Kilometerleasing: Widerruf wegen fehlender Verbraucherkredit-Einordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief einen Kilometerleasingvertrag und begehrte Feststellung, keine Zahlungsverpflichtungen mehr zu haben. Das Landgericht Bochum verneint ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs.2, 495 BGB, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe bzw. Restwertleasing einzuordnen ist. Eine Analogie scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke. Ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht wäre zudem verfristet.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Widerrufs des Leasingvertrags abgewiesen; Widerrufsrecht verneint bzw. Widerruf verfristet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 i.V.m. § 506 Abs.2 BGB besteht nicht für Leasingverträge ohne Verpflichtung zum Erwerb oder ohne Restwertgarantie, die nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen sind.
Bei Kilometerleasing ohne Restwertgarantie begründen Schadensersatzpflichten für Beschädigungen oder Kilometerabrechnung nicht die rechtliche Äquivalenz zu einem Darlehen mit Erwerbsverpflichtung; das Risiko der Restwertermittlung verbleibt maßgeblich beim Leasinggeber.
Eine Analogie des § 506 Abs.2 BGB auf andere Leasinggestaltungen kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; liegt ein indiziensfreier Gesetzgeberwille gegen eine Ausdehnung vor, ist die Analogie ausgeschlossen.
Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht richtet sich nach der dortigen Belehrungsfrist; ist die Widerrufsfrist nach Belehrungsinhalt abgelaufen, ist der Widerruf verfristet und unbeachtlich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 30 U 12/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 20.03.2018 den Abschluss eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung über das Leasingfahrzeug B. Eine Ausfertigung des Leasingantrags (PrivatLeasing-Bestellung) einschließlich einer Widerrufsinformation und der PrivatLeasing-Bedingungen der Beklagten, auf deren Geltung im Antragsformular hingewiesen wird, ist der Klägerin am 20.03.2018 von einem Mitarbeiter des vermittelnden Betriebs ausgehändigt worden. Unter Ziffer XVI der Leasingbedingungen ist geregelt, dass der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug bei Rückgabe, die über normale Verschleißspuren hinausgehen, eine Entschädigung zu zahlen ist. Weiter ist unter Ziffer XVI. 5. geregelt, dass ein Erwerb des Fahrzeuges nach Leasingende durch den Leasingnehmer ausgeschlossen ist. Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages und den Leasingbedingungen wird auf die mit der Klage zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.
Die Beklagte hat den Leasingantrag der Klägerin angenommen.
In dem Leasingvertrag hat sich die Klägerin zur Leistung von 36 monatlichen Leasingraten in Höhe von jeweils EUR 579,00 verpflichtet.
Die Beklagte hat das Fahrzeug vom dem Verkäufer erworben und den Kaufpreis hierfür an den Verkäufer gezahlt.
Mit Schreiben vom 04.02.2019 hat die Klägerin der Beklagten gegenüber einen Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2019 hat sie Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten aufgefordert.
Die Klägerin meint, ihr habe ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden, dass sich wegen Nichtanlaufens der Widerrufsfrist noch wirksam habe ausüben können.
Die Klägerin beantragt,
1) festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 04.02.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 20.03.2018 mit der Vertragsnummer ### keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) – herleiten kann,
und im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist:
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 6.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs B, Fahrgestellnummer ###, zu zahlen;
3) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet;
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bochum und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass schon kein Widerrufsrecht bestand, der Widerruf aber jedenfalls verfristet war. Sie beruft sich auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem unbedingt erhobenen Antrag zulässig, aber unbegründet. Über die weitergehenden Anträge war mangels Bedingungseintrittes nicht zu entscheiden.
Die Klage ist mit dem unbedingt erhobenen Antrag zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bochum zur Entscheidung über den Antrag zu 1) örtlich zuständig.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO im Bezirk des Landgerichts Bochum begründet. Denn mit der Klage wird die Feststellung geltend gemacht, dass Leistungspflichten der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr bestehen. Zwar fallen auch die Leistungspflichten der Beklagten aus dem Leasingvertrag bei wirksamem Widerruf weg, diese bestimmen aber nicht das – gegebenenfalls anzuerkennende – Feststellungsinteresse der Klägerin. Bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages bzw. Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ist nach Ansicht der Kammer auf den Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht der Klägerin abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30.Auflage 2015, Rn.17 und 24 zu § 29).
