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Landgericht Bochum·10 T 104/02·22.12.2002

InsO: Verfahrenskostenstundung mangels Mitwirkung des Schuldners versagt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte im Eigenantrag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten und Anwaltsbeiordnung. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse änderte das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies die Stundung wegen unzureichender, unbelegter Angaben zu Einkommen und Ausgaben trotz mehrfacher Aufforderung zurück. Damit scheiterte auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts; Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sei wegen der Sperrwirkung der §§ 4a–4d InsO ausgeschlossen. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Beiordnung blieb erfolglos.

Ausgang: Stundungsantrag und Anträge auf Anwaltsbeiordnung/PKH wurden zurückgewiesen; die Beschwerden blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig, nachvollziehbar und durch Belege überprüfbar darlegt.

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Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO ist im Stundungsverfahren durch die Sonderregelungen der §§ 4a bis 4d InsO eingeschränkt; fehlende Mitwirkung des Schuldners geht zu seinen Lasten.

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Für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen ist auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen; ältere Feststellungen aus einem früheren Eröffnungsverfahren ersetzen die aktuelle Darlegung nicht.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO setzt die Bewilligung der Kostenstundung voraus und kommt ohne Stundung nicht in Betracht.

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Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ist für den Schuldner im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, da §§ 4a–4d InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellen.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 und 3 InsO§ 4d Abs. 2 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 567 ZPO§ 569 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 597/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröff-nungsverfahren und das Hauptverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ko-sten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Schuldner beantragte unter dem 17.12.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Gewährung von Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten nebst Beiordnung von Rechtsanwalt C für das gesamte Verfahren sowie die Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Eigenverwaltung. Der Schuldner ist nach seinem Antragsschriftsatz 37 Jahre alt und von Beruf gelernter Gas-Wasser-Installateur. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von acht und fünf Jahren. Seit 1995 ist er selbständig als Vermittler von Werbeflächen tätig. Im Jahr 2000 erzielte er einen Umsatz von ca. 140 000,00 DM, im Jahr 2001 von brutto 100 000,00 DM. Der Schuldner hat nach einer von ihm vorgenommenen Gläubigeraufstellung weit mehr als 20 Gläubiger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 17.12.2001 nebst Anlagen Bezug genommen.

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Zur Begründung des Beiordnungsantrags führte der Schuldner aus, dass er wegen der vielen anwaltlich vertretenen Gläubiger aufgrund der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts benötige. Zudem wolle er selbst einen Insolvenzplan erstellen, wozu er ebenfalls die Hilfe eines Rechtsanwalts benötige.

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Zuvor, am 19.02.2001, war bereits ein Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Bochum durch einen Gläubiger - 80 IK 72/01 - beantragt worden. Im dortigen Verfahren wurde unter dem 11.05.2001 ein Gutachten durch Rechtsanwalt Uwe I erstattet. Der Gutachter führte aus, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig sei und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Es bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 76 000,00 DM. Zwar erziele der Schuldner einen Umsatz von wöchentlich ca. 1 800,00 DM, der allerdings schwankend und nicht sicher sei. Davon habe er zudem den Unterhalt für seine Ehefrau und seine zwei Kinder ein- schließlich der Wohnungsmiete in Höhe von insgesamt 1 630,00 DM zu decken sowie die laufenden Betriebskosten, insbesondere hohe Benzinkosten. Verfügbare Vermögensgegenstände seien nicht vorhanden.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.06.2001 wurde im dortigen Verfahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen.

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Unter dem 29.01.2002 gab der Schuldner eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlage zum Antrag auf Verfahrenskostenstundung ab, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Insbesondere erklärte er, dass die Verfahrenskosten nicht von einer dritten Person übernommen werden könnten und Versagungsgründe gemäß § 290 Abs. 1 und 3 InsO nicht vorlägen. Er gab ferner an, dass er Bruttoeinnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1 756,42 DM/EUR erziele. Seine Ehefrau habe seit dem 16.01.2002 aus nicht selbständiger Arbeit ein Einkommen in Höhe von 620,00 DM/EUR zuzüglich Nachtzulage und beziehe Kindergeld in Höhe von 308,00 DM/EUR. Seine Betriebsausgaben bezifferte der Schuldner mit 800,00 EUR. Außerdem stellte er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in dem entsprechenden Formular.

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Nach Einwänden des Bezirksrevisors gegen die durch das Amtsgericht Bochum beabsichtigte Stundung erbat das Gericht mit Verfügung vom 27.02.2002 eine Stellungnahme dazu, ob es sich bei den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Einnahmen um Euro- oder DM-Beträge handele, wie sich der monatliche Betrag von 1 756,42 errechne und wie sich die Werbungskosten zusammensetzen. Ferner forderte das Amtsgericht die Vorlage entsprechender Belege sowie einer Steuererklärung. Eine Reaktion des Schuldners hierauf erfolgte nicht.

