Haftungsverteilung nach Abbiegemanöver: 70% Ersatzpflicht der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde bei einem Abbiegemanöver des Beklagten zu 2) verletzt und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht spricht dem Kläger insgesamt 4.514,43 € zu und stellt fest, dass die Beklagten zu 70% für seinen künftigen Schaden haften. Ursache war insbesondere mangelnde Rückschau und verspäteter Blinker des Abbiegenden; ein Überholen rechts führte zu teilweisem Mitverschulden des Klägers.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 4.514,43 € zugesprochen und Feststellung der 70% Haftungsquote, im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung bei einem Verkehrsunfall kann sich aus §§ 7, 17 StVG ergeben; Halter und Fahrer haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner für den verursachten Schaden.
Wer von der Fahrbahn auf ein Grundstück oder in eine Parkbucht abbiegt, ist nach § 9 StVO zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet; unterlässt er diese, begründet dies ein überwiegendes Verschulden.
Ein Überholen auf der rechten Seite ist unzulässig, wenn der vorausfahrende Pkw sich nicht eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet hat; ein solches Überholverhalten begründet ein mitverursachendes Verschulden des Überholenden nach § 5 StVO.
Die Quoten der Haftungsverteilung sind nach § 17 Abs. 1 StVG anhand der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu gewichten; irreführendes Fahrverhalten des Abbiegenden kann zu einer überwiegenden Haftungsquote führen.
Aufwendungen Dritter sind nur ersatzfähig, wenn der Anspruchsteller hierfür selbst einen Schaden erlitten hat oder ein Rechtsgrund für einen direkten Anspruch des Dritten vorliegt.
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.514,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 70% seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagten zu 60%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.7.2011 gegen 12 Uhr auf der M1 in Oer-Erkenschwick ereignete. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Jaguar F die M1 in westlicher Richtung. Der Kläger fuhr mit seinem Roller Kymco in gleicher Richtung hinter ihm. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 30 km/h.
Kurz vor der von links einmündenden B fuhr der Beklagte zu 2) nach rechts in eine Parkbucht. Es kam zu einer Kollision mit dem Roller des Klägers, der den Pkw des Beklagten zu 2) auf der rechten Seite streifte. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Er erlitt eine Fermurschaftfraktur rechts, die operiert werden musste. Zudem erlitt er verschiedene Prellungen und Schürfwunden. Er wurde zunächst acht Tage stationär behandelt, vom 7. bis zum 24.8.2011 befand er sich in einer stationären Reha-Maßnahme. Bis zum 31.12.2011 war der Kläger arbeitsunfähig.
Der Kläger beansprucht wegen dieser Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 €.
Der Roller des Klägers hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden, der mit 700 € zu beziffern ist. Der Kläger macht daneben die Kosten für das Reha-Schwimmen in Höhe von 34,90 €, sowie in eigenem Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung Fahrtkosten in Höhe von 363,06 € geltend, die seiner Mutter entstanden sind, um ihn im Krankenhaus zu besuchen und ihm anschließen in seiner Wohnung wegen seiner unfallbedingten Einschränkungen zu helfen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei ohne Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers rechts abgebogen. Zuvor habe er sich weit links auf der Fahrbahn gehalten, so dass der Kläger davon ausgegangen sei, der Beklagte zu 2) wolle links in die B abbiegen. Auf die plötzliche Geschwindigkeitsreduzierung und den Abbiegevorgang nach rechts habe er nicht mehr reagieren können.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 7.500 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.3.2012 und
2. Schadensersatz in Höhe von 1.097,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.3.2012 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen, als auch immateriellen Schaden, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei auf der Suche nach einer Parkbox bereits mit weniger als der erlaubten Geschwindigkeit gefahren. In Höhe der Parkboxen habe er den Fahrtrichtungsanzeiger rechts gesetzt und seine Geschwindigkeit nochmals auf ca. 10 bis 15 km/h verringert. Er habe den Kläger hinter sich bemerkt und sich möglichst weit rechts eingeordnet. Unmittelbar vor dem Abbiegen habe er sich noch einmal nach hinten umgeschaut und dann den Abbiegevorgang eingeleitet. Erst dann habe er den Aufprall des Zusammenstoßes bemerkt und das Fahrzeug voll Schreck nach links gelenkt. Der Kläger habe in versucht, rechts zu überholen und sei offenbar mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis zum Unfallhergang erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I, sowie Einholung eines Gutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2012 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M2 vom 17.10.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch im zugesprochenen Umfang aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
Der Kläger kann 70% seines Schadens ersetzt verlangen. Diese Quote ergibt sich aus der nach § 17 Abs.1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.
Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer erhöht.
