Online-Sportwetten: Schadensersatz bei Verstoß gegen Einzahlungslimit und Spielerschutzpflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Online-Sportwettenvertrag Ersatz seiner Verluste, weil die Anbieterin über längere Zeit monatliche Einzahlungen weit über 1.000 € zuließ. Streitentscheidend war, ob Vorgaben aus GlüStV und Konzessionsnebenbestimmungen als vertragliche Schutzpflichten wirken und ein Schaden trotz freiwilliger Einsätze vorliegt. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung u.a. wegen fehlenden Einzahlungslimits, fehlender Leistungsfähigkeitsprüfung und fehlendem Verlustlimit nach Konzession und sprach 86.518 € zu. Art. 6 Rom-I führte trotz AGB-Rechtswahlklausel zur Anwendung deutschen Rechts; § 242 BGB griff nicht durch.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 86.518 € nebst Zinsen wegen Verletzung von Spielerschutzpflichten vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Online-Glücksspielverträgen können gesetzliche Einsatz-/Einzahlungslimits und zugehörige Nebenbestimmungen einer Konzession vertragliche Schutzpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB konkretisieren.
Überschreitet ein Glücksspielanbieter die zulässigen monatlichen Einzahlungslimits und unterlässt die konzessions-/gesetzlich geforderte Limitsetzung und Kontrolle, liegt darin eine Pflichtverletzung, die Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann.
Bei Verbraucherverträgen über Online-Glücksspiel ist trotz AGB-Rechtswahl deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I anwendbar, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet; eine Rechtswahl in AGB ohne Hinweis auf zwingende Verbraucherschutzvorschriften ist insoweit unbeachtlich.
Der Schadenseintritt wird durch die Freiwilligkeit von Spieleinsätzen nicht ausgeschlossen, wenn die verletzten Limit- und Spielerschutzvorschriften gerade dem Schutz des Spielers auch vor Selbstgefährdung dienen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen konzessions-/gesetzeswidriger Limitüberschreitungen ist nicht bereits wegen venire contra factum proprium (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Anbieter aus eigenem Rechtsverstoß keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand ableiten kann.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.518 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Online-Sportwettenvertrag gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite „Q.“ öffentliche Glücksspiele zu denen insbesondere Sportwetten gehören. Der Kläger registrierte sich auf der Internetseite der Beklagten. Mit Bescheid vom 09.10.2020 verfügte die Beklagte über die Konzession der bundesweit zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Regierungspäsidium T.. Nach der Konzession darf der Höchsteinsatz je Spieler im Internet einen Betrag von 1.000 € pro Monat nicht übersteigen. Eine Abweichung vom Höchsteinsatz kann bis zu 30.000 € zugelassen werden. Eine Erhöhung des Monatseinsatzes auf bis zu 10.000 € ist nach den folgenden Vorgaben ausnahmsweise im Einzelfall zulässig:
1. „die Spieler müssen ein individuelles Einsatzlimit setzen,
2. den Spielern ist ein individuelles monatliches Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festzusetzen, wobei der Betrag von 1.000 Euro nicht unterschritten werden muss,
3. die Spieler haben ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachzuweisen (z. B. durch Kontosauszüge, Einkommensnachweise),
4. vorgenannter Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mindestens jährlich zu wiederholen,
5. die Konzessionsnehmerin hat für jeden Spieler ein Monitoring für auffälliges Spielverhalten durchzuführen.“
Zur Erhöhung des Einsatzlimits von 10.000 € auf 30.000 € muss der Spieler zusätzlich zu den oben genannten Kriterien mindestens 21 Jahre alt sein. Die Verpflichtung zum Monitoring für auffälliges Spielverhalten wird an weitere zusätzliche Kriterien wie z.B. fehlgeschlagene Einzahlungen, keine Auszahlungen oder nächtliche Spielaktivitäten geknüpft. Das Limit in Höhe von bis zu 30.000 € ist für nicht mehr als 1 % der bei der Konzessionsnehmerin aktiven Spieler zulässig. Im Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 20.10.2022 schloss der Kläger unter dem Benutzernamen „M.“ Sportwetten bei der Beklagten ab. Beim Abschluss der Sportwetten befand er sich in Deutschland. In diesem Zeitraum hatte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.666,89 €. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Ein Einzahlungslimit legte er zu keiner Zeit fest. Der Kläger zahlte monatlich mehrere tausend Euro bei der Beklagten ein. Im Dezember 2021 und im April 2022 zahlte er sogar mehr als 10.000 € ein. Die Einzahlungen überstiegen seine Leistungsfähigkeit und er geriet in eine finanzielle Notlage. Im Mai 2022 forderte die Beklagte den Kläger erstmals auf, einen Einkommensnachweis vorzulegen. Nachdem der Kläger diesen vorlegte, setzte die Beklagte ihrerseits für den Kläger ab August 2022 ein Einzahlungslimit in Höhe von 2.600 € fest. Dieses Einzahlungslimit schöpfte der Kläger bis Oktober 2022 vollumfänglich aus.
