Themis
Anmelden
Landgericht Bochum·1 O 321/18·15.05.2019

Klage wegen behaupteter Abgasmanipulation bei Gebrauchtwagen abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Feststellung von Schadensersatzansprüchen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen angeblicher Abgasmanipulation eines gebrauchten Q Diesel. Das LG Bochum wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, weil der Kläger einen vorrangigen Leistungsantrag (z. B. Rückabwicklung mit Nutzungsentschädigung) hätte stellen können. Die Erstattungsforderung wurde mangels substantiierten Nachweises einer am streitgegenständlichen Motor vorhandenen Abschalteinrichtung als unbegründet verworfen.

Ausgang: Klage des Käufers wegen behaupteter Abgasmanipulation abgewiesen; Feststellungsklage unzulässig und Erstattungsanspruch unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Schadensersatz ist unzulässig, wenn der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs einen zumutbaren und konkret bezifferbaren vorrangigen Leistungsantrag stellen kann.

2

Der Schaden aus einem mangelhaften Kaufvertrag entsteht mit Vertragsschluss; eine etwaige Nutzungsentschädigung ist als den Schaden mindernder Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.

3

Behauptungen über technische Manipulationen an einem konkreten Fahrzeug müssen durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte substantiiert werden; bloße Verweise auf Maßnahmen oder Befunde zu anderen Motortypen genügen nicht.

4

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt die Feststellung eines durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs oder einer sonstigen materiellen Anspruchsgrundlage voraus und kann nicht bei unsubstantiierten Behauptungen gewährt werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 151/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger kaufte im Jahre 2013 einen Q Diesel mit 176 kW als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 98.000 km bei einem Händler in I zu einem Kaufpreis von 39.999 €.

3

Der im Jahr 2009 erstzugelassene Wagen ist mit einem nach der Abgasnorm EU4 zugelassenen Motor ausgestattet. Für diesen Motortyp gibt es weder eine Rückrufaktion noch eine Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes über das Bestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

4

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Vertretung. Die von diesen geltend gemachten Ansprüche wurden von der Beklagten zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben diesem für die vorgerichtliche Tätigkeit Gebühren in Höhe von 2.434,74 € in Rechnung gestellt.

5

Der Kläger macht umfangreiche Ausführungen zu Softwaremanipulationen an dem Motortyp EA 189 des W-Konzerns und zu unzulässigen Abschalteinrichtungen bei verschiedenen von der Beklagten hergestellten Motortypen und hierzu vom Kraftfahrtbundesamt ergriffenen Maßnahmen.

6

Der Kläger behauptet, auch das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten Abgasskandal betroffen. Das Fahrzeug bzw. die Motorsteuerung sei durch die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs manipuliert worden und verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen. Hierfür spreche angesichts des Umstandes, dass bisher kein 3,0 TDI Motor bekannt sei, der nach Prüfung die Abschalteinrichtung nicht enthalten hätte, eine höhere Wahrscheinlichkeit als für das Gegenteil. Eine Entscheidung des KBA liege hierzu nur deshalb nicht vor, weil dieses angesichts der Vielzahl von manipulierten Motoren zur Prüfung des streitgegenständlichen noch nicht gekommen sei. Es gebe inzwischen eine Anordnung des KBA, die Fahrzeuge Cayenne 3,0 l Euro 5 zurückzurufen. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des KBA an das LG Stuttgart vom 17.12.2018, Anlage R1.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Q Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: ###) durch die Beklagte resultieren;

9

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.434,74 freizustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unzulässig, mit dem Antrag zu 2) unbegründet.

14

Der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag zu 1) ist bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, worauf die Kammer hingewiesen hat.

