Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·9 O 257/06·10.12.2006

Klage auf Rückabwicklung wegen mangelhaften Pferdes: Teilgewinn für Stall- und Berittkosten

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Reitpferd und Ersatz von Aufwendungen wegen erheblicher Mängel. Die Parteien gaben das Pferd zurück; der Beklagte zahlte bereits den Kaufpreis. Das Gericht sprach dem Kläger Schätzzahlungen für Stall- und Berittkosten zu und verwarf unzureichend substantiierten Folgeschadensersatz. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält geschätzte Stall-/Berittkosten und vorprozessuale Kosten, die weitergehenden Forderungen werden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Sachmängeln kann der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, die durch den Mangel entstanden sind (§§ 437 ff. BGB).

2

Das Gericht kann nach § 287 ZPO die Höhe von Ersatzansprüchen schätzen, wenn die genaue Beweiserhebung zum Nachweis der Höhe nicht möglich ist oder die Parteien eine schätzungsweise Festsetzung gebilligt haben.

3

Ansprüche auf weitergehenden Folgeschaden (z. B. Mehraufwand durch Ersatzbeschaffung) sind unschlüssig und abzuweisen, wenn der Anspruchsteller keine konkreten Tatsachen (Vertragstext, Preise, Zeitpunkte) vorträgt und damit die Beurteilungsfähigkeit versagt.

4

Eine Klage ist nicht notwendigerweise verfrüht, wenn der Kläger zuvor eine klare, fristgebundene Aufforderung zur Rückabwicklung mit Androhung sofortiger Klageerhebung gesetzt hat; fortdauernde Verhandlungen nach einer eindeutigen Fristsetzung stehen der Klageerhebung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 437 f BGB§ 92 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.500,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 24.08.2006, abzüg-lich am 13.09.2006 gezahlter 15.000,00 €, zuzüglich vorprozessualer Kosten von 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit 15.09.2006.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann diese Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im In-land zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Reitpferd (Springpferd) in Anspruch.

3

Unter dem 01.06.2006 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, wonach der Beklagte dem Kläger das im Einzelnen nähere bezeichnete Reitpferd für 15.000,00 € verkaufte, wobei 10.000,00 € in bar gezahlt und bezüglich des Restkaufpreises von Seiten des Klägers ein wiederum im Einzelnen bezeichnetes Reitpferd beim Beklagten in Zahlung gegeben wurde.

4

Dabei versicherte der Beklagte dem Kläger, das vom Kläger gekaufte Pferd habe einen "1-2er TÜV".

5

Schon wenige Tage nach der Übergabe des Pferdes am 01.07.2006 stellte der Kläger fest, dass das Pferd "krumm lief". Als sich dieses Verhalten nicht legte, ließ der Kläger das Pferd am 24.07.2006 bei einem Fachtierarzt untersuchen. Die röntgenologische Untersuchung des Pferdes hat nach Behauptung des Klägers schwerwiegende gesundheitliche Mängel offenbart, allein der Zustand er Rückenwirbel verbiete das Reiten des Pferdes.

6

Im Folgenden verhandelten die Parteien über eine Rückabwicklung bzw. Abänderung des Kaufvertrages. Unter dem 02.08.2006 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Kläger auf, insoweit konstruktive Vorschläge zu unterbreiten.

7

Unter dem 21.08.2006 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, die Parteien hätten sich "längst geeinigt", dass der Beklagte das Pferd beim Kläger abholt, und zwar Zug um Zug gegen Barzahlung von 15.000,00 €. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass der Beklagte einige Tage später ein anderes Pferd zum Austausch angeboten habe. Sämtliche fest vereinbarten Übergabetermine habe der Beklagte ohne Angaben von Gründen scheitern lassen und sich im Übrigen bei persönlichen Besuchen des Klägers beim Beklagten verleugnen lassen.

8

Abschließend setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Zahlung der 15.000,00 € in bar am Wohnsitz des Klägers gegen zeitgleiche Aushändigung von Pferd und Papieren eine auf den 23.08.2006, 11.00 Uhr vormittags datierte Frist verbunden mit der Ankündigung, anderenfalls noch am Nachmittag des gleichen Tages Zahlungsklage bei Gericht einzureichen.

9

Unter dem 24.08.2006 erhob der Kläger Klage. Am 13.09. wurde das Pferd nebst Papieren zurückgegeben und vom Beklagten an den Kläger 15.000,00 € in bar ausgehändigt.

10

Der Kläger beantragt nunmehr,

11

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.08.2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 05.04.1999 geborenen Rappwallachs "G.", Lebensnummer xxx des Verbundes hannoverscher Warmblutzüchter nebst Papieren. Festzustellen, dass a)

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.08.2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 05.04.1999 geborenen Rappwallachs "G.", Lebensnummer xxx des Verbundes hannoverscher Warmblutzüchter nebst Papieren.
  2. Festzustellen, dass a)
12

sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes in Verzug befindet sowie b)

13

der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Futter, Stallmatratze, artgerechte Bewegung, Wurmkuren, Hufschmied, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu ersetzen.

14

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.09.2006 zu zahlen, abzüglich am 13.09.2006 gezahlter 15.000,00 €.

  1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.09.2006 zu zahlen, abzüglich am 13.09.2006 gezahlter 15.000,00 €.
15

Darüber hinaus beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 8.000,00 € zu verurteilen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 11.12.2006.

16

Hierzu trägt der Kläger vor:

17

Im Vertrauen auf die schriftliche Eigenschaftszusicherung bezüglich des verkauften Pferdes habe er, der Kläger, das Pferd nach Amerika verkauft. Der Käufer habe auf Erfüllung des Kaufvertrages bestanden, worauf er, der Kläger genötigt gewesen sei, sich ein Ersatzpferd zu beschaffen, was nicht unter einem Mehrpreis von 8.000,00 € bekommen werden konnte. Auf den Kaufvertrag vom 30.07.2006 werde verwiesen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Klage sei verfrüht erhoben worden, da die Parteien noch über die vom gegnerischen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21.08.2006 gesetzte Frist hinaus in Verhandlungen über Modalitäten der Rückabwicklung des Kaufvertrages gestanden hätten. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Stall- und Berittkosten für Juli und August 2006 im Volumen von 800,00 € werde bestritten.

21

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

24

Nachdem die Parteien sich im Verlaufe des Verfahrens über eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verständigt und der Kläger das streitgegenständliche Pferd nebst Papieren an den Beklagten zurückgegeben und dieser ihm den Kaufpreis von 15.000,00 € in bar ausgehändigt hat, geht es zum einen nur noch um die vom Kläger geltend gemachten Beritt- und Stallkosten, welche das Gericht gemäß übereinstimmender Erklärung beider Parteien gemäß § 287 ZPO schätzen soll.

25

Das Gericht bringt insoweit pro Monat 250,00 € in Ansatz, so dass der Beklagte weitere 500,00 € gemäß §§ 437 f BGB an den Kläger zu zahlen hat.

26

Was die Klageerhöhung gemäß Schriftsatz vom 07.12.2006 anbelangt, so erachtet das Gericht den einer Mehrforderung von 8.000,00 € zugrundegelegten Vortrag als unschlüssig:

27

Der Kläger behauptet, ihm sei wegen der Mangelhaftigkeit des vom Beklagten gekauften Pferdes ein weiterer Schaden in Höhe von 8.000,00 € dadurch entstanden, dass er seiner aus einem Weiterverkauf des Pferdes in die Vereinigten Staaten von Amerika resultierenden Verpflichtung, das Pferd an den Käufer zu übergeben nicht nachkommen konnte. Er habe ein Ersatzpferd kaufen müssen, was jedoch 8.000,00 € teurer gewesen sei.

28

Weder hat der Kläger nähere Angaben über den Zeitpunkt dieses Kaufvertrages gemacht, noch entsprechende Kaufantragsunterlagen vorgelegt. Auch über die Höhe des Verkaufspreises ist kein Wort verloren worden. Der sehr knapp gehaltene Vortrag des Klägers insoweit ist für den Beklagten nicht einlassungs- und für das Gericht nicht beurteilungsfähig.

29

Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

30

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klage sei angesichts der fortdauernden Verhandlung zwischen den Parteien über die Art der Rückabwicklung des Pferdes zu früh erhoben worden, so vermag sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen: Maßgeblich ist das anwaltliche Schreiben vom 21.08.2006, wo der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten eine abschließende Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 23.08.2006 gesetzt und für den fruchtlosen Fristablauf die unverzügliche Klageerhebung angekündigt hat. Auch wenn die Parteien noch diesem Schreiben in Verhandlungen bzw. in Gesprächen gestanden haben mögen, so bestand aus Sicht des Beklagten angesichts des völlig eindeutigen, keine alternative Lösung zulassenden Inhalts des genannten Schreibens kein Zweifel, dass der Kläger es mit seinem Rückabwicklungsbegehren in Gestalt einer Aushändigung des Pferdes Zug um Zug gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises ernst meinte.

31

Von einem sofortigen Anerkenntnis bzw. zu früh erhobenen Klage kann daher nach Überzeugung des Gerichts nicht die Rede sein.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 ZPO, wobei mit Blick auf die festgesetzten Streitwerte eine Quotelung je nach Obsiegen bzw. Unterliegen vorzunehmen war.