BtM-Handel in nicht geringer Menge und Erwerb in Tateinheit mit Waffenbesitz; teilweiser Freispruch
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Erwerbs in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Waffen- und Munitionsbesitz. Im Übrigen erfolgte aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch, da der zentrale Belastungszeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte. Strafmildernd berücksichtigte die Kammer u.a. ein umfassendes Geständnis und eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge einer Crackabhängigkeit. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt und Wertersatzverfall i.H.v. 7.000 € angeordnet.
Ausgang: Verurteilung zu 3 Jahren 3 Monaten und Wertersatzverfall; im Übrigen Freispruch mangels Beweis.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt vor, wenn Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in einer die nicht geringe Menge überschreitenden Wirkstoffmenge angekauft und veräußert werden.
Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bildet regelmäßig keine Bewertungseinheit mit gesonderten Absatzgeschäften; eine solche Bewertungseinheit setzt eine einheitliche, auf Umsatz gerichtete Handlungsweise voraus.
Unerlaubter Waffen- und Munitionsbesitz als Dauerdelikt kann mit gleichzeitig begangenen Betäubungsmitteldelikten tateinheitlich zusammentreffen, wenn Betäubungsmittel und Waffen/Munition im selben Zeitraum im Herrschaftsbereich des Täters vorgehalten werden.
Ein Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert, dass dem Täter eine verwendungsfähige Waffe ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Verfügung steht; eine getrennte Lagerung von (zerlegter) Waffe und Munition kann dem entgegenstehen.
Wertersatzverfall nach § 73a StGB kann trotz höherer Erlöse der Höhe nach nach § 73c Abs. 1 StGB beschränkt werden, wenn eine weitergehende Anordnung eine unbillige Härte begründen würde.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Waffen- und Munitionsbesitz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Wegen eines Betrages von 7.000,00 € wird der Verfall von Wertersatz angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.
Angewandte Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG, 21, 49, 52, 53, 73a, 73c StGB
Gründe
I.
Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte wurde am 27.12.1974 in I geboren. Wegen seines luxemburgischen Vaters ist er aufgrund des dort herrschenden Abstammungsprinzips seit seiner Geburt luxemburgischer Staatsbürger. Der Angeklagte hat zwei Schwestern und einen inzwischen verstorbenen Halbbruder, er ist das jüngste der Geschwister. Seine Eltern betrieben während seiner Kindheit und Jugend ein Stickereigewerbe im Pferdesport in I. Die Familie wohnte in einem Vorort von I. Der Angeklagte wurde regulär mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult und durchlief diese ohne Probleme. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf eine Realschule, wo er die neunte Klasse wiederholen musste. Er hatte in jenem Jahr einen Moped-Unfall erlitten, von dem bis heute eine Fußhebeschwäche zurückgeblieben ist. Nach der zehnten Klasse schloss er die Realschule erfolgreich mit der Fachoberschulreife ab. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann in einem Unternehmen für Kabeltechnik in I. Wegen des erfolgreichen Abschlusses wurde er in der Firma als Angestellter übernommen. Etwa zur gleichen Zeit verstarb jedoch der Vater des Angeklagten und die Mutter erkrankte an Lungenfibrose, sodass sich in der Familie die Frage stellte, wie der elterliche Betrieb fortgeführt werden konnte. Man kam schließlich überein, dass der Angeklagte dies übernehmen sollte, sodass er die erhaltene Festanstellung bei seinem Ausbildungsbetrieb aufgab. Mit der Führung des Betriebs hatte der seinerzeit knapp über 20-jährige Angeklagte sich, wie er rückblickend einräumt, in jeder Hinsicht „übernommen“. Großen Ausgaben, etwa mehreren tausend D-Mark für einen Standplatz auf Messen wie der Equitana, standen nur geringe Einnahmen gegenüber. Hinzu kam ein schwerer Schlaganfall der Mutter des Angeklagten. Ca. fünf Jahre nach dem Tod des Vaters hatte die Firma so hohe Schulden, dass das Insolvenzverfahren über sie eröffnet werden musste. Der Angeklagte zog im Jahr 2000/2001 nach C um und arbeitete dort als Vertriebsleiter einer Manufaktur für Bilderrahmen. Als ihm dort nach ca. dreijähriger Tätigkeit gekündigt wurde, begann er eine Umschulung in einer privaten Bildungseinrichtung in C zum Fachinformatiker in der Anwendungsentwicklung. Diese dauerte einschließlich eines Praktikums zwei Jahre. Er schloss sie erfolgreich ab. Unmittelbar im Anschluss arbeitete der Angeklagte in den Jahren 2005 bis 2007 in seinem neuen Beruf als Projektmanager bei der B GmbH in I1, wo er fortan auch wohnte. Ende 2007 musste die Firma Kurzarbeit anordnen, wodurch der Angeklagte nicht mehr beschäftigt werden konnte. Er erhielt nach dem Verlust der Stelle zunächst Arbeitslosengeld, danach bis derzeit Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“).
Der Angeklagte ist seit seinem 16. Lebensjahr Mitglied eines Schützenvereins, in dem auch schon sein Vater aktiv war. Er entwickelte eine große Leidenschaft für Schusswaffen und schloss dort Bekanntschaften zu anderen Schützen und Waffensammlern.
