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Landgericht Bielefeld·9 O 39/05·28.01.2007

Rückzahlung von Bausparguthaben und Darlehen unter Familienangehörigen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrem Sohn die Rückzahlung überlassener Bausparguthaben, eines Darlehens sowie Zinsforderungen aus angeblich treuhänderisch angelegten Festgeldern. Das Landgericht sprach ihr nur teilweise Zahlung zu, weil Ansprüche teils durch Rückzahlung erledigt waren und teils der Nachweis der Kapitalüberlassung bzw. die Widerlegung einer Schenkung nicht gelang. Zuerkannt wurden u.a. Ansprüche aus einem zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung bzgl. eines Bausparguthabens sowie aus einem bewiesenen zinslosen Darlehen; außerdem ein begründeter Zinsanspruch für 2002 aus einer Festgeldtranche. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung/ Zinsen nur in Höhe von 48.786,21 EUR nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht zugunsten des Anspruchstellers ein fälliger Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, bleibt der Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichtet, solange eine abweichende Vereinbarung der Beteiligten nicht dargetan ist.

2

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB ist begründet, wenn der Empfänger überlassenes Bausparguthaben ohne tragfähige Rechtsgrundlage (insbesondere ohne substantiierten Schenkungsnachweis) erlangt hat.

3

Die Rückzahlung einer Darlehensforderung setzt den Nachweis der Darlehenshingabe voraus; gelingt dieser, ist der offene Rest unter Anrechnung nachgewiesener Teilrückzahlungen geschuldet.

4

Zinsansprüche aus treuhänderischer Geldanlage setzen schlüssigen Vortrag und Beweis dafür voraus, dass das angelegte Kapital vom Anspruchsteller stammte und eine Zinsabrede bestand; fehlt es daran, ist die Zinsforderung unbegründet.

5

Wird eine überlassene Vermögensposition unstreitig in eine spätere Anlage einbezogen und das Anlagekapital an den Anspruchsteller zurückgeführt, besteht kein weiterer Rückzahlungsanspruch hinsichtlich dieser Position.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 812 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 41/07 - BGH AZ: IV ZR 188/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.786,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/5, der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat drei Söhne, den Beklagten sowie die Zeugen S. und V. G..

3

Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung verschiedener darlehensweise bzw. treuhänderisch überlassener Geldbeträge in Anspruch und trägt hier zum Einzelnen vor:

4

A.

5

Verschiedene Bausparverträge:

6

Sie habe zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann V. G. Senior in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts verschiedene Bausparverträge bei der Bausparkasse S. (BSH) auf sich selbst und auf den Namen der Söhne S. und V. G. abgeschlossen, um damals mögliche Wohnungsbauprämien zu erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Verträge:

8

1. BSH D 1996802 Q 03

9

2. BSH 3183208 K 01

10

3. BSH 3101575 E 01

11

Diese drei Verträge seien dem Beklagten in 1978 vereinbarungsgemäß übertragen worden, und zwar als dieser den Kaufpreis für eine Eigentumswohnung in N, zu finanzieren gehabt habe.

12

Vereinbart worden sei, dass der Beklagte die günstigen Bauspardarlehen nutzen, das angesparte Guthaben hingegen zurückzahlen sollte, sobald er hierzu in der Lage sei. Die Guthaben auf der drei an den Beklagten übertragenen Verträge hätten sich auf 4.408,28 DM bzw. 2.253,79 Euro,

13

4.330,00 DM bzw. 2.213,89 Euro und

14

13.348,00 DM bzw. 6.824,21 Euro belaufen.

15

Aus eigenen Mitteln habe der Beklagte, der seinerzeit das heißt von 1971 bis 1973 eine Bankkaufmannslehre bei der Spar- und Darlehenskasse I. absolviert und im folgenden eine Tätigkeit als Bankangestellter angenommen habe den Kaufpreis von 110.500,00 DM für die Eigentumswohnung in N, nicht aufbringen können.

