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Landgericht Bochum·1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12·20.06.2013

LG Bochum: Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und Körperverletzung in Beziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (drei Fälle) und (gefährlicher) Körperverletzung teils in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Grundlage waren u.a. die als glaubhaft bewertete Aussage der Nebenklägerin, ärztliche Befunde und teilweise geständige Angaben. In zwei weiteren angeklagten Vergewaltigungsfällen (zeitlich/örtlich konkretisiert) sprach die Kammer aus tatsächlichen Gründen frei. Den besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB nahm sie überwiegend trotz objektiver Verwirklichung wegen Widerlegung der Regelwirkung nicht an; in einem Juni-2012-Fall bejahte sie ihn.

Ausgang: Anklage teilweise erfolgreich: Verurteilung in mehreren Fällen, im Übrigen Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung bedarf es der richterlichen Überzeugung von Tat und Täterschaft; verbleibende vernünftige Zweifel gehen zulasten der Anklage und führen zum Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

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Auch in einer bestehenden (auch religiös begründeten) Partnerschaft setzt jede sexuelle Handlung die Einwilligung voraus; ein erkennbar entgegenstehender Wille schließt Einvernehmen aus.

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Ein Gegenstand kann aufgrund Beschaffenheit und konkreter Verwendung ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.

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Das gewaltsame Erzwingen eines Dulden- oder Unterlassungsverhaltens kann eine Nötigung (§ 240 StGB) darstellen und mit einer Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen, wenn beide Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden.

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Die Regelwirkung des besonders schweren Falls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F.) kann trotz objektiver Verwirklichung nach Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände verneint werden.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt worden ist, soweit er freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 240 Abs. 1, 52, 53 StGB

Gründe

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I.

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Der jetzt dreiundvierzig Jahre alte Angeklagte X wurde 1969 als viertes Kind seiner türkischstämmigen Eltern in Aachen geboren. Der Angeklagte hat drei – zum Teil wesentlich ältere – Brüder.

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Sein Vater war als Bergmann tätig und ist 1982 bei einem Arbeitsunfall verstorben. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau.

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Im Alter zwischen zwei und drei Jahren verzog die Familie des Angeklagten mit ihm nach Oer-Erkenschwick. Dort verbrachte der Angeklagte nachfolgend den größten Teil seiner Kindheit. Nach eigenen Angaben gestaltete sich diese durchweg – trotz des frühen Versterbens des Vaters – als angenehm und behütet. Während seine älteren Geschwister jedoch nach und nach auszogen und eigene Familien gründeten, blieb der Angeklagte schließlich alleine mit der Mutter in der elterlichen Wohnung in der X in Oer-Erkenschwick. Seit dem jeweiligen Auszug der Brüder hatte er nur noch verhältnismäßig unregelmäßig Kontakt zu seinen Brüdern.

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Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst eine der örtlichen Grundschulen. Anschließend wechselte er auf eine Hauptschule in Oer-Erkenschwick. Die sechste Klasse musste der Angeklagte aufgrund mangelnder schulischer Leistungen wiederholen. Der Angeklagte bezeichnet sich im Übrigen jedoch als durchweg durchschnittlichen Schüler. Nach der neunten Klasse beendete der Angeklagte seine Schullaufbahn.

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Nachfolgend absolvierte der Angeklagte sodann eine dreijährige Lehre zum Spezialbaufacharbeiter im Bereich Rohrleitungsbau in Datteln. Mit dem Ende der Ausbildung wurde er von seinem im Rohrleitungsbau und Tiefbau tätigen Ausbildungsbetrieb, der X, schließlich übernommen. Seine dortige Tätigkeit umfasste dabei auch mehrere Montageaufenthalte etwa in Berlin und Köln. Sein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst lag dort zuletzt bei etwa 2.200,00 DM, bei Durchführung von Montagetätigkeiten bei 3.000,00 – 4.000,00 DM.

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Bereits im Jahr 1987 heiratete der Angeklagte – zunächst ausschließlich nach islamischem Ritus – eine gebürtige Türkin. Die standesamtliche Trauung erfolgte erst später. Die Ehefrau zog etwa 1987 oder 1988 zu ihm nach Deutschland. Wenngleich es sich nach Angaben des Angeklagten nicht um eine „arrangierte Ehe“ gehandelt hat, so ging die Bekanntschaft der Eheleute doch auf eine Vermittlung der Familien zurück. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte drei gemeinsame Kinder, eine 1990 geborene Tochter (X), einen 1992 geborenen Sohn (X) und eine im Jahre 2000 geborene Tochter (X). Die Ehe wurde indes im Jahr 2012 rechtskräftig geschieden.

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Gegen Ende der 1980er Jahre bzw. zu Beginn der 1990er Jahre nahm der Angeklagte zusätzlich zu seinem Anstellungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit im Bereich „Sat-Anlagen“ auf. Nach eigenen Angaben ging er dabei des Morgens seiner Tätigkeit im Bereich Rohrleitungsbau nach, während er abends meist die mit seinem eigenen Gewerbe anfallenden Tätigkeiten ausübte.

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Nachdem die X 1999 in Insolvenz geriet, war einzige Erwerbsquelle des Angeklagten lediglich noch das eigene Gewerbe.

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Ende des Jahres 2000 entschloss sich der Angeklagte mit einem Bekannten, dem Zeugen X, in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Hausgrundstück X in Recklinghausen zu kaufen, um in diesem eine Pizzeria zu eröffnen und die im Haus über der Pizzeria befindlichen Wohnungen nach Ausbau und Renovierung zu vermieten. Sein Partner, der Zeuge X steuerte diesbezüglich das erforderliche Fachwissen bei; der Angeklagte lieferte Sachwerte und auch erhebliche Arbeitsleistungen. Auch nach Eröffnung lief das die Sat-Anlagen betreffende Gewerbe des Angeklagten dabei zunächst noch auf geringem Niveau weiter.

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Anfänglich gestaltete sich die Geschäftsentwicklung der Pizzeria als zufriedenstellend bis gut: Mit der Zeit häuften sich indes Phasen wirtschaftlicher Unrentabilität.

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Mitte der 2000´er Jahre begegnete die Unternehmung – bedingt durch laufende Bauprojekte und Renovierungsmaßnahmen sowie ausbleibender Kundschaft – schließlich ganz erheblichen wirtschaftlichen Problemen.

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Etwa 2004/2005 musste der Betrieb der Pizzeria schließlich geschlossen werden. Auch das anderweitige Gewerbe des Angeklagten wurde abgemeldet. Hinsichtlich der Pizzeria und des Gebäudes wurde im August 2004 die Zwangsverwaltung angeordnet. Ein entsprechendes Insolvenzverfahren läuft seit dem Jahre 2006. Der Angeklagte meldete sich schließlich offiziell als arbeitssuchend. Hinsichtlich der weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Pizzeriabetrieb wird – aufgrund des engen Zusammenhanges mit den urteilsgegenständlichen Taten auf die Feststellungen zu Ziffer III. verwiesen.

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Der Gesundheitszustand des Angeklagten erscheint im Allgemeinen gut. Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen hat er bislang nicht erlitten. Gleichwohl erfuhr er in zurückliegender Zeit einen Kreuzbandabriss, der auch gegenwärtig noch zu Kniebeschwerden führt. Darüber hinaus leidet der Angeklagte nach eigenen Angaben unter einer verknöcherten Ausziehung des Fersenbeins (sog. Fersensporn). Alkohol, Tabak und Rauschmittel i.e.S. konsumiert der Angeklagte nicht.

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Der Angeklagte X ist nicht vorbestraft.

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II.

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 04. Oktober 2012 vorläufig festgenommen. Von diesem Tage bis zur Verkündung des Urteils am 21. Juni 2013 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X; vom 04. Oktober bis zum 21. Oktober 2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02. Oktober 2012, vom 22. Oktober bis zum 18. Januar 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 2012 und ab dem 18. Januar 2013 aufgrund des durch die Kammer neugefassten Haftbefehls (Az. II-1 KLs 36 Js 338/12 – AK 45/12). Am 21. Juni 2013 hat die Kammer den vorgenannten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

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III.

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Im Zeitraum von Januar 2004 bis zum 23. Juni 2012 kam es zu den nachfolgend geschilderten – urteilsgegenständlichen – Taten zum Nachteil der Nebenklägerin.

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Die Nebenklägerin stammt aus einer traditionell muslimischen libanesischen Familie, hatte sich aber vom traditionellen Rollenbild bereits früh getrennt, hatte eine Ausbildung zur Friseurin ergriffen, schminkte sich und trug auch kein Kopftuch. Sie litt seit ihrer Jugend an einer annorexia nervosa und befand sich deswegen laufend in ärztlicher Behandlung. Ihre Ausbildung zur Friseurin brach sie schließlich ab, da sie die Gerüche der eingesetzten Chemikalien nicht mehr vertrug. Sie hatte sich parallel auch aus einer längeren - auch sexuellen - Beziehung zu einem Mann gelöst Aufgrund dessen suchte sie – auch um ihren Aufenthaltsstatus zu sichern und um selbständig zu sein – eine neue Arbeit.

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In dieser Situation suchte sie im Jahr 2003 die Pizzeria des Angeklagten auf und bewarb sich dort um eine Anstellung. Nach einem Gespräch mit dem Angeklagten erhielt sie eine Beschäftigungszusage als Aushilfe.

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Obgleich der Angeklagte damals noch in ehelicher Gemeinschaft mit seiner traditionell muslimischen Ehefrau lebte, fand er Gefallen an der sehr offen auftretenden Nebenklägerin, die auch keine Probleme hatte, mit Männern zu sprechen und mit diesen zu scherzen. So ging sie eine kurze Beziehung zu dem in der Pizzeria angestellten Zeugen X ein. Im Folgenden entwickelte sich nachfolgend eine zunächst sexuell geprägte Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin. Die Beziehung, die sich im Folgenden zu einer Liebesbeziehung wandelte, war durch die Eifersucht des Angeklagten sowie dadurch ausgelöste Auseinandersetzungen, Übergriffe und zwischenzeitliche Trennungen durch die Nebenklägerin und anschließende Versöhnungen geprägt. Der Angeklagte brachte, um die Nebenklägerin in seiner Eifersucht des Treubruchs zu überführen im Betrieb eine versteckte Kamera an, mit der er schließlich auch eine Umarmung der Nebenklägerin mit einem Angestellten aufnahm, was er als Treubruch ansah und in aufbrachte. In der Folge kam es als Reaktion seiner Eifersucht mehrfach zu zwischenzeitlichen Kündigungen sowohl der Nebenklägerin als auch von Angestellten. Die Nebenklägerin kehrte aber jeweils bereits nach kurzem in die Pizzeria zurück und wurde vom Angeklagten dort wieder aufgenommen.

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In wirtschaftlicher Hinsicht, nutze die Nebenklägerin auf Betreiben des Angeklagten die Chance, das sich zwischenzeitlich in der Zwangsversteigerung befindliche Hausgrundstück der Pizzeria mittels eines Kredites ihres Bruders im August 2006 zu erstehen, um den Betrieb und ihre dortige Anstellung zu erhalten. Formell trat sie betreffend die Pizzeria als Gewerbetreibende auf, wenngleich der Angeklagte in faktischer Hinsicht die Geschäfte weiter führte und sie weiter wie eine Angestellte bezahlte.

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Als die Nebenklägerin Ende des Jahres 2006 feststellte, dass sie von dem Angeklagten schwanger war, was sie aufgrund einer durch die Annorexie ausgelösten Mangelernährung für ausgeschlossen gehalten hatte, beschloss sie, dies vor ihrer streng gläubigen Familie zu verheimlichen. Unter dem Vorwand eines Kuraufenthaltes lebte sie während der Schwangerschaft teilweise in Frauenhäusern, teilweise in der Pizzeria des Angeklagten, bis sie am 15. Januar 2007 den gemeinsamen Sohn X zur Welt brachte.

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In der Folgezeit war die Zeugin an der Anschrift der Pizzeria amtlich gemeldet. Tatsächlich lebte sie aber auf Betreiben des Angeklagten zunächst im Hinterhaus des Hauses an der X, in welchem der Angeschuldigte mit seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern im Vorderhaus lebte.

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Das Hausgrundstück und die Pizzeria wurde im Dezember 2007 an einen Russen verkauft.

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Erst im Jahr 2008/2009 unterrichtete die Nebenklägerin ihre Eltern über die Existenz ihres Sohnes X. Zur Legitimation des Kindes und der Beziehung zum Angeklagten kam es in diesem Zusammenhang durch Vermittlung eines libanesischen Hodschas zu einer Eheschließung mit dem Angeklagten nach islamischem Recht, bei welcher der Angeklagte die Zeugin gleichsam zur Zweitfrau nahm. In der Zeit vom 13. März 2008 bis 01. April 2009 lebte die Zeugin sodann ganz offiziell mit dem Kind X in der Hinterhauswohnung im ehelichen Haus des Angeschuldigten in Oer-Erkenschwick. Die Ehefrau des Angeklagten und die Kinder nahmen die Situation hin, wobei die Ehefrau und insbesondere die Tochter X – auch durch Beaufsichtigung des Kindes X - dafür Sorge trugen, dass sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin kaum alleine treffen konnte.

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Erst am 01. April 2009 bezog die Nebenklägerin eine nahe der Pizzeria gelegene eigene Wohnung in der X in Recklinghausen. Dort kamen auch am 02. Juni 2010 und am 29. Juli 2011 die weiteren gemeinsamen Töchter X und X zur Welt.

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Am 11. März 2012 erfolgte aufgrund der Initiative einer Nachbarin, der Zeugin X, erstmals eine Anzeigenerstattung durch die Nebenklägerin gegen den Angeklagten. In der Folgezeit kam es zunächst zu einer Versöhnung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, bis diese ihn mit Unterstützung der X nach der Tat vom 22. Juni 2012 endgültig verließ und am 26. Juni 2012 erneut Strafanzeige erstattete.

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Im Laufe der langjährigen Beziehung kam es im Einzelnen zu den folgenden Taten:

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1. (Fall I. 1. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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Am Freitag, den 23. Januar 2004, kam es in der Pizzeria des Angeklagten X in Recklinghausen im laufenden Geschäftsbetrieb zu einem Streit zwischen diesem und der Nebenklägerin. Im Verlaufe der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung ergriff der Angeschuldigte wutentbrannt eine griffbereite Pizza-Transportbox aus Styropor und schlug diese der Zeugin bewusst wuchtig in das Gesicht, wodurch die Zeugin einen Nasenbeinbruch erlitt, der operativ gerichtet werden musste. Da ihn die Tat nach kurzem reute, brachte er die Nebenklägerin in ein örtliches Krankenhaus. Auf dem Weg bedrängte er die Nebenklägerin unter der Drohung, sie „andernfalls aus dem Fenster zu werfen, sie zu zerhacken und zu begraben, wo sie niemand finde“ dahin, die Verletzung als Arbeitsunfall darzustellen, sie sei die Treppe heruntergefallen, was sie schließlich im Krankenhaus eingeschüchtert seinem Geheiß folgend in seinem Beisein angab. Der Bruch wurde nach dem Wochenende am Montag, den 26.01.2004 im Krankenhaus operativ gerichtet. Sie musste über drei Wochen eine Schiene tragen, die sie unter anderem in der Sicht behinderte. Wegen einer Entzündung kam es nur zur schleppenden Heilung der Nase, die noch unter erheblichen Schmerzen verlief. Letztlich ist der Bruch aber folgenlos verheilt.

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2. (Fall I. 2. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 2009 kam es in der Wohnung der Nebenklägerin, X in Recklinghausen, zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte hielt sich auch anlässlich des Aufbaus von Möbeln in der Wohnung auf. Hintergrund der Streitigkeit war, dass der Angeklagte darüber verärgert war, dass sich diese Döner-Brot warm gemacht, es dann jedoch nicht gegessen hatte. Der Angeklagte schlug ihr deswegen zunächst zweimal mit der Faust in das Gesicht und zog sie an den Haaren. Da sie nun laut schrie, ergriff er dann einen auf dem Boden liegenden Kreuzschraubendreher, mit dem er ihr durch stichartige Bewegungen leicht blutende Verletzungen am Knie und am Rücken zufügte. Schließlich hielt er sie wieder fest, drehte der Nebenklägerin einen Arm auf den Rücken und verlangte energisch, dass sie das Brot esse. Als diese seiner Aufforderung nicht nachkam, presste er ihr das Brot mit der noch freien flachen Hand in den Mund. Da die Zeugin es jedoch wieder ausspuckte und er dies nicht hinnehmen wollte, drückte er ihr das bereits ausgespuckte Brot mehrfach erneut in den Mund und hielt diesen dann auch mit der Hand zu, so dass die Nebenklägerin erhebliche Atemnot erlitt und schließlich jedenfalls einen Teil des Brotes in den Mund nahm. Nach einiger Zeit ließ er dann von ihr ab. Sie spuckte das Brot wieder aus, schloss ihn von außen im Wohnzimmer ein und ging in das Bad. Er bereite sich, indem er mit einem Besen die in die Wohnzimmertür eingelassene Glasscheibe zerschlug. Er folgte ihr in das Bad. Es kam noch zu wechselseitigen Beschimpfungen. Da sie ihre Eltern anrufen wollte, er dies aber nicht wollte, riss er ihr noch das Handy aus der Hand. Zu Tätlichkeiten kam es danach nicht mehr.

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3. (Fall I. 3. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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An einem weiteren Tag im Jahr 2009 oder 2010 flüchtete die Nebenklägerin im Rahmen eines Streites über ein vermeintliches Fremdgehen ihrerseits in das Badezimmer ihrer Wohnung in der X. Der Angeklagte folgte ihr. Da sie ihn beschimpfte, ergriff er sie derart, dass er ihr einen Arm auf den Rücken drehte und mit der anderen Hand ihren Kopf an den Haaren festhielt. Er wollte sie zum Schweigen bringen und drückte dazu ihren Kopf tief hinunter in den Topf der geöffneten Toilettenschüssel. Dass die Nebenklägerin etwa in das Wasser gedrückt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ließ schließlich nach einer Zeit von ihr ab.

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4. (Fall I. 4. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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Am Samstag, 12. November 2011, schlug der Angeklagte nach einem Streit über die Verwendung des Kindergeldes, über das er verfügen wollte - sie ihm aber nicht geben wollte - mit der offenen Hand und auch mit der Faust auf den Kopf und den Oberkörper der Nebenklägerin ein. Darüber hinaus stieß er sie auch mit seinem Ellenbogen. Sie erlitt hierdurch Prellungen im Bereich des Schädels sowie Hämatome und Schürfungen im Bereich des Brustkorbes und der Halswirbelsäule. Die Verletzungen wurden am Montag, den 14. November 2011 von ihrem Hausarzt, dem Zeugen Dr. X, untersucht und diagnostiziert, der ihr zu einer Strafanzeige riet, wovon sie aber absah.

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5. (Fall I. 5. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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An einem nicht näher bestimmbaren Tattag Ende des Monats Februar/Anfang des Monats März 2012 hatte sich die Nebenklägerin in ihrer Wohnung wegen Kopfscherzen ins Bett gelegt. Der Angeklagte war zu Besuch, verstand das Zubettgehen fälschlich als Signal ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr und begann, sich zu entkleiden. Sie erklärte ihm, dass sie das nicht wolle und Kopfscherzen habe. Er nahm dies nicht hin und verwies darauf, dass die Gelegenheit doch günstig wäre, dass die Kinder schliefen; außerdem habe er Zeit und Lust. Aus Verärgerung über sein Unverständnis stand sie auf und begab sich in die Küche, um eine Schmerztablette zu nehmen. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war entriss ihr den Tablettenblister, der ursprünglich zehn Tabletten enthalten hatte, fünf der in diesem noch vorhandenen Tabletten – Paracetamol 500mg – drückte sie aus dem Blister heraus, hielt schließlich die Nebenklägerin an den Haaren fest und presste ihr die Tabletten mit der noch freien Hand in den Mund. Er hielt ihr mit dieser Hand solange den Mund zu, bis diese die Tabletten schluckte. Unmittelbar danach, als der Angeklagte von ihr abließ, erbrach sie die Tabletten. Er beschimpfte sie anschließend noch mit den Worten: „Wieso stellst du dich wegen fünf Minuten so an; aber mit Kotzen kennst du dich ja gut aus, darin bist du gut!“ Sodann verließ der Angeklagte die Wohnung.

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6. und 7. (Fälle I. 6. und 7. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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Am 11. März 2012 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum Streit, da ihr der Angeklagte erneut unterstellte, sie gehe ihm fremd. In diesem Zusammenhang kontrollierte er die Wohnung, stellte fest, dass die Dusche benutzt wurde, dass sich die Nebenklägerin geschminkt hatte und kontrollierte das Bett. Er kam zu dem Schluss, sie wolle einen anderen Mann besuchen. Als die Nebenklägerin während des darüber entbrannten Streites ihren Vater anrufen wollte, riss ihr der Angeklagte das Mobiltelefon aus der Hand und schlug ihr es in das Gesicht, wodurch sie eine blutende Platzwunde an der Lippe erlitt. Sie flüchtete daraufhin aus ihrer Wohnung zu einer über ihr im Haus wohnenden Nachbarin, der Zeugin X. Als die Nebenklägerin deren Wohnung - insbesondere auch wegen ihrer Kinder, die in ihrer Wohnung verblieben waren - einige Zeit später wieder verließ, erwartete der Angeklagte sie im Hausflur und schlug ihr unvermittelt erneut zweimal in das Gesicht, wodurch sie Prellungen und Hämatome erlitt. Sie Zeugin flüchtete daraufhin wiederum in die Wohnung der Nachbarin, die dann die Polizei verständigte. Gegenüber den Polizeibeamten, den Zeugen X und X machte der Angeklagte inzwischen einen ruhigen Eindruck und versuchte sein Handeln sinngemäß damit zu rechtfertigen, nach muslimischem Recht dürfe er seine Frau „züchtigen“; er habe sie auch nicht richtig geschlagen, wenn er richtig haue, stünde sie nicht mehr hier. Die Nebenklägerin leitete anschließend ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten ein. Die Verletzungen wurden unter anderem durch ihren Hausarzt, den Zeugen Dr. X, untersucht und diagnostiziert. Sie Verletzungen sind schließlich folgenlos verheilt.

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8. (Fall I. 8. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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Am 22. Juni 2012 hielt sich der Angeklagte erneut in der Wohnung der Nebenklägerin in der X auf, um seine Kinder zu besuchen. Als er am Abend - es war bereits gegen 23.00 Uhr - gehen sollte, verweigerte er dies und verlangte von der Nebenklägerin, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuführen. Aus Wut über ihre Ablehnung ergriff er sie an den Haaren und zog sie an diesen in das Kinderzimmer, wo er in Anwesenheit des Sohnes X und der Tochter X mehrfach wuchtig mit der Faust auf den Kopf und gegen die Augen, den Bauch und den Rücken der Nebenklägerin einschlug und ihr, die durch die unter den Schlägen zwischenzeitlich zu Boden gesunken war, heftige Tritte gegen den Körper und auch gegen den Kopf versetzte. Sodann ging er dazu über, die Nebenklägerin, die laut schrie, zu würgen, indem er ihren Hals mit beiden Händen fest umklammerte. Die Zeugin bekam nach eigenen Angaben gleichwohl - durchgehend - noch genügend Luft. Nach einer kurzen Zeit des Würgens ließ er schließlich auch wegen der schreienden Kinder von ihr ab. Sie kroch in das Bad und rief ihren Vater an, um ihn um Hilfe zu bitten. Der Anklagte, der sich immer noch in der Wohnung aufhielt und nicht gehen wollte, bekam von ihr schließlich den Hörer überreicht. Ihr Vater bedeutete dem Angeklagten, er möge doch gehen, woraufhin dieser schließlich die Wohnung verließ.

