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Landgericht Bielefeld·9 O 39/05·21.03.2006

Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Bewilligung weitergehender Prozesskostenhilfe nach Klageerweiterung auf Rückzahlung diverser darlehensartiger Leistungen und Festgelder. Das Landgericht prüfte die hinreichende Erfolgsaussicht der erweiterten Ansprüche und stellte nur für Teilbeträge Erfolgsaussicht fest. Mangels konkreter, schlüssiger Darlegung und geeigneter Urkunden blieb weiterer PKH‑Anspruch abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung weitergehender Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung setzt hinreichende Erfolgsaussichten der erweiterten Rechtsverfolgung voraus; PKH ist nur insoweit zu gewähren, als solche Erfolgsaussichten bestehen.

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Zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten bedarf es eines konkreten, schlüssigen Vortrags und geeigneter Belege; bloße Rückschlüsse aus allgemeinen Umständen genügen nicht.

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Bei behaupteten treuhänderischen Geldanlagen oder darlehensweisen Überlassungen muss der Vortrag deutlich machen, aus welchem Rechtsverhältnis eine Rückzahlungsverpflichtung folgt; Zahlungsbelege ohne inhaltliche Verknüpfung sind unzureichend.

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Indizienhaftes Beweismaterial (etwa Sicherung durch eine Lebensversicherung) kann begrenzte Erfolgsaussichten begründen, sofern ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Rückzahlungsanspruch dargelegt wird.

Tenor

wird der Antrag der Klägerin, ihr im Umfang einer Klageerhöhung über 64.220,34 € Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Gründe

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Durch Beschluss vom 20.05.2005 ist der Klägerin auf entsprechenden Antrag unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags im übrigen Prozesskostenhilfe für eine Klage über 68.103,51 € nebst Zinsen bewilligt worden.

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Mit Schriftsatz vom 06.09.2005 hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie beabsichtigt dem Beklagten auf Zahlung von 139.864,79 € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen darüber hinaus auf Erfüllung einer Verpflichtung, die Bausparkasse S. anzuweisen, einen Festgeldbetrag von 51.000,00 € bei Fälligkeit am 30.09.2006 unmittelbar auf ein von der Klägerin zu benennendes Konto zu überweisen.

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Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung allenfalls im Umfang der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht, wie nachfolgende Überlegungen zeigen:

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1)

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Die Klägerin beabsichtigt, den Beklagten, einen ihrer drei Söhne auf Rückzahlung verschiedener Darlehensweise bzw. treuhänderisch übergebener Geldbeträge in Anspruch zu nehmen. Sie hat ihre nunmehr geltend gemachten Forderungen in einer aus zwei Seiten bestehenden tabellarischen Auflistung „Stand 24.11.2005“ zusammengefasst (Anlagekonvolut Schriftsatz Klägervertreter vom 25.01.2006).

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Unter Ziffer 1 „Bausparverträge, übertragen als Darlehen“ reklamiert sie eine Gesamtforderung in Höhe von 37.260,83 DM aus verschiedenen, nach Ihrer Behauptung dem Beklagten lediglich darlehensweise zur Verfügung gestellter Bausparguthaben. Aus den Verträgen

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a)   Bausparkasse S. (BSH) Q 03

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b)   BSH K 01

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c)   BSH E 01 und

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d)   BSH R 01.

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In dem Volumen von 37.260,83 DM, was 19.050,64 €, entspricht hat ihre Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten.

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2)

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Unter der Überschrift „sonstige Darlehen“ reklamiert die Klägerin die Rückzahlung verschiedener behaupteter Darlehen, die sie dem Beklagten für den Ankauf einer in Meppen gelegenen Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt haben will. Im Einzelnen:

