Betrug durch Luftforderungen im Exportfactoring: Verurteilung von Vorstand und Finanzchef
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte den Firmeninhaber und den Finanzverantwortlichen wegen Betrugs im Zusammenhang mit Exportfactoring. Über fast zehn Jahre wurden mittels gefälschter Rechnungen, Auftragsbestätigungen und später auch Vertrags- und Saldenbestätigungen nicht bestehende Auslandsforderungen an eine Factoringgesellschaft verkauft. Die Auszahlungen dienten der Liquiditätsbeschaffung und dem Verschleiern operativer Verluste; Rückführungen erfolgten im Schneeballsystem aus neuen Luftforderungen. A. wurde als Mittäter wegen Betrugs (tateinheitlich) zu 8 Jahren, B. wegen Betrugs in 78 Fällen zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Ausgang: Verurteilung: A. wegen Betrugs zu 8 Jahren, B. wegen Betrugs in 78 Fällen zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Rahmen eines stillen Factorings nicht bestehende Forderungen durch manipulierte Rechnungs- und Auftragsunterlagen zum Ankauf anbietet, täuscht über die Forderungsexistenz und verwirklicht Betrug durch die hierauf beruhende Auszahlung des Factors.
Ein Vermögensschaden liegt beim Ankauf nicht bestehender Forderungen bereits in der Auszahlung des Kaufpreises, auch wenn damit fällige Rückbelastungen aus früheren Forderungsankäufen bedient werden; insoweit wird lediglich ein früherer Schaden kompensiert.
Mittäter eines Betrugs kann auch sein, wer die Tat nicht eigenhändig ausführt, aber aufgrund einer Absprache und in fortdauernder Übereinstimmung den Geschäftsbetrieb und die organisatorischen Voraussetzungen aufrechterhält, durch die der Tatmittler fortlaufend Betrugsauszahlungen generiert.
Bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung eines Mittäters ist auf dessen individuellen Tatbeitrag abzustellen; lassen sich konkrete Einzelbeiträge zu einzelnen Betrugshandlungen nicht feststellen, ist im Zweifel von einer einheitlichen Tat (Tateinheit) auszugehen.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit setzt das Vorliegen eines in §§ 20, 21 StGB genannten Eingangsmerkmals in tatzeitrelevanter Intensität voraus; chronischer Alkoholmissbrauch oder Persönlichkeitsakzentuierungen begründen dies nicht ohne entsprechend gewichtige Funktionsbeeinträchtigungen.
Tenor
Der Angeklagte A. wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte B. wird wegen Betruges in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
- §§ 263 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB -
Rubrum
A.
Feststellungen zur Person
I.
Der Angeklagte A. ist in C. aufgewachsen. Sein Vater war Arbeiter, die Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat drei Geschwister. Die Familie bewohnte ein Heuerlingshaus.
Der Angeklagte besuchte von 0000 bis 0000 die Volksschule. Am 00.00.0000 trat er eine Lehre als D. bei einer E. in F. an, die er nach drei Jahren mit Erfolg abschloss. Der Angeklagte führte dort ab dem dritten Lehrjahr das Büro des Unternehmens, das etwa 50 Mitarbeiter beschäftigte, allein.
Im Jahre 0000 wechselte der Angeklagte zu der G. A. H. in I.. Dort lernte er die Materialien, die damals für den Sportbodenbau Verwendung fanden, wie Schlacken u.ä. erstmals kennen. 0000 übernahm der Angeklagte selbst eine G. in I. Daraus schuf er ein Unternehmen, das mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Einbau von Sportböden Weltgeltung erlangte. In dem Betrieb dieses Unternehmens wurden die Straftaten begangen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Der Angeklagte hat aus der Ehe mit Frau J. A. zwei erwachsene Söhne; die Ehe wurde im Oktober 0000 geschieden. Seit mehr als zehn Jahren lebt er mit seiner Lebensgefährtin K. zusammen.
Über das Privatvermögen des Angeklagten A. ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Ein Anwesen des Angeklagten in L. im Wert von ungefähr sechs bis sieben Mio. DM ist ebenso wie ein Haus auf M. versteigert worden. Der Angeklagte A. hat Rentenansprüche, die bei derzeit 800,- DM monatlich liegen. Der Angeklagte A. hat Anfang 0000 eine Versicherung über 30.000.000,- DM Erbschaftssteuer abgeschlossen und für zwei Jahre eine Versicherungsprämie von 1, 3 Millionen DM gezahlt.
Der Angeklagte A. ist am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden; er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 00.00.0000 (Az.) in Verbindung mit dem neugefassten Haftbefehl vom 00.00.0000 (Az.) bzw. des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und ein weiteres Mal aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 seit diesem Tage bis zum 00.00.0000 erneut in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl vom 00.00.0000 ist durch Beschluss von 00.00.0000 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden.
II.
Der Angeklagte B. ist als zweites Kind geboren. Sein Vater hat als gelernter N. gearbeitet; er ist Rentner. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau; sie ist 0000 verstorben. Die Ehe der Eltern war unglücklich, das Familienleben durch häufigen Streit und schwierige wirtschaftliche Verhältnisse belastet. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater war dadurch gestört, dass dieser häufig cholerisch auftrat und angetrunken war. Durch die Mutter ist der Angeklagte zu den O. gestoßen; er hat sich 0000 taufen lassen. Die ältere Schwester des Angeklagten ist 0000 verstorben.
Der Angeklagte besuchte 9 Jahre die Volks- bzw. Hauptschule. Von 0000 bis 0000 war er Schüler der P.-Schule, einer Handelsschule in I. Anschließend absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Firma Q. in I. Die Ausbildung endete nach 2 Jahren. Der Angeklagte blieb noch ein weiteres Jahr als R. bei der Ausbildungsfirma tätig. Zum 00.00.0000 bewarb er sich mit Erfolg bei der Firma A. Dort war er zunächst für die Kalkulation von Sportböden zuständig, wurde aber auch mit Verkaufsgesprächen befasst. Der Angeklagte hielt sich häufig auch auf Baustellen auf und lernte dort die Produkte kennen. Darüber hinaus kümmerte er sich u.a. auch um Einkäufe. Anfang der 00-Jahre übernahm er im Zuge eines personellen Wechsels bei der Firma A. die Aufgaben eines zuvor ausgeschiedenen Betriebswirts. Aus der Verkaufs- und Angebotskalkulation zog er sich immer weiter zurück und kümmerte mich immer mehr um das Finanzierungsgeschäft. Er wurde schließlich mit dem gesamten Finanzbereich betraut, den er bis zuletzt mehr oder weniger selbständig führte.
Der Angeklagte hat 0000 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wurde im August 0000 geschieden. Im September 0000 hat der Angeklagte seine frühere Sekretärin geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Sohn S. ist am 00.00.0000 geboren worden, die Tochter T. am 00.00.0000. Die Ehe ist 0000 nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft geschieden worden. Die Kinder des Angeklagten leben mit der Mutter in U. Der Angeklagte ist seit 0000 in dritter Ehe wieder mit seiner ersten Ehefrau verheiratet.
Der Angeklagte B. hat sich am 00.00.0000 gestellt. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 00.00.0000 (Az.), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 00.00.0000(Az.) bzw. des Haftbefehls der Kammer vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft.
Durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 ist erneut Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet, der Vollzug des Haftbefehls jedoch ausgesetzt worden. Seit dem 00.00.0000 besteht Haftbefehl wegen Fluchtgefahr.
Der Angeklagte B. ist in dem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 00.00.0000 ausgeblieben und seitdem nicht wieder erschienen. Zu dem genannten Zeitpunkt war er über die Anklage vernommen. Der Angeklagte ist - erst nach Urteilsverkündung - am 00.00.0000 auf den V. festgenommen worden; er befindet sich seit dem 00.00.0000 wieder in Untersuchungshaft.
B.
Feststellungen zur Sache
I.
Anlass der Tatbegehung
1.)
Gründung und Entwicklung der Firma A.
0000 übernahm der Angeklagte A. die G. W. in I.. Die Firma bestand zum damaligen Zeitpunkt aus einem Fahrer und einem Lkw. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit schwarzer Schlacke. Diese schwarze Schlacke wurde aus dem X. hertransportiert und zur Parkplatzbefestigung sowie als Belag für Sportplätze verwendet. Während der Ableistung des Wehrdienstes vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 führte der Angeklagte die Firma weiter. Er hatte ein oder zwei Lkw dazugekauft und erledigte letztlich alle in dem Betrieb anfallenden Arbeiten selbst.
0000 pachtete er eine Bergbau-Abraumhalde, den Y. in Z., um rote Schlacke - die durch einen sich selbst entzündenden Schwelbrand im Haldenmaterial entsteht - abzubauen. Für den Aufbau dazugehöriger Produktionsanlagen, den Transport und den Einbau von sowie den Handel mit roter Haldenschlacke gründete er am 00.00.0000 zusammen mit zwei Partnern (AA. und AB.) die AC. A. und Co. KG, weil er dies allein nicht finanzieren konnte. Die rote Schlacke baute die Gesellschaft in Fußballfelder, Tennisplätze, Wege und Straßen ein. Schon in dem darauf folgenden Jahr übernahm der Angeklagte zwei weitere AC. Der Angeklagte ließ sich zunächst in Deutschland, später auch in Europa Warenzeichen für Rotalit, Ferrolit und andere „Schüttgüter“ eintragen. Dort wurden die genannten Produkte vertrieben, die zwischenzeitlich durch eingetragene Warenzeichen geschützt waren.
Mit dem Übergang zu Allwetteraufbauten aus Bitumen (Tartan) für Sportanlagen - die damals bereits bei der Olympiade 0000 in AD. Verwendung gefunden hatten - wurde der Grundstein für die spätere Unternehmensentwicklung gelegt. Der Angeklagte richtete eine Forschungsabteilung ein, in der der Kunststoffsportbodenbelag „Spurtan“, ein wetterfester Kunststoffaufbau aus Polypropylen, entwickelt wurde. Dazu baute der Angeklagte eine Produktion und den Vertrieb auf. Der neu entwickelte Sportbodenbelag Spurtan wurde bereits für die Sportstätten in AE. anlässlich der Olympischen Spiele 0000 veräußert. Für den Einbau dieser Materialien gründete der Angeklagte 0000 die A. AV. GmbH & Co. KG., die am 00.00.0000 in das Handelsregister des Amtsgerichts F. eingetragen wurde und später auch den Geschäftsbetrieb der Firma AC. A. & Co. KG übernahm.
Kommanditisten waren die Mitarbeiter AA. und AB., die später ausgeschieden sind, aber im Unternehmen tätig blieben. Der Angeklagte übernahm deren Anteile. Später sind als Kommanditisten die Firma A. A., die Firma A. A. Beteiligungs oHG und die AF.-Beteiligungsgesellschaft mbH eingetreten. Die Firma A. A. Beteiligungs oHG bestand zunächst aus zwei Gesellschaftern, dem Angeklagten und einer Firma AG. in der AH.; die oHG-Anteile der Firma AG. hat der Angeklagte übernommen. Die Gesellschaftsanteile der AF.-Beteiligungsgesellschaft mbH hielt der Angeklagte A. ebenfalls.
Mit Vertrag vom 00.00.0000 beteiligte sich die AI., AI. m.b.H. & Co. KG von 0000, eine Tochtergesellschaft verschiedener deutscher Großbanken, als Kommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 3,6 Mio. DM (zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 2,4 Mio. DM) an der Firma A. Sportstätten GmbH & Co. KG. Dabei wurde vereinbart, dass die Gesellschaft bis zum 300.00.0000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden sollte; andernfalls sollte das Aufgeld teilweise zurückzuzahlen sein. Eine Börseneinführung der Aktien wurde in Aussicht genommen. Darüber hinaus wurde auf Verlangen der AI. ein Beirat eingerichtet. Der Beirat sollte die Geschäftsführung überwachen. Zu diesem Zweck sollten ihm Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erteilt werden. Insbesondere sollten monatlich Berichte über die erzielten Umsatzerlöse, vierteljährlich Gewinn- und Verlustrechnungen und jährlich Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für das kommende Geschäftsjahr sowie eine Grobplanung der Aufwendungen und Erträge des darauffolgenden Geschäftsjahres vorgelegt werden. Der Beirat - und später der Aufsichtsrat, der dieselben Informationen erhalten sollte - wurden damit zu einem besonders wichtigen Kontrollorgan, in dem die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hätten aufgedeckt werden können; dies haben die Angeklagten und ein weiteres Geschäftsleitungsmitglied durch die Vorspiegelung falscher Umsatzzahlen verhindert.
Die AI. drängte auch auf eine Erweiterung des Vorstandes sowie auf die Schaffung von Strukturen und Organigrammen, die dem Unternehmenswachstum Rechnung tragen sollten.
Stille Gesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG waren die Ehefrau des Angeklagten, J. A., und der Kaufmann AJ. mit Einlagen von jeweils 500 TDM sowie die AK. m.b.H., eine Tochtergesellschaft der AL.. Die AK. hatte sich zunächst 0000 mit 1 Mio. DM still beteiligt; diese stille Beteiligung wurde nach und nach bis auf zunächst 5 Mio. DM aufgestockt.
Rückwirkend zum 00.00.0000 wurde die A. AV. GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Am 00.00.0000wurde die A. AG in das Handelsregister des Amtsgerichts F. mit einem Aktienkapital von 24 Mio. DM eingetragen. Nach Erhöhung des Stammkapitals im Jahre 0000 um 6 Mio. DM auf 30 Mio. DM entfielen Stamm- und Vorzugsaktien im Nennwert von 25,5 Mio. DM auf A. A. sowie Aktien im Nennwert von 4,5 Mio. DM auf die AI..
Zur weiteren Stärkung des Eigenkapitals, die anstelle des beabsichtigten und auf später verschobenen Börsengangs der A. AG mit Rücksicht auf den durch die Expansion des Unternehmens im AM. Raum erforderlich gewordenen Kapitalbedarf Ende 0000 durchgeführt wurde, erhöhte die AK. ihre Einlage auf 12,5 Millionen DM. Zugleich beteiligten sich die AN. m.b.H. und die AO. AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Tochtergesellschaften u.a. der AP. AG, als stille Gesellschafter mit einer Einlage von insgesamt 12,5 Mio. DM sowie die AQ. für die AR. mbH und Co. KG, eine Tochtergesellschaft u.a. der AS.-Bank als weitere stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 10 Mio. DM an der A. AG. Deren Anteil wurde später in Höhe eines Anteils von 8 Mio. DM von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft für die AR. AG übernommen.
Im Jahre 0000 erhöhte Frau AT. J. A. ihre stille Einlage von 500 TDM auf 1 Mio. DM. Ferner beteiligte sich noch der Sohn AU. des Angeklagten Ende 0000 mit einer stillen Einlage von 500 TDM. Der stille Gesellschafter AJ. erhöhte schließlich im Jahre 0000 seine Einlage um weitere 500 TDM.
Über das Vermögen der A. AG ist am 00.00.0000 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Gesellschaft sind über Jahre hinweg die zum Fortbestand des Unternehmens und zur Finanzierung von Unternehmenszukäufen erforderlichen Mittel durch die revolvierende Vorfinanzierung von nicht bestehenden Forderungen ausländischer Tochterunternehmen im Wege des Factoring verschafft worden. Im Zeitpunkt der Aufdeckung waren Luftforderungen in einem Volumen von mehr als 1,4 Mrd. DM und zusätzlich über 300 Mio. USD, die in Fremdwährung finanziert wurden, angekauft.
Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. AV. GmbH (Komplementär GmbH). Der Geschäftsleitung gehörten ab Mitte der 00er Jahre neben anderen der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte AW. an. Letzterer war nicht fest angestellt, sondern freier Mitarbeiter; ihm war die Zuständigkeit für den Vertrieb übertragen.
Bis zu Beginn der 00er Jahre führte der Angeklagte A. die Kreditverhandlungen mit den Banken noch selbst. Ab dann überließ er diesen Bereich mehr und mehr dem Angeklagten B., der schließlich die Geschäftsbeziehungen mit den Banken selbständig verwaltete. Ab 0000 wurde der Angeklagte A. nur noch hinzugezogen, wenn die Banken dies wünschten. Dabei ging es nicht um Kreditkonditionen, sondern um die Darstellung des Unternehmens und letztlich dessen Kreditwürdigkeit. Der Beitrag des Angeklagten A. beschränkte sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen auf Ausführungen zur Unternehmensentwicklung.
In der A. AG war der Angeklagte A. zunächst Alleinvorstand. Die A. AG hatte zwei Generalbevollmächtigte, den Angeklagten B. und AW. Dieser schied Ende 0000 aufgrund einer fristlosen Kündigung durch den Angeklagten A., die später durch eine Abfindungsvereinbarung ersetzt wurde, aus dem Unternehmen aus. Hintergrund war, dass AW. neben dem Angeklagten A. zur starken Figur im Unternehmen herangewachsen war und diesem schließlich auch die Geschäftsleitung streitig gemacht hatte. Im Sommer 0000 wurden der Angeklagte B., der Rechtsberater des Unternehmens, Rechtsanwalt AX., und der Vertriebsfachmann AY. in den Vorstand der A. AG berufen. Darauf hatte sich der Angeklagte A. mit den Vertretern der Beteiligungsgesellschaften, insbesondere mit dem der Beteiligungsgesellschaften der AP., AZ., der auch den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat übernahm, verständigt.
Als Abschlussprüfer der A. AV. Gmbh & Co. KG war seit 0000 der Wirtschaftsprüfer Dr. BA. tätig. Er wurde 0000 in dieser Funktion durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften BB. m.b.H. bzw. die BC.m.b.H. und schließlich durch die Niederlassung einer weltweit tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der BE. GmbH in BF. ersetzt. Dr. BA. betreute aber weiterhin die A. AG und u.a. auch den Angeklagten A. als wirtschaftlicher und steuerlicher Berater.
