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Landgericht Bielefeld·9 O 161/11·27.06.2012

Rechtsschutzversicherung: Nur eine RVG-Angelegenheit bei Prüfung mehrerer Arzthaftungsgegner

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung arzthaftungsrechtlicher Ansprüche gegen ein Hospital. Das Gericht verneinte einen weitergehenden Anspruch, weil die Prüfung möglicher Ansprüche gegen Hausarzt und Hospital gebührenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“ i.S.d. § 15 RVG bilde und die Geschäftsgebühr nur einmal anfalle. Zudem wäre eine getrennte außergerichtliche Inanspruchnahme kostensteigernd und als Obliegenheitsverletzung zur Kostenschonung zu werten. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage auf Deckungsschutz für außergerichtliche Inanspruchnahme des Hospitals abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die außergerichtliche Prüfung und Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen mehrere nacheinander behandelnde Leistungserbringer kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG darstellen, wenn ein einheitlicher Auftrag zur Klärung eines einheitlichen Krankheits- und Behandlungsgeschehens erteilt ist.

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In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nur einmal fordern; entsprechend ist der Rechtsschutzversicherer nur in diesem Umfang zur Kostenfreistellung verpflichtet.

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Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist nach objektiven Maßstäben im Einzelfall zu bestimmen; maßgeblich sind insbesondere ein einheitlicher Auftrag, ein gleicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang der Gegenstände.

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Ein zeitlicher Abstand zwischen der Bearbeitung verschiedener Anspruchsgegner schließt die Annahme eines einheitlichen Auftrags nicht aus, wenn die spätere Hinzunahme als bloße Auftragserweiterung innerhalb eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts erscheint.

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Beabsichtigt der Versicherungsnehmer eine getrennte außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer potentiell gesamtschuldnerisch haftender Anspruchsgegner ohne zwingenden Grund und entstehen dadurch unnötig höhere Kosten, kann dies eine Obliegenheitsverletzung zur Vermeidung unnötiger Kosten i.S.d. § 17 ARB und § 82 VVG begründen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 15 Abs. 1 RVG§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG§ 15 Abs. 3 RVG§ 15 RVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit der Klage Deckungsschutz für das im Antrag benannte rechtliche Mandat auf Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages vom 14.07.2006.

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Der Kläger begab sich am 13.11.2008 in die Praxis seines Hausarztes Dr. E. aus S., weil er sich schlapp fühlte, occipitale Kopfschmerzen und einen Schnupfen hatte. Der Hausarzt verordnete eine Medikation und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am 22.11.2008 stellte der Kläger fest, dass er nicht mehr laufen konnte. Die Mutter des Klägers veranlasste daraufhin die umgehende notfallmäßige Einweisung des Klägers in das T. Hospital V.. Der Kläger wurde mit verwaschener Sprache, Ataxie und einem Wegrutschen der Beine aufgenommen. Wegen der ungewöhnlichen neurologischen Symptomatik verlegten die Ärzte des T. Hospital den Kläger am 23.11.2008 in das F. Hospital H.. Im F. Hospital H. wurde eine Meningo-Encephalitis im Sinne einer Bickerstaff-Meningitis im Bereich des Hirnstammes diagnostiziert. Im Anschluss daran kam es zu längeren stationären Aufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme, wobei der Kläger bis zum heutigen Tag auf den Rollstuhl angewiesen ist, und unter spastischer Tetraparese und mittelgradiger Depression mit Gangstörung, Blickrichtungsnystagmus und Virusencephalitis leidet. Diese eingetretenen Gesundheitsschäden sind irreversibel.

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Ende April 2010 suchte der Kläger in Begleitung seiner Mutter die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten auf und bat diese um Überprüfung von Arzthaftungsansprüchen gegen seinen Hausarzt, bei dem er im November 2008 in ärztlicher Behandlung war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Mutter des Klägers die Prozessbevollmächtigte erstmals zum Jahreswechsel 2010/2011 um Überprüfung von Arzthaftungsansprüchen gegen das T. Hospital bat. Der Kläger unterzeichnete am 19.1.2011 eine entsprechende Prozessvollmacht.