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a)   Darlehen über 22.797,72 DM:Die Klägerin behauptet, dieses Darlehen sei dem Beklagten anläßlich einer beim Tode ihres Ehemanns ausgezahlten Lebensversicherung im Jahre 1978 gezahlt worden. Beweis für das Darlehen über 22.797,72 DM neben den drei darlehensweise im Jahr 1978 zur Verfügung gestellten Bausparguthaben (s. o.) sei der Umstand, dass der Beklagte exakt die Summe der vier Darlehen im Mai 1978 bei der S. Lebensversicherung für sie, die Klägerin, eine Lebensversicherung abgeschlossen habe. Die Lebensversicherung sollte demgemäß als Absicherung für die vier Darlehen dienen. Der Beklagte hat eine darlehensweise Leistung bestritten. Auch wenn ein konkreter Beweis für die Zahlung von eben 22.797,72 DM fehlt besteht in Höhe eines Volumens von 11.655,78 € hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, zumal aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der S. Lebensversicherung vom 21.10.2005 jedenfalls hervorgeht, dass die Versicherungssumme nicht an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Welche Veranlassung hatte der Beklagte, eine seine Eltern begünstigende Lebensversicherung in Höhe der bisherigen Zuwendungen abzuschließen, wenn er sich keinen irgendwie gearteten Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sah?

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b)   „Spezialdarlehen“ über noch 29.360,00 DM:Auch insoweit besteht hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. Beschluss vom 20.05.2005).

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c)   weiteres Darlehen über 20.000,00 DM:Die Klägerin behauptet, dass jedenfalls vor 1980 weitere 20.000,00 DM Darlehen dem Beklagten zugeflossen seien sollen, die durch eine 1977 für den Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung gesichert worden sollte. Tatsächlich sei die Versicherungssumme aber nicht an sie, die Klägerin, ausgezahlt sondern im Rahmen einer vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung durch den Beklagten in 1987 an diesen umgeleitet worden. Auf das diesen Vorgang bestätigenden Schreiben der S. Versicherung vom 09.08.2005 (Anlagekonvolut III K 4) werde verwiesen.Das Gericht wertet diesen Vortrag als unschlüssig: Es fehlen jegliche konkrete Angaben bzw. Schriftstücke, aus denen ersichtlich wird, dass in 1980 oder in einer davor liegenden Zeit weitere 20.000,00 DM Darlehen geflossen sind.Damit beläuft sich das erfolgversprechende Klagevolumen wegen „sonstiger Darlehen“ auf 26.672,38 €.

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3)

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Treuhänderisch verwaltende Festgelder:

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a)   Festgeld vom 11.05.1989 über 20.000,00 DM:Die Klägerin behauptet, dem Beklagten am 11.05.1989 20.000,00 DM zur Verfügung gestellt zu haben, und zwar zur treuhänderischen Festgeldanlage bei der Bausparkasse S. (BSH). Gewisse Anhaltspunkte für diese Behauptung ergibt sich aus dem Schreiben der BSH vom 06.10.1989, was im Sinne einer indirekten Bestätigung („durch nunmehr angelegte 40.000,00 DM ist Festgeldkontingent von 60.000,00 DM erschöpft“) den Rückschluss zulässt, dass es tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt bereits 20.000,00 DM angelegt worden sind. Auch wenn der Beklagte die Zahlung bestritten und eine eigene Geldanlage behauptet hat, besteht hinreichende Erfolgsaussicht in einem Volumen von 20.000,00 DM.

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b)   Zahlung von 40.000,00 DM am 01.10.1989:Unstreitig ist ein möglicher Rückzahlungsanpruch durch Erfüllung (Zahlung von 40.011,00 DM) erfüllt.

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c)   Festgeldanlage vom 31.12.1989 über 40.000,00 DM:Die Klägerin trägt hierzu vor, dieser Betrag stelle ein Teil der fast kompletten Auflösung des Sparkontos bei der OVB in 1989 (auf insgesamt 100.000,00 DM aufgeteilt in 20.000,00 DM, 40.000,00 DM und noch einmal 40.000,00 DM) da. Diese ersten 100.000,00 DM hätten zwischen 1990 und 1991 die ersten 6.000,00 DM Zinsen verdient, die für die monatlichen Ratenzahlungen des für die Klägerin gekauften VW Golf angefallen seien. Sie verweise auf die Übersicht gem. Anlagekonvolut III, Schriftsatz vom 25.01.2006, dort Anlage K 7.Insoweit besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Klägerin die von dem Beklagten bestrittene Transaktion mit Rückschlüssen aus der Höhe der Raten für den VW Golf einerseits und den erzielten Erträgen aus der behaupteten fest zur Verfügung Stellung von 40.000,00 DM andrerseits beweisen möchte. Das reicht jedoch nicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht  anzunehmen, weil ein konkreter Vortrag über den behaupteten Treuhandauftrag vollständig fehlt.