2.)
Liquiditätsentwicklung
Bis zum Ende der 00er Jahre war eine Aufwärtsentwicklung bei der A. AV. GmbH & Co. KG (und der AC. A. & Co. KG) zu verzeichnen. Im Geschäft mit roter Schlacke war man erfolgreich tätig. Im Kunststoff-Sportbodenbau konnte eine „Beulenwelle“, die auf der Verwendung eines ungeeigneten Klebers beruhte, durch den Wechsel des Materiallieferanten und geschickte Verhandlungen mit den Auftraggebern ohne erhebliche Verluste überwunden werden. Die Preise waren auskömmlich. Liquiditätsprobleme traten nicht auf.
Spätestens Anfang der 00er Jahre kam es zu unüberwindlichen Liquiditätsanspannungen. Im Wesentlichen verlief diese Entwicklung wie folgt:
Mit der Installation von Sportböden für Außensportanlagen, die nur im Sommer gebaut werden konnten, war die A. AV. GmbH & Co. KG nur 8 Monate im Jahr ausgelastet. Gegen Ende der 00er Jahre versuchte der Angeklagte A., die Winterpause durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf den Einbau von Hallensportböden zu überbrücken. Es wurden die Firmen BG. in BH. bei BI. und BJ. in BK. erworben. Diese Unternehmen waren im Hallensportbodenbau tätig, steckten aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aus der Übernahme entstanden hohe Verluste von mehr als einer Mio. DM für die A. AV. GmbH & Co. KG. Sie hatte Gewährleistungsverpflichtungen ohne jede Garantie des Verkäufers übernommen, die sich aufgrund zahlreicher Reklamationen in einem nicht übersehenen Ausmaß realisierten. Die Produkte der übernommenen Firmen konnten auch nicht abgesetzt werden, weil sie für den Markt zu teuer waren. Für die Entwicklung und den Absatz neuer Produkte fehlte es an dem notwendigen Know-how.
Darüber hinaus waren mit dem Aufbau einer eigenen Materialproduktion im Bereich Kunststoffbeläge hohe Entwicklungskosten verbunden. Der Angeklagte A. gründete in diesem Zusammenhang unter Beteiligung von Wettbewerbern im Markt die BL. AG in BM. in der AH.. Er unternahm damit zugleich den Versuch, durch die Vereinbarung von Überpreisen für Materiallieferungen Einkünfte der Steuer zu entziehen, um so aus der „Umklammerung der Banken herauszukommen“. Dieses Vorhaben erwies sich letztlich als nicht durchführbar. Es hatte aber die Belastung mit weiteren erheblichen Kosten für die Einrichtung zahlreicher Scheinfirmen zur Folge, die die Beteiligungen der Abnehmerfirmen verdecken sollten. Diese Vorgänge (der sogenannte „AH.-Komplex“) führten später im Jahre 0000 zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Angeklagten A.. Das Verfahren endete insoweit mit der Auferlegung eines Bußgeldes in Höhe von 500 TDM; wegen angeblich nicht erfasster Umsätze in BN. wurden darüber hinaus Einkommens- und Gewerbesteuernachforderungen in Höhe von insgesamt 10 Mio. DM gegen den Angeklagten A. (und die gemeinsam mit ihm veranlagte Ehefrau) erhoben.
Ausschlaggebende Bedeutung kam schließlich der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der ersten Hälfte der 00er Jahre zu, die wesentlich durch konjunkturelle Einbrüche im Sportbödenmarkt bestimmt wurden: Die Aufträge gingen zurück, der Wettbewerb nahm zu und die Gewinnspannen verminderten sich auch für die A. AV. GmbH & Co. KG drastisch. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte AW. verständigten sich in dieser Situation auf folgende Strategie: Sie wollten der A. AV. GmbH & Co. KG Absatzmärkte sichern und neu erschließen, um so aus der schwierigen Lage herauszukommen. Zu diesem Zweck unternahmen sie gemeinsam den Versuch, durch eine Kombination von Verdrängungswettbewerb und Wachstum gegenzusteuern. Im deutschen, vor allem aber auch im europäischen und später ebenfalls im amerikanischen Markt wurden Tochterunternehmen gegründet und Wettbewerber in großer Anzahl aufgekauft. Die A. AV. GmbH & Co. KG wurde über Tochtergesellschaften auch im Ausland tätig, zunächst in der AH., später auch u.a. in BO., BP. und BQ., in BR. und in BS. sowie in BN. und im gesamten BT.; in dieser Region wurden zunächst besonders hohe Umsätze erzielt. Zahlreiche Beteiligungsfirmen (…) wurden nach und nach gegründet oder übernommen. Später expandierte die A. AV. GmbH & Co. KG auch in die USA und Australien. Im Zusammenhang damit wurden neben anderen Firmen (…) gegründet bzw. akquiriert. Damit erwarb sich die Unternehmensgruppe A. den Ruf des Marktführers weltweit für Sportbodenbeläge. Zum A.-Konzern gehörten im Zeitpunkt des Zusammenbruchs am 00.00.0000 neben der Muttergesellschaft A. AG mit Sitz in CG. mehr als 30 in- und ausländische Tochtergesellschaften. Nur die Geschäftsentwicklung in CH. blieb unbedeutend. Die Jahresumsätze aller Unternehmen der A.-Gruppe, entwickelten sich nach den Angaben in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen von weniger als 20 Mio. DM zu Anfang der 00er Jahre bis auf über 200 Mio. DM in 0000. Zuletzt machte er nach den Büchern zwischen 300 und 400 Mio. DM aus.
Die A. AV. GmbH & Co. KG belieferte ihre ausländischen Tochtergesellschaften mit den Produkten für die Erstellung von Sportstätten. Die Tochtergesellschaften übernahmen den Vertrieb und den Einbau von Sportböden. Dabei wurden sie von Einbaukolonnen der A. AV. GmbH & Co. KG unterstützt. Die Auslandstöchter erwirtschafteten durchweg hohe Verluste. Diese Verluste resultierten im wesentlichen aus „Dumpingpreisen“, mit denen hauptsächlich AW. angesichts der schwierigen Wettbewerbslage die Konkurrenten, insbesondere in BO. und später in den USA, zu verdrängen suchte. Insbesondere in BO. kam es zu enormen Verlusten. Die CI. erzielte bis zum Schluss nur hohe und zunächst andauernd steigende Verluste bis in zweistelliger Millionenhöhe. Erst durch die Bemühungen des neuen Vorstandsmitgliedes AY. konnte die Tendenz gebrochen werden. Die zuvor erzielten hohen Verluste beruhten zusätzlich noch darauf, dass AW. als zuständiger Vertriebsleiter einen übertriebenen Aufwand veranlasste. Die Tochtergesellschaften waren vielfach nicht in der Lage, die Lieferungen und Leistungen der Muttergesellschaft und der BL. AG zu bezahlen. Ein Ausgleich war nur in der Weise möglich, dass die A. AV. GmbH & Co. KG den Tochtergesellschaften jeweils zum Geschäftsjahresende Gutschriften erteilte und somit deren Verluste übernahm. Daraus resultierten erhebliche Liquiditätsengpässe für die A. AV. GmbH & Co. KG.
Soweit etwa ab Mitte der 00er Jahre von Tochtergesellschaften in den USA Kunstrasen produziert wurde, belieferten diese Tochtergesellschaften die übrigen Gesellschaften der A.-Gruppe im In- und Ausland mit diesen Produkten. Auch diese Lieferungen ließ der Angeklagte B. im Rahmen eines konzernübergreifenden Finanzmanagements über die A. AV. GmbH & Co. KG erfassen und abrechnen. Dies hatte zur Folge, dass die Muttergesellschaft weiterhin Verluste der Tochtergesellschaften zu tragen hatte.
Die wahre wirtschaftliche Lage kam in den Jahresabschlüssen der A. AV. GmbH & Co. KG nicht zum Ausdruck. In der ersten Hälfte der 00er Jahre wurden die Bilanzen durch „window dressing“ geschönt, d.h. Vorräte bzw. halbfertige Baustellen wurden überhöht bewertet und nicht mehr realisierbare Forderungen nicht abgeschrieben.
Der Angeklagte B. hatte sich bereits Anfang der 00er Jahre darum bemüht, den Markt in BN. sowie der übrigen Golfanrainerstaaten für die A. AV. GmbH & Co. KG zu erschließen. Die Marktbedingungen dort waren vielversprechend: Das Marktvolumen wurde aufgrund von Planungsprogrammen der Regierung in BN. im Bereich Sport- und Freizeitanlagen enorm hoch eingeschätzt; das Preisniveau lag wesentlich höher als in dem umkämpften heimischen Markt. Allerdings benötigte man einen „Sponsor“ - einen einheimischen Agenten, ohne dessen Vermittlung ausländische Unternehmen Aufträge der zuständigen Ministerien nicht erhalten konnten - und musste darüber hinaus auch noch erhebliche Schmiergeldzahlungen einkalkulieren. Es gelang dem Angeklagten B. mit Hilfe von Dritten, die bereits Erfahrungen in BN. gesammelt hatten, entsprechende Kontakte zu einem Sponsor, dem Geschäftsmann CJ., aufzubauen. Am 00.00.0000 gründete die A. AV. GmbH & Co. KG als Betriebsstätte die A. CM. in CN., an der sich die Gesellschaft CO. zu 50 % beteiligte; deren Gesellschaftsanteile gehörten CJ.. Die A. AV. GmbH & Co. KG belieferte die A. CP. mit den für den Bau der jeweiligen Sportstätten erforderlichen Materialien; die Bauausführung erfolgte durch Mitarbeiter der A. CM. Mit Rücksicht auf die Zugriffsmöglichkeit, die praktisch CJ. allein eröffnet war, vereinbarte B. mit diesem eine Absicherung der A. AV. GmbH & Co. KG. Er stellte über die Lieferungen Pro-forma-Rechnungen aus, die als Gegenstand den Einbau von Sportbodenbelägen auswiesen. Diese „Forderungen“ wurden durch CQ., Akkreditive der CR-Bank, abgesichert, die auf Veranlassung CJ.s über eine Gesamtsumme von 20 Mio. DM und jeweils mit einer Zahlungsfrist von 90 Tagen ausgestellt wurden. Die Akkreditive konnte die A. AV. GmbH & Co. KG bei Banken forfaitieren, d.h. verkaufen, und so finanzieren.
Etwa Mitte der 00er Jahre setzte auch in BN. ein Preisverfall im AV.bereich ein. Hinzu kamen Meinungsverschiedenheiten zwischen der A. AV. GmbH & Co. KG und CJ. über die Abrechnung ausgeführter Bauaufträge. Das Verhältnis der A. AV. GmbH & Co. KG zu CJ. verschlechterte sich derart, dass der Geschäftsbetrieb der A. CM. in CN. aufgegeben wurde. Der CS. und CT. Markt wurde daraufhin von der in CU. gegründeten A. CV. betreut.
3.
Factoringfinanzierung
Durch die Marktentwicklung, die defizitär arbeitenden Tochtergesellschaften und den hohen Aufwand im Zusammenhang mit der Gründung und Übernahme von Beteiligungsfirmen geriet die A. AV. GmbH & Co. KG in eine Liquiditätslücke, die durch Bankkredite nicht mehr geschlossen werden konnte. Die Kreditlinien bei den Banken hatte die A. AV. GmbH & Co. KG schon zu Beginn der 00er Jahre ausgeschöpft. Die Banken waren aufgrund der knappen Eigenkapitalbeteiligung auch nicht mehr bereit, neue Kredite einzuräumen. Insbesondere die CW-Bank, die als erste größere Geschäftsbank der A. AV. GmbH & Co. KG eine Kreditlinie von 2 Mio. DM eingeräumt hatte, war dazu nicht bereit. Sie suchte vielmehr nach Wegen, ihr Engagement zu beenden. Die Sicherheiten für den Kredit der CW-Bank wurden damals aufgrund einer Poolvereinbarung von der CX-Kasse, der ersten Hausbank der A. AV. GmbH & Co. KG, mitverwaltet. Dabei handelte es sich um Forderungen, die durch Globalzession auf die CX-Kasse übertragen wurden. Die Forderungen waren in aller Regel nicht abtretbar. Sie richteten sich im Wesentlichen gegen inländische Kommunen und öffentliche Einrichtungen, die regelmäßig ein Abtretungsverbot vereinbart hatten. Die CX-Kasse maß der fehlenden Abtretbarkeit wenig Bedeutung bei; sie ging eher von besonders sicheren Forderungen aus, weil die Forderungen sich gegen die öffentliche Hand richteten. Die CW-Bank nahm dagegen banküblichen Gepflogenheiten folgend Anstoß daran, dass die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG nicht abgetreten werden konnten.
Die CW-Bank brachte daraufhin die Möglichkeit ins Gespräch, die Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG zu factorn. Ein Mitarbeiter vermittelte den Kontakt zu der CY-Kasse Gesellschaft für Exportfactoring CY. KG in CZ., die die Forderungen vorfinanzieren sollte.
Im Jahre 0000 hatte deren Geschäftsführer DA. gemeinsam mit seiner Ehefrau und Bekannten die CY-Kasse Gesellschaft für Exportfactoring CY. KG in CZ. gegründet. Die CY-Kasse KG kaufte Forderungen ihrer Anschlusskunden gegen Drittschuldner unter Übernahme des Delkredere an. Darüber hinaus zog die Gesellschaft auch Forderungen ihrer Anschlusskunden im Wege des Inkasso ein. Zur Finanzierung der angekauften Forderungen nahm die CY-Kasse Kreditmittel bei verschiedenen Kreditinstituten in Anspruch. Durch Vertrag vom 00.00.0000 wurde die CY-Kasse nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in die CY-Kasse Gesellschaft für Exportfactoring D. DA. mbH umgewandelt. Die Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft hielten zu 50 % die DB. AG sowie DA. und weitere Privatpersonen. Auch die Angeklagten hatten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Frau DA. und eines weiteren Kommanditisten Anteile im 00.0000 übernommen, die nach außen allerdings treuhänderisch von Frau DA. gehalten wurden. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 übertrug sie ihre treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der inzwischen in eine GmbH umgewandelten CY-Kasse auch formal auf die Angeklagten A. und B..
Seit 0000 gehörte der Angeklagte A. auch dem Beirat bzw. dem 0000 gebildeten Aufsichtsrat der CY-Kasse an.
Infolge des Verlustes, der sich aus dem Ankauf nicht bestehender Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften der A. AG aus dem Stadiongeschäft ergeben hatte, beantragte die CY-Kasse am 00.00.0000 beim Amtsgericht CZ. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, das zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
Die Verhandlungen über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der CY-Kasse führte der Angeklagte B.. B. vereinbarte mit DA. und dem Prokuristen Dr. DC., dass im Bereich AV. als Bestandsnachweis für die anzukaufenden Forderungen jeweils eine Auftragsbestätigung mitgereicht werden sollte. Dabei war nicht an eine Bestätigung durch den Auftraggeber, sondern an eine solche durch die A. AV. GmbH & Co. KG gedacht. B. hatte darauf hingewiesen, Aufträge im AV. würden vielfach gerade bei kleineren Unternehmen mündlich erteilt; als Beleg komme dann nur die Auftragsbestätigung der A. AV. GmbH & Co. KG in Frage. Darüber hinaus wurde „stilles Factoring“ verabredet, d.h. der Forderungsankauf sollte den Drittschuldnern nicht mitgeteilt werden. Die Zahlungseingänge sollten dementsprechend nach wie vor über die A. AV. GmbH & Co. KG laufen. Als Grund führte B. an, dass Abnehmer in diesem Bereich im wesentlichen Gemeinden waren, die ein Abtretungsverbot vereinbarten und offenes Factoring nicht akzeptieren würden.
Das Zahlungsziel sollte generell 90 Tage betragen. Es wurde zuletzt bis auf 240 Tage verlängert. Dabei wurden Überziehungen um ca. 30 Tage im Hinblick darauf, dass die Kommunen nicht immer pünktlich zahlten und der Geldverkehr im Ausland entsprechend langwierig sei, stillschweigend geduldet.
Die Mahnungen schließlich sollten an die A. AV. GmbH & Co. KG gehen; dabei beschränkte man sich im weiteren Verlauf auf die dritte Mahnung. Diese sollte nach 165 Tagen übersandt und anschließend die Forderung rückbelastet werden.
Der Angeklagte A. war über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen informiert; er nahm auch gemeinsam mit dem Angeklagten B. an einem Gespräch mit DA. und Dr. DC. teil, in dem es u.a. um stilles Factoring ging.
Für die Weiterleitung der Drittschuldnerzahlungen wurde im Januar 0000 das Konto Nr. xxx bei der AS.-Bank, Z. für die A. AV. GmbH & Co. KG und die CY-Kasse eröffnet. Kontoinhaber wurde ab 00.0000 die CY-Kasse allein. In deren Buchhaltung wurde das Konto aber auch weiterhin nicht geführt. Von diesem Konto wurden bis zum Schluss sämtliche Zahlungen auf die fällig gewordenen Forderungen, die im stillen Factoring verkauft worden waren, an die CY-Kasse weitergeleitet, in der Regel durch Scheckziehungen der CY-Kasse zugunsten von deren Refinanzierungsbanken. Auf dieses Konto wurden jeweils die Auszahlungen der CY-Kasse auf neu angekaufte Forderungen, die zunächst auf anderen Konten der A. AV. GmbH & Co. KG eingingen, weitergeleitet und dadurch die notwendige Deckung hergestellt. Liquidität konnte die A. AV. GmbH & Co. KG aus den Auszahlungen der CY-Kasse nur schöpfen, soweit diese nicht für die Rückzahlungen, einschließlich der Kosten des Factoring, verbraucht wurden. Dementsprechend stiegen die Auszahlungen der CY-Kasse Jahr für Jahr an. Sie erreichten zuletzt ein Volumen von über 2 Mrd. DM.
