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Landgericht Bielefeld·9 O 65/13·25.02.2013

Vollstreckbarerklärung niederländischen Urteils nach EUGVVO; Zinsen und Kosten konkretisiert

VerfahrensrechtVollstreckungsrechtInternationales ZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Urteils der Rechtbank Assen (01.02.2011) für die Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht erklärte das Urteil nach Art. 38 ff. EUGVVO für vollstreckbar, da Urteil und Bescheinigung nach Art. 54 vorgelegt wurden. Zinsen sowie niederländische Zustell- und Vollstreckungskosten wurden konkretisiert und dem Antragsgegner auferlegt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf AVAG und § 788 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des niederländischen Urteils wird stattgegeben; Urteil für Deutschland vollstreckbar erklärt und mit Vollstreckungsklausel versehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckbarerklärung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils setzt die Vorlage der in Art. 54 EUGVVO genannten Bescheinigung und einer Ausfertigung des Urteils voraus.

2

Bei der Vollstreckbarerklärung können Zinsen und sonstige mit der Urteilsdurchsetzung zusammenhängende Kosten konkretisiert und beziffert werden, sofern nach dem Recht des Urteilsstaates deren Einziehung mit der Urteilssumme möglich ist.

3

Das Gericht kann die Vollstreckbarerklärung auch auf nach dem Urteil entstandene Zustell- und Vollstreckungskosten erstrecken, wenn diese durch geeignete Nachweise belegt sind.

4

Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Deutschland können nach § 788 ZPO und den einschlägigen AVAG-Vorschriften der obsiegenden Partei auferlegt werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 2b AVAG§ 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG§ 788 ZPO

Tenor

wird das Urteil der Rechtbank Assen, Sector Kanton, Gerichtsstelle Assen, vom 01.02.2011, Aktenzeichen 306392 CV EXPL 11-415, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist daher mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet sinngemäß:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 3.674,15 € nebst gesetzlichen Zinsen von 4 % aus 2.998,20 € seit dem 01.12.2010 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verurteilt, die bis zu dem Urteil vom 01.02.2011 auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtstreits, nämlich Zustellungskosten in Höhe von 101,93 €, Gerichtsgebühren in Höhe von 284,00 € und Honorar des Bevollmächtigten in Höhe von 175,00 € zu tragen und darüber hinaus an die Antragstellerin nachträglich entstandene Kosten in Höhe von 87.50 €, Zustellungskosten in Höhe von 174,82 € und Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 182,98 € zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.674,15 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin, das im Tenor dieses Beschlusses genannte Urteil für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.

3

Die nach Artikel 38 ff. EUGVVO erforderlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Urteils liegen vor; insbesondere ist den Anforderungen der Artikel 53, 54 EUGVVO Genüge getan. Die Antragstellerin hat eine Ausfertigung des Urteils und eine Bescheinigung gemäß Artikel 54 EUGVVO vorgelegt.

4

Die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung war hinsichtlich der Höhe der zuerkannten gesetzlichen Zinsen zu konkretisieren. Außerdem war die Vollstreckbarkeitserklärung auch auf die nicht titulieren weiteren Zustell- und Vollstreckungskosten zu erstrecken, die in den Niederlanden laut der vorgelegten Aufstellung des Gerichtsvollziehers Pranger angefallen sind. Derartige Kosten können ebenfalls in der Vollstreckbarkeitserklärung konkretisiert und beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilstaates ergibt, dass sie mit der Urteilssumme beigetrieben werden können. Das trifft im Falle eines in den Niederlanden ergangenen Urteils zu (vergl. OLG Köln, ZMR 2002, 348).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, 788 ZPO.

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Bielefeld, den 26. Februar 2013

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Landgericht – 9. Zivilkammer

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Der Vorsitzende