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Landgericht Bielefeld·9 O 95/06·17.12.2006

Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil eine vom Beklagten durchgeführte Ankaufsuntersuchung eines Reitpferdes fehlerhaft gewesen sein soll. Streitpunkt war, ob röntgenologische und klinische Befunde vorlagen und ob der Beklagte ausreichend aufgeklärt hat. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher und weiterer Haltungsaufwendungen. Grundlage war ein Sachverständigengutachten, das klinische Befunde zum Untersuchungszeitpunkt und unzureichende telefonische Information bestätigte.

Ausgang: Klage der Käuferin in vollem Umfang stattgegeben: Beklagter zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zinsen und Ersatz von Haltungs- und vorgerichtlichen Kosten verurteilt; Verzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt ein Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung, begründet eine fehlerhafte oder unzureichende Untersuchung Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (z. B. §§ 634, 636 BGB) sowie wegen Pflichtverletzung (§§ 280, 281 BGB).

2

Bei erkennbaren klinischen oder röntgenologischen Auffälligkeiten hat der untersuchende Tierarzt zu weiterführenden Untersuchungen zu raten oder vor dem Kauf zu warnen; eine bloß unvollständige telefonische Auskunft ist insoweit nicht ausreichend.

3

Die Behauptung, der Untersuchende habe eine umfassende mündliche Aufklärung erteilt, unterliegt der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der dies geltend macht; ohne substantiierten Beweis ist eine solche Aufklärung nicht angenommen.

4

Hat der Käufer bei vollständiger Kenntnis der Befunde den Kauf nicht vorgenommen, besteht bei einer fehlerhaften Untersuchung Anspruch auf Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übereignung sowie auf Ersatz der daraus entstehenden Folgekosten einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 634 Abs. 1 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.957,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der 2001 geborenen Stute „Q. B.“, DE xxx, ab-stammend von „R. B.“, aus einer Mutter abstammend von „L.“ zu zahlen zuzüg-lich 389,64 € vorgerichtlicher Kosten.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 be-zeichneten Pferdes in Verzug ist.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch die weiteren seit Klagezustellung bis zur Übernahme des unter Ziff. 1 bezeichneten Pferdes entstehenden Unter-haltungskosten zu zahlen hat.

4.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Ankaufsuntersuchung eines Reitpferdes in Anspruch. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Am 22.01.2005 kaufte die Klägerin das im Urteilstenor im Einzelnen bezeichnete Reitpferd zum Preise von 6.500,00 Euro unter der aufschiebenden Bedingung des positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung.

4

Insoweit beauftragte sie den Beklagten mit der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung nebst Röntgendiagnostik (12 Aufnahmen). Der Beklagte führte diese Untersuchung am 28.01.2005 durch und informierte die Klägerin über das Ergebnis der Untersuchung im Anschluss daran telefonisch. Den Inhalt der telefonischen Information über den Gesundheitszustand des Pferdes hat die Klägerin in einem Schreiben an den Beklagten vom 31.08.2005 zusammengefasst. Auf den Inhalt des als Anlage Nr. 3 zum klageerwidernden Schriftsatz vom 28.04.2006 (Anlagekonvolut I Bl. 5 u. 6), welches vom Beklagten nicht bestritten worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

5

Im Folgenden zahlte die Klägerin den Kaufpreis und erhielt das Pferd ausgehändigt.

6

Im Juni 2005 stellte die Klägerin ein Lahmen des Pferdes hinten rechts fest, wobei eine Verbesserung durch Medikamente nicht feststellbar war. Im Juli 2005 beauftragte die Klägerin eine umfangreiche Diagnostik durch den Tierarzt Dr. Q..

7

Auf dessen Untersuchungsbericht vom 14.08.2005 werden Ergebnisse und Diagnosen anlässlich klinischer Untersuchungen vom 15.06., 24.06. und 27.07.2005 beschrieben. Als Ergebnis der Untersuchung vom 27.07.2005 war danach zum Einen eine Sesamoidose hinten rechts sowie eine Insertionsdesmopathie des Fesselträgers hinten rechts festzustellen.