Die CW-Bank zog sich im Anschluss an die Vermittlung der CY-Kasse als Kreditgeber zunächst mit der Begründung zurück, dass die als Sicherheiten abzutretenden Forderungen nunmehr im Rahmen des Factoring an die CY-Kasse verkauft wurden. Dadurch wurde der A. AV. GmbH & Co. KG Liquidität in Höhe des zurückzuführenden Kredits der Bank wieder entzogen.
Durch den Verkauf von bestehenden Forderungen gegen Abnehmer im Inland verbesserte sich die Liquiditätslage der A. AV. GmbH & Co. KG auch nur kurzfristig. Die Erschließung neuer Märkte sowie die Vorfinanzierung der Auslandsaufträge erforderten liquide Mittel, über die die A. AV. GmbH & Co. KG nicht in ausreichendem Maße verfügte. Die Liquiditätslage wurde zudem zunehmend durch Unternehmensverluste insbesondere der CI. beeinträchtigt, die von der A. AV. GmbH & Co. KG getragen wurden. B. verkaufte deshalb auch konzerninterne Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG gegen ausländische Tochtergesellschaften aus Lieferungen von Material und Gestellung von Einbaukolonnen an die CY-Kasse. Auch dadurch konnte nur ein vorübergehender Aufschub gewonnen werden, weil und soweit die Tochtergesellschaften nicht in der Lage waren, diese Forderungen auch auszugleichen.
Da die A. AV. GmbH & Co. KG auch nicht mehr über Forderungen gegen inländische Schuldner verfügte, die zur Beschaffung von Liquidität an die CY-Kasse hätten verkauft werden können, verhandelte B. mit DA. über den Ankauf von Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG gegen die Betriebsstätte A. CM. in CN. sowie andere Abnehmer im BT.. DA. war dazu durchaus bereit, weil er stets auf Umsatzsteigerung drängte. Er verlangte aber Banksicherheiten wie z.B. Zahlungsgarantien. Er akzeptierte die für die A. AV. GmbH & Co. KG wegen deren Warenlieferungen nach BN. bei der CR-Bank in CN. eröffneten und noch zu eröffnenden Akkreditive. Diese Akkreditive wurden 90 Tage nach Verschiffung der Ware zur Zahlung fällig. Zur Dokumentation begnügte DA. sich jeweils mit einer Kopie der Akkreditiveröffnung. Im Übrigen verlangte er zur weiteren Dokumentation der Forderung nur die Unterlagen, die auch für das Inlandsgeschäft überreicht wurden, nämlich Rechnungskopien sowie eine Kopie der Auftragsbestätigung. B. reichte diese Unterlagen der CY-Kasse anschließend bereits zum Zeitpunkt der Versendung der für BN. bestimmten Materialien zu einem Seehafen, also noch bevor die Akkreditivvoraussetzungen erfüllt waren und die begünstigte Bank die Dokumente geprüft hatte, zum Forderungsankauf ein. Die Forderungen wurden von CY-Kasse wie vereinbart angekauft. Dadurch gelang es B., die Forderungen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt liquide zu machen.
Auch diese Finanzierungsmöglichkeit verschaffte der A. AV. GmbH & Co. KG nur einen kurzen Aufschub. Die Liquiditätsprobleme wurden damit nicht gelöst, weil ständig nur „alte mit neuen Löchern gestopft“ werden konnten: Die Ertragslage änderte sich nicht. Es blieb bei den Verlusten der ausländischen Tochtergesellschaften, insbesondere in BO. und den Verlusten im Hallenbodenbereich; auch der Preisverfall in Deutschland hielt an. So wurden die Verluste stets nur „mitgeschleppt“; sie vergrößerten sich dabei noch, weil ständig neue Verluste hinzukamen. Nur die Geschäfte im BT. versprachen Gewinne; die Aufträge dort mussten aber zunächst vorfinanziert werden. Dies war mit den Erlösen aus der „Factoringfinanzierung“ der Akkreditive nicht möglich. Diese Gelder wurden zur Abdeckung bereits entstandener Verluste benötigt.
Das verstärkte Auslandsgeschäft weckte das Interesse einiger Großbanken wie der AS.-Bank, der AP. und der DE-Bank an einer Zusammenarbeit mit der A. AV. GmbH & Co. KG im Hinblick auf das Akkreditivgeschäft. Diese Banken boten der A. AV. GmbH & Co. KG für die Laufzeit der Akkreditive ebenfalls eine Finanzierung an. Der Angeklagte B. nutzte diese Gelegenheit zugleich dazu, Verhandlungen über die Einräumung von Kreditlinien zu führen. Darüber hinaus nahm er die Angebote an und forfaitierte die Forderungen bzw. Akkreditive. Die Kosten der Forfaitierung waren günstiger als diejenigen des Factorings. Der Angeklagte B. konnte mit den Erlösen aus der Forfaitierung das Factoring aber nicht ablösen. Er benötigte die Erlöse aus der Forfaitierung in aller Regel dazu, Überziehungen der Kreditlinien bei den Banken zurückzuführen. Dies führte am Ende dazu, dass die Forderungen doppelt finanziert waren.
Der Angeklagte B. konnte zunächst noch einen Aufschub für die Rückzahlungen bei der CY-Kasse erreichen: Er machte nach Ablauf der Laufzeiten geltend, die Akkreditive hätten wegen Zahlungsverzögerungen infolge von planwidrigen Verzögerungen bei der Erstellung der Projekte verlängert werden müssen. Dabei handelt es sich um einen eher unauffälligen Umstand, der durchaus vorkommt. Tatsächlich kam es bei der Abwicklung von Aufträgen in BN. und anderen Staaten im BT. aufgrund insbesondere logistischer Probleme infolge der weiten Transportwege auch zu Verzögerungen. In den hier angesprochenen Fällen waren die Akkreditive aber nicht verlängert worden. B. ging es vielmehr nur um einen Zeitaufschub, um die für die Rückführung benötigten Mittel anderweitig zu beschaffen. Er erreichte auch - ohne Vorlage entsprechender Unterlagen, die nicht existierten - eine Verlängerung der Factoringlaufzeiten.
Ende 0000 gelang es B. zusätzlich noch, durch Vermittlung der DF-Kasse DG. eine Landesbürgschaft über 10 Mio. DM für die A. AV. GmbH & Co. KG zu erhalten. Mit diesen Mitteln hatte die - teure - Factoringfinanzierung durch CY-Kasse zugunsten einer günstigeren Finanzierung durch die Banken vollständig abgelöst werden sollen. Das erwies sich aber schon zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens als nicht mehr durchführbar: Der Finanzierungsbedarf war bereits so hoch angewachsen, dass auf Factoring nicht mehr verzichtet werden konnte.
II.
Tatabsprache
In einer Besprechung im Spätsommer 0000 ermittelten die Angeklagten eine Liquiditätslücke von 4 Mio. DM, die sich aus der Doppelfinanzierung der Akkreditive errechnete. Über die zur Rückführung erforderlichen Mittel an die CY-Kasse verfügte die A. AV. GmbH & Co. KG nicht. Beide Angeklagte verständigten sich darauf, dennoch nicht Konkurs anzumelden, sondern das Unternehmen in der Hoffnung auf eine künftige Besserung der Ertragslage fortzuführen. Der Angeklagte A. setzte dabei auf gutes Personal und eine starke Führungsmannschaft, um die Probleme in den Griff zu bekommen. Der Angeklagte B. schlug vor, nach neuen Finanzierungswegen für das ER.ionale Geschäft der A. AV. GmbH & Co. KG zu suchen. Die Angeklagten einigten sich in einem weiteren Gespräch, zu dem auch AW. hinzugezogen wurde, darauf, die erforderlichen liquiden Mittel über die CY-Kasse zu beschaffen. Zu diesem Zweck sollten Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften ohne deren Kenntnis gefactort werden. Dabei handelte es sich noch um bestehende Forderungen. Zudem schlug AW. mit Rücksicht darauf, dass die CY-Kasse sich mit ausschließlich selbsterstellten Belegen zum Nachweis der angedienten Forderungen - Auftragbestätigungen und Rechnungen - zufrieden gab, vor, auch schon die Aufträge der Tochtergesellschaften zu verkaufen. Dadurch war es möglich, die aus den Aufträgen erwachsenden Forderungen sechs Monate bis zu einem Jahr früher als sonst liquide zu machen.
Der Geschäftsführer der CY-Kasse, DA., erklärte sich auch bereit, Forderungen von ausländischen Tochtergesellschaften der A. AV. GmbH & Co. KG anzukaufen. Er verlangte wiederum lediglich Kopien von Auftragsbestätigung und Rechnungen, die nach dem vereinbarten stillen Factoring weiterhin durch die Tochtergesellschaften verschickt werden sollten.
Der Angeklagte B. verschaffte sich anschließend eine Übersicht über die bestehenden Forderungen von Tochtergesellschaften im Ausland und über die erteilten Aufträge. Danach bestanden Forderungen im Wert von ca. 4 Mio. DM. Zusätzlich lagen Aufträge über ca. 8 Mio. DM vor. B. verkaufte der CY-Kasse zunächst Forderungen der CI. in BO. und ab Dezember 0000 auch solche der A. CD., der Tochtergesellschaft in BR.. Dabei ließ er nach einer Übergangsphase die Rechnungen und Auftragsbestätigungen in CG. neu schreiben. Die zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen beschaffte sich B. wie folgt: Über die von den Tochtergesellschaften erbrachten Gewerke war er anhand von Forderungslisten, in denen die Aufträge vermerkt waren, informiert. Er erstellte auf dem Briefpapier der CI. und der A. CD. Rechnungen über die von diesen Gesellschaften erbrachten Leistungen sowie Auftragsbestätigungen bzw. Kopien davon, die allein der Vorlage bei CY-Kasse dienten. Dass die kopierten Rechnungen und Auftragsbestätigungen nicht von der CI. und der A. CD. stammten, fiel den Mitarbeitern bei der CY-Kasse nicht auf. Der Verkaufserlös (90 % des jeweiligen Rechnungsbetrages) wurde auf Veranlassung B.s nicht an die jeweilige ausländische Tochtergesellschaft, sondern an die A. AV. GmbH & Co. KG gezahlt. Dies hatte B. gegenüber DA. damit begründet, dass die A. AV. GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft das gesamte Finanzmanagement, auch für die Tochtergesellschaften im In- und Ausland betreibe. Die Tochtergesellschaften wurden über den Verkauf und die Abtretung der Forderungen absprachegemäß nicht informiert; sie zogen die Zahlungen auf die Forderungen auch ohne Rücksicht darauf weiterhin zur eigenen Verwendung ein. Dadurch entwickelte sich im Verhältnis zur CY-Kasse ein von den zugrundeliegenden Vorgängen losgelöster Finanzierungskreislauf: Schon damals standen, obwohl es sich noch um bestehende Forderungen der Tochtergesellschaften handelte, die Zahlungen der Drittschuldner für die Rückzahlung an die CY-Kasse nicht zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit konnten die Rückzahlungen nur durch den Verkauf weiterer Forderungen aufgebracht werden. Forderungen standen dafür aber alsbald nicht mehr zur Verfügung. So konnten die Mittel für die Rückzahlungen nicht mehr aufgebracht werden, zumal bei den Tochtergesellschaften von dem Factoring nichts bekannt war.
Als die Forderungen nicht mehr ausreichten, diente B. der CY-Kasse Aufträge an. Dabei stellte er es so dar, als ob es sich dabei um Forderungen aus bereits ausgeführten Aufträgen handelte. Dies war ihm ohne Schwierigkeiten möglich, obwohl vor Auftragsdurchführung noch keine Rechnungen vorlagen. Die Auftragsbestätigungen und Rechnungen ließ er wie zuvor am Sitz der A. AV. GmbH & Co. KG in CG. neu schreiben. Der Unterschied bestand nur darin, dass nun keine Forderungen aus durchgeführten Aufträgen - die in dem verselbständigten Finanzierungskreislauf ohnehin schon keine Rolle mehr spielten -, sondern nur noch Aufträge zugrundelagen. Auch die Aufträge gingen schließlich aus. Darüber drohte das Unternehmen endgültig zusammenzubrechen, weil weiterhin und in immer höherem Ausmaß früher gefactorte Forderungen, zuzüglich der ständig steigenden Factoringkosten an die CY-Kasse zur Zahlung fällig wurden.
In einem Gespräch zu Beginn des Jahres 0000 erörterten die Angeklagten B. und A. allein die verzweifelte Lage des Unternehmens. Die Angeklagten verständigten sich nunmehr darauf, vorübergehend die Auftragswerte zu erhöhen, um so die erforderlichen Mittel für die Rückzahlung zu erlangen. Sie nahmen erneut in Aussicht, durch die Verbesserung der Ertragslage die Mittel zu erwirtschaften, die für einen Ausgleich der Finanzierungslücke und der Kosten, die durch das Factoring von Luftforderungen entstehen würden, erforderlich waren. Dabei war beiden Angeklagten klar, dass es sich hierbei nur um eine Wunschvorstellung handelte. Sie wussten, dass nach der zurückliegenden Entwicklung der Geschäfte mit einer andauernden Liquiditätsnot gerechnet werden musste. Gleichwohl versicherten sie sich gegenseitig, alles dafür zu tun, dass die Geschäfte in Zukunft besser gehen würden und man so die in Anspruch genommenen Gelder an die CY-Kasse wieder werde zurückzahlen können. Beide Angeklagte gaben vor, sie müssten das Unternehmen vor dem Untergang bewahren und damit auch Arbeitsplätze retten. Der Angeklagte A. wollte nicht alles verlieren, wofür er jetzt mehr als 15 Jahre gearbeitet hatte. Er handelte dabei insbesondere aus der Furcht heraus, seine hohen Kapitalerträge zu verlieren. Auch dem Angeklagten B. war an der Fortsetzung seiner gut bezahlten Tätigkeit für die A. AV. GmbH & Co. KG gelegen. Der Angeklagte verdiente damals ungefähr 5 TDM monatlich. Er hatte ebenfalls Angst, nach 10 Jahren wieder neu anfangen zu müssen. Er wollte zugleich dem Angeklagten A., in dem er eine Vaterfigur sah, imponieren und sich dadurch dessen Respekt und Anerkennung versichern. Dieses Motiv ist für den Angeklagten B. erst wesentlich später am 00.00.0000 in dem Zeitpunkt entfallen, als er erkannt hatte, dass das Betrugssystem aufgedeckt und endgültig nicht mehr aufrechtzuerhalten war.
III.
Tatbeiträge
1.) Manipulation der Forderungsunterlagen
Die Durchführung des gemeinsam gefassten Entschlusses überließ der Angeklagte A. dem Angeklagten B.. Dieser ließ auf dem Briefpapier der CI. und der A. CD. Auftragsbestätigungen und Rechnungen über einen Betrag schreiben, der den tatsächlichen Auftragswert überstieg. Die Forderungssummen erhöhte B. gegenüber real existierenden Aufträgen zunächst auf eine bis über zwei und alsbald auch auf mehrere Millionen DM. Er entnahm die Bezeichnungen für die angeblichen Schuldner und Projekte aus den von den Auslandsgesellschaften mitgeteilten Listen über tatsächlich durchgeführte oder noch durchzuführende Aufträge wesentlich geringeren Umfangs. Je nach Notwendigkeit setzte er diese Daten auch mehrfach ein. Die Auftragsbestätigungen sahen beispielsweise wie folgt aus:
(..)
Die Rechnungen, die B. auf den Briefbögen der jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaft erstellen ließ, enthalten keine Spezifikationen zum Leistungsumfang. Es wurde lediglich eine „Lump Sum“ oder - soweit es um Rechnungen der A. DH. (BO.) geht - „Somme Forfaitaire“ genannt, ohne dass dieser Gesamt- oder Pauschalpreis im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde. Dabei erstellte B. für einen Auftrag mehrere - zuletzt in der Regel 6 bis 8 - Teilrechnungen, deren Gesamtbetrag den von ihm in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Auftragswert ausmachten.
Der Angeklagte B. war von DA., der von der Werthaltigkeit der angekauften Forderungen ausging, um die Ausstellung von Teilrechnungen gebeten worden. Für die Refinanzierung durch einzelne Banken waren die Forderungen zu hoch. Jeder einzelne „Forderungsverkauf“ - tatsächlich bestanden die Forderungen nicht - verhielt sich über mehrere Millionen DM. Die den Forderungsankauf durch CY-Kasse refinanzierenden Kreditinstitute hatten DA. aufgefordert, die Anschlusskunden - mithin die ausländischen Tochtergesellschaften - zu veranlassen, statt einer Gesamtrechnung mehrere Teilrechnungen zu erstellen, damit die Finanzierung der angekauften Forderung in Höhe der Teilrechnungen von mehreren Kreditinstituten übernommen werden konnte. Die Teilrechnungen, in die von B. in der Regel die Unterschrift des jeweiligen Geschäftsführers der ausländischen Tochtergesellschaft hineinfotokopiert worden war, hatten stets - soweit es um die in Rechnung gestellten Leistungen ging - denselben Inhalt. Die von B. gefertigten Teilrechnungen sahen beispielsweise wie folgt aus:
(…)
Der Angeklagte B. veranlasste jeweils seine Sekretärin, Kopien dieser Unterlagen mit einem Ankaufsantrag wie folgt an die CY-Kasse zu übersenden:
(…)
Nach Vorlage der so manipulierten Unterlagen kaufte CY-Kasse die „Forderungen“ an. Zur Finanzierung nahm CY-Kasse bei verschiedenen Kreditinstituten Kreditmittel in Anspruch. Zur Sicherheit hatten sich die Kreditinstitute die „Forderungen“ in den mit CY-Kasse geschlossenen Mantelzessionsverträgen abtreten lassen. Die Ankaufsvorgänge wurden wie zuvor im Zusammenhang mit dem Verkauf bestehender Forderungen und Aufträge abgewickelt. CY-Kasse zahlte 90 % des Forderungsbetrages an die A. AV. GmbH & Co. KG/A. AG aus, die die Mittel zur Finanzierung des laufenden Geschäfts und zum Ausgleich von Unternehmensverlusten verbrauchte. Die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel beschaffte B. für die A. AV. GmbH & Co. KG/A. AG durch den Verkauf neuer, ebenfalls nicht bestehender Forderungen der ausländischen Tochtergesellschaften aus dem Stadiongeschäft. Dabei diente - wie bereits erwähnt - derselbe Auftrag B. auch mehrfach als Grundlage für die Manipulationen, d.h. er verkaufte nicht bestehende Forderungen aus einem von ihm manipulierten Auftrag mehrfach an die CY-Kasse.
