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Landgericht Bielefeld·9 O 198/03·21.03.2004

Klage auf Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen Mängeln abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen angeblicher Mängel. Die Parteien hatten die Ordnungsgemäßheit des Pferdes durch einen Tierarzt feststellen lassen; das Gericht wertet dies als Vereinbarung nach §§ 317, 319 BGB. Die Klägerin hat die offensichtliche Unrichtigkeit des Gutachtens nicht substantiiert dargelegt und eine Anfechtung nicht unverzüglich erklärt. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs abgewiesen, weil die sachverständige Feststellung nicht als offenbar unrichtig dargetan und eine Anfechtung nicht unverzüglich erklärt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung, die die Feststellung der Ordnungsgemäßheit einer Kaufsache durch einen sachkundigen Dritten vorsieht, ist wirksam und begründet die bindende Wirkung der gutachterlichen Feststellung, solange ihre offensichtliche Unrichtigkeit nicht schlüssig dargelegt wird.

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Die Anfechtung einer auf der Feststellung eines Sachverständigen beruhenden Vereinbarung nach § 318 Abs. 2 BGB muss unverzüglich erfolgen; eine verspätete Anfechtung ist ausgeschlossen.

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Zur Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs wegen Sachmängeln reicht es nicht aus, bloße Behauptungen vorzubringen; der Käufer hat substantiiert darzulegen, warum das Gutachten offenbar unrichtig ist.

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Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen nach §§ 280, 311 BGB setzen ein substantiiertes Vorbringen voraus; die Beauftragung eines sachkundigen Untersuchers kann gegen das Vorliegen eines Kenntnisverschweigens des Verkäufers sprechen.

Relevante Normen
§ 317 BGB§ 319 BGB§ 476 BGB§ 132 ZPO§ 434 BGB§ 433 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden

Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Dem Vertragsverhältnis der Parteien lag folgende schriftliche Vereinbarung zugrunde:

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E., den 24.2.2003

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Kaufvertrag

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Frau T. kauft von K. N. die dreijährige dunkelbraune

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Stute von M. LBnr. xxx aus der E.. Das Pferd kennt

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weder Sattel noch Trense und kommt aus dem Laufstall - es wird

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gekauft wie gesehen. Die Tierärztliche Untersuchung u Röntgen wird

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in jedem Fall vom Käufer bezahlt.

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Nach der tierärztlichen Untersuchung ist der Kauf endgültig und es gibt

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keinen Wandel mehr.

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Der Kaufpreis beträgt 5500, davon werden 4500 € sofort u 1000 € in Form

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eines Schecks, der nach dem 1.8.2003 einzulösen ist, bezahlt.

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Frau T. K. N.

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Aufgrund dieser Vereinbarung fand eine tierärztliche Untersuchung am 25. Februar 2003 statt. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die mit der Klageschrift überreichte tierärztliche Untersuchung Blatt 8 bis 9 d.A. verwiesen. Auf Veranlassung der Klägerin fanden am 24. März 2003 und 14. April 2003 weitere Untersuchungen statt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Untersuchungen wird auf die mit der Klageschrift ebenfalls überreichten Unterlagen Blatt 10 und Blatt 11 bis 12 d.A. der verwiesen.

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Die Klägerin behauptet, die Stute sei schon zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Der Einsatz des Tieres als Reitpferd sei nicht möglich. Der Tierarzt Dr. H. habe das Tier nicht in ausreichendem Maße untersucht und seine Fehler ihr gegenüber zwischenzeitlich zugegeben. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie habe bereits vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages eine Asymetrie im Beckenbereich verbunden mit Koordinationsschwierigkeiten bei dem Pferd festgestellt. Sie beruft sich dabei auf die Untersuchungsergebnisse vom 08.04.2003 und 14.04.2003.

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Die Klägerin meint weiterhin, ein Gewährleistungsausschluß sei nicht möglich, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele und der Beklagte Unternehmer sei. Gemäß § 476 BGB sei zu vermuten, daß der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen gehabt habe.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 6.101,75 Euro nebst

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 6.101,75 Euro nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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Mai 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der dunkelbraunen

  1. Mai 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der dunkelbraunen
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Stute zur Lebensnummer xxx von "M." aus der "E.",

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festzustellen, daß sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, aufgrund des

  1. festzustellen, daß sie, die Klägerin, nicht verpflichtet ist, aufgrund des
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Kaufvertrages vom 24.02.2003 weitere 1.000 Euro an den Beklagten

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zu zahlen sowie dem Beklagten aufzugeben, den Scheck der Klägerin

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in Höhe von 1.000,00 Euro herauszugeben.

