Rückforderung von Zahlungen aus 'Herzkreis' wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Zahlungen an die Beklagte aus einem sogenannten Herzkreis (Schneeballsystem). Das Landgericht hält Zahlungen innerhalb eines Schneeballsystems für sittenwidrig und grundsätzlich rückforderbar. Bewiesen ist jedoch nur die Zahlung von 2.555,00 €, die andere Hälfte ist durch Abtretung und Aufrechnung erledigt. §817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung nicht zwingend entgegen.
Ausgang: Klage insoweit abgewiesen (2.555,00 €); übriger Teil durch Abtretung/Aufrechnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die im Rahmen eines Schneeballsystems geleistet werden, sind nach §138 Abs.1 BGB sittenwidrig und die zugrunde liegenden Vereinbarungen nichtig.
Aus der Nichtigkeit folgt ein Rückforderungsanspruch des Leistenden gegen den Empfänger für den tatsächlich geleisteten Betrag nach den Regeln des Bereicherungsrechts.
Für den Anspruchsinhaber trifft die Darlegungs- und Beweislast über die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen; bloße Teilnehmeraufzeichnungen (z. B. Herzformationen) können hierfür unzureichend sein.
Eine wirksame Abtretung einer Gegenforderung und deren Erklärung der Aufrechnung bewirken die Erledigung bzw. das Erlöschen der Gegenforderung in entsprechender Höhe.
§817 Satz 2 BGB steht der Herausgabe nicht zwingend entgegen, wenn die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts dem Leistenden nicht erkennbar war oder von den Initiatoren verborgen wurde.
Tenor
In Höhe von 2.555,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.04.2006 wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Sachverhalt:
Im Jahre 2002 nahm die Klägerin an einem sogenannten "Herzkreis" teil. Bei dem "Herzkreis" handelt es sich um eine modernere Art des bekannten Schneeballsystems. Etwa im Juni bzw. Juli 2002 "schenkte" die Klägerin der Beklagten einen Geldbetrag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies der volle Betrag von 5.110,00 Euro oder aber nur der hälftige Betrag in Höhe von 2.555,00 Euro war. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.110,00 Euro zurück, insbesondere wohl deswegen, weil sie selbst sich mit mehreren Rückzahlungsbegehren auseinanderzusetzen hat.
Ein Rückzahlungsbegehren gegenüber der Klägerin in Höhe von 2.555,00 Euro geht von einer Frau Q. aus. Dieser Anspruch ist von der Klägerin anerkannt worden. Frau Q. hat ihren Zahlungsanspruch an die Beklagte abgetreten. Diese hat sodann aufgrund der Abtretungserklärung gegen etwaige Ansprüche der Klägerin die Aufrechnung erklärt.
Die Reaktion der Klägerin bestand darin, dass sie in Höhe des aufgerechneten Betrages einseitig den Rechtsstreit für erledigt erklärte.
Die Klägerin ist der Auffassung, Zahlungen infolge des Beitritts zu einem "Herzkreis" seien sittenwidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten seit dem 27.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne den an sie gezahlten Betrag nicht zurückfordern, da sie über die Modalitäten eines Herzkreises in allen Einzelheiten informiert gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich ist ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in der Höhe begründet, in der sie Zahlungen an die Beklagte innerhalb des Herzkreises geleistet hat. Zahlungen innerhalb eines Schneeballsystems sind nämlich grundsätzlich anstößig, prinzipiell machen einige Wenige Gewinn, die Übrigen verlieren jedoch prinzipiell ihren Einsatz. Dennoch verschließen immer wieder leichtgläubige oder auch verschuldete Menschen die Augen vor der Realität und riskieren Teile ihres Vermögens in derartigen Schneeballsystemen. Zahlungen innerhalb eines derartigen Herzkreises sind deshalb gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und die entsprechenden Vereinbarungen sind nichtig.
Folge der Nichtigkeit ist, dass die Klägerin den von ihr an die Beklagte gezahlten Geldbetrag zurückverlangen kann. Zur Überzeugung des Gerichts ist dies nur ein Betrag in Höhe von 2.555,00 Euro, also die Hälfte des Klagebetrages. Die Beklagte bestreitet, den vollen Betrag in Höhe von 5.110,00 Euro erhalten zu haben. Zum Beweis des Gegenteils bezieht sich die Klägerin allein auf die Herzformation wie Blatt 23 d.A. Nach ihrer Auffassung beweist der Umstand, dass ihr Name in einem ungeteilten Herz verzeichnet ist, dass sie den vollen Betrag von 5.110,00 Euro an die Beklagte gezahlt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts ist es der Klägerin damit nicht gelungen, zu beweisen, dass sie tatsächlich 5.110,00 Euro an die Beklagte gezahlt hat. Allenfalls könnte sich aus der Herzformation wie Bl. 23 d.A. die Absicht der Klägerin ergeben, tatsächlich den vollen Betrag an die Beklagte zu zahlen, ob sie dies jedoch tatsächlich getan hat, ist mit dieser Herzformation nicht zu beweisen.
Damit steht fest, dass die Hälfte der Klageforderung in Höhe von 2.555,00 Euro mit dem entsprechenden Zinsanspruch als unbegründet abzuweisen war.
Die übriggebliebene Hälfte der Klageforderung ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass Frau Q. eine Forderung in Höhe von 2.555,00 Euro gegen die Klägerin hatte. Diese Forderung ist wirksam an die Beklagte abgetreten worden, diese hat sodann gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt. Damit ist die zweite Hälfte der Klageforderung erloschen. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt.
Damit steht insgesamt fest, dass die eine Hälfte der Klage als unbegründet abzuweisen war, hinsichtlich der anderen Hälfte ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wobei die Erledigung nach Rechtshängigkeit in Prozess eintrat.
Letztlich sei angemerkt, dass dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 817 Satz 2 BGB nicht entgegensteht. Insoweit kann es durchaus sein, dass die Klägerin in Einzelheiten in das Funktionieren eines Herzkreises eingeweiht worden ist, wie sich jedoch aus dem Text wie Blatt 21 d.A. ergibt, bemühen sich die Initiatoren dieses Schneeballsystems darum, die Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems zu verbergen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 ZPO.