Bereicherungsanspruch nach § 85a Abs. 3 ZVG bei teilvalutierter Grundschuld
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Grundschuldgläubiger nach Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Zuschlag war trotz Unterschreitens der 1/2-Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG aufgrund § 85a Abs. 3 ZVG erteilt worden, weil der dingliche (formal anzusetzende) Ausfall rechnerisch die Hälfte des Verkehrswerts erreichte. Das LG bejahte einen Bereicherungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen hälftigem Verkehrswert und den tatsächlich von der Beklagten aufgewandten Beträgen (inkl. Zinsen). Die Klage wurde nur teilweise zugesprochen, weil die Berechnung des Klägers die von der Beklagten anzusetzenden Zinsen nicht berücksichtigte.
Ausgang: Klage auf Bereicherungsausgleich nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird einem betreibenden Grundpfandgläubiger im ersten Zwangsversteigerungstermin der Zuschlag nach § 85a Abs. 3 ZVG erteilt, kann dem Schuldner (bzw. dessen Insolvenzverwalter) ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, soweit der Gläubiger tatsächlich weniger als die Hälfte des Verkehrswerts aufwenden musste.
Für die Bemessung der Bereicherung ist auf die Differenz zwischen der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand des Erstehers abzustellen, nicht auf die im Versteigerungsverfahren formal angesetzten (fiktiven) Ausfallbeträge.
Zum tatsächlichen Aufwand des Grundpfandgläubigers als Ersteigerer können neben dem Bargebot auch die zur Erlangung des Zuschlags zu berücksichtigenden persönlichen Forderungen sowie darauf entfallende Zinsen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt gehören.
Ein Wertungswiderspruch zu § 74a ZVG i.V.m. § 114a ZVG liegt nicht darin, dass § 85a Abs. 1 ZVG im ersten Termin ein zwingendes Mindestgebot zum Schuldnerschutz statuiert und eine allein formalisationsbedingte Besserstellung des betreibenden Gläubigers ohne Rechtsgrund bereicherungsrechtlich auszugleichen ist.
Die Möglichkeit, dass das Vollstreckungsverfahren hypothetisch auch anders hätte verlaufen können, steht der Annahme einer eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung aus dem konkret erteilten Zuschlag nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297.204,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 3.563,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % aufgerlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C in Recklinghausen gem. Eröffnungsbeschluss vom 20.02.2006 des Amtsgerichts Bochum (80 IN 1281/05).
Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte der im Grundbuch des Amtsgerichts Recklinghausen auf Blatt 2849 verzeichnete Grundbesitz.
Auf Antrag der Stadt Recklinghausen vom 04.10.2006 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen die Zwangsversteigerung des bezeichneten Grundbesitzes angeordnet.
Die Beklagte stellte ihrerseits am 07.12.2006 den Antrag auf Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruches aus der in Abt. III 1 c eingetragenen Grundschuld über 500.000,-- DM = 251.645,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 15 % p. a., eingetragen am 30.01.1974.
Diese Grundschuld war von der Gemeinschuldnerin an die Beklagte privatschriftlich am 27.07.1999 unter Übergabe eines Teilgrundschuldbriefes abgetreten worden; der Insolvenzverwalter hatte diese Grundschuld nebst allen rückständigen laufenden und künftigen Zinsen in notariell beglaubigter Form am 02.06.2006 an die Beklagte abgetreten. Das Versteigerungsgericht hat den Beitritt der Beklagten zu der angeordneten Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 19.12.2006 zugelassen.
Im weiteren Verlaufe traten die D AG Essen sowie die E AG Essen dem Zwangsversteigerungsverfahren bei.
Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes war von der vereidigten Sachverständigen M auf 1.292.000,-- € geschätzt und vom Vollstreckungsgericht entsprechend festgesetzt worden. Dementsprechend errechnen sich:
7/10 des Verkehrswertes = 904.000,-- €
5/10 des Verkehrswertes = 646.000,-- €.