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Abschließend bemerkte Dr. Q. in seiner Stellungnahme vom 14.08.2005, dass die festgestellten Erkrankungen Ursache für die Lahmheit des Pferdes hinten rechts sei, welche sich durch kontrolliertes Training nicht verbessert habe. Die Prognose dieser Erkrankung schätze er als "vorsichtig" ein, da "deutliche röntgenologische Befunde an den Gleichbeinen vorliegen und diese Zeichen einer chronischen Entzündung sind".

9

Die Klägerin behauptet, diese Erkrankung habe bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten vorgelegen. Wäre sie über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen informiert worden, hätte sie das Pferd nie gekauft. Durch die fehlerhafte Ankaufsuntersuchung sei ihr ein Schaden in Höhe von 9.957,32 Euro entstanden, der sich aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 6.500,00 Euro sowie den auf Seite 6 bis 8 der Klageschrift unter a) bis f) entstandenen Kosten für Stallmiete, Tierarzt, Schmied, Transporte, Versicherung pp. zusammensetze. In der Klageschrift vom 24.02.2006 hat die Klägerin die Hauptforderung auf 10.321,96 Euro beziffert.

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Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin nunmehr

11

wie erkannt –

  • wie erkannt –
12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt hierzu im Einzelnen vor:

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Er bestreite, das Pferd fehlerhaft untersucht und die Klägerin nur unvollständig über das Ergebnis seiner Untersuchung informiert zu haben. Tatsächlich habe er röntgenologisch eine geringgradige Veränderung an den Gleichbeinen hinten rechts sowie an den Hufknorpeln beider Vorderfüße erkannt. Im Rahmen der sich an die röntgenologische Untersuchung anschließende klinische Untersuchung habe er bei einer Vorstellung des Pferdes im Schritt und Trab keine pathologischen Befunde festgestellt, darüber hinaus auch nicht beim Zirkeltraben eine Lahmheit gesehen. Wegen der röntgenologischen Befunde sei diese Belastung massiv und intensiv durchgeführt worden, mit engem und weitem Durchmessen des Zirkels, um gegebenenfalls eine Reaktion auf die zuvor erhobenen röntgenologischen Befunde zu provozieren. Die anschließenden Beugeproben seien ebenfalls in Ordnung gewesen. Bei der Beugeprobe des rechten Hinterbeins habe er eine Hautverletzung an der äußeren Seite des Fesselkopfes mit einer geringfügigen Schwellung festgestellt, die er als Ursache für den geringgradigen Wendeschmerz bei der Wendeschmerzprovokation gesehen habe. Angesichts der Nervosität des Pferdes bei der Untersuchung, die er auf die Anwesenheit anderer Pferde zurückgeführt habe, sei die Untersuchung in einer nahegelegenen Reithalle fortgesetzt und die Beugeprobe der Hinterbeine wiederholt worden. Auch insoweit bzw. bezüglich der in der Reithalle durchgeführten Belastungsuntersuchungen hätten sich keinerlei pathologische Befunde gezeigt. Unmittelbar nach der Untersuchung habe er die Klägerin angerufen und mit ihr seine Beurteilung der Röntgenbilder sowie die von ihm ermittelten klinischen Befunde besprochen.

16

Später habe er ihr ein auf den 22.08.2005 datiertes handschriftlich ausgefülltes Untersuchungsprotokoll übersandt, was von der Klägerin als nicht ihren Aufzeichnungen entsprechend bewertet wurde, worauf er unter dem 01.10.2005 ein ausführlicheres Protokoll übersandt habe.

17

Bezüglich der Feststellungen des Herrn Dr. Q. weise er darauf hin, dass die chronische Krankheitsentwicklung sich auch nach der Ankaufsuntersuchung eingestellt haben könne. Zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung habe eine Sesamoidose ebenso wenig vorgelegen wie eine Insertionsdesmopathie.

18

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Fachtierarztes für Pferde, Dr. L. C., vom 31.08.2006 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

22

Der Beklagte ist der Klägerin gem. §§ 634 Abs. 1 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB wegen einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung zum Schadensersatz im geltend gemachten Umfang verpflichtet.