Deckung wurde von der A. AV. GmbH & Co. KG/A. AG - wie auch in der Vergangenheit - stets auf dem laufenden Konto Nr. xxxxx bei der AS.-Bank in Z. angeschafft, auf das CY-Kasse Schecks in Höhe der zur Rückzahlung anstehenden Forderungen zog. Dass entsprechende Deckung auf dem angegebenen Konto von der A. AV. GmbH & Co. KG/A. AG und nicht von den ausländischen Tochtergesellschaften, die nach dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CY-Kasse zur Weiterleitung empfangener Kundenzahlungen verpflichtet gewesen wären, angeschafft wurde, begründete B. gegenüber DA. damit, dass die A.-Gruppe das Finanzmanagement für den gesamten Konzern zentral von CG. aus steuere, stets erhebliche Fremdwährungsvaluten benötige und die von den Auftraggebern an die Tochtergesellschaften geleisteten Zahlungen deshalb dort verbleiben sollten. Da im Übrigen auch die Transferkosten - Übertragung eines Fremdwährungsbetrages und anschließende Konvertierung in DM - zu hoch seien, sorge die A. AG als Muttergesellschaft für die Rückzahlung und nehme insoweit eine entsprechende Verrechnung mit den Tochtergesellschaften vor. DA. glaubte an die Richtigkeit dieser Darstellung B.s von dem „Zwei-Währungskreislauf“. DA. und die den Ankaufsantrag bearbeitenden Mitarbeiter der CY-Kasse gingen davon aus, dass die in den überreichten Rechnungskopien sowie den Auftragsbestätigungskopien ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht waren, die jeweilige ausländische Tochtergesellschaft die Originalrechnung den Drittschuldnern zugesandt hatte und die Forderungen in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe bestanden.
Die Ankaufssummen der Forderungen der CI. summierten sich bis zum Geschäftsjahresende am 00.00.0000 bereits auf über 24 Mio. DM; davon wurden bis dahin weniger als 2 Mio. DM zurückgezahlt. Forderungen der A. CD. wurden bis zu dem genannten Zeitpunkt im Wert von insgesamt über 9 Mio. DM ausgezahlt. Rückzahlungen darauf erfolgten vor dem Geschäftsjahresende nicht. Der Angeklagte B. behielt die Auszahlungen der CY-Kasse für die A. AV. GmbH & Co. KG weiterhin ein und verbrauchte sie im Rahmen des konzernweit betriebenen zentralen Finanzmanagements sowohl im eigenen Betrieb der A. AV. GmbH & Co. KG als auch zur Abdeckung von Verlusten der Tochtergesellschaften. Die Tochtergesellschaften zogen die Forderungen für die Erstellung tatsächlich bestehender Projekte weiterhin selbst ein. Dies fiel bei der CY-Kasse nicht auf, weil stilles Factoring vereinbart war. Von seiten der CY-Kasse wandte man sich deshalb nicht an die Drittschuldner, die somit auch nicht mitteilen konnten, dass die Forderungen tatsächlich nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe bestanden. Der Zahlungsverkehr wurde weiterhin ausschließlich zwischen der CY-Kasse bzw. auf deren Veranlassung zwischen den Refinanzierungsbanken und der A. AV. GmbH & Co. KG abgewickelt. Die Rückzahlungen auf die abgetretenen Luftforderungen erfolgten in diesem System ausschließlich mit den Mitteln aus dem Verkauf neuer Luftforderungen von dem Konto bei der AS.-Bank in Z., auf das die auf anderen Konten der A. AV. GmbH & Co. KG eingehenden Auszahlungen geleitet wurden. Dadurch wurde die ursprünglich abzudeckende Liquiditätslücke lediglich in die Zukunft verschoben und zunehmend schnell vergrößert.
Der Angeklagte B. praktizierte dieses System der Liquiditätserschleichung im Wesentlichen unverändert über einen Zeitraum von fast zehn Jahren bis zur Aufdeckung der Manipulationen im Jahre 0000. Dies war u.a. deshalb möglich, weil auch die Refinanzierungsbanken der CY-Kasse sich mit der Dokumentation der Forderungen durch die vorgelegten Unterlagen begnügten. Ab 0000/0 drängten sie auf eine Verbesserung der Forderungsdokumentation. Dies geschah auch in der Form, dass Vertreter von Refinanzierungsbanken sich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der CY-Kasse, Dr. DI., wandten. DA. verlangte darauf hin, die Forderungen nicht nur wie bisher durch eine Auftragsbestätigung der A. AV. GmbH & Co. KG nachzuweisen, sondern zusätzlich durch Verträge mit den Auftraggebern zu dokumentieren. Er vereinbarte mit B., dass anstelle der Auftragsbestätigung der A.-Tochtergesellschaften Ablichtungen bestimmter Teile des schriftlichen Auftrags der Kommunen vorgelegt werden sollten. Dabei wurden zunächst nur die Seiten mit den Angaben zu Vertragsparteien und -gegenstand, später auch die Seite mit der Angabe der Auftragssumme kopiert; insoweit verfälschte B. jeweils den kopierten Vertragsauszug, indem er entsprechend Ziffern ausschnitt und vor die vorhandene Zahlenangabe setzte wie in dem folgenden Beispiel:
(…)
Bei einzelnen Verträgen, die B. vorlegen ließ, fehlen auch die Unterschriften. Solche und andere Fehler blieben indessen unbemerkt. So blieb beispielsweise ein Auftrag für einen Tennisplatz über 50 Mio. FF unbeanstandet. Bei einer Auftragshöhe von 4 Mio. US-Dollar führte eine Ausführungszeit von zwei Monaten nicht zu Rückfragen. Insbesondere fiel auch nicht auf, dass Lieferungs-, Ankaufs- und Rechnungsdatum in den Ankaufsanträgen sehr häufig übereinstimmten. Erst ab 0000, und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem ein neuer Geschäftsführer, nämlich der Bankkaufmann DJ., bei der CY-Kasse tätig war, gab es Rückfragen zu einzelnen Forderungsankäufen. Beispielsweise gab es Rückfragen wegen identischer Aufträge, wegen verschiedener Zahlungsziele u.ä., die von B. umgehend, z.B. damit beantwortet wurden, dass es sich um einen zweiten Bauabschnittes handele etc..
Die kopierten verfälschten Vertragsauszüge ließ B. wie zuvor die Kopien der Auftragsbestätigungen mit den fingierten Rechnungen und dem entsprechenden Ankaufsantrag, den meistens der Hauptbuchhalter DK., gelegentlich aber auch B. selbst oder sein Vertreter DL. unterzeichneten, an die CY-Kasse übersenden. Von dem Vertrag überreichte B. jeweils vereinbarungsgemäß in der Regel nur die Seiten, die sich auf die Vertragsparteien, das Vertragsobjekt, die von ihm manipulierte Vertragssumme und die Unterschriften der Parteienvertreter bezogen. Die CY-Kasse kaufte die vermeintlichen Forderungen an und bezahlte weiterhin als Kaufpreis die Forderungssumme - bis auf einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% und etwa verrechnete Factoringkosten.
An der Schaffung der Forderungsunterlagen, die B. im Rahmen des verselbständigten Finanzierungskreislaufs der CY-Kasse übersenden ließ, war der Angeklagte A. bis zuletzt selbst nicht beteiligt.
2. Manipulation der Buchführung
Aus den Jahresabschlüssen der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG und später aus den Konzernabschlüssen waren die offenen Forderungen der CY-Kasse aus den Verkäufen von nicht bestehenden Forderungen nicht zu ersehen. Auch die Jahr für Jahr erwirtschafteten hohen Verluste ergaben sich daraus nicht. Die Abschlüsse wiesen im Gegenteil durchweg Millionengewinne aus. B. fingierte zu diesem Zweck Zahlungseingänge auf ebenfalls fingierte Forderungen der A. AG gegen Abnehmer im CS. Raum. Diese wurden auf Erlöskonten erfasst und zum Teil unmittelbar mit dem Saldo der CY-Kasse-Auszahlungen verbucht. Die Auszahlungen der CY-Kasse an die A. KG aus den Forderungsverkäufen wie auch die Rückzahlungen einschließlich der Zinszahlungen und der Zahlungen der Factoringgebühren an die CY-Kasse wurden auf dem Sachkonto 00000 bzw. entsprechenden Verrechnungskonten erfasst. B. hatte veranlasst, dass dieses Konto zum Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Null gestellt wurde. Er ging davon aus, dass bei einer Analyse dieses Kontos durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Steuerberater die Gefahr bestand, dass bereits aus der Buchhaltung als solche das Betrugssystem erkannt werden könnte. Da er von dem Steuerberater DM. erfahren hatte, dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses solche Konten, die zum Stichtag des Jahresabschlusses keinen Saldo aufwiesen, ungeprüft blieben, sorgte er zum Ende eines jeden Geschäftsjahres für den Ausgleich dieses Kontos und der weiteren Verrechnungskonten, über die die Zahlungen der CY-Kasse auf angekaufte Forderungen abgewickelt wurden. Damit waren zugleich die offenstehenden Forderungen der CY-Kasse zum Bilanzstichtag buchhalterisch beseitigt und zusätzlich noch durch die Einbuchung fingierter Umsatzerlöse die - tatsächlich erwirtschafteten - Verluste im Rechnungswesen ausgeglichen. So sind Jahr für Jahr trotz hoher Verluste in zweistelliger Millionenhöhe noch Millionengewinne ausgewiesen worden.
3.)
Finanzierung der Kapitalerhöhung von Januar 0000 durch den Verkauf nicht bestehender Forderungen
Der Angeklagte B. beschaffte auch die Mittel, die der Angeklagte A. für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit dem Eintritt der AI. als Kommanditistin der A. AV. GmbH & Co. KG benötigte, über die CY-Kasse. Die im Januar 0000 vollzogene Kapitalerhöhung der Gesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG in Höhe von 10 Mio. DM wurde überwiegend durch den Verkauf nicht existenter Forderungen finanziert. Hierzu kam es wie folgt:
a)
DN.-Darlehen
Der Angeklagte B. hatte nach Absprache mit dem Angeklagten A. in den Verhandlungen über die Aufnahme der AI. als weitere Kommanditistin zugesagt, dass zunächst eine Kapitalerhöhung der Altgesellschafter in Höhe von 10 Mio. DM erfolgen sollte. Die Bareinlage der AI. (3,6 Mio. DM) sowie der Aufpreis (2,4 Mio. DM) wurden dementsprechend gemäß § 1 Nr. 4 des Aufnahmevertrages, der am 00.00.0000 notariell beurkundet worden ist, erst nach Einzahlung dieses Erhöhungsbetrages von 10 Mio. DM durch die Altgesellschafter fällig; der Einzahlungsnachweis sollte durch entsprechende Bankauszüge erfolgen. Die Angeklagten verfolgten mit der vorgängigen Kapitalerhöhung durch die Altgesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG das Ziel, dem Angeklagten A. als Inhaber der Kapitalmehrheit seinen entscheidenden Einfluss zu erhalten. Darüber hinaus sollte die AI., die sich mit etwa 20 % des Gesamtkapitals an der A. AV. GmbH & Co. KG beteiligen wollte, durch die vorgängige Kapitalaufstockung seitens der Altgesellschafter veranlasst werden, eine entsprechend höhere Einlage zu leisten. Der Angeklagte B. beabsichtigte, mit der Erhöhung des Eigenkapitals der A. AV. GmbH & Co. KG die Möglichkeit zu erschließen, von den Banken höhere Kreditlinien eingeräumt zu bekommen. Damit wollte B. die Luftfinanzierung über die CY-Kasse zurückführen. Er wollte die - günstigeren - Bankkredite darauf verwenden, die durch die langen Laufzeiten der Auslandsprojekte und die Investitionen in den Märkten verursachten Finanzierungsprobleme zu lösen. Dabei wusste er, dass für eine durchgreifende Besserung der Ertragslage nach den vergangenen Erfahrungen aufgrund operativer Mängel keine Aussicht bestand. Dieses Bedenken gegen die verfehlte Unternehmensstrategie schob der Angeklagte B. mit Rücksicht auf die ihm gegenüber wiederholt vorgebrachten Versicherungen des Angeklagte A. und AW.s beiseite, dass durch den eingeschlagenen Weg der Expansion künftig Gewinne im operativen Bereich gesichert seien.
Der Angeklagte A. bzw. die Altgesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG, die A. AV. DO. GmbH als Komplementärin, die A. A. Beteiligungs oHG, die AF.-Beteiligungs GmbH sowie die Einzelfirma A. A. als Kommanditisten verfügten nicht über die erforderlichen Mittel. Der Angeklagte B. wandte sich deshalb an den Geschäftsführer der A. DP., DQ.. Diesen hatte B. bei seinen Bemühungen um die Öffnung des Marktes in BN. für die A. AV. GmbH & Co. KG kennengelernt. Der Angeklagte B. freundete sich mit DQ. an. Dieser war Anfang der 00er Jahre noch für den Sponsor CJ. tätig gewesen und seit 0000 Mitarbeiter der A. AV. GmbH & Co. KG. Er war zuständig für DR., DS. und den BT. und vornehmlich mit dem Verkauf betraut.
Der Angeklagte B. bat DQ., potenzielle Geldgeber in BN. zu suchen. DQ. nahm Kontakt zu dem Geschäftsmann DT. DN. auf, mit dem er befreundet war. DN. stand in Geschäftsbeziehungen zur A. AV. GmbH & Co. KG; er vermittelte der Gesellschaft Aufträge an einheimische Unternehmen in BN. und erhielt dafür Schmiergelder. DQ. führte auch Vorgespräche mit einem DU., der in diesen Fällen die Bauaufsicht führte. Bei den Vertragsverhandlungen, die B. selbst führte, war DQ. nicht dabei. DN. erklärte sich bereit, einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Ob das Darlehen tatsächlich gegeben werden sollte, ist nicht aufgeklärt worden.
Der Angeklagte B. veranlasste DQ. darüber hinaus, im 00.0000 auf seinen - DQ.s - Namen das Kontokorrentkonto Nr. xxxxxx bei der DV-Bank I. einzurichten. Dieses Konto sollte der Zahlungsabwicklung dienen. B. wollte mit der Einrichtung des Kontos die Darlehensauszahlungen und den Weg dokumentieren, auf dem die Auszahlungen zu dem Angeklagten A. privat gelangten. Es sollte der Eindruck erweckt werden, als fungiere DQ. als Kontoführer für DN.. DQ. war tatsächlich auch bereit, ohne Nachfrage die ihm von B. vorgelegten schriftlichen Erklärungen gegenüber der DV-Bank zu unterzeichnen und sogar Blankounterschriften auf Scheckformularen und Überweisungsträgern zu leisten. B. unterrichtete DQ. nicht über den wahren Zweck des Kontos; er gab DQ. gegenüber als Grund für die Kontoeröffnung an, dass Provisionszahlungen (Kommissionszahlungen) über dieses Konto laufen sollten, und zwar für DQ.s Bereich. Letzterer erhielt auch keine Kenntnis davon, welche Zahlungen tatsächlich über das Konto abgewickelt wurden. Während eines Besuches in CG. bat B. ihn, Scheckformulare und Überweisungsaufträge blanko zu unterschreiben. Diesem Ansinnen kam DQ. nach, ohne danach zu fragen, aus welchem Grunde er Blankounterschriften leisten sollte.
Die Angeklagten besprachen am 00.00.0000 mit dem damals für die A. AV. GmbH & Co. KG tätigen Steuerberater DM. die beabsichtigte Kapitalerhöhung. Sie verständigten sich dabei wie in einem - als „streng vertraulich“ bezeichneten - Protokoll vom 00.00.0000 festgehalten auf folgendes:
„Es wird geplant, die Firma AV. mit einem Eigenkapital von insgesamt DM 30.000.000,-- auszustatten. Zunächst sollen DM 10.000.000,-- als Kommanditkapital durch Herrn A. gezahlt werden. Die Finanzierung erfolgt über ein Darlehen in der gleichen Höhe, das durch ein Konsortium unserer Geschäftspartner in DW. zur Verfügung gestellt wird. Ein entsprechender Darlehensvertrag soll durch Herrn AX. ausgearbeitet werden. In dem Darlehensvertrag muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die DM 10.000.000,-- nur zur Kapitalerhöhung bei der Firma AV. verwandt werden dürfen.“
Eine Abschrift dieses Protokolls wurde von den Beamten der Steuerfahndung anlässlich einer Durchsuchung in den Räumen der A. AV. GmbH & Co. KG am 00.00.0000 in dem bereits erwähnten Steuerstrafverfahren aufgefunden und beschlagnahmt. Die Fahnder vermuteten sogleich, dass unversteuerte Einnahmen des Angeklagten A. in BN. über das „DN.-Darlehen“ wieder eingeführt werden sollten. Sie verweigerten deshalb im Zusammenhang mit den Ermittlungen in dem Steuerstrafverfahren auf entsprechende Fragen des Steuerberaters DM. jede Auskunft zur steuerlichen Anerkennung des Darlehensvertrages. Sie richteten aber erst im Sommer 0000 eine entsprechende Anfrage an die A. AV. GmbH & Co. KG.