15

Denn dem Kläger ist es möglich und zumutbar, einen vorrangigen Leistungsantrag zu stellen. Er ist der Ansicht, einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu haben. Den sich insoweit bei Klageerhebung ergebenden Betrag hätte er unschwer beziffern können unter Zugrundelegung seiner Auffassung zur Höhe eines Nutzungsersatzes, insbesondere zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges. Dass er hierbei Gefahr läuft, dass das Gericht von einer anderen Berechnungsgrundlage ausgeht, macht die Bezifferung nicht unzumutbar, sondern ist das jeder Klage innewohnende Prozessrisiko.

16

Eine Feststellungsklage ist im Hinblick auf die anzurechnende Nutzungsentschädigung nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass sich der Schaden noch in der Entwicklung befinde und nicht sicher abzuschätzen sei. Denn der Schaden ist bereits in voller Höhe mit dem Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises entstanden. Bei der Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine den Schaden mindernden Vorteilsausgleich.

17

Soweit der das Fahrzeug - trotz der von ihm beanstandeten umweltschädlichen Abgaswerte - nach Klageerhebung weiter gefahren hat, hätte er dem höheren Vorteilsausgleich mit einer teilweisen Erledigungserklärung Rechnung tragen können.

18

Ein weiterer konkret drohender Schaden ist von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Dass Reparaturmaßnahmen oder Steuernachteile unmittelbar bevorstehen oder sonst konkret absehbar sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

19

Schließlich ist eine Feststellungsklage auch nicht deshalb zulässig, weil von der Beklagten als Großkonzern erwartet werden kann, dass sie bereits auf einen Feststellungstenor hin leistet. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil der Kläger selbst seine Klage auf ein betrügerisches Verhalten der Beklagten stützt. Jedenfalls geht der Kläger aber auch davon aus, dass zwischen den Parteien die richtige Berechnung der Nutzungsentschädigung und damit der Anspruchshöhe hoch streitig sei.

20

Der Antrag zu 2) ist unbegründet.

21

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, der auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten umfassen könnte, kann nicht festgestellt werden.

22

Jede denkbare Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über einen Motor verfügt, bei dem - mechanisch oder durch Softwareeinstellungen - die gemessenen Schadstoffwerte manipuliert werden. Dies wird zwar vom Kläger behauptet. Seine Behauptung erfolgt indes ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte und ist damit als sogenannte Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Sämtliche vom Kläger dargelegten Äußerungen des KBA und betreffen nicht den streitgegenständlichen Motor, sondern gänzlich andere Motoren oder Nachfolgemodelle des streitgegenständlichen Motors. Hinsichtlich des unmittelbaren Nachfolgemodells, das nach der Abgasnorm Euro 5 zugelassen ist, ergibt sich zudem aus der vorgelegten E-Mail des KBA vom 17.12.2018 allenfalls, dass ein Bescheid zulasten der Beklagten ergangen ist, nicht aber mit welchem Inhalt. Daraus lässt sich eine Manipulation wie vorgetragen, nicht schließen. Sämtliche weiteren angeführten Quellen beziehen sich ebenfalls nicht auf den streitgegenständlichen Motortyp. Insbesondere bezieht sich der Untersuchungsbericht der W Kommission auf den 3,0 l V6 Euro 6 der Beklagten.

23

Dass es sich bei V6-Dieselmotoren des B Konzerns, die von einem Rückruf betroffen sind, um zu dem streitgegenständlichen Motor baugleiche Motoren handelt, ist gerade im Hinblick auf das Baujahr nicht hinreichend dargelegt, zumal die Manipulation im Wesentlichen auf einer Software beruhen soll, deren Verwendung nicht ohne Weiteres aus der technischen Baugleichheit geschlossen werden kann.

24

Schließlich kann allein aus dem Umstand, dass im W-Konzern über Jahre verschiedene Motortypen verbaut wurden, bei denen die Abgasmesswerte manipuliert werden, nicht darauf geschlossen werden, dass dies bei jedem Dieselfahrzeug der Beklagten, unabhängig von Motortyp und Baujahr der Fall gewesen ist,

25

Der Streitwert wird auf 39.999,00 EUR festgesetzt.

26

Rechtsbehelfsbelehrung:

27

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

28

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

29

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.