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Landgericht Bochum·10 S 12/21·17.05.2021

Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte ließ die Berufung durch ihre Tochter als Privatperson einlegen; das Berufungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Einlegung nicht formgerecht gemäß §§ 519, 78 Abs. 1 ZPO erfolgte. Die Kammer hatte mehrfach auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Kosten trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt formgerecht eingelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch einen zur Vertretung zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§§ 519, 78 Abs. 1 ZPO).

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Die Kammer besitzt keinen Ermessensspielraum, vom gesetzlichen Erfordernis der anwaltlichen Vertretung aus Gründen besonderer Umstände abzuweichen.

3

Hinweise der Kammer auf die Unzulässigkeit der Berufung entbinden den Berufungsführer nicht von der Pflicht zur frist- und formgerechten Einlegung durch einen Rechtsanwalt.

4

Die unterliegende Partei ist gemäß § 97 ZPO zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet; eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 78 ZPO§ 519 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 2 C 313/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 313/20)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 688,75 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das am 25.02.2021 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 313/20), mit dem das zuvor am 29.10.2020 ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist. In dem Versäumnisurteil war die Beklagte wiederum zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 688,75 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt worden.

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Für den näheren Inhalt der Urteile wird auf Bl. 234ff. d. eA Bezug genommen.

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Das am 25.02.2021 verkündete Urteil ist der Beklagten am 03.03.2021 zugestellt worden (vgl. Bl. 173f. d. eA).

6

Gegen das Urteil wendet sich die Tochter der Beklagten für diese unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht mit einer privatschriftlichen Berufung, eingegangen am 23.03.2021 (vgl. Bl. 249ff. eA).

7

Die Kammer hat mit Verfügung vom 29.03.2021 auf die Unzulässigkeit der Berufung im Falle der Einlegung durch eine Privatperson hingewiesen.

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Nach weiterer E-Mail der Tochter der Beklagten vom 27.04.2021 hat die Kammer erneut auf Unzulässigkeit bzw. auf § 78 ZPO hingewiesen.

9

Mit erneutem Schreiben, eingegangen am 11.05.2021, nahm die Tochter der Beklagten auf den zuletzt erteilten Hinweis Bezug und führte aus, dass besondere Umstände vorlägen, da das Urteil evident falsch sei, was die Kammer berücksichtigen möge.

10

II.

11

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht formgerecht gem. §§ 519, 78 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist. Insofern hätte sich die Beklagte zur Einlegung der Berufung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin bedienen müssen. Hierauf ist durch die Kammer mehrfach hingewiesen worden. Dabei ist klarzustellen, dass die Kammer diesbezüglich über keinerlei Ermessensspielraum verfügt, sodass auch besondere Umstände, jenseits der Frage ob solche Vorliegen, auf die Entscheidung der Kammer keinerlei Einfluss haben können bzw. dürfen. Diese zwingende Vorgabe des Gesetzgebers beruht darauf, dass im Falle der fehlerhaften Berufungseinlegung auch die Gegenseite schutzwürdig ist.

12

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

18

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

23

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

24

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

26

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.