Klage auf Widerruf von Darlehensverträgen wegen vermeintlicher Belehrungsfehler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass er zwei Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wirksam zum 17.04.2015 widerrufen habe. Das Landgericht Bochum stellt fest, dass die Belehrungen den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprechen; interne Fußnoten und Zusatzangaben sind für den Verbraucher unschädlich. Selbst bei möglichen Abweichungen käme nach § 14 BGB-InfoV i.V.m. dem Muster Anlage 2 a.F. eine Heilung in Betracht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs zweier Darlehensverträge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. erfüllt das Deutlichkeitsgebot, wenn sie dem Verbraucher in Textform den Widerruf, den Fristbeginn und die erforderlichen Angaben klar vermittelt; geringfügige Zusatzformulierungen sind unschädlich, sofern sie nicht irreführend sind.
Fußnoten und als "Bearbeiterhinweis" gekennzeichnete Hinweise, die erkennbar an interne Sachbearbeiter gerichtet sind, begründen für sich genommen keine Irreführung des Verbrauchers und führen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
Zusatzinformationen auf der Rechtsfolgenseite sind bei Verbraucherkreditverträgen bis zum 11.06.2010 unschädlich, weil für diese Verträge keine verpflichtende Belehrung über die Widerrufsfolgen bestand.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann nach § 14 BGB-InfoV i.V.m. dem Muster (Anlage 2 a.F.) geheilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Heilung vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 04.01.2010 schloss der Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 96.000,00 Euro sowie 102.000,00 Euro. Die Darlehensverträge sind jeweils mit Grundschulden besichert. In dem Vertragskonvolut war jeweils ein Formblatt mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthalten. Der Kläger, der der Auffassung ist, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen, widerrief unter dem 17.04.2015 beide Verträge.
Zur Begründung führt er aus, die Belehrung sei fehlerhaft, da die Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ aufgenommen worden sei. Durch die Aufnahme einer in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Fußnote habe die Widerrufsbelehrung nicht der Musterbelehrung der BGB-Info V 2010 entsprochen. Darüber hinaus enthalte sie den Abschnitt „finanzierte Geschäfte“. Diese Überschrift sei unzutreffend, weil es sich um einen Grundstückskauf und nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt habe.
Da es sich um die Finanzierung eines Grundstückserwerbes gehandelt habe, habe der Hinweis anders lauten müssen.
Sodann sei der Absatz zur Überlassung von Sachen eingefügt gewesen, welcher offenkundig nicht einschlägig gewesen sei.
Da der nicht einschlägige Teil vom Umfang und Volumen her den einschlägigen Teil übersteige, sei dies für den Verbraucher ebenso irreführend wie der „Bearbeiterhinweis: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er seine Vertragserklärungen zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehensverträge # und # über 102.000,00 € und 96.000,00 € zum 17.04.2015 wirksam widerrufen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihre Widerrufsbelehrung entspreche der gesetzlichen Bestimmung des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte im Übrigen auch die Muster-Widerrufsbelehrung in hinreichender Weise verwendet. Soweit Zusätze verwendet worden seien, entsprechen diese dem § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der damals gültigen Fassung, was nicht schädlich sein könne.
Soweit Zusatzinformationen auf der Rechtsfolgenseite verwendet worden seien, insbesondere in der Passage „finanzierte Geschäfte“, so sei dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH unschädlich.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet; dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.
Zwar ist die Feststellungsklage nach Auffassung der Kammer zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Auf die vorliegenden Vertragsverhältnisse vom 04.01.2010 finden das BGB, das EGBGB und die BGB-Informationspflichtenverordnung in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung.
Die hier mithin nach § 495 Abs. 1 BGB alter Fassung zu erteilende Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. hat den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot genügt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV in Verbindung mit dem Muster nach Anlage 2 a. F. geheilt.
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, an welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschriften desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. enthält.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Anforderungen kann auf die Klageerwiderung (Seiten 5 u. 6) Bezug genommen werden.
Die konkret verwendete Widerrufsbelehrung genügt sämtlichen gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB, so dass es auf die Frage von angeblich schädlichen Abweichungen von der Musterwiderrufserklärung nicht ankommt.
Soweit der Kläger die verwendete Widerrufsbelehrung beanstandet, bezieht sich dies auf ein Abweichen von der Musterwiderrufsbelehrung. Insoweit kann zunächst festgestellt werden, dass die von der Beklagten verwendeten Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsbelehrung“ zu Darlehen Nummer # über 102.000,00 Euro – entsprechend bei dem weiteren Darlehen – nicht verwirrend sondern klar und eindeutig sind.
Auch die Ergänzungen der ersten Überschrift durch die Fußnote (1) und den Hinweis: Nicht für Fernabsatzgeschäfte richtet sich erkennbar nicht an den Verbraucher, da sie unter der Rubrik „Bearbeiterhinweise“ im unteren Ende der Seite aufgeführt wird. Gleiches gilt für die Fußnote 2 „Bezeichnung des konkrete betroffenen Geschäftes“.
Bezüglich der Belehrung über die Widerrufsfolgen ist anzumerken, dass Zusatzinformationen auf der Rechtsfolgenseite unschädlich sind. Für Verbraucherkreditverträge bis zum 11.06.2010 gab es keine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung eine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen hat, die dazu führt, dass eine relevante Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung vorliegt. Wie bereits ausgeführt, ist die Verwendung von Fußnoten, die an den Sachbearbeiter der Beklagten gerichtet sind, unschädlich. Im Übrigen kann wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.2015 Bezug genommen werden.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war ordnungsgemäß, so dass der von dem Kläger erklärte Widerruf verfristet ist.
Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.