Vergütung für amtsärztliche Stellungnahme: Abgrenzung Gutachten/kurze gutachterliche Äußerung (JVEG)
KI-Zusammenfassung
Das LG Bochum setzte die Vergütung für eine amtsärztliche Stellungnahme zur Haftfähigkeit auf 80,25 € fest und wies weitergehende Forderungen zurück. Es entschied, die schriftliche Äußerung sei kein vollständiges Gutachten nach § 9 JVEG, sondern ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung nach Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10 JVEG. Maßgeblich sei die fehlende wissenschaftliche Darlegung von Erfahrungssätzen und Ergebnisableitung.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung teilweise stattgegeben: Entschädigung als kurze gutachterliche Äußerung nach Nr.202/203 Anlage 2 zu §10 JVEG (80,25 €) festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einordnung einer ärztlichen Stellungnahme als Gutachten i.S.v. § 9 JVEG ist nicht die Länge der Ausführungen, sondern die wissenschaftliche Ableitung maßgeblich; erforderlich sind Darstellung der Tatsachengrundlage, Mitteilung der angewendeten Erfahrungssätze und eine nachvollziehbare Ergebnisableitung.
Enthält eine Stellungnahme lediglich Befundangaben und eine Diagnose ohne Herleitung anhand fachwissenschaftlicher Erfahrungssätze, handelt es sich regelmäßig um ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung nach Nr. 202/203 Anlage 2 zu § 10 JVEG.
Interner, erbrachter Mehraufwand des Sachverständigen begründet keinen Anspruch auf Vergütung nach § 9 JVEG, wenn die schriftliche Stellungnahme nicht die für ein Gutachten erforderliche prüf- und nachvollziehbare Darlegung enthält.
Bei konkurrierender Anwendbarkeit geht die Spezialregelung des § 10 JVEG der allgemeinen Vorschrift des § 9 JVEG vor; die Vergütung ist entsprechend den Beträgen und Höchstsätzen in Anlage 2 zu § 10 JVEG festzusetzen.
Tenor
Die dem Antragsteller zu gewährende Vergütung wird auf 80,25 € festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der im Rubrum näher bezeichnete Q hat eine von der 1. Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Zur Feststellung der Haftfähigkeit des Verurteilten beauftragte die Staatsanwaltschaft Bochum das Gesundheitsamt der Stadt Hagen am 13.03.2006 ergänzend damit, insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Ist bei der Krankheit bzw. dem körperlichen Zustand eine nahe Lebensgefahr gegeben, wenn die Freiheitsstrafe in einer gewöhnlichen Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird oder ist die Vollstreckung in einem Justizvollzugskrankenhaus vertretbar?
2. Sind durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende gesundheitliche Nachteile zu erwarten? Ggfls. welche?
3. Ist eine Verschlechterung seit der Untersuchung am 7.12.05 eingetreten?
4. Ist die Therapie bei einem türkisch sprechenden Therapeuten die einzig mögliche Form der Therapie?
Seine Stellungnahme erstattete der Antragsteller unter dem 26.05.2006 nach einer Untersuchung des Verurteilten am 28.03.2006 durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie X und die Ärztin C in Schriftform. Auf Seite 1 findet sich dort der Kopfbogen, bis Seite 3 Mitte erfolgt die Wiedergabe bereits erhobener Befunde, von Seite 3 Mitte bis Seite 4 Mitte folgen die jetzigen eigenen Untersuchungsergebnisse und von Seite 4 Mitte bis Seite 4 unten die Diagnose. Auf Seite 5 werden die gestellten Fragen beantwortet.
Unter dem 19.06.2006 berechnete der Antragsteller der Staatsanwaltschaft Bochum für einen Zeitaufwand von drei Stunden 50 € je Stunde gemäß § 9 JVEG i.V.m. Anlage 1 und Schreibauslagen von 5,25 €, insgesamt 155,25 €.
Die Staatsanwaltschaft kürzte die Entschädigung für Zeitaufwand unter Hinweis auf Nr. 200-203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG von 150 € auf 75,00 € und wies insgesamt 80,25 € an.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG.
Der Antragsteller macht geltend:
Er habe ein Gutachten erstellt. Dieses unterscheide sich erheblich von dem über das die Kammer bereits mit Beschluss vom 26.06.2006 entschieden habe.
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts hat unter dem 15.09.2006 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf jene Stellungnahme (Bl. 39 d. A.) Bezug genommen.
II.
Neben den unstreitigen Schreibauslagen von 5,25 € war eine Entschädigung in Höhe von 75,00 € nach Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG festzusetzen. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 26.05.2006 stellt ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung i.S.d. genannten Vorschrift, nicht aber ein vollständiges Gutachten i.S.v. § 9 JVEG dar.
Ein Gutachten setzt voraus, dass der Sachverständige die Tatsachengrundlage sowie die angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze mitteilt und die Schlussfolgerungen darlegt, die zu seinem Ergebnis geführt haben. Bei der Abgrenzung zwischen einem Gutachten i.S.v. § 9 JVEG und einem ärztlichen Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung i.S.v. Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG kommt es nicht entscheidend auf die Länge der schriftlichen Ausführungen oder die Menge der zitierten Fachliteratur an. Maßgebend für die Annahme eines Gutachtens ist vielmehr die wissenschaftliche Ableitung der Untersuchungsergebnisse. Dies erfordert die Wiedergabe der Anknüpfungs-, Befund- und Erfahrungstatsachen, ferner die Mitteilung und Herleitung der fachwissenschaftlichen Erfahrungssätze und schließlich die Beantwortung der Beweisfrage durch nachvollziehbare Anwendung der Erfahrungssätze auf den erhobenen Tatsachenstoff.
Demgegenüber enthält ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung oder ein Formbogengutachten nur Teile eines vollständigen Gutachtens, nämlich regelmäßig das Ergebnis (die Diagnose), eventuell ergänzt durch die Wiedergabe einzelner Befundtatsachen. Hingegen fehlt die das Gutachten kennzeichnende Gesamtdarstellung im Sinne einer überprüfbaren Darlegung der Tatsachen, Erfahrungssätze und Ergebnisableitung. Dabei kommt es für die Frage, ob von einem Gutachten gesprochen werden kann, nicht darauf an, ob der Ersteller intern einen wesentlich größeren Aufwand hatte, als aus seiner gutachterlichen Äußerung ersichtlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der erteilte Auftrag lediglich die Stellungnahme zu einzelnen, konkreten Fragen betrifft und keine umfassende gutachterliche Tätigkeit beauftragt ist.
An dieser – von der Kammer in ständiger Rechtsprechung zum ZSEG vertretenen – Abgrenzung hat sich durch das an die Stelle des ZSEG getretenen JVEG nichts geändert. Auch das JVEG unterscheidet zwischen Gutachten und gutachterlicher Äußerung. § 9 JVEG spricht von der Erstellung eines Gutachtens, während in Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG von einem ärztlichen Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Äußerung die Rede ist. Auch soweit in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG das Gutachten zur Haftfähigkeit ausdrücklich aufgeführt ist ergibt sich nichts anderes. Die dortige Auflistung soll die Festsetzung des Stundenlohnes erleichtern. Es soll jedoch nicht die Abgrenzung zwischen Gutachten und ärztlichen Zeugnissen mit kurzer gutachterlicher Äußerung dahin aufgehoben werden, dass es sich bei sämtlichen Stellungnahmen zu den aufgeführten Gebieten um Gutachten handelt. Die genannte Abgrenzung bleibt auch nach dem JVEG erhalten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die amtärztliche Stellungnahme vom 26.05.2006 lediglich als kurze, sich inhaltlich auf 1 ½ Seiten erstreckende gutachterliche Stellungnahme dar. Denn die Darstellung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Untersuchungsbefund, die Diagnose, dass es sich bei dem Krankheitsbild des Verurteilten um eine akute reaktive Depression handelt und deutliche affektive Labilität sowie erhebliche aggressive Tendenzen vorhanden sind, wodurch eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung durchaus in Betracht zu ziehen ist, und schließlich auf die Nicht-Vertretbarkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Hingegen enthält die Stellungnahme keine Darlegung wissenschaftlicher Erfahrungssätze und keine Überprüfung der Befunde nach diesen Erfahrungssätzen.
Da § 10 JVEG als Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift des § 9 JVEG vorgeht, kommt eine Anwendung des § 9 JVEG nicht in Betracht.
Der Entschädigungssatz war daher aus Nr. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG zu entnehmen. Der dortige Höchstsatz für eine außergewöhnlich umgangreiche Tätigkeit eines Arztes beträgt 75,00 €. In dieser Höhe zzgl. der Schreibauslagen ist Vergütung erfolgt.