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Landgericht Bochum·10 S 112/01·19.02.2002

Klage auf Mietwagenkosten abgewiesen: Abtretung wegen Verstoß gegen RBerG nichtig

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat in der Berufung Erfolg; die Klage auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.779,84 DM wird abgewiesen. Entscheidend war, dass die an die Klägerin erklärten Abtretungen nach § 134 BGB nichtig sind, weil sie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis nach Art.1 §1 Abs.1 RBerG ermöglichten. Die Umstände der Abtretung und das Verhalten der Klägerin sprechen gegen eine bloße Sicherungsabtretung.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten abgewiesen; Abtretung wegen Verstoßes gegen Art.1 §1 Abs.1 RBerG/§ 134 BGB für nichtig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abtretung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, namentlich wenn sie die unbefugte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne die nach Art.1 §1 Abs.1 RBerG erforderliche Erlaubnis ermöglicht.

2

Ob eine als "zur Sicherheit" bezeichnete Abtretung nur Sicherungszwecken dient oder tatsächlich die Übernahme der Verfolgung fremder Ansprüche bezweckt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände und nach wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen.

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Das Weiterleiten der Rechnung an den Haftpflichtversicherer und das Unterlassen ernsthafter eigener Geltendmachungsversuche gegenüber dem Zedenten sprechen dafür, dass der Abtretungsempfänger die Einziehung fremder Forderungen übernimmt und damit die Erlaubnispflicht nach RBerG auslöst.

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Ist die Abtretung inhaltlich so ausgestaltet, dass der Abtretungsempfänger Ansprüche des Geschädigten insgesamt zur Befriedigung seiner Forderung nutzen kann, begründet dies die Gefahr von Rechtsnachteilen für den Zedenten und kann die Abtretung als gegen Art.1 §1 Abs.1 RBerG verstoßend nichtig sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVG§ 134 BGB§ Art. 1 Abs. 1 RBerG§ Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 3 C 477/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (3 C 477/01) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert von 1 779,84 DM (= 910,00 EUR) auferlegt.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

3

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, sie kann nicht aus abgetretenem Recht einen Anspruch gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1 779,84 DM geltend machen.

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Zwar stand dem bei einem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1), die bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, Geschädigten N grundsätzlich gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG zu. Der Geschädigte N hat bei der Mietwagenanmietung am 07.12.2000 auch gegenüber der Klägerin die Abtretung seines Schadensersatzanspruches gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und deren Versicherungsnehmer bis zur Höhe der Mietwagenkostenrechnung zur Sicherheit an die Klägerin als Mietwagenunternehmen erklärt. Der Zeuge N hat eine "Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung und Unfall-Kurzbericht" unterzeichnet, wobei auf der Vorderseite der Hinweis auf die umseitigen Vertragsbedingungen enthalten war und die Abtretungserklärung nebst Anweisung an das Versicherungsunternehmen, unmittelbar an das Mietwagenunternehmen zu zahlen, auf der Rückseite erfolgte.

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Diese Abtretung ist jedoch gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, da die Abtretung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt. In Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist geregelt, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, ein- schließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Person be- trieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Eine derartige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hat die Klägerin mittels der Abtretung ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommen.

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Zwar ist die Abtretung vorliegend nach dem Wortlaut nur- "zur Sicherheit" erfolgt. Grundsätzlich besorgt der Abtretungsempfänger bei Einziehung einer sicherungsabgetretenen Forderung eine eigene Rechtsangelegenheit, wenn die Abtretung erfolgte, um den Empfänger wegen einer eigenen Forderung gegen den Abtretenden zu sichern und wenn der Abtretungsempfänger auf die abgetretene Forderung zurückgreifen muß, weil der Abtretende seine Schuld nicht erfüllt. Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn aus den Gesamtumständen des Geschäftes folgt, daß die nach dem Wortlaut des Vertrages erfolgte Sicherungsabtretung lediglich auf eine Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes abzielte. Ergibt sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus den tatsächlichen Umständen, daß der Einziehende bei der Einziehung nicht ein eigenes Sicherungsinteresse befriedigen, sondern dem Kunden lediglich die mit der Forderungseinziehung verbundene Arbeit abnehmen wollte, liegt die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (OLG Hamm - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

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Im Hinblick auf die "zur Sicherheit" an die Klägerin erfolgte Abtretung ist vorliegend ausdrücklich geregelt worden, daß sich der Geschädigte um die Schadensregulierung selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden werde. Dieser Wortlaut spricht zunächst dafür, daß sich das Mietwagenunternehmen den Anspruch tatsächlich nur zur Sicherung seines eigenen Anspruchs hat abtreten lassen, also gerade nicht die Regulierung des Unfallschadens für den Unfallgeschädigten übernehmen sollte, da sich dieser selbst um die Unfallregulierung zu bemühen hatte.

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Allerdings ist bei der Anwendung der Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten alleine abzustellen, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände, unter denen die Geschäftbeziehungen im übrigen begründet worden sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Wenn danach die in die Abtretungserklärung aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, als bloße Anpassung an Rechtsprechungsgrundsätze und damit als Scheinerklärung zu sehen ist, während in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewußt abnimmt, so liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz ausgelöst wird, wenn der Vermieter seinem Kunden die Verfolgung und Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche abnimmt (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, wobei auch Umstände einbezogen werden können, die nach der Abtretung eingetreten sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).

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Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmen sich von seinem unfallgeschädigten Kunden die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten läßt und sodann einen von diesem gefertigten Unfallbericht zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflicherversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081, 1083). Der Geschädigte N hat vorliegend jedoch der Klägerin nicht nur den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten als solche, sondern vielmehr seinen Schadensersatzanspruch insgesamt, nur der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Mietwagenkostenrechnung abgetreten. Nach diesem Inhalt der Abtretungserklärung konnte die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht nur die Mietwagenkosten, sondern auch sonstige Schadensersatzansprüche des Geschädigten N bis zur Höhe der von ihr beanspruchten Mietwagenkosten geltend machen. In diesem Fall hat das Mietwagenunternehmen die Möglichkeit, zur Befriedigung seines Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf andere Ansprüche des Geschädigten als den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zurückzugreifen und damit für den Geschädigten Rechtsnachteile herbeizuführen. Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. .1 RBerG die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

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Darüber hinaus spricht auch für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin, daß die Klägerin nicht ernsthaft von dem Geschädigten N die Zahlung der Mietwagenkosten begehrt hat. Die Rechnung vom 27.12.2000 über die Mietwagenkosten ist zwar auf den Geschädigten N ausgestellt worden, wurde jedoch unter dem gleichen Datum der Beklagten zu 2) zur Zahlung übersandt. Ob der Geschädigte die Rechnung überhaupt erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht vor der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) versucht, ihrerseits den Rechnungsbetrag von dem Zeugen Molar zu erhalten. Dies ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf, da der Zeuge N die Rechnung frühestens zeitgleich mit der Beklagten zu 2) erhalten haben kann. Dieses Verhalten der Klägerin spricht ebenfalls dafür, daß die Forderung gerade nicht nur zur Sicherheit - für den Fall der Nichtzahlung des Hauptschuldners - abgetreten wurde, sondern die Klägerin selbst gegenüber den Beklagten für die Beitreibung der Mietwagenkosten Sorge tragen sollte, was ebenfalls für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1082; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

12

Die Revision wird nicht zugelassen, §§ 543 ZPO n.F., 26 EGZPO.