23

Der Umfang der der Klägerin erteilten Information ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 31.08.2005. Danach war eine Nervosität des Pferdes bei Beugeproben festzustellen, die der Beklagte ausweislich der handschriftlichen Eintragung auf dem Schreiben der Klägerin als umfeldbedingt bewertet hat.

24

Darüber hinaus war eine Knochenzubildung am Fesselkopf hinten rechts zu bemerken, die vermutlich traumatischen Ursprungs sei. Aufgrund der röntgenologischen Veränderung am Fesselkopf hinten rechts sei die Röntgenklasse insgesamt mit 2 bis 3 zu bewerten, die übrigen Aufnahme hingegen mit 1 bis 2. Schließlich habe das Pferd hinten rechts einen Wendeschmerz gezeigt, der auf die geringfügige Verletzung zurückzuführen sei. Probleme seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Abheilen nicht zu erwarten.

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Soweit der Beklagte gemäß dem Vortrag auf Seite 4 der Klageerwiderungsschrift behauptet hat, den Untersuchungsbefund, das heißt sowohl die klinischen als auch die röntgenologischen Befunde "in allen Einzelheiten" mit der Klägerin besprochen zu haben, ist eine derartig weitergehende Information von der Klägerin bestritten worden und mangels Beweisantritt vom Beklagten nicht bewiesen. Der Inhalt der zu den Akten gereichten Untersuchungsberichte von 22.08. bzw. 01.10.2005 vermag keinen Beweis für den Umfang der der Klägerin unmittelbar nach der Untersuchung mitgeteilten Informationen darzustellen.

26

Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Fachtierarztes Dr. C. vom 31.08.2006 war zwar aus den anlässlich der Ankaufsuntersuchung gefertigten Röntgenaufnahmen weder eine Sesamoidose noch eine Insertionsdesmopathie zu erkennen, was im Übrigen röntgenologisch gar nicht möglich sei; auch sei kein sogenannter "Chip" bzw. ein isoliertes Knochenfragment auf den vom Beklagten gefertigten Röntgenbildern erkennbar. Ferner könne die "positive" Wendeschmerzprobe viele Ursachen haben, wobei auch das Ergebnis der Beugeprobe die Tatsache des Wendeschmerzes verifizieren könne, aber nicht müsse. Jedoch zeigte das Pferd ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 unten des schriftlichen Gutachtens zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.01.2005 einen krankhaften klinischen Zustand in Gestalt einer Knochenzubildung am Fesselkopf hinten rechts.

27

Nach Beurteilung des Sachverständigen hätten angesichts dieses Befundes in Verbindung mit dem festgestellten Wendeschmerz hinten rechts "für einen eventuellen Kauf weiterführende Untersuchungen wie z.B. mehrere Röntgenaufnahmen, Ultraschalluntersuchungen, Hufzangenprobe, verschiedene Arten von Beugeproben usw." dringend empfohlen werden". Für den Fall, dass der Auftraggeber keine weitere Untersuchung wünsche, sei - von Seiten des untersuchenden Tierarztes – der "dringende Rat zu erteilen", so lange abzuwarten, bis die erkennbare Befunde verschwunden sind und auch kein Wendeschmerz mehr vorhanden ist. Zusammenfassend bewertet der Sachverständige die telefonische Auskunft, wie sie von der Klägerin in ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 31.08.2005 (Anlagekonvolut I Bl. 5 und 6) rekapituliert worden ist, als unzureichend.

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Dass die Klägerin das Pferd bei einer vollständigen Information durch den Beklagten - wie vom Sachverständigen gefordert – nicht gekauft hätte, ist ebenso wenig vom Beklagten bestritten worden, wie die Höhe des geltend gemachten Schadens. Gemäß Klageantrag zu 1) war der Beklagte daher zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu verurteilen. Gemäß Klageantrag zu Ziffer 2) war festzustellen, dass sich der Beklagte wegen der Annahme des Pferdes in Verzug befinde und schließlich war gemäß einem zu bejahenden Feststellungsinteresse auszusprechen, dass der Beklagte auch für die nach Klagezustellung erwachsenen Unterhaltskosten schadensersatzmäßig einzustehen habe.

29

Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, da die ursprüngliche Zuvielforderung kostenmäßig nicht ins Gewicht gefallen ist.