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Landgericht Bochum·1 Qs 83/07·12.08.2007

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Strafbefehlen wegen Hausfriedensbruchs zurückgewiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs nach Besetzung eines Universitätsgebäudes; das Amtsgericht lehnte mangels wirksamem Strafantrag ab. Das Landgericht Bochum wies die sofortige Beschwerde zurück: Selbst wenn vorweg gestellte Anträge unter engen Voraussetzungen möglich sind, steht hier einer Verfolgung die zwischenzeitliche Rücknahme eines früheren Antrags bzw. die mögliche Einheitlichkeit der Tat entgegen. Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung von Strafbefehlen wegen Hausfriedensbruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Strafverfolgung des Hausfriedensbruchs ist ein wirksamer Strafantrag des antragsberechtigten Berechtigten erforderlich.

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Ein vor der eigentlichen Tat gestellter Strafantrag ist nur dann wirksam, wenn die beabsichtigte Rechtsverletzung bereits so genau kennzeichnbar ist und der Wille zur Strafverfolgung vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht wird.

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Wurde ein Strafantrag wirksam zurückgenommen und umfasst die einheitliche Tat bereits den Zeitraum vor dieser Rücknahme, verhindert die Rücknahme die spätere Wirksamkeit eines nachfolgenden Strafantrags (vgl. § 77d Abs. 1 S. 2 StGB).

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Die Namentlichkeit des Beschuldigten ist für die Wirksamkeit eines Strafantrags nicht zwingend erforderlich; ein Antrag kann sich gegen unbekannt verbleibende Täter richten, wenn die Tat einheitlich erfassbar ist und der Verfolgungswille erkennbar zum Ausdruck kommt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 2 StGB§ 77 StGB§ 77b StGB§ 77 d Abs. 1 Satz 2 StGB§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 72 Cs AK 367/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30.07.2007 ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum betreffend des Nichterlasses von Strafbefehlen vom 02.07.2007 –72 Cs 33 Js 96/07 /367/07 AG Bochum- wird auf Kosten der Landeskasse zurückgewiesen.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 02.07.2007 hatte dieses den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass von Strafbefehlen gegen die Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs abgelehnt.

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Die Ablehnung hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

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"Mit Antrag vom 02.05.2007 hat die Staatsanwaltschaft Bochum beantragt, gegen die vorbezeichneten Angeschuldigten jeweils einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch zu erlassen, wobei sie diese beschuldigt, im Januar 2007 widerrechtlich in das befriedete Besitztum eines anderen eingedrungen zu sein und darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt zu haben. Konkret legt die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten folgendes zur Last:

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"Am 23.05.2006 besetzten etwa 100 Personen das leerstehende ehemalige Mensagebäude (Querforum West) der Ruhr-Universität Bochum und riefen die sogenannten "Freie Universität Bochum" aus, um gegen die Einführung von Studiengebühren zu protestieren.

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Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum, Herr Prof. Dr. X, forderte die das Gebäude besetzenden Personen im November 2006 erfolglos auf, das Gebäude zu räumen. Am 10.01.2007 forderte Herr Prof. Dr. X die das Querforum West besetzenden Personen erneut auf, das Gebäude bis spätestens zum 26.01.2007 zu räumen. An dem Gebäude waren gut sichtbar mehrere Plakate der Universitätsleitung mit der Aufschrift "Betreten verboten" angebracht.

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Obwohl Ihnen das bekannt war, betraten sie gegen den Willen des Hausrechtsinhabers im Januar 2007 das Querforum West. Jedenfalls hielten sie sich im Zeitraum zwischen dem 30. und 31.01.2007 gegen den Willen des Hausrechtsinhabers im Erdgeschoss des Querforums West auf. Die Polizeibeamten trafen sie dort im Erdgeschoss in einer Sitzgruppe sitzend an, als das Gebäude am Morgen 31.01.2007 geräumt wurde.