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Mit Beschluss vom 22.05.2002 stundete das Amtsgericht Bochum dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten und wies den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Zur Begründung führte es aus, der Schuldner sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Gutachten des Sachverständigen I in dem Insolvenzverfahren 80 IK 72/01. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2002 Bezug genommen.

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Gegen die Bewilligung der Stundung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bochum unter dem 02.07.2002, eingegangen am 03.07.2002, sofortige Beschwerde gegen eingelegt, weil die Einkommensverhältnisse nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Die Angaben im Vermögensbogen seien nicht belegt und auch nicht nachvollziehbar.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Staatskasse mit Beschluss vom 05.07.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Schuldner hat gegen den ihm am 09.07.2002 zugestellten Beschluss vom 22.05.2002 mit Schriftsatz vom 08.07.2002, eingegangen bei Gericht am 09.07.2002, sofortige Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts eingelegt und gleichzeitig bezüglich des Beschwerdeverfahrens die Beiordnung von Rechtsanwalt C, hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, erst nach massiven Interventionen durch den Verfahrensbevollmächtigten und diversen Nachfragen an diesen habe das Gericht die Kostenstundung gewährt. Die Beiordnung für das Eröffnungsverfahren sei im Hinblick auf die "Kompliziertheit des Verfahrens und die Möglichkeiten des Schuldners" notwendig.

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Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 15.07.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Mit Verfügung der Kammer vom 29.08.2002 wurde der Schuldner aufgefordert, seine Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.01.2002 näher zu erläutern und anzugeben, ob es sich um DM- oder Euro-Beträge handele, welche Beträge er regelmäßig monatlich aus selbständiger Tätigkeit einnehme und wie sich diese zusammensetzten, ferner wie sich die Werbungskosten von 800,00 EUR berechnen. Außerdem wurde er gebeten, Belege für seine Einnahmen und seine Werbungskosten, z. B. eine Steuererklärung, sowie über das Einkommen seiner Ehefrau vorzulegen. Eine Reaktion des Schuldners hierauf erfolgte nicht.

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II.

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Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 4 d Abs. 2 InsO, die Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 4 d Abs. 1 InsO, jeweils i.V.m. §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässig. Die Beschwerde der Staatskasse ist begründet, die Beschwerde des Schuldners ist dagegen unbegründet.

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Die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1

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InsO sind nicht erfüllt. Danach kommt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.

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Diese Voraussetzungen hat der Schuldner darzulegen und zu belegen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO ist insoweit durch die Sondervorschriften der §§ 4 bis 4 d InsO eingeschränkt. Der Schuldner muss, um die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Vergünstigung der Stundung zu erlangen, zunächst umfassend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, damit eine Überprüfung durch das Gericht ermöglicht wird.

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Dabei muss er zur Begründung seines Stundungsantrags die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen derart umfassend und ausführlich machen, dass seine und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau, die etwa zur Überprüfung eines gegen diese bestehenden Anspruchs nach § 1360 a Abs. 4 BGB notwendig sind, nachvollziehbar dargelegt sind. Um eine Überprüfung der Angaben des Schuldners durch das Gericht zu ermöglichen, hat dieser auch seine Angaben durch das Einreichen entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen hat der Schuldner vorliegend nicht erfüllt.

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Obwohl er bereits durch das Amtsgericht und zuletzt auch durch Verfügung der Kammer vom 29.08.2002 aufgefordert worden ist, seine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen näher zu erläutern und zu ergänzen sowie entsprechende Belege einzureichen, ist der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unvollständig. Der Schuldner bezieht nach eigenen Angaben ein Einkommen aus selbständiger Arbeit, nämlich als Vermittler von Werbeflächen. Diesbezüglich hat er angegeben, im Januar 2002 Bruttoeinnahmen in Höhe von 1 756,52 DM/EUR erzielt zu haben, wobei er insoweit auch auf mehrfache Nachfrage nicht klargestellt hat, ob es sich hierbei um einen DM- oder Euro-Betrag handelt. Das gleiche gilt bei dem angegebenen Einkommen der Ehefrau. Der Schuldner hat insoweit jedoch trotz Aufforderung nicht erläutert bzw. be- legt, wie sich dieser Betrag aus dem Umsatz berechnet. Da ein sehr konkreter Betrag von 1 756,42 DM/EUR angegeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ihm eine konkrete Berechnung vorliegt. Im Übrigen hat der Schuldner trotz Nachfrage seine weitere Einkommensentwicklung bis heute nicht erläutert. Er hat über sein Einkommen keinerlei Belege, z. B. eine Steuererklärung oder entsprechende Berechnungen vorgelegt und auch die angegebenen Werbungskosten weder näher spezifiziert noch belegt.

