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Landgericht Bochum·10 S 59/04·19.05.2005

Berufung wegen unklarer Zurechenbarkeit von Fahrzeugsachschäden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erstrebt 1.712,15 € Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und hat gegen die Klageabweisung Berufung eingelegt. Zentrales Problem war, welche der geltend gemachten Schäden unfallursächlich sind und welche Vorschäden darstellen. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, weil der Kläger die Herkunft und den Umfang der nicht kompatiblen Vorschäden nicht substantiiert dargelegt hat und die erstinstanzlichen Feststellungen nicht entkräftet wurden.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen unzureichender Darlegung der Vorschäden und fehlender sicheren Unfallursächlichkeit abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

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An die tatrichterlichen Feststellungen der ersten Instanz ist die Berufungsinstanz gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Trifft nach Gutachten die Feststellung zu, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind, obliegt dem Kläger die substantielle Darlegung von Art, Umständen und Umfang etwaiger Vorschäden.

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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch kompatible Schäden durch frühere Ereignisse verursacht wurden, rechtfertigt dies die Versagung eines Ersatzanspruchs für diese Schäden, wenn der Kläger keine Abgrenzung vornimmt.

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Erstinstanzlich vorgebrachte Tatsachen und Gründe müssen in der Berufungsinstanz nicht verspätet erneut eingeführt werden; eine verspätete Darlegung bleibt gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt.

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Ein Sachverständigengutachten kann eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für die Unfallursächlichkeit einzelner Schäden begründen, ersetzt jedoch nicht notwendigerweise den vollen Beweis, wenn eine hundertprozentige Zuordnung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 2 C 1101/03

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.02.2005 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von 1.712,15 € als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.02.2003. Nach Klageabweisung durch das Amtsgericht verfolgt der Kläger mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Mit Versäumnisurteil vom 18.02.2005 hat die Kammer die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat er fristgemäß Einspruch eingelegt.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.2003 gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG.

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Zwar steht die Haftung der Beklagten für einen dem Kläger aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden dem Grunde nach außer Streit. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls inwieweit und in welchem Umfang dem Kläger aus dem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. V hat das Amtsgericht eine Unfallursächlichkeit aller durch den Kläger geltend gemachten Schäden nicht festgestellt. An diese Feststellungen ist die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen.

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Der Sachverständige Dr. V hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.06.2004 nebst der ergänzenden mündlichen Erläuterung vom 09.09.2004 ausgeführt, dass die Schürfschäden an den Seiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge, nämlich dem vorderen linken Kotflügel des Fahrzeugs Peugeot des Klägers und der rechten hinteren Seitenwand des Fahrzeugs Opel der Beklagten zu 1) miteinander kompatibel seien und mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit in Zuordnung zum Unfallereignis gebracht werden könnten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ließen sich jedoch der rote Farbantrag an der linken Ecke des Stoßfängers des Fahrzeugs des Klägers und die beiden Ausbrüche an der Radkappe vorne links dem Unfall nicht zuordnen, da der Farbantrag nicht mit der Farbe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) übereinstimme und die Ausbrüche an der Radkappe keine Verbindung zu Antragsspuren an deren Fahrzeug aufwiesen. Dies hat der Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen, sondern unstreitig gestellt. Dass der Kläger mit der Berufung sodann unter Vorlage einer privat eingeholten Stellungnahme des Sachverständigenbüros M vom 18.10.2004 für die beschädigte Radkappe einen Betrag von 192,05 € brutto aus dem geltend gemachten Ersatzbetrag für die beschädigte Radkappe als nicht dem Unfall zurechenbar herausgerechnet hat, führt nicht zu einer Ersatzfähigkeit des weitergehenden Schadens.

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Denn wenn bewiesen ist, dass nicht sämtliche Schäden an dem Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht wurden (OLG Köln, NZV 1999, 378; NZV 1996, 241; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69). Die Bedenken gegen eine Zurechnung der festgestellten Schäden kann der Kläger ausräumen, indem er substantiiert die Ursache der Vorschäden darstellt, wobei er insbesondere Art und nähere Umstände der Schadensverursachung sowie das Ausmaß des damaligen Schadens hätte angeben müssen (OLG Köln, NZV 1999, 378).