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Gegen die insoweit von der Staatsanwaltschaft getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestehen nach Aktenlage bzgl. des für den Erlass eines Strafbefehls erforderlichen hinreichenden Tatverdachtes keine Bedenken. Es fehlt jedoch an dem gem. § 123 Abs. 2 zur Strafverfolgung des Hausfriedensbruches erforderlichen rechtswirksamen Strafantrags.

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Gem. dem polizeilichen Vermerk vom 22.12.2006 stellte der Rektor der Ruhr-Universität Bochum als Strafantragberechtigter, Herr Prof. Dr. X, am 13.12.2006 und am 18.12.2006 Strafantrag. Beide Strafanträge nahm er dann jedoch am 13. bzw. 19.12.2006 wieder zurück. Einen weiteren Strafantrag stellte der Rektor der Ruhruniversität Bochum am 20.12.2006. Dieser Strafantrag ist vorliegend jedoch nicht wirksam. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen kann lediglich feststellt werden, dass sich die Angestellten zum Zeitpunkt der Räumung des Gebäudes und zwar am Morgen des 31.01.2007 im Querforum West der Ruhr-Universität in Bochum aufgehalten haben. Bzgl. der Zeit davor sind keine Feststellungen getroffen worden. Danach liegt jedoch ein präventiver Strafantrag vor, der unwirksam ist. Ein Strafantrag dient dazu, die Strafverfolgung bei solchen Delikten in Gang zu setzen, die ohne den Antrag und den darin zum Ausdruck kommenden Strafverfolgungswillen nicht von amtswegen verfolgt werden sollen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, liegt zwar eine deliktische Handlung vor, jedoch darf das Strafverfahren nicht beginnen. Mangels Straftat geht der Strafantrag ins Leere und kann daher auch nicht zur Strafverfolgung einer später begangenen Straftat führen. Dementsprechend ist der am 20.12.2006 gestellte Strafantrag in Bezug auf die am 31.01.2007 begangene Tat der Angeschuldigten als unwirksam anzusehen."

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Gegen diesen ablehnenden Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum rechtzeitig, und zwar am 30.07.2007, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel wurde unter anderem wie folgt begründet:

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"Der Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt.

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Der Rektor der Ruhruniversität Bochum hat am 20.12.2006 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt (Bl. 4 d.A.). Dieser Strafantrag richtete sich gegen keine bestimmte Person, da Personen, die das Querforum besetzt hielten, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren –das Verfahren richtete sich gegen unbekannt.

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Der Strafantrag ist so zu verstehen, dass er sich gegen alle Personen richten sollte, die sich zu diesem Zeitpunkt im Querforum aufhielten und auch im weiteren Verlauf aufhalten werden.

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In einem Strafantrag muss der Beschuldigte nicht namentlich benannt werden (Tröndle/Fischer zu § 77 StGB, Rdnr. 25); auch kann sich ein Strafantrag bei einheitlichen Taten –wie im vorliegenden Fall- auch auf Handlungsteile beziehen, die nach Stellung des Antrags eintreten (Tröndle/Fischer zu § 77 StGB, Rdnr. 28).

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Gemäß Nummer 6 Absatz 1 RiStBV sind Ermittlungen erst aufzunehmen, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Regelmäßig ist also ein Strafantrag zu stellen, bevor ein Objekt wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs geräumt wird. Bei solchen Fallkonstellationen ist kaum feststellbar, wann Beschuldigte ein Objekt betreten haben; jedenfalls ist festzustellen, dass sie sich im Zeitpunkt der Räumung im Objekt aufhielten. Die erneute Stellung eines Strafantrags nach Räumung des Objekts gegen dann namentlich bekannte Personen wäre ein rein formaler Akt, durch den der erste Strafantrag bestätigt würde. Er käme der Erklärung gleich, dass der vor der Räumung gestellte Strafantrag nicht zurückgenommen, sondern nunmehr auf die festgestellten Personen bezogen wird. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen."

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Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft zur Festigung ihrer Rechtsposition eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.01.1987 (NJW 1987, 2526) zitiert.