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Das in dem Verfahren Amtsgericht Bochum - 80 IK 72/01 - erstattete Gutachten des Sachverständigen I vom 11.05.2001 reicht zur Feststellung der Voraussetzungen des Stundungsantrags nicht aus. Zwar ist der beauftragte Rechtsanwalt I dort zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schuldner zahlungsunfähig und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Aufgrund der erheblichen Verbindlichkeiten und der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Familie seien die vom Schuldner erzielten Umsätze nicht ausreichend, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Ergebnis dieses Gutachtens kann jedoch nicht zur Feststellung der jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogen werden. Die Gutachtenerstattung liegt bereits ein Jahr und fünf Monate zurück, so dass sich die Verhältnisse des Schuldners geändert haben können, selbst wenn er bereits im Jahr 1999 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Für die Stundungsentscheidung ist auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners abzustellen, die durch diesen gerade nicht hinreichend dargelegt worden sind. Im Übrigen kommt es für das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen maßgeblich auf die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO an, so dass nicht, wie in dem für das Insolvenzeröffnungsverfahren erstatteten Gutachten, auf die Höhe der demgegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abzustellen ist.

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Die gegen die nicht erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt C gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ebenfalls unbegründet. Mangels Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens kommt gemäß § 4 a Abs. 2 InsO auch eine Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren nicht in Betracht. Denn eine Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist die Stundung der Verfahrenskosten.

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III.

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Auch der Antrag des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet.

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Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 4 a Abs. 2 InsO. Eine Anwaltsbeiordnung nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 114 f. ZPO kommt nicht in Betracht, weil die §§ 4 a - 4 d InsO als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ausschließen (vgl. Kübler/Prütting-Wenzel, Kommentar zur InsO, Stand 10/02, § 4 Rdnr. 14 b, § 4 a Rdnr. 2; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rdnr. 367; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf!. 2002, 114 Rdnr. 58). Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der §§ 4 a - 4 d InsO bewusst gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Schuldners für das Insolvenzverfahren entschieden. Das Beschwerdeverfahren bildet nur einen gesonderten Verfahrensabschnitt im Sinne des § 4 a Abs. 3 InsO (Kübler/Prütting, a.a.O.; § 4 a Rdnr. 22 m.w.N.; MünchKomm-Ganter, InsO, 2001, § 4 a Rdnr. 13), für den damit auch eine Stundung der Verfahrenskosten und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 a Abs. 2 InsO erfolgen kann.

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Für die Geltung der Vorschrift des § 4 a Abs. 2 InsO im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren spricht darüber hinaus, dass sich die Stundung, die Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO ist, auf die "Kosten des Insolvenzverfahrens" im Sinne des § 54 InsO erstreckt (Kübler/Prütting-Pape, a.a.O., § 4 a Rdnr. 28). Dazu gehören die im Gerichtskostengesetz geregelten Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Das Kostenverzeichnis des GKG enthält in Teil 5 I 3 unter Nr. 5130 bis 5132 eine ausdrückliche Gebührenregelung für die Beschwerden in Insolvenzverfahren. Diese Gebühren stellen im Falle des Erfolgs der Beschwerde des Schuldners Kosten im Sinne des § 54 InsO dar (MünchKomm-Hefermehl, a.a.O.; § 54 Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auf!. 2002, GKG KV 5132 Rdnr. 3, KV 5135 Rdnr. 3). Der Gesetzgeber wollte damit für die Stundung im Beschwerdever- fahren eine gesonderte, mit der Gebührenregelung für Prozesskostenhilfe vergleichbare Normierung schaffen (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 34).

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Darüber hinaus spricht die Vorschrift des § 309 Abs. 2 S. 4 InsO für eine Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 4 a Abs. 2 InsO im Beschwerdeverfahren. Nach dieser Norm gilt im Beschwerdeverfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplanverfahren § 4 a Abs. 2 InsO entsprechend. Diese Regelung war - ausweislich der Gesetzesbegründung (BT -Drucks. 14/5680, S. 32) - notwendig, weil im Schuldenbereinigungsplanverfahren eine Entscheidung über die Stundung noch nicht erfolgt. Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch die Stundung der Verfahrenskosten ist. Aus dieser gesonderten Regelung lässt sich herleiten, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerden im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 InsO und nicht nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe richten soll. Ansonsten wäre das Zustimmungsersetzungsverfahren das einzige Beschwerdeverfahren der Insolvenzordnung, in dem sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO richtet. Für eine solche Differenzierung gibt es jedoch keinen sachlichen Grund.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2002 (NJW 2002, 2793 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Vorschriften der § 114 ff. ZPO bei im Insolvenzverfahren ergriffenen Rechtsmitteln Anwendung finden. Jedoch hat er im Rahmen dieser Rechtsbeschwerde nicht zum Verhältnis der Stundungsregelungen im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Insolvenzsachen zu den Prozesskostenhilfevorschriften Stellung bezogen. Vielmehr hat er in dem Beschluss lediglich eine Entscheidung zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Vorschriften getroffen.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 a Abs. 2 InsO scheidet vorliegend aus, weil eine Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wurde.

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Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Denn die Vorschriften für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO finden, wie oben ausgeführt, für den Schuldner auch im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14 GKG, 3 ZPO.