Herabsetzung des Streitwerts wegen nahezu Null tendierender Insolvenzquote
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde ein. Zentrale Frage war, ob der Streitwert im Verhältnis zum Beklagten 1 wegen einer erwarteten Insolvenzquote zu reduzieren ist. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 1.000,00 € herab, da eingereichte Unterlagen glaubhaft machten, dass die Insolvenzquote gegen Null tendiert. Deshalb war eine geringere Wertermittlung gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert im Verhältnis zum Beklagten 1 auf 1.000,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Rechtsverfolgung; bei fehlender Aussicht auf Befriedigung im Insolvenzverfahren kann der Streitwert herabgesetzt werden.
Glaubhaft gemachte Unterlagen über die voraussichtliche Quote im Insolvenzverfahren genügen zur Rechtfertigung einer niedrigeren Streitwertfestsetzung.
Ein Streitwertbeschluss ist auf zulässige Beschwerde abzuändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel eine andere Wertermittlung gebieten.
Tendiert die Insolvenzquote gegen Null, ist bei der Streitwertbemessung eine geringere, gegebenenfalls symbolische, Bemessung zulässig.
Tenor
In dem Rechtsstreit
./.
wird auf die Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 15.02.2007 der Streitwertbeschluss vom 22.01.2007 insoweit abgeändert, dass der Streitwert im Verhältnis zum Beklagten zu 1) auf 1.000,00 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Durch die eingereichten Unterlagen ist glaubhaft gemacht, dass die Quote im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn V, G. gegen Null tendiert. Entsprechend war der Streitwert insoweit herabzusetzen.
Bielefeld, 19.o4.2007
Landgericht – 9. Zivilkammer
Der Einzelrichter
S.
Richter am Landgericht