Abweisung der Darlehensklage wegen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert einen Restbetrag aus einem von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vermittelten Darlehensvertrag zur Fondsbeteiligung. Die Beklagten machen geltend, der Abschluss verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das Landgericht stellt fest, dass der Darlehensvertrag wegen dieses Verbots nach § 134 BGB nichtig ist und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Restdarlehens wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag, der die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen zur Rechtsberatung nicht befugten Dritten zum Inhalt hat, verstößt gegen das Rechtsberatungsrecht und ist nach § 134 BGB nichtig.
Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen Verbote des Rechtsdienstleistungsrechts schließt zivilrechtliche Zahlungsansprüche aus dem Vertrag aus.
Die Ermächtigung im Rahmen eines Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrags, im Namen des Auftraggebers rechtsgeschäftliche Verfügungen vorzunehmen, kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen, wenn die dafür erforderliche Befugnis fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt den Grundsätzen des § 91 ZPO; die Vollstreckbarkeit kann vorläufig nach § 709 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagten haben die P.T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in München beauftragt, für sie eine Beteiligung an der D.B. Immobilien Holding AG & Co. 2. Deutschland Fonds KG in Höhe von 75.000,00 DM zu begründen und diese Beteiligung zu finanzieren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag vom 11.12.1998 Bezug genommen.
Die P.T. GmbH setzte sich darauf hin mit der Klägerin in Verbindung und frage an, ob diese bereit sei, die Beteiligung zu finanzieren. Nach Prüfung der Unterlagen finanzierte die Klägerin die Beteiligung der Beklagten, so dass die P.T. GmbH als Treuhänderin und Vertreterin der Beklagten mit der Klägerin am 30.12.1998 einen Darlehensvertrag abschloss.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 30.12.1998 Bezug genommen.
Eine Ausfertigung des Darlehensvertrages leitete die Klägerin den beiden Beklagten jeweils mit Einschreiben zu und räumte den Beklagten nochmals ein weiteres, im Darlehensvertrag enthaltenes Widerrufsrecht ab Zugang des Darlehensvertrages ein.
Ab Februar 2003 zahlten die Beklagten auf das Darlehen keine Raten mehr, so dass sie mit Schreiben der Klägerin vom 21.08.2003 aufgefordert wurden, den Rückstand bis spätestens 4. September 2003 zu bezahlen.
Die Beklagten ließen darauf hin anwaltlich mitteilen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation stark verändert habe und dass sich die Kapitalanlage für sie nicht mehr rechnen würde.
Nachdem keine weiteren Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 8.Oktober 2003 fristlos und stellte das sich zum damaligen Zeitpunkt ergebende Restdarlehen bis zum 22.10.2003 zur Rückzahlung fällig.
Nachdem auch innerhalb der mit Schreiben vom 08.10.2003 gesetzten Frist keine Zahlung erfolgte, wurde der Mahnbescheid über die volle Summe von 41.290,67 € beantragt. Aufgrund der von der Fonds Gesellschaft direkt an die Klägerin gezahlten monatlichen Gewinnausschüttungen und der Verwertung einer Sicherheit wurde das Darlehen zum 22.03.2004 auf 3.246,41 € zurückgeführt. Insoweit hat die Klägerin die Hauptforderung in Höhe von 38.044,26 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stände der mit der Klage noch geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 3.246,41 € zu, im Übrigen sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 38.044,26 € erledigt sei,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.246,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.03.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei von Anfang an abzuweisen gewesen. Der Treuhandauftrag vom 11.12.1998 sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die P.T. GmbH sei nicht befugt, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Der Abschluss der Darlehensvertrages stelle jedoch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
Der Klägerin steht aus dem Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu, da der Darlehensvertrag nichtig ist.
Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie hier die P.T. GmbH, in einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des Anlegers abzuschließen, so verstößt dieses gegen Art. 1 § 1 Abs. I Rechtsberatungsgesetz und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist.
Wenn aber der Darlehensvertrag nichtig ist, so steht damit gleichzeitig fest, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu stehen kann. Die Klage war deshalb als von Anfang an unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.