Nach den Vorgaben der Angeklagten und des Steuerberaters DM. fertigte der Rechtsberater der A. AV. GmbH & Co. KG, Rechtsanwalt AX., einen Vertragsentwurf; der englische Vertragstext lautet übersetzt:
„Darlehns-Vertrag
zwischen
Herrn M. G. DN.,
- Darlehnsgeber -
und
Herrn A. A., - Darlehnsnehmer -.
Es muß im voraus geschickt werden.
Herr M. G. DN. vertritt in diesem Vertrag ein Konsortium von DW. Investoren, die Herrn M. G. DN. unwiderruflich ermächtigt haben, für das Konsortium zu handeln, insbesondere für und gegen das Konsortium der Investoren unter seinem eigenen Namen Aussagen zu machen (Feststellungen zu treffen) und solche entgegenzunehmen, so daß im Verhältnis zu Herrn A. A. Herr M. G. DN. die Funktion des alleinigen Investor innehat.
Herr M.G.DN. versichert, daß das Konsortium aus Personen besteht, die ihm persönlich bekannt sind, die keine Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland sind und die das Darlehn im Betrag von 10 Millionen Westdeutsche Mark ausschließlich aus ihren eigenen Beständen zur Verfügung stellen. Die oben genannten Vorbedingungen müssen erfüllt werden, um die Besteuerung des Darlehnsnehmers und des Darlehnsgebers nach dem deutschen Steuergesetz (§ 160 des deutschen Steuergesetzes) zu vermeiden.
Deshalb wird folgendes vereinbart:
1. Herr M. G. DN.
gewährt Herrn A. A. ein Darlehn im Betrag von 10 Millionen DM (in Worten zehn Millionen Westdeutsche Mark)
2. Die Parteien vereinbaren, daß das Darlehn, das gewährt werden soll, insgesamt von Herrn A. A. verwendet wird, um sein Kapital in der Firma A. AV. Gmbh & Co. KG zu erhöhen, nämlich durch eine Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils sowie des Kapitalanteils der Firmen, die Herrn A. A. zu 100% als Anteilseigner der Firma A. AV. GmbH & Co. KG gehören. Nach Durchführung der Kapitalerhöhungen wird Herr A. ein beglaubigtes Zertifikat über die Eintragung für die Firma A. AV. GmbH & Co. KG vorlegen, aus welchem die erfolgte Kapitalerhöhung um 10 Millionen ersichtlich ist.
3. Ein Zinssatz von 8% pro Jahr muß ab Datum des Erhalts des Darlehns bezahlt werden. Die Zinsen müssen immer zum 31.12. eines jeden Jahres bezahlt werden.
Für Teilbeträge und für die bereits begonnenen Jahre wird ein entsprechend anteiliger Zinssatz festgesetzt.
4. Die Kündigungsfrist für dieses Darlehn beträgt 6 (sechs) Monate. Die Kündigung muß durch Einschreibebrief erfolgen. Auf jeden Fall wird eine Kündigung vor dem 31.12.1995 ausgeschlossen.
5. Die Zahlung des Darlehnsbetrages muß ein Jahr nach Erfüllung der Kündigungsfrist im vollen Betrag erfolgen, der an Herrn A. A. ausgezahlt worden ist.
6. Aufschub (Stundung) der Forderungen aus diesem Darlehensvertrag wird ausgeschlossen.
7. Die Firma A. AV. GmbH & Co.KG wird möglicherweise in einigen Jahren in eine öffentliche Aktiengesellschaft umgewandelt werden, um zusätzlich ihre Finanzkraft zu erhöhen. Die Parteien vereinbaren, das sich der Inhalt dieses Darlehns-Vertrages durch eine solche Umwandlung in eine öffentliche Aktiengesellschaft nicht ändert.
CG., 00.00.85 CN., 00.00.85
(Unterschrift) (Unterschrift)
Herr A. A. Herr M. G. DN.“
Der Angeklagte A. reiste nach CN.. Er und DN. unterzeichneten dort am 00.00.0000 den Vertrag. Das Darlehen wurde nicht ausgezahlt.
b)
Herkunft der Mittel für die Kapitalerhöhung
Die Mittel für die Kapitaleinlage des Angeklagten A. wurden tatsächlich durch den Verkauf von - bestehenden - Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG gegen die DX. sowie von nicht bestehenden Forderungen der Tochtergesellschaften A. CD., AG und CI. an die CY-Kasse beschafft. Der Angeklagte B. reichte der CY-Kasse mit Ankaufsanträgen vom 20. und 21.00.1986 entsprechende Rechnungen ein. Es handelte sich im Einzelnen um Rechnungen der A. AV. GmbH & Co. KG an die DX. vom 00.0000 1986 über insgesamt 2.923.051,50 DM, um Rechnungen der A. CD. gegen den DY. vom 00.00.1986 über insgesamt 1.206.370,80 englische Pfund (= 4.234.361,51 DM) sowie um Rechnungen der DZ. gegen den EA. über insgesamt 2.320.606,90 Schweizer Franken (= 2.714.470,79 DM). Mit einem weiteren Ankaufsantrag vom 27. Januar 1986 reichte B. Rechnungen der CI. gegen die EB. über 988.855,70 USD (= 2.363.365,13 DM) ein. Die CY-Kasse kaufte die Forderungen an. Sie übersandte der A. AV. GmbH & Co. KG 19 Schecks über eine Gesamtsumme in Höhe von 11.021.209.92 DM. B. reichte die Schecks bei der DV-Bank I. zur Gutschrift auf dem „DQ.-Konto“ ein. Hiervon verfügte er den für die Kapitalerhöhung benötigten Betrag in Höhe von insgesamt 10 Mio. DM (in Raten von 6,4 Mio. DM am 27. Januar 1986, 2,5 Mio. DM 31. Januar 1986 und 1,1 Mio. DM am 03. Februar 1986) auf das Privatkonto Nr. 0 000 000 00 des Angeklagten A. bei der AS.-Bank AG Z. unter Verwendung von blanko unterzeichneten Scheckformularen ab, die DQ. ihm überlassen hatte. Der Angeklagte A. überwies die jeweils erforderlichen Teilbeträge an sich selbst auf sein Konto Nr. 0 000 000 00 bei der AS.-Bank Z. bzw. an die anderen Altgesellschafter auf deren Konten bei der AS.-Bank, die jeweils am 28. bzw. 29. Januar 1986 (1,68 Mio. DM am 28. Januar 1986 dem eigenen Konto, 1,88 Mio. DM am 28. Januar 1986 dem Konto Nr. 0 000 000 00 der A. Sportst. DO. GmbH, 2,3 Mio. DM am 28. Januar 1986 an die AF. Bet. GmbH auf das Konto Nr. 0 000 000 00 und DM 4,14 Mio. am 29. Januar 1986 an die A. A. Bet. oHG auf das Konto Nr. 0 000 000 00) gutgeschrieben wurden. Die Einzelbeträge leitete er anschließend als Einlagenzahlung an die A. AV. GmbH & Co. KG weiter.
Die Auszahlungen der CY-Kasse, die auf diese Weise für die Kapitalerhöhung verwendet wurden, wurden nicht gebucht. Dies fiel nicht auf, weil die an die CY-Kasse verkauften Forderungen der Tochtergesellschaften auf den Debitoren- und Erlöskonten der A. AV. GmbH & Co. KG ohnehin nicht erfasst wurden. Lediglich die Geldeingänge von der CY-Kasse und die Geldausgänge wurden als Auszahlungen der CY-Kasse bzw. Rück- und Zins- oder Gebührenzahlungen an die CY-Kasse über das Verrechnungskonto 00000 erfasst. Dieses Konto wurde - wie ausgeführt - zum Ende des Jahres durch die Verbuchung von Scheinerlösen auf Null gestellt. Von diesem Konto wurde auch ein Betrag in Höhe der Forderung der A. AV. GmbH & Co. KG gegen die DX. Ltd. auf das Verrechnungskonto 00000 abgebucht, so dass der Zahlungseingang zugunsten der A. AV. GmbH & Co. KG insoweit auch nicht unverbucht blieb.
Die Rückzahlungen auf die fingierten Forderungen der DZ., A. CD. und CI., die im August fällig wurden, brachte B. - wie in dem praktizierten Betrugssystem vorgegeben - durch den Verkauf von weiteren nicht bestehenden Forderungen von ausländischen Tochtergesellschaften an die CY-Kasse auf. Bei Fälligkeit der verkauften „Forderungen“ sorgte der Angeklagte B. für Deckung auf dem bei der AS.-Bank Z. geführten Konto Nr. 0 000 000 00, auf das CY-Kasse Schecks in Höhe des Nennbetrages der angekauften Forderungen zog. Die für die Deckung erforderlichen Mittel beschaffte der Angeklagte B. wiederum durch den Verkauf neuer nicht existenter Forderungen.
c)
Darstellung der Mittelherkunft
Dritten gegenüber blieben die Angeklagten zunächst weiter bis Herbst 1986 bei der Darstellung, der Angeklagte A. habe die Einlagen für die Kapitalerhöhung durch das DN.-Darlehn finanziert.
Der Angeklagte B. erklärte am 15. Januar 1986 dem Mitarbeiter der AS.-Bank-Filiale in Z., EC., die Finanzierung der Kapitalerhöhung mit dem von DN. bereitgestellten Darlehen. Der Zeuge EC. hielt in einem Vermerk vom 16. Januar 1986, in dem auf ein mit dem Angeklagten B. an diesem Tag geführtes Telefongespräch Bezug genommen wird, fest:
„In der kommenden Woche erwartet Herr A. von anonym bleibenden Beamten saudi-arabischer Ministerien ein Darlehen von 10 Mio. DM, das zu 8 % p.a. zu verzinsen ist und fest für 10 Jahre ohne Tilgung und Kündigungsmöglichkeit gegeben wird. Diesen Betrag verwendet er zur Einzahlung als Kommanditeinlage.“
Der Darlehensvertrag vom 12. Dezember 1985 wurde der AS.-Bank Z. noch zu einem späteren Zeitpunkt zugesandt. Er befindet sich in der Akte dieser Hausbank.
Der Zeuge EC. hat nach einem weiteren Vermerk vom 20. Juli 1988, den er am rechten unteren Rand der Seite abgezeichnet hat, u.a. eine Äußerung B.s über eine „DM 10 Mio. unkündbare Einlage des Herrn A.“ notiert, dass dieser „refinanziert (habe) durch ein frühestens 1995 kündbares Darlehen aus BN. ...“.
Erst in einem Vermerk vom 21. Mai 1992, in dem auf ein Gespräch mit B. Bezug genommen wird, hat der Zeuge EC. das Darlehen in einen Bezug zu CJ. gebracht; er hat dort festgehalten:
„Herr B. erläuterte, daß das Privatdarlehen des Herrn A. von Herrn CJ. durch ein Darlehen der ED.-Bank in gleicher Höhe von 10 Mio. DM ersetzt wurde ...“
Mit Schreiben vom 04. Februar 1986 überreichte die A. AV. GmbH & Co. KG der AI. unter anderem das „loan agreement“ (DN.-Vertrag) vom 12. Dezember 1985. Das Anschreiben vom 04. Februar 1986 enthält den handschriftlichen Zusatz: „Kopie an A.“; ob der Angeklagte A. dieses Schreiben vorgelegt bekommen und gelesen hat, ist nicht aufgeklärt worden.
Die Steuerfahnder EF. und EE. versuchten, die Herkunft der Mittel, die der Angeklagte A. für die Kapitalerhöhung verwendet hatte, weiter aufzuklären. Sie forderten mit der Anfrage des Finanzamtes vom 04. Juli 1986 weitere Auskünfte und Unterlagen an. Unter anderem verlangten sie weitere Auskünfte zum Eigenkapital in der A.-Gruppe. In Ziff. 7 des Anforderungsschreibens heißt es wie folgt:
„Nach dem beigefügten Protokoll - Anlage 3 - vom 09.08.1985 sollte das Eigenkapital in der Gruppe auf 30 Mio. DM erhöht werden. Herr A. sollte ein Darlehen von 10 Mio. DM aus BN. erhalten. Bitte die Entwicklung erläutern und belegen! Darlehensvertrag (Vorgang) über 10 Mio. DM vorlegen!“
Rechtsanwalt AX., der von den Angeklagten nicht anders informiert war, beantwortete diese Anfrage noch mit Schriftsatz vom 16. Juli 1986 unter Hinweis auf das DN.-Darlehen wie folgt:
„Zu Ziff. 7 Eigenkapital in der A.-Gruppe
Die angefragte Entwicklung wurde Ihnen wiederholt ausführlich mündlich vorgetragen. Nach meinem Urlaub werde ich dies gerne noch schriftlich wiederholen. Der Darlehensvertrag über 10 Mio. wurde am 12.12.1985 mit Mr. M. G. DN. abgeschlossen.
Beweis: Darlehensvertrag vom 12.12.1985
Meine Mandantin, Steuerberater DM. und ich haben den Abschluss dieses Darlehensvertrages, dessen Betrag dringend zur finanziellen Stärkung benötigt wurde, vor Abschluss des Vertrages ausführlich mit Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern erörtert.“
d)
Änderungen der Darstellung
Die Finanzbeamten verlangten weitere Aufklärung. Mit Schreiben vom 01. Oktober 1986 forderte das Finanzamt den Angeklagten AX. auf, zu dem „Darlehensvertrag - DN.“ weiter Stellung zu nehmen. Im Einzelnen richtete das Finanzamt an den Angeklagten AX. folgende Fragen:
„Wer hat über dieses Darlehen verhandelt, wer ist über diesen Darlehensvorgang informiert?
Wer sind die tatsächlichen Geldgeber des Herrn DN., wie hoch sind deren Einzelleistungen? Wissen Sie, wie Herrn DN. das Darlehensgeld von den Darlehensgebern zugeflossen ist; haben Sie Belege darüber? Wie erklären Sie, daß im Darlehensvertrag keine Sicherheiten vereinbart sind? Wie ist derzeit der Darlehensbestand, wie hat sich das Konto entwickelt (wie waren die Geldzuflüsse, wie waren die Geldabflüsse, sind bereits Zinsen gezahlt)? Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen vor: Belege über den Gesamtgeldzufluß und -abfluß (Bankauszüge, Überweisungsträger etc.) bis heute! Gesprächsnotizen, Verhandlungsnotizen, Telexunterlagen, Vorverträge etc. zu dem gesamten Vorgang! Ebenso den Geldbewegungen zugehörige Buchungsbelege und Buchungskonten!“
Dem Angeklagten B. war klar, dass angesichts dieser Detailfragen die Vorspieglung, der Angeklagte A. habe die Kapitalerhöhung durch das Darlehen DN. finanziert, nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Belege über entsprechende Geldzuflüsse konnten nicht vorgelegt werden. Es war für ihn offensichtlich, dass die tatsächlich zugeflossenen Zahlungen der CY-Kasse sich nach Einblick in die Unterlagen des „DQ.-Kontos“ nicht mehr würden verheimlichen lassen. Er geriet gegenüber dem Finanzamt in einen Erklärungsnotstand. Rechtsanwalt AX. kündigte in seinem Auftrag mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1986 noch eine umfassende Darstellung bezüglich des 10-Mio.-Kredits an den Angeklagten A. an. Er bat - auch mit Rücksicht auf einen Urlaub des Angeklagten B. - um Schriftsatzfrist. Der Leiter des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung EG. antwortete darauf mit Schreiben an AX. vom 31. Oktober 1986; darin heißt es:
„Sehr geehrter Herr AX.,
Sie haben den Darlehensvorgang bereits in der Besprechung am 07. November 1985 angesprochen. Sie hatten seither mehr als reichlich Gelegenheit, den Vorgang erschöpfend zu klären. Eine weitere Frist zur Aufklärung kann ich nun nicht mehr zubilligen. Nach Aktenlage wird hier der § 160 AO anzuwenden sein....“
Am 03. November 1986 erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Kirchensteuer in Höhe von 5.792.926 DM an die Eheleute A..
aa)
Zahlungsgarantien CJ.s
Der Angeklagte B. kam nunmehr auf die Idee, die Finanzierung der Kapitalerhöhung damit zu erklären, dass CJ. dem Angeklagten A. Zahlungsgarantien über den erforderlichen Betrag in Höhe von insgesamt 10 Mio. DM darlehensweise zur Verfügung gestellt habe; diese Zahlungsgarantien seien an CY-Kasse verkauft worden.
Solche Zahlungsgarantien wurden spätestens seit 1985 den Unterlagen für die Verkäufe von Forderungen gegen die A. CM. beigefügt. Um die Ansprüche der A. AV. GmbH & Co. KG gegen die A. CP. aus den Rohstofflieferungen und sonstigen Leistungen zu sichern, hatte die CR-Bank im Auftrag CJ.s spätestens ab 1985 abstrakte Zahlungsgarantien zugunsten der A. KG hingegeben. Diese - tatsächlich bestehenden - Zahlungsgarantien gab die CR-Bank mittels Fernschreiben gegenüber verschiedenen AP., häufig gegenüber der AP. in I. und der AS.-Bank in EH., ab. Mit diesen Zahlungsgarantien garantierte die CR-Bank unwiderruflich und unter Ausschluss aller Einwendungen zugunsten der A. KG einen bestimmten Geldbetrag. Diese Zahlungsgarantien hatte B. - spätestens seit 1985 - den Ankaufsunterlagen beigefügt, soweit es um Forderungsverkäufe der A. KG gegen die A. CP. ging, beispielsweise die Zahlungsgarantie vom 25. Februar 1985 zu dem Ankauf Nr. 000 000 vom 01. März 1985:
(…)
CY-Kasse betrachtete diese Zahlungsgarantien lediglich als Sicherungsmittel bzw. Dokumentationsunterlagen. Vertragsgegenstand war und blieb der Ankauf der Forderungen gegen die Abnehmer, nicht hingegen der Ankauf der Ansprüche aus den Zahlungsgarantien. Die letzte Zahlungsgarantie dieser Art war dem Forderungsankauf Nr. 000 000 vom 11. September 1986 beigefügt; sie datierte vom 02. September 1986:
(…)
Es wurde ein Schreiben CJ.s mit dem Angebot fingiert, dem Angeklagten A. Zahlungsgarantien für die Kapitalerhöhung darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Dieses auf dem Briefpapier „CJ. EI. Co. Ltd.“ an „Mr. A. A.“ verfasste Schreiben wurde auf den 14. Januar des Jahres rückdatiert. Das Schreiben lautet aus dem Englischen übersetzt:
„Herrn A. A.
