Richterliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf Höchstsatz gemäß §3 Abs.2 ZSEG
KI-Zusammenfassung
Der als Sachverständiger beauftragte Beteiligte begehrt richterliche Festsetzung seines Stundensatzes von 65,00 EUR. Streitpunkt ist, ob der Höchstsatz bzw. eine Überschreitung nach § 3 ZSEG gerechtfertigt ist. Das Landgericht setzt den Stundensatz auf 52,00 EUR fest und lehnt eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 ZSEG ab. Begrün det wird dies mit erforderlicher Gesamtwürdigung der Kriterien für eine Spitzenleistung sowie dem Fehlen einer eingehenden Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre und einer verbindlichen Vereinbarung.
Ausgang: Antrag auf richterliche Festsetzung teilweise stattgegeben; Stundensatz auf 52,00 EUR festgesetzt, Erhöhung nach § 3 Abs. 3 ZSEG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Rahmen des § 3 Abs. 2 ZSEG (25,00–52,00 EUR) ist unter Abwägung des Grades der Fachkenntnis, der Schwierigkeit der Leistung, technisch bedingtem Mehraufwand und besonderer Umstände zu bemessen; für den Höchstsatz ist eine Gesamtwürdigung erforderlich und nicht das kumulative Vorliegen aller Kriterien.
Für eine Überschreitung des Rahmenbetrags nach § 3 Abs. 3 ZSEG müssen die dort genannten Voraussetzungen deutlich erfüllt sein; das bloße Heranziehen wissenschaftlicher Literatur genügt nicht.
Eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 lit. a ZSEG erfordert eine eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre, also Prüfung, Würdigung und Abwägung unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansätze im Gutachten.
Schweigen der zuweisenden Behörde begründet in der Regel keinen Vertrauensschutz für die Geltendmachung eines über dem gesetzlichen Höchstsatz liegenden Stundensatzes; eine ausdrückliche Bestätigung wäre erforderlich.
Tenor
Der Stundensatz für das von dem Beteiligten zu 1. im vorliegenden Ermittlungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten vom 18.03.2003 wird auf 52,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) wurde als Sachverständiger im Mai/Juni 2002 von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Ermittlungsverfahren angesprochen. Ihm wurden die Ermittlungsakten zunächst übersandt, um zu prüfen, ob die Problematik in sein Fachgebiet fällt. Mit Schreiben mit 04.06.2002 bestätigte er dies gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum und beantragte eine Anhebung des Stundensatzes auf 65,00 Euro gemäß § 3 Abs. 2 des ZSEG. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 7 d. A. verwiesen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum vom 26.06.2002 wurde er schriftlich mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Ein Einwand gegen den erhöhten Stundensatz enthielt dieses Schreiben nicht.
Das Gutachten erstattete der Beteiligte zu 1) unter dem Datum des 18.03.2003. Es enthält 23 Seiten Bericht und 5 Seiten Anlagen.
Am 19.03.2003 beantragte der Beteiligte zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 3.384,18 Euro. Und zwar rechnete er ab:
16 Stunden "Studien der Unterlagen", acht Stunden "zusätzliche Unterlagen erster Teil", vier Stunden "zusätzliche Unterlagen zweiter Teil" und "Verfassung der Stellungnahme" 16 Stunden zu jeweils 65,00 Euro, desweiteren insgesamt 28 Seiten zu 2,05 Euro.
- 16 Stunden "Studien der Unterlagen",
- acht Stunden "zusätzliche Unterlagen erster Teil",
- vier Stunden "zusätzliche Unterlagen zweiter Teil" und
- "Verfassung der Stellungnahme" 16 Stunden zu jeweils 65,00 Euro,
- desweiteren insgesamt 28 Seiten zu 2,05 Euro.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 1 und 2 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.04.2003 hat der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft Bochum den Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, daß grundsätzlich eine Entschädigung zwischen 25,00 Euro und 52,00 Euro je Stunde nach § 3 Abs. 2 ZSEG in Betracht kommt. Ein höherer Stundensatz nach § 3 Abs. 3 ZSEG müsse entsprechend begründet werden.