Der Beklagte zu 2) hat gegen die Anforderungen des § 9 Abs.1 Satz 4 StVO verstoßen, indem er vor Einleitung des Abbiegevorganges keine – zweite – Rückschau gehalten hat. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 2) den Kläger hinter sich zuvor bereits wahrgenommen hatte und wegen der von ihm selbst vorgenommenen Abbremsung mit einem deutlichen Herannahen des Klägers rechnen musste, war eine besonders sorgfältige Rückschau und Beobachtung dieses anderen Verkehrsteilnehmers erforderlich.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2) unter schuldhaftem Verstoß gegen § 9 Abs.1 Satz 2 StVO nicht möglichst weit rechts, sondern vielmehr leicht über die linke Fahrstreifenmarkierung hinausgefahren ist. Der Sachverständige ist in seinem sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachten, das das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde legt, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug in den sich zwischen den unterbrochenen Linien öffnenden Keil auf der Fahrbahn gefahren ist, bevor er nach rechts lenkte.
Zudem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht so rechtzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, dass der Kläger hierauf noch reagieren konnte.
Zwar war die Aussage des Zeugen I insoweit unergiebig, da er mit Bestimmtheit nur sagen konnte, keinen Blinker gesehen zu haben, nicht aber, dass es ausgeschlossen ist, dass ein Blinker gesetzt war.
Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend, dass ein Zweiradfahrer an einem Pkw rechts vorbeifährt, dessen Fahrer erkennbar nach rechts abbiegen will, und sich so der Gefahr einer für einen Zweiradfahrer stets mit großer Gefahr für Leib und Leben verbundenen Kollision aussetzt. Den damit von ihm zu führenden Beweis, dass der Blinker doch rechtzeitig gesetzt war, hat der Beklagte zu 2) nicht erbracht.
Dem Kläger ist andererseits der Vorwurf zu machen, gegen die Anforderungen des § 5 Abs.1 StVO verstoßen zu haben, indem er den Beklagten zu 2) rechts überholen wollte. Ein Überholen auf der rechten Seite war dem Kläger nicht nach § 5 Abs.7 StVO gestattet, da der Beklagte zu 2) sich nicht eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet hatte. Den linken Fahrtrichtungsanzeiger hatte er unstreitig nicht gesetzt. Der Kläger hätte daher zunächst seine Geschwindigkeit reduzieren und beobachten müssen, welches Fahrmanöver der Beklagte zu 2) tatsächlich ausführen würde. Durch ein solches Verhalten wäre der Verkehrsunfall vermieden worden, wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist.
Allerdings wiegt dieses Verschulden angesichts der irreführenden Fahrweise des Beklagten zu 2) wesentlich weniger schwer als die Nichtbeachtung der höchsten Sorgfaltsanforderungen, die an den auf ein Grundstück abbiegenden Beklagten zu 2) nach § 9 Abs.5 StVO zu stellen waren.
Der Kläger kann demnach Ersatz von 70% des ihm entstandenen ersatzfähigen materiellen Schadens in Höhe von 734,90 € und damit 514,43 € verlangen. Der Schaden setzt sich zusammen aus dem Fahrzeugschaden und den Kosten des Klägers für das Reha-Schwimmen. Die von ihm ebenfalls in der Klageschrift erwähnten Kosten für einen Kostenvoranschlag sind in der Klageforderung rechnerisch nicht enthalten.
Nicht geltend machen kann der Kläger Kosten, die seiner Mutter entstanden sind, da der Kläger insoweit selber keinen Schaden erlitten hat, seine Mutter auf der anderen Seite nicht anspruchsberechtigt ist.
Dem Kläger war darüber hinaus nach § 11 Satz 2 StVG wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld zuzusprechen, dass unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, einschließlich des Verursachungsbeitrages des Klägers mit 4.000 € zu bemessen ist.
Dabei war insbesondere auf die Schwere und die Folgen der erlittenen Verletzungen abzustellen. Der Kläger hat neben der Fermurschaftfraktur eine Schürfwunde linksseitig am Kopf, sowie am linken Knie eine Schürfwunde mit den Ausmaßen von ca. 7 x 6 cm erlitten, darüber hinaus eine Prellmarke am rechten Oberschenkel, welche mehr als die Hälfte des rechten Innenoberschenkels einnimmt. Zudem zog sich der Kläger Prellungen am linken Bein zu, sowie eine Schürfwunde komplett über den linken Oberkörper mit einer Länge von ca. 30 cm und einer Breite von ca. 7 cm. Angesichts des Behandlungsverlaufs, zu dessen Einzelheiten auf den ärztlichen Entlassungsbericht des Herrn Dr. C und des Herrn Dipl. med. T vom 31.8.2011, Bl.30ff. d.A., verwiesen wird, sowie der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des andererseits zu berücksichtigenden Verschuldensgrades des Beklagten zu 2) war daher ein Schmerzensgeld von 4.000 € angemessen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen auf diesen Betrag ergibt sich aus § 291 BGB.
Der Feststellungsantrag ist angesichts der Schwere der erlittenen Verletzung, für die nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik eine jährliche Nachsorge empfohlen ist, zulässig und im Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 10.597,96 €.