Die Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Leasingvertrag ist die Zahlung der Leasingraten. Das ist eine Geldschuld, die nach § 270 Abs.4 i.V.m. § 269 BGB im Zweifel am Sitz des Schuldners zu erfüllen sind. Die Klägerin wohnt und wohnte bei Abschluss des Leasingvertrages im Bezirk des Landgerichts Bochum.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat ihre auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen.
Der Klägerin stand kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Ein solches bestand nicht nach §§ 506 Abs.2, Abs.1, 495 BGB.
Der zwischen den Parteien bestehende Leasingvertrag ist nicht nach § 506 Abs.2 Satz 1 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen.
Weder ist die Klägerin durch den Vertrag zum Erwerb des Leasinggegenstandes verpflichtet, § 506 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB, noch kann die Beklagte von der Klägerin den Erwerb verlangen, § 506 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BGB. Vielmehr ist der Erwerb des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit durch die AGB der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Klägerin wird durch den Leasingvertrag auch nicht verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen, wie dies beim sogenannten Restwertleasing der Fall ist. Zwar hat die Klägerin durch die Vertragsgestaltung für einen Teil der Faktoren einzustehen, die den Wert bestimmen. Denn über die für das gewählte Leasingmodell übliche Abrechnung von Mehrkilometern hat die Klägerin mittelbar den mit der höheren Laufleistung verbundenen Wertverlust und über die Schadensersatzpflicht für eine sonstige Beschädigung des Leasingobjektes hat sie wirtschaftlich für den sich aus dem Zustand des Fahrzeuges ergebenden Wert einzutreten. Damit hat sie aber noch nicht insgesamt für den Wert des Fahrzeuges zum Ende der Leasingzeit einzustehen, da dieser sich nicht nur nach dem dann bestehenden Zustand des Wagens sondern in erheblichem Maße auch nach den Gegebenheiten des Marktes richtet. Die sich aus diesem Aspekt ergebenden Risiken für den Werterhalt trägt die Beklagte, ebenso wie das Risiko ihrer eigenen Kalkulation der Leasingraten und eines verbleibenden Fahrzeugwertes.
§ 506 Abs.2 Satz 1 Nr.3 BGB ist auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag auch nicht analog anwendbar. Nach dem oben gesagten fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der maßgeblichen Umstände, die zu dem Schluss berechtigt, der Gesetzgeber hätte für den Leasingvertrag ohne Restwertgarantie ebenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen wollen. Zwar ist auch der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung auf Vollamortisation gerichtet. Ob der Leasinggeber dieser Ziel erreicht, hängt nach dem oben gesagten aber zum Teil auch von Faktoren ab, für deren Eintritt der Leasinggeber das Risiko trägt. Die Vertragsgestaltung ist damit dem Mietvertrag deutlich näher als dem Darlehensvertrag.
Aber jedenfalls fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber, der sich mit der Vorschrift des § 506 BGB zuletzt im Jahr 2017 befasst hat, die Frage eines Widerrufsrechtes für die seit vielen Jahren üblichen und verbreiteten Form des sogenannten Kilometerleasings nicht bedacht hätte. Im Gegenteil lassen die Erwägungen, die sich in der Bundestagsdrucksache 848/08 auf Seite 146 finden, darauf schließen, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Erstreckung des Widerrufsrecht gerade nur auf Leasingverträge mit Restwertgarantie erreichen wollte.
Es kann dahinstehen, ob in der Überlassung einer Widerrufsinformation ohne gesetzliches Widerrufsrecht die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes gesehen werden kann. Denn die Frist hierfür wäre jedenfalls nach dem Inhalt der Belehrung 14 Tage nach Vertragsschluss abgelaufen gewesen, so dass der Widerruf, den die Klägerin erstmals am 4.2.2019 erklärt hat, verfristet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.369,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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