Am 07.05.2003 hat der Beteiligte zu 1) hierauf geantwortet und den erhöhten Stundensatz damit begründet, daß es sich um eine absolute "Spezialarbeit" handelte und "entsprechende spezielle Fachliteratur" herangezogen werden mußte, die er zur Beantwortung der Fragestellung "wissenschaftlich" auszuwerten war. Mit der Kürzung der Schreibgebühren von 2,05 Euro auf 2,00 Euro pro Seite hat er sich einverstanden erklärt. Am 20.06.2003 ist dem Beteiligten zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 2.361,76 Euro angewiesen worden. Als Stundensatz wurde ein Betrag von 45,00 Euro zugrundelegt. Es wird insoweit auf Bl. 19 d. A. verwiesen.
Am 04.07.2003 hat der Beteiligte zu 2) nach § 16 ZSEG die richterliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung beantragt. Zur Begründung heißt es: "Nach dem gesetzlichen Entschädigungsrahmen können nur 25,00 bis 52,00 Euro pro Stunde abgerechnet werden. Der Höchstsatz ist absoluten Spitzenleistungen vorbehalten. Ein Stundensatz von 45,00 Euro ist angemessen und ausreichend. Eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 3 ZSEG kann nicht erfolgen, da keine der Alternativen in Betracht kommt."
Der Beteiligte zu 1) ist mit Schreiben der Kammer vom 25.08.2003 hierzu noch einmal angehört worden. Er hat mit Schreiben vom 30.08.2003 dazu Stellung genommen. Insbesondere hat er noch einmal auf die von ihm herangezogene spezielle Fachliteratur verwiesen und diese im einzelnen aufgeführt. Es wird insoweit auf die Literaturliste Bl. 25 ff. d. A. verwiesen. Er ist der Ansicht, daß ihm ein erhöhter Stundensatz nach § 3 Abs. 3 ZSEG zustehe. Hierzu hat der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 11.09.2003 Stellung genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig. Die Kammer ist zur Entscheidung über den Antrag des Bezirksrevisors beim LG Bochum nach § 16 Abs. 1 S. 2 ZSEG berufen.
Der Stundensatz für die Entschädigung des Sachverständigen ist nach § 3 Abs. 2 ZSEG auf 52,00 Euro festzusetzen.
1.)
§ 3 Abs. 2 ZSEG gibt für die Sachverständigenentschädigung einen Rahmen von 25,00 bis 52,00 Euro vor. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Dabei müssen zur Begründung des Höchstsatzes allerdings nicht alle Umstände kumulativ vorliegen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. "Maßgebend" bedeutet, dass die genannten Umstände den Bemessungsfaktor bilden, also alle zu berücksichtigen sind, nicht aber, dass sie alle gegeben sein müssen. Eine andere Auslegung würde zudem bedeuten, dass bei Fachgebieten, bei denen keine technischen Vorrichtungen zur Erstellung eines Gutachtens erforderlich sind, nie der Höchstsatz erzielt werden könnte. Schließlich zeigt auch die Aufnahme des Kriteriums "besondere Umstände", dass nicht alle Kriterien gleichzeitig zur Erlangung des Höchstsatzes erfüllt sein müssen, denn es ist, bei einem solchen unbestimmten Rechtsbegriff immer ein weiterer besonderer Umstand denkbar, der noch zu erfüllen gewesen wäre, was dann die Bewilligung des Höchstsatzes hindern würde. Es ist vielmehr eine Gesamtabwägung erforderlich, die allerdings ergeben muss, dass eine Spitzenleistung vorliegt, damit der Höchstsatz bewilligt werden kann (vgl.: OLG Düsseldorf MDR 1985, 960 LS).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war ein Stundensatz an der Obergrenze des gesetzlichen Rahmens zu wählen, da eine Spitzenleistung vorliegt. Zur Beantwortung der Fragen waren hervorragende Fachkenntnisse erforderlich und die Leistung ist als besonders schwierig einzustufen. Die Beantwortung der Fragestellung "Änderungen des Bausolls - gestörter Bauablauf" stellt eine "absolute Spezialarbeit" dar. Der Sachverständige musste, so hat er unwidersprochen und glaubhaft dargelegt, erst intensive Hintergrundrecherchen betreiben, um den Aussagegehalt der einzelnen Stellungnahmen der Beteiligten des Bauvorhabens zu überprüfen. Diese umfaßten sowohl geotechnische als auch baubetriebliche und vertragliche Aspekte. Eigene Auswertungen der Bauprofile unter Würdigung der lokalen Geologie und Topografie mußten vorgenommen werden. Entsprechende Fachliteratur, die der Sachverständige aufgeführt hat, waren auszuwerten. Hinzu kommt, dass das Gutachten in einer - für einen Spezialfall- recht kurzen Zeit erarbeitet worden ist. Nach alledem waren für die Begutachtung hervorragende Fachkenntnisse erforderlich und diese auch sehr schwierig.