Bereits in der Zeit der Umschulung wurde bei dem Angeklagten Hautkrebs diagnostiziert. Zur Bekämpfung der Krankheit wurde ein malignes Melanom operativ entfernt sowie eine ungefähr eineinhalb Jahre dauernde Behandlung mit Interferon, vergleichbar mit einer leichten Chemotherapie, durchgeführt. Auch ein Lymphknoten-Konvolut wurde in diesem Zusammenhang stationär entfernt. Da die Interferon-Behandlung als charakteristische Nebenwirkung depressive Verstimmungen hervorrufen kann, wurden dem Angeklagten quasi prophylaktisch auch Antidepressiva verschrieben, welche er wegen des Auftretens derartiger Beschwerden auch schnell tatsächlich einnahm. Psychisch belastend war für ihn zu dieser Zeit insbesondere die eigene Krankheit, später dann der Tod seiner Mutter, welche er intensiv betreut hatte. Sie hatte eine operative Lungentransplantation im Jahr 2003 nicht überlebt. Zu diesem Schicksalsschlag trat die Trennung des Angeklagten von seiner damaligen Lebensgefährtin hinzu. Auf Anraten seiner Hautärztin begab er sich in nervenärztliche Behandlung. Er begann außerdem, neben der Einnahme der Antidepressiva, welche er über die folgenden Jahre hinweg nicht absetzte, auch regelmäßig abends Marihuana zu rauchen, um seine Stimmung zu verbessern und sich zu entspannen. Auf die Idee hatte ihn ein Nachbar gebracht, welcher ihm auch den Kontakt zu einem Verkäufer dieser Droge vermittelte. Der Angeklagte hatte Marihuana oder Haschisch bereits einmal in seiner Schulzeit, auf einer Klassenfahrt in die Niederlande, ausprobiert, seitdem aber nicht wieder konsumiert. Um den gewünschten Effekt zu erzielen, brauchte er keine große Menge an Marihuana. Er kam mit einem bis zwei Gramm in der Woche aus. Alkohol trank er nur gelegentlich in Gesellschaft. Um nach dem Marihuanakonsum für den Tag wieder „hochzukommen“, begann er jedoch etwa im Jahr 2006, Amphetamin einzunehmen. Schließlich probierte er zu diesem Zweck Kokain, welches er zunächst durch die Nase einzog. Von einem Dealer erfuhr er später, wie man durch Aufkochen von Kokain und Ammoniak Crack herstellt. Als der Angeklagte Crack im Jahr 2010 erstmals probierte, erfuhr er dessen Wirkung gegenüber dem normalen Kokain als wesentlich intensiver, es entstand in ihm vorübergehend eine Euphorie, welche er schnell nicht mehr missen und immer wieder täglich erleben wollte. Nachdem er das Crack zunächst in einem kleinen Glaspfeifchen geraucht hatte, ging er später zu einem großflächigen Bubble über. Um zu vermeiden, kein Kokain für den Crackkonsum zu haben, achtete der Angeklagte stets darauf, über einen ausreichenden Vorrat davon zu verfügen. Wenn er einmal kein Geld für Kokain hatte, versuchte er den Drang, Crack zu sich zu nehmen, durch die Einnahme von Amphetaminen zu unterdrücken, dies gelang jedoch nur unvollkommen. Seiner neuen Lebensgefährtin gegenüber verheimlichte er das Ausmaß seines Drogenkonsums zunächst. Nach über einem Jahr regelmäßigen Crackkonsums bemerkte der Angeklagte im Frühjahr 2011 psychische Veränderungen an sich. Er hatte plötzlich den Eindruck, Leute in der Nachbarwohnung durch Wände und geschlossene Türen deutlich reden hören zu können, ohne dass diese besonders laut gesprochen hätten. Auch begann er, keinen konkreten Personen zuzuordnende Stimmen zu hören, die sein Verhalten kommentierten, ihn nach seiner Vorstellung also in irgendeiner Weise in seiner Wohnung beobachten mussten. Durch diese Eindrücke des Stimmenhörens war der Angeklagte sehr beunruhigt. Er recherchierte im Internet zu Begleiterscheinungen längerfristigen und intensiven Kokainkonsums und stieß hier auf Begriffe wie „Kokainparanoia“. Da ihn die dortigen Schilderungen, in denen er seine persönlichen Missempfindungen wiederfand, sehr beängstigten, entschloss er sich, von heute auf morgen jeglichen Drogenkonsum vollständig einzustellen. Den ersten Tag dieses „kalten Entzuges“ datiert er auf den 15.05.2011. Um den Entzugssymptomen widerstehen zu können, war der Angeklagte auf die Unterstützung und den Druck seiner inzwischen ins Vertrauen gezogenen Lebensgefährtin und von Freunden angewiesen. Er wurde über Wochen morgens von einem Freund abgeholt, mit dem er dann lange Spaziergänge machte, auch um seinen Hund auszuführen und einzukaufen. Mittags vertrieb er sich die Zeit mit Kochen und wurde später von einem anderen Freund abgeholt, mit dem er zum Beispiel Modellbaugeschäfte aufsuchte. Abends kümmerte sich die Lebensgefährtin um ihn. Nach einigen Monaten litt der Angeklagte unter keinen Entzugserscheinungen mehr und fühlte sich clean.
Der Angeklagte ist einmal vorbestraft. Das Amtsgericht Hagen verurteilte ihn am 09.10.2000 in dem Verfahren 62 Ls 400 Js 32/00 – 21/00 wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen an einen Nichtberechtigten in drei Fällen, und zwar 1. einer vollautomatischen Selbstladewaffe, 2. einer halbautomatischen Selbstladewaffe und 3. einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14.10.2003 erlassen.
In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 12.10.2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.10.2011 (64 Gs 3363/11) und befand sich seitdem in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, ab dem 13.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt Hamm, bis der Haftbefehl mit Urteilserlass aufgehoben wurde.
II.
Der Angeklagte hatte im Jahr 2009 einem Waffensammler namens T, den er aus seinem Schützenverein kannte, zum Preis von insgesamt 800 Euro vier Schusswaffen abgekauft. Es handelte sich hierbei um eine Schusswaffe der Marke Beretta, Kaliber 6.35 mm, eine Pistole Walther PPK, eine Schweizer Schusswaffe der Marke Police sowie einen Mini-Revolver, Kaliber .22. Überdies hatte er seit langen Jahren ein Kleinkaliber-Einzelladergewehr des Herstellers Waffen Ussteller 70 Ulm Wiblingen, Waffennummer 00724, Kaliber .22lr., aus dem Erbe seines Vaters in Besitz, welches er, ebenso wie die vier anderen Waffen, in seiner Wohnung in I aufbewahrte. Im Unterschied zu dem genannten Einzelladergewehr konnte die Kammer zu der Funktionsfähigkeit der anderen vier Schusswaffen während der Besitzzeit des Angeklagten keine Feststellungen treffen. Allerdings waren sie nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht. Das Gewehr Ussteller war voll funktionsfähig, wenngleich eine spezielle Schraube verlorengegangen war, um den Gewehrlauf, den Gewehrverschluss sowie das Zielfernrohr miteinander zu verbinden. Der Angeklagte bewahrte die drei unverbundenen Teile, wie schon seit einigen Jahren, noch am 11.07.2011, dem Tag einer gegen ihn gerichteten Durchsuchung, in einem Schrank seines Schlafzimmers auf. Dies war ihm bewusst und er nahm es billigend in Kauf, ebenso wie die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt über die notwendige Erlaubnis für den Besitz des Gewehrs oder der anderen Waffen verfügt hatte. In der Küche befanden sich, ebenfalls schon seit mehreren Jahre, zu dem Gewehr passende Patronen sowie – teilweise in einem Bierkrug offen ausgestellt – eine Menge weiterer scharfer Munition. Im Einzelnen handelte es sich um 47 Patronen Kaliber .22, eine Patrone Kaliber .22lr., vier Patronen Kaliber 7,65 mm Browning, 18 Patronen Kaliber 9 mm Luger, fünf Schrotpatronen für Revolver .44 Magnum, 25 Patronen Kaliber .44 Auto Magnum, eine Patrone Kaliber 5,56 x 45, 17 Patronen 7,62 x 51 (.308 Win.) sowie vier Schrotpatronen Kaliber 12/70. Im Keller des Angeklagten fanden sich überdies sieben Knallpatronenaufsätze für Signalwaffen BAM – PM II – 0057. In einem von dem Angeklagten genutzten Pkw, einem Mercedes CLK mit dem amtlichen Kennzeichen ### befand sich, wie er wusste, zudem ein Schalldämpfer mit einem Kaliber bis ca. 9 mm an der Mündung. Dem Angeklagten war bewusst, dass er auch für den Schalldämpfer sowie alle genannten Patronen einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte, die er nicht besaß. Er hatte im Jahre 2009, während des Zeitraums einer vorübergehenden Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen, einmal darüber nachgedacht, sich sämtlicher Gegenstände straflos zu entäußern, konnte sich hierzu letztendlich aber nicht entschließen.
Im November 2010, einer Hochphase des unter I. geschilderten Crackkonsums, lernte der Angeklagte durch Vermittlung einer dritten Person den gesondert verfolgten Zeugen T1 kennen. Die dritte Person, die zugleich der Vermieter des Zeugen T1 und der Tauchlehrer des Angeklagten war, hatte T1, welcher mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln diverser Art befasst war, darüber informiert, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Kokain- und Marihuanakonsumenten und daher um einen möglichen Kunden handelte. Entsprechend gab T1 dem Angeklagten bei einem erstmaligen Treffen in der Wohnung des T1 jeweils eine Konsumeinheit Kokain und Marihuana zum Probieren. Neben dieser Geschäftsanbahnung kam man auf das Sammeln von Schusswaffen zu sprechen, wofür sich nicht nur der Angeklagte, sondern auch T1 begeisterte. Da der Angeklagte mit der Qualität der Rauschmittelproben zufrieden war und auch die von T1 dafür genannten Preise für angemessen hielt, war er sehr daran interessiert, mit diesem ins Geschäft zu kommen. Hierbei ging es ihm um die Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, vor allem von Kokain für die Zubereitung von Crack, von Anfang an aber auch um die Finanzierung des kostspieligen Eigenkonsums durch den Weiterverkauf bei T1 angekauften Haschischs an Dritte, im Wesentlichen an zwei namentlich unbekannt gebliebene Ankäufer. Über die Tatsache, dass er über keine Erlaubnis für den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG verfügte, setzte sich der Angeklagte im Folgenden hinweg. Schon bei dem ersten Zusammentreffen kaufte er T1 zwei bis drei Gramm Kokain für seinen Eigenkonsum und für den Weiterverkauf 100 g Marihuana ab, wobei diese vom Angeklagten angegebenen Geschäfte nicht Gegenstand der Anklage waren.
T1 und der Angeklagte einigten sich darüber hinaus schnell darauf, dass der Angeklagte die zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel zunächst unbezahlt, „auf Kombi“ erhalten und erst nach erfolgtem Weiterverkauf bezahlen sollte. Allerdings forderte T1 teilweise die Übergabe von Sicherheiten ein. So sollte der Angeklagte den ersten Kauf der 100 g Marihuana mit der Übergabe der Schusswaffe Beretta absichern, von der er T1, ebenso wie von den weiteren Bestandteilen seiner kleinen Waffensammlung, erzählt hatte. Der Angeklagte übergab die Waffe im Dezember 2010 wie vereinbart ohne Munition an T1.
Im Folgenden kam es zu folgenden urteilsgegenständlichen Betäubungsmittel-Geschäften:
1. Im Dezember 2010 kaufte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten T1 870 g Haschisch der Art „Schwarzer Afghane“ zum Preis von 1.800 Euro in der Absicht an, es gewinnbringend weiterzuverkaufen. T1 hatte einem anderen Ankäufer ein Kilogramm des Rauschgifts verkauft, dieser hatte für eine so große Menge jedoch wider Erwarten keine Verwendung mehr gehabt. Der Ankäufer hatte daher nur 130 g davon behalten und T1 den Rest zurückgegeben. Diesen erhielt nunmehr der Angeklagte. Der Schwarze Afghane war, wie es der Angeklagte billigend in Kauf nahm, von recht guter Handelsqualität, hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol (THC), mithin einen absoluten Wirkstoffgehalt von 87 g THC. Nachdem der Angeklagte das Haschisch von T1 erhalten hatte, verkaufte er es an einen seiner beiden Hauptkunden zum Preis von 2392,50 Euro (Kilopreis 2.750 Euro) weiter. Er lagerte es zunächst für einige Tage in seiner Wohnung zwischen und übergab es dieser Person schließlich um Weihnachten 2010; der Käufer bezahlt sofort.
2. Mitte bis Ende Februar 2011 bestellte der Angeklagte bei T1 zwei Kilogramm Haschisch zum Weiterverkauf an einen seiner Kunden. T1, der einen Kilopreis von 2.800 Euro veranschlagte, vereinbarte mit dem Angeklagten, dass er das Haschisch in der Wohnung des gesondert Verfolgten T2, die dieser dem T1 als „Bunkerwohnung“ zur Verfügung gestellt hatte, abholen könne. Der Angeklagte begab sich zusammen mit seinem Ankäufer zu der Wohnung, wo T1 dem Angeklagten insgesamt 2,1 kg Haschisch übergab, unter Zugrundelegung seines Kilopreises zum Gesamtpreis von 5.880 Euro. Der Angeklagte reichte später seinem Kunden die bestellten zwei Kilogramm zum Preis von 6.600 Euro weiter, die restlichen 100 g behielt er zum anderweitigen Weiterverkauf zunächst selbst und nahm sie mit in seine Wohnung. Das Haschisch hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 10 % THC, was für die gesamte Menge von 2,1 kg einem absoluten Wirkstoffgehalt an THC von 210 g entspricht. Diese Wirkstoffkonzentration entsprach dem Willen des Angeklagten, welcher seinem Kunden Rauschgift verkaufen wollte, das seinen Preis wert war.
Bei der gleichen Gelegenheit gab der Angeklagte dem T1 eine Menge von 500 g Haschisch, welches er für T1 in seiner Wohnung über einen Zeitraum von etwa zehn Tagen aufbewahrt hatte, auf dessen zuvor geäußerten Wunsch zurück. Im Hinblick auf letztgenannte Besitzmenge von 500 g hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Schließlich erwarb der Angeklagte bei diesem Zusammentreffen in der Bunkerwohnung nach seinen Angaben noch Kokain für die Crackzubereitung zum Eigenkonsum. Letzteres ist nicht Gegenstand der Anklage.
3. Am 16.04.2011 kaufte der Angeklagte in der Wohnung von T1 drei Gramm Kokain für 200 Euro zum Zwecke des Eigenkonsums. Er nahm das sofort erhaltene Kokain mit in seine Wohnung, verarbeitete es zu Crack und konsumierte es in der folgenden Zeit. Es hatte der Erwartung des Angeklagten entsprechend einen Wirkstoffanteil von mindestens 40 %, enthielt also 1,2 g Kokainhydrochlorid.
4. Am Vormittag des 18.04.2011 erlangte der Angeklagte nach vorheriger Vereinbarung mit T1 ein Kilogramm Haschisch, diesmal zum Preis von 2.900 Euro. Der gesondert verfolgte Taxifahrer O, genannt „O“, lieferte im Auftrag von T1 dem Angeklagten das Haschisch in dessen Wohnung ab. Es enthielt dem Wunsch des Angeklagten entsprechend einen Wirkstoffanteil von mindestens 10 %, also 100 g reines THC. Der Angeklagte verkaufte das Haschisch, wie von vornherein geplant, wenig später zu einem nicht mehr feststellbaren Preis gewinnbringend an einen seiner Abnehmer weiter.
5. Am 25.04.2011 bestellte der Angeklagte bei T1 telefonisch zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.600 bzw. 4.700 Euro pro Kilogramm, um es an einen oder mehrere seiner Abnehmer gewinnbringend weiterzuverkaufen. Am Nachmittag des 27.04.2011 beabsichtigte der gesondert Verfolgte H, im Auftrag von T1 dem Angeklagten das Marihuana in seiner Wohnung abzuliefern. H traf den Angeklagten, welcher einkaufen gewesen war, jedoch schon vor dem Wohnhaus an und übergab ihm das im Kofferraum seines Pkw befindliche Paket mit den zwei Kilogramm Rauschgift auf der Straße. Der Angeklagte nahm es mit in seine Wohnung und konsumierte in den folgenden Tagen eine Probe davon. Dabei stellte er fest, dass ihm die Wirkung nicht besonders zusagte, er diese Drogen - von nur mäßiger Handelsqualität - wahrscheinlich an seine anspruchsvollen Ankäufer nicht würde weiterverkaufen können. Das Marihuana enthielt aber, wie dem Angeklagten nach der Probe bewusst war, gleichwohl immerhin noch einen Wirkstoffanteil von mindestens 2 %, entsprechend 40 g THC. Trotzdem reklamierte er am 05.05.2011 bei T1. Hinzu kam, dass der Angeklagte mangels Absatzes finanziell nicht in der Lage war, den Kaufpreis für die Ware zu entrichten. Schon die vereinbarte Anzahlung von mindestens 4.600 Euro hatte er nicht bezahlen können. Mitte April hatte er bereits drei weitere Stücke seiner Waffensammlung, die Walther PPK, die Pistole Police sowie den Minirevolver, jeweils ohne Munition an den gesondert Verfolgten T1 übergeben. Nachdem die Waffen zunächst als Pfand dienen sollten, hatte man sich angesichts der schlechten Finanzlage des Angeklagten schnell auf eine Anrechnung im Rahmen der Drogenschulden in Höhe von 1.000 Euro pro Waffe geeinigt, was auch für die schon im Dezember 2010 übergebene Beretta galt. Am 08.05.2011 holte der gesondert Verfolgte H aus den vorgenannten Gründen das Marihuana bei dem Angeklagten wieder ab. Zum Austausch brachte er ihm, wie bei dem Reklamationsgespräch zwischen T1 und dem Angeklagten vereinbart, 500g Amphetamin („Speed“) zum Preis von 900 Euro aus dem Besitz des T1 mit, wobei auch dieser Kaufpreis von der Verrechnung mit den Waffenerlösen abgedeckt war. Obgleich das Speed von guter Qualität war, 7,5 % entsprechend 37,5 g Amphetamin-Base enthielt, konnte der Angeklagte im Folgenden nur eine kleinere Teilmenge davon weiterverkaufen. 324,04 g des Amphetamins befanden sich neben unerheblichen Kleinmengen Marihuana und Haschisch bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 11.07.2011 noch dort.
6. Am 28.04.2011 lieferte der gesondert Verfolgte O dem Angeklagten zwei Gramm Kokain zum Preis von 140 oder 150 Euro in seine Wohnung, die dieser zuvor, ohne Zusammenhang mit dem Marihuana-Geschäft, bei dem gesondert Verfolgten T1 bestellt hatte. Der Angeklagte bezahlte sofort und konsumierte das Kokain in der folgenden Zeit als Crack. Wie es den Erwartungen des Angeklagten entsprach, hatte das Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 %, mithin 0,8 g Kokainhydrochlorid.
7. Am 09.05.2011 bestellte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten J, dem Lieferanten des T1, zwei Gramm Kokain für 150 Euro für seinen suchtgeleiteten Crackkonsum. Im Laufe des Vormittags holte der gesondert Verfolgte H das bestellte Kokain an der T3-straße ## in E, dem Verkaufsort Js, ab und lieferte es in der Wohnung des Angeklagten ab. Den Kaufpreis hatte der gesondert Verfolgte T1 vorgestreckt, welcher ebenfalls eine Lieferung von J erhalten hatte. Das Kokain enthielt, wie es dem Angeklagten recht war, einen Wirkstoffanteil von mindestens 40 %, also 0,8 g Kokainhydrochlorid.
III.
Die getroffenen Feststellungen, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich, was die unter II. festgestellten Taten angeht, vollumfänglich geständig eingelassen. Sein Geständnis ist glaubhaft, zumal er in der Hauptverhandlung die durch seine Verteidiger schriftlich abgefasste Einlassung auf Nachfragen seitens der Kammer sowie der Staatsanwaltschaft bereitwillig erläutert und ergänzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen nicht, zumal er die über die festgestellten Taten hinausgehenden Anklagevorwürfe in Abrede gestellt und nicht etwa ein Pauschalgeständnis abgegeben hat. Die Feststellungen zu den Wirkstoffmengen beruhen auf Schätzungen anhand der Angaben des Angeklagten, hinsichtlich des Amphetamins auf einem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts NRW vom 21.10.2011.
Soweit dem Angeklagten durch die Anklagepunkte 1.-8. der Anklageschrift vom 24.11.2011 zur Last gelegt worden war, einmal mit 20 kg sowie siebenmal mit 10 kg Haschisch Handel getrieben zu haben, hat die Kammer über die vom Angeklagten angegebenen festgestellten Taten zu Ziffern II.1. und II.2. hinaus keine derartigen Feststellungen treffen können. Als Beweismittel für das Stattfinden und den Umfang dieser Geschäfte kam lediglich die Vernehmung des Zeugen T1 in Betracht. Dieser hat sich jedoch in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. In den Fällen II.1. und II.2. bleiben die aufgrund des entsprechenden Geständnisses festgestellten Handelsmengen zwar deutlich hinter den Anklagevorwürfen (über jeweils mindestens 10 kg Haschisch) zurück, es besteht angesichts der personellen, zeitlichen und situativen Übereinstimmungen sowie des verkauften Rauschmittels Haschisch aber Tatidentität mit zweien der angeklagten Taten. Mangels anderweitiger Beweismittel war der Angeklagte von den verbliebenen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die feststellten Taten II.1., II.2., II.4. und II.5. in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Umtausches der beiden Betäubungsmittelmengen in Fall II.5. war eine Bewertungseinheit anzunehmen. In den Fällen Ziffern II.3., II.6. und II.7. hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Hier kam die Annahme einer Bewertungseinheit mit den Absatzgeschäften nicht in Betracht (BGH, NStZ 1997, 243).
Jeweils tateinheitlich zu allen Betäubungsmitteldelikten hat er das Dauerdelikt des unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes gemäß 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG verwirklicht. Er befand sich seit mehreren Jahren bis zu ihrer Sicherstellung am 11.07.2011 im Besitz der Schusswaffe Ussteller sowie einer Anzahl scharfer Munition, welche er, ebenso wie die Drogen vor ihrer Weiterveräußerung bzw. ihrem Konsum, in seiner Wohnung aufbewahrte. Gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG hätte es hierfür einer Erlaubnis bedurft, über die der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt verfügte. Die Überschneidungen der Betäubungsmittel- und Waffendelikte begründen die Annahme einer Handlungseinheit (BGH, NStZ 2001, 101), zumal auch sämtliche Verstöße gegen das Waffengesetz, was sowohl Schusswaffen als auch Munition betrifft, untereinander eine tateinheitlich begangene Dauerstraftat darstellen. Zur Klarstellung hat die Kammer den Anklagepunkt 9. hinsichtlich des strafbaren Überlassens der Waffen gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die festgestellte Besitzstrafbarkeit beschränkt. Von einem Mitsichführen von Waffen im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist die Kammer in keinem Fall ausgegangen. Angesichts der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen Situation, einer getrennten Lagerung diverser durchmischter Munition in der Küche und des zerlegten Gewehres Ussteller in einem Schrank, dem überdies eine Verbindungsschraube fehlte, war nicht davon auszugehen, dass dem Angeklagten unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust eine verwendungsfähige Schusswaffe zur Verfügung gestanden hätte. Auch im Hinblick auf die anderen, im Laufe der Zeit ohne Munition an T1 abgegebenen Waffen war Derartiges nicht festzustellen.
Eine Verklammerung der Betäubungsmitteldelikte durch das Dauervergehen des Waffen- und Munitionsbesitzes zu einer einzigen Tat war zu verneinen. Dies ergab sich schon aus der geringeren abstrakten Strafdrohung, die das Waffendelikt gegenüber den Betäubungsmittelstraftaten aufweist. Aber auch eine konkrete Gewichtung der Verstöße nach ihrem Unrechtsgehalt (BGH, NStZ 1993, 133, 134) führte zu keinem anderen Ergebnis. Während die Betäubungsmitteldelikte jeweils aktuell eine Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit begründeten, hatte die Gefährdung infolge des bereits mehrjährigen Aufbewahrens der ungeladenen Waffen und der hiervon getrennt aufbewahrten Munition eine wesentlich geringere Bedeutung.
V.
1.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen II.1., II.2., II.4. und II.5. den Strafrahmen für minder schwere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde gelegt, welcher gemäß § 29a Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, das die Anwendung des normalen Strafrahmens aus § 29a Abs. 1 BtMG als nicht geboten erscheinen ließ. In den Fällen II.3., II.6. und II.7. hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch gemacht und den sich aus § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 29 Abs. 1 BtMG ergebenden Strafrahmen angelegt, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe vorsieht. Der gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des jeweils tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts nach § 52 Abs. 3 WaffG, welcher Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe vorgesehen hätte, wurde in allen Fällen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB verdrängt.
Die Kammer hat bei der Abwägung betreffend die Fragen des Vorliegens eines minder schweren Falles (§ 29a Absatz 2 BtMG) und einer Milderung nach § 21 StGB betreffend die einzelnen Taten folgende Umstände berücksichtigt:
a)
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten davon ausgegangen, dass der Angeklagte sie im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Zwar war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, vollständig vorhanden. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch erheblich vermindert, ohne dass die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat bei dem Angeklagten während des Tatzeitraums eine polyvalente Suchtproblematik bestanden, wobei die Abhängigkeit von Kokain bzw. Crack (F 14.2 der ICD-10-Kriterien) im Vordergrund stand. Es hat mithin eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und des Angeklagten ist diese Sucht durch die von seiner Lebensgefährtin und seinen Freunden unterstützte Selbstentwöhnung des Angeklagten inzwischen überwunden, sodass die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht in Betracht kam.
Die Kammer hatte nach eigener Prüfung keine Schwierigkeiten nachzuvollziehen, dass wegen der seinerzeitigen Abhängigkeit von Crack das Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber einem wiederholten Erwerb der verbotenen Substanz Kokain nachhaltig eingeschränkt war. Angesichts der gegenüber unzubereitetem Kokain noch stärkeren Wirkung von Crack, welches ein extremes Hochgefühl vermittelt, bei dessen Nachlassen die Betroffenen sich schnell physisch abgeschlagen und psychisch niedergeschlagen fühlen und einen, so die Worte des Sachverständigen, „verzehrenden Drang“ nach erneutem Konsum verspüren, hat aus Angst des Angeklagten vor solchen Entzugserscheinungen bei den Kokainankäufen offensichtlich eine klassische Beschaffungskriminalität vorgelegen. Deutlich kritischer hat die Kammer allerdings die Fälle des gewinnbringenden Handeltreibens mit anderen Rauschmitteln untersucht. Sie hat insoweit nicht verkannt, dass im Falle einer Abhängigkeit von Kokain bzw. Crack eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Handeln mit einer großen Menge eines anderen Rauschgifts eher fern liegt (BGH, NStZ-RR 2004, 39). Die Kammer hat daher den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu seinen entgegenstehenden Ausführungen eingehend befragt, um sich ein sicheres Urteil über die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch in diesen Fällen bilden zu können. Der anerkannte und forensisch erfahrene Sachverständige, den auch die Kammer bereits vielfach zu Rate gezogen hat, hat dabei widerspruchsfrei erläutert, dass das Handeltreiben in den Mengen, in denen es letztlich urteilsgegenständlich geworden ist – anders als in dem durch die Anklageschrift zunächst zur Last gelegten Umfang – noch zum Komplex der Beschaffungskriminalität hinzuzurechnen ist. Die bedrückende Sorge darum, sich womöglich kein Kokain mehr leisten zu können, hat hiernach das Handeln des Angeklagten auch in Bezug auf die Weiterverkaufsgeschäfte maßgeblich beeinflusst. Es ergab sich eine eigene Logik der Drogengeschäfte mit dem Zeugen T1, welche einen „Tunnelblick“ auf die Fortführung der Geschäfte befördert hat. Hierfür sprach letztlich auch die Entwicklung der Sucht des Angeklagten hin zu einem „Stimmenhören“. Unter Überwindung der angesprochenen Bedenken hat die Kammer sich der in sich stimmigen, von einer Begünstigungstendenz freien Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Urteilsbildung angeschlossen und den rechtlichen Schluss auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen abgeurteilten Fällen gezogen. Hierbei hat sie sich nicht zuletzt davon leiten lassen, dass sich die Handelsgeschäfte nach anfänglich nur sporadischem Charakter im Laufe der Zeit deutlich verdichteten, um bei der Finanzierung der Konsummengen Kokain Schritt halten zu können, der Angeklagte im April 2011 als bekennender „Waffennarr“ gar praktisch seine gesamte Waffensammlung zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten an T1 übergab und schließlich zur Verrechnung übereignete. In Bezug auf das in allen Fällen tateinheitlich verwirklichte Waffendauerdelikt ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeitsbeurteilung innerhalb ein und derselben Tat nicht teilbar ist (BGH, NStZ 2012, 44), sodass die Schuldminderung sich hierauf erstreckte.
b)
Für den Angeklagten sprach ferner, dass er sich bereits früh, vor Eröffnung des Hauptverfahrens und in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Dabei hat er seine Angaben nicht nur auf die einzelnen Anklagepunkt fokussiert, sondern eine zusammenhängende „Lebensbeichte“ über seine Verstrickung in Drogenhandel und - konsum abgegeben. Er hat damit die Dauer der Hauptverhandlung deutlich verkürzt, da anderenfalls die Beweisaufnahme, etwa im Hinblick auf die Auswertung von Telekommunikationsüberwachung, umfänglicher hätte ausfallen müssen. Die Kammer hat allerdings nicht verkannt, dass der Angeklagte angesichts der vorhandenen Beweismittel unter Geständnisdruck stand.
Die Handelsmengen betrafen jeweils Cannabis, das als sogenannt weiche Droge im Kanon der verbotenen Betäubungsmittel kein so großes Suchtpotential aufweist wie beispielsweise Heroin. Das gilt zwar nur bedingt für das in Fall II.5. in einem Umtauschgeschäft erhaltene Amphetamin. Dies ist indes nur zu einem kleinen Teil in den Verkehr für Endabnehmer gelangt. Die Erwerbsmengen Kokain dienten ausschließlich dem Eigenkonsum.
Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Kontakt des Angeklagten zu verbotenen Drogen aus einer persönlichen und gesundheitlichen Krise heraus entwickelt hat. Er hat inzwischen aus eigenem Antrieb eine Umkehr vollzogen, sich von dem Umgang mit Betäubungsmitteln konsequent gelöst.
Der Angeklagte ist als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Entsprechend hat ihn bereits die gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft merklich beeindruckt.
Neben diesen strafmildernden Aspekten waren jedoch erhebliche strafschärfende Gesichtspunkte in die Beurteilung einzubeziehen. So ist der Angeklagte vorbestraft, wenn auch im Hinblick auf Betäubungsmitteldelikte nicht einschlägig.
Die Handelsgeschäfte bezogen sich auf recht große Mengen Rauschgift. So war in Fall II.1. das 11,6-fache der nicht geringen Menge von 7,5 g THC erreicht, in Fall II.2. das 28-fache, in Fall II.4. das 13,3-fache und in Fall II.5. das 5,3-fache. Die nicht geringe Menge von 10 g Amphetamin-Base wurde in Fall II.5. (Umtausch) 3,75-fach erreicht. Außer den großen Mengen fiel auch die steigende Frequenz des Handeltreibens negativ ins Gewicht.
Schließlich hat die Kammer strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte in allen Fällen neben der Betäubungsmittelstraftat zugleich einen weiteren Straftatbestand, das Vergehen gegen das Waffengesetz, verwirklicht hat.
2.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer jeden Einzelfall betreffend die zuvor bei der Strafrahmenwahl dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Von besonderer Bedeutung war dabei die jeweilige Wirkstoffmenge der Drogen.
Als Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer auf folgende täter-, tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Für die Tat Ziffer II.1.:Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,
für die Tat Ziffer II.2.: Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
für die Tat Ziffer II.3.: Freiheitsstrafe von drei Monaten,
für die Tat Ziffer II.4.: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
für die Tat Ziffer II.5.: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
für die Tat Ziffer II.6.: Freiheitsstrafe von drei Monaten,
für die Tat Ziffer II.7.: Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Soweit die Kammer in den Fällen des Kokain-Erwerbs auf Freiheitsstrafen unter sechs Monaten erkannt hat, war dies im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Bei dem Angeklagten handelte es sich, woran er auch selbst keinen Zweifel gelassen hat, nicht um einen bloßen „Probierer“ oder Gelegenheitskonsumenten von Kokain. Vielmehr waren die abgeurteilten Käufe von Kokain Teil einer zuvor bereits länger andauernden Konsum- und Erwerbsgeschichte. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Abhängigkeitsproblematik des Angeklagten musste diesem eindringlich vor Augen geführt werden, dass nicht nur das Handeltreiben mit großen Mengen Rauschgift mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet, sondern auch der fortwährende Ankauf zum Eigenkonsum von der Rechtsordnung missbilligt wird. Auch kam die Anwendung von § 29 Abs. 5 BtMG in keinem der Erwerbsfälle in Betracht, da die erworbenen Kokainmengen nicht so gering waren, dass sie einem unmittelbaren Verbrauch dienen sollten, vielmehr wurde für die Herstellung von Crack zum Zwecke des Eigenkonsums jeweils ein größerer Vorrat angeschafft.
3.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei hat sie maßgeblich berücksichtigt, dass sich die Taten mit der Zeit gewissermaßen verselbstständigten, aufgrund vermehrten Kokainkonsums sowie steigender Schulden bei T1 die Notwendigkeit zu weiteren gewinnbringenden Verkäufen aus der Sicht des Angeklagten wuchs.
Die Kammer hat danach unter Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Im Hinblick auf die von dem Angeklagten erlangten Erlöse für die von ihm verkauften Betäubungsmittel war gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Das seinerzeit erhaltene Bargeld befindet sich nicht mehr identifizierbar in seinem Besitz. Zwar überstieg die erhaltene Gesamtsumme den für verfallen erklärten Betrag von 7.000 Euro erheblich. Jedoch hätte eine weitergehende Verfallerklärung für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet, die ihm eine Perspektive, sich in absehbarer Zeit zu resozialisieren und durch Berufstätigkeit wieder eine Existenz aufbauen zu können, nehmen würde. Hiervon war daher gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB abzusehen. Für eine weitergehende Verringerung des Verfallbetrags nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB hat die Kammer nach entsprechender Ermessensausübung allerdings keinen Anlass gesehen.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO sowie § 467 Abs. 1 StPO.