPO. Der Insolvenzverwalter wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts im Rahmen des § 36 Abs. 4 S. 1 InsO und damit gegen eine solche, die das Insolvenzgericht kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht trifft. Nach inzwischen gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, richtet sich damit auch der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH ZIP 2004, 1379 m. Bespr. Hintzen, EWiR 2004, 1003f.; BGH ZIP 2004, 732 m. Bespr. Lüke/Ellke, EWiR 2004,1231f.). In § 36 Abs. 4 InsO hat der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt (und damit vom Insolvenzbeschlag erfasst wird), dem Insolvenzgericht gerade aus dem Grunde übertragen, weil diesem Gericht bereits alle für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen vorliegen (vgl. Rechtsausschuss zum RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/6468, S. 17); eine Rechtsmittelverkürzung sollte mit dieser Zuständigkeitsverlagerung aus sachlich-praktischen Gründen ersichtlich nicht einhergehen.
Es handelt sich auch um eine gem. § 793 ZPO angreifbare Vollstreckungsentscheidung und nicht um eine bloße Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben wäre. Das Amtsgericht hat einen Antrag des Beschwerdeführers selbst beschieden, dem damit rechtliches Gehör gewährt war, so dass nach ganz h.M. ihm gegenüber eine Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO vorliegt (vgl. nur Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 766 Rdn. 2 m.w.N.).
III.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Für eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren schon grundsätzlich kein Raum.
Die Norm ist in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO bereits nicht aufgeführt und somit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Es kann aber auch nicht von einem Redaktionsfehler oder gar einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, die allein zu einer weiteren Ausweitung der entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Einzelzwangsvollstreckung Veranlassung geben könnten. Schon ausweislich der genau differenzierten, einzelnen Aufzählung der für entsprechend anwendbar erklärten Normen liegt hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, eine bewusste Auslassung des Gesetzgebers vor. Gezielt hat dieser im Hinblick auf das im Insolvenzverfahren herrschende Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die Normen ausgewählt; solche, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger oder Gläubigergruppen modifizieren, wie auch § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO, wurden daher nicht berücksichtigt (vgl. Rechtsausschuss zum RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Mit diesem Grundsatz aber ist auch eine Anwendung des § 850b Abs. 2 ZPO unvereinbar, sieht diese Regelung doch bereits eine Billigkeitsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls vor und erwähnt als einen solchen zu berücksichtigenden Umstand gerade die Art des beizutreibenden Anspruchs – damit fände also gerade die Differenzierung nach bestimmten Gläubigern statt, die vom Gesetzgeber ausdrücklich und mit gutem Grund nicht gewollt ist. Dabei ist es unerheblich, dass es einzelne Insolvenzverfahren geben mag, bei denen nur Gläubiger mit i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO gleichartigen Ansprüchen beteiligt sind; das Interesse an Rechtssicherheit und –gleichheit verbietet auch in einem solchen Fall die Heranziehung dieser Norm.
Es ist vielmehr festzustellen, dass die in § 850 b Abs. 1 ZPO genannten unpfändbaren Bezüge gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören und § 36 Abs. 1 S. 2 InsO mangels Erwähnung des § 850 Abs. 2 ZPO daran auch nichts zu ändern vermag (so auch LG Köln NZI 2004, S. 36, m.N.). Die Versicherung im konkreten Fall ist ausschließlich auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen, so dass sie nach § 850b I. Nr. 4 ZPO unpfändbar ist. An dieser Einordnung vermag auch die vom Insolvenzverwalter eingewandte Auflösungsmöglichkeit nichts zu ändern, gehört der Ausschluss einer solchen Möglichkeit doch nicht zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die anderweitige Absicherung durch ein Versorgungswerk führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung; hierdurch allein ändert sich noch nicht der Charakter als der einer typischen Sterbefallversicherung, welche § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen hat.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 3 ZPO, 47 GKG.