Die Beklagte meldete den dinglichen Anspruch im Betrag von 255.645,94 € Kapital nebst 15 % Zinsen seit dem 30.01.1974 im Range der Grundschuldabteilung III Nr. 1 c über 5.000.000,-- DM auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. L2 in Recklinghausen vom 19.06.1973 (Urkunderolle Nr. 263/1973).
Die Beklagte blieb im Versteigerungstermin vom 09.11.2007 über das streitgegenständliche Grundstück Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 200.000,-- €. Der Zuschlag wurde mit der Maßgabe erteilt, dass keine Rechte bestehen bleiben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen 22 K 166/06 vom 20.11.2007 Bezug genommen.
Der Zuschlag erfolgte auf das gesetzliche Ausgebot, obwohl das Meistgebot der Beklagten unterhalt der von Amts wegen zu beachtenden Grenze des § 85 a ZVG zurückblieb.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten sei der Zuschlag nicht zu versagen gewesen wegen der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs. 3 ZVG, so wie dies das Amtsgericht auch ausgeführt hat. Unter diesem Aspekt habe das Versteigerungsgericht Zurecht einen Versagungsantrag der Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 7 – E AG Essen – zurückgewiesen und ebenso einen Vollstreckungsschutzantrag des Klägers.
Ferner hat das Vollstreckungsgericht in seinem Zuschlagsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Verschleuderung des Grundbesitzes komme nicht in Betracht, da die Gläubigerin sich die erwartete Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG anrechnen lassen müsse. Soweit diese die persönlichen Forderungen der Gläubigerin überschreite, bestehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Gläubigerin (Beklagte), der außerhalb des Versteigerungsverfahrens geltend zu machen sei.
Diesen Anspruch macht der Kläger nunmehr mit der Klage geltend, und zwar als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zum Nachteil des Insolvenzschuldners.
Dazu trägt er vor, die persönliche schuldrechtliche Forderung des Beklagten gegen die C habe lediglich 130.059,95 € betragen. Diese tatsächliche schuldrechtliche Forderung bleibe im Rahmen des Versteigerungsverfahrens unberücksichtigt, was unstreitig ist.
Die zu berücksichtigende dingliche Forderung habe mithin betragen:
Kosten des Beitritts zur Zwangsversteigerung 50,00 €
Kapital 255.645,94 €
Zinsen i. H. v. 15 v. H. vom 01.01.2003-30.12.2007 191.734,46 €
447.430,40 €
Mit diesem Anspruch würde die Beklagte ausfallen, da aus dem abgegebenen Meistgebot vor ihr zumindest die Kapitalforderungen der vorrangigen Rechte Abt. III Nr. 1 a und 1 b mit insgesamt 613.550,26 € sowie die Gerichtskosten und der Anspruch der Stadt Recklinghausen zu befriedigen wären. Ihr Ausfall i. H. d. dinglichen Forderung von 447.430,40 € ergebe zusammen mit dem Bargebot i. H. v. 200.000,-- € einen Betrag von 647.430,40 €. Damit würde rein rechnerisch mit Bargebot und Ausfall der Beklagten die Höhe der Hälfte des Verkehrswertes (646.000,-- €) geboten.
Die Beklagte habe jedoch tatsächlich für das Grundstück im ersten Versteigerungstermin lediglich 330.059,95 € aufgewendet, nämlich ein Bargebot von 200.000,-- € zzgl. einer schuldrechtlichen Forderung von 130.059,95 €.