16

Darüber hinaus sei dem Beklagten wiederum mit einer ihm zur Rückzahlung des Guthabens verpflichtenden Vereinbarung im Rahmen des Bauvorhabens eines Einfamilienhauses in Rheda weitere Bausparverträge übertragen worden, im Einzelnen:

18

4. BSH 5778089 A 01

19

5. BSH 3183280 K 02

20

6. BSH 4797654 R 01.

21

Die Übertragung dieser drei Verträge beinhaltete Bausparguthaben in Höhe von

22

              9.626,90 DM, entsprechend 4.922,16 Euro,

23

              28.278,03 DM entsprechend 14.458,33 Euro und

24

              15.174,80 DM entsprechend 7.758,75 Euro.

25

Das dem Beklagten zur Verfügung gestellte Bausparguthaben aus allen sechs Bausparverträgen belaufe sich daher 38.431,13 Euro, weswegen der Beklagte auf Grund der getroffenen Vereinbarung und seiner unbestrittenen Leistungsfähigkeit zur Rückzahlung von insgesamt 38.431,13 Euro verpflichtet sei.

26

B.

27

Weitere Darlehen zum Kauf von Grundbesitz:

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In den Jahren 1978 und 1980 habe der Beklagte weitere Darlehen zum Erwerb der Eigentumswohnung erhalten; im Einzelnen:

30

1. so habe er 1978 22.797,72 DM aus einer anlässlich des Todes ihres Ehemanns ausgezahlten Lebensversicherung erhalten.

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2. darüber hinaus habe sich der Beklagte in 1980 von ihrem Konto weiter 32.000,00 DM verschafft. Insoweit habe man sich darauf verständigt, dass dieses Geld geliehen sei und in Raten zurückgezahlt werden sollte.Zurückgezahlt habe der Beklagte lediglich acht Raten zu jeweils 330,00 DM, so dass ein Restbetrag in Höhe von 29.360,00 DM noch offen sei.

32

Damit schulde der Beklagte aus diesem Teilkomplex weitere 52.157,72 DM, entsprechend 26,667,82 Euro.

33

C.

34

Festgelder einschließlich nicht abgeführter Festgeldzinsen in nicht verjährter Zeit:

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In den 1989 bis 1993 seien dem Beklagten in drei Tranchen 100.000,00 DM, 100.000,00 DM und 48.000,00 DM, insgesamt somit 248.000,00 DM zu treuhänderischen Geldanlage ausgehändigt worden. Kapital und Zinsen hieraus seien nur teilweise zurückgezahlt worden. Im Einzelnen habe sie folgende Forderungen:

36

I. erste Festgeldtranche von 100.000,00 DM:

38

1. Dem Beklagten seien zum einen, nämlich am 11.05.1998 20.000,00 DM zur treuhänderischen Geldanlage ausgehändigt worden. Geltend gemacht werden insoweit nur die vom Beklagten nicht gezahlten Zinsen in Höhe von 6 % für die Jahre 2002 bis 2005 in Höhe von 4.800,00 DM, entsprechend 2.454,20 Euro.

39

2. Unter dem 1.10.1989 seien dem Beklagten 40.000,00 DM treuhänderisch übergeben worden. Durch Rückzahlung des Kapitals (genauer: 40.011,00 DM) am 22.06.1990 würden auch insoweit nur Zinsen geltend gemacht nämlich wiederum für die Jahre 2002 bis 2005 bei einem Zinsfuß von 6 % insgesamt 9.600,00 DM d. h. 4.908,40 Euro.

40

3. Schließlich seien dem Beklagten am 31.12.1989 weitere 40.000,00 DM zur Verfügung gestellt, die nicht zurückgezahlt worden seien. Sie habe daher ein Anspruch auf Auskehr des Kapitals in Höhe von umgerechnet 20.451,68 Euro sowie auf die Zinsen, wiederum für die Jahre 2002 – 2005 in Höhe von 9.600,00 DM, d. h. 4.908,40 Euro.

41

Treuhänderisch seien dem Beklagten in den Jahren 1991 – 1993 insgesamt 100.000,00 DM zwecks zinsgünstiger Geldanlage zur Verfügung gestellt worden und zwar in Teilbeträgen von 9.626,90 DM, 28.278,03 DM, 60.000,00 DM und – als „Aufrundungsdifferenz“ 2.095,07 DM. Das auf Grund einer entsprechenden Anlage im September 2006 fällig gewordene Festgeld sei ihr inzwischen ausgezahlt worden.