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In dieser Entscheidung heißt es unter anderem:

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"In der Regel kann der Strafantrag allerdings erst nach Begehung der strafbaren Handlung oder nach ihrem Beginn rechtswirksam gestellt werden, weil sie sich vorher nicht genau kennzeichnen lässt (Jähnke in: LK, 10. Aufl., § 77 Rdnr. 22). Unter besonderen Umständen ist dies aber auch schon vor der Tat möglich. Kann der Strafantragsberechtigte dem Erfordernis genauer Kennzeichnung schon früher genügen, weil der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist, sind keine Gründe ersichtlich, die der Rechtswirksamkeit eines solchen Strafantrages entgegenstünden, sofern der Berechtigte den Willen zur Strafverfolgung vorbehaltlos zum Ausdruck bringt (BGHSt 13, 263 (265) = NJW 1960, 442 (443); OLG Düsseldorf, NJW 1982, 2680: BauObLG, NJW 1966, 942; Müller, in KK, § 158 Rdnr. 38; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl., § 158 Rdnr. 5; Dreher-Tröndle, § 77b Rdnr. 2; Stree, in Schöne-Schröder, § 77 Rdnr. 45; Rudolphi, in: SKStGB, § 77 Rdnr. 17; einschränkend Jähnke, in: LK, § 77 Rdnr.22)."

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum hat in der Sache keinen Erfolg. Zuzugeben ist der Staatsanwaltschaft Bochum, dass bei bestimmten Fallkonstellationen eine Antragstellung durch den Antragsberechtigten möglich ist, obwohl die eigentliche Haupttat noch nicht geschehen ist. Dies muss aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig sein und wird auch von der Rechtsprechung anerkannt. Insoweit deckt sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft Bochum auch mit dem oben aufgeführten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.1987. Eine solche Fallkonstellation, die eine Antragstellung vor der eigentlichen Tat zulässt, ist vorliegend sicherlich gegeben. Sie wird bei unmittelbar bevorstehenden Hausfriedensbrüchen in der Regel gegeben sein.

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Aber bereits in dem zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf heißt es unter anderem:

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"Kann der Strafantragsberechtigte dem Erfordernis genauer Kennzeichnung schon früher genügen, weil der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist, sind keine Gründe ersichtlich, die der Rechtswirksamkeit eines solchen Strafantrages entgegen stehen, sofern der Berechtigte den Willen zur Strafverfolgung vorbehaltlos zum Ausdruck bringt."

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Vorliegend kann aber zugunsten der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen der letzten Antragstellung vom 20.12.2006 durch den Rektor der Ruhruniversität und dem Hausfriedensbruch am 28.01.2007 mehrere Wochen liegen. Ob dann noch das Erfordernis der alsbaldigen Strafverfolgung erfüllt ist, erscheint der Kammer mehr als fraglich.

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Indes braucht diese Problematik nicht entschieden zu werden, da bereits aus einem anderen Grund eine Strafverfolgung der Beschuldigten ausscheidet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits vor der Rücknahme des zweiten Strafantrages sich eines Hausfriedensbruchs durch Besetzung des Querforums West der Ruhruniversität Bochum strafbar gemacht haben. Wenn sie aber durch eine einheitliche Tat des Hausfriedensbruchs sich bereits vor Rücknahme des zweiten Strafantrages durch den Rektor der Ruhruniversität in dem Querforum West befunden haben, so ist insoweit der Strafantrag gegen sie wirksam zurückgenommen worden und kann gemäß § 77 d Abs. 1 S. 2 StGB nicht mehr erneut gestellt werden. Somit wäre der später neugestellte Strafantrag bzgl. dieser Angeschuldigten, bei der oben dargestellten Fallkonstellation, nicht mehr wirksam gewesen. Bereits aus diesem Grunde scheidet bei dieser Fallkonstellation, wovon man zugunsten der Angeschuldigten ausgehen muss, eine wirksame Antragstellung durch den Rektor aus. Daher war -wie geschehen- zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.