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d)   Zurverfügungstellung von 20.000,00 DM am 30.11.1991:Die Klägerin behauptet, diese Transaktion habe in zeitlichen Zusammenhang mit einer Bitte des Beklagten am 13.11.1991 gestanden, wo der Beklagte sie mündlich und den Zeugen S. I. schriftlich um Übertragung des Bausparvertrages BSH A 1 als Finanzierungshilfe für sein Einfamilienhaus gebeten habe. Gleichzeitig habe der Beklagte sie, die Klägerin, um eine entsprechende Festgeldanlage gebeten. Der Beklagte hat Schenkung eingewandt und die Einrede Verjährung erhoben. Auch insoweit besteht nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens: Es fehlt jeder konkrete schlüssige Vortrag bzgl. der Zurverfügungstellung der 20.000,00 DM. Aus dem vorgelegten Einzahlungsbeleg (Anlagekonvolut vom 25.01.2006, K9) lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Hintergrund der Transaktion ziehen. Soweit die Klägerin (vgl. Bl. 7 des Schriftsatzes vom 09.05.2005) auf einen vermeintlichen Widerspruch verweist, dass zum damaligen Zeitpunkt ein frei verfügbarer Betrag geschenkt worden seien soll, während in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine in einen Bausparvertrag angesparte Summe in eine verzinsliche Geldanlage umgewandelt worden seien soll, vermag den klägerischen Standpunkt nicht zu tragen: Dem Bausparvertrag hat nach dem Vortrag der Klägerin der Zeuge S.I. mitgespeist, so dass das entsprechende Bausparguthaben einer Schenkung durch die Klägerin schon deshalb nicht zugänglich gewesen seien konnte.

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e)   Zurverfügungstellung von 3.000,00 DM am 27.11.1992:Der Beklagte hat Schenkung eingewandt und wiederum die Einrede der Verjährung erhoben. Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, da jeglicher substantiierter Vortrag über eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten fehlt.

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f)     Zurverfügungstellung vom 25.000,00 DM am 01.12.1992:Die Klägerin hat auf den Einwand des Beklagten (Schenkung) vorgetragen der Beklagte habe das Geld für eine neue Küche gebraucht, nach Überbrückung des hieraus resultierten Engpasses habe er das Geld für die Klägerin anlegen sollen. Das Gericht erachtet diesen Vortrag für so wenig substantiiert und griffig, dass damit der Einwand der Schenkung nicht widerlegt werden kann.

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g)   Zurverfügungstellung von 60.000,00 DM 01.11.1993:Dieser Betrag ist ein Teil der auch vom Beklagten eingeräumten Festgeldanlage von insgesamt 100.000,00 DM, die aber erst im September 2006 fällig ist und wegen des Inhalts des Treuhandauftrages nicht vorher zurück verlangt werden kann. Hierzu gehören auch die Beträge aus den beiden Bausparverträgen BSH A 01 und BSH K 02 in Höhe von 9.626,90 DM und 28.278,03 DM, schließlich noch der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Aufrundungsbetrag von 2.095,07 DM. Zusammen ergeben diese vier Beträge exakt 100.000,00 DM die, wie schon ausgeführt bis Ende September 2006 in Erfüllung des Treuhandauftrages zinsgünstig angelegt sind. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch vermag dem Treuhandauftrag nicht entnommen werden. Zumal nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte den Treuhandauftrag insoweit nicht erfüllen und bei Fälligkeit das Guthaben nicht an die Klägerin zurückübertragen wird.

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Insgesamt verspricht die Klage Erfolgsaussicht in einem Volumen von 40.932,25 €, der Klägerin ist jedoch bereits Prozesskostenhilfe bzgl. einer Hauptforderung in Höhe von 68.903,51 € bewilligt worden. Diesem Betrag sind mögliche Forderungen wegen nicht gezahlter Festgeldzinsen enthalten. Weitergehende Prozesskostenhilfe war der Klägerin hingegen nicht zu gewähren.

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Bielefeld, 22.03.2006

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Landgericht - 9. Zivilkammer

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Der Einzelrichter

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L.

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Richter am Landgericht