42

Geltend gemacht würden insoweit nur Zinsen in Höhe von wiederum 6 %, die bei dieser Tranche von 100.000,00 DM nur im Jahre 2002 vom Beklagten nicht gezahlt worden seien, das heißt insoweit bestehe eine Forderung von umgerechnet 3.067,75 Euro.

43

III. dritte Festgeldtranche von insgesamt 48.000,00 DM:

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1. Unter dem 13.11.1991 habe sie dem Beklagten zu treuen Händen 20.000,00 DM ausgehändigt. Auch insoweit würden nur die Zinsen geltend gemacht nämlich wiederum 6 % für die Jahre 2002 – 2005 in Höhe von insgesamt 4.800,00 DM, das heißt umgerechnet 2.454,20 Euro.

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2. Unter dem 27.11.1992 seien dem Beklagten weitere 3.000,00 DM zur Verfügung gestellt, die nicht zurückgezahlt worden seien. Geltend gemacht würden insoweit umgerechnet 1.533,88 Euro. Hinzu kämen 6 % Zinsen für 4 Jahren das heißt, weitere 720,00 DM entsprechend 368,13 Euro.

47

3. Schließlich seien dem Beklagten unter dem 01.12.1998 25.000,00 treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden, so dass mangels Rückzahlung sie umgerechnet 12.782,30 Euro verlangen könne zuzüglich 6 % Zinsen für 4 Jahre das heißt 6.000,00 DM entsprechend 3.067,75 Euro.

48

Insgesamt belaufe sich ihre Forderung daher auf 121.095,77 Euro.

49

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 121.095,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 zu zahlen.

50

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und trägt hierzu vor:

51

Mögliche klägerische Forderungen seien verjährt. Darüber hinaus seien die Gelder soweit sie nicht zurückgezahlt worden geschenkt.

52

Wegen des Parteivorbringen im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

53

Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V. und S. G. sowie die Zeuginnen U. N. und J. N.. Auf deren Bekundungen zu Protokoll vom 19.06.2006 (Blatt 155 der Akten) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

55

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

56

Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung gemäß nachfolgenden Überlegungen verlangen:

57

Auf Grund des im Verlaufe des Verfahrens wechselnden bzw. sich häufig überschneidenden Vorbringens der Klägerin bzw. der einzelnen Zahlungsvorgänge mit Blick auf die jeweils geltend gemachte Gesamtforderung sieht sich das Gericht veranlasst, nachfolgende Tabelle voranzustellen, die unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuellen Klageantrags die einzelnen Teilforderungen auflistet.

58

Die Excel-Tabelle führt in der Addition zu einer Forderung der Klägerin von 121.095,64 Euro, wobei das Gericht meint, die relativ geringfügige Differenz zum Klageantrag von 13 Cent vernachlässigen zu können.

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Kapital in DMZinsen in DMFord. In €
A.Verschiedene Bausparverträge38.431,13 €
B. Weitere Darlehenzum Kauf von ETW pp.26.667,82 €
C. Festgelder einschl. nicht abgeführter Festgeldzinsen in nicht verjährter Zeit, d.h. für 2002 - 2006
I. 1. Festgeldtranche von insges.100.000 DM
1.11.5.89 ("aus Auszahlung LV C.")20.000,00 DM0,00 €
Zinsen, 6 % für 4 Jahre4.800,00 DM2.454,20 €
2. 1.10.89 durch Rückzahlung  von 40.011 DM am 22.6.90 ausgeglichen40.000,00 DM0,00 €
Zinsen,  6 % für 4 Jahre9.600,00 DM4.908,40 €
3.       31.12.8940.000,00 DM20.451,68 €
Zinsen, % für 4 Jahre9.600,00 DM4.908,40 €
II. 2. Festgeldtranche von insges.100.000 DM
1.  1991-9.626,90 DM0,00 €
2.  1993 -28.278,03 DM0,00 €
3.  1.11.9360.000,00 DM0,00 €
4. "Aufrundungsdifferenz"2.095,07 DM0,00 €
Zwischensumme100.000,00 DM
Zinsen aus 100.000 DM,die in 2002 nicht gez.6.000,00 DM3.067,75 €
III. Festgeldtranche von insges.48.000 DM
1.      13.11.91  nach neuem Klageantrag wird Valuta nicht geltend gemacht,20.000,00 DM
Zinsen,   6 % für 4 Jahre4.800,00 DM2.454,20 €
2.     27.11.923.000,00 DM1.533,88 €
Zinsen 6 %  für 4 Jahre720,00 DM368,13 €
3.    1.12.9225.000,00 DM12.782,30 €
Zinsen 6 %  für 4 Jahre6.000,00 DM3.067,75 €
Summe121.095,64 €
60