CN., 14. Januar 1986
Sehr geehrter Herr A.,
ich beziehe mich auf die Gespräche mit Herrn B. und bestätige, daß ich durchaus bereit bin, Ihnen in der besprochenen Sache bezüglich der nicht erhaltenen Zahlung Ihres saudischen Darlehnsgebers zu helfen und bestätige unsere Absprache.
Sie können meine Kreditmöglichkeiten bei der CR-Bank, nutzen, um Ihren Kapitalanteil an der Firma A. AV. GmbH & Co. KG zu erhöhen. Für diesen Dienst berechne ich Ihnen 2,5% des Garantie-(Bürgschafts-)Betrages. Der Garantie-(Bürgschafts-)Betrag, welchen ich Ihnen zur Verfügung stelle, beträgt insgesamt DM 10.000.000,00.
Die Zahlung dieses Betrages an Sie sollte über mein Konto Nr. 0000000 bei der DV-Bank I. (c/o W. DQ.) erfolgen.
Wie Sie wissen, kann ich diese Garantie (Bürgschaft) für Sie nur für l80 Tage leisten. Aber ich bestätige, daß ich diese Garantie (Bürgschaft) für Sie erneuern werde, so lange Sie diese benötigen.
Als Sicherheit müssen Sie mir Ihr persönliches Versprechen und Ihre Garantie geben, daß Sie die volle Verpflichtung übernehmen. Als zusätzliche Sicherheit übertragen Sie mir alle die Anteile an der A. AV. GmbH & Co. KG, die der Firma A. A., CG. gehören (DM 3.024.000,00 nach der Kapitalerhöhung), aber alle derzeitigen und zukünftigen Zahlungen für diese Anteile (Gewinn, Zinsen, usw.) bleiben bei A. A. und A. A. ist weiterhin für diese Anteile stimmberechtigt.
Bitte reichen Sie mir eine unterschriebene Ausfertigung dieses Schreibens für meine Akten zurück.
Ich freue mich, daß ich Ihnen in dieser Sache helfen kann und übermittle meine besten persönlichen Grüße.
Grußformel,
(Unterschrift)
CJ. A.A.CJ.
Geschäftsführer“
Es konnte nicht festgestellt werden, wer das Schreiben erstellt hat. Der Angeklagte A. unterzeichnete im November 1986 den maschinenschriftlichen Zusatz auf Seite 2, der übersetzt lautet:
„VEREINBART
CG., 20. Januar 1986
A. A.“,
sowie ein Antwortschreiben vom 20. Januar 1986.
Der Angeklagten A. wusste spätestens zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zustimmungsvermerks und des Antwortschreibens vom 20. Januar 1986 zu dem rückdatierten Schreiben vom 14. Januar 1986 im November 1986, dass die Kapitalerhöhung weder durch das DN.-Darlehen noch durch den Verkauf von abstrakten Zahlungsgarantien CJ. finanziert worden war. Er wusste auch, dass die Zahlungsgarantien, die B. nunmehr vorlegte, von diesem gefälscht waren. Ihm war klar, dass die Vereinbarung mit CJ., wie sie aus den Schreiben vom 14. und 20. Januar 1986 hervorzugehen schien, nur fingiert war und dazu dienen sollte, den Beamten der Steuerfahndung die Mittelbeschaffung auf andere Weise plausibel zu machen. Er erkannte, dass die erforderlichen Mittel tatsächlich durch den Verkauf von Kundenforderungen an die CY-Kasse beschafft worden waren, die zum überwiegenden Teil nicht bestanden.
Der Angeklagte B. fälschte außerdem Zahlungsgarantien u.a. vom 28. Januar und 22. Februar 1986. Er hatte der CY-Kasse tatsächlich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG gegen die A. CM. Zahlungsgarantien vorgelegt. Es handelte sich dabei u.a. um die Forderungsankäufe Nrn. 000 000 und 000 000 vom 13. Februar 1986 bzw. 28. Februar 1986. Diese Forderungsankäufe hatten mit der Kapitalerhöhung nichts zu tun. Insbesondere waren die Auszahlungen nicht für die Kapitalerhöhung verwendet worden.
Die gefälschten Zahlungsgarantien haben ein anderes Aussehen und einen von den echten Zahlungsgarantien abweichenden Text:
(…)
Der Angeklagte B. ließ Briefbögen mit dem Aufdruck „CR-Bank“ herstellen und füllte diese mit dem ihm bekannten Text der Zahlungsgarantien aus. Die Garantien wurden im Unterschied zu den „echten“ Zahlungsgarantien nicht gegenüber einer Bank, sondern unmittelbar gegenüber der A. AV. GmbH & Co. KG eröffnet.
In der Ablage der CY-Kasse tauchen solche Zahlungsgarantien erstmals in den Forderungsunterlagen zu den Ankäufen Nrn. 000000 und 000000 vom 20. November 1986 auf; beigefügt waren die Zahlungsgarantien vom 04. und 10. November 1986:
(…)
Rechtsanwalt AX. wurde spätestens nun erstmals darüber informiert, dass das DN.-Darlehen nicht geflossen sei. Nach den Vorgaben B.s stellte AX. mit Schriftsatz an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 20. November 1986 die Art der Finanzierung der Kapitalerhöhung wie folgt dar:
„Zu dem Komplex Eigenkapitalerhöhung der Firma A. AV. GmbH & Co. KG um DM 10 Mio. wird ausgeführt:
l. Zur Stärkung des Eigenkapitals der Firma A. AV. GmbH & Co. KG (kurz: A. AV.) als Grundlage weiterer Expansionsfinanzierung und des Eintritts eines Fremdgesellschafters (Kommanditisten) wollte Herr A. A. die Kommanditanteile der in seinem Eigentum stehenden Firmen an der A. AV. GmbH & Co. KG wie folgt um insgesamt DM 10 Mio. anheben:
a) A. AV. DO. GmbH + DM 1,88 Mio.
b) A. A. Beteiligungs oHG + DM 4,14 Mio.
c) AF. - Beteiligungsgesellschaft GmbH + DM 2,30 Mio.
d) Firma A. A. + DM 1,68 Mio.
DM10,00 Mio.
Mit dieser Erhöhung um 10,0 Mio. sollte sich das ausgewiesene Gesellschaftskapital der A. AV. GmbH & Co. KG auf DM 21,60 Mio. erhöhen (zuzüglich stiller Beteiligungen) mit der Folge, daß der vorgesehene neue Kommanditanteil der AI. in Höhe von 3,6 Mio. bezogen auf das vorab auf 21,6 Mio. erhöhte Kapital nur noch einen prozentualen Anteil von 16,65% ergab gegenüber 31 % ohne Erhöhung der Kommanditeinlagen der A.-Firmen. Durch die Erhöhung sollte der Fremdeinfluß relativ gering bleiben.
2. Von Geschäftsleuten war Herrn A. A. und Herrn Klaus B. bekannt, daß diese wegen der sich dramatisch verschlechternden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in BN. (=S.A.) Geldanlagen im Ausland suchten, jedoch zur Vermeidung des Eindrucks einer eventuellen Kapitalflucht ungenannt bleiben wollten. Als Vertreter einer Gruppe solcher Geschäftsleute trat Herr M. G. DN. auf und zwar gemäß dem „Loan Agreement“ (=Darlehensvertrag) vom 12.12.1985 im Verhältnis zu Herrn A. A. als selbstverantwortlicher und selbstberechtigter Darlehensgeber. Herr DN. versicherte in diesem Darlehensvertrag auch ausdrücklich, daß es sich bei dem hinter ihm stehenden Consortium um natürliche Personen handelt, die nicht deutsche Staatsbürger sind und das Geld ausschließlich aus eigenen Guthaben aufbringen (vgl. Darlehensvertrag S. l, Abs.2 des Vorspanns).
Der Darlehensvertrag wurde anläßlich einer Geschäftsreise von Herrn A. A. am 12.12.1985 in CN. beiderseits unterzeichnet. Vorgesehen war, daß die Auszahlung des Darlehens bis Mitte Januar 1986 erfolgt, um für Herrn F. A. die Voraussetzung für die weiteren Verhandlungen mit der AI. und den Banken zu schaffen. Anfang Januar 1986 ließ Herr DN. Herrn B. fernmündlich wissen, daß die Auszahlung sich wegen zwischenzeitlich aufgetretener Differenzen innerhalb des Consortiums verzögern werde. Herr A. A. sah sich daher gezwungen, in größter Eile eine Zwischenfinanzierung zur Sicherung der zugesagten Kapitalerhöhung zu besorgen. Die Verhandlungen mit der AI. und den Banken standen unmittelbar vor dem Abschluß. Die notarielle Beurkundung des AI.-Aufnahmevertrages und des geänderten Gesellschaftvertrages erfolgte am 29.1.1986. In diesen Verträgen ist die Kapitalerhöhung um 10 Mio. bereits vorausgesetzt
3. Eine Zwischenfinanzierung von Herrn A. A. mit Banken war wegen der Eilbedürftigkeit und der Größenordnung des Kredits von vornherein aussichtslos. Herr A. ging zu diesem Zeitpunkt auch noch von einer kurzfristigen Zahlungsverzögerung aus. In dieser Situation sprach Herr B. im Auftrag von Herrn A. Herrn CJ. A.A. CJ. an, erklärte die Zwangslage und fragte nach einer Überbrückungsmöglichkeit. Herr CJ. ist Saudi und Inhaber mehrerer saudi-arabischer Firmen, unter anderem der Firmen CJ. EI. Co. Ltd., einer ER.ionalen Handelsfirma, und der Firma EJ. Ltd., die auf Bauwerk- und Dachabdichtungen spezialisiert ist, beide Firmen haben ihren Sitz in CN.. Herr CJ. ist außerdem Sponsor und einziger alleinvertretungsberechtigter Chairman der saudi-arabischen Firma A. CM., CN., an der Herr CJ. mit 50% beteiligt ist. Zur allgemeinen Finanzierung und Absicherung (praktisch unbeschränkte Verfügungsmacht CJ.s!) von Leistungen der A. AV. an die A. CP. einschließlich des dortigen Waren- und Maschinenlagers stellt Herr CJ. über seine Firmen CJ. EI. und EJ. seit Jahren der A. AV. Zahlungsgarantien zur Verfügung. Es handelt sich dabei um in CJ.s Auftrag von der CR-Bank, CN., zugunsten von A. AV. ausgestellte abstrakte Zahlungsgarantien, jeweils mit dem Inhalt, daß die CR-Bank unwideruflich und unter Ausschluß aller Einwendungen zugunsten A. AV. einen bestimmten Geldbetrag garantiert, z.B. Garantien gemäß Anlagen 1+2+3. Die Laufzeit solcher Garantien beträgt üblicherweise 180 Tage. Soweit Geldbedarf besteht tritt A. AV. die Rechte aus solchen Zahlungsgarantien an ihre Factoring-Gesellschaft CY-Kasse ab und erhält von dieser Geld. Vor Zeitablauf der Garantie kauft A. AV. die Rechte zurück, gibt die erloschene Garantie an die Ausstellerbank zurück und erhält neue Garantien oder finanziert sich anderweitig.
4. Herr CJ. war nicht in der Lage, Herrn A. ein Bar-Darlehen zur Verfügung zu stellen. Er bot jedoch Herrn A. an, aus den CJ. bei der CR-Bank zugunsten A. AV. eingeräumten Zahlungsgarantien einen Betrag von 10 Mio. DM wie vorstehend unter Ziff.3 vorgetragen über die A. AV. für sich selbst zu verwerten, zweckgebunden für die Kapitalerhöhung. CJ. erhält dafür eine Vergütung in Höhe von 2,5 % p.a. der beanspruchten Garantien. Diese Regelung wurde zwischen Herrn CJ. und Herrn B., der gute Beziehungen zu Herrn CJ. hat, mündlich vereinbart und mit Schreiben von Herrn CJ. vom 14.4.1986 und von Herrn A. vom 20.1.1986 bestätigt - Anlagen 4+5 - und zahlungstechnisch so ausgeführt, daß A. AV. im Auftrag von CJ. Herrn F.A. 10,0 Mio in Form von CY-Kasse-Schecks überließ - eingelöst und ausbezahlt über ein CJ. Konto (siehe unten Ziff.5).
5. Die Scheckeinlösung und Auszahlung erfolgte auf Wunsch von CJ. über dessen Kontonummer 000000 bei der DV-Bank I. c/o DQ., da CJ. einen Nachweis für die private Auszahlung an Herrn A. wünschte (vgl. Schreiben CJ. vom 14.1.1986, Abs. 3). Herr DQ. führt dieses Konto treuhänderisch für CJ.. Herr DQ. ist ein langjähriger Mitarbeiter von CJ.. Bis 31.12.1982 war Herr DQ. Generalmanager von Herrn CJ. persönlich und Marketing & Sales Manager der CJ. EI. Comp. sowie Generalmanager der CJ. Firma EJ.. Entsprechende Visitenkarten sind beigefügt - Anlage 6+7+8. Herr DQ. arbeitet jetzt für A. EK Ltd. EL, CJ. bedient sich aber nach wie vor seiner Dienste.
6. Von dem vorgenannten CJ.-Konto erhielt Herr A. A. den Betrag von DM 10,0 Mio. in Raten von 6,4 Mio., 2,5 Mio. und 1,1 Mio. auf sein Privatkonto 0 000 000 00 bei der AS.-Bank in Z..
Beweis: Konto-Auszüge Privatkto. 0 000 000 bei der AS.-Bank/Z.
Auszüge 2 - 4 - Anlage 9 a+b
Von diesem Privatkonto zahlte Herr A. A. dann den Betrag von DM 10 Mio. in anteiligen Darlehensbeträgen an die Gesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG wie folgt:
(a) DM 1,88 Mio. an A. AV. DO.
GmbH auf deren Konto Nr. 0 000 000 00 AS.-Bank und von dort als Erhöhung der Kommandit-Einlage dieser Firma an die A. AV..
Beweis: Kontoauszüge l+2 + Ein- und
Ausgangsschecks - Anlage 10a+b
(b) DM 4,14 Mio. an Firma A. A. Beteiligungs oHG
auf deren Konto Nr. 0 000 000 00 AS.-Bank Z. und von dort als Erhöhung der Kommandit-Einlage dieser Firma an die A. AV..
Beweis: Ein- und Ausgangsscheck
+ Kontoauszug Nr. 3 - Anlage 11 a+b
(c) DM 2,30 Mio. an AF. Beteiligungs-Gesellschaft mbH auf
deren Konto Nr. 0 000 000 00 AS.-Bank Z. und von dort als Erhöhung der Kommanditeinlage dieser Firma an die A. AV.
Beweis: Ein- und Ausgangsscheck
+ Kontoauszug Nr. 2 - Anlage 12 a+b
(d) DM 1,68 Mio. an Firma A. A. auf deren Konto
Nr. 0 000 000 00 AS.-Bank Z. und von dort als Erhöhung der Kommandit-Einlage dieser Firma an die Firma A. AV.
Beweis: Ein- und Ausgangsscheck
+ Kontoauszug Nr. 3 - Anlage 13 a+b
Zum Nachweis des Eingangs der vorgenannten Zahlungen bei der A. AV. GmbH & Co. KG werden ein Schecksammler über 5,860 Mio. (Kapitalerhöhung AF. Beteiligungsgesellschaft = DM 2,30 Mio., sowie eine Scheckeinreichung über 4,14 Mio. für die A. A. Beteiligungs oHG vorgelegt sowie die zwei entsprechenden Kontoauszüge.
- Anlage 14 a+b
7. Die mit dem Darlehensvertrag vom 12.12.1985 beabsichtigte langfristige Finanzierung wurde durch Herrn B. bei Herrn DN. angemahnt, wobei er jeweils vertröstet wurde, er müsse noch Geduld haben, weshalb Herr A. zunächst noch mit einer Erfüllung rechnete. Erst bei einer Besprechung von Herrn A. A. mit Herrn DN. im September 1986 in CN. in dieser Angelegenheit erklärte dieser, Herr A. könne mit keiner Erfüllung mehr rechnen. Herr A. bleibt daher momentan nichts anderes übrig, als den von ihm für die Krediterhöhung aufgewendeten Betrag von DM 10,0 Mio. weiterhin kurzfristig wie ausgeführt zu finanzieren bis zur Ablösung durch zukünftige Gewinnanteile und Erlöse aus dem beabsichtigten Verkauf von Geschäftsanteilen/Aktien nach Umwandlung der A. AV. in eine AG.
8. Bedauerlicherweise ließen Sie keine ausreichende Frist zur Erklärung des Sachverhaltes trotz meiner schriftlichen Ankündigung einer ausführlichen Darstellung.
