Berufung gegen Zahlungsklage aus Stromliefervertrag zurückzuweisen (§ 522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt ein Urteil des Amtsgerichts, mit dem sie zur Zahlung aus einem Stromlieferungsvertrag verurteilt wurde. Die Berufung hat nach Auffassung des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil der Vertrag bis zur Mitteilung einer Weitervermietung fortbestand und die Abrechnung nicht beanstandet wurde. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen und gibt der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich aussichtslos nach § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss verworfen; Beklagte kann Stellung nehmen bzw. Berufung zurücknehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auflösende Bedingung, die das Vertragsende bei Weitervermietung anordnet, ist so auszulegen, dass sie nur mit Mitteilung der Weitervermietung an den Lieferanten eintritt; ohne Mitteilung bleibt der Vertrag bestehen.
Unklarheiten in vorformulierten Vertragsbedingungen sind gemäß § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen.
Eine Rechnung oder Abrechnung ist grundsätzlich zu beachten, wenn der Rechnungsempfänger keine substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnung vorträgt.
Nach § 522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn diese offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung oder Erforderlichkeit einer mündlichen Erörterung vorliegt.
Bei Zahlungsverzug kann der Gläubiger nach §§ 280, 286 BGB Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen Schäden, z. B. Rücklastgebühren und Mahnkosten, verlangen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 9 C 112/15
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Herne vom 23.09.2015 ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Amtsgericht hat die Beklagte vielmehr zu Recht zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.073,93 € aufgrund eines am 05.11.2012 mit Wirkung zum 11.09.2012 geschlossenen Stromlieferungsvertrages.
a)
Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag für den Strom, der von der Klägerin über den Zähler mit der Nummer # in dem Objekt x geliefert wurde, zustande gekommen. Die Beklagte hat mit dem ausgefüllten Formularschreiben der Klägerin vom 05.11.2012 die Anmeldung und Übernahme der genannten Verbrauchsstelle erklärt. Das Zustandekommen des Vertrages ist durch Schreiben der Klägerin vom 21.11.2012 bestätigt worden.
b)
Der Stromlieferungsvertrag bestand bis zum 20.03.2014 fort, wobei die Klägerin den Vertrag rückwirkend zum 21.02.2014 abgemeldet und nur den Zeitraum bis zu diesem Tag abgerechnet hat.
Der Vertrag ist aufgrund der Formulierung „Folgender Zähler wird von mir bis zur Weitervermietung“ in der Erklärung der Beklagten vom 05.11.2012 auch nicht zu einem vorherigen Zeitpunkt beendet worden.
Selbst für den Fall, dass diese Formulierung als auflösende Bedingung anzusehen ist, wäre die Bedingung nicht schon mit Abschluss des Gewerberaummietvertrages der Beklagten mit Herrn N am 12.04.2013 oder mit Beginn des Mietverhältnisses zum 01.05.2013 eingetreten.
Denn diese Erklärung ist, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dahingehend auszulegen, dass eine solche Bedingung erst eintreten würde, wenn der Klägerin eine solche Weitervermietung mitgeteilt wird. Insoweit ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.
Die Notwendigkeit der Mitteilung einer Weitervermietung an die Klägerin folgt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Vertrag solange bestehen sollte, bis die Klägerin mit dem neuen Mieter der Räumlichkeiten eigene Versorgungsverträge abschließen konnte und infolgedessen ein Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin, auch aus deren Sicht, nicht mehr erforderlich war. Dies setzt jedoch denknotwendig voraus, dass die Beklagte eine solche Weitervermietung der Klägerin mitteilt. Ohne eine solche Mitteilung ist der Klägerin ein neuer potentieller Vertragspartner nicht erkennbar.
Das Erfordernis einer Mitteilung der Weitervermietung als Bestandteil einer solchen auflösenden Bedingung ergibt sich, für die Klägerin auch erkennbar, ferner aus dem weiteren Inhalt der Erklärung vom 05.11.2012. Dort sind bereits Felder vorgesehen, die es dem Vertragspartner ermöglichen, der Klägerin einen bereits feststehenden neuen Mieter mitzuteilen. Dies entsprechend der Intention der Regelung, den Vertrag bis zur Mitteilung einer Weitervermietung und damit eines neuen Vertragspartners für die Klägerin fortdauern zu lassen.
Insoweit liegen auch keine Zweifel an der Auslegung vor, die gem. § 305c Abs.2 BGB zu Lasten der Klägerin als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen könnten.
Da die Beklagte vorliegend eine Mitteilung der Weitervermietung an die Klägerin unterlassen hat, bestand das Mietverhältnis fort. Infolgedessen hat die Beklagte die bis zur Beendigung des Vertrages zum 21.02.2014 angefallenen Verbräuche zu zahlen. Wegen des vertraglichen Primäranspruchs der Klägerin kommt auch kein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch in Betracht.
c)
Die Klägerin hat gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Verbräuche nach dem Grundversorgungstarif berechnet. Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin vom 14.03.2014 sind nicht ersichtlich und sind seitens der Beklagten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich nicht erhoben worden.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen verzugsbedingten Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1 BGB i.H.v. 2,95 € betreffend die am 17.04.2015 angefallene Rücklastgebühr sowie für die Mahnkosten für das Schreiben vom 24.07.2014.
II.
Die Kammer beabsichtigt deshalb angesichts der unter Ziff. I dargestellten Rechtslage, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen.
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Berufungskammer in der Sache.
Die Kammer erachtet ferner eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten im Sinne des § 522 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rz. 40). Vorliegend deckt sich die der Auffassung der Kammer zugrunde liegende rechtliche Begründung im Wesentlichen mit derjenigen des Amtsgerichts und bedarf daher einer mündlichen Erörterung nicht. Schließlich hat der Rechtsstreit auch keine existenzielle Bedeutung für eine der Parteien.
III.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme nach Ziff. 1222 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.