Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·1 O 9/05·31.03.2008

Feststellung: Rechtsstreit durch Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) beendet – Gutschriften auf Darlehenskonten

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehensrecht)Vergleichsrecht/VerfahrensabschlussSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bochum stellt fest, dass der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet ist. Die Beklagte verpflichtet sich zur Gutschrift konkreter Beträge auf die Darlehenskonten mehrerer Klägerinnen; diese erkennen zugleich verbleibende Verpflichtungen an und verzichten auf Einwendungen und Ansprüche. Der Vergleich regelt außerdem die Kostenquote zwischen den Parteien.

Ausgang: Feststellung, dass der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet ist; konkrete Vergleichs- und Kostenregelungen getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass ein Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden ist und den Inhalt dieses Vergleichs verbindlich wiedergeben.

2

Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Leistung (z.B. Gutschrift) führt mit deren Erfüllung zur endgültigen Erledigung der durch den Vergleich erfassten Ansprüche.

3

Parteien können durch Vergleich auf Einwendungen und weitergehende Ansprüche verzichten; dieser Verzicht ist mit Wirksamwerden des Vergleichs rechtsverbindlich.

4

Die im Vergleich enthaltene Genehmigung von Vertretereerklärungen durch die vertretene Partei gilt als wirksame Bestätigung und entfaltet Bindungswirkung.

5

Die Kostenverteilung kann im gerichtlichen Vergleich abschließend geregelt werden und ist für die Parteien verbindlich, soweit sie dort vereinbart ist.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

1. wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Klägerinnen zu 1., 3., 4. und 5. auf den für diese geführten Darlehenskonten mit Wertstellung zum Tag der Zustellung des Beschlusses gem. § 278 Abs. 6 ZPO die folgenden Gutschriften zu erteilen:

a) auf den für die Klägerin zu 1. (M) geführten Darlehenskonten eine Gutschrift in Höhe von 23.149,59 €,

b) auf den für die Klägerin zu 3. (C) geführten Darlehenskonten eine Gutschrift in Höhe von 21.065,62 €,

c) auf den für die Klägerin zu 4. (T) geführten Darlehenskonten eine Gutschrift in Höhe von 23.366,62 €,

d) auf den für die Klägerin zu 5. (H) geführten Darlehenskonten eine Gutschrift in Höhe von 11.592,99 €.

2. Die Klägerinnen zu 1., 3., 4. und 5. erkennen hiermit ihre Verpflichtung an, die nach den vorgenannten Gutschriften verbleibende Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten wie im jeweiligen Darlehensvertrag vereinbart zu verzinsen und zu tilgen. Soweit beim Abschluss des Darlehensvertrages und/oder bei Bestellung der Sicherheiten zugunsten der Beklagten für die Klägerinnen zu 1., 3., 4. oder 5. Vertreter tätig wurden, werden die vom jeweiligen Vertreter abgegebenen Erklärungen durch die jeweilige Vertretene hiermit umfassend genehmigt. Alle etwaigen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge werden endgültig fallengelassen. Alle etwaigen Ansprüche der Klägerinnen zu 1., 3., 4. und 5. gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages und/oder des Kaufvertrages über die finanzierte Wohnung sind mit Buchung der Gutschrift gem. Ziffer 1. endgültig erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten zu 25 % und die Klägerinnen zu 1., 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 75 %.