2.)
Eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 3 ZSEG kam indes nicht in Betracht.
a)
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b. ZSEG liegen ersichtlich nicht vor.
b)
Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. a. ZSEG (für den Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftliche Lehre für das Gutachten sind nicht hinreichend erkennbar. Der Umstand, daß der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens auf wissenschaftliche Literatur zurückgreifen mußte, reicht für die Erfüllung dieser Voraussetzungen noch nicht aus (vgl.: OLG München JurBüro 1992, 427/428), sondern erforderlich ist eine "Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre". Dies beinhaltet ein Überprüfen bzw. Würdigen und Abwägen gegebenenfalls unterschiedlicher wissenschaftlicher Theorien oder Ansätze. Erforderlich ist eine eigenständige, ggf. kritische Begründung im Rahmen der Auseinandersetzung in einem wissenschaftlichen Meinungsstreit (OLG Düsseldorf, RPfleger 1991, 128). Derartiges ist im Gutachten indes nicht erkennbar und wird auch vom Sachverständigen in seiner Stellungnahme nicht vorgetragen. Hinzu kommt, daß auch in quantitativer Hinsicht eine "eingehende" Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre nicht ersichtlich ist, sondern sich die Menge der verwandten Literatur eher im unteren bis durchschnittlichen Rahmen verhält.
Ein höherer Stundensatz kann schließlich auch nicht aufgrund einer Vereinbarung (§ 7 oder 13 ZSEG) verlangt werden. Eine Vereinbarung mit einer obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nach § 13 ZSEG liegt nicht vor. § 7 ZSEG gilt ersichtlich nicht für das Strafverfahren, denn die Vorschrift spricht von "Parteien", welche es im Strafverfahren nicht gibt.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann der Sachverständige keinen höheren Stundensatz entsprechend § 7 ZSEG herleiten. Zwar blieb seine erhöhte Honorarforderung unwidersprochen, als ihm der Sachverständigenauftrag schriftlich erteilt wurde. Grundsätzlich hat jedoch ein Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung. Ein Ausnahmefall davon liegt hier nicht vor (vgl. auch: KG Berlin, Beschluß vom 08.01.1997, 1 AR 780/96 - 5 Ws 335/96; OLG Koblenz JurBüro 1995, 153). Vereinzelt wird zwar ein Anspruch auf eine erhöhte Sachverständigenentschädigung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bejaht, wenn das Gericht (vergleichbar wäre möglicherweise auch ein Tun der Staatsanwaltschaft) ausdrücklich einen bestimmten Stundensatz bestätigt, obwohl die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht vorlagen (OLG Hamm RPfleger 1988, 550). Ein solcher Fall ist aber hier nicht ersichtlich. Vielmehr wurde auf das Begehren des Beteiligten zu 1), der demnach wusste, dass er im Normalfall nur mit einer Entschädigung von bis zu 52 Euro zu rechnen hat, lediglich durch Schweigen reagiert, so dass eine unklare Lage bestand, auf die sich kein Vertrauen gründen kann.