Herr Steuerberater DM. hatte Sie anläßlich der Anhörung von Herrn A. am 7. November 1985 auf die Absicht angesprochen, einen Darlehensvertrag mit einem saudi-arabischen Darlehensgeber in Höhe von 10,0 Mio. abzuschließen und was dabei zu beachten sei, um die steuerliche Anerkennung zu gewährleisten. Ihre Herren wollten damals keine Erklärung abgeben. Sie werden mir jedoch beipflichten, daß das Ansprechen eines erst zukünftigen Vorganges (7.11./12.12.1985), der zudem außerhalb des von Fahndung und Betriebsprüfung erfaßten Zeitraumes und des damaligen Prüfungsgegenstandes lag, Ihrer fernmündlich geäußerten Vermutung widerspricht, es sei eventuell kein echtes Darlehen beabsichtigt gewesen. Für den Mandanten spricht auch das von Ihnen beschlagnahmte Protokoll vom 9.8.1985 einer vertraulichen (!) Besprechung zwischen den Herren A., DM. und B. über die beabsichtigte Darlehensaufnahme, wo ebenfalls ausdrücklich von einem Darlehen von saudi-arabischen Geschäftspartnern die Rede ist:
„Es wird geplant, die Firma AV. mit einem Eigenkapital von insgesamt DM 30.000.000,-- auszustatten. Zunächst sollen DM 10.000.000,-- als Kommanditkapital durch Herrn A. gezahlt werden. Die Finanzierung erfolgt über ein Darlehen in der gleichen Höhe, das durch ein Konsortium unserer Geschäftspartner in DW. zur Verfügung gestellt wird.“
Erstmals mit Ihrem Fragebogen vom 4.7.1986, mir zugegangen am 10.7.1986 und damit unmittelbar vor Antritt meines Jahresurlaubes (18.7. - 12.8.), fragten Sie unter dem Stichwort „AF. GmbH Ziff. 7“ nach der Entwicklung des Eigenkapitals in der A. Gruppe. Ich maß dieser Frage damals wenig Bedeutung bei, da die Eigenkapitalentwicklung bereits früher mündlich erläutert war und die entsprechenden Vorgänge zumindest Herrn EE. als Betriebsprüfer mit Sicherheit im wesentlichen bekannt sein mußten.
Mit Schriftsatz vom 16.7.1986, der sich auf die Beantwortung des AG.-Komplexes konzentrierte, wies ich daher in der Eile (l Tag vor Urlaubsantritt) bezüglich der Eigenkapitalentwicklung ohne Rücksprache mit dem Mandanten auf Ihre eigene Kenntnis der Angelegenheit hin und legte den mir bekannten Darlehensvertrag vom 12.12.1985 vor, mit dessen Erfüllung der Mandant zu diesem Zeitpunkt noch rechnete. Mit Ihrem Schreiben vom 1.10.1986, zugegangen am 6.10.1986, stellten Sie dann erstmals detaillierte Fragen unter Fristsetzung zum 20.10.1986. Diese Frist war m.E. unangemessen kurz, wobei Sie bitte berücksichtigen, daß ich jeweils nach Anfrage den Sachverhalt besprechen und Unterlagen anfordern muß. Mit Schreiben vom 27.10.1986 - Anlage 15 - bat ich wegen Urlaubs des für das Finanzwesens zuständige Mitarbeiters B. (bis 10.11.86) und eigener Terminprobleme um eine kurzfristige Verlängerung bis 17./18.11.1986, wobei ich eine umfassende Darstellung ankündigte, ...
10. Belege für die Herkunft des Geldbetrages von 10,0 Mio. DM auf dem Konto W. DQ./CJ. bei der DV-Bank I., der an Herr F.A. ausbezahlt wurde, werden noch vorgelegt; es handelt sich um die Einlösung von CY-Kasse-Schecks. Ich bat Herrn DQ. als Kontoführer um einen schriftlichen Nachweis der Bank. Insoweit möchte ich jedoch noch um etwas Geduld bitten.“
Dem Schriftsatz waren als Anlagen 1, 2 und 3 Zahlungsgarantien, die B. gefälscht hatte, und darüber hinaus als Anlagen 4 und 5 das rückdatierte Schreiben vom 14. Januar 1986 und das Antwortschreiben vom 20. Januar 1986 beigefügt.
Mit weiterem Schreiben vom 04. Dezember 1986 legte Rechtsanwalt AX. in Ergänzung seines Schriftsatzes vom 20. November 1986 eine Bestätigung der DV-Bank I. vom 21. November 1986 an DQ. vor. Diese beinhaltete, dass für die getroffenen Verfügungen über DM 6.400.000,-- am 27. Januar 1986, DM 2.500.000,-- am 31. Januar 1986 und DM 1.100.000,-- am 03. Februar 1986 entsprechende Schecks von der Fa. CY-Kasse zur Gutschrift auf das Girokonto Nr. 000000 DQ.s eingereicht worden seien. DQ. hatte mit Schreiben vom 15. Januar 1986 an die DV-Bank um diese Bestätigung gebeten. Der Zeuge DQ. hat das Schreiben an die DV-Bank verfasst, weil er darum gebeten wurde. Den Grund für dieses Schreiben kannte er nicht.
DQ. selbst bestätigte mit Schreiben vom 01. Dezember 1986 an Rechtsanwalt AX., dass er das auf seinen Namen lautende Konto bei der DV-Bank I. treuhänderisch für Herrn A.A.A. CJ., wohnhaft in CN., BN., führe. Diese letztere Bestätigung war falsch. Tatsächlich hatte das Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I. - wie ausgeführt - mit CJ. nichts zu tun. Als das Konto eingerichtet wurde, war von der Finanzierung der Kapitalerhöhung durch Zahlungsgarantien CJ.s noch keine Rede. CJ. hat Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung auch nicht später zur Verfügung gestellt, DQ. dieses Konto nicht treuhänderisch für CJ. verwaltet. Der Zeuge DQ. wusste, dass das Konto mit CJ. nichts zu tun hatte und dass das Schreiben inhaltlich falsch war; er „dachte (sich), das Schreiben wird schon seinen Grund haben“.
bb)
Vorfinanzierung durch CY-Kasse
Mit Schreiben vom 05. Dezember 1986 verlangte der Leiter des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung EG. weitere Aufklärung über DN. und CJ.. Darüber hinaus wies er auf folgendes hin:
„4. Zahlungsgarantien/Bankbürgschaft und zahlungstechnische Abwicklung der Finanzierung
Um Vorlage der Zahlungsgarantien der CR-Bank, EM., die zur Sicherung der Scheckzahlungen an die Factoringgesellschaft CY-Kasse gegeben sein sollen, wird gebeten (Ablichtungen).
Die Laufzeit dieser Garantien beträgt nach Ihren Angaben üblicherweise 180 Tage. Demnach müßten diese Zahlungsgarantien inzwischen durch andere ersetzt bzw. der kurzfristige Kredit an die CY-Kasse zurückgezahlt worden sein. Ich bitte, den Sachverhalt (bis heute) aufzuklären und zu belegen.
Des weiteren bitte ich, eine Zusammenstellung sämtlicher ab 1.4.80 erhaltener Zahlungsgarantien einzureichen und deren Abwicklung darzustellen (bis heute).
Eine detaillierte Aufstellung über Herrn CJ. dafür eingeräumte bzw. verfügbare Sicherheiten bitte ich beizufügen.“
Die Finanzbeamten EF. und EE. bemühten sich im Übrigen nun weiter um die Aufklärung der Geschäftsbeziehungen der A. AV. GmbH & Co. KG zur CY-Kasse. Sie gingen insbesondere der Frage nach, ob die Einzahlungen auf dem Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I. von der CY-Kasse stammten und welche Vorgänge zugrundelagen.
aaa)
Auf Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung I. vom 26. Februar 1987 erließ das Amtsgericht I. in dem Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten A. am 04. März 1987 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Dieser Beschluss erstreckte sich auch auf die Geschäftsräume der CY-Kasse in CZ.. Am 06. März 1987 suchten die Prüfer EF. und EE. sowie weitere Beamte die Geschäftsräume der CY-Kasse auf und verlangten u.a. die Vorlage der Unterlagen, die Ankaufsvorgänge von Forderungen bzw. Zahlungsgarantien zum Gegenstand hatten, deren Bevorschussungen zur Finanzierung der Kapitalerhöhung im Januar 1986 eingesetzt worden waren. Der Geschäftsführer DA. händigte den Prüfern u.a. die Ablichtung des folgenden Schreibens der CY-Kasse an die A. AV. GmbH & Co. KG vom 04. Februar 1987 aus:
(…)
Hierzu wurde auf Veranlassung der Finanzbeamten bei der CY-Kasse festgestellt, dass die Scheckzahlungen angekaufte Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG, der A. CD., der DZ. und der CI., und zwar im Einzelnen 11 Schecks über insgesamt DM 2.800.000,-- angekaufte Forderungen der A. ER.ional, 3 Schecks über insgesamt DM 2.640.571,52 angekaufte Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG, CG., 3 Schecks über insgesamt DM 2.442.684,44 angekaufte Forderungen der DZ., AH. und 2 Schecks über insgesamt DM 2.127.028,61 angekaufte Forderungen der EN., BO. beträfen. Die Anträge auf Ankauf der o.a. Forderungen wurden der CY-Kasse hiernach durch die A. AV. GmbH & Co. KG übersandt.
In Ergänzung hierzu erteilte DA. später mit Schreiben vom 10. März 87 die weitere Auskunft an die Steuerfahndung,
„daß wir mit folgenden A.-Firmen seit unten angegebenen Daten Factoringgeschäfte abwickeln:
A. AV. GmbH & Co.KG,
CG. seit 2.11.1981
AU AG seit 16.7.1982
CH-AV. (früher EO.)
A. CD.,
GB-Thurmaston, CE. seit 31.12.1984
A. EP. Fac.Inc.,
USA-Houston, Tx. seit 14.10.1985
A. CF.
Lysaker seit 12.08.1985
EN.,
AX. seit 15.10.1984“
DA. wies die Fahndungsbeamten am 06. März 1987 weiter darauf hin, dass die CY-Kasse nicht bereit sei, Zahlungsgarantien der CR-Bank anzukaufen; CY-Kasse finanziere vielmehr ausschließlich echte Kundenforderungen. Die von der A. AV. GmbH & Co. KG überreichten Zahlungsgarantien dienten allein der Dokumentation der angekauften Forderungen.
An diesem Tag erlangte auch der Abschlussprüfer der A. AV. GmbH & Co. KG und der CY-Kasse, Dr. EQ., Kenntnis von dem gegen den Angeklagten A. geführten Steuerstrafverfahren; dessen Einleitung hatten die Angeklagten A. und B. ihm in der Vergangenheit verschwiegen. Dr. BA. wurde von DA. hinzugezogen. Er hielt sich zufällig in den Geschäftsräumen der CY-Kasse auf, da er mit Arbeiten für den Jahresabschluss befasst war. Die Angeklagten wurden durch Dr. BA. über die Ermittlungen der Vertreter des Finanzamtes unterrichtet.
bbb)
Mit Schreiben vom 09. März 1987, mit dem er den Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 06. November 1986 begründete, gab Rechtsanwalt AX.
„nochmals eine umfassende Darstellung des gesamten Vorganges der Kapitalerhöhung um 10 Mio. der A. AV. Gmbh & Co. KG. Diese Kapitalerhöhung ist in vollem Umfang bei Herrn A. A. fremdfinanziert. Eigenmittel wurde dazu weder direkt noch indirekt eingesetzt.“
Hierzu führte er entsprechend den Informationen, die er von den Angeklagten erhalten hatte, erstmals unter Hinweis auf eine „Vorfinanzierung“ aus Mitteln der A. AV. GmbH & Co. KG und von Tochtergesellschaften ergänzend aus:
„...
7. Wegen der Eilbedürftigkeit der Kapitalerhöhung, von der nicht nur der Fortgang der Aufnahmeverhandlung mit der AI. und deren Einzahlungspflicht, sondern auch eine sofortige Krediterweiterung abhing, wartete AV. den Eingang der von CJ. mit seinem Schreiben vom 14.01.1986 bestätigten Zahlungsgarantien nicht ab, sondern stellte im Vorgriff auf die Verwertung dieser schon avisierten Zahlungsgarantien den für die Kapitalerhöhung benötigten Betrag Ende Januar 1986 vorab aus eigenen Mitteln der AV. zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgte aus zuvor im Januar 1986 erfolgten Verkäufen von Kundenforderungen der A. AV. und ihrer Tochter-Firmen an CY-Kasse. Aus Akonto-Scheckzahlungen von CY-Kasse für den Ankauf von Kundenforderungen im Januar 1986, gab AV. 19 Schecks mit Ausstellungsdaten vom 20.1.1986 bis 28.1.1986 im Gesamtwert von DM 10.010.284,-- ohne vorherige eigene Einlösung als CY-Kasse-Schecks an die DV-Bank I. für das vorgenannte CJ.konto Nr. 000 0000 c/o DQ. DQ..
Mit Schreiben vom 4.2.1987 bestätigt CY-Kasse, daß sie diese 19 Schecks vom 20.1. - 28.1.1986 als Akonto-Zahlung für den Ankauf von Kundenforderungen überreicht hat.
Beweis: Schreiben CY-Kasse vom 4. 2.1987 - Anlage 9
Mit Schreiben vom 21.11.1986 bestätigt die DV-Bank I., daß ihr zur Ermöglichung der Auszahlung von insgesamt DM 10 Mio. entsprechende Schecks der CY-Kasse vorab zur Gutschrift auf dem Konto CJ. c/o DQ. Nr. 000 0000 eingereicht wurden.
Beweis: Schreiben DV-Bank I.
vom 21.11.1986 - Anlage 10
Im Januar 1986 verkauften A. AV. und Tochter-Firmen an CY-Kasse u.a. die nachstehenden Kundenforderungen:
a) Ankaufsbestätigung
CY-Kasse vom 17.1.1986
für A. AV. DM 1.964.623.22 - Anlage 11
b) Ankaufsbestätigung
CY-Kasse vom 21.1.1986
für A. ER.. DM 4.234.361.51 - Anlage 12
c) Ankaufsbestätigung
CY-Kasse vom 23.1.1986
für A. ES. DM 3.009.160.86 - Anlage 13
d) Ankaufsbestätigung
CY-Kasse vom 28.1.1986
für A. ET. DM 3.059.041.51 - Anlage 14
8. Von dem vorgenannten CJ.-Konto Nr. 000 0000 erhielt Herr A. A. dann den Betrag von DM 10,0 Mio. in Raten von DM 6.4 Mio., DM 2,5 Mio., und DM 1,1 Mio. auf sein Privatkonto 0 000 000 00 bei der AS.-Bank in Z. ...
9. AV. erhielt dann von CR-Bank/CJ. ab Ende Januar 1986 die nachstehenden Zahlungsgarantien. Die Zahlungsforderungen aus diesen Zahlungsversprechen verkaufte die AV. an CY-Kasse. Den anteiligen (= DM 10 Mio.) Erlös aus den ersten 4 Zahlungsgarantien (I - IV) verrechnete AV. dann als Rückzahlung für die von ihr im Januar 1986 vorab zur Verfügung gestellten CY-Kasse-Schecks aus dem Erlös des Verkaufs von Waren-/Werklohnforderungen der AV..(vgl. oben Ziff. 7).
Soweit AV. Zahlungsgarantien vorlagen die den Erlös von DM 10 Mio überstiegen, wurden diese von ihr für eigene Zwecke verkauft.
Jeweils zum Ablauf einer Zahlungsgarantie löste AV. die für sich selbst verwendeten Zahlungsgarantien sowie die anteilig für Herrn F.A. verwendeten Garantien bei CY-Kasse ab; CJ./CR-Bank stellt dabei gemäß der von CJ. mit Schreiben vom 14.01.1986 (Anlage 4) bestätigten Vereinbarung jeweils entsprechende neue Garantien zur Verfügung. Die Abwicklung ab Ende Januar 1986 war:
I a) 28.01.1986 Garantie über DM 2.863.000,-- - Anlage 21
b) 13.02.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 2.681.200,-- - Anlage 22
II a) 04.02.1986 Garantie über DM 3.132.000,-- - Anlage 23
b) 14.02.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.123.804,-- - Anlage 24
III a) 10.02.1986 Garantie über DM 3.265.000,-- - Anlage 25
b) 17.02.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.260.120,-- - Anlage 26
IV a) 22.02.1986 Garantie über DM 3.562.000,-- - Anlage 27
b) 26.02.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.557.830,-- - Anlage 28
V a) 24.02.1986 Garantie über DM 3.152.000,-- - Anlage 29
versehentlich Original ohne Kopie
zurück an Bank
b) 28.02.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.149.300,-- - Anlage 30
VI a) 03.03.1986 Garantie über DM 3.362.000,-- - Anlage 31
versehentlich Original ohne Kopie
zurück an Bank
b) 05.03.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.358.075,-- - Anlage 32
VII a) 30.08.1986 Garantie über DM 3.267.000,-- - Anlage 33
b) 11.09.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.266.904,60 - Anlage 34
VIII a) 02.09.1986 Garantie über DM 3.627.000,-
- Anlage 35
b) 11.09.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.626.600,50 - Anlage 36
IX a) 04.11.1986 Garantie über DM 3.266.000,-- - Anlage 37
b) 20.11.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.256.642,-- - Anlage 38
X a) 10.11.1986 Garantie über DM 3.500.000,-- - Anlage 39
b) 21.11.1986 Ankauf-Bestätigung Proc. DM 3.499.021,-- - Anlage 40
Die Garantiebeträge wurden nicht voll ausgenützt. Die Beträge der Ankaufsbestätigungen liegen daher etwas niedriger.“
In den beigefügten Ankaufsbestätigungen der CY-Kasse („Auflistung der angekauften Forderungen“) vom 17., 21., 23. und 28. Januar 1986 war demgegenüber nicht von dem Ankauf von Zahlungsgarantien die Rede; es heißt dort jeweils wörtlich:
„Wir kaufen die nachstehend bezeichneten, uns mit dem Einreichungsformular angebotenen Forderungen nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ... an“
In den Ankaufsbestätigungen sind auch jeweils die Forderungssummen, die Faktura-Nr., das Ankaufsdatum, der Rechnungsbetrag sowie Abnehmer bezeichnet. Die CR-Bank ist nicht aufgeführt.
ccc)
Den CY-Kasse-Auszahlungen auf das „DQ.-Konto“ lagen zum Teil andere als die hier genannten Forderungsankäufe zugrunde; dieser Fehler in dem Schriftsatz AX.s wurde später mit einer Dokumentation des Abschlussprüfers Dr. BA. über die Kapitalerhöhung korrigiert. Der Angeklagte A. beauftragte am 07. April 1987 Dr. BA. und dessen Partner, Steuerberater EU. , mit seiner Vertretung in dem Steuerstrafverfahren. Dr. BA. legte an diesem Tage die Dokumentation vor, die an das Finanzamt weitergeleitet wurde. Die Ausarbeitung basierte auf den Informationen aus den Schriftsätzen AX.s, den Erkenntnissen aus der Buchhaltung sowie den Erläuterungen B.s. Dieser stellte Dr. BA. gegenüber die Finanzierung der Kapitalerhöhung ebenso wie AX. mit dem Verkauf von Zahlungsgarantien dar. Die Dokumentation wies jedoch die „Geldeingänge auf das CJ.-Konto anhand von Ankaufsbestätigungen der CY-Kasse bzw. CY-Kasse-Listen“ teilweise abweichend von der Darstellung in dem Schriftsatz vom 09. März 1987 wie folgt aus:
„ Geldeingang
Ankauf brutto 90% auf Kto. CJ. Differenz
EN. 21.01. 2.363. 365,13 2.127.028,62 2.127.028,61
21.01. 2.923.051,50 2.630.746,35 2.640.571,52 ./.9.825,171)
23.01. 2.714.470,79 2.443.023,71 2.442.684,44 339,27
21.01. 4.234.361,51 3.810.925,36 3.810.925,35
12.235.248,93 11.011.724,04 11.021.209,92
1)Rückzahlung an AV. (=Nr. 28 der Liste: „Zugänge/Abgänge Konto 000000 DQ. bei DV-Bank I.)“
Mit der Anlage 1 zu seinem Schreiben vom 23. April 1987 an die Steuerfahndung ergänzte Dr. BA. die Dokumentation durch die in der Fußnote 1) erwähnte Liste; es handelte sich dabei um die folgende Aufstellung über die Zahlungsein- und -ausgänge auf dem Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I.:
„Konto 000000 - DQ. bei DV-Bank I.
