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Landgericht Bielefeld·9 O 136/03·05.11.2003

Feststellung der Unwirksamkeit treuhänderlicher Vollmacht und Abweisung der Rückforderungsansprüche

ZivilrechtVertragsrecht/SchuldrechtGesellschaftsrecht (GbR)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte aus einem Darlehen und einer notariellen Unterwerfungsurkunde keine Ansprüche gegen ihn habe und die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvollmacht eines Steuerberaters. Das Landgericht hält den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig; daraus folgt die Unwirksamkeit der Vollmacht und des hierauf gestützten Darlehensvertrags. Dem Kläger wurde daher vollumfänglich stattgegeben.

Ausgang: Klage des Klägers insgesamt stattgegeben: Keine Rückzahlungsansprüche, Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde für unzulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, die die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfassen, sind unwirksam, wenn der Beauftragte nicht zu dem nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Personenkreis mit entsprechender Erlaubnis gehört.

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Das Nebentätigkeitsprivileg für Steuerberater greift nicht, soweit die übernommenen Tätigkeiten keine steuerliche Beratung im engeren Sinne darstellen.

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Die Nichtigkeit einer Beitrittsbestätigung und Treuhandvollmacht erfasst auch in ihr erteilte weitergehende Vertretungsbefugnisse; sind diese unwirksam, sind mit Wirkung für den vertretenen Gesellschafter geschlossene Verträge vollmachtslos.

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Ein Dritter kann sich auf Rechtsscheinshaftung nur berufen, wenn er berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass eine Vertretungsmacht vorliegt; das Vorliegen der Originalvollmacht vor Vertragsschluss kann hierfür entscheidend sein.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RDG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der H. Hypothekenbank AG aus dem Darlehensvertrag vom 09.06.1994 keine Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungsurkunde vom 18.11.1995, Urkundenrolle 262/95 des Notars R. I. mit dem Amtssitz in S., wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung dieser

notariellen Unterwerfungsurkunde an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro

vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

S A C H V E R H A L T

2

In der notariellen Urkunde, die Gegenstand des Tenors ist, haben sich der Kläger sowie acht weitere Schuldner in Höhe eines Betrages von jeweils 240.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

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Die im Rubrum der Klageschrift aufgeführte Gläubigerin ist Rechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung nach der H., die in der vorgenannten notariellen Urkunde im Rubrum aufgeführt ist.

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Dieser Zwangsvollstreckungsunterwerfung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kläger hatte sich im Jahre 1994 an der I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) als Gesellschafter beteiligt.

6

Die Firma I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) hat seinerzeit quasi in Form eines Immobilienfonds zwei I.Gaststätten inklusive Billardcafé in K. und F. nebst Außenflächen errichtet und an die Firma I.Schnellrestaurants GmbH zunächst mit Sitz in W., dann mit Sitz unter der Adresse des Notars I., R Str.xx6 in S. vermietet.

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Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage 2 Bezug genommen.

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Am 01. März 1994 wurde die I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) offiziell von den Herren T. und Steuerberater K. mit notariellem Vertrag des Notars R. I., Urkundenrolle Nr. 74/94 gegründet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 4 Bezug genommen.

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Am 04. März 1994 beurkundete der Notar I. für die am 01. März 1994 neu gegründete I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) die Kaufverträge für die Grundstücke in K. und F., auf denen später I.Gaststätten errichtet wurden.

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In der Folgezeit traten nach vorheriger Abstimmung weitere Gesellschafter der I. Immobiliengesellschaft bei. Es handelt sich hierbei um den Kläger, Herrn V., Frau E., Herrn T., Herrn D., Frau L. und Herrn H.. Im Rahmen ihres Beitritts zur I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) ist eine notarielle Beitrittsbestätigung und Vollmacht für den Steuerberater K. als Geschäftsbesorger erteilt worden. Die notarielle Beitrittsbestätigung und Vollmachtserteilung für den Steuerberater K. als Geschäftsbesorger erfolgte am 08. März 1994 für den Kläger.

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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 6, es ist dies die Kopie der notariellen Urkunde Nr. 99 der Urkundenrolle für 1994 des Notars I.. Die notarielle Beitrittsbestätigung und Vollmachtserteilung folgte in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ebenfalls vor dem Notar I.. Noch am 08. März forderte der Notar I. die Gesellschafter zur Zahlung ihrer Beitrittsentgelte auf.

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Der Notar I. zahlte selbst am 27.04.1994 seinen Anteil in Höhe von 100.000 DM. Am 29.04.1994 hat er selbst eine Beitrittsbestätigung und Vollmachtserteilung für den Geschäftsbesorger K. erteilt in notarieller Urkunde des Notars H., Urkundenrolle Nr. 195/94.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 7 Bezug genommen.

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Unter Ziffer 8 heißt es in der jeweiligen Beitrittsbestätigung und Vollmacht wie folgt:

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                            „Der Geschäftsbesorger ist insbesondere bevollmächtigt:

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                            Darlehensverträge bis zum Betrag von 360.000 DM

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zuzüglich Damnum und Nebenleistung abzuschließen und den

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                            Gesellschafter der Zwangsvollstreckung in das persönliche

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                            und dingliche Vermögen zu unterwerfen und hierzu notwendige

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                            Haftungsübernahmen in Höhe von bis zu 360.000 DM zu

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                            erklären“.

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Im Rahmen seiner Geschäftsführer- und Geschäftsbesorgertätigkeit hat der Steuerberater K. unter Bezugnahme auf die fragliche Vollmacht für die I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DM, Darlehensvertrag 103722/01/20 aufgenommen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 8 Bezug genommen.

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Dies geschah am 09.06.1994. Der Bevollmächtigte K. hat dabei insgesamt zehn Mal unterschrieben, also Unterschriften für jeden einzelnen Gesellschafter geleistet.

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Die Unterschriften hat er in seinem Büro geleistet. Er hat sodann den Darlehensvertrag der H. per Post übersandt. Im Rahmen dieses Vorgangs hat der Geschäftsbesorger und Geschäftsführer der I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) im Kontext zum abgeschlossenen Darlehensvertrag für jeden der Gesellschafter mit Ausnahme des Notars I. gegenüber der Rechtsvorgängerin, der Gläubigerin, die persönliche Haftung jeweils in Höhe eines Betrages von 240.000 DM nebst Zinsen und Kosten erklärt. Desweiteren hat er auch die persönliche Haftungsübernahme und die Unterwerfung insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte persönliche Vermögen erklärt.

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Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage 1, Kopie der Nummer 262 der notariellen Urkunde der Urkundenrolle für 1995 des Notars I. vom 18.11.1995.

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Diese Urkunde wurde unterzeichnet für die Gesellschafter vom Geschäftsbesorger Steuerberater K..

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Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien weitestgehend unstreitig. Sie streiten darüber, ob die Übernahme der persönlichen Haftung wirksam zustande gekommen ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz vorliege, was letztlich zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führe, wobei diese Nichtigkeit auf die dem Geschäftsbesorger zur Ausführung des Vertrages erteilte Vollmacht erfasse.

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Der Kläger beantragt,

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1.   festzustellen, dass der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der

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H. Hypothekenbank AG aus dem Darlehensvertrag vom 09.06.1994 keine Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen,

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2.   die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungsurkunde vom 18.11.1995, Urkundenrolle 262/95 des Notars R. I. mit dem Amtssitz in S. für unzulässig zu erklären,

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3.   die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieser notariellen Unterwerfungsurkunde an den Kläger herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Fall des Klägers sei anders zu bewerten als die bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle, da hier ein Kreditvertrag für die GbR, nicht aber für den Kläger persönlich abgeschlossen worden sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

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Der Sachverhalt ist im wesentlichen dem gleichzusetzen, der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unter dem Aktenzeichen 31 U 48/02 abgehandelt wird.

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Auszugehen ist dabei jeweils von der Beitragsbestätigung und Vollmacht. Für die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gibt es einen Katalog unter den Ziffern 1 - 13. Der Katalog der unter diesen Ziffern vorgesehenen Dienstleistungen betrifft ganz überwiegend Rechts besorgende Tätigkeiten. Sie umfassen alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckmäßig waren.

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Der Geschäftsbesorgung- und Treuhandvertrag vom 08.03.1994 ist gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz als unwirksam anzusehen, da der Bevollmächtigte Steuerberater K. nicht zu dem Personenkreis gehört, dem von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist.

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Wie im vorerwähnten Urteil des OLG Hamm ausgeführt wird, greift trotz der Ziffern 10 und 12 im vorerwähnten Katalog auch nicht das Nebentätigkeitsprivileg des Steuerberaters ein, weil die vorerwähnten Tätigkeiten keine steuerliche Beratung im engeren Sinne sind.

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Wie das Oberlandesgericht weiter ausführt, erfasst die Nichtigkeit der Beitrittsbestätigung und Vollmacht gemäß den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetztes auch die in diesem Treuhandvertrag dem Treuhänder seitens der Beklagten erteilte Geschäftsbesorgungs - Vollmacht.

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Wenn jedoch die Vollmacht des Steuerberaters K. unwirksam war, dann konnte dieser mit Wirkung für und gegen den Kläger auch nicht den Darlehensvertrag mit der Beklagten abschließen. Dieser Vertrag ist vielmehr vollmachtslos abgeschlossen worden.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es dabei keine Rolle, dass nach dem Wortlaut des Kreditvertrages dieser zwischen der Beklagten und der I.Immobiliengesellschaft GbR (mbH) abgeschlossen werden sollte. Wie sich aus der Aufführung aller Gesellschafter im Kreditvertrag ergibt und auch daraus, dass der Geschäftsbesorger K. insgesamt zehn Unterschriften leistete, also für jeden Gesellschafter eine, ergibt sich eindeutig, dass man nach der damals bestehenden Rechtsmeinung davon ausging, dass der GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukam, dass der Kreditvertrag letztlich mit Wirkung für und gegen jeden einzelnen Gesellschafter abgeschlossen werden sollte, also auch für den Kläger.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten greifen hier auch nicht die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung ein. Wie dem vorerwähnten Urteil zu entnehmen ist, könnte dies allenfalls dann der Fall sein, wenn der Beklagten die Treuhandvollmacht im

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Original vor Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hätte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war dies jedoch nicht der Fall.

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Damit steht insgesamt fest, dass die Klage im vollen Umfang begründet ist.

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Auf den Antrag des Klägers hin war festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem Kläger zustehen. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungsurkunde vom 18.11.1995 war für unzulässig zu erklären und die Beklagte war zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieser notariellen Unterwerfungsurkunde an den Kläger heraus zu geben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.