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens stehen der Klägerin aus den im Einzelnen abzuhandelnden Zahlungsvorgängen folgendes zu:

61

1.

62

Auf Grund des sich unter Würdigung des Sachverhalts ergebenen Zusammenhangs sind die Zahlungsvorgänge zu A 1 – 3 (Bausparverträge) und B 1 in einem Komplex abzuhandeln. Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch aus drei dem Beklagten zur Verfügung gestellten Bausparguthaben über umgerechnet 2.253,79 Euro, 2.213,89 Euro und 6.824,21 Euro.Darüber hinaus aus einer nach ihrer Darstellung in 1978 ausgezahlten Lebensversicherungssumme von 22.797,72 DM entsprechend 11.656,29 Euro. Insoweit hat der Beklagte bezüglich der drei Bausparverträge Schenkung eingewandt und die von der Klägerin behauptete Zahlung von 22.797,72 DM bestritten. Die Klägerin hat dargelegt, dass die drei Bausparverträge ursprünglich zu dem Zweck abgeschlossen worden seien, das Anwesen T. xx in I. kaufen zu können; teilweise seien die Bausparverträge mit Mitteln des Zeugen S. G. gespeist worden. Dass sich der Beklagte im Übrigen zur Rückzahlung der drei Bausparguthaben sowie der Versicherungssumme im Gesamtvolumen von 44.883,74 DM verpflichtet sah weise der Abschluss einer Lebensversicherung über eben diese 44.883,00 DM am 23.05.1978 wobei Bezugsberechtigte für den Erlebens- bzw. Todesfall des Beklagten als Versicherten und Versicherungsnehmers seine Eltern, das heißt die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann sein sollten.Der Beklagte seinerseits verweist darauf, dass er die entsprechenden Versicherungsprämien gezahlt habe. Der von der Klägerin hergestellte Bezug zwischen den drei Bausparguthaben bzw. der angeblichen Versicherungsleistung nach dem Tod des Vaters zur Versicherungssumme der am 23.05.1978 abgeschlossenen Lebensversicherung greife schon deshalb nicht, weil der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Betrag von 22.797,72 DM rein fiktiv festgelegt und jedenfalls nicht an ihn geflossen sei.Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf 44.882,74 DM entsprechend 22.948,18 Euro aus der darlehensweise Übertragung von drei Bausparguthaben sowie der Überlassung der Lebensversicherungssumme nach dem Tod des Vaters in Höhe von 22.797,72 DM ableiten kann, da der Klägerin jedenfalls auf Grund des zu Ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages vom 23.04.1978 der entsprechender Betrag zusteht. Die Versicherungssumme war gemäß dem Versicherungsvertrag bei Ablauf der Versicherung am 01.05.1990 an die Klägerin auszuzahlen. Dies ist ausweislich der von der T. Lebensversicherung erteilten Bescheinigung vom 21.10.2005 nicht geschehen. Der Darstellung der Klägerin, die Versicherungssumme sei 1990 im Rahmen einer Sicherungsabtretung an eine den Beklagten kreditierende Bank ausbezahlt worden, ist nicht substanziiert widersprochen worden.Weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die dem 1990 zu Gunsten auch der Klägerin abgeschlossener Versicherungsvertrages widersprechen würde.

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Ob nun aus Darlehen oder aus gerechtfertigter Bereicherung mag dahinstehen, jedenfalls ist der Beklagte zur Zahlung von 22.948,18 Euro an die Klägerin verpflichtet.