Eingänge Ausgänge
DM DM
CY-Kasse - lt. Dokumentation
zur Kapitalerhöhung 11.021.209,92
a) CY-Kasse wegen EV. - 12 - 2.112.050,99
b) CY-Kasse wegen EV. - 01 - 2.947.904,46
(16.081.165,37)
Rückzahlung an AV.
lt. Dokumentation 9.825,17
c) Rückzahlungen
- 08 400.000,--
Barabhebungen DQ. lt. schrift-
licher Bestätigung - 17,18,29,25,28 1.182.500,--
Kapitalerhöhung A. 10.000.000,--
d) Rückzahlung an CY-Kasse 10,08,03 4.400.000,--
Darlehen B. 30.000,--
Barabhebungen für CJ.
(nicht belegt) 17,03 30.967,--
Zinsen 727,48
Festgeldanlage 05 2.700.000,--
Rückfluß Festgeld incl. Zinsen 2.727.361,-- _____________
18.808.526,37 18.754.019,65“
cc)
„Privatfactoring“
Die Steuerfahndung gab sich damit noch nicht zufrieden, weil - wie Rechtsanwalt AX. bereits angesprochen hatte - weder die Zahlungsgarantien noch die zugrundeliegenden Forderungen gegen die A. CM. eine Zuordnung zu dem Vermögen des Angeklagten A. erkennen ließen. Ab Februar 1987 übersandte der Angeklagte B. deshalb im Einverständnis mit dem Angeklagten A. der CY-Kasse GmbH an die A. CM. gerichtete Rechnungen einer Firma A. A. EW. zum Ankauf. Die Firma A. A. EW. existierte tatsächlich nicht. Durch den vorgeblichen Verkauf von Forderungen durch die Firma A. A. EW. , unterlegt durch - tatsächlich nicht bestehende - Zahlungsgarantien der CR-Bank in CN., die der Angeklagte B. weiterhin fälschte, sollte nach außen der Eindruck erweckt werden, als setze der Angeklagte A. eigene Forderungen und zu seinen Gunsten verbriefte Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung ein. Dieses sogenannte „Privatfactoring“ durch den revolvierenden Verkauf nicht existenter Forderungen löste der Angeklagte A. schließlich durch ein Darlehen über 12 Mio. DM ab, das er 1991 bei der ED.-Bank aufnahm.
In dem Steuerstrafverfahren spielte die Kapitalerhöhung darauf hin keine maßgebliche Rolle mehr. Soweit die Steuerfahnder zunächst davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte A. als Geschäftsführer der A. AV. GmbH & Co. KG Umsätze in BN. nicht angegeben und für die Finanzierung der Kapitalerhöhung eingesetzt hatte, gingen sie diesem Verdacht so nicht mehr weiter nach. In einem Vermerk vom 12. Oktober 1987 über die Besprechung der Finanzbeamten EF. und EE. mit den steuerlichen Beratern der A. AV. GmbH & Co. KG, Dr. BA.und EU. , vom 07. Oktober 1987 heißt es u.a. wie folgt:
„Herr EF. geht dabei unverändert von einer Zuschätzung von rd. DM 10,0 bis 11,0 Mio. aus. Die Zuschätzung wird jedoch nicht mehr unmittelbar auf die Kapitalerhöhung aus dem Jahr 1985/86 (DM 10 Mio.) gestützt, sondern auf angeblich nicht erfasste Erlöse.“
Das Besteuerungsverfahren wurde durch eine tatsächliche Verständigung vom 24. November 1987 mit dem Ergebnis beendet, dass die Eheleute A. insgesamt 10 Mio. DM, 3 Mio. DM wegen des AH.-Komplexes und weitere 7 Mio. DM an Steuern aufgrund einer Reingewinnkorrektur nachzuentrichten hatten. Die Verständigung erstreckte sich - soweit es um die Bereiche AH. und den BT. ging - auf den Prüfungszeitraum vom 01. April 1980 bis zum 31. März 1986.
dd)
Der Angeklagte A. drängte nun darauf, die Betriebsprüfung für den Zeitraum von 1986 bis Ende 1987 unmittelbar anzuschließen. Die Folgeprüfung war im Hinblick auf die geplante Umwandlung der A. AV. GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft mit Wirkung von Anfang 1988 unumgänglich. Der Angeklagte A. rechnete dabei damit, dass die Prüfer auch in der weiteren Prüfung den Verkauf von nicht bestehenden Forderungen an die CY-Kasse nicht würden aufdecken können. Tatsächlich ist letzteres auch nicht geschehen.
4.
Erklärungen zur Höhe des Factoringvolumens
a)
Entstehung der Umsatzdiffenrenz
Die Angeklagten führten mit der Liquidität, die der A. AV. GmbH & Co. KG von der CY-Kasse zufloss, das Unternehmen fort. Die Ertragslage änderte sich nicht; es wurden nach wie vor Verluste erwirtschaftet. B. weitete den Verkauf von Luftforderungen in Kenntnis und mit Zustimmung des Angeklagten A. immer mehr und zunehmend ansteigend aus. Dabei wurden die von der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG weiter im Ausland gegründeten Tochtergesellschaften, zum Beispiel in den USA und in Australien, als Anschlusskunden mit einbezogen. Die Rückzahlungen an die CY-Kasse wurden weiterhin nicht aus Drittschuldnerzahlungen, sondern ausschließlich durch den Verkauf neuer Luftforderungen aufgebracht.
Das Gesamtvolumen der gefactorten Luftforderungen stieg auch deshalb steil an, weil die enormen Kosten für diese Art der Finanzierung mitabgedeckt werden mussten. Die Kosten des Factoring waren ab 1991 bereits höher als die Umsatzerlöse der A. AG:
Umsatzerlöse Kosten d. Factoring
Mio DM Mio DM
1989 94,8 59,9
1990 93,3 92,5
1991 96,4 128,5
1992 89,8 153,2
1993 98,1 185,8
Neben diesen hohen Kosten mussten weitere erhebliche Ausgaben für Steuern, die nach den tatsächlich Zahlen nicht angefallen waren, sowie für Tantiemen - auch der Angeklagten - aufgebracht werden.
Darüber hinaus entstand fortlaufend zusätzlicher Liquiditätsbedarf durch die Akquisition von weiteren Beteiligungsfirmen und den nach wie vor betriebenen Verdrängungswettbewerb.
Das Factoringvolumen überstieg alsbald und mit ansteigend zunehmender Tendenz das Umsatzvolumen der A.-Gruppe. Diese Entwicklung nahm bereits mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zum 31. März 1985 ihren Anfang. Den Forderungen der CI. und der A. CD., die bis zum Geschäftsjahresende 1984/85 an die CY-Kasse verkauft worden sind (insgesamt für rd. 34 Mio. DM), standen Jahresumsätze in Höhe von ca. 38 Mio. FF (rd. 12 Mio. DM) bzw. 0,2 Mio. GBP (knapp 0,8 Mio. DM) in den Geschäftsjahren 1984/85 gegenüber. Im Kalenderjahr - dem Geschäftsjahr der CY-Kasse - 1985, in dem der Angeklagte B. nach Absprache mit dem Angeklagten A. erstmals Luftforderungen von Tochtergesellschaften an die CY-Kasse verkaufte, stieg das Factoringvolumen von rd. 94 in 1984 auf über 203 Mio. DM sprunghaft an. Das Auseinanderfallen von Gruppenumsatz und Factoringvolumen rührte daher, dass die verkauften Forderungen zum großen Teil nicht bestanden. Die Auszahlungen der CY-Kasse wurden zum Verlustausgleich bzw. zur Deckung des Liquiditätsbedarfs verbraucht, der zur Aufrechterhaltung des Verdrängungswettbewerbs und für den Erwerb von Beteiligungsfirmen erforderlich war.
Die Entwicklung wurde immer auffälliger. Im Jahre 1988 überstieg das Factoringvolumen der A.-Gruppe mit mehr als einer halben Milliarde DM signifikant den Gruppenumsatz von 209 Mio. DM (Seit diesem Jahr deckte sich auch bei der Firma A. nach der Umwandlung in eine AG das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr). Das von der A.-Gruppe über CY-Kasse abgewickelte Factoringvolumen - dabei handelte es sich im Wesentlichen um nicht bestehende Forderungen aus dem Stadiongeschäft - entwickelte sich wie folgt:
1989 811,9 Mio. DM
1990 1.137,4 Mio. DM
1991 1.306,2 Mio. DM
1992 1.974,7 Mio. DM
1993 2.472,4 Mio. DM.
Die im Konzernjahresabschluss der A. AG ausgewiesenen Umsatzerlöse nahmen folgende Entwicklung:
1989 320,0 Mio. DM
1990 395,3 Mio. DM
1991 364,0 Mio. DM
1992 363,9 Mio. DM
Für 1993 wurde der Konzernjahresabschluss nicht mehr fertiggestellt.
b)
Erklärungen für die „Umsatzdifferenz“
Der Angeklagte B. sah sich erstmals in der zweiten Hälfte der 00er Jahre veranlasst, Dritten das Auseinanderklaffen von Factoringvolumen und Umsatzerlösen zu erläutern.
aa)
Angebliche Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Er erklärte die „Umsatzdifferenz“ zunächst damit, dass ausländische Tochtergesellschaften bei der Errichtung von Sportstadien Arbeitsgemeinschaften mit anderen Unternehmen bildeten. Die A. AV. GmbH & Co. KG verkaufte nach dieser Darstellung nicht nur die eigenen Forderungen der Unternehmen aus der A.-Gruppe, sondern auch die Forderungen der Unternehmen, die neben der jeweiligen A.-Gesellschaft an der Errichtung von Sportanlagen beteiligt waren. Bei Mitarbeitern der CY-Kasse sowie Vertretern der Geschäftsbanken der A. AV. GmbH & Co. KG erweckte B. die Vorstellung, dass die „Stadionforderungen“ - deren Nennwert sich in Höhe mehrerer Millionen DM bewegte - jeweils aus den Forderungen aller oder mehrerer Unternehmen, die an der Erstellung einer Sportanlage beteiligt waren, zusammengefasst und finanziert wurden.
B. erklärte im Einzelnen, dass ausländische Tochtergesellschaften zur Errichtung von Sportstadien gemeinsam mit anderen Unternehmen Arbeitsgemeinschaften bildeten und die jeweilige Tochtergesellschaft mit dem Verkauf der Gesamtforderung an CY-Kasse für die Finanzierung sorge. Nach B.s Darstellung rechnete die A.-Gesellschaft die von der Arbeitsgemeinschaft erbrachten Leistungen insgesamt gegenüber dem Kunden ab. Aufgrund einer mit den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft getroffenen Vereinbarung wickele die A.-Gesellschaft die Finanzierung durch den Verkauf der Gesamtforderung der Arbeitsgemeinschaft an die CY-Kasse ab. Der Anteil der A.-Gesellschaft an der Gesamtfinanzierung der Arbeitsgemeinschaft betrug nach B.s Erläuterungen in den letzten Jahren vor dem Zusammenbruch der Gesellschaften nur noch ca. 10 %. Den Grund dafür, dass die jeweilige Tochtergesellschaft für die Gesamtfinanzierung sorge, erklärte B. unterschiedlich. Er sprach einerseits von „Federführung“ und „Konsortialführerschaft“. Aufgrund der im Innenverhältnis getroffenen Absprache verkaufe die Tochtergesellschaft die Gesamtforderung und gleiche die Forderungen der übrigen Arbeitsgemeinschaftsteilnehmer aus. Nach einer anderen Darstellung sollten vertragliche Beziehungen über das Gesamtprojekt zwischen der Tochtergesellschaft und dem Auftraggeber, z.B. der Kommune, Universität oder Schule zustande kommen.
Auf die Idee, das Auseinanderklaffen von Factoringvolumen und Umsatzerlösen mit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Verkauf von Arbeitsgemeinschaftsforderungen zu erklären, war er möglicherweise gekommen, weil die A. AV. GmbH & Co. KG tatsächlich zu Beginn der 00er Jahre an verschiedenen Arbeitsgemeinschaften beteiligt war und ihm die Strukturen einer solchen Arbeitsgemeinschaft von daher bekannt waren. B. hatte sich seinerzeit z.B. um eine Bankgarantie für eine Arbeitsgemeinschaft bemüht.
Das von B. dargestellte Arbeitsgemeinschaftsmodell war eine reine Fiktion, um das Auseinanderklaffen von Factoringvolumen und Konzernumsatz zu erklären. Die A.-Gesellschaften wurden bei der Errichtung von Sportanlagen in geringerem Umfang als Generalunternehmer, meistens nur von Teilgewerken (Laufbahn und Unterbau), und im Regelfall als Subunternehmer, gelegentlich auch einfach neben anderen Unternehmen bei dem Einbau von Sportböden tätig. In diesen Fällen wurden die (Gesamt)Projekte nicht über die CY-Kasse finanziert.
bb)
Angebliche Bildung von Finanzierungsgemeinschaften
Ursprünglich diente allein dieses „Arbeitsgemeinschaftsmodell“ als Erklärung für das Auseinanderdriften von CY-Kasse-Umsatz und A.-Umsatz. Wegen der Dokumentationsschwierigkeiten - entsprechende Verträge existierten so wenig wie die Arbeitsgemeinschaften selbst - erklärte B. das Auseinanderfallen der Umsätze später auch mit dem „Finanzierungsgemeinschaftsmodell“.
Schriftliche Verträge über das von ihm dargestellte Arbeitsgemeinschaftsmodell stellte B. nicht her; er wurde auch von niemandem, weder von dem Geschäftsführer der CY-Kasse noch einem Vertreter einer Refinanzierungsbank oder einer Geschäftsbank der A. AV. GmbH & Co. KG/ A. AG aufgefordert, Verträge solcher Arbeitsgemeinschaften vorzulegen. Die Vertreter der Kreditinstitute, der Finanzbehörden, wie auch die Mitarbeiter der CY-Kasse hielten die Darstellung B.s über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften sowie den Verkauf der Gesamtforderung solcher Arbeitsgemeinschaften an CY-Kasse ohne weiteres für plausibel und vertrauten auf die Richtigkeit dieser Darstellung. B. selbst befürchtete jedoch - möglicherweise aufgrund einer Rückfrage einer Bank -, von irgend jemandem zur Vorlage schriftlicher Verträge über die Arbeitsgemeinschaften aufgefordert werden zu können. Da er sich zur Herstellung solcher Verträge nicht in der Lage sah, erklärte er später das den Konzernumsatz übersteigende Factoringvolumen auch damit, dass sämtliche an der Errichtung eines Projektes beteiligten Unternehmen über die zu erbringenden Leistungen jeweils eigene Verträge mit dem Auftraggeber eingingen. Nach Fertigstellung des Projekts übernahm nach dieser Darstellung die A.-Gesellschaft die Forderungen der übrigen Unternehmer und verkaufte die Gesamtforderung sodann an CY-Kasse. Auch bei dieser Version wären an sich noch Verträge - zwischen den einzelnen Unternehmen mit der Kommune sowie über die Abtretung an die A.-Tochtergesellschaften - erforderlich gewesen. Auch nach diesen Verträgen wurde B. jedoch nicht gefragt.
Zu dieser neuen Version schuf B. vorsorglich aber noch eine weitere Erklärungsvariante. Danach übernahm die A.-Tochtergesellschaft die Forderungen der Subunternehmer gegen die Kