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Landgericht Bochum·1 O 57/15·18.10.2015

Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Landgericht hält den Widerruf für unwirksam, da die Widerrufsfrist bereits begonnen und abgelaufen war. Die verwendete Belehrung erfülle die gesetzlichen Anforderungen; eine Entscheidung zur Gebrauch des Musterformulars war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen, Widerruf wegen abgelaufener Frist unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher unmissverständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informieren; bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherverträgen beginnt die Frist erst, wenn der Verbraucher neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift seiner eigenen Vertragserklärung erhält.

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Maßgeblich ist die Gesamtaussage der Belehrung; eine Formulierung, die den Fristbeginn einen Tag danach als 'für den Verbraucher' bezeichnet, ist nicht bereits deshalb verwirrend, sofern der Belehrungstext insgesamt den Fristbeginn eindeutig darlegt.

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Hinweise zu den Widerrufsfolgen dürfen keine inhaltlich falschen Angaben enthalten; die Aussage, der Verbraucher müsse vertragliche Zahlungsverpflichtungen bis zum Widerruf erfüllen, ist mit den früheren Regelungen zu Widerrufsfolgen vereinbar und nicht irreführend.

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Ist aus dem konkreten Belehrungstext ersichtlich, dass die Informationspflichten erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich der Verwender des Musters nach § 14 BGB‑InfoV auf Vertrauensschutz berufen kann.

Relevante Normen
§ 495 BGB§ 355 Abs. 3 BGB§ 355 BGB§ 492 BGB§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.§ 355 Abs. 3 BGB a. F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien haben am 12. / 19.04.2010 unter der Darlehensnummer # einen Darlehensvertrag über 200.000,00 Euro geschlossen, der zum Erwerb eines Einfamilienhauses in H diente.

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Die Klägerin hat den Darlehensvertrag widerrufen sowie mit Schreiben vom 14.07.2014 den Widerruf näher begründet; die Beklagte hat den Widerruf zurückgewiesen.

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Bei Verkauf des Objektes berechnete die Beklagte im Sommer 2014 der Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.726,59 Euro, die mit der vorliegenden Klage zurückgefordert wird.

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Die Klägerin hatte sich mit der Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt einverstanden erklärt, die Berechnung des Vorfälligkeitsentgeltes sowie die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nachträglich überprüfen zu lassen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Widerruf sei wirksam. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, so dass die zwei-wöchige Widerrufsfrist gemäß der §§ 495, 355 Abs. 3 BGB nicht zu laufen begonnen habe.

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Wegen der behaupteten Fehler kann auf die Klageschrift Bezug genommen werden.

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Die Klägerin ist der Auffassung, da die Beklagte die amtliche Musterwiderrufsbelehrung nicht verwendet habe, komme eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV nicht in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.726,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot. Sie habe das amtliche Muster verwendet und könne sich daher auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin verwirkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf die beiderseitigen Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen Bezug genommen werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Klägerin konnte den Vertrag nicht mehr gemäß den §§ 495, 355 BGB wiederrufen, die Widerrufsfrist ist bereits abgelaufen.

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Die von der Beklagten verwendete Belehrung entsprach hinsichtlich des Widerrufsrechts den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a. F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH XI ZR 118/08). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Vertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB) davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird, § 355 Abs. 2 S. 1, 3 BGB a. F.. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. Die Formulierung „ihr Vertragsantrag“ in der hier streitgegenständlichen Belehrung informiert den Verbraucher unmissverständlich über dieses Erfordernis und damit über den Beginn der Widerrufsfrist.

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Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Formulierung, einen Tag, nachdem „für den Verbraucher“ auch nicht verwirrend. Auch die Belehrung zu den Widerrufsfolgen begründet kein unendliches Widerrufsrecht der Klägerin. Sie war gemäß § 355 BGB a. F. nicht erforderlich. Wird sie, wir hier, gleichwohl erteilt, darf sie keine Falschinformationen enthalten, die den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnte. Eine solche Falschinformation kann nicht in dem Hinweis gesehen werden, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Diese Folge ergibt sich aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, 31 U 118/14 vom 16.03.2015).

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Auf die Frage, ob die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV wegen Verwendung des Musters gemäß Anlage II BGB–InfoV berufen kann, kommt es daher nicht mehr an.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.