Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenfahrt nach §111a StPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht änderte den angefochtenen Beschluss und ordnete die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an; zugleich wurde der Führerschein als beschlagnahmt erklärt. Grundlage sind dringende Gründe nach §111a StPO, da der Beschuldigte am Tatzeitpunkt unter Amphetamin- bzw. Drogenbeeinflussung ein Kraftfahrzeug führte. Die Feststellungen (Auffälligkeiten der Fahrweise, träge/einschläfernde Erscheinung, hoher Amphetaminwert) rechtfertigen die Annahme, dass im Hauptverfahren nach §69 StGB die Entziehung zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §465 StPO.
Ausgang: Beschluss abgeändert: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen dringender Gründe infolge Drogenfahrt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach §111a StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass im Hauptverfahren eine Entziehung nach §69 StGB erfolgen wird.
Für dringende Gründe im Sinne des §111a StPO genügt eine begründete Annahme der Fahruntüchtigkeit infolge von Rauschmitteln, wenn Indizien wie ungewöhnliche Fahrweise und lethargisches Verhalten vorliegen.
Ein hoher Nachweis von Amphetamin im Blut ist ein tauglicher Anhaltspunkt, auf Fahruntüchtigkeit zu schließen, sodass nicht zwingend verkehrsordnungswidrige Fahrweise nachgewiesen werden muss.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn dies nach den Vorschriften der StPO (hier §465 StPO) geboten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 9 Gs 1849/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Beschlagnahme des dem Angeklagten von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Führerscheins.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gemäß § 111a StPO ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren gemäß § 69 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Der Beschuldigte ist nämlich dringend verdächtig, sich des Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, als er am 02.03.2008 unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt hat. Die sehr ungewöhnliche Fahrweise des Beschuldigten und das träge und einschläfernde Verhalten des Beschuldigten lassen den Schluss darauf zu, dass der Beschuldigte infolge der Drogenbeeinflussung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Angesichts der Höhe des im Blut des Beschuldigten vorhandenen Amphetamins reichen die Anzeichen hin, um auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen, ohne dass es der Feststellung von verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.