Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abzug von Mietwagenkosten, Selbstreparaturbewertung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Reparaturkosten, Minderwert, Mietwagenkosten und einer Kostenpauschale. Das Landgericht erkennt die Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG, kürzt jedoch die Mietwagenforderung und gewährt stattdessen Nutzungsausfall. Reparaturkosten, Minderwert (700 DM) und Pauschale werden ersetzt; insoweit ergibt sich ein Zahlbetrag von 1.205,24 DM.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Zahlungspflicht auf 1.205,24 DM beschränkt, übrige Klageabforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Reparaturkosten, soweit diese erforderlich und nach den Umständen des Falls angemessen sind.
Bei eigener Durchführung der Reparatur gilt: Betreibt der Geschädigte eine Werkstatt für eigene Fahrzeuge, sind auch vorteilhafte Herstellungsweisen zu berücksichtigen; dient die Werkstatt vorrangig der gewerbsmäßigen Fremdreparatur, können selbstveranlasste Reparaturen als überobligatorische Aufwendungen den Abrechnungsmaßstab auf übliche Werkstattkosten ausschließen.
Vorteile aus überobligatorischen Anstrengungen des Geschädigten entlasten den Schädiger nicht, es sei denn, der Schädiger legt dar und beweist, dass der Geschädigte die Instandsetzungskapazität anderweitig gewinnbringend eingesetzt hätte.
Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie tatsächlich an Dritte gezahlt wurden; fehlende Drittleistungsaufwendungen können durch Ersatz des Nutzungsausfalls (auch abstrakt berechenbar) ersetzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten, 3 C 849/88
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 13:03.1989 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.205,24 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.10.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls vom 14.09.1988 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, dem die Beklagten insoweit nicht entgegengetreten sind, haben die Beklagten der Klägerin sämtlichen Schaden aus dem Unfall vom 14.09.1988 zu ersetzen.
Hierzu gehören die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.381,16 DM. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des amtgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dabei geht auch die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 26.05.1970 (Versicherungsrecht 1970, S. 832 ff.) davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich eine "besonders vorteilhafte Herstellungsweise" zugunsten des Schädigers nutzen muss.
Andererseits ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Vorteile aus überpflichtgemäßen Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten.
Dementsprechend ist für die Beantwortung der Frage, ob der selbst reparierende Geschädigte Ersatz des ihm entstandenen Schadens auf der Basis einer Berechnung der üblicherweise anfallenden Kosten bei Vornahme einer (Fremd-) Reparatur in einer Reparaturwerkstätte verlangen kann, folgende Abgrenzung vorzunehmen:
Betreibt der Geschädigte eine Werkstatt gerade für die Reparatur eigener Kraftfahrzeuge, unternimmt er keine außergewöhnlichen, überpflichtgemäßen Anstrengungen, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug repariert.
Ist die Werkstatt aber vorrangig zur gewerbsmäßigen Reparatur fremder Fahrzeuge eingerichtet, so ist zunächst davon auszugehen, dass die Reparatur eines eigenen Fahrzeuges den Werkstattbetrieb beeinträchtigt, so dass insoweit tatsächlich von überpflichtgemäßen Anstrengungen des Geschädigten auszugehen ist, die die Abrechnung auf der Basis der üblicherweise anfallenden Reparaturkosten nicht hindern.
Unter diesen Umständen ist es Sache des Schädigers, vorzutragen und zu beweisen, dass der Geschädigte "infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen" (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1970, 832, 834).
Insoweit sind die Beklagten jedenfalls beweisfällig geblieben.
Auch die veranschlagte Wertminderung in Höhe von 700,-- DM haben die Beklagten der Klägerin gern. §§ 7 Abs.. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu ersetzen.
Dabei geht die Kammer wie das Amtsgericht von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S aus, der dargelegt hat, warum gerade dieses Fahrzeug eine Wertminderung auch bei Aufnahme nur leichterer Unfallschäden erfährt. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen dabei im Einklang mit der gerichtsbekannten Erfahrung, dass die Offenbarung eines Unfallschadens auch bei völlig beseitigten Schäden eine Herabsetzung des Kaufpreises zur Folge hat.
Dabei ist auch nicht entscheidend darauf abzustellen, ob die Klägerin den aufgenommenen Unfallschaden bei einem Verkauf des Fahrzeugs von sich aus zu offenbaren verpflichtet ist oder nicht. Jedenfalls auf Nachfragen wäre die Klägerin gehalten, den potentiellen Käufer auf den aufgenommenen Unfallschaden hinzuweisen.
Auch die Kostenpauschale haben die Beklagten in Höhe von 30,-- DM zu zahlen. Die Kammer sieht - ebenso wie das Amtsgericht - keinen Anlass, von der üblichen Pauschale abzuweichen.
Soweit die Klägerin die Begleichung von Leihwagenkosten in Höhe von 1.700,84 DM begehrt, steht ihr insoweit allerdings ein Anspruch nur in Höhe von 324,-- DM wegen des erlittenen Nutzungsausfalls für 4 Tage zu.
Allerdings hat grundsätzlich der Schädiger dem Geschädigten auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, abzüglich eines bestimmten Betrages für ersparte Aufwendungen, zu ersetzen.
Voraussetzung ist aber, dass Mietwagenkosten tatsächlich anfallen bzw. angefallen sind.
Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Klägerin sich darauf beschränkt hat, einen ihr gehörenden Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin deshalb keine Mietwagenkosten an einen Dritten zu leisten hat, kann sie auch nicht Ersatz von Mietwagenkosten von den Beklagten verlangen.
Allerdings kann die Klägerin von den Beklagten insoweit Nutzungsausfall in Höhe von 4 x 81,-- DM = 324,-- DM verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nutzungsausfall nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Da die Klägerin für die 4 Tage, während derer sie das geschädigte Fahrzeug nicht nutzen konnte, den Ersatz von Mietwagenkosten - unberechtigterweise - geltend machte, ist hinreichend deutlich ersichtlich, dass die Klägerin für die entgangene Nutzung ihres Fahrzeugs Ersatz von den Beklagten verlangt.
Dabei kann die Klägerin den Nutzungsausfall auch abstrakt berechnen.
Die teilweise gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs steht dem nicht entgegen, da die Klägerin - mag sie dieses Fahrzeug auch als Vorführwagen teilweise genutzt haben -den PKW nicht unmittelbar gewinnbringend eingesetzt hat (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, S. 2471 m.w.N.).
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten war nach allem gegenüber dem amtgerichtlichen Urteil um die Position Mietwagenkosten - abzüglich Nutzungsausfall -, also (1700,84 DM - 324,00 DM = ) 1.376,84 DM, zu kürzen auf (2.582,08 DM - 1.376,84 DM = ) 1.205,24 DM.
Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Insbesondere kann sie nicht - hilfsweise - einen Minderwert von weiteren 200,00 DM geltend machen. Da der Sachverständige die Ansetzung eines Minderwertes von 900,00 DM nur als "vertretbar", selbst aber einen Minderwert in Höhe von 700,00 DM als gerechtfertigt bezeichnet hat, kann auch die Kammer von einem 700,00 DM übersteigenden Minderwert nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.