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Die Zeugin erlitt eine multiple Gesichtsschädelverletzung mit diversen Hämatomen im Bereich der Orbita und der Stirn sowie Prellungen im Bereich der Extremitäten und des Thorax, Schürfungen am Hals sowie ein stumpfes Bauchtrauma.

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Nach der Tat erstattete die Nebenklägerin ausdrücklich Strafanzeige gegen den Angeklagten. Die Verletzungen wurden vom Hausarzt der Nebenklägerin, dem Zeugen Dr. X, untersucht und diagnostiziert. Hinweise auf knöcherne Verletzungen und eine Gehirnerschütterung ergaben sich röntgendiagnostisch nicht. Die Verletzungen sind nach Behandlung schließlich folgenlos verheilt.

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Neben diesen gewalttätigen Übergriffen kam es im eingangs genannten Zeitraum überdies zu einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Nebenklägerin:

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9. (Fall II. 9. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2004, aber vor Mai, einige Monate nach Beginn der Beziehung, hielt sich die Nebenklägerin zusammen mit dem Angeklagten in der Mittagspause in einer leerstehenden Wohnung im zweiten Stockwerk des Hauses X über der Pizzeria auf, wobei beide zunächst auf einer dort befindlichen Gästematratze saßen. Beide hatten sich in der Mittagspause bereits des Öfteren in dieser Wohnung getroffen und dort auch einverständigen Geschlechtsverkehr gehabt. Als der Angeklagte begann, sie anzufassen und zu entkleiden, erklärte sie ihm unter Hinweis auf den kurz zuvor vorangegangenen Streit entschieden, dass sie dies jetzt nicht wolle, hielt ihre Hose fest und presste die Beine zusammen. Der Angeklagte, der ihre Ablehnung nicht hinnehmen wollte, entschloss sich nun, den Geschlechtsverkehr mit ihr auch gegen ihren Willen und wenn nötig auch mit Gewalt durchzuführen. Er schlug sie unvermittelt mit der flachen Hand in das Gesicht, ergriff ihre Hose mit beiden Händen und riss sie ihr herunter, wobei er sie gegen ihren Widerstand auch von der Matratze auf den Boden zerrte. Es entstand ein Gerangel, bei dem sie erneut versuchte, ihre Hose wieder hochzuziehen. Unterdessen streifte der Angeklagte seine Hose und Unterhose herunter. Er hielt die Nebenklägerin fest, zog ihr mit einer Hand den Slip herunter, legte sich auf sie, drückte ihre Beine gegen ihren Widerstand auseinander und drang mit seinem inzwischen erigierten Glied vaginal in sie ein und vollzog mit ihr, die schließlich resigniert ihren körperlichen Widerstand eingestellt hatte ihn beschimpfte und weinte, den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Er beschimpfte sie unterdes unter anderem mit den Worten:„Stell dich nicht so an; ich habe deine Fotze doch schon gesehen!“. Nach dem Samenerguss ließ er von ihr ab. Sie ging hinunter, um sich zu waschen und sich wieder anzuziehen. Die Pizzeria und der gesonderte Ausgang des Wohntraktes nach außen waren während des Vorfalls abgeschlossen.

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10. (Fall II. 10. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Jahr 2005 hielten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin in einer Mittagspause auf der Rückbank seines Minivans Chrysler Voyager auf. Nachdem der Angeklagte mit der Zeugin mit deren Einverständnis den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen hatte, warf er der Zeugin anschließend deren passives Verhalten beim Sex vor und verlangte von ihr, dass sie ihn nun oral befriedige.

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Die Zeugin, die sich in der Situation davor ekelte, verweigerte ihm dies. Der Angeklagte wollte ihre Weigerung nicht hinnehmen und war entschlossen, seine Vorstellung des Oralverkehrs auch mit Gewalt durchzusetzen. Er drückte sie dazu zunächst mit den Händen und dann mit seinem Körper auf die Rückbank, so dass sie mit leicht angewinkelten Beinen längs mit dem Rücken auf der Rückbank lag. Der Angeklagte presste ihr daraufhin sein inzwischen wieder erigiertes Glied gegen den Mund. Die Zeugin, die zunächst ihre Lippen zusammengepresst und den Kopf wegzudrehen versucht hatte, vollzog schließlich den Anweisungen des Angeklagten entsprechend an ihm den Oralverkehr bis zum Samenerguss. Der Angeklagte ejakulierte im Mund der Zeugin, obgleich ihm bewusst war, dass sich die Zeugin hiervor besonders ekelte. Nachdem er sie nach dem Samenerguss körperlich freigab und sein Glied aus ihrem Mund herauszog, spuckte sie das Ejakulat auch sofort auf den Boden aus. Der Angeklagte war hierüber amüsiert.

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11. bis 14. (Fälle II. 12., 14. bis 16. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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In der Folgezeit kam es an unterschiedlichen Tagen in insgesamt mindestens vier weiteren Fällen in jeweils ähnlichem Ablauf dazu, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog, dass heißt dass er sie gegen ihren Willen entkleidete, während sie dies durch Zusammenpressen der Beine und Festhalten ihrer Kleidung schließlich vergeblich zu unterbinden versuchte. Nachdem es dem Angeklagten jeweils gelungen war, ihre Hose und Unterhose gegen ihren Widerstand auszuziehen – wobei in mindestens einem Fall die von der Zeugin getragene dünne Sporthose zerriss – vollzog er mit ihr jeweils den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

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Eine der Taten ereignete sich im Jahre 2007 in der Hinterhauswohnung der Familie X in der X in Oer-Erkenschwick, als weder die Ehefrau des Angeklagten, noch dessen Tochter X anwesend waren.

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Drei weitere Taten ereigneten sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 in der Wohnung der Nebenklägerin in der X in Recklinghausen. Der Angeklagte äußerte nach Erinnerung der Nebenklägerin in einem Fall „wenn du jetzt nicht aufhörst, dich zu wehren, dauert es eben länger“. In anderen Fällen sagte er ihr, sie möge sich nicht so „anstellen“ und ihr „Maul halten“. Er hat ihr gegenüber als Erklärung auch mehrfach sinngemäß geäußert, er müsse einfach seinen „Druck loswerden“, dass es ihn „jucke“, wenn er es brauche, nehme er es sich eben. Nach dem Geschlechtsverkehr wusch er sich regelmäßig und setzte sich entweder an seinen Laptop bzw. fuhr mit seinem PKW weg.

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Die Beziehung wurde im Folgenden jeweils, auch ohne dass es in jedem Fall zu einer ausdrücklichen Versöhnung gekommen wäre, fortgesetzt und es kam auch weiter zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr.

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15. (Fall II. 17. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

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Zuletzt kam es an einem nicht näher bestimmbaren Tattag im Juni 2012 - jedenfalls aber vor dem 23. Juni 2012 - dazu, dass sich der Angeklagte anlässlich des Kontakts zu seinen Kindern in der Wohnung der Nebenklägerin in der X aufhielt. Da es schon spät war, billigte sei ihm trotz der vorangegangenen Vorfälle ausdrücklich zu, in der Wohnung – allerdings im Wohnzimmer alleine – übernachten zu dürfen. Sie hatte ihm zuvor angesichts der letzten Körperverletzungen, der eingeleiteten familienrechtlichen Verfahren klargestellt, dass sie nicht mehr mit ihm schlafen wolle und ihn nur noch wegen der Kinder Zutritt gewähre. Nachdem sie sich bereits zu Bett begeben hatte und die Kinder eingeschlafen waren, entkleidete sich der Angeklagte, begab sich zu der Nebenklägerin in ihr Schlafzimmer in ihr Bett. Die gemeinsame knapp einjährige Tochter X lag neben der Nebenklägerin auf dem Ehebett in einer sogenannten Tragetasche. Der Angeklagte legte sich hinter die Nebenklägerin und begann, sie zu berühren. Sie erwachte und teilte ihm erbost mit, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte, der vorhatte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, zischte ihr zu, sie möge ihr „Maul halten“, da sie sonst die Kinder aufwecke. Zugleich schlug er sie mit der offenen Hand in das Gesicht. Um auch gegen den Willen der Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr zu kommen, warf daraufhin das Bettzeug der Zeugin vom Bett und schob die Tragetasche, in welcher die am 10. Juli 2011 geborene X noch schlief, beiseite. Tatsächlich erwachte diese aber von der Bewegung, was der Angeklagte merkte, sich gestört fühlte und  zunächst von der Nebenklägerin abließ. Nachdem er der X zur Beruhigung die Flasche gegeben hatte und das Kind wieder eingeschlafen war, verlangte der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass er schließlich die ganze Nacht gewartet habe, erneut von der Nebenklägerin, nun mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Als die Zeugin erwiderte „wenn ich nicht will, dann will ich nicht“ schlug er ihr mit der flachen Hand erneut in das Gesicht und zerrte gegen ihren Widerstand ihre Hose herunter. Sodann vollzog er mit der Zeugin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr und, obwohl die Tochter X durch die Bewegungen zwischenzeitlich erneut erwachte, weiter bis zum Samenerguss.

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IV.

62

Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht.

63

Die Feststellungen zu den Taten beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte; soweit der Angeklagte die Begehung der Taten in Abrede gestellt hat, beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin X.

64

Darüber hinaus beruhen sie betreffend die Tat am 11. März 2012 weiter auf der Vernehmung der Zeugen Polizeibeamten X und X, der Nachbarin der Nebenklägerin, der Zeugin X sowie im Übrigen auf der Vernehmung des auch sachverständigen Zeugen Dr. med. X, als Hausarzt der Nebenklägerin, des Zeugen X, Vater der X.

65

Die weiteren von der Kammer vernommenen Zeugen X, Mutter der X, X, Schwester der Nebenklägerin, X, vormaliger Geschäftspartner des Angeklagten und Mitinhaber der Pizzeria, X, vormaliger Angestellter der Pizzeria und kurzzeitig mit der Nebenklägerin liiert gewesen, X, Nachbar der Pizzeria, X, Bruder des Angeklagten, X, Tochter des Angeklagten, X, Neffe des Angeklagten, X, Vater des X und ebenfalls Nachbar der Pizzeria, und X, vormalige Mieterin der Wohnung im 2. Obergeschoss im Gebäude der Pizzeria, konnten zumindest aus eigener Anschauung keine Angaben zu den urteilsgegenständlichen Taten tätigen.

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Die vorgenannten Zeugen haben indes teilweise erhellende Angaben zu familiären Hintergründen und der Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin im Allgemeinen geliefert. Ihre Angaben waren im Übrigen nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu begründen.

67

Die Feststellungen zu den urteilsgegenständlichen Taten beruhen ferner auf den in der Hauptverhandlung im aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Umfang in Augenschein genommenen Lichtbildern, insbesondere jenen, die die Verletzungen der Nebenklägerin dokumentieren, und verlesenen Urkunden, namentlich den ärztlichen Attesten die Verletzungen der Nebenklägerin betreffend.

68

Darüber hinaus waren Grundlage die weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel.

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Der Angeklagte

70

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Nebenklägerin X entschieden und bis zum letzten Wort in Abrede gestellt. Er habe mit der Nebenklägerin nie gegen ihren Willen Sexualverkehr gehabt.

71

Er sah sich als Opfer einer Verschwörung. So habe sich die Nebenklägerin mit ihm nur wegen des Geldes eingelassen und sei geldgeil, sie lüge gerne und könne sich gut verstellen. Auch deren Familie sei geldgierig. Er habe ihre Mutter als „Müllsammlerin“ bezeichnet, was ihm diese nie verziehen habe. Sie wolle die Kinder für sich alleine haben.

72

Der Angeklagte hat jedoch zugleich eingeräumt, dass er die Nebenklägerin in der Vergangenheit des Öfteren sehr wohl und auch einmal heftig geschlagen habe. Hintergrund seien indes stets „Provokationen“ durch die Nebenklägerin gewesen. Die Schläge bereue er aber nunmehr.

73

Der Angeklagte hat erklärt, in zurückliegender Zeit eine einvernehmliche „reine Sexbeziehung“ zur Nebenklägerin unterhalten zu haben. In dieser hätten beide Sexualpraktiken auch unter Einschluss von einvernehmlichen Gewalttätigkeiten ausgeübt. So habe man sich während der Ausübung sexueller Praktiken regelmäßig gegenseitig gekratzt, gebissen und die Kleidung gleichsam vom Leib gerissen. Würgen habe es indes nicht gegeben, allenfalls ein „festes Halten“. Dies alles sei Teil des jeweiligen „Spiels“ gewesen. Er habe dabei niemals die Grenzen des nicht mehr Einvernehmlichen überschritten. Sie sei es gewesen, die Zeit und Ort der „Sexspiele“ festgelegt habe.

74

Diese Art „extremen Geschlechtsverkehrs“, den er überdies von seiner Ehefrau nicht bekommen habe, sei gerade das Besondere in der Beziehung mit der Nebenklägerin gewesen. Schon am ersten Tag der Beziehung habe man miteinander geschlafen. Hierzu habe man sich miteinander ausdrücklich verabredet gehabt. Die Nebenklägerin sei seine Angestellte in der Pizzeria gewesen. Im Rahmen ihrer dortigen Beschäftigung habe sie indes auch mit anderen männlichen Angestellten „herumgemacht“. Dies habe er später erfahren. Da ihre Arbeitsleistung mangelhaft gewesen sei, hätte er sie damalig bereits nach kurzer Zeit wieder entlassen.

75

Nachdem sie nachfolgend jedoch aus eigenem Antrieb wieder zu ihm in die Pizzeria zurückgekehrt sei, habe er sie erneut eingestellt. Im Rahmen einer nun von ihm vorgenommenen Arbeitseinweisung seien beide sich dann näher gekommen. Beide hätten sich sodann einvernehmlich dazu entschlossen, eine „reine Sexbeziehung“ miteinander einzugehen. Diese hätten sie indes zunächst vor jedermann geheim gehalten. Bereits nach zwei oder drei Wochen sei die Zeugin ihm indes mit einem Angestellten fremdgegangen. Als er sie zur Rede gestellt habe, habe sie ihn mit einem Messer bedroht und sogar leicht verletzt. Dies habe dazu geführt, dass er die Zeugin erneut entlassen habe. Sie sei jedoch abermals nach kurzer Zeit wieder erschienen und habe sich für ihr Verhalten entschuldigte. Daraufhin habe er sie erneut eingestellt. Dennoch sei die Zeugin ihm auch im Folgenden nicht immer treu gewesen. Er habe ihr Fremdgehen gleichsam an ihren Stimmungsschwankungen zu erspüren vermocht. In einem Fall habe er in den Räumlichkeiten der Pizzeria eine Kamera installiert und die Zeugin heimlich videografiert. So habe er im Nachhinein feststellen können, wie sie tatsächlich mit einem Angestellten fremdgegangen sei. Das Video habe er auch seinem Geschäftspartner, dem Zeugen X, vorgeführt. Nachdem er die Nebenklägerin mit dem Vorwurf dieses Treubruchs konfrontiert habe, habe er sie erneut entlassen. Nach kurzer Zeit habe er sie jedoch wieder – auf ihr Verlangen – eingestellt. Die Beziehung zu ihr habe er fortgesetzt. Was die Überwachung mittels der Videokamera oder später Handykontrollen durch ihn anbelange, halte er dies für normal; er sei nicht etwa übersteigert eifersüchtig gewesen.

76

Solche Vorkommnisse der Untreue hätten sich schließlich auch wiederholt. Ihr ständiges Fremdgehen, das er ihr durchgehend unterstellt habe, sei stets ein Thema zwischen ihnen gewesen.

77

Im Verlauf der „Sexbeziehung“ habe man an den unterschiedlichsten Orten Geschlechtsverkehr praktiziert. So habe er mit ihr etwa des Öfteren im Auto eine „Sexorgie“ veranstaltet. Während der gesamten Beziehung habe er die Zeugin dabei nie als vollwertige Frau im Sinne einer Ehefrau erblickt. Auch sei keinesfalls „Liebe im Spiel“ gewesen.

78

Etwa Ende des Jahres 2005 sei die Pizzeria für die Dauer von etwa sechs oder sieben Monaten wegen Insolvenz geschlossen worden. Gemeinsam mit der Nebenklägerin habe er diesbezüglich jedoch einen Neustart gewagt. Die Pizzeria sei nunmehr jedoch „unter ihrem Namen geführt“ worden. Dies habe sie selbst vorgeschlagen, da sie an einer geschäftlichen Unternehmung interessiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch einen Kredit über ihren Bruder aufgenommen. Mit dem Geld habe sie die Immobilie der Pizzeria erworben.

79

Nachfolgend sei die Nebenklägerin trotz ihrer Beteuerung, zu verhüten, von ihm schwanger geworden. Im Nachhinein vermute er, dass sie ihn derart linken wollte. Infolgedessen habe sie nicht mehr arbeiten können. Er habe ihr vorgeschlagen, ihren Eltern solange die Schwangerschaft körperlich noch nicht sichtbar sei zu erzählen, dass sie für ein Jahr „auf Kur“ sei und man sich nicht sehen könne. Dies habe man sodann auch in die Tat umgesetzt. Er habe sie von ihren Eltern abgeholt und unter der Anscheinserweckung, zum Hauptbahnhof zu fahren, sie zur Pizzeria verbracht. Dort habe sie einem extra eingerichteten Hinterzimmer fortan leben dürfen. Ihre Familie sei im Unklaren über die Schwangerschaft und den tatsächlichen Aufenthalt der Tochter geblieben. Einzig eine Schwester habe Kenntnis von sämtlichen Vorgängen gehabt. In einem Fall seien zudem vier ihrer Brüder bzw. männliche Familienangehörige an der Pizzeria aufgetaucht und hätten in aggressiver Weise alles nach ihr durchsucht. Die Nebenklägerin habe sich indes rechtzeitig verstecken können.

80

Als die Geburt des Kindes X schließlich unmittelbar bevorgestanden hätte, habe er sie zunächst in ein Krankenhaus in Münster gefahren. Zur Entbindung habe er sie dann in ein solches in Datteln verbracht.

81

Etwa zwei Wochen nach der Geburt des Sohnes X habe er seiner Ehefrau von dem Verhältnis zur Nebenklägerin berichtet. Diese sei schwer von ihm enttäuscht gewesen. Im Hinblick auf die Nebenklägerin habe sie sich nunmehr vor Kurzen sogar von ihm scheiden lassen. Damals habe er sie aber davon überzeugen können, dass es das Beste sei, wenn die Nebenklägerin mit dem Kind ins Hinterhaus der familiären Wohnung in der Bergstraße einziehe. In der Wohnung vorne habe er sodann mit seiner Ehefrau und den ehelichen Kinder, hinten habe die Nebenklägerin mit dem gemeinsamen Sohn X gewohnt.

82

Vergewaltigungen im Hause der X seien schließlich bereits völlig undenkbar, da ihm seine Tochter X im Auftrag seiner damaligen Ehefrau gleichsam als „Anstandsdame“ zur Seite gestellt worden sei. Auch die Ehefrau habe ihn ständig „überwacht“. Sofern er denn im Hinterhaus geblieben sei, habe X sogar dort genächtigt.

83

Im Februar 2007 habe er die Pizzeria, die zwischenzeitlich geschlossen worden war, wieder eröffnet. Morgens habe er in den dortigen Räumlichkeiten Brötchen und Gebäck verkauft, tagsüber habe er die Pizzeria betrieben. Die viele Arbeit habe er etwa sieben Monate durchgehalten, dann sei er zusammengebrochen. Eine Vergewaltigung sei in diesem Zeitraum bereits mit Blick auf seine berufliche Einspannung nicht möglich gewesen.

84

Die Zeugin X habe bis August oder September 2007 in der X gewohnt. Während der gesamten Zeit, die sie dort verbracht habe, habe er nicht mit ihr geschlechtlich verkehrt. Es seien auch immer Kinder dabei gewesen. Die Zeugin und seine Ehefrau hätten sogar mit der Zeit ein gutes und auskömmliches Verhältnis zueinander gepflegt.

85

Nachdem X seiner Ehefrau jedoch berichtet habe, dass er Kontakt zu einer anderen türkischen Frau aufgenommen habe, habe er sie, die Nebenklägerin, ohne X „nach Hause“ zu ihrer Familie geschickt und die „Kur“ für beendet erklärt. Dem habe sie Folge geleistet. Namentlich habe sie ihren Eltern vom Ende der Kur berichtet. Gleichwohl habe seine Ehefrau darauf bestanden, dass er fortan im Hinterhaus – gemeinsam mit der Tochter X und dem Sohn X – wohnt. Zwar habe sie die Tochter sich gut um seinen Sohn X gekümmert. Zusätzlich habe er indes noch eine Tagesmutter beauftragt gehabt.

86

In der Pizzeria sei die Nebenklägerin im Anschluss nur noch selten erschienen. Daher habe er die geschäftliche Leitung übernommen. Da es wirtschaftlich erneut bergab ging, habe er sich letztlich dazu entschlossen, die Pizzeria zu schließen. Ende des Jahres 2008 habe er bereits sämtliches Mobiliar verkauft.

87

Dann habe sich die Nebenklägerin erneut bei ihm gemeldet. Sie hätten sich auch getroffen und sofort miteinander geschlafen. Bei diesem Treffen habe sie ihm angeboten, den gemeinsamen Sohn X für 10.000,00 Euro gleichsam an ihn „abzutreten“. Man habe zu diesem Zweck sogar bereits einen Notartermin vereinbart gehabt. Letztlich habe sie es sich aber anders überlegt. Das Geschäft sei nicht zustande gekommen.

88

In der Folgezeit habe man sich sodann des Öfteren zu „Sexspielchen“ verabredet.

89

Schließlich habe er einen Hodscha in Oberhausen gefunden, vor dem ein förmliches Verlöbnis mit der Nebenklägerin getroffen worden sei. Im Vorfeld hätte er mehrmals versucht, ihren Vater, den Zeugen X, von einer Eheschließung zwischen ihm und der Nebenklägerin zu überzeugen. Dieser habe jedoch seine Tochter nicht als „Zweitfrau“ verheiratet sehen wollen. Seine Ehefrau habe er nicht eingeweiht. Durch einen Bekannten habe er sodann von einem in der religiösen Hierarchie höher stehenden libanesischen Hodscha, der gerade im Bundesgebiet verweilte, erfahren. Dieser habe die Ehe zwischen ihm und der Nebenklägerin sodann geschlossen. Ihre Familie sei dann nachfolgend auf einem Parkplatz vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Der Hodscha habe sie indes alle beruhigen können.