Der Kläger behauptet, er habe die Klage im eigenen Namen erhoben und der Prozess sei nicht fremdfinanziert. Die Beklagte habe nicht überprüft, ob der Kläger ein auffälliges Spielverhalten zeigte. Sie habe gegen die Pflicht verstoßen, Spieler nicht einer unzumutbaren Vermögensgefährdung auszusetzen. Dem Kläger sei nach Abzug von monatlichen Einzahlungen in Höhe von 1.000 € und nach Abzug der Auszahlungen durch die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Schaden in Höhe von 86.518 € entstanden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen die Vorgaben der Konzession vom 09.10.2020 und ab Geltung des § 6c GlüStV 2021, gegen diesen verstoßen. Dies stelle eine vertragliche Pflichtverletzung nach § 280 I BGB und eine Schutzgesetzverletzung nach § 823 II BGB dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 86.518 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Gerichts.
Die Beklagte behauptet, sie habe nicht gegen die Konzession vom 09.10.2020 verstoßen. Es hätten sich während der Spielaktivität des Klägers keine Auffälligkeiten gezeigt, die ein problematisches Spielverhalten nahegelegt hätten. Sie betreibe ein aufwendiges Spielermonitoring und verfahre streng mit Spielersperren.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig und behauptet hierzu, die Klage könnte durch einen Prozessfinanzierer finanziert worden sein. Sie meint, aufgrund der Rechtswahlklausel gem. Ziff. 7 der AGB sei gemäß Art. 3 I Rom I-VO maltesisches Recht anwendbar. Die verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen bzw. Auflagen stellten reine Ordnungsvorschriften dar und es handele sich dabei nicht um vertragliche Nebenpflichten. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, da die Vermögenseinbuße schon nicht unfreiwillig gewesen sei. Die Klage sei unschlüssig, da unklar sei, welche Überschreitung monatlich geltend gemacht werde und da unklar sei, ob der Kalendermonat anzusetzen sei oder ob von einem Monatsbeginn ab dem ersten Einsatz auszugehen sei. Der Kläger habe als Gegenwert die Unterhaltung des Angebots bzw. eine Gewinnchance erlangt, welche im Rahmen der Saldierung zu berücksichtigen sei. Der geltend gemachte Anspruch scheide wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB aus, da das Verhalten des Klägers einen Fall des venire contra factum proprium darstelle. Dem Kläger könne durch die Klage nicht ermöglicht werden risikolos zu spielen und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels aushebeln.
Die Klage ist der Beklagten am 19.05.2023 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.12.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bochum ist international zuständig. Die Zuständigkeit beurteilt sich nach Art. 18 I, 17 I VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist der Fall, wenn ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Wetteinsätze zurückverlangt, die er beim Online-Glücksspiel eines im europäischen Ausland ansässigen gewerblichen Anbieters verloren hat, der seine Homepage in deutscher Sprache ausgestaltet hat und damit seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Verbraucher ist eine Person, die den betreffenden Vertrag zu dem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Unzweifelhaft ist hier keiner dieser Zwecke einschlägig, sodass der Kläger als Verbraucher zu behandeln ist. Soweit die Beklagte behauptet, dem Rechtsstreit könnte ein Prozessfinanzierungsvertrag zugrunde liegen, wurde diese, ohnehin erkennbar „ins Blaue“ hinein getätigte Behauptung nicht bestätigt. Der Wohnsitz des Klägers liegt im Bezirk des Landgerichts Bochum.
Die Klage ist auch begründet.
Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 6 I Rom-I-VO, wonach bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates abzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet. Dies betrifft auch die Beurteilung der Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Pflichten sowie die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, vgl. Art. 12 I b), c) Rom-I-VO. Das war hier der Fall. Die Beklagte richtete ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 II Rom-I-VO ist hier nicht ersichtlich, jedenfalls wäre diese – wie hier – in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 86.518 € gem. § 280 I BGB gegen die Beklagte.
Das Schuldverhältnis ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Glücksspielvertrag. Der Vertrag ist auch nicht gem. § 134 BGB nichtig. Die Missachtung einer, mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpften Auflage ist weder nach § 284 I StGB strafbar, noch führt dies zur Nichtigkeit des Spielvertrages nach § 134 BGB i.V.m. § 284 I StGB. (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008 – III ZR 190/07).
Die Beklagte hat ihre, sich aus dem Vertrag mit dem Kläger ergebenden Schutzpflichten (§ 241 II BGB) verletzt, indem sie gegen die Vorgaben des Glücksspielvertrages in Verbindung mit den Vorgaben der Konzession verstoßen hat.
Zu den Nebenpflichten eines Vertrages gem. § 241 II BGB gehören unter anderem Schutzpflichten. Der Schuldner hat sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzt werden. Von den nach § 241 II BGB geschützten Rechtsgütern ist auch das Vermögen umfasst (BGH, Urteil vom 10.03.1983 – III ZR 169/81).
Für den Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 30.06.2021 ist der Beklagten ein Verstoß gegen die Schutzpflichten gem. § 4 I, V Nr. 2 GlüStV a.F. (in der Fassung vom 15.12.2011) i.V.m. der Konzession vom 09.10.2020 zur Last zu legen.
Der Verstoß gegen die Vorgaben der Konzession kann eine zum Schadensersatz verpflichtende Sorgfaltspflichtverletzung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008 – III ZR 190/07).
Nach § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. darf der Höchsteinsatz pro Spieler einen Betrag in Höhe von 1.000 € pro Monat nicht übersteigen, wobei in der Erlaubnis ein abweichender Betrag festgesetzt werden kann. Mit der Konzession vom 09.10.2020 hat die Beklagte die Erlaubnis erhalten, die Einsätze auf einen Betrag in Höhe von bis zu 30.000 € zu erhöhen. Zur Sicherung des Spielerschutzes und zur Suchtprävention hat die Behörde von ihrem Recht gem. § 4c II GlüStV a.F. Gebrauch gemacht und die Abweichung vom Höchsteinsatz an Inhalts- und Nebenbestimmungen geknüpft. Für die Erhöhung des Einsatzlimits auf bis zu 10.000 € war nach der Konzession vom 09.10.2020 u.a. erforderlich, dass der Spieler ein individuelles Einsatzlimit setzt, dass den Spielern ein individuelles monatliches Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes gesetzt wird und dass die Spieler ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen, wobei die Voraussetzungen jeweils kumulativ galten. Auch für die Erhöhung des Limits auf einen Betrag in Höhe von bis zu 30.000 € mussten diese und noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. i.V.m. den Vorgaben der Konzession handelt es sich nicht um reine Ordnungsvorschriften, sondern um vertragliche Nebenpflichten gem. § 241 II BGB. Der Hauptzweck der Vorschriften liegt in der Verhinderung des Entstehens von Glücksspiel- und Wettsucht (§ 1 S. 1 Nr. 1 GlüStV) sowie in dem Jugend- und Spielerschutz (§ 1 S. 1 Nr. 3 GlüStV). Sie dienen daher dem Schutz der Gesundheit und der Vermögensinteressen der Spieler. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Normalfall nach § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. ein Einsatzlimit von 1.000 € vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Schutzpflicht. Soweit der Beklagten im Rahmen der Konzession die Erlaubnis erteilt wurde von diesem Einsatzlimit nach oben abzuweichen, durfte dies zur Wahrung der gesetzlichen Schutzpflicht nur unter Einhaltung der für den Spielerschutz erforderlichen Nebenbestimmungen der Konzession geschehen, die insoweit eine Konkretisierung der gesetzlichen Schutzpflicht gem. § 241 II BGB darstellten.
Die Beklagte hat gegen die Schutzpflichten des § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. i.V.m. der Konzession vom 09.10.2020 verstoßen. Der Kläger hat Beträge in Höhe von mehr als 1.000 € monatlich eingezahlt. Im Dezember 2021 und im April 2022 hat er sogar mehr als 10.000 € eingezahlt. Zwar war es der Beklagten erlaubt ein Einzahlungslimit in Höhe von bis zu 30.000 € zu setzen. Jedoch hat sie gegen die dafür geltenden Nebenbestimmungen der Konzession verstoßen.
Die Beklagte hat jedenfalls bis August 2022 gegen die Pflicht zur Setzung eines Einzahlungslimits verstoßen. Erst im August 2022 setze sie ein Einzahlungslimit in Höhe von 2.600 €.
Die Beklagte hat jedenfalls bis Mai 2022 auch gegen die Pflicht, einen Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu fordern verstoßen.
Für den Kläger wurde drüber hinaus zu keiner Zeit ein individuelles Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Betrages gesetzt. Selbst wenn man ein Einzahlungslimit in Höhe von 10.000 € annähme, wäre als Verlustlimit ein Betrag in Höhe von 2.000 € festzulegen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Tabellen ergibt sich, dass er – mit Ausnahme des Monats November 2020 – jeden Monat mehr als 2.000 Euro verloren hat.
Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 20.10.2022 ist der Beklagten ein Verstoß gegen § 6c I 2, 8 GlüStV n.F. zur Last zu legen. Nach § 29 III GlüStV gilt die Konzession mit der Maßgabe fort, dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 I 1 GlüStV die Regelungen dieses Staatsvertrages Anwendung finden. Nach § 6c I 2 GlüStV darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit 1.000 € im Monat nicht übersteigen. Nach § 27p X GlüStV findet § 6c I 3 GlüStV, wonach der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann, bis zum 31.12.2022 keine Anwendung. Auch hierbei handelt es sich um gesetzlich normierte Schutzpflichten im Sinne des § 241 II BGB, da der Hauptzweck der Regelungen in dem Schutz der Gesundheit und des Vermögens der Spieler liegt. Dass die Beklagte einen abweichenden Höchstbetrag für das Einzahlungslimit nach § 27p X 2 i.V.m. § 6c I 4 GlüStV festsetzen durfte, hat diese schon nicht vorgetragen.
In diesem Zeitraum durfte die Beklagte daher lediglich Einzahlungen in Höhe von bis zu 1.000 € monatlich entgegennehmen. Dazu hatte sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weitere Zahlungen des Spielers nicht erfolgen, § 6c I 2, 8 GlüStV. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte verstoßen, da der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 20.10.2022 monatlich mehr als 1.000 € einzahlte. Die Festsetzung des Einzahlungslimits auf 2.600 € war nicht zulässig.
Im Übrigen hat die Beklagte auch in diesem Zeitraum gegen die Vorgaben der Konzession vom 09.10.2020 verstoßen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Einzahlungslimit in Höhe von 2.600 € zum Schutz des Vermögens des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum über ein Einkommen in Höhe von 2.666,89 € netto monatlich verfügte, verheiratet war und ein Kind hatte, ausreichend war.
Auch nachdem im August 2022 das Einzahlungslimit von 2.600 € festgelegt wurde, hat der Kläger weiterhin jeden Monat mehr als 2.000 € verloren. Die Beklagte hat also auch in der Zeit ab August 2022 kein Verlustlimit festgesetzt, denn bei einem Einzahlungslimit in Höhe von 2.600 € müsste das Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % auf einen Betrag in von Höhe von 520 € festgesetzt werden.
Der Einwand der Beklagten, die Klage sei unschlüssig, weil unklar sei welche Überschreitung monatlich geltend gemacht werde, da unklar sei, ob der Kalendermonat gemeint sei oder der Monat ab dem ersten Einsatz beginne, ist nicht durchgreifend. Unabhängig davon, ob man den Monat ab dem ersten Einsatz berechnet oder ob man vom Kalendermonat ausgeht, hat die Beklagte in beiden Fällen Einzahlungen von mehr als 1.000 € pro Monat entgegengenommen und kein Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festgesetzt.
Soweit der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2023 – streitig – vortrug, dass die Beklagte die Konzession vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 LK 1780/20 DA hinsichtlich der Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, angefochten habe, was dazu geführt habe, dass die Nebenbestimmungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bis zum 01.07.2022 suspendiert gewesen sei, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Die Beklagte ist für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Darüber hinaus ist dieser Vortrag widersprüchlich, da unstreitig ist, dass hinsichtlich der Nebenbestimmungen der Konzession die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Dies führt nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO dazu, dass die Anfechtungsklage gerade keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Das Verschulden wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat auch nichts zu ihrer Exkulpation vorgetragen.
Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 86.518 € entstanden. Die Höhe des Schadens ist nach der Differenzhypothese zu bemessen. Danach ist die Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schädigenden Ereignisses darstellt mit der Vermögenslage zu vergleichen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.198 – VI ZR 82/57).
Hätte die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit den Nebenbestimmungen der Konzession vom 09.10.2020 verstoßen, hätte der Kläger maximal Beträge in Höhe von 1.000 € monatlich einzahlen können. Darüber hinaus hätte er voraussichtlich weniger Gewinne in Form von Auszahlungen erhalten. Anhand der von dem Kläger vorgelegten – und durch die Beklagte nicht substantiiert bestrittene – Tabelle in Anlage L2 (Bl. 45 ff. d.A.) über die Ein- und Auszahlungen des Klägers, sind die darin aufgeführten Beträge als zugestanden anzusehen, § 138 III ZPO. Bei der Berechnung seines Schadens in Höhe von 86.518 € hat der Kläger von den monatlichen Einzahlungen jeweils 1.000 € abgezogen und darüber hinaus sämtliche Auszahlungen, die er von der Beklagten erhalten hat, abgezogen. Ihm ist daher jedenfalls ein Schaden in Höhe von 86.518 € entstanden.
Ein Schaden scheidet auch nicht aus, weil der Kläger die Einzahlungen freiwillig getätigt hat. Den Schaden aufgrund der Freiwilligkeit der Einzahlungen zu verneinen liefe dem Schutzzweck des § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. und des § 6c I 2 GlüStV n.F. zuwider und würde auch deren Charakter als Schutzgesetze konterkarieren. Der Glücksspielstaatsvertrag dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang des Spielers vor sich selbst.
Die Beklagte kann sich auf nicht darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, da das Einzahlungslimit auf den Ausschluss von Gewinnen angelegt war und nicht auf die Einräumung einer unvollkommenen Verbindlichkeit im Sinne des § 762 I BGB. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst für ein Einzahlungslimit und gegen ein Verlustlimit. Zwar könnte der auf die Verhinderung von Überschuldung von Spielern zielende Schutzzweck des § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. ebenso wirksam durch ein Verlustlimit erreicht werden. Das gilt aber nicht gleichermaßen für die Vermeidung von Spielsucht, die das maßgebliche Schutzziel des § 4 V Nr. 2 GlüStV a.F. ist. Denn bei einem Verlustlimit könnte der Spieler weiterspielen, solange und soweit er gewinnt. Demgegenüber zwingt ein Einsatzlimit zu einer Unterbrechung der Spieltätigkeit. Dies dient der „Abkühlung“ des Spielers und damit der Verhinderung der Sogwirkung, die in einer Suchtgefahr münden kann (Gersdorf, ZfWG Beilage 2021, Nr 01, 1-16).
Der Anspruch ist auch nicht gem. § 242 BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit infolge eines Verstoßes gegen das Verbot des venire contra factum proprium ausgeschlossen. Widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig sind (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15).
Bereits zweifelhaft ist, ob hier ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vorliegt. Es liegt jedenfalls kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten vor. Diese konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und die Vorgaben der Konzession sowie die darauf beruhenden Pflichtverletzungen der Beklagten kannte. Daher konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verzichten wird.
Im Übrigen kann ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund ihres gesetz- und konzessionswidrigen Verhaltens nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind ihre Interessen auch nicht vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Indem die Beklagte wissentlich gegen die Vorgaben des GlüStV und der Konzession verstoßen hat, ist sie bewusst die Gefahr eingegangen, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Dies vor allem, da die Beklagte gesetzes- und konzessionswidrig Sportwetten anbot und nicht dargelegt ist, dass dem Kläger dies bekannt war und der Kläger im Übrigen auch bereit ist, sich die Gewinne und zudem monatliche Einzahlungen von jeweils 1.000 € anrechnen zu lassen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 291, 288 I BGB seit dem 20.05.2023, da die Klage der Beklagten am 19.05.2023 zugestellt wurde, § 187 I BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 86.518,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.