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Vorliegend hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, wie der rote Farbabrieb an der Stoßstange und die Beschädigung der Radkappe entstanden sind. Diese beiden Schäden befinden sich jedoch jedenfalls im Bereich des nunmehr als unfallursächlich geltend gemachten Schadens am Fahrzeug vorne links. Um die durch den Unfall verursachten von den vorhandenen Schäden abzugrenzen, hätte es daher einer Darlegung des Klägers dazu bedurft, wie die Vorschäden entstanden sind und welchen konkreten Umfang sie hatten. Insoweit ist nicht maßgeblich, dass die als nicht kompatibel festgestellten Schäden nur einen geringen Umfang haben. Denn da der konkrete Umfang eines etwaigen Vorschadens gerade nicht dargelegt wurde, kann eine Abgrenzung zu den weiter geltend gemachten Schäden, die durch den Unfall verursacht worden sein können, gerade nicht erfolgen, so dass in Betracht kommt, dass auch für diese Schäden der Unfall nicht ursächlich gewesen ist.

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Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren in der Begründung des Einspruchs gegen das klageabweisende Versäumnisurteil dargelegt hat, dass ihm die Vorschäden nicht bekannt gewesen seien, er diese vorher nicht bemerkt habe und deswegen hierzu auch nichts sagen könne, ist diese Darlegung verspätet gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn diese Darlegung hätte bereits erstinstanzlich erfolgen können und müssen, die verspätete Geltendmachung beruht auf einer Nachlässigkeit des Klägers. Erstinstanzlich hatten bereits die Beklagten darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Darlegung des Klägers zu den nicht kompatiblen Schäden erfolgen müsse. Der Kläger hat dennoch weiter behauptet, dass sämtliche Schäden durch den Unfall verursacht worden seien. Selbst nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. V, der diese Schäden als nicht unfallursächlich bewertet hat, und dem nachfolgenden Hinweis der Beklagten, dass jedenfalls nicht sämtliche Schäden kompatibel seien und damit deren Ursache darzulegen seien, ist eine entsprechende Darlegung des Klägers hierzu nicht erfolgt. Vielmehr wurde weiterhin auf sämtliche Schäden im Privatgutachten M Bezug genommen, welches gerade auch Schäden der Felge beinhaltete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch erstinstanzlich darlegen können und müssen, wodurch die Vorschäden entstanden sind und welchen Umfang sie hatten. Die erstmalige Darlegung des Klägers, dass ihm die Vorschäden nicht bekannt gewesen seien, zumal erst in der Begründung des Einspruchs gegen das zweitinstanzlich ergangene Versäumnisurteil, ist damit verspätetet, so dass dahinstehen kann, ob diese Darlegung der fehlenden Kenntnis der Vorschäden im Hinblick auf die erforderliche Darlegung hinreichend substantiiert wäre.

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Davon abgesehen lässt sich nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch die Ursächlichkeit des Unfalls für sämtliche weiteren geltend gemachten Schäden nicht sicher feststellen. Der Sachverständige Dr. V hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass diese Schäden - mit Ausnahme des roten Farbantrags und der Ausbrüche an der Felge - mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden seien. Nach seinen Ausführungen im Termin vor dem Amtsgericht vom 09.09.2004 hat er jedoch mündlich erläutert, dass eine 100 %ige sichere Feststellung nicht getroffen werden könne, da eine Feststellung von Farbabriebspuren oder ähnlichem bei einer Gegenüberstellung der Originalfahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Das Unfallfahrzeug des Klägers sei nicht mehr vorhanden. Zwar spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Schäden durch den Unfall verursacht worden seien. Der Sachverständige konnte danach jedoch gerade nicht sicher feststellen, dass die weiteren Schäden sämtlich durch die Kollision verursacht worden sind, ein Beweis der Unfallverursachung ist danach hierdurch gerade nicht erbracht.

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Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen T und I haben darüber hinaus nur eine Berührung der Fahrzeuge mit den Außenspiegeln bekundet und eine weitere Berührung der Fahrzeug gerade nicht beobachtet. Deshalb lässt sich auch hiernach keine weitere Beschädigung der Fahrzeuge feststellen.

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Soweit der Kläger erstinstanzlich noch den Zeugen T2 dazu benannt hat, dass sich am Morgen des Unfalltages keine Schäden am Fahrzeug befunden haben, sowie zweitinstanzlich, dass sich jedenfalls die mit der Berufung noch geltend gemachten Schäden nicht daran befunden haben, ist die Vernehmung des Zeugen nicht erforderlich. Zum einen hat der Zeuge das Fahrzeug zuletzt am Morgen des Unfalltages gesehen, der Unfall ereignete sich nach der Unfallanzeige um 15.15 Uhr. Eine Beschädigung des Fahrzeugs kann danach auch grundsätzlich zwischenzeitlich eingetreten sein. Zum anderen fehlt eine berücksichtigungsfähige Darlegung des Klägers zu den Vorschäden am Fahrzeug, so dass es auf eine Zeugenaussage zum Vorhandensein der übrigen Schäden am Vormittag des Unfalltages nicht ankommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.