Berichtigung des Urteils nach §§ 319, 320 ZPO (Rubrum und Tatbestand)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bielefeld berichtigt sein Urteil vom 18.01.2016 nach §§ 319, 320 ZPO: Im Rubrum wird die Beklagte zu 1 aufgrund eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels korrekt bezeichnet. Im Tatbestand werden ein offenkundiger Schreibfehler (Entnahme i.H.v. 100 Mio. €) berichtigt sowie strittige Passagen auf Antrag der Beklagten geändert. Die Berichtigungen betreffen Namensnennung, Sachverhaltsdarstellung und ergänzende Tatsachenbehauptungen.
Ausgang: Berichtigung des Urteils in mehreren Punkten nach §§ 319, 320 ZPO stattgegeben; Rubrum und Tatbestand angepasst
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenkundige Unrichtigkeit im Rubrum oder Tatbestand vorliegt, etwa infolge eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels oder eines klaren Schreibfehlers.
Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand berichtigt werden, wenn eine im Tatbestand als unstreitig dargestellte Sachverhaltsdarstellung von einer Partei bestritten wird und die Berichtigung auf Antrag geboten ist.
Berichtigungen nach §§ 319, 320 ZPO können die Änderung, Streichung oder Ergänzung einzelner Sätze im Rubrum oder Tatbestand umfassen, soweit dadurch offensichtlich falsche oder zu Unrecht als unstreitig dargestellte Angaben korrigiert werden.
Die Berichtigung ist auf Antrag der betroffenen Partei vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 319, 320 ZPO vorliegen und die Richtigstellung zur Klarstellung des Urteilsinhalts erforderlich ist.
Tenor
1. Das Rubrum des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.01.2016 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 1 nicht die "x" sondern die "y" ist.
2. Das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.01.2016 wird gemäß § 319 ZPO im Tatbestand dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 in Absatz 1 der Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt wird:
Auch ein beabsichtigter Anteilskauf durch den Kläger und die in diesem Zusammenhang bevorstehende Entnahme von 100 Mio. € von dem Gesellschafterdarlehenskonto des Klägers sowie eine geplante gesellschaftliche Umstrukturierung hätten zu einer Nachversteuerungspflicht geführt.
3. Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 18.01.2016 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 1 die Sätze 4 und 5 gestrichen werden und auf Seite 5 nach Absatz 2 folgendes eingefügt wird:
Der Kläger behauptet, er habe gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaften die fehlerhafte Verzinsung der Gesellschafterdarlehenskonten bereits gerügt. Diese habe sich indes geweigert, die Gesellschafterdarlehenskonten hinsichtlich des angewandten Zinssatzes und der Zinsberechnungebethode rückwirkend zu korrigieren.
Gründe
1. Das Rubrum des Urteils vom 18.01.2016 war aufgrund identitätswahrenden Rechtsformwechsels der Beklagten zu 1 im Laufe des Prozesses zu berichtigen, da insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.
2. Der Tatbestand war im Hinblick auf die Höhe der bevorstehenden Entnahme nach § 319 ZPO zu berichtigen, da insoweit ein offenkundiger Schreibfehler vorlag.
3. Schließlich war der Tatbestand des Urteils auf Antrag der Beklagten gemäß § 320 ZPO wie geschehen zu berichtigen. Die Beklagten haben die im Tatbestand in der gestrichenen Passage als unstreitig dargestellte Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz vom 09.02.2015 auf Seite 34 (Bl. 432 d.A.) mit Nichtwissen bestritten.