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Mit Schreiben vom 16.2.2011 wurde die Beklagte aufgefordert, Kostenschutz für das gegen das T. Hospital zu führende Mandat zu erteilen. Die Beklagte lehnte unter anderem mit Schreiben vom 18.2.2011 Kostenschutz ab.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte den Kläger aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zu der Versicherungsnummer R xxx Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit gegenüber dem T. Hospital H. gem.GmbH mit Sitz in S. zu klären hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Deckungsschutz für die außergerichtliche Inanspruchnahme des T. Hospital nicht aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der [Beklagten] (ARB) zu.

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Die Bevollmächtigte des Klägers kann für die außergerichtliche Inanspruchnahme aller Anspruchsgegner, d.h. den Hausarzt und das T. Hospital, nur einmal die Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung stellen, so dass die Beklagte auch nur in diesem Umfang zur Deckung und Freistellung von den Kosten verpflichtet ist.

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Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages (Vorb. 2.3 des Vergütungsverzeichnisses). Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

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Vorliegend handelt es sich bei dem rechtlichen Vorgehen gegen den Hausarzt einerseits und das Hospital andererseits um dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 3 RVG.

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Die Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 15 RVG Rn. 14 f.). Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt, wenn auch die §§ 15-18 RVG Definitionshilfen durch Aufteilung in "dieselbe Angelegenheit", "verschiedene Angelegenheiten" und "besondere Angelegenheiten" bieten. Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff der "Angelegenheit" als gebührenrechtlichen Begriff dahingehend, dass Gegenstand einer Angelegenheit das Recht oder das Rechtsverhältnis ist, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben (vgl. BGH AnwBl 2004, 251). Demnach muss die anwaltliche Tätigkeit, um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG zu sein, aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten, und zwischen den einzelnen Handlungen und/ oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben (vgl. Hartmann, aaO).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

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Es war ein einheitlicher Auftrag erteilt worden; nämlich die Klärung, ob den nacheinander tätig gewordenen Hausarzt und den im Hospital tätig gewordenen Ärzten Behandlungsfehler zur Last zu legen sind. Allein der Umstand, dass die Anfragen bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der behandelnden Ärzte vorliegend nicht innerhalb einer kurzen zeitlichen Abfolge, sondern mit einem Abstand von etwa neun Monaten erfolgte, führt nicht dazu, dass der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten keinen einheitlichen Auftrag erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass der von ihm zitierten Entscheidung des Landgerichts München ein von dem vorliegenden Fall abweichender Sachverhalt zu Grunde lag. Das Landgericht München war davon ausgegangen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche einer Patientin gegen die behandelnden Ärzte um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt, wenn der Auftrag gleichzeitig im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs erteilt worden ist, auch wenn die Ärzte die Patienten unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeitpunkten behandelt haben (vgl. LG München, Beschluss vom 22.6.2009, Az. 13 S 1529/09, zitiert nach juris). Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang kann zwar ein gewichtiges Indiz für einen einheitlichen Auftrag des Mandanten sein. Es kann jedoch nicht der klägerseits angenommene Schluss gezogen werden, dass bei Nichtvorliegen eines entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs, stets vom Vorliegen verschiedener Angelegenheiten auszugehen ist. Es ist vorliegend vielmehr von einer bloßen Erweiterung des ursprünglichen Auftrages auszugehen, die jedoch nicht dazu führt, dass zwei unterschiedliche Angelegenheiten entstehen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu Beginn des Mandatsverhältnisses zu seiner Prozessbevollmächtigten dieser den Behandlungs- und Krankenverlauf in Gänze, d.h., dass er zunächst von seinem Hausarzt und später im T.-Hospital und schließlich im F. Hospital behandelt wurde, geschildert hat. Bei einer solchen Sachlage wäre es zweckmäßig gewesen, etwaige Ansprüche gegen den Hausarztes einerseits und das Hospital andererseits schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses zu prüfen. Hinzukommt, dass zum Jahreswechsel 2010/2011, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die zweite Prozessvollmacht unterzeichnete, die außergerichtliche Bearbeitung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich etwaiger Arzthaftungsansprüchen gegen den Hausarzt auch noch nicht abgeschlossen und abgerechnet war.