Ihre Bereicherung liege insofern in der Differenz zur Hälfte des Verkehrswertes von 646.000,-- €, so dass sich 315.940,05 € als Klageforderung ergeben.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Versteigerungsgerichtes in dem Beschluss vom 20.11.2007 sowie den Beschluss des BGH vom 27. Februar 2004 – IX a ZP 135/03 hält der Kläger insoweit einen Bereicherungsanspruch für gegeben, der aus dem Umstand herrühre, dass die zum Schutz des Schuldners geschaffene Vorschrift des § 85 a I ZVG unterlaufen werde, wenn der persönliche Anspruch geringer sei als der dingliche und wenn bei Berücksichtigung des geringeren persönlichen Anspruchs eine Zuschlagserteilung nach § 85 a I ZVG nicht in Betracht kommen würde.
Ferner macht der Kläger die vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 315.940,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung 3.563,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie errechnet ihren Aufwand für den Erwerb des Objektes aus dem Insolvenzverfahren, anders als dies der Kläger getan hat, zzgl. von Zinsen, und zwar auf das Bargebot sowie auf die Kreditforderung. Sie errechnet so einen Aufwand von insgesamt 348.795,46 €. Diese Berechnung ist vom Kläger nicht angegriffen worden.
Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche zu. Gem. § 114 a ZVG, ebenso gem. § 85 a Abs. 3 ZVG solle durch das Gesetz mit der Befriedigungsfiktion einmalig eine Verschleuderung des Grundbesitzes verhindert werden. Der Gläubiger einer Grundschuld soll unabhängig von der Rangstelle seiner Sicherheit nicht die Möglichkeit haben, zum Bargebot oder zu einem sehr niedrigen Meistgebot – bei dem er mit seinem Grundpfandrecht einen Ausfall erleidet – den Grundbesitz zu ersteigern und gleichzeitig seine Forderungen aus persönlichen Ansprüchen zu behalten.
Bei der konkreten Versteigerungssituation, nämlich der Teilvalutierung der Grundschuld der Beklagten, sei zwar entsprechend der Rechtsprechung des BGH der Nominalbetrag einschließlich dinglicher Zinsen als Ausfallbetrag zu berücksichtigen. Setze man diesen Betrag als Erlös an, wäre dieser dem Grundpfandgläubiger angefallen und abrechnungstechnisch den Inhabern der Ansprüche auf Rückgewähr von Grundschulden außerhalb des Insolvenzverfahrens zugewiesen. Dem Kläger würde unter diesem Gesichtspunkt kein materielles Recht zustehen. Ihm würde die Aktivlegitimation fehlen. Auch soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch aus der Rechtsprechung des BGH herleitet, stehe dieser in einem Wertungswiderspruch des § 74 a ZVG i. V. m. § 114 a ZVG. Im vorliegenden Fall hätte sich nämlich die Beklagte bei jedem Gebot innerhalb der 7/10 Grenze bis zum Erreichen der 7/10 des Verkehrswertes die Befriedigungsfiktion ab Befriedigung der Rechte Abt. III 1 a und b ohne Zuzahlungspflicht anrechnen lassen müssen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur im zuerkannten Umfange begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 27. Februar 2004 in dem Verfahren IX a ZB 135/03 geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte als Grundschuldgläubigerin ein Bereicherungsanspruch zusteht (vgl. auch Landgericht Hanau, Rpfl. 1988, Seite 77, 78 m. w. N.).
Der Beklagten wurde in der Zwangsversteigerung das Grundstück unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 85 a Abs. 3 ZPO zugeschlagen, obwohl die Beklagte tatsächlich weniger als die Hälfte des Verkehrswertes aufbringen musste. Dieser betrug unstreitig 646.000,-- €; nach den Ausführungen des BGH ist die Beklagte in dem Umfang ungerechtfertigt bereichert, wie die tatsächlich von ihr aufgewandten Beträge unter dem hälftigen Verkehrswert zurückbleiben.