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1. Soweit die Beklagte Rückzahlung der Bausparguthaben aus den Verträgen Nummer 577 8098 A 01 und 3183280 K 02 in Höhe von 9.626,90 DM bzw. 28.278,03 DM ins Spiel gebracht hat ist dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten diese beiden Guthaben in die zweite Festgeldtranche (insgesamt 100.000,00 DM) mit eingeflossen. Dieser Anlagebetrag ist jedoch unstreitig der Klägerin im September 2006 zurückgezahlt worden. Damit besteht bezüglich der umgerechnet geltend gemachten 4.922,16 Euro und 14.458,33 Euro kein weiterer Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der überlassener Bausparguthaben.

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2. Es verbleibt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 15.174,80 DM, entsprechend 7.758,75 Euro aus dem Bausparvertrag Nummer 4797654 R 01. Insoweit handelte es sich um einen ursprünglich auf den Namen des Zeugen V. G. lautenden Bausparvertrag. Der Beklagte hat dem klägerischen Vortrag, der durch die Bekundung des Zeugen V. G. bestätigt worden ist, nicht widersprochen, wonach Einzahlungen auf diesen Vertrag allein durch die Klägerin bzw. den Zeugen V. G. erfolgt waren. Die Behauptung, dass Bausparguthaben sei ihm, dem Beklagten geschenkt, ist angesichts dieses unstreitigen Sachverhalts unsubstantiiert. Der Beklagte ist gem. § 812 BGB zur Rückzahlung des Bausparguthabens in Höhe von 7.758,75 Euro verpflichtet.

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3. Die Klägerin hat den Beweis erbracht, dass dem Beklagten 1980 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 32.000,00 DM gewährt worden ist. Unter Berücksichtigung von acht Ratenzahlungen zu jeweils 330,00 DM ergibt sich eine Restforderung von 29.360,00 DM, das heißt umgerechnet 15.011,53 Euro:Die Zeugin U. N. hat bekundet, sie wisse um Geld, was der Beklagte zum Erwerb einer Eigentumswohnung in N, von der Klägerin habe, die deswegen „ganz fertig“ gewesen sei. Bei Besuchen der Klägerin, ihrer Schwester, habe diese ihr, der Zeugin, mitgeteilt, der Beklagte habe sich wohl mit dem Hausbau übernommen, sie die Klägerin habe sich verpflichtet gesehen ihm auch insoweit finanziell unter die Arme zu greifen.Das könne sie, weil sie das Geld ja zur Zeit nicht brauche. Auch habe die Klägerin zu verstehen gegeben, ihre finanzielle Unterstützung stehe auch vor dem Hintergrund einer ansonsten gegebenen Gefahr des Auseinanderbrechens der Ehe des Beklagten. Aus der Zeit, als der Beklagte eine Eigentumswohnung in N, gekauft habe, sei ihr ein Betrag von 32.000,00 DM oder 36.000,00 DM in Erinnerung, den ihre Schwester, die Klägerin genannt habe, wobei sie geweint habe und nervlich „besonders fertig“ gewesen sei. Auf ihren, der Zeugin Einwand, sie hätte sich doch Quittungen geben lassen müssen, habe sie geantwortet, „dass man das bei den eigenen Kindern nicht tue“.Die Zeugin J. N. hat bekundet, zu irgendeinem ihr nicht mehr innerlichen Zeitpunkt von Seiten der Klägerin einen Betrag von 32.000,00 oder 36.000,00 sie einmal genannt bekommen zu erhalten.Im Ergebnis ist ein Darlehen von 32.000,00 DM an den Beklagten einer rechnerischen Restforderung von 29.360,00 DM das heißt 15.011,53 Euro bewiesen.