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Es liegt auch der erforderliche gleiche Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor. Zwar beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nur auf einen einzigen Gegenbestand. Vielmehr hatte sie zu prüfen, ob und ggf. aus welchen Gründen die verschiedenen Ärzte dafür verantwortlich gemacht werden können, dass die Diagnose nicht rechtzeitig und dementsprechend nicht alles medizinisch Erforderliche getan wurde, um den Ausbruch der Krankheit zu verhindern bzw. dem Krankheitsverlauf durch eine entsprechende Medikation bzw. Therapie rechtzeitig entgegenzuwirken. Es besteht jedoch nicht nur ein tatsächlicher sondern auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Gegenständen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Hausarzt und die Ärzte des Hospitals zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Prüfung etwaiger Ansprüche gegen den Hausarzt und gegen die Ärzte des Hospitals hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die entsprechenden Krankenunterlagen anzufordern, zu studieren und rechtlich auszuwerten und gegebenenfalls eine Gutachterkommission bzw. einen Privatsachverständigen einzuschalten. Allein der Umstand, dass bei der Bewertung etwaiger Pflichtverletzungen der behandelnden Ärzte unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe an zu stellen sind und durch diese Abweichungen ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Prozessbevollmächtigte des Klägers anfällt, führt nicht dazu, dass ein gleicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu verneinen wäre. Der entsprechende Mehraufwand der Prozessbevollmächtigten aufgrund der Prüfung von Ansprüchen gegen zwei Anspruchsgegner findet vielmehr im Rahmen der Festlegung des angemessenen Gebührensatzes hinreichend Berücksichtigung.

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Schließlich liegt auch der notwendige innere Zusammenhang zwischen den möglichen Verantwortlichen und den einzelnen Behandlungsfehlern vor. Das vorliegend mehrere ärztliche Fehler begangen worden sein sollen und zudem noch durch verschiedene Verantwortliche, so dass die Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner in Betracht kommt, hindert die Annahme einer einzigen Angelegenheit nicht, weil die behandelnden Ärzte gegebenenfalls als Gesamtschuldner auf Ersatz desselben Schadens haften.

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Soweit durch die getrennte außergerichtliche Geltendmachung gegen den Hausarzt einerseits und das Hospital andererseits erhöhte Kosten verursacht würden, hätte der Kläger dadurch gegen die vertragliche Obliegenheit nach § 17 Abs. 1 ARB und § 82 VVG, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, verstoßen, so dass die Beklagte ebenfalls leistungsfrei ist. Eine Obliegenheitsverletzung ist dem Kläger deshalb vorzuwerfen, weil er außergerichtlich den Hausarzt und das Hospital separat in Anspruch zu nehmen beabsichtigt und hierfür höhere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verursacht würde. Dafür liegen keine zwingenden Gründe vor. Aufgrund der möglichen gesamtschuldnerischen Haftung des Hausarztes und des Hospitals ist es naheliegend, diese in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend wäre es auch bereits im Rahmen der Abfassung von außergerichtlichen Anspruchsschreiben möglich und geboten, an beide gemeinsam heranzutreten und die von dem Kläger behaupteten Schadensersatzforderungen zu stellen. Durch die vorgenommene Trennung der Inanspruchnahme des Hausarztes und des Hospitals wird derselbe Lebenssachverhalt einer separaten rechtlichen Klärung zugeführt, was die Entstehung höherer Kosten zur Folge hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.