Zwischen den Parteien besteht insoweit kein Streit, dass das Bargebot unterhalb der von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenze der Hälfte des Verkehrswertes liegen kann, sofern die Voraussetzungen des § 85 a Abs. 3 ZVG gegeben sind. Dies war in der erfolgten Zwangsversteigerung auch der Fall. Die Beklagte war die Meistbietende und zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt. Addiert man zu dem Bargebot in Höhe von 200.000,-- € den Betrag, mit dem die Beklagte bei der (fiktiven) Verteilung des Erlöses ausfallen würde, wird die Hälfte des Verkehrswertes erreicht. Insoweit kann auf den Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts vom 20.11.2007 Bezug genommen werden.
Bzgl. der Berechnung des Umfangs der Bereicherungsforderung kann zunächst auf den übereinstimmenden Vortrag der Parteien Bezug genommen werden, die zu einem Anspruch der Beklagten, mit dem diese ausfallen würde, in Höhe von 474.430,40 € kommen.
Der Aufwand der Beklagten für den Erwerb des Objektes aus dem Insolvenzverfahren errechnet sich jedoch nicht, so wie es der Kläger dargelegt hat, in Höhe von 315.940,05 €, vielmehr ist der Rechenweg maßgebend, den die Beklagte auf Bl. 6 des Schriftsatzes vom 12.09.2008 dargelegt hat.
Zu einem Bargebot von 200.000,-- € sind Zinsen bis zu einem Tag vor dem Verteilungstermin von 898,63 € zuzurechnen. Hinzu kommt die schuldrechtliche Forderung der Beklagten aus Kreditgewährung in Höhe von 130.059,95 €, wozu Zinsen in Höhe von 15.836,88 € hinzuzurechnen sind. Insgesamt ergeben sich Erwerbskosten von 348.795,46 €. Werden diese von dem hälftigen Verkehrswert von 646.000,-- € in Abzug gebracht, ergibt sich die zuerkannte Forderung von 297.204,54 €, nebst der gesetzlichen Zinsen.
Soweit die Beklagte mehrere Möglichkeiten aufzeigt, wie das Vollstreckungsverfahren hypothetisch hätte verlaufen können, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch zusteht.
Auch soweit sich die Beklagte dagegen wendet, hier würden Zahlungsansprüche zu Lasten des Meistbietenden durch eine (richterliche) Rechtsfortbildung geschaffen werden, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit die hier maßgebliche Rechtsprechung des BGH unzutreffend sein sollte.
Letztlich vermag die Kammer auch keinen Wertungswiderspruch zur Vorschrift des § 74 a ZVG i. V. m. § 114 a ZVG zu erkennen. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Schuldnerschutz nicht allein durch das Erlöschen Restforderung des Gläubigers bewirkt werde. § 85 a Abs. 1 ZVG setzt vielmehr voraus, dass sich das Meistgebot einschließlich stehenbleibender Rechte auf mindestens die Hälfte des Verkehrswertes beläuft. Die Norm stagniert insofern ein im ersten Termin zwingend von Amts wegen einzuhaltendes Mindestgebot, d. h. niemand kann grundsätzlich das Grundstück unterhalb des Wertes im ersten Termin ersteigern.
Nur dadurch, dass bei Berechnung des Mindestgebotes die dingliche Forderung eingestellt wurde und nicht die schuldrechtliche Forderung, war es der Beklagten möglich, das in § 85 a ZVG festgesetzte Mindestgebot in Höhe von 646.000,-- € zu umgehen. Es wurde eine tatsächlich nicht bestehende Restforderung unterstellt und die Beklagte ist in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich bestehender und fiktiver Forderung auf Kosten des Klägers bereichert.
Jeder andere beliebige Dritte hätte als Ersteigerer tatsächlich den Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes, nämlich 646.000,-- €, aufbringen müssen, um im ersten Versteigerungstermin den Zuschlag zu erhalten. Für diese Besserstellung der Beklagten besteht jedoch kein Rechtsgrund, sie ist allein Folge der sogenannten Formalisierung der Zwangsvollstreckung.
Somit war, wie geschehen, zu erkennen, wobei sich die Kostenfolge aus § 92 ZPO ergibt; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.