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3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, die Kosten

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der Fütterung und Pflege, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung

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und Behandlung sowie die weiteren notwendigen Kosten für den Unterhalt

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des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes bis zur Rücknahme durch

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den Beklagten zu ersetzen,

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festzustellen, daß sich der Beklagten mit der Rücknahme des im Antrag

  1. festzustellen, daß sich der Beklagten mit der Rücknahme des im Antrag
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zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

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Die Klägerin beantragt nunmehr:

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Den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.101,75 Euro nebst

  1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.101,75 Euro nebst
36

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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Mai 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der dunkelbraunen

  1. Mai 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der dunkelbraunen
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Stute zur Lebensnummer xxx von "M." aus der "E.";

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hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu 2) werde die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

  1. hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu 2) werde die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
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Ein weiterer Antrag vom 15.03.2004 konnte nicht entgegengenommen werden, da die Frist des § 132 ZPO nicht eingehalten war und mithin der Antrag von der Klägerin nicht gestellt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, das Pferd sei bei Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen. Der Tierarzt Dr. H. habe das Tier im Rahmen der Ankaufsuntersuchung umfassend untersucht. Dabei seien alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen worden; insbesondere auch der Körper des Tieres sei abgetastet worden. Die Stute habe sich bis zur Übergabe weder eine Fraktur des Darmbeines noch einen Abriß des Hüfthöckers zugezogen.

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Im übrigen meint der Beklagte, eine Fraktur des Hüfthöckers mit Abrutschen nach ventral sei kein Mangel im Sinne des § 434 BGB, da das Pferd auch in einem solchen Fall zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sei. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, daß eine Fraktur des Darmbeins verbunden mit einem Abriß des Hüfthöckers bei der Ankaufsuntersuchung hätte festgestellt werden müssen, da sich dieses durch Lahmen des Pferdes gezeigt gehabt hätte.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird wie folgt auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen: Klageschrift vom 27.05.2003 Blatt 1 bis 5 d.A., beginnend mit den Worten "Mit der vorliegenden Klage..." und endend mit den Worten "...geltend gemacht werden könnte", Schriftsatz vom 10. September 2003 Blatt 72 bis 78 d.A., beginnend mit den Worten "1. Die langschweifigen Ausführungen..." und endend mit den Worten "...diesseits angesetzten Positionen zu ersetzen", Schriftsatz vom 24. September 2003 Blatt 81 bis 82 d.A., beginnend mit den Worten "...werden wir in Abänderung..." und endend mit den Worten "...Kosten erhöht werden", Schriftsatz vom 24.7.03 Bl. 40 d.A., beginnend mit den Worten "... lassen bereits ..." und endend mit den Worten "... zuzustimmen". Ebenfalls verwiesen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.3.2003 Bl. 111/112 d.A.

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Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten wird wie folgt Bezug genommen:

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Schriftsatz vom 10. Juli 2003 Blatt 32 bis 34 d.A., beginnend mit den Worten "Informationsbeschaffung und Rücksprache..." und endend mit den Worten "Der Rechtsstreit ist antragsgemäß zu verweisen", Schriftsatz vom 31. Juli 2003 Blatt 42 bis 62 d.A., beginnend mit den Worten "Die Klage ist vor dem örtlich unzuständigen Landgericht Bielefeld..." und endend mit den Worten "Handbuch der Pferdepraxis, 2. Aufl.".

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Weiterhin wird wie folgt auf die von den Parteien überreichten Unterlagen verwiesen:

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Kaufvertrag vom 24.02.2003 Blatt 7, tierärztliche Untersuchung vom 25.02.2003 Blatt 8 und 9, Untersuchung vom 08.04.03 Blatt 10, Untersuchung vom 14.04.2003 Blatt 11 und 12, Rücktrittsschreiben vom 23.04.2003 Blatt 13 bis 15, Rechnung vom 25.02.2003 Blatt 16, Quittung vom 07.04.2003 Blatt 17, Schreiben vom 14.04.2003 Blatt 18, Rechnung vom 13.04.03 Blatt 19, Quittung vom 3. März 2003 für Boxenmiete Blatt 20, Kassenbeleg vom 01.03.03 Blatt 21, Beleg von 02.04.03 Blatt 22, Rechnung vom 15.04.2003 Blatt 25, Bescheinigung ohne Datum Blatt 24, Auszug Heft 7 aus 2003 "Trakehnerheft" Blatt 79, Rechnung vom 25.02.2003 Blatt 80. Weiterhin wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 433, 434, 437, 326, 346 BGB zu. Vorliegend mag es dahinstehen, ob das verkaufte Pferd mit einem Mangel behaftet war, der eine Rückabwicklung rechtfertigen könnte. Die Klage ist bereits im Hinblick auf die am 24. Februar 2003 getroffene Vereinbarung unschlüssig. Insoweit handelt es sich um eine Vereinbarung nach § 317, 319 BGB. Die Parteien haben sich, was sich aus der Abrede vom 24. Februar 2003 ergibt, dahingehend geeinigt, daß der Tierarzt Dr. H. Feststellungen über die Ordnungsgemäßheit der verkauften Sache treffen soll. Dies ergibt der eindeutige Wortlaut des besagten Vertrages. Daß die Feststellungen des Dritten, hier des Tierarztes Dr. H., offenbar unrichtig sein könnten, kann hier letzthin dahinstehen, da das Klagevorbringen in keiner Weise darauf ausgerichtet ist, mit Hilfe eines sachgerechten Vortrags die offenbare Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellung vom 25. Februar 2003 darzutun. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht reagiert. Allein von daher muß es schon bei dem Gutachten vom 25. Februar 2003 verbleiben mit der Folge, daß die Ordnungsgemäßheit der Kaufsache festgestellt bleibt.

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Auch bei wohlwollender Auslegung des klägerischen Vorbringens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten des Tierarztes Dr. H. offenbar unrichtig sein könnte. Die Klägerin behauptet zwar, daß der später festgestellte Befund bereits am 25. Februar 2003 hätte festgestellt werden können, wenn Röntgenaufnahmen im Bereich der nunmehr jetzt festgestellten Schäden durchgeführt worden wären. Es fehlt aber im Rahmen des klägerischen Sachvortrags jedweder schlüssiger Vortrag dazu, daß Röntgenaufnahmen generell den gesamten Tierkörper erfassen müssen oder es begründete Anhaltspunkte gab, die Röntgenaufnahmen auf weitere Körperpartieen auszudehnen.

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Gegen letztere Annahme spricht insbesondere das eigene Vorbringen der Klägerin, wonach Beugeproben bei Abschluß des Kaufvertrages negativ ausgefallen sein sollen.

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Vorliegend bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 24. Februar 2003. Die Vereinbarung stellt keinen (unzulässigen) Gewährleistungsausschluß dar, da die Gewährleistung gerade nicht ausgeschlossen, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut dadurch Gewähr für Sachmängel gegeben sein sollte, daß ein sachkundiger Dritter die Ordnungsgemäßheit der verkauften Sache überprüfen sollte.

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Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit der sachkundigen Feststellung vom 25. Februar 2003 unter Berücksichtigung des § 318 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Derartige Gründe scheiden schon deswegen aus, da sich die Klägerin hierauf überhaupt nicht beruft. Zudem scheitert eine Anfechtung, die § 318 Abs. 2 BGB ermöglicht, daran, daß sie nicht unverzüglich erklärt worden ist. Vorliegend hätte die Klägerin spätestens nach der Untersuchung vom 24. März 2003 eine Anfechtung erklären können. Die Richtigkeit des Gutachtens vom 25.02.2003 hat die Klägerin jedoch frühestens mit Schriftsatz vom 20. September 2003 in Zweifel gezogen, ohne daß allerdings eine Anfechtung gemäß § 318 BGB erfolgt wäre.

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Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 24. Februar 2003 gegenüber dem Beklagten durch die Klägerin scheitert bereits daran, da keinerlei Anfechtungserklärungen nach §§ 119, 123 BGB erklärt worden sind.

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Vorliegend scheidet auch ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB mangels substantiierten Vorbringens aus. Ein Vorbringen der Klägerin, gerichtet auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung durch den Beklagten liegt nicht vor. Auch aus dem Gesamtvorbringen läßt sich eine derartige Pflichtverletzung nicht herleiten, zumal die Beauftragung eines sachkundigen Arztes seitens des Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 24. Februar 2003 gegen eine Kenntnis und mithin gegen ein Verschweigen von Mängeln spricht. Die weitere Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 280, 311 BGB neben den Gewährleistungsvorschriften nach Vertragsschluß und Übergabe der Sache eingreifen, mag mithin dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 ff. ZPO.