68

4. Bezüglich der ersten Festgeldtranche von insgesamt 100.000,00 DM gilt folgendes:Die zuletzt auf Seite 4 oben des klägerischen Schriftsatzes vom 29.12.2005 (Blatt 113 der Akten) geltend gemachte Forderung von 20.000,00 DM aus einem Festgeld vom 11.05.1989 ist vom Beklagten bestritten und die entsprechende Anlage als eigene Kapitalanlage bewertet worden. Ausweislich der Begründung des neuen Klageantrags gemäß Schriftsatz vom 08.08.2006 (Blatt 178 der Akten) sowie den dazu überreichten tabelarischen Anlagen wird dieses Kapital jedoch nicht mehr geltend gemacht wohl aber Zinsen – wiederum für die Jahre 2002 – 2005 in Höhe von jeweils 6 % das heißt insgesamt 4.800,00 DM. Die Voraussetzung für ein Zinsanspruch ist jedoch der Beweis einer eigenen Anlage der Klägerin; dieser ist nicht erbracht:Das von der Klägerin ins Spiel gebrachte Schreiben der BSH vom 06.10.1998 stellt allenfalls eine indirekte Bestätigung dar, wonach insgesamt 60.000,00 DM Festgeld zu den im Einzelnen beschriebenen besonderen Konditionen festgelegt worden sind. Dass der Beklagte dieses Schreiben der BSH der Klägerin zugeleitet habe, sagt nicht, dass die insgesamt besonders günstig festgelegten 60.000,00 DM aus Mitteln der Klägerin stammen.Bezüglich der im Rahmen dieser Tranche zur Verfügung gestellten 40.000,00 DM wird, da das Kapital nach Darstellung der Klägerin am 22.06.1990 ausgeglichen worden ist, wiederum eine Zinsforderung ab 2002 geltend gemacht. Dieses ist  unverständlich, wenn das entsprechende Kapital doch bereits 1990 zurückgezahlt worden ist.Schließlich auch ist der Klägerin nicht der Beweis gelungen, dass Bestandteil der ersten Tranche unter dem 31.12.1989 weitere 40.000,00 DM dem Beklagten treuhänderisch zur Verfügung gestellt sein sollen. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 4 unter Ziffer 3 c) des Prozesskostenhilfe teilweise verweigernden Beschlusses vom 22.03.2006. Aus den dort ausgeführten Gründen scheitert auch ein Zinsanspruch der von der Klägerin wiederum für die Jahre 2002 – 2005 in Höhe von 9.600,00 DM, das heißt 4.908,40 Euro – im Ergebnis zu unrecht – geltend gemacht wird.

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5. Bezüglich der zweiten Festgeldtranche in Höhe von 100.00,00 DM werden von Seiten der Klägerin lediglich im Jahre 2002 nach ihrer Behauptung nicht gezahlte Zinsen in Höhe von 6.000,00 DM das heißt 3.067,75 Euro geltend gemacht. Der Beklagte hat insoweit auf eine Zahlung in 2005 verwiesen worauf die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass diese Zahlung, die in 2005 geschuldeten Zinsen nicht dagegen die Zinsen aus 2002 beträfen. Der klägerische Zinsanspruch ist daher in Höhe von 3.067,75 Euro begründet.

70

6. Bezüglich der dritten Festgeldtranche in Höhe von 48.000,00 DM gilt folgendes:Bezüglich des nach ursprünglicher Behauptung der Klägerin unter dem 13.11.1991 gezahlten 20.000,00 DM macht die Klägerin nunmehr, wie aus der Begründung zum neuen Klageantrag ersichtlich das entsprechende Kapital entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 25.01.2006, dort Blatt 5 (Blatt 124 der Akten) nicht mehr geltend, wohl allerdings Zinsen für 2002 – 2005, das heißt 4 Jahren zu 6 %, das heißt in Höhe von 4.800,00 DM entsprechend 2.454,20 Euro.Auch insoweit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe teilweise verweigernden Beschluss vom 22.03.2006, dort auf Seite 5 unter Ziffer 3 d). Da es bislang an einem schlüssigen Vorbringen bezüglich der zur Verfügungstellung des entsprechenden Kapitals fehlt, vermag der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu greifen.Entsprechendes gilt für die weiteren Teile dieser dritten Tranche in Höhe von 3.000,00 DM und 25.000,00 DM, die nach Behauptung der Klägerin am 27.11. bzw. am 01.12.1992 dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien sollen. Hier verlangt die Klägerin das jeweils zur Verfügung gestellt Kapital zuzüglich Zinsen zurück. Auch der auf den Prozesskostenhilfe teilweise verweigernden Beschluss vom 22.03.2006 nachfolgender Vortrag der Klägerin ändert nichts daran, dass der vom Beklagten erhobene Einwand der Schenkung nicht wiederlegt worden ist.Im Ergebnis stehen der Klägerin daher 48.786,21 Euro nebst Zinsen wie beantragt zu, die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.