90

Nachfolgend habe er ihr mit Zustimmung ihrer Familie eine Wohnung in der X gesucht. Diese habe man zusammen eingerichtet, obschon einzig die Nebenklägerin dort Wohnsitz nehmen sollte. Der gemeinsame Sohn X sei bis dahin insbesondere gegenüber den Angehörigen ihrer Familie als sein, nicht aber ihr Kind dargestellt worden. Etwa einen Monat nach der Heirat habe er den Jungen dann zu ihr gebracht und sie ultimativ aufgefordert, dessen Herkunft gegenüber ihren Eltern zu offenbaren. Als er die Mutter der Nebenklägerin zufällig getroffen habe, habe er sie dann hiervon selbst in Kenntnis gesetzt. Später habe er die Familie nochmals hiervon unterrichtet.

91

Trotz der Heirat habe sich am Charakter der Beziehung nichts geändert. Man habe weiterhin ausschließlich sexuellen Verkehr gesucht. Im Jahr 2010 sei das zweite gemeinsame Kind, die Tochter X, geboren worden. Da er ja nun verheiratet gewesen sei, habe er eine Verhütung nicht mehr für wichtig befunden. Im Jahr 2011 sei das dritte Kind, die Tochter X, geboren.

92

Seine Anwesenheit in der Wohnung in der X habe sich auf Besuche, teilweise auch über Nacht, beschränkt.

93

Ab der Geburt des dritten Kindes habe er schließlich eine Verhaltensänderung der Nebenklägerin feststellen können. Diese sei fortan häufig „sauer“ auf ihn gewesen. Auch habe sie ihm mehrfach Vorwürfe gemacht. Streit sei an der Tagesordnung gewesen. Der Geschlechtsverkehr habe sich zuletzt auf nur noch drei bis viermal in der Woche beschränkt. Eine Absprache hinsichtlich der „zulässigen Anzahl“ habe es jedoch nicht gegeben. 2011 habe er dann erfahren, dass X womöglich nicht sein Kind sei. Daraufhin habe die Nebenklägerin „Ärger“ in Form von Ohrfeigen von ihm bekommen. Hämatome, die sie häufig gehabt habe, habe sie sich beispielsweise durch das Auflegen einer zu heißen Wärmflasche selbst zugefügt.

94

Der Angeklagte hat gegenüber der Kammer mehrfach und teilweise widersprüchliche Angaben getätigt. Er hat zudem eine eigene schriftliche verfasste Erklärung verlesen, die zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden ist. Der Angeklagte hat die schriftliche Erklärung zugleich aber ergänzt und abgeändert.

95

Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten in wesentlichen Teilen durch die als glaubhaft bewertete Aussage der Nebenklägerin und andere Beweismittel als widerlegt angesehen. Soweit er die ihm zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt hat, ist die Kammer im Sinne der Feststellungen der Aussage der Nebenklägerin gefolgt. Die Kammer ist namentlich die Darstellung des Angeklagten, es habe sich um eine „reine Sexbeziehung“ mit ausschließlich „extremen Sexualverkehr gehandelt, nicht gefolgt.

96

Die von der Kammer vernommene Nebenklägerin X hat vor der Kammer umfänglich Angaben getätigt.

97

Sie hat die zu ihrem Nachteil begangenen Taten – wie festgestellt – in glaubhafter und detaillierter Form widerspruchsfrei bekundet. Darüber hinaus hat sie auch umfassend Angaben über den Beginn und Verlauf der Beziehung zu dem Angeklagten getätigt.

98

Hinsichtlich der Aufnahme der Beziehung hat sie angegeben, etwa im Jahre 2003 in der Pizzeria vorstellig geworden zu sein. Sie sei damals arbeitssuchend gewesen und habe sich eine Anstellung als Küchenhilfe erhofft. Der Angeklagte habe sie auch tatsächlich eingestellt. Obgleich sie den deutlich um sie werbenden Angeklagten darauf hingewiesen habe, dass sie an einem verheirateten Mann nicht interessiert sei, sei man sich bei der Arbeit schließlich doch näher gekommen. Der Angeklagte habe sich schon anlässlich des Einstellungsgesprächs bei ihr erkundigt, ob sie einen Freund habe. Nachdem ihr streng gläubiger, sehr konservativ-traditionell lebender Vater, libanesischer Herkunft, ihr eines Tages die Ausübung der Arbeit in der Pizzeria untersagt habe, sei der Angeklagte zu ihnen nach Hause gekommen und habe erfolgreich interveniert.

99

Durch die Arbeit habe man Gefallen füreinander gefunden; der Kontakt zu dem Angeklagten habe sich intensiviert. Die Initiative sei jedoch stets von dem Angeklagten ausgegangen.

100

Bei der nachfolgend dann eingegangen Beziehung mit Angeklagten habe es sich nicht um eine reine „Sexbeziehung“ gehandelt. Im Verlauf derselben habe sie den Angeklagten, der zudem gar nicht ihrer Vorstellung eines Lebensgefährten entspräche, tatsächlich zu lieben gelernt und eine emotionale Bindung zu ihm verspürt; er habe sie auch geliebt. Vor der Beziehung zu dem Angeklagten sei sie kurzfristig noch mit einem anderen Angestellten der Pizzeria, dem Zeugen X, liiert gewesen. Geschlechtsverkehr habe sie mit diesem aber nicht praktiziert. Als der Angeklagte hiervon im Nachhinein erfahren habe, sei er in höchstem Maße eifersüchtig geworden. Dessen übertriebene Eifersucht sei ohnehin ein dauerndes Thema der gesamten Beziehung gewesen.

101

Die Beziehung zu dem Angeklagten habe sich verhältnismäßig langsam entwickelt. Den ersten Geschlechtsverkehr habe es erst nach einigen Treffen außerhalb der Arbeit gegeben. Später habe sie vornehmlich in der Mittagspause mit dem Angeklagten geschlafen. Der mit dem Angeklagten praktizierte Geschlechtsverkehr sei dabei durchaus „normal“ und ohne Besonderheiten verlaufen. Ein gewalttätiger Sexualverkehr – etwa mit Kratzen oder Beißen – habe es nicht gegeben. Auch habe sie analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr deutlich ablehnend gegenübergestanden. Besonders gegenüber oralem Verkehr empfinde sie besonderen Ekel. Dennoch sei es neben einem erzwungenen Oralverkehr auch in einem Fall zu einem einvernehmlichen oralen Geschlechtsverkehr gekommen. Vielfach habe er ihr während des Geschlechtsverkehrs Anweisungen gegeben, wie sie sich verhalten sollte. In vielen Fällen habe sie den vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr einfach über sich ergehen lassen. Der Angeklagte selbst habe dabei nicht verhütet, ihr solches jedoch nahegelegt. Nach geraumer Zeit habe der Angeklagte überdies bekundet, eine Familie mit ihr gründen zu wollen. Ab dem ersten gemeinsamen Kind habe es eine deutliche Veränderung beim Angeklagten gegeben. So sei dieser fortan gewalttätiger und sexuell noch einfordernder geworden.

102

Gewalttätig sei der Angeklagte indes schon immer gewesen. Sie habe ihn bereits als sehr jähzornigen Chef kennengelernt, der sehr schnell gereizt und aggressiv wurde. Er sei ein strenger und bisweilen herrischer Chef gewesen.

103

Die Zeugin hat namentlich die sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf sie glaubhaft beschrieben. In diesem Zusammenhang hat sie angegeben, dass es zurückliegend sowohl einvernehmlichen als auch seitens des Angeklagten gewaltsam erzwungenen Sexualverkehr gegeben habe. Sie habe dabei jeweils ausdrücklich – für den Angeklagten deutlich erkennbar – ihren entgegenstehenden Willen verbal zum Ausdruck gebracht. Auch habe sie sich etwa dem von dem Angeklagten vorgenommeinen Entkleiden ihrer Person jeweils mit Kräften entgegengestemmt. Der Angeklagte sei ihr indes körperlich weit überlegen gewesen. Erfolgreicher Widerstand sei ihr nie ernsthaft gelungen, sie habe schließlich auch des Öfteren Angst vor ihm gehabt.

104

Der Angeklagte habe ihr gegenüber stets darauf verwiesen, dass die Bereitschaft der Frau zum Geschlechtsverkehr ihre wichtigste eheliche Pflicht darstelle. Eine muslimische Ehefrau müsse, so zitierte sie ihn, immer für ihren Mann zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung stehen. Der Angeklagte, der gerade kein wirklich frommer Muslim sei, habe sich bezüglich der Stellung und dem Rollenbild der Frau gleichwohl auf angebliche Vorgaben des Islam berufen. Überdies habe er zur Begründung der vielfach erfolgten Übergriffe ihr gegenüber des Öfteren angegeben, dass er, wenn er es brauche, es sich eben nehme. Er müsse einfach seinen „Druck loswerden“.

105

Die Zeugin hat angegeben, anfänglich aus Abhängigkeit bei dem Angeklagten geblieben zu sein. Die Pizzeria sei dann auch auf ihren Namen eingetragen gewesen; auch sei sie finanziell relativ mittellos gewesen. Schließlich sei auch Angst ein Motiv gewesen, die Beziehung mit dem Angeklagten fortzusetzen. Überdies habe sie dem Angeklagten sein Handeln auch jeweils schnell wieder verziehen. Zwar habe sie die Beziehung zu dem Angeklagten des Öfteren beendet. Sie sei jedoch generell ein Mensch, der schnell nachgebe. So sei es immer wieder vorgekommen, dass der Angeklagte sie nach einem Übergriff etwa vor ihrer Haustür abgepasst habe. Er habe um dann jeweils mitleidig um Verzeihung gebeten und sie förmlich angebettelt, ihm eine weitere Chance zu geben. Er habe stets beteuert, sich zu ändern und Gewalttätigkeiten zukünftig zu unterlassen. Dem habe sie Glauben geschenkt und sich letztlich stets erweichen lassen. Die Beziehung habe sie auch daher – trotz zwischenzeitlich erfolgter Trennungen – immer wieder fortgesetzt.

106

Zu ihrer Erwartung und Hoffnung hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Angeklagten befragt, hat die Nebenklägerin bekundet, dass ihr dies nicht besonders wichtig sei. Ihr einziges Anliegen sei es, den Angeklagten zukünftig nicht mehr sehen zu müssen. Gegen eine Verurteilung des Angeklagten könne sie jedoch nichts einwenden, schließlich sei er dann an weiteren Übergriffen ihr gegenüber gehindert.

107

Die Nebenklägerin hat freimütig eingeräumt, an einer Essstörung zu leiden. Diese sei indes bereits vor der Beziehung zu dem Angeklagten erstmalig aufgetreten. Diese habe sich in zurückliegender Zeit zu einer veritablen Erkrankung entwickelt. Sie sei diesbezüglich auch andauernd bei dem als sachverständigen Zeugen gehörten, Dr. med. X, in Behandlung.

108

Hinsichtlich der mehrfach erfolgten Versöhnungen befragt, hat die Zeugin zudem angegeben, dass sie nach den sexuellen oder lediglich gewalttätigen Übergriffen selbst meist eine Zeitlang mit dem völligen Ignorieren seiner Person reagiert habe. Teilweise hätten beide einfach so getan, als ob nichts passiert sei. Oft hätten sie das Geschehene einfach „totgeschwiegen“.

109

Die Kammer hat die schlüssige, nachvollziehbare und detaillierte Aussage der Nebenklägerin auch nach Würdigung der anderen Beweismittel in Gänze als glaubhaft beurteilt.

110

Die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin X, hat in ihrer vor der Kammer getätigten Aussage keine Angaben zu den urteilsgegenständlichen Taten aus eigener Anschauung tätigen können.

111

Sie hat indes von der durch einen Hodscha bzw. Imam nach religiösem Ritus vermittelten Eheschließung ihrer Tochter mit dem Angeklagten berichtet. Sei selbst sei hier jedoch dabei nicht anwesend gewesen. Ihrer Kenntnis sei die Hochzeit freiwillig eingegangen worden, jedoch wesentlich mit Blick auf ein gemeinsames Kind erfolgt. Eigentlich sei die Tochter X bereits einem anderen Mann, einem Cousin, versprochen gewesen. Die Tochter habe sich dieser Planung jedoch widersetzt. Sie und ihr Mann hätten die Entscheidung der Tochter letztlich aber akzeptiert.

112

Der Angeklagte sei jedoch auch nach der Hochzeit bei der Tochter lediglich „zu Besuch“ gewesen; diese habe mit den Kindern alleine gelebt. Die Zeugin hat angegeben, von dem gemeinsamen Sohn des Angeklagten mit ihrer Tochter erst spät erfahren zu haben. Ihre Tochter X habe ihr erst im Nachhinein erzählt, dass X tatsächlich ein gemeinsames Kind mit dem Angeklagten sei.

113

Ihr Verhältnis zur Tochter habe sich gerade in den letzten Jahren wieder intensiviert. Nunmehr besuche man sich fast täglich. Im Rahmen dieser Zusammenkünfte habe ihr die Tochter – unter Tränen – oft von Schlägen und Misshandlungen durch den Angeklagten berichtet. In einem Fall – vor etwa einem halben Jahr – sei sie selbst Zeuge einer vom Angeklagten ausgeübten (nicht angeklagten) Gewalttätigkeit geworden. Als sie gemeinsam mit der Tochter in der Küche in der Wohnung der Tochter gesessen habe, habe der Angeklagte sie vor ihren Augen getreten. Ein konkreter Anlass sei ihr dabei nicht mehr erinnerlich.

114

Auch habe sie ihre Tochter – nachdem diese sichtbar misshandelt worden war – des Öfteren zu ihrem Hausarzt, dem Zeugen Dr. med. X, begleitet.

115

Schließlich hat die Zeugin X angegeben, auch mittelbar Kenntnis davon zu haben, dass der Angeklagte ihre Tochter in zurückliegender Zeit zum Beischlaf gezwungen habe. So habe ihre Tochter X, ihr zumindest berichtet, dass er, der Angeklagte, immerzu mit ihr schlafen wolle. Dieser sei in dieser Hinsicht fast besessen. Wenn sie es nicht täte, so die Zeugin X über die Angaben ihrer Tochter X, schlage er sie. Weitere Einzelheiten habe ihr die Tochter aber nicht genannt.

116

Auch habe der Angeklagte selbst ihr gegenüber geäußert, dass sie als Mutter doch auf ihre Tochter einwirken möge, damit diese öfter mit ihm den Geschlechtsverkehr ausübe. Dieses offen formulierte Anliegen habe sie sehr beschämt und fassungslos gemacht.

117

Die Polizei oder sonstige Behörden oder Dritte habe sie jedoch nie in Kenntnis gesetzt, da sie schließlich keinen Ärger suche. Sie wisse aber davon, dass das Jugendamt wegen der Kinder mit den Umständen befasst war.

118

Die Aussage der Zeugin X hat sich für die Kammer als glaubhaft dargestellt. Gründe an ihren Angaben zu zweifeln waren nicht ersichtlich.

119

Der Zeuge X hat gegenüber der Kammer umfänglich Angaben getätigt. Zu den urteilsgegenständlichen Taten konnte er indes aus eigener Anschauung keine Angaben machen.

120

Der Zeuge hat bekundet, dass er den Angeklagten seit über zehn Jahre kenne. In der Vergangenheit habe er mit ihm die Pizzeria an der X betrieben. Die Nebenklägerin habe er im Zusammenhang mit der Pizzeria kennengelernt. Der Angeklagte habe sie dort eingestellt; er selbst habe sie nicht beschäftigen wollen. Er erinnere sich dabei daran, dass es häufiger Streit gegeben habe. Die Zeugin sei eine Person, die viel rede und zuvor nicht unbedingt bedenke, was sie sage. Der Angeklagte habe sich jedoch immer wieder für sie eingesetzt und sich für ihren Verbleib ausgesprochen. Gegenüber ihm, dem Zeugen, sei sie jedoch stets korrekt aufgetreten. Dass beide, der Angeklagte und die Zeugin ein Liebespaar waren, habe er erst später erfahren. Dies sei vor allen geheim gehalten worden. Der Angeklagte habe überdies viel vor ihm geheim gehalten.

121

Er selbst habe sich des Öfteren dafür ausgesprochen, dass die Nebenklägerin die Pizzeria verlassen sollte, da sie Unruhe hineinbringe. Der Angeklagte habe dies stets abgelehnt und sich für sie verbürgt. In Sachen der Arbeit sei der Zeugin kein Vorwurf zu machen; diese habe im Geschäft viel und angemessen mitgeholfen.

122

Von einem Nasenbeinbruch der Nebenklägerin habe er nur Kenntnis vom Hörensagen. Er wisse lediglich, dass dieser mit dem Einsatz eines Pizzakartons zusammenhänge. Womöglich sei aber auch ein Sturz von der Treppe die Ursache gewesen. Von Schlägen und sonstigen Misshandlungen habe er jedoch nie etwas mitbekommen. Wohl wisse er aber von einem gewissen Jähzorn des Angeklagten. Dieser werfe schon mal mit Dingen und knalle schon mal was auf den Teller, wenn er zornig sei.

123

Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, auch von einem Video zu wissen, das der Angeklagte heimlich von der Nebenklägerin aufgenommen habe. Dies habe er wohl aus Gründen einer von ihm als bedenklich angesehenen Eifersucht angefertigt. Dort sei aber lediglich zu sehen gewesen, wie die Nebenklägerin einen Angestellten umarme. Weiteres sei nicht zu sehen gewesen. Dieser sei vom Angeklagten nachfolgend deswegen entlassen worden. Auch die Nebenklägerin sei kurzfristig frei gestellt worden. Nach kurzer Zeit sei sie – nach einer Versöhnung mit dem Angeklagten – indes „einfach wieder da“ gewesen. Er selbst habe auch des Öfteren von Trennungen der beiden erfahren. Nach Versöhnungen seien beide immer wieder zusammengekommen. Auch sei es mehrmals vorgekommen, dass die Nebenklägerin infolge der Trennungen entlassen worden sei. Nach jeweils verhältnismäßig kurzer Zeit – etwa zwei bis drei Wochen – sei sie indes stets wieder gekommen, als ob nichts vorgefallen sei.

124

Irgendwann hätten beide, der Angeklagte und die Nebenklägerin, vor einem Hodscha einvernehmlich ein Ehegelübde abgelegt. Hiervon wisse er durch den Angeklagten.

125

Über das Sexualleben des Angeklagten mit der Nebenklägerin könne er keine Angaben machen. Hierüber habe er mit dem Angeklagten nicht gesprochen. Dieser habe aber mehrfach geäußert, dass sie, der Angeklagte und die Nebenklägerin, sich lieben würden. Der Angeklagte habe auch geäußert, sie sei seine „erste große Liebe“.

126

Im Vorfeld der Hauptverhandlung habe er schließlich die Nebenklägerin zufällig getroffen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass es ihr nach der Erstattung der Strafanzeige nunmehr besser ginge. Dies sei auch sein Eindruck gewesen. Weiter habe sie gesagt, dass er, der Angeklagte „nun das bekommen“ möge, „was er verdiene“. Darüber hinaus habe er sie auch noch einmal gezielt im Vorfeld der Verhandlung aufgesucht. Bei dieser Begegnung habe sie ihm mitgeteilt, dass der Angeklagte sie geschlagen und misshandelt habe. Von Vergewaltigungen habe sie indes nichts berichtet. Nach dem Hintergrund seines Besuchs befragt, hat der Zeuge erklärt, dass er lediglich erfahren wollte „was los“ sei, sein Besuch sei aus „reiner Gutmütigkeit“ erfolgt. Er habe „nur das Beste“ für die Zeugin gewollt.

127

Die Aussage des Zeugen X hat sich für die Kammer als glaubhaft dargestellt. Gründe an seinen Angaben zu zweifeln waren nicht ersichtlich.

128

Der Zeuge X hat ebenfalls vor der Kammer Angaben getätigt.

129

Er hat sogleich gleichsam ungefragt angegeben, der Angeklagte, mit dem er befreundet sei, sei bereits „vom Typ her“ zu Vergewaltigungen nicht in der Lage. Dieser sei stets ruhig und nett; alles Gewalttätige sei ihm fremd. Namentlich in den Jahren 2001 bis 2003 oder 2004, der Zeit seiner Beschäftigung in der Pizzeria habe er ihn durchgehend als „lieben Menschen“ und „korrekten Chef“ kennengelernt. Dies sei umso beachtlicher als er selbst sicher nicht immer der einfachste Angestellte gewesen sei. Der Angeklagte habe jeden Konflikt durch „von Vernunft getragene Worte“ zu lösen vermocht.

130

Die Nebenklägerin habe er dagegen nur als „unangenehme Zicke“ in Erinnerung. Auch er selbst habe – zeitlich vor dem Angeklagten – ein Verhältnis mit ihr gehabt. Seines Erachtens sei die Nebenklägerin nicht ganz richtig im Kopf. Da sie insbesondere ständig Widerworte gegeben habe, gar das Sagen haben wollte und ständig an allem herumnörgelte, habe er die Beziehung nach zwei oder drei Wochen beendet. Auch der mit der Zeugin praktizierte Geschlechtsverkehr sei ihm zu viel geworden. Sie liebe es, beim Beischlaf geschlagen und gebissen zu werden. Sie habe auch oralen und analen Sexualverkehr geliebt. Ihm selbst liege derartiges überhaupt nicht.

131

Der Angeklagte habe erst im Nachhinein von seiner Beziehung mit der Nebenklägerin erfahren. Der Angeklagte habe ihn daraufhin zur Rede gestellt, ihm jedoch vergeben. Als eifersüchtig würde er den Angeklagten deshalb jedoch nicht bezeichnen. In jenem Zusammenhang habe man sich auch über die außergewöhnlichen sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin unterhalten. Der Angeklagte habe sich erkundigt, was die Nadia bei ihm alles sexuell „gemacht“ hätte.

132

Auf Nachfrage, ob während der Beziehung mit der Nebenklägerin Verhütung eine Rolle gespielt habe, hat der Zeuge X erklärt, dass er jedenfalls selbst verhütet habe. Er habe dies bereits in Anbetracht damalig vieler zeitgleich laufender Beziehungen vorgezogen.

133

Der Zeuge X hat weiter erklärt, Angaben zu einem Nasenbeinbruch der Nebenklägerin machen zu können. Dieser sei jedenfalls auf einen Unfall zurückzuführen. Beim Kistenpacken sei sie versehentlich mit dem Angeklagten zusammengestoßen. Das Geschehen verorte er zeitlich etwa in das Jahr 2003.

134

Auf eindringliche Nachfrage hat der Zeuge dann jedoch eingeräumt, das Geschehen selbst gar nicht beobachtet zu haben. Tatsächlich sei er zur fraglichen Zeit in einem anderen Teil der Pizzeria beschäftigt gewesen. Der Vorfall habe sich zudem außerhalb seines Blickfelds ereignet. Seine eingangs erwähnte Darstellung sei seine persönliche Interpretation. Von einem Sturz von der Treppe wisse er nichts.

135

Die Kammer hat in der Aussage des Zeugen X bereits aus seiner Aussage und seinem Auftreten aus sich heraus wie aber auch im Vergleich zu den sonstigen Beweismitteln übermäßig positive Darstellung des Angeklagten und eine bewusste, zum Teil jedenfalls auch unrichtige  Belastung der Nebenklägerin erblickt. Seine Angaben weisen betreffend die Nebenklägerin eine deutliche Belastungstendenz auf. Die Kammer hat in Anbetracht dessen bereits große Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen. Da er zu den Taten, über die er während seiner Anstellung in der Pizzeria überhaupt Angaben hätte machen können (Taten III. 1 und III. 9), letztlich – auch betreffend den Nasenbeinbruch – keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht hat, und dies auf Nachfragen auch einräumen musste, steht die Aussage den Angaben der Nebenklägerin bereits insofern nicht entgegen Seine Angaben lassen sich aber auch, was das Umfeldgeschehen wie zum Beispiel die Eifersucht des Angeklagten anbelangt, nicht mit den Angaben des Freundes und Geschäftspartners des Angeklagten, des Zeugen X und den selbst eingeräumten Aktionen des Angeklagten wie die heimliche Videografie in Einklang bringen. Was das angebliche Sexualgebaren der Nebenklägerin auf ihn bezogen anbelangt, erschienen seine Angaben nicht nur eindeutig übertrieben, sondern seine Position in der Beziehung zur Nebenklägerin betreffend auch widersprüchlich. So beklagt er auf der einen Seite, dass sie das Sagen habe haben wollen, was er nicht hingenommen und die Beziehung schnell gelöst habe, schildert aber auf der anderen Seite aber eine alleinige sexuelle Dominanz der Nebenklägerin. Was die angeblichen Gewaltausübungen und Verletzungen beim Sex anbelangt, hat nicht einmal der an der Nebenklägerin sehr interessierte und sehr aufmerksame Angeklagte entsprechende Verletzungen der Nebenklägerin geschildert oder wahrgenommen. Schließlich lassen mit dem Zeugen etwaig ausgeübte Sexualpraktiken aber auch keinen direkten Schluss auf die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten zu, da die Art des jeweilig praktizierten Geschlechtsverkehrs in hohem Grad von den beteiligten Personen abhängt.

136

Der Zeuge X hat vor der Kammer seine Aussage getätigt. Zu den urteilsgegenständlichen Taten hat auch er aus eigener Anschauung keine Angaben tätigen können. Die Nebenklägerin sei ihm schon nicht bekannt.

137

Der Angeklagte hat indes Angaben zu einem Telefonat Mitte des Monats September 2012 getätigt. Während er sich mit dem Angeklagten in einem Raum befunden habe, habe dieser an seinem Mobiltelefon einen mit unterdrückter Rufnummer eingehenden Anruf entgegengenommen. Der Angeklagte habe das Gespräch unvermittelt auf „laut“ gestellt. Der Anrufer, nach seinem Eindruck ein junger Mann, habe zunächst Hilfe angeboten. Der Anrufer habe dann jedoch die Stimme erhoben und sei aggressiv geworden, zumal der Angeklagte geäußert habe, er werde vor Gericht gehen, ein Anwalt sei bereits eingeschaltet. Sodann habe sich der Anrufer in wüsten Beleidigungen und Beschimpfungen gegen den Angeklagten ergangen. Auch habe er sinngemäß gesagt, wenn er ein Mann sei, komme er jetzt „hierhin“. Später habe er gesagt, der Angeklagte möge nach „Recklinghausen-Süd“ kommen. Er, der Anrufer, sei Kickboxer; er werde dem Angeklagten „eins auf die Nase geben“. Der Angeklagte sei schließlich ebenfalls laut geworden und habe nach dem Telefonat von ihm beruhigt werden müssen. Ihm sei zudem in Erinnerung, dass der Anrufer einmal „wir“ gesagt habe. Dies habe er jedoch unverzüglich korrigiert. Auch habe er mehrere weibliche Stimmen im Hintergrund vernommen. Der Angeklagte habe geäußert, dass es sich hierbei u.a. um die Stimme seiner ehemaligen Lebensgefährtin handeln würde. Geld sei in dem Telefonat kein Thema gewesen.

138

Darüber hinaus hat der Zeuge ausgesagt, für den Angeklagten einen Brief an die Nebenklägerin formuliert und geschrieben zu haben. Diesen habe der Angeklagte unterschrieben und ihr gegenüber sodann als den seinen ausgegeben. In dem Brief sei es sinngemäß um das Wohl der Kinder gegangen, das die Zeugin bei ihrem Vorgehen berücksichtigen möge. Auch sei Inhalt gewesen, dass man doch möglichst die Vergangenheit hinter sich lassen sollte.

139

Die Aussage des Zeugen X hat sich für die Kammer als glaubhaft dargestellt. Seine Bekundungen waren indes nicht entscheidungserheblich. Aus eigener Anschauung hat der Zeuge nicht vermocht, die in Rede stehende Stimme etwa der X zuzuordnen.

140

Auch der Zeuge X, der Bruder des Angeklagten, hat in seiner Vernehmung keine Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen machen können.

141

Er hat aber Angaben zu mehreren Treffen mit der Nebenklägerin gemacht. Diese sei im letzten Jahr etwa vier- oder fünfmal in dem von ihm betriebenen Fernsehtechnikgeschäft erschienen. Einmal sei wohl ihre Mutter dabei gewesen. Er, der Zeuge, habe die Gespräche bewusst kurz gehalten. Zum einen habe er nur wenig Kontakt zu seinem Bruder, zum anderen sei er der Auffassung, dass sein Bruder und die Nebenklägerin ihre Probleme untereinander lösen sollten. Anliegen der Nebenklägerin sei jeweils die Forderung von Geld gewesen. Sie habe dabei Zettel in Händen gehalten und diese auch teilweise übergeben. Es habe sich dabei „irgendwelche Rechnungen“ gehandelt, deren Kosten vorgeblich der Angeklagte verursacht habe. Die teilweise überreichten Zettel besitze er jedoch nicht mehr. Er habe gegenüber der Nebenklägerin jeweils erklärt, sie mögen ihre Probleme unter sich klären. Den genauen Hintergrund der offenen Rechnungen kenne er nicht. Gleichwohl habe ihm die Nebenklägerin von offenen Stromrechnungen und nicht beglichenen Heizungskosten berichtet. Sein Bruder habe schließlich auch bei ihm noch Schulden. Einen konkreten Betrag habe die Nebenklägerin ihm nicht genannt.

142

Darüber hinaus habe er in Erinnerung, die Nebenklägerin habe geäußert, es dem Angeklagten „zeigen“ zu wollen. Was sie damit genau gemeint habe, sei ihm indes nicht klar geworden. Die die Zeugin habe ihm auch davon berichtet, von dem Angeklagten regelmäßig geschlagen worden zu sein.

143

Die Kammer hat die Aussage des Zeugen X als glaubhaft erachtet. Sie war indes für die Entscheidungsfindung nicht maßgeblich. Dies gilt zumal der Bruder des Angeklagten keine Hinweise für etwaige unberechtigte Geldforderungen der Nebenklägerin gegeben hat. Auch war ein Zusammenhang der Forderung mit dem Verfahren auf Grundlage der Aussage nicht ersichtlich. Schließlich hat der Angeklagte selbst eine ihm gegenüber berechtigte Forderung der Nebenklägerin über 5.000 Euro eingeräumt, die sie ihm einmal geliehen habe und die sie zurückhaben wolle.

144

Der sachverständige Zeuge Dr. med. X, Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin, hat ebenfalls gegenüber der Kammer umfangreich Angaben getätigt. Dieser hat bekundet die Nebenklägerin seit dem Jahr 1994 als Hausarzt zu kennen. Sie sei zwar nicht turnusmäßig, so doch aber verhältnismäßig regelmäßig, zumal bei Verletzungen und akuten Erkrankungen, zu ihm in die Praxis gekommen. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen leidet sie langjährig unter einer Essstörung in Gestalt einer anrexia nervosa (Magersucht). Seines Wissens sei sie etwa im Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahren entsprechend erkrankt; sie sei tendenziell untergewichtig. Die Nebenklägerin sei deswegen auch in (ambulanter) psychosomatischer Behandlung gewesen. Seines Wissens sei es auch zu einem stationären Behandlungsaufenthalt gekommen. Er selbst habe in zurückliegender Zeit eine ambulante Infusionstherapie durchgeführt, um Mangelerscheinungen zu begegnen.

145

Nachhaltige Behandlungserfolge seien aus medizinischer Sicht bei Erkrankungen der vorerwähnten Art jedoch ohnehin nur schwer zu erreichen. Das Fortbestehen einer entsprechenden Disposition sei grundsätzlich wahrscheinlich. Gleichwohl habe sich der Gesundheitszustand der Nebenklägerin im Hinblick auf die Ernährungsmangelproblematik – insbesondere seit den Jahren 2008/2009 – deutlich verbessert.

146

Eine Auswirkung der Essstörung auf psychische und kognitive Fähigkeiten der Nebenklägerin hat der Zeuge Dr. med. X sicher ausgeschlossen. Nach seinem Eindruck sei sie stets „psychisch stabil“ gewesen. Sie leide infolge der anorexia zwar unter einem Mangel an Kalium und werde daher auch gegenwärtig mit Kalium substituiert. Auch hiermit sei eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten der Zeugin aber nicht verbunden. Seines Erachtens weise die Nebenklägerin in psychischer und kognitiver Hinsicht keine Defizite auf. Intellektuell sei sie durchschnittlich begabt.

147

Eine bei ihr in zurückliegender Zeit ebenfalls aufgetretene depressive Symptomatik habe schließlich ihre intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten ebenfalls nicht beeinträchtigt. Auch soweit sie sich in der Vergangenheit etwa aufgrund von Verletzungen zu ihm in die Behandlung begeben habe, seien insbesondere neurologische Ausfälle, namentlich Gedächtnisstörungen wie etwa eine Amnesie, nicht festzustellen gewesen.

148

Weiterhin hat der sachverständige Zeuge Angaben zu den von ihm mehrfach in Augenschein genommenen, d.h. von ihm untersuchten und versorgten Verletzungen der X getätigt. Die Nebenklägerin sei häufiger in sichtbar verletztem Zustand zu ihm gekommen. Etwa am 14. November 2011 sei sie bei ihm vorstellig geworden. Dies sei nach seiner Kenntnis der erste – jedenfalls dokumentierte – Vorfall gewesen. Sie habe bei dieser Gelegenheit davon berichtet, dass ihr Partner sie mehrfach geschlagen habe. Hiervon habe sie des Öfteren berichtet. Er, der Zeuge, habe ihr häufiger angeraten, Strafanzeige zu erstatten und sich in ein Frauen- bzw. mit Blick auf die Kinder in ein spezielles Frauenjugendhaus zu begeben und dort Schutz zu suchen. Die Nebenklägerin sei indes vor diesem Schritt stets zurückgeschreckt, zumal sie auch mit ihrer eigenen Familie, namentlich ihrem Vater, aufgrund dessen strengtraditioneller Sichtweise bisweilen Probleme habe. Sie habe auch erwähnt, dass sie bisweilen große Angst vor ihrem Partner verspüre. Er, der Zeuge, sei darauf jedoch nicht näher eingegangen. Von Vergewaltigungen habe ihm die Zeugin explizit nicht berichtet. Er habe diesbezüglich aber auch keine Fragen gestellt.

149

Auch am 12. März 2012 sei die Nebenklägerin wieder bei ihm in der Praxis erschienen. Er erinnere sich dabei an eine Prellung im Bereich des Gesichtsschädels sowie an eine Oberlippenverletzung. Sie habe ihm angegeben, erneut von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden zu sein. Auch teilte sie mit, dass sie nunmehr eine Strafanzeige gegen diesen erstattet habe.

150

Ein ähnlicher Vorfall habe sich schließlich vor dem 25. Juni 2012 ereignet. Die Nebenklägerin sei an diesem Tag abermals mit deutlichen Verletzungen bei ihm vorstellig geworden. Das Verletzungsbild sei deutlich ausgeprägt gewesen. So habe er eine Gesichtsschädelverletzung, eine Thoraxprellung, ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen diagnostizieren können. Nach Inaugenscheinnahme der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Lichtbilder, welche die Verletzungen der Nebenklägerin dokumentieren, hat der sachverständige Zeuge Dr. med. X erklärt, dass er sie häufiger auch noch in weit schlechterer körperlicher Verfassung gesehen habe. Er erinnere sich auch an Schürfungen im Halsbereich, die sie bei anderer Gelegenheit aufgewiesen habe.

151

Sämtliche bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen seien seines Erachtens auf stumpfe und fremde Gewalteinwirkung zurückzuführen. Auf Nachfrage des Angeklagten hat der sachverständige Zeuge erklärt, dass das Auflegen von überheißen Wärmflaschen keine solchen Verletzungen hervorzurufen vermag.

152

Die Kammer hat die Aussage des sachverständigen Zeugen als gut begründet, schlüssig und glaubhaft bewertet und ist seinen medizinischen Angaben auch betreffend die Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenklägerin, die er klar verneinte, nach eigener kritischer Prüfung gefolgt.

153

Die Zeugin X hat Angaben zum Vorfall am 11.März 2012 getätigt.

154

Sie hat erklärt, dass die Nebenklägerin an dem betreffenden Abend bei ihr in der Wohnung Zuflucht vor dem Angeklagten gesucht habe. Den Anlass, die wohl vorangegangene Auseinandersetzung, habe sie aber nicht selbst wahrgenommen. Sie erinnere sich noch an Schürfwunden, Kratzer und Verletzungen am Hals, die die Nebenklägerin aufgewiesen habe. Sie, die Zeugin X, habe fernmündlich die Polizei benachrichtigt. Der Angeklagte habe während sich die Nebenklägerin in ihrer Wohnung aufgehalten habe, wohl vor der Wohnungseingangstür gewartet. Die Nebenklägerin habe nämlich nach gewisser Zeit die Tür geöffnet und habe wieder in ihre Wohnung heruntergehen wollen, um sich um die zurückgelassenen Kinder zu kümmern. Kaum habe diese die Tür geöffnet gehabt, habe der Angeklagte sie unter den Worten „Na, ziehst Du mich wieder durch den Dreck?“ mit zwei Ohrfeigen belegt. Danach habe er geäußert: „Das war doch nichts!“.

155

Im Übrigen seien ihr als Nachbarin bereits mehrfach Streitigkeiten und auch körperliche Auseinandersetzungen aus der Wohnung der Zeugin zu Ohren gekommen. Die Nebenklägerin sei bei verschiedener Begegnungen im Haus weinend bzw. verweint gewesen.

156

Die Kammer hat die Aussage der Zeugin als glaubhaft bewertet. Gründe an ihren Angaben zu zweifeln waren nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben in wesentlichen Punkten mit denjenigen der Nebenklägerin und denen der Zeugen X und X deckten.

157

Die Zeugin X, Polizeibeamtin, hat ebenfalls Angaben zum Vorfall am 11. März 2012 getätigt. Sie hat u.a. ausgesagt, dass ihr und dem Zeugen X der Angeklagte bei Eintreffen am Einsatzort bereits entgegengekommen sei und sich offen zu erkennen gegeben habe. Die Nebenklägerin, die sie in ihrer Wohnung vorgefunden hätten, habe berichtet, von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein. Sie erinnere namentlich eine Verletzung an der Lippe. Die Nebenklägerin sei sehr aufgeregt gewesen. Der Angeklagte habe hingegen einen ungewöhnlich ruhigen Eindruck gemacht. Er habe sehr souverän gewirkt und habe keinerlei Schuldbewusstsein an den Tag gelegt. Er habe insbesondere angegeben, als Ehemann berechtigt zu sein, seine Ehefrau mit Schlägen zu züchtigen. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte erläutert, zwar „auch mit einer Frau nach deutschem Recht verheiratet“ zu sein. Bei der Nebenklägerin handele es sich aber um seine nach muslimischem Recht geehelichte Zweitfrau. Die Zeugin hat angegeben hieran eine deutliche Erinnerung zu haben, zumal sie beim Angeklagten hinsichtlich des Umstands der Zweitehe noch nachgefragt haben will. Auf Nachfrage hat sie erklärt, dass die Wortwahl „züchtigen“ womöglich die ihre darstellt. Möglicherweise habe der Angeklagte lediglich von „schlagen“ gesprochen. Auf Vorhalt hat sie angegeben, sich aber sicher daran zu erinnern, dass der Angeklagte sinngemäß geäußert habe, wenn er richtig ausgeholt hätte, würde die Nebenklägerin jetzt nicht mehr stehen.

158

Die Kammer hat die Aussage der Zeugin als glaubhaft bewertet. Gründe an ihren Angaben zu zweifeln waren nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben in wesentlichen Punkten mit denjenigen der Nebenklägerin und des Zeugen X decken.

159

Der von der Kammer vernommene Zeuge X, ebenfalls Polizeibeamter, hat ebenfalls Angaben zum Einsatz am 11. März 2012 gemacht. Er hat angegeben, den Vorfall nur noch schwach zu erinnern. In Übereinstimmung mit der Zeugin X hat er jedoch angegeben, dass sich der Angeklagte bei ihrem Eintreffen offen zu erkennen gegeben habe. Dieser habe auffallend ruhig gewirkt. Er erinnere sich ebenfalls an Ausführungen des Angeklagten zu seiner Zweitehe. Dies sei ungewöhnlich gewesen, daher habe man diesen Umstand noch ausdrücklich erörtert. Der Angeklagte habe namentlich eingeräumt, seine Zweitfrau, die Nebenklägerin, geschlagen zu haben. Diese habe auch sichtbare Verletzungen aufgewiesen.

160

Die Kammer hat die Aussage des Zeugen als glaubhaft bewertet. Gründe an seinen Angaben zu zweifeln waren nicht ersichtlich, zumal sich die Angaben in wesentlichen Punkten mit denjenigen der Nebenklägerin und der Zeugin X deckten.

161

Auch die Zeugin X, Tochter des Angeklagten, hat vor der Kammer ausgesagt. Sie hat bekundet, dass die Nebenklägerin gemeinsam mit X, dem Sohn des Angeklagten und der Nebenklägerin, in der Hinterhauswohnung in der X gewohnt habe. Sie habe währenddessen stets als „Aufpasserin“ fungiert. Sie habe darauf geachtet, dass ihr Vater nie alleine mit X gewesen sei. Sie habe sich auch oft um das Kind X gekümmert.

162

Die Zeugin hat darauf hingewiesen, dass ihr Vater immer die Wahrheit sage und niemals lüge. Er sei stets gut zu seinen Kindern gewesen und löse Konflikte nur durch Worte. Die Nebenklägerin sei hingegen eine „heftige“ Person, die ihre Kinder auch brutal schlage. Einmal habe sie, die Nebenklägerin, ihr sogar angeboten, die Kinder auch mal zu schlagen, wenn sie es nur wolle.

163

Die Nebenklägerin habe ihr berichtet, dass ihr Vater „nicht der erste Mann in ihrem Leben“ gewesen sei. Sie habe sogar freimütig von einigen Sexualpraktiken erzählt, die sie mit ihrem Vater ausprobiert habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin dies berichtigt und angegeben, dass die Nebenklägerin von der „Liebe“ im Allgemeinen gesprochen habe. Dennoch habe die Nebenklägerin Unanständiges, wie etwa ob sie bereits einen Freund habe, gefragt. Nachdem die Nebenklägerin Anfang des Jahres 2007 – nach der Geburt des Sohnes X – an der X eingezogen sei, sei sie bereits im Juli 2007 wieder ausgezogen. X habe sie dort gelassen.

164

Die Zeugin hat ferner davon berichtet, dass ihr Cousin, der Zeuge X, ihr erzählt habe, dass die Nebenklägerin im Vorfeld der Verhandlung diesen und seine Familie aufgesucht habe und die Zahlung von 5.000 Euro eingefordert habe. Zudem habe sie verlangt, dass ihr Vater, der Angeklagte, die gemeinsamen Kinder in Ruhe lassen solle. Wenn ihre Forderungen erfüllt würden, sei sie bereit, die Anzeige zurückzunehmen. Die Nebenklägerin habe angegeben, hiervon ihrem – bereits inhaftierten – Vater berichtet zu haben. Sie sei sodann mit dem Zeugen X zur Familie X aufgebrochen. Ziel sei grundsätzlich die Übergabe der geforderten 5.000,00 Euro gewesen. Geld sei bei diesem Treffen jedoch nicht mitgeführt worden. X habe im Gesprächsverlauf jedoch gesagt, dass sie „zu spät wären“, das Geld wolle sie nicht mehr. Sie, die Zeugin, habe jedoch nicht locker gelassen und noch zweimal versucht, die Nebenklägerin umzustimmen. Zumal beim letzten Treffen habe die Nebenklägerin ihr gegenüber in ernster Stimmung geäußert, dass es nun gekommen sei, „wie es kommen musste“. Die 5.000,00 EUR habe sie zurückgewiesen. Sie habe überdies gesagt, dass sie nicht mehr wolle, und weiter: „Wenn er eine Strafe dafür kriegt ist es gut, wenn er frei kommt, soll es so sein“.

165

Die Aussage der Zeugin X war betreffend die Rolle der Nebenklägerin von einer deutlichen Belastungstendenz getragen und daher nicht uneingeschränkt glaubhaft. Gleichwohl vermochte die Aussage selbst bei unterstellter Richtigkeit in Gänze keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu nehmen. Betreffend die in Rede stehenden Taten war sie bereits jeweils nicht anwesend. Was die fragliche Geldforderung der Nebenklägerin anbelangt, hat der Angeklagte eine berechtigte Forderung derselben gegen ihn in Höhe von 5.000 Euro aufgrund eines Kredites eingeräumt. Die Aussage der Zeugin betreffend eine vorgebliche Äußerung des X zu Forderungen der Nebenklägerin in Bezug auf eine Rücknahme der Anzeige ist nach Ansicht der Kammer angesichts der dies glaubhaft in Abrede stellenden Aussage des Zeugen X widerlegt. Es erschien so, dass die Zeugin, der Verschwörungstheorie des Angeklagten folgend, Geldforderungen der Nebenklägerin jeweils in Verbindung zum Strafverfahren bringen wollte, um diese in ein schlechtes Licht zu setzen. Schließlich soll die Nebenklägerin ein Zahlungsangebot aber auch abgelehnt haben.

166

Der Zeuge X, Sohn des Zeugen X, mithin Neffe des Angeklagten, hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er keine Angaben zu der Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin machen könne. Angaben zu den in Rede stehenden Taten könne er aus eigener Anschauung nicht machen. Die Nebenklägerin sei ihm schon gänzlich unbekannt. Er habe sie noch nie gesehen. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, auch über Gespräche betreffend etwaige finanzielle Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten keine Kenntnis zu haben. Er habe weder an solchen Gesprächen teilgenommen, noch wisse er sonst etwas darüber. Auf den konkreten Vorhalt der diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin X hat der Zeuge erklärt, diese entsprächen nicht der Wahrheit. Ihm sei ein Angebot der X, die Strafanzeige gegen Zahlung von 5.000 Euro zurückzunehmen, aus eigener Kenntnis nicht bekannt. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass ihm ein Mann namens X auch nicht bekannt sei. Es sei jedoch zutreffend, dass er im Vorfeld dieser Verhandlung zu einem Treffen mit dem Verteidiger gebeten worden sei. Dort habe er erstmals erfahren, dass die Nebenklägerin Geldforderungen erheben würde.

167

Die Kammer hat die Aussage des X als glaubhaft bewertet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit waren nicht gegeben. Er war sichtlich erstaunt, überhaupt als Zeuge angegeben worden zu sein.

168

Der Zeuge X hat gegenüber der Kammer ebenfalls umfangreich Angaben getätigt. Der Zeuge hat bekundet, mit seiner Werkstatt Nachbar des Angeklagten in Oer-Erkenschwick gewesen zu sein. Der Angeklagte sei ihm seit zwei oder drei Jahren bekannt. Zu den zur Last gelegten Taten könne er mangels eigener Anschauung keine Angaben tätigen. Er traue dem Angeklagten jedoch weder Gewalttätigkeiten noch die Begehung sexuell motivierter Taten zu. Wenngleich die Nebenklägerin aus seiner Sicht des Öfteren „mal Schläge verdient“ hätte.

169

Wohl habe er in der Vergangenheit des Öfteren Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin erlebt. Dieser sei nach seinem Eindruck aber stets von der Nebenklägerin ausgegangen. Der Angeklagte sei ein „herzensguter und geduldiger Mensch“. Schläge und Prügel kämen jedoch von Zeit zu Zeit in jeder Ehe vor. Der Zeuge hat weiter bekundet, gesehen zu haben, wie die Nebenklägerin die gemeinsamen Kinder misshandelt. So hätte sie bei einer Gelegenheit mit einem hölzernen Löffel immer wieder auf die Kinder eingeschlagen. Auf konkrete Nachfrage hat der Zeuge indes erklärt, dies und die behaupteten Misshandlungen insgesamt nicht selbst gesehen zu haben.

170

Der Zeuge hat überdies erklärt, einen „Schlichtungsversuch“ gemeinsam mit der Tochter des Angeklagten, der Zeugin X, unternommen zu haben. Er wisse, dass der Angeklagte in der ersten Jahreshälfte 2012 aufgrund finanzieller Probleme Geld bei der X geliehen habe. Die Zeugin X sei zu ihm gekommen und habe ihm berichtet, dass sie gehört hätte, die Nebenklägerin nehme die Strafanzeige zurück, wenn sie dafür im Gegenzug Geld erhalte. Daraufhin  habe er gemeinsam mit X den Vater der X, den Zeugen X, ohne vorherige Anmeldung aufgesucht um „die Angelegenheit zu regeln“. Bei dieser Gelegenheit habe er jedoch höchstens 1.000 Euro mit sich geführt. Das Gespräch mit dem Vater sei angenehm verlaufen. Der Zeuge X habe auf sein Angebot sehr verständnisvoll gewirkt. Dieser sei ein gläubiger und vernünftiger Mann. Da jedoch die X zufällig auch anwesend gewesen sei, sich sogar in das Gespräch der Männer eingemischt und geäußert habe, er, der Angeklagte möge seine gerechte Strafe erhalten, sie lehne ein „Freikaufen“ ab, sei eine Vereinbarung letztlich nicht erzielt worden. Die X sei sogar so uneinsichtig gewesen, dass sie gesagt habe, er, der Angeklagte, könne die ihm geliehenen 5.000 Euro behalten.

171

Die Kammer hat in der Aussage des Zeugen X eine übermäßig positive Darstellung des Angeklagten erblickt. Seine Angaben hinsichtlich der Person der Nebenklägerin waren hingegen tendenziös und von einer deutlichen Belastungstendenz geprägt. Die Kammer hat in Anbetracht dessen diesbezüglich große Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen gehegt. Die Angaben des Zeugen waren aber letztlich nicht geeignet, die Angaben der Nebenklägerin auch betreffend das Umfeldgeschehen zu erschüttern.

172

Der Zeuge X, Vater der Nebenklägerin, ist von der Kammer vernommen worden. Er hat zunächst bekundet, dass der Zeuge X ihn im Vorfeld der Verhandlung – vor etwa zwei Monaten – zu Hause aufgesucht habe. Die Tochter des Angeklagten, X, habe ihn dabei begleitet. Er, der Zeuge, habe sich dabei nur sehr mäßig mit dem Zeugen X verständigen können. Dieser spreche türkisch, er selbst arabisch. Daher habe man versucht, sich in gebrochenem Deutsch zu verständigen. Soweit er den Zeugen X verstanden habe, habe dieser angeboten seiner Tochter Geld zu zahlen, damit sie die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen den Angeklagten zurückziehe. Er, der Zeuge, habe dies indes abgelehnt. Die Scharia verbiete einen solchen Handel; etwaiges Geld anzunehmen wäre eine Sünde gewesen. Im Übrigen sei seine Tochter X auch selbst dagegen gewesen. Diese sei bei dem Gespräch anwesend gewesen; sie habe oft das Wort ergriffen und sei wegen der Misshandlungen durch den Angeklagten verständlicherweise erregt gewesen. Auf die Nachfrage, ob die Nebenklägerin dem Angeklagten Geld geliehen habe, bekundete der Zeuge, dass ihm solches jedenfalls niemand mitgeteilt hätte. Über die von der Tochter erhobenen Vorwürfe habe er schließlich nicht mit dem Zeugen X gesprochen. Dies sei bereits aus Gründen der Familienehre mit dem ihm doch fremden Zeugen X nicht möglich gewesen.

173

Seine Tochter habe ihm indes von körperlicher Gewalt berichtet, die der Angeklagte an ihr ausübe. Auch habe er selbst verschiedentlich Verletzungen im Gesicht und an den Händen bei ihr sehen können. Von Vergewaltigungen habe sie ihm nichts mitgeteilt. Ihn verwundere dies jedoch nicht, da sie dies wahrscheinlich aufgrund seiner Stellung als männliches Familienoberhaupt nicht gewagt habe. Opfer solcher Taten zu werden, sei zudem eine große Schande. In muslimischen Familien gäbe es derartiges eigentlich gar nicht.

174

Der Zeuge hat weiter erklärt, sich an zwei Vorfälle erinnern zu können, bei denen seine Tochter X ihn nachts oder spät abends angerufen habe. Bei diesen Gelegenheiten habe sie sehr geweint. Sie habe ihn um Hilfe gebeten, da der Angeklagte sie wieder „verprügeln“ würde. In einem Fall habe er das Telefongespräch mit dem Angeklagten fortgesetzt und diesen sodann – in gebrochenem Deutsch – aufgefordert, die Wohnung seiner Tochter nun zu verlassen. Dem habe der Angeklagte wohl Folge geleistet. Er respektiere den Angeklagten zwar und achte ihn als Mensch, jedoch dürfe auch der Angeklagte seiner Tochter keine Gewalt antun.

175

Er erinnere sich an Äußerungen des Angeklagten ihm gegenüber, nach denen seine Tochter dem Angeklagten untreu gewesen sei. Der Angeklagte sei sehr eifersüchtig gewesen. Der Angeklagte habe namentlich den Verdacht geäußert, dass die Kinder nicht von ihm seien. Dieser Argwohn sei seines Erachtens jedoch grundlos gewesen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass er bezüglich des gemeinsamen Sohnes X anfangs der Ansicht war, dass dieser lediglich der Sohn des Angeklagten sei. Als das zweite Kind geboren worden sei, habe die Tochter X die Familie aber aufgeklärt.

176

Er wisse schließlich auch von einer durch einen Hodscha vermittelten Eheschließung der beiden. Die Heirat habe der Angeklagte organisiert. Im Nachhinein sei die Heirat im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder eine verpflichtende Angelegenheit gewesen. Sie habe aber auch dem Wunsch der Tochter und des Angeklagten entsprochen.

177

Eigentlich habe die Tochter X einen nahe verwandten Libanesen heiraten sollen. Dieser sei auch schon ausgesucht gewesen. Diesen Plänen habe sich die rebellische Tochter jedoch früh widersetzt.

178

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Sie hat die Bekundungen des Zeugen als durchweg glaubhaft eingestuft.

179

Die Zeugin X, Schwester der X, ebenfalls Angaben getätigt. Sie hat bekundet, bei dem Besuch des Zeugen X und der Zeugin X ebenfalls anwesend gewesen zu sein. Es habe dabei sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben; teilweise habe sie daher übersetzt. Diese hätten namentlich eine Zahlung von 5.000 Euro angeboten. Diesen Betrag habe ihre Schwester dem Angeklagten zuvor geliehen gehabt. Der Zeuge X und die Zeugin X hätten verlangt, dass die Strafanzeige gegen den Angeklagten zurückgenommen werde. Ihre Schwester X sei dem jedoch entgegen getreten. Sie habe damals geäußert, sie wolle das Geld nun nicht mehr zurück haben. Der Angeklagte möge die Strafe bekommen, die er verdiene, und sie im Übrigen in Ruhe lassen.

180

Die Zeugin hat noch von einem weiteren Versuch der Zeugin X, Einfluss auf das Verfahren gegen den Angeklagten zu nehmen, berichtet. Als sie im Vorfeld der Hauptverhandlung einmal mit ihrer Schwester in der Stadt gewesen sei, habe bei der Rückkehr zur Wohnung der Schwester die Zeugin X sowie vermutlich ein Bruder von ihr dort bereits gewartet. Die Zeugin X habe verlangt, dass ihre Schwester die Anzeige zurücknehme. Die X habe dies verweigert. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung sei die Zeugin X nochmals zu ihr, der Zeugin, gekommen und habe dasselbe Anliegen vorgetragen.

181

Zu den in Rede stehenden Taten könne sie keine Angaben aus eigener Anschauung tätigen. Sie hat indes erklärt, dass ihre Schwester X in der Vergangenheit des Öfteren von Gewalttätigkeiten des Angeklagten ihr gegenüber berichtet habe. Hämatome seien zudem oft sichtbar gewesen. Schläge gegen die Ehefrau seien aber „Privatsache“. Über Vergewaltigungen habe die Schwester nicht ausdrücklich berichtet. Das verstehe sie aber, da so etwas schließlich – wie das Thema Geschlechtsverkehr im Allgemeinen – ebenfalls „Privatsache“ sei. Später, nachdem der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe X jedoch auch hierüber, wenngleich nur in allgemeiner Form, berichtet.

182

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Sie hat die Bekundungen der Zeugin als glaubhaft eingestuft.

183

Die Zeugin X hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer schließlich angegeben, wohl ab August/September 2004 in der Wohnung im zweiten Obergeschoss der Pizzeria, in der Dachgeschosswohnung, gewohnt zu haben. Ihr Einzug sei zudem zeitlich in etwa mit ihrer damals erfolgten Scheidung von ihrem Ehemann zusammengefallen. Sie erinnere sich noch an den Angeklagten, der ihr Vermieter gewesen sei, und an eine junge Frau, die sie als seine Lebensgefährtin wahrgenommen habe.

184

Auf Vorhalt hat die Zeugin erklärt, dass die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt im Dezember 2004 erst nach ihrem Einzug erfolgt sei. Sie erinnere sich zudem noch an ein homosexuelles Pärchen, das bei ihrem Einzug bereits in der Wohnung im ersten Stockwerk gewohnt habe.

185

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Sie hat die Bekundungen der Zeugin als durchweg glaubhaft eingestuft.

186

Zu den Fällen im Einzelnen:

187

1. (Fall I. 1. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

188

Der Angeklagte hat bezüglich der Tat zu Ziffer III. 1. angegeben, dass es sich hierbei um ein „Versehen“ gehandelt habe. Zwar habe er der Nebenklägerin damals in der Tat mittels einer Pizzabox das Nasenbein gebrochen. Dies sei jedoch nicht absichtlich bzw. vorsätzlich erfolgt. In dem betreffenden Zeitpunkt im Januar 2004 habe in der Pizzeria Hochbetrieb geherrscht. Während er mit X mit dem Stapeln von Pizzaboxen beschäftigt gewesen sei, sei sie in der Hektik aus Versehen an eine von ihm in Kopfhöhe gehaltene Schachtel gestoßen. Danach habe er sie ins Krankenhaus gefahren. Zuvor habe er sie angehalten, dort zu sagen, dass die Verletzung durch einen Treppensturz als Arbeitsunfall verursacht worden sei.

189

Nachfolgend hat der Angeklagte ergänzt, dass der „Treppenfall“ nichts mit diesem Vorfall gemein habe und sich ein solcher ein paar Wochen vor- oder nachher ereignet habe.

190

Die Nebenklägerin hat gegenüber der Kammer angegeben, dass der bisweilen sehr jähzornige Angeklagte ihr damals eine Pizzabox aus Styropor mittig in das Gesicht geschlagen habe. Der Vorfall habe sich in der Pizzeria ereignet. Beide hätten sich gestritten, der konkrete Anlass sei ihr nicht mehr erinnerlich. Es habe sich bei dem Schlag mit der Pizzabox sicher um kein Versehen, gar einen Arbeitsunfall gehandelt. Ihre Nase sei anschließend gebrochen gewesen. Nachdem die nicht blutende Nase blau angeschwollen sei habe der Angeklagte sie in eine Klinik gefahren. Dort habe sie entsprechend seinem Begehren erklärt, dass sie eine Treppe hinunter gefallen sei. Sie habe die unrichtigen Angaben getätigt, da der Angeklagte sie auf der Fahrt zur Klinik damit bedroht habe, sie andernfalls „aus dem Fenster zu werfen, zu zerhacken und zu begraben, wo sie keiner findet“. Infolge des Nasenbeinbruches habe sie über die Dauer von etwa drei Wochen eine Schiene auf bzw. an der Nase tragen müssen. Nachfolgend sei es zudem zu einer Entzündung der ihr als sehr schmerzhaft erinnerlichen Verletzung gekommen. Durch die Schiene sei auch ihr Sichtfeld erheblich eingeschränkt gewesen.

191

Der Zeuge X hat zunächst erklärt, der damals erfolgte Nasenbeinbruch der Nebenklägerin sei auf einen Unfall zurückzuführen. Beim Kistenpacken sei diese versehentlich mit dem Angeklagten zusammengestoßen. Das Geschehen verortete er etwa in das Jahr 2003.

192

Auf eindringliche Nachfrage hat der Zeuge dann jedoch eingeräumt, das Geschehen selbst gar nicht beobachtet zu haben. Tatsächlich sei er zur fraglichen Zeit in einem anderen Teil der Pizzeria beschäftigt gewesen. Der Vorfall habe sich zudem außerhalb seines Blickfelds ereignet.

193

Die Kammer hat die Feststellungen zu Ziffer III. 1. aufgrund der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Geschehens als solchem sowie der als vollends glaubhaft erachteten Aussage der Nebenklägerin gewonnen. Die Kammer ist den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Nebenklägerin gefolgt; sie hat die Einlassung des Angeklagten, es habe sich um einen Unfall gehandelt, als Schutzbehauptung gewertet. Die detaillierten und umfangreichen Angaben der Zeugin sprechen aus Sicht der Kammer für ein originär erlebtes Geschehen. Die Aussage der Nebenklägerin war aus Sicht der Kammer zudem von keinerlei überschießender Belastungstendenz getragen. Vielmehr hat die Zeugin sogar zugunsten des Angeklagten angegeben, dass dieser sie etwa anschließend zur medizinischen Versorgung der Verletzung in ein Krankenhaus gefahren habe. Die Feststellung der Verletzung gründet schließlich auch auf dem entsprechenden ärztlichen Bericht, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Durch das Datum der nach dem Wochenende am Montag den 26. Januar 2004 erfolgten Operation ließ sich auch das Tatdatum am Freitag, den 23. Januar 2004 sicher rekonstruieren.

194

Der Zeuge X konnte keine Angaben zu dem Geschehen aus eigener Beobachtung treffen.

195

2. (Fall I. 2. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

196

Der Angeklagte hat die Tat zu Ziffer III. 2. zunächst pauschal in Abrede gestellt.

197

Nachfolgend hat er ergänzt, dass dieser Vorfall tatsächlich eine Einheit mit dem Vorwurf zu Ziffer 3 der Anklage bilde. Im Rahmen des Möbelaufbaus habe man gemeinsam im Wohnzimmer der Wohnung X gesessen. X habe sich Essen zubereitet, dieses dann aber nicht zu sich nehmen wollen. Er habe sie sodann lediglich zehn- bis zwölfmal gebeten, es doch zu essen. Allenfalls sanft und leicht habe er das Essen an ihren Mund gedrückt. Sie habe ihn indes beschimpft. Daraufhin sei er wütend geworden und habe das auf dem Tisch stehende Geschirr hinweggewischt. Ein Teller habe sie dabei getroffen. X sei dann aus dem Wohnzimmer gerannt und habe ihn dort eingeschlossen. In Reaktion darauf habe er die gläserne Wohnzimmertür zerstören müssen. Nunmehr habe die Zeugin sich im Badezimmer geschminkt. Dies habe er zu Anlass genommen, sie mit dem Kopf ins Waschbecken zu drücken und Wasser auf ihren Kopf laufen zu lassen. Das sei indes alles nur „Spiel“ gewesen. Danach habe man gemeinsam die Scherben der Tür beseitigt. Im Anschluss habe X schließlich Sex von ihm gefordert, so dass er die nächsten Stunden mit ihr geschlechtlich verkehrt habe.

198

Die Nebenklägerin hat in ihrer vor der Kammer getätigten Aussage ausgeführt, dass sich der Vorfall kurz nach ihrem Einzug in die Wohnung in der X ereignet habe. An dem betreffenden Tag habe der Angeklagte ihr bei der Einrichtung, dem Aufbau von Möbeln geholfen. Beide hätten im Wohnzimmer gesessen. Unmittelbar zuvor habe sie sich etwas „Dönerbrot“ in der Mikrowelle warm gemacht. Als es fertig war, habe sie sich jedoch anders entschieden, da sie keinen Appetit nach trockenem Brot verspürte. Der Angeklagte sei über ihr Verhalten zornig geworden. Ein Streit habe sich entwickelt. Der Angeklagte habe insbesondere darauf bestanden, dass sie das erwärmte Brot nun auch esse. Sie habe sich jedoch nachhaltig geweigert. Der zunehmend aggressive Angeklagte habe ihr daraufhin zweimal mit der Faust in ihr Gesicht geschlagen. Ebenso habe er ihr schmerzhaft den Arm umgedreht. Auch habe er sie an den Haaren gezogen. Da sie nun unablässig geschrien habe, habe der Angeklagte einen Kreuzschraubenzieher, der auf dem Boden mit anderem zum Zwecke des Möbelaufbaus befindlichen Werkezeugen befunden habe, genommen und hiermit in ihr Bein im Bereich des Knies sowie in ihren Rücken gestochen. Sie habe noch versucht, zu fliehen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Der Angeklagte habe sich sodann „auf sie gesetzt“ und gewaltsam versucht, ihr das Brot in den Mund zu stecken. Teilweise habe er ihr dazu auch den Mund zugehalten, damit sie diesen nachfolgend zum Luftholen wieder öffnete. Sie habe sich heftig gewehrt. Gleichwohl sei es dem Angeklagten gelungen, ihr das Brot in den Mund zu stopfen. Als er dies erreicht hatte, habe er von ihr abgelassen. Danach habe sie das Brot wieder ausgespuckt, sei aufgestanden und aus dem Wohnzimmer ins Badezimmer gerannt. Dabei habe sie die Wohnzimmertür hinter sich abgeschlossen, den Angeklagten also gleichsam eingesperrt. Dieser habe jedoch mittels eines Besens den Glaseinsatz der Tür eingeschlagen und sei ihr hinterher. Nun sei nur noch eine verbale Auseinandersetzung gefolgt. So habe er sie als Schlampe beschimpft. Ihr Mobiltelefon, mit dem sie eigentlich ihre Eltern anrufen wollte, habe er ihr abgenommen. Am Abend desselben Tages habe sich die Situation dann wieder beruhigt gehabt. Sie habe dann ihre Eltern besuchen dürfen.

199

Die Kammer hat die Feststellungen zu Ziffer III. 2. aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie der als vollends glaubhaft erachteten Aussage der Nebenklägerin gewonnen. Die Kammer hat ihre Bekundungen auch insoweit als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Die detaillierten und umfangreichen Angaben zum kompletten Ablauf sprechen aus Sicht der Kammer für ein originär erlebtes Geschehen. Die Schilderung des Angeklagten war im Gegensatz zur Aussage der Nebenklägerin zum einen nicht konstant, zum anderen war sie ersichtlich durch Relativierungen und Verharmlosungen geprägt.

200

3. (Fall I. 3. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

201

Der Angeklagte hat den Vorfall gänzlich in Abrede gestellt. Womöglich habe die Nebenklägerin sein ehrliches Bemühen, sie vom Erbrechen der zuvor eingenommenen Nahrung abhalten zu wollen, falsch interpretiert. Diesbezüglich habe er eher versucht, sie von der Toilettenschüssel wegzuziehen.

202

Nachfolgend hat er erklärt, dass das jenes Geschehen mit dem Vorfall zu Ziffer 2 der Anklage zusammengefallen sei. Nach dem Streit im Wohnzimmer um das Brot sei er ihr Zeugin in das Badezimmer gefolgt. Dort habe er sie lediglich ins Waschbecken gedrückt und mit einer Hand Wasser über ihren Kopf laufen lassen.

203

Die Nebenklägerin hat die Tat gegenüber der Kammer wie oben festgestellt bekundet. Sie hat insbesondere angegeben, dass sich der Vorfall im Badezimmer der Wohnung in der X ereignet habe. Nach einem vorangegangen Streit, bei dem es sich abermals um Vorwürfe des Angeklagten gedreht habe, sie sei ihm fremdgegangen, sei sie in das Badezimmer gegangen. Ihre Bulimieerkrankung sei nicht Thema der Auseinandersetzung gewesen. Sie sei ob des Streites noch heftig erregt gewesen und habe nicht aufgehört zu reden. Dem Angeklagten sei dem schließlich überdrüssig geworden und ihr nach kurzer Zeit hinterher gegangen. Er habe sie sodann an den Haaren gezogen und sie gewaltsam herunter gedrückt. Dann habe er sie mit dem Gesicht in die offen stehende Toilettenschüssel gedrückt. Entgegen einem weiteren – ähnlichen – Vorfall, der sich in der Toilette in der Pizzeria ereignet habe, habe er in der Wohnung darauf verzichtet, die Klospülung zu betätigen und ihr auch Toilettenpapier in den Mund zu stopfen. Nach kurzer Zeit habe er schließlich unter heftigem Schimpfen von ihr abgelassen.

204

Die Kammer wertet auch diese Angaben der Nebenklägerin, die wie die Aussage im Übrigen konstant war, als durchweg glaubhaft. Sie hat daher die Feststellungen zu Ziffer III. 3. aufgrund der Aussage der Nebenklägerin getroffen. Die Kammer wertet ihre Bekundungen als nachvollziehbar und schlüssig. Ihre detaillierten und umfangreichen Angaben sprechen auch hier für originär erlebtes Geschehen. Die Schilderung des Angeklagten war im Gegensatz dazu schließlich bereits nicht durchgehend konstant. Auch hatte die Einlassung ein zumindest von lebensfremder Relativierung gestaltetes Gepräge. Demgegenüber zeigte die Nebenklägerin in ihrer Schilderung auch in Begrenzung zum darüber hinaus angegebenen nicht angeklagten Vorfall in der Pizzeria keine Belastungstendenz.

205

4. (Fall I. 4. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

206

Der Angeklagte hat diesbezüglich lediglich in allgemeiner Form bekundet, dass er der Nebenklägerin „Ohrfeigen“ versetzt habe. Etwaige Hämatome habe sie sich womöglich durch das Auflegen einer heißen Wärmflasche selbst zugefügt. Hintergrund der „allerhöchstens zwei Ohrfeigen“, die er mit der „Rückhand“ gesetzt habe, sei ein Streit über die Vaterschaft von X gewesen. Er habe letztlich auch berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft betreffend das dritte Kind. Die Nebenklägerin gehe ihm anhaltend fremd. Der Angeklagte hat nachfolgend eingeräumt, dass bei der Nebenklägerin damals aufgetretene Hämatome doch auf ihn zurückzuführbar seien. Vielleicht seien diese bei der Auseinandersetzung durch einen Stoß an einen Schrank verursacht worden.

207

Nachfolgend hat der Angeklagte angegeben, dass er im Vorfeld der Auseinandersetzung einen Vaterschaftstest eingefordert habe. Hierauf sie die Nebenklägerin in für ihn völlig unverständlicher Weise „durchgedreht“. Erst auf gegen ihn gerichtete Schläge habe er mit Ohrfeigen reagiert.

208

Die Nebenklägerin hat die Tat wie festgestellt beschrieben. Sie hat insbesondere angegeben, dass dem gewalttätigen Übergriff auf ihre Person ein Streit um den Bezug des Kindergeldes vorausging. Der Angeklagte habe dieses – unter Hinweis auf seine Berechtigung als männliches Familienoberhaupt – von ihr eingefordert. Sie habe ihm 150,00 Euro ausgehändigt, eine weitere Zahlung indes verweigert. Aus Verärgerung, dass sie ihm das Geld nicht aushändigte, habe er sie dann „zusammengeschlagen“. Sie erinnere sich an starke Schmerzen, die der Angeklagte auch durch Stöße mit seinem Ellbogen bei ihr hervorgerufen habe. Auch habe sie eine Zeitlang Schluckbeschwerden gehabt. Das Kauen sei ihr für eine gewisse Dauer schmerzbedingt schwer gefallen. Trotz der erlittenen Verletzungen sei sie erst am übernächsten Tag zu Dr. med. X gegangen. Dieser habe ihr zwar – wie bereits bei anderen Gelegenheiten – dazu geraten, eine Strafanzeige zu erstatten. Sie habe sich damals indes hierzu noch nicht durchringen können.

209

Die Kammer wertet auch diese Angaben der Nebenklägerin als glaubhaft. Die Kammer hat daher die Feststellungen zu Ziffer III. 4. auf ihre Angaben gestützt. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und schlüssig. Die detaillierten und umfangreichen zumal konstanten Angaben sprechen auch hier für originär erlebtes Geschehen. Die Schilderung des Angeklagten hat die Kammer als teilgeständig gewertet, da er jedenfalls einräumte, der Zeugin „Ohrfeigen“ bzw. Schläge beigebracht zu haben. Auch diese Einlassung war jedoch von Relativierungen und Verharmlosungen geprägt. Ihre Schilderungen der Einwirkungen deckt sich zudem mit den Diagnosen des sachverständigen Zeugen Dr. med. X in Verbindung mit seinem ärztlichen Schreiben von 01. Oktober 2012, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Ferner mit den Angaben die sie bereits dem Zeugen Dr. X nach dem Vorfall gemacht hatte.

210

5. (Fall I. 5. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

211

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Er hat gegenüber der Kammer bekundet, der Nebenklägerin am fraglichen Tag die Tabletten vielmehr aus der Hand geschlagen zu haben.

212

Nachfolgend hat er erklärt, dass sich dieser Vorfall im Anschluss an eine gerade erfolgte Versöhnung ereignet habe, vor der sich beide Wochen nicht gesehen hätten. Es habe einen heftigen Wortwechsel gegeben. Die Zeugin habe sodann von ihm verlangt, ihre Wohnung zu verlassen. Dabei habe sie gedroht, Tabletten zu nehmen. Sie habe geäußert, „Ich schlucke alles, dann kannst Du Sex haben, soviel Du willst!“. Dies sei ihm „zu blöd“ geworden; daher sei er einfach gegangen. Ein paar Tage später habe er im Übrigen gesehen, dass die Tablettenpackung noch gänzlich voll war.

213

Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer die Tat zu Ziffer III. 5. so wie oben festgestellt dargelegt. Sie hat namentlich ausgeführt, dass sie an diesem Tage Kopfschmerzen verspürte und sich daher zu Bett begeben habe. Der Angeklagte, der ebenfalls in ihrer Wohnung in der X anwesend gewesen sei, habe dies als Zeichen ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr verstanden und sich entkleidet. Sie habe ihm zwar erklärt, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte. Der Angeklagte habe darauf jedoch nur erwidert, dass er nun aber Zeit und Lust habe. Die Gelegenheit wäre zudem günstig, da die Kinder schliefen. Aus Verärgerung über die Uneinsichtigkeit des Angeklagten sei sie aufgestanden und habe ihn nochmals auf ihre Kopfschmerzen verwiesen. Als sie sich eine Tablette aus der zehn Tabletten enthaltenden Packung „Paracetamol 500 mg“ habe entnehmen wollen, habe der Angeklagte ihr diese entrissen und ihr gewaltsam fünf Tabletten in den Mund gestopft. Zuvor habe er sie bereits in eine Ecke gedrängt gehabt. Das Hineinpressen der Tabletten sei ihm dabei namentlich auch durch ein festes Ziehen an ihren Haaren gelungen. Nachdem der Angeklagte ihr die Tabletten erfolgreich verabreicht hätte, habe sie diese wieder erbrochen. Der Angeklagte habe dies sinngemäß mit den Worten kommentiert: „Wieso stellst Du Dich wegen fünf Minuten nur so an? Aber mit Kotzen kennst Du Dich ja gut aus! Darin bist Du gut!“.

214

Die Kammer wertet auch diese Angaben der Nebenklägerin, die wie ihre Aussage in Gänze von einer beachtenswerten Konstanz begleitet war, als durchweg glaubhaft. Sie hat daher die Feststellungen zu Ziffer III. 5. entsprechend getroffen. Die Kammer hat die diesbezüglichen Bekundungen der Nebenklägerin dabei als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Situativ ist der Zusammenhang der Tablettengabe mit der Kopfschmerzangabe der Nebenklägerin stimmig. Ihre detaillierten und umfangreichen Angaben sprachen auch insofern für originäres Erleben. Die Kammer hat seine Einlassung demgegenüber, er habe ihr die Tabletten lediglich aus der Hand geschlagen als unwahre Schutzbehauptung gewertet, dabei allerdings nicht verkannt, dass seine - für ihn auch ungünstige Einlassung - betreffend die angegebene Antwort der Nebenklägerin auf sein geschlechtliches Begehren bemerkenswert ist und einen Blick auf die Beziehung im Übrigen zulässt.

215

6. und 7. (Fälle I. 6. und 7. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

216

Der Angeklagte hat sich diesbezüglich wie folgt eingelassen:

217

Am 11. März 2012 habe er die Nebenklägerin in der Tat geschlagen. Hierfür habe er sich aber bereits bei ihr entschuldigt.

218

Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend geäußert, dass er gegenüber den damals anwesenden Polizeibeamten keineswegs bekundet habe, dass er als Mann berechtigt sei, seine Frau zu schlagen. Vielmehr habe die Nebenklägerin gegenüber den eingesetzten Beamten in seiner Anwesenheit bekundet, dass er ein solches Züchtigungsrecht für sich beanspruche. Daraufhin habe er, der Angeklagte, lediglich gesagt: „Wenn Du meinst…“.

219

Er räume indes ein, dass er mit der Nebenklägerin sowie ihren Eltern Gespräche betreffend die ehelichen Pflichten einer Ehefrau geführt habe. Hierbei habe er dargelegt, wie sich eine „gute Ehefrau“ gegenüber ihrem Gatten zu verhalten habe. So habe diese etwa dafür Sorge zu tragen, dass der Ehemann sein Essen bekomme. Auch zieme es sich nicht, nach dem ausgeübten Geschlechtsverkehr laut zu fluchen. Dies habe er X häufig erleben müssen. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass er sich bei den Eltern der Nebenklägerin auch über eine Frigidität der Tochter beschwert habe. Zumal ab dem dritten gemeinsamen Kind habe diese weniger häufig, seines Erachtens zu selten, mit ihm geschlechtlich verkehren wollen.

220

Nachfolgend hat der Angeklagte seine Einlassung wie folgt ergänzt:

221

An dem betreffenden Tag sei er zu Besuch bei X gewesen. Er habe bei einer „Kontrolle“ der Wohnung feststellen müssen, dass die Duschkabine nass war und sie sich „ausgehfertig“ gemacht habe. Dies habe bei ihm den begründeten Verdacht erregt, dass sie einen anderen Mann besuchen wolle. Als sie nach seinem Vorhalt angab, ihren Vater anrufen zu wollen, habe er ihr das Telefon entrissen und derart eine leicht blutende Verletzung an der Lippe verursacht. Es sei auch zutreffend, dass er vor der Wohnung der Zeugin X, in die sich die Nebenklägerin geflüchtet habe, gewartet habe. Nachdem sie wieder herausgekommen sei, habe er ihr auch mit der flachen Hand ein paar „Ohrfeigen im Treppenhaus verpasst“. Die Zeugin habe ihn indes vorher provoziert gehabt. Die Ohrfeigen seien jedoch „ganz leicht“ ausgeführt gewesen.

222

Die Nebenklägerin hat die Taten wie festgestellt beschrieben. Sie hat insbesondere angegeben, am 11. März 2012 von dem Angeklagten in ihrer Wohnung „zusammengeschlagen“ worden zu sein. Infolgedessen sei sie zu ihrer Nachbarin, der Zeugin X, die ein Stockwerk höher wohne, geflüchtet. Der Angeklagte sei zuvor überraschend in ihrer Wohnung erschienen. Er sei bereits merklich schlecht gelaunt gewesen. Sie habe an diesem Abend ursprünglich beabsichtigt, ihre Eltern zu besuchen. Als der Angeklagte davon erfahren habe, habe er dies unterbinden wollen. Hierüber habe sich ein Streit entwickelt. Der Angeklagte habe ihr dabei vorgeworfen, dass sie in Wahrheit einen anderen Mann besuchen wolle und ihm fremdgehe. In diesem Zusammenhang habe er auch die Wohnung nach Anzeichen für einen anderen Mann bzw. für ein bevorstehendes Treffen untersucht. So habe er das Bett kontrolliert, ob es noch warm sein; darüber hinaus habe er auch die Duschkabine untersucht und festgestellt, dass diese kurz zuvor benutzt worden war. Dies sowie ein von ihr aufgetragenes Make-Up habe seinen Argwohn erregt. Er sei zornig geworden und habe aus Wut das Make-Up im Waschbecken ausgedrückt. Als sie ihren Vater telefonisch von den Vorgängen habe unterrichten wollen, habe er ihr das Telefon weggerissen und ihr mit diesem ins Gesicht geschlagen. Als er sich hierauf kurz hingesetzt habe, sei sie aus der Wohnung gerannt und habe Zuflucht bei der Nachbarin, der Zeugin X, die selbst im dritten Stockwerk wohnt, gesucht. In der verschlossenen Wohnung der Zeugin sprach sie selbst (fernmündlich) mit ihrem Vater über das soeben Geschehene; die Zeugin X verständigte unterdessen die Polizei. Als sie, die Nebenklägerin, der Ansicht war, die Lage hätte sich wieder einigermaßen beruhigt, beabsichtigte sie, zu ihren Kindern, die sie in der Wohnung zurückgelassen hatte, zu rückzugehen. Sie habe aber kaum die Wohnungstür der Zeugin X geöffnet gehabt, als ihr der vor der Tür wartende Angeklagte zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe. Hierauf sei er wieder zu ihrer Wohnung hinuntergegangen und habe u.a. seinen Laptop an sich genommen. Gerade als habe gehen wollen, sei schließlich die Polizei erschienen. Gegenüber der Polizei habe er sodann u.a. geäußert, „Wenn sich die Frau widersetzt, dürfe der Mann sie eben züchten!“. Das Wort „züchten“ sei seine genaue Wortwahl gewesen. Sie erinnere sich in diesem Zusammenhang auch daran, dass die Polizeibeamten noch nachfragten, was er mit „züchten“ denn meine. Über habe er gegenüber den Beamten angegeben, dass er gar nicht richtig zugeschlagen habe. Wenn er „richtig haue“ stünde sie, die Nebenklägerin, nicht mehr hier. Wenn er richtig haue, wachse kein Rasen mehr.

223

Die Zeugin X hat das Geschehen entsprechend der Darstellung der Nebenklägerin vor der Kammer bekundet. Namentlich die Polizeibeamtin X hat vor der Kammer Angaben zum Nachtatgeschehen getätigt. Sie hat dabei in Übereinstimmung mit der Aussage der Nebenklägerin bekundet, dass der Angeklagte eingeräumt habe, seine Ehefrau schlagen zu dürfen.

224

Die Kammer ist auch betreffend diese Tat den Angaben der Nebenklägerin gefolgt, die sie abermals auch durchgehend glaubhaft erachtet hat. Der Angeklagte hat sich zudem im Wesentlichen geständig gezeigt. Die Kammer hat die Feststellungen zur Verletzung schließlich auch auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. X sowie sein entsprechendes ärztliches Attest, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, gestützt. Die Kammer ist hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Angeklagten ebenfalls der schlüssigen Aussage der Nebenklägerin gefolgt, deren Aussage sich mit der glaubhaften Aussage der Zeugin X deckte. Letztere hat zudem – ohne in einem Näheverhältnis zu einem der Beteiligten zu stehen – unter Einräumung eigener Unsicherheiten betreffend die Wortwahl im Einzelnen eine nachvollziehbare und schlüssige Aussage getätigt.

225

8. (Fall I. 8. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

226

Der Angeklagte hat die Tat teilweise eingeräumt. So hat er angegeben, der Nebenklägerin mit der flachen Hand geschlagen zu haben. Hiernach habe er selbst in der (Schlag-)Hand erhebliche Schmerzen verspürt. Dies sei indes wohl nicht auf die Heftigkeit des Schlages zurückzuführen, sondern allein der Tatsache geschuldet, dass er „einfach falsch zugeschlagen“ habe. Darüber hinaus hat er angegeben, die Nebenklägerin weder gewürgt noch mit der Faust geschlagen zu haben. Hintergrund seiner Tätlichkeit sei im Übrigen ein Streit gewesen. Er habe an dem 22. Juni 2012 zunächst vorgehabt, bei ihr zu übernachten, insbesondere mit ihr zu „kuscheln“. Hiernach wollte er sodann geschlechtlich mit ihr verkehren. Dem habe sich die Nebenklägerin indes verweigert. Diese habe ihm zudem bedeutet, dass er im Wohnzimmer – getrennt von ihr – nächtigen solle. Infolge der Ablehnung, mit ihm zu verkehren, und der Äußerung, er möge im Wohnzimmer schlafen, habe er sich ungerecht behandelt gefühlt. Nachdem sie überdies gesagt habe: „Na, willst Du mich etwa wieder schlagen?“, habe er die Kontrolle verloren und sie - entsprechend ihrem „Vorschlag“ - geschlagen.

227

Nachfolgend hat der Angeklagte seine Einlassung ergänzt, die Nebenklägerin namentlich im Kinderzimmer zweimal heftig geohrfeigt zu haben. Daraufhin sei sie zu Boden gegangen. Auf diesem habe Spielzeug oder dergleichen gelegen. Die Zeugin sei hierauf gefallen. Er stelle jedoch entschieden in Abrede, sie in den Bauch oder auf den Rücken geschlagen zu haben. Auch habe er sie nicht an den Haaren gezogen. Nach dem Telefonat mit dem Vater, das so stattgefunden habe, wie sie und der Zeuge X bekundeten, habe er die Wohnung verlassen.

228

Sie habe sich an dem Abend nicht nackt zeigen wollen, was ihn zu der Vermutung gebracht habe, dass sie einen andern habe. Sie habe nicht einmal Kuscheln gewollt und verlangt, dass er die Wohnung verlasse. Darüber sei er sehr erbost gewesen.

229

Die Nebenklägerin hat die Tat gegenüber der Kammer wie festgestellt bekundet. Sie hat insbesondere angegeben, dass sich der Vorfall in den Abendstunden des 22. Juni 2012 in ihrer Wohnung ereignet habe. Der Angeklagte sei bereits des Mittags erschienen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch mit den Vorbereitungen (Backen) für das Fastenbrechen beschäftigt gewesen. Nach einer Weile sei er dann gemeinsam mit den Kindern in die Stadt gegangen. Als er mit diesen gegen 19:00 Uhr zurückkehrt sei, habe er sich mit ihnen in der Küche niedergelassen und mitgebrachtes Fastfood und Spielzeug ausgebreitet. Hierüber sei ein Streit zwischen ihr und dem Angeklagten entbrannt, in welchem der Angeklagte sie u.a. auch mit ihrer Magersucht aufzog. Der Streit habe sich nachfolgend wieder gelegt. Als sie dem Angeklagten gegen 23:00 Uhr erklärt habe, sie wolle nun noch zu ihrer Mutter, er möge die Wohnung nun verlassen, habe der Angeklagte dies unter Hinweis darauf verweigert, die Nacht bei ihr verbringen wollen. Zudem habe er ihr gegenüber erklärt, nun mit ihr schlafen zu wollen. Sie sei dem indes ausdrücklich entgegen getreten. Der nunmehr wütend und aggressiv gewordene Angeklagte sei infolgedessen jedoch davon ausgegangen, dass sie noch einen anderen Mann erwarte. Er habe sie am Arm ergriffen und vom Flur ins Kinderzimmer gezerrt. Unter den Blicken der Kinder habe er sie zunächst geschubst und angeschrien. Nunmehr habe er auch harte Faustschläge insbesondere gegen ihren Kopf geführt, aufgrund derer sie schließlich zu Boden gegangen sei. Der Angeklagte habe dennoch weiter heftig auf sie eingeschlagen und si jetzt auch getreten. Die Schläge und Tritte seien vornehmlich gegen den Kopf und das Gesicht sowie gegen den Rücken und den Bauch geführt worden. Als sie zu Boden gegangen sei, sei sie zudem auf dort liegendes Spielzeug gefallen. Schließlich habe er sie, wohl da sie heftig geschrien habe, zu würgen begonnen. Er habe mit beiden Händen ihren Hals umfasst und zugedrückt. Sie habe aber noch Luft bekommen. Sie habe während und nach der Tat äußerst starke Schmerzen verspürt. Erst unter dem Eindruck der beim Würgen heftig schreienden Kinder habe er endlich von ihr abgelassen. Diesen Moment habe sie, um ihrem Sohn X zu sagen, er möge Hilfe holen. Der Angeklagte habe dies dem Sohn jedoch untersagt. Gleiches habe sie sodann ihrer knapp einjährigen Tochter X bedeutet. Namentlich habe sie dieser gegenüber gesagt, sie solle „Opa“ telefonisch benachrichtigen. Das Telefonat sei, nachdem sie selbst ins Badezimmer gekrochen war, tatsächlich mit Hilfe der Kinder zustande gekommen. Ihr Vater habe, als sie den Hörer an den Angeklagten weitergegeben hatte, persönlich mit diesem Angeklagten gesprochen und habe diesen dazu bewegen können, endlich die Wohnung zu verlassen.

230

Im Nachhinein habe der Angeklagte ihr gegenüber geäußert, sie sei selbst schuld, da sie ja nur darauf warte, dass er wieder austicke.

231

Der Zeuge X hat bestätigt, ein Telefonat mit dem Angeklagten geführt zu haben. Er hat angeben, zunächst von seiner Tochter in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass der Angeklagte wieder gewalttätig sei. Auf seine fernmündliche Aufforderung und sein Bitten habe der Angeklagte die Wohnung schließlich verlassen.

232

Die Kammer hat die Feststellungen zur Tat zu Ziffer III. 8. ebenfalls auf die als glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die Kammer hat ihre Bekundungen dabei ebenfalls als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. ihre detaillierten und umfangreichen Angaben sprechen auch hier für originär erlebtes Geschehen. Die Aussage deckt sich zudem in den entsprechenden Teilen mit der Aussage des X. Darüber hinaus war auch die im Wesentlichen geständige Einlassung des Angeklagten selbst maßgeblich. Ferner hat die Kammer erneut die glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. med. X sowie dessen ärztliches Attest betreffend die Tatfolgen zugrunde gelegt. Auch hier bestätigen die Diagnosen und die in Augenschein genommenen Lichtbilder die erheblichen Einwirkungen des Angeklagten auch gegen den Hals der Nebenklägerin.

233

9. (Fall II. 9. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

234

Der Angeklagte hat die Tat – wie sämtliche Vorwürfe der Vergewaltigung – entschieden in Abrede gestellt. Er hat angegeben, dass er mit der Nebenklägerin stets nur einvernehmlichen Sexualverkehr praktiziert habe. Dieser sei bisweilen „recht roh“ ausgeführt worden. Dies sei jedoch im Verhältnis der Gegenseitigkeit und in völligem Einvernehmen erfolgt.

235

Die Nebenklägerin hat indessen die Tat wie festgestellt bekundet. Sie hat insbesondere angegeben, den Vorfall noch gut in Erinnerung zu haben. Der erste derartige Übergriff sei dabei im Jahre 2004 erfolgt. Nachfolgend hat sie insoweit eine gewisse zeitliche Unsicherheit eingeräumt und angegeben, dass sich die Tat womöglich auch später ereignet haben könnte.

236

Der Vorfall habe sich jedoch jedenfalls bereits in den ersten Monaten der Beziehung zu dem Angeklagten ereignet. Es sei jedoch nicht der erste mit dem Angeklagten vollzogene Geschlechtsverkehr gewesen. Der Vorfall habe sich namentlich in der Mittagspause, währenddessen die Pizzeria geschlossen worden war, in einer leerstehenden Wohnung im zweiten Stock des Gebäudes der Pizzeria – unter dem Dach – ereignet. Im ersten und zweiten Stock sei jeweils eine Wohnung vorhanden gewesen. Zur Tatzeit seien beide Wohnungen nicht vermietet gewesen, zumal noch einige Arbeiten an diesen hätten durchgeführt werden müssen. In einem der Räume habe, den sie auf den Lichtbildern und dem ihr vorgelegten Grundrissen (aus dem Wertgutachten des Zwangsversteigerungsverfahrens) sicher zu identifizieren vermochte, sei damals eine Matratze befindlich gewesen. Speziell in diesem Raum habe sie häufig gemeinsam mit dem Angeklagten die Mittagspause verbracht. Die Pizzeria und der gesonderte Ausgang des Wohntraktes seien abgeschlossen gewesen. An dem betreffenden Tag habe sei man bereits im Streit in die Pause gegangen. Dennoch hätten sich beide in den vorgenannten Raum begeben. Während sie selbst auf der Matratze gelegen habe, habe der Angeklagte auf einmal deutlich bekundet, nun geschlechtlich mit ihr verkehren zu wollen. Sie habe dieses Ansinnen entschieden zurückgewiesen und ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Daraufhin habe der Angeklagte sie nun ins Gesicht geschlagen. Sodann habe er ihr mit Gewalt die Kleidung ausgezogen. Hierbei habe er sie wegen ihres Widerstandes mehrfach geschlagen. Schließlich habe der Angeklagte ihr auch ihre Hose, eine gürtellose Jeans, heruntergezerrt. Sie habe diese sofort wieder hochgezogen. Der Angeklagte habe sich jedoch durchgesetzt und die Hose erneut heruntergezerrt. Dieser Vorgang habe sich mehrfach wiederholt. Der Angeklagte habe sie dabei sogar mit der Hose von der Matratze gezogen. Als er ihr die Hose letztlich erfolgreich ausgezogen hätte, habe er auch ihre Unterhose heruntergezerrt. Er habe sich sodann selbst die Hose ausgezogen. Hiernach habe er sich auf sie gelegt und ihre Beine, die sie versucht habe zusammenzuhalten, auseinander gedrückt. Obwohl sein Glied dabei anfänglich noch nicht erigiert gewesen sei, habe er anschließend noch immer gegen ihren Willen, den sie nunmehr auch durch heftiges Weinen bekundete, den vaginalen Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss vollzogen. Auch während des Geschlechtsverkehrs habe sie noch versucht, ihn an der Ausführung zu hindern. So habe sie ihre Beine nach Kräften zusammengedrückt und den Angeklagten übel beschimpft. Auch habe sie dabei mehrmals geschrien, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Er, der Angeklagte, habe hingegen nur erwidert: „Halte Deinen Mund und warte ab!“. Auch habe er gesagt: „Stell Dich nicht so an, ich habe Deine Fotze doch schon gesehen!“. Sie schätze, dass der Vorgang insgesamt bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Sie ergänzte, dass sie damals mittels Antibabypille verhütet habe. Der Angeklagte habe selbst nicht verhütet.

237

Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr sei sie hinunter in die Räumlichkeiten der Pizzeria gegangen und habe sich in dem dortigen Sanitärbereich gewaschen und wieder angezogen. Auch der Angeklagte sei hinunter gekommen und habe sein  Geschlechtsteil gewaschen.

238

Die Kammer hat die Feststellungen zur Tat zu Ziffer III. 9. auf die als vollends glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die Kammer hat ihre Bekundungen dabei als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Die Aussage war detailliert und umfangreich gestaltet. Unsicherheiten hinsichtlich des Tatdatums sind von ihr freimütig eingeräumt worden. Diese erscheinen aus Sicht der Kammer jedoch bereits mit Blick auf den eingetretenen Zeitablauf nicht weiter verwunderlich. Die Detailfülle ihrer Angaben sprechen auch hier für ein originär erlebtes Geschehen.

239

Die Kammer ist der bestreitenden Einlassung des Angeklagten demgegenüber nicht gefolgt. Sie hat seine pauschale Darstellung eines durchweg einvernehmlich gestalteten Geschlechtsverkehrs dabei auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst eingeräumten Handlungsweisen und Gewaltausübungen gegenüber der Nebenklägerin als unglaubhaft beurteilt. So hat der Angeklagte im Hinblick auf den Vorwurf der Gewaltdelikte eingeräumt, mehrfach von der Zeugin ein bestimmtes Verhalten erzwungen und sich bisweilen nicht unter „Kontrolle“ gehabt zu haben. Es erscheint daher auch mit Blick auf die Äußerungen gegen über den Eltern der Nebenklägerin bereits nicht plausibel, dass er in sexueller Hinsicht durchgehend Wert auf völliges Einvernehmen gelegt hat und besondere Rücksicht auf die Nebenklägerin an den Tag gelegt haben will.

240

Betreffend den festgestellten Zeitraum, in dem die Tat stattgefunden hat, hat sich die Kammer über die Angaben der Nebenklägerin auf die Angaben der späteren Mieterin der entsprechenden Wohnung, der Zeugin X, sowie die Mietverträge und Auskünfte aus dem Melderegister betreffend die Mietwohnungen im Haus, über die der Vorsitzende im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten berichtet hat.

241

10. (Fall II. 10. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

242

Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt, insbesondere habe er der Nebenklägerin bei diesem Vorfall nicht in den Mund ejakuliert. Der Angeklagte hat des Weiteren angegeben, es sei jedoch zudem bereits gänzlich unzutreffend, dass sie betreffend orale Sexualpraktiken Ekel empfunden habe. Vielmehr sei es im Laufe ihrer „Sexbeziehung“ immer wieder vorgekommen, dass sie von ihm Oralverkehr sowie namentlich die Ausübung von Praktiken verlangt habe, die er selbst als abstoßend empfunden habe. So habe er – bei anderer Gelegenheit des Öfteren – in ihren Mund ejakuliert, obschon er dies eigentlich gar nicht gewollt habe. Die Nebenklägerin habe jedoch darauf bestanden.

243

Die Nebenklägerin hat den Vorfall wie festgestellt bekundet. Sie hat namentlich angegeben, vom Angeklagten gezwungen worden zu sein, sein Genital in den Mund zu nehmen. Der Vorfall habe sich auf der Rückbank eines von dem Angeklagten damals besessenen Pkw Chrysler Voyager ereignet. Der Angeklagte sei rechts herangefahren und habe das Auto geparkt. Sodann hätten beide einvernehmlich auf der Rückbank miteinander geschlechtlich verkehrt. Dies hätten sie des Öfteren derart und einvernehmlich praktiziert. Das Fahrzeug sei im Bereich der hinteren Fenster daher extra mit schwarzer Folie abgeklebt gewesen. Der Angeklagte sei jedoch im konkreten Fall ob ihrer Passivität beim Geschlechtsverkehr unzufrieden gewesen und habe noch bereits während des einvernehmlichen Teils „mehr“ verlangt. Nachdem der Angeklagte schließlich zu einem (vaginalen) Samenerguss gekommen sei, habe er sie, als sie keinen Oralverkehr gewollt habe, zunächst mit den Händen auf die Rückbank hinunter gedrückt und sie dann, die längs mit leicht angewinkelten Beinen auf dem Rücken auf der Rückbank gelegen habe, mit seinem Körpergewicht gedrückt gehalten. Sodann habe der Angeklagte ihr sein erigiertes Glied ins Gesicht gepresst und eine orale Befriedigung eingefordert. Da sie sich unter dem Gewicht des Angeklagten und ihrer Position nicht zu bewegen vermocht habe sie ihren zusammen gepresst gehaltenen Mund nach einer Weile dann geöffnet. Dies habe der Angeklagte ausgenutzt und sein Genital nunmehr in ihren Mund hineingedrückt. Sodann habe im Zuge des Oralverkehrs in ihrem Mund ejakuliert. Sie habe das Ejakulat noch im Auto ausgespuckt. Der Angeklagte habe sich hierüber sehr amüsiert. Insgesamt habe der Vorfall nebst dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr etwa eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Dieser habe sich in einer Mittagspause ereignet.

244

Die Kammer hat die Feststellungen zur Tat zu Ziffer III. 10. auf die als glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die Kammer hat ihre Bekundungen der Tat dabei als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Die Aussage war detailliert und umfangreich gestaltet. Die vorgebrachte Detailfülle der Angaben sprechen auch hier für ein originär erlebtes Geschehen. Auch sprach für ihre Glaubhaftigkeit, dass sie einen vorherigen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr unumwunden einräumte und auch eingeräumt hat, in einem anderen Fall einverständigen Oralverkehr mit dem Angeklagten ausgeübt zu haben, was sie aber als ekelhaft empfunden habe.

245

Die Kammer ist der bestreitenden Einlassung des Angeklagten demgegenüber nicht gefolgt. Sie hat seine pauschale Darstellung eines durchweg einvernehmlich gestalteten Geschlechtsverkehrs dabei auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst eingeräumten Handlungsweisen und Gewaltausübungen gegenüber der Nebenklägerin als unglaubhaft beurteilt. Hier waren ebenfalls die bereits oben zur Tat Ziffer 9 angestellten Argumente zu berücksichtigen.

246

11. bis 14. (Fälle II. 12., 14. bis 16. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

247

Der Angeklagte hat die Taten sämtlich in Abrede gestellt. Sexuelle Übergriffe – insbesondere Vergewaltigungen – habe er niemals begangen. Der mit der Nebenklägerin praktizierte Geschlechtsverkehr sei, wenn auch bisweilen in „extremer Form“, so doch stets einvernehmlich erfolgt. Er hat gegen die Anwendung von Gewalt beim Sex auch angeführt, er habe zwischenzeitlich - jedenfalls ab 2009 - einen Kreuzbandriss erlitten gehabt, was dazu geführt habe, dass bei entsprechender Belastung ein Knochen im Kniegelenk aus der Gelenkpfanne gerutscht sei. Deshalb sei sie beim Sex die Aktivere gewesen, er habe beispielsweise nicht knien können. Sie habe dies auch gewusst, da sie ihm zum Teil den Knochen wieder in das Gelenk hineingedrückt habe. Ferner stünde die regelmäßige Anwesenheit der Kinder und – in der X - die Anwesenheit seiner Ehefrau und Tochter X den Vorwürfen der Vergewaltigung entgegen.

248

Die Nebenklägerin hat die Taten indes wie festgestellt beschrieben. Sie hat bekundet, dass die Übergriffe dabei meist in ihrer Wohnung in der X stattgefunden hätten. So jedenfalls in den Jahren 2009, 2010 und 2011. In einigen Fällen sei es auch in der Wohnung in der X zu Vergewaltigungen gekommen. Dies sei im Jahre 2007 passiert. Die dortige „Kontrolle“ der Tochter X habe er leicht umgehen können, da jene nicht immer anwesend gewesen sei. Mehr als eine halbe Stunde hätten die Vorfälle in der X nicht beansprucht, da eine längere Dauer das Misstrauen der in der vorderen Wohnung wohnenden Ehefrau erregt hätte. Ihr eigener Aufenthalt dort habe nicht einmal ein Jahr betragen.

249

Erzwungenen Geschlechtsverkehr in den Räumlichkeiten oberhalb der Pizzeria habe es indes nur gegeben, als die dortigen Wohnungen noch nicht vermietet gewesen seien.

250

Tatsächlich habe es jedoch noch weit mehr Vergewaltigungen als in der Anklage überhaupt dargestellt gegeben. Auch im Jahr 2008 sei es zu Vergewaltigungen ihrer Person gekommen.

251

Die Nebenklägerin hat die Taten wie oben festgestellt umschrieben. Diese seien dabei in der Art der Ausführung letztlich gleichförmig erfolgt.

252

Sie hat ergänzend erklärt, dass der Angeklagte in einem Fall geäußert habe, sie möge nun endlich ihren verbalen Protest einstellen; namentlich habe er gesagt: „Wenn Du jetzt nicht aufhörst, Dich zu wehren, dauert es eben länger!“. Durchweg seien Äußerungen gefallen wie etwa: „Halt Dein Maul! Stell Dich nicht so an!“. Sie habe stets versucht den Angeklagten wegzudrücken. Nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr habe der Angeklagte meist sein Glied gewaschen, manchmal habe er sich an seinen Laptop begeben oder sei einfach davon gefahren.

253

Die Kammer hat die Feststellungen zu den Taten zu Ziffer III. 11. bis 14. auf die als vollends glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die Kammer hat ihre Bekundungen dabei als jeweils und durchgängig nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Da die diesbezüglich von ihr beschriebenen Tatabläufe gleichförmig waren, verwundert nicht, dass sie nicht in jedem einzelnen Fall auch wegen des Zeitablaufs weitere und besondere Anknüpfungspunkte liefern konnte. Für das Ereignis  mehrerer und weiterer Vergewaltigungen durch den Angeklagten sprach plausibel auch, dass das Thema der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs offenes und durchgängiges Streitthema war.

254

Die Kammer ist der bestreitenden Einlassung des Angeklagten demgemäß nicht gefolgt. Sie hat seine pauschale Darstellung eines durchweg einvernehmlich gestalteten Geschlechtsverkehrs dabei auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst auch eingeräumten Handlungsweisen gegenüber der Nebenklägerin als unglaubhaft beurteilt. So hat der Angeklagte im Hinblick auf den Vorwurf der Gewaltdelikte selbst eingeräumt, mehrfach von der Nebenklägerin ein bestimmtes Verhalten erzwungen und sich bisweilen nicht unter „Kontrolle“ gehabt zu haben. Es erscheint daher bereits nicht plausibel, dass er in sexueller Hinsicht  durchgehend Wert auf völliges Einvernehmen gelegt hat und besondere Rücksicht auf die Nebenklägerin an den Tag gelegt haben will. Schließlich stehen die von ihm weiter angeführten pauschalen Argumente seines Knieleidens und die Anwesenheit der Kinder sowie eine Kontrolle durch seine Familie der Begehung der einzelnen Taten nicht entgegen. Was die Kinder anbelangt, hat er sich, wie seine Einlassung zur im Folgenden zu behandelnden Tat zeigt, von den Kindern letztlich nicht stören lassen.

255

15. (Fall II. 17. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

256

Der Angeklagte hat auch diese Tat in Abrede gestellt. An dem betreffenden Tag habe man zunächst gekuschelt. Hieraus habe sich dann ein gänzlich einvernehmlicher Sexualverkehr entwickelt. Der Sex habe regelmäßig zu blauen Flecken bei der Nebenklägerin geführt. Man habe sich auch regelmäßig gegenseitig geohrfeigt. Dass das kleine Kind in der Tragetasche beim Sex daneben gelegen habe, sei normal gewesen.

257

Die Nebenklägerin hat die Tat wie festgestellt umschrieben. Sie hat in ihrer vor der Kammer getätigten Aussage insbesondere bekundet, dass der Angeklagte sich an dem betreffenden Tag im Juni 2012 wegen der Kinder bei ihr in der Wohnung befunden habe. Zwischen ihr und dem Angeklagten sei dabei vereinbart gewesen, dass er die Nacht im Wohnzimmer verbleiben würde. Sie sei bereits zu Bett gegangen. X habe dabei – in einer speziellen Tragetasche – auf dem Ehebett gelegen. Irgendwann sei schließlich der Angeklagte zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich – entkleidet – hinter sie gelegt. Er habe sodann begonnen, sie zu berühren. Sie habe den Angeklagten aufgefordert, dies zu unterlassen. Darauf habe der Angeklagte nur erwidert, sie möge ihr „Maul halten“, da sie sonst die Kinder aufwecke. Zugleich habe er sie mit der offenen Hand in ihr Gesicht geschlagen. Der Angeklagte habe überdies, das Bettzeug vom Bett geworfen und die Tragetasche von X beiseitegeschoben. Diese sei dann tatsächlich von den Vorgängen aufgewacht. Nachdem der Angeklagte ihr die Flasche gegeben habe, sei diese indes wieder eingeschlafen. Der Angeklagte habe sein vorheriges Tun sodann fortgesetzt und habe ihr gegen ihren anhaltenden Protest („Wenn ich nicht will, dann will ich nicht!“) ins Gesicht geschlagen. Schließlich habe er ihr die Hose heruntergezogen und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Währenddessen sei die Tochter erneut wach geworden. Dies habe ihn zwar etwas gestört, gleichwohl habe er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss fortgesetzt.

258

Die Kammer hat die Feststellungen zur Tat zu Ziffer III. 15. auf die als glaubhaft erachtete Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die Kammer hat ihre Bekundungen dabei als nachvollziehbar und schlüssig gewertet. Die Aussage war detailliert und umfangreich gestaltet. Die Detailfülle der Angaben sprechen auch hier für ein originär erlebtes Geschehen.

259

Die Kammer ist der bestreitenden Einlassung des Angeklagten auch diesbezüglich nicht gefolgt. Sie hat seine pauschale Darstellung eines durchweg einvernehmlich gestalteten Geschlechtsverkehrs dabei auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst auch eingeräumten Handlungsweisen gegenüber der Nebenklägerin als unglaubhaft beurteilt. Auch das pauschale Argument seines Knieleidens greift auf dem Ehebett als weicher Unterlage nicht durch.

260

Was die vom Angeklagten allgemein gegen die Vergewaltigungsvorwürfe und die nicht eingestandenen Körperverletzungen und Misshandlungen vorgebrachte Verschwörungstheorie anbelangt, hat diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen tatsächlichen Anhalt. Insbesondere ist die Behauptung einer Forderung von Geld durch die Nebenklägerin gegen den Rückzug ihrer Anzeige nicht geeignet eine Verschwörung im Sinne einer instrumentalisierten unrichtigen Belastung zu begründen. So hat der Angeklagte selbst eingeräumt, sie habe ihm gegenüber eine berechtigte Geldforderung von 5.000 Euro gehabt. Selbst die Tochter des Angeklagten, die Zeugin X, hat angegeben, die Nebenklägerin habe schließlich auch diesen Betrag nicht mehr haben wollen, wenn sie nur ihre Ruhe vor dem Angeklagten bekomme. Auch das zumindest denkbare Argument einer Verwendung der Vorwürfe in den familienrechtlichen Auseinandersetzungen – insbesondere um die Sorge und den Umgang betreffend die gemeinsamen Kinder – war nicht geeignet, Zweifel an den Angaben der Nebenklägerin zu begründen. Zum einen hat die Nebenklägerin in ihren Vernehmungen vor der Kammer einen entsprechenden Eindruck nicht bestätigt; sie hatte insofern eher eine geringe bis keine Belastungstendenz. Zum anderen tragen auch die sonstigen Umstände das Argument nicht, denn die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten auch nach den Vorfällen im März 2012 mit dem Polizeieinsatz und dem Gewaltschutzantrag den Zugang zu den Kindern erhalten.

261

V.

262

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in sieben Fällen, der gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und der Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 240 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

263

Im Einzelnen:

264

1. (Fall I. 1. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

265

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 1. hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

266

Die von ihm bei der Tat verwendete Pizzabox aus festem Styropor ist dabei mit Blick auf ihre objektive Beschaffenheit und die Art der konkreten Nutzung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen.

267

2. (Fall I. 2. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

268

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 2. hat sich der Angeklagte gleichfalls einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Die vorgenannte Tat steht gemäß § 52 StGB zudem in Tateinheit mit einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB.

269

Der zur Körperverletzung verwandte Schraubenzieher stellt dabei ein gefährliches Werkzeug im Rechtssinne dar. Namentlich die Nötigung ist in der der Nebenklägerin abgepressten Aufnahme des im Brotes im Mund sowie in dem nachfolgend erzwungenen Herunterschlucken des Brotes zu sehen.

270

Das Vorgehen des Angeklagten ist dabei als eine natürliche Handlungseinheit zu werten.

271

3. (Fall I. 3. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

272

Betreffend die Tat zu Ziffer III. 3. hat sich der Angeklagte einer tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung und Nötigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 52 StGB schuldig gemacht.

273

Das gewaltsam erzwungene Verbringen des Kopfes der Nebenklägerin in die Toilettenschüssel ist als Misshandlung zu werten und das dabei gewaltsam erzwungene Erdulden dieses Zustands als tateinheitlich begangene Nötigung.

274

4. (Fall I. 4. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

275

Betreffend die Tat zu Ziffer III. 4. hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Vorgehen des Angeklagten stellt eine natürliche Handlungseinheit dar.

276

Nach den getroffenen Feststellungen war jedoch nicht von einer das Leben der Nebenklägerin gefährdenden Behandlung auszugehen. Trotz des gravierenden Ausmaßes der beigebrachten Verletzung hat weder eine konkrete noch eine abstrakte Lebensgefahr für die Nebenklägerin bestanden.

277

5. (Fall I. 5. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

278

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 5. hat sich der Angeklagte gleichfalls einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Vorgehen des Angeklagten ist dabei als eine natürliche Handlungseinheit zu werten.

279

Entgegen der Anklage Auffassung war nach den Feststellungen zur Überzeugung der Kammer nicht von einer gefährlichen Körperverletzung auszugehen. Ungeachtet des Umstandes, dass die verwendeten fünf Tabletten Paracetamol 500 als nicht verschreibungspflichtiges handelsübliches Schmerzmittel in der Dosierung kaum einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen dürften, konnte nach den zu treffenden Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Verabreichung eines gesundheitsschädlichen Stoffes erstreckte. Zur Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte nämlich nicht etwa im Sinne einer körperlichen Schädigungsabsicht, sondern in der Absicht, die Zeugin durch eine Demonstration seiner Macht in ihrer Ehre herabzusetzen, sie zu erniedrigen und zu demütigen. Ein auch nur bedingter Vorsatz zur Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffs im Sinne der vorgenannten Vorschrift, vermochte die Kammer auch mit Blick auf die Anzahl der Tabletten nicht zu erkennen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei dem in Rede stehenden Präparat eine Verschreibungspflicht nicht bestand. Und die jedenfalls regemäßig noch zulässige Tageshöchstdosis für Erwachsene bzw. Kinder ab zwölf Jahren nach Herstellerangaben 4.000 mg beträgt.

280

6. (Fall I. 6. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

281

Betreffend die Tat zu Ziffer III. 6. hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

282

Die Schläge in das Gesicht schlug sowie das mit einer Verletzung an der Lippe einhergehende gewaltsame Entreißen des Mobiltelefons stellt eine vorsätzliche Körperverletzung dar. Das Vorgehen des Angeklagten ist dabei als eine natürliche Handlungseinheit zu sehen. Auch wenn es dem Angeklagten dabei zumindest teilweise lediglich um eine Beendigung des Telefonats ging, war sein gewaltsames Handeln jedenfalls von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz getragen.

283

7. (Fall I. 7. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

284

Betreffend die Tat zu Ziffer III. 7. hat sich der Angeklagte ebenfalls einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Nebenklägerin – in schneller Abfolge – Schläge in ihr Gesicht versetzte.

285

8. (Fall I. 8. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

286

Betreffend die Tat zu Ziffer III. 8. hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht.

287

Die Verletzung der Nebenklägerin durch den Angeklagten ist in diesem Fall der Begehungsart nach als eine das Leben gefährdende Behandlung anzusehen. Wenngleich von einer konkrete Lebensgefahr nicht auszugehen war, so war das Handeln des Angeklagten in genereller Hinsicht, insbesondere die wuchtigen Faustschläge und Tritte gegen den Kopf, sind erkennbar geeignet, das Leben der Zeugin zu gefährden. Dies gilt zumal – wie der Angeklagte auch wusste – die Zeugin bereits durch die bei ihr bestehende Bulimia eine eher schwächliche Konstitution aufwies.

288

9. (Fall II. 9. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

289

Durch die Tat zu Ziffer III. 9. hat sich der Angeklagte schließlich einer sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

290

Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB sind durch die Verwirklichung der Vergewaltigung in Gestalt des gewaltsam erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehrs objektiv verwirklicht. Die Kammer hat indes nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Regelwirkung verneint, dazu unten bei der Strafzumessung.

291

10. (Fall II. 10. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

292

Auch betreffend die Tat zu Ziffer III. 10. hat sich der Angeklagte einer sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

293

Der besonders schwere Fall gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist auch hier durch die Verwirklichung der Vergewaltigung in Gestalt des gewaltsam erzwungenen oralen Geschlechtsverkehrs objektiv verwirklicht. Die Kammer hat indes nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Regelwirkung verneint, dazu unten bei der Strafzumessung.

294

11. bis 14. (Fälle II. 12., 14. bis 16. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

295

Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III. 11. bis 14. hat sich der Angeklagte jeweils einer sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

296

Auch insoweit gilt, dass der besonders schwere Fall gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB jeweils zwar durch die Verwirklichung der Vergewaltigung in Gestalt des gewaltsam erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehrs objektiv verwirklicht wurde. Die Kammer hat jedoch auch hier nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils die Regelwirkung verneint, dazu unten bei der Strafzumessung.

297

15. (Fall II. 17. der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012):

298

Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 15. hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

299

VI.

300

Fälle 11 und 12 der Anklageschrift vom 04. Dezember 2012:

301

Hinsichtlich der Fälle der 11 und 13 der Anklage war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

302

Dem Angeklagten war mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04. Dezember 2012 u.a. vorgeworfen worden, die Nebenklägerin in den Jahren 2006 und 2008 vergewaltigt zu haben. Er soll die Nebenklägerin dabei gegen ihren Willen unter Anwendung von körperlicher Gewalt zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Die Tat des Jahres 2006 sollte sich dabei in „dem Büro der Pizzeria“ und die Tat im Jahr 2008 in „der Wohnung der Zeugin in der X in Oer-Erkenschwick“ ereignet haben.

303

Die umfänglich durchgeführte Beweisaufnahme hat die Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bestätigt. Vielmehr ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass das in der Anklageschrift bezeichnete Tatgeschehen tatsächlich derart nicht stattgefunden hat.

304

Der Angeklagte hat auch diese ihm zur Last gelegten Taten in Abrede gestellt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass der mit der Nebenklägerin praktizierte Geschlechtsverkehr jedenfalls stets einvernehmlich erfolgt sei. Auch sei er ihr gegenüber - jedenfalls zum Zwecke einer Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs - in keiner Weise gewalttätig geworden.

305

Die Aussage der Nebenklägerin X war nach Würdigung der Kammer letztlich nicht geeignet, die durch die Anklage zeitlich und örtlich konkretisierten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten zu beweisen und dessen Einlassung zu widerlegen.

306

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungstat im Jahr 2006 hat die Nebenklägerin angegeben, solche Taten hätten sich in den über der Pizzeria befindlichen Räumen durch den Angeklagten nur zu Zeiten ereignet, als diese Räume noch nicht vermietet gewesen seien. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen fußend auf den Angaben der Zeugin X, den Einwohnermeldeamtsauskünften und den Mietverträgen betreffend die Wohnungen war – mit dieser Aussage korrespondierend - auch in objektiver Hinsicht davon auszugehen, dass die Mieträumlichkeit über der Pizzeria in Gestalt der im zweiten Stock befindlichen Wohnung im Jahr 2006 tatsächlich an die Zeugin X vermietet war und keineswegs leer bzw. zur Eigennutzung durch den Angeklagten stand.

307

Die Nebenklägerin X hat in ihrer Aussage vor der Kammer schließlich auch die Darstellung der Anklage betreffend den dortigen Fall 13 nicht zu stützen vermocht. Sie hat diesbezüglich angegeben, dass sie im Jahre 2008 ihren Wohnsitz bereits nicht mehr an der in Rede stehenden Tatörtlichkeit in der X gehabt habe und auch sonst dort nicht mehr aufhältig gewesen sei.

308

Der Annahme eines strafrechtlich relevanten Handelns des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin war damit hinsichtlich der vorgenannten Zeiten und Tatorte die Grundlage entzogen. Sonstige Beweismittel zum Tatnachweis standen der Kammer nicht zur Verfügung.

309

VII.

310

1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer mit Blick auf die Tat zu Ziffer III. 1. vom Strafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen. Sie hat dabei zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 a.E. StGB. Die Kammer hat abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukommt, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führen würde. Sie hat sich dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

311

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen zunächst die nachgenannten Umstände:

312

Der Angeklagte hat sich zumindest was Teile der objektiven Umstände anbelangt teilgeständig gezeigt, wenngleich er das Geschehen lediglich als „Unfall“ dargestellt hat.

313

Die Tat liegt annähernd zehn Jahre zurück, so dass das Strafbedürfnis erheblich gesunken ist.

314

Darüber hinaus hat der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten einer gerechten Strafe zuzuführen, mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb – langjährig – fortsetzte.

315

Weiter war zu berücksichtigen, dass der konkrete Anlass der Tat in einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu sehen war. Wenngleich der genaue Hintergrund der Streitigkeit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte, war der zugrunde liegende Tatentschluss als gänzlich spontan und der Dynamik des Geschehens geschuldet anzusehen.

316

Wenngleich der Angeklagte die Nebenklägerin nach der Tat – mittels drastischer Drohungen – dazu bewog, dem sie medizinisch versorgenden Krankenhauspersonal die wahren Hintergründe der Verletzung zu verheimlichen, so brachte der Angeklagte sie doch selbst zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung unmittelbar in das Krankenhaus. Die Kammer hat dies in moderater Weise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

317

Strafmildernd hat die Kammer schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte ist erstmalig in Haft und daher besonders haftempfindlich. Nach dem Eindruck der Kammer war der auf ihm lastende Verfahrensdruck mit zunehmender Verfahrensdauer auch deutlich spürbar.

318

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Verletzungsfolge in Form der gebrochenen Nase als schwerwiegend einzustufen ist. Spätfolgen bestehen allerdings nicht; es ist eine vollständige Heilung und Genesung erfolgt. Ferner war das Nachtatverhalten des Angeklagten in Gestalt der Einschüchterung und massiven Bedrohung der Nebenklägerin seinen Lasten zu bewerten.

319

Bei der Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Ergebnis kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt, so dass sie den Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hat.

320

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer sodann nach nochmaliger Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat zu Ziffer III. 1. auf eine Einzelfreiheitsstrafe aus dem untersten Bereich des Strafrahmens von

321

acht Monaten

322

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

323

2. Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 2. ist die Kammer gleichfalls vom Normalstrafrahmen der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen, der gegenüber dem Straftatbestand der tateinheitlich verwirklichten Nötigung auch die schwerere Strafandrohung enthält. Auch diesbezüglich hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 a.E. StGB. Die Kammer hat dabei abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukommt, das die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen als unangemessen hoch und unerträglich hart erscheinen ließe. Bei dieser Prüfung hat sie sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

324

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen die folgenden Umstände:

325

Der Angeklagte hat zumindest Teile der objektiven Tatumstände eingeräumt.

326

Die Kammer hat zunächst dem Umstand, dass seit Begehung der Tat bereits annähernd drei Jahre vergangen sind, in moderater Weise Rechnung getragen.

327

Darüber hinaus hat der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagte einer gerechten Strafe zuzuführen, mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt, dass die Nebenklägerin die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb fortsetzte.

328

Weiter war zu berücksichtigen, dass der konkrete Anlass auch dieser Tat in einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu sehen war. Der Tatentschluss des Angeklagten ist auch hier als spontan und der Dynamik des Geschehens geschuldet anzusehen.

329

Strafmildernd hat die Kammer schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte erstmals in Haft und daher besonders haftempfindlich. Nach dem Eindruck der Kammer war der auf ihm lastende Verfahrensdruck auch mit zunehmender Verfahrensdauer deutlich spürbar.

330

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass die Verletzungen der Nebenklägerin beträchtlich waren und die Tat stark demütigenden Charakter hatte. Gleichwohl ist – ausgenommen eines kleinflächig vernarbten Gewebes im Bereich des Knies durch den Einsatz des Schraubendrehers – eine vollständige Heilung und Genesung erfolgt. Spätfolgen der Tat bestehen darüber hinaus nicht.

331

Erschwerend hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Tat gleich zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.

332

Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt wurde.

333

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat zu Ziffer III. 2. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

334

einem Jahr und drei Monaten

335

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

336

3. Bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 3. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der gegenüber dem Straftatbestand der tateinheitlich auch verwirklichten Nötigung die schwerere Strafandrohung enthält.

337

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

338

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Umstände berücksichtigt:

339

Der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz einer nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagte einer gerechten Strafe zuzuführen, hat mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb fortsetzte.

340

Die Kammer hat zudem dem Umstand in mildernder Weise Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte ist erstmals in Haft und daher besonders haftempfindlich. Nach dem Eindruck der Kammer war der auf ihm lastende Verfahrensdruck mit zunehmender Verfahrensdauer zudem deutlich spürbar.

341

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat für die Nebenklägerin neben den erlittenen Schmerzen durch eine besondere Demütigung geprägt war. Durch die Tat wurden auch gleich zwei Delikte in Gestalt der Tateinheit verwirklicht.

342

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer für die Tat zu Ziffer III. 3. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

343

neun Monaten

344

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

345

4. Auch bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 4. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

346

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

347

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen zunächst die folgenden Umstände:

348

Wenngleich der Angeklagte sichtlich bemüht war, sein Tun zu relativieren und zu verharmlosen, hat er sich dennoch teilgeständig gezeigt. Die Kammer hat dies zu seinen Gunsten gewertet.

349

Darüber hinaus hat der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer auch insoweit – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, hat mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb fortsetzte.

350

Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte ist erstmalig in Haft und daher besonders haftempfindlich. Zudem war der auf ihm lastende Verfahrensdruck mit zunehmender Verfahrensdauer deutlich spürbar.

351

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass die Tat für die Nebenklägerin mit durchaus gravierenden Verletzungsfolgen verbunden war. Diese sind indes nunmehr gänzlich ausgeheilt. Die Zeugin ist vollständig genesen.

352

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer für die Tat zu Ziffer III. 4. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

353

einem Jahr und sechs Monaten

354

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

355

5. Bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 5. ist die Kammer ebenfalls vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen. Der Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung enthält dabei gegenüber dem Straftatbestand der tateinheitlich verwirklichten Nötigung die schwerere Strafandrohung und war als daher als maßgeblich zu sehen.

356

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:

357

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen die folgenden Umstände:

358

Auch hinsichtlich dieser Tat war der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, in mildernder Weise zu berücksichtigen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies beachtet, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten auch diese Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb fortsetzte.

359

Zu ernsten Verletzungen ist es tatsächlich nicht gekommen.

360

Strafmildernd hat die Kammer schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte befindet sich erstmals in Haft und ist daher besonders haftempfindlich. Nach dem Eindruck der Kammer war der auf ihm lastende Verfahrensdruck mit zunehmender Verfahrensdauer auch deutlich spürbar.

361

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer indes berücksichtigt, dass sich die Tat für Nebenklägerin als besonders demütigend und erniedrigend dargestellt hat. Neben der Körperverletzung hat der Angeklagte auch hier zugleich tateinheitlich eine Nötigung verwirklicht.

362

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer für die Tat zu Ziffer III. 5. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

363

zehn Monaten

364

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

365

6. Bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 6. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

366

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

367

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen dabei die folgenden Umstände:

368

Der Angeklagte zeigte sich geständig, obschon er auch hier bemüht war, sein Handeln als gerechtfertigt darzustellen und sein Verhalten zu relativieren. Die Kammer hat sein Geständnis als gewichtig beurteilt.

369

Die Verletzungen waren nicht sonderlich schwerwiegend und sind mittlerweile gut abgeheilt.

370

Wiederum war der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz einer nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, in mildernder Weise zu berücksichtigen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies beachtet, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit verziehen hatte.

371

Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass sich der Angeklagte  bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Er ist erstmalig in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Druck des Verfahrens war deutlich sichtbar.

372

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat für die Nebenklägerin unvermittelt und gegen sie außerdem in ihrer eigenen Wohnung ausgeführt wurde.

373

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer für die Tat zu Ziffer III. 6. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

374

sechs Monaten

375

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

376

7. Bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 7. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

377

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

378

Der Angeklagte zeigte sich geständig, obschon er auch hier bemüht war, sein Handeln als gerechtfertigt darzustellen und sein Tun zu relativieren. Die Kammer hat sein Geständnis, trotz eines nicht ganz unerheblichen Geständnisdruckes – die Tat erfolgte teilweise unter Anwesenheit der Zeugin X – als gewichtig beurteilt.

379

Die Verletzungen waren nicht sonderlich schwerwiegend und sind mittlerweile gut abgeheilt.

380

Wiederum war der Umstand, dass die damalig geschädigte Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, in mildernder Weise zu berücksichtigen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies beachtet, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte.

381

Die Kammer hat ferner dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte  bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Er ist erstmals in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck war deutlich sichtbar.

382

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer für die Tat zu Ziffer III. 7. Ebenfalls auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

383

sechs Monaten

384

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

385

8. Bei der Strafzumessung ist die Kammer mit Blick auf die Tat zu Ziffer III. 8. von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen. Sie hat dabei zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß §§ 224 Abs. 1 a.E. StGB. Die Kammer hat abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukommt, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führt und sich dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

386

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen zunächst die folgenden Umstände:

387

Der Angeklagte zeigte sich zumindest teilgeständig. Die Kammer hat dies zu seinen Gunsten gewertet.

388

Der Umstand, dass die Nebenklägerin – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nach dem Eindruck der Kammer nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, in mildernder Weise zu berücksichtigen.

389

Die Kammer hat dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte  bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat.  Er ist erstmals in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck trat zunehmend sichtbar zu Tage.

390

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass die mit der Tat verbundenen gesundheitlichen Auswirkungen für die Nebenklägerin sich dabei als gravierend gestalteten. Die Verletzungen sind aber nunmehr gut verheilt; Spätfolgen bestehen nicht.

391

Bei der Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen mit § 224 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt wurde.

392

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat zu Ziffer III. 8. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

393

zwei Jahren und drei Monaten

394

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

395

9. Bei der Strafzumessung ist die Kammer mit Blick auf die Tat zu Ziffer III. 9. von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Sie hat dabei zunächst die Strafrahmenwahl zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu treffen gehabt.

396

Der besonders schwere Fall ist durch die Verwirklichung der Vergewaltigung zumindest indiziert gewesen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Indizwirkung als widerlegt zu betrachten ist Den zugunsten des Angeklagten X sprechenden Umständen war dabei namentlich ein solches Gewicht zuzusprechen, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Strafrahmen des besonders schweren Falls zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe geführt hätte.

397

Bei der konkreten Abwägung hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 9. hat sich die Kammer dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

398

Die Kammer hat zunächst dem Umstand, dass seit Begehung der Tat annähernd zehn Jahre verstrichen sind, deutlich Rechnung getragen.

399

Darüber hinaus hat der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies ganz wesentlich berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb – langjährig – fortsetzte.

400

Die Kammer hat dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Er ist erstmalig in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck trat zunehmend sichtbar zu Tage.

401

Unter zusammenfassender Würdigung hat die Kammer letztlich ein derartiges Überwiegen der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erblickt, das der Regelwirkung und der Anwendung des Strafrahmens eines besonders schweren Falles entgegensteht. Die Kammer hat dementsprechend den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.

402

Die Kammer hat sodann die Strafrahmenrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB. Die Kammer hat abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen auch ein solches Gewicht zukommt, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führte. Sie hat sich dabei von den Erwägungen leiten lassen, die bereits im Rahmen der Prüfung der Widerlegung der Indizwirkung maßgeblich waren. Die Kammer hat für den Angeklagten sprechenden Umstände dabei nicht nochmals zu einer weiteren eigenständigen Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB herangezogen, sondern die positive Ausstrahlung dieser Umstände in abschließender Weise im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls sowie bei der konkreten Strafzumessung herangezogen.

403

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt und demgemäß einen minder schweren Fall verneint, so dass letztlich der Normalstrafrahmen mit § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Anwendung gefunden hat.

404

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Tat zu III. 9. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

405

einem Jahr und drei Monaten

406

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

407

10. Auch bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 10. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Sie hat dabei zunächst die Strafrahmenwahl zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu treffen gehabt.

408

Der besonders schwere Fall ist durch die Verwirklichung der Vergewaltigung jedenfalls indiziert gewesen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Indizwirkung als widerlegt zu erachten ist. Den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen war namentlich ein solches Gewicht zuzusprechen, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Strafrahmen des besonders schweren Falls zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe geführt hätte.

409

Bei der konkreten Abwägung hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 10. hat sich die Kammer dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

410

Die Kammer hat zunächst dem Umstand, dass seit Begehung der Tat ein ganz beachtlicher Zeitablauf eingetreten ist, deutlich Rechnung getragen.

411

Darüber hinaus hat der Umstand, dass die Nebenklägerin – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies ganz wesentlich berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die Tat nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb – langjährig – fortsetzte.

412

Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Er ist erstmals in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck trat zunehmend sichtbar zu Tage. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass sich die Tat zu Ziffer III. 10. unmittelbar an einen jedenfalls zunächst noch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anschloss und es in einem Fall auch zum einverständigen Oralverkehr mit dem Angeklagten gekommen war.

413

Auf der anderen Seite war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die beengte Situation im Auto dazu ausnutzte, die Nebenklägerin, die sich ihm insofern körperlich nicht mehr entziehen konnte, zu dem von ihm gewünschten Oralverkehr zu zwingen.

414

Unter zusammenfassender Würdigung hat die Kammer letztlich ein derartiges Über-wiegen der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erblickt, das der Regelwirkung und der Anwendung des Strafrahmens eines besonders schweren Falles entgegensteht.

415

Die Kammer hat dementsprechend den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.

416

Die Kammer hat sodann die Strafrahmenrahmenwahl getroffen zwischen dem Nor-malstrafrahmen der § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB. Die Kammer hat abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen auch ein solches Gewicht zukommt, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führt und sich dabei von den Erwägungen leiten lassen, die bereits im Rahmen der Prüfung der etwaigen Widerlegung der Indizwirkung maßgeblich waren. Die Kammer hat für den Angeklagten sprechenden Umstände dabei nicht nochmals zu einer weiteren eigenständigen Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB herangezogen, sondern die positive Ausstrahlung der Umstände in abschließender Weise im Rahmen der Prüfung der Anwendung des besonders schweren Falls sowie bei der konkreten Strafzumessung herangezogen.

417

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer demgemäß kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen mit § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Anwendung gefunden hat.

418

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Tat zu III. 10. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

419

einem Jahr und drei Monaten

420

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

421

11. – 14.

422

Bei der Strafzumessung ist die Kammer betreffend die Taten zu Ziffern III. 11. – 14. jeweils vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Die Kammer hat dabei jeweils zunächst die Strafrahmenwahl zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zu treffen gehabt.

423

Der besonders schwere Fall ist in sämtlichen Fällen durch die Verwirklichung der Vergewaltigung zumindest indiziert gewesen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer jedoch jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Indizwirkung als widerlegt zu erachten ist. Den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen war dabei namentlich ein solches Gewicht zuzusprechen, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Strafrahmen des besonders schweren Falls jeweils zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe geführt hätte.

424

Bei der konkreten Abwägung hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 11. – 14. hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

425

Der Umstand, dass die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer – trotz der nunmehr erstatteten Strafanzeige – auch betreffend diese Taten nur mäßig daran interessiert war, den Angeklagten bestraft zu sehen, hat mildernde Beachtung gefunden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang überdies ganz wesentlich berücksichtigt, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten die jeweiligen Taten nach eigenen Angaben bereits nach kurzer Zeit wieder verziehen hatte und die Beziehung zu dem Angeklagten auch aus eigenem Antrieb – zum Teil auch langjährig – fortsetzte.

426

Die Kammer hat ferner dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Er erstmals in Haft und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck trat zunehmend sichtbar zu Tage.

427

Unter zusammenfassender Würdigung hat die Kammer letztlich in den jeweiligen Fällen ein derartiges Überwiegen der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erblickt, das der Regelwirkung und der Anwendung des Strafrahmens eines besonders schweren Falles entgegensteht.

428

Die Kammer hat dementsprechend jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.

429

Die Kammer hat sodann jeweils die Strafrahmenrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB. Die Kammer hat dabei abgewogen, ob den zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein solches Gewicht zukommt, dass die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führt. Sie hat sich dabei von den jeweiligen Erwägungen leiten lassen, die bereits im Rahmen der Prüfung der Widerlegung der Indizwirkung maßgeblich waren. Die Kammer hat für den Angeklagten sprechenden Umstände dabei in allen Fällen nicht nochmals zu einer weiteren eigenständigen Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB herangezogen, sondern die positive Ausstrahlung dieser Umstände in abschließender Weise im Rahmen der Prüfung der Anwendung des besonders schweren Falls sowie bei der konkreten Strafzumessung herangezogen.

430

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer insoweit kein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände mehr festgestellt, so dass der Normalstrafrahmen mit § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Anwendung gefunden hat.

431

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – jeweils unter zusätzlicher Beachtung des jeweils eingetretenen Zeitablaufs seit Begehung der Tat –

432

hinsichtlich der Tat zu III. 11. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

433

einem Jahr und sechs Monaten

434

hinsichtlich der Tat zu III. 12. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

435

einem Jahr und sechs Monaten

436

hinsichtlich der Tat zu III. 13. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

437

einem Jahr und zehn Monaten

438

hinsichtlich der Tat zu III. 14. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

439

zwei Jahren

440

als jeweils tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

441

15.

442

Bei der Strafzumessung betreffend die Tat zu Ziffer III. 15. Ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Sie hat dabei zunächst die Strafrahmenwahl zwischen dem Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und demjenigen des besonders schweren Falls nach § 177 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 StGB zu treffen gehabt.

443

Der besonders schwere Fall ist durch die Verwirklichung der Vergewaltigung dabei abermals indiziert gewesen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist diese Indizwirkung in diesem Fall auch nicht widerlegt. Den zugunsten des Angeklagten Büker sprechenden Umständen war kein solches Gewicht zuzusprechen, als dass die Verhängung einer Strafe aus dem Strafrahmen des besonders schweren Falls zu einer unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe geführt hätte.

444

Bei der konkreten Abwägung hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 15. hat sich die Kammer dabei von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

445

Auch insofern hat die Nebenklägerin kein besonderes Interesse an der Bestrafung des Angeklagten gezeigt. Ihr war vielmehr, wie auch bereits vor dieser Tat ausdrücklich signalisiert, daran gelegen, nichts mehr mit dem Angeklagten zu tun zu haben und von ihm - insbesondere sexuell - in Ruhe gelassen zu werden.

446

Die Kammer hat dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Angeklagte  bereits seit etwa neun Monaten in Untersuchungshaft befunden hat.  Er ist Erstverbüßer und dementsprechend haftempfindlich. Der auf ihm lastende Verfahrensdruck trat mit zunehmender Verfahrensdauer merklich zu Tage.

447

Vergleichen mit den zuvor zu beurteilenden Taten war hinsichtlich der Tat zu Ziffer III. 15. beachtlich, dass eine Versöhnung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit gerade nicht erfolgte. Darüber hinaus war bemerkenswert, dass die Beziehung zwischen beiden vor Begehung dieser Tat bereits ihr von der Nebenklägerin ausdrücklich erklärtes Ende gefunden hatte und nachfolgend auch nicht wieder aufgenommen wurde.

448

Unter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer letztlich kein Überwiegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erblickt, das der Regelwirkung und der Anwendung des Strafrahmens eines besonders schweren Falles entgegenstünde.

449

Die Kammer hat dementsprechend den Strafrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht.

450

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hinsichtlich der Tat zu III. 15. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

451

drei Jahren

452

als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt.

453

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der für die Tat zu Ziffer III. 15. verwirkten Strafe als Einsatzstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Festsetzung aller Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände für- und gegeneinander abgewogen.

454

Über diese Umstände hinaus hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Tatbegehung über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von annähernd zehn Jahren gewichtet.

455

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hingegen gewertet, dass hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Taten nachfolgend jeweils eine baldige Versöhnung  und Verzeihung eintrat. Die Beziehung wurde trotz der Taten langjährig fortgeführt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass dieser – auch vor dem Hintergrund der Vielzahl an Versöhnungen und Verzeihungen – mit der Zeit den Eindruck gewinnen konnte, sein Verhalten bleibe nicht lediglich in rechtlicher Hinsicht ohnehin gänzlich sanktions- und folgenlos.

456

Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

457

vier Jahren und sechs Monaten

458

als insgesamt täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.

459

VI.

460

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 StPO.

461

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen, und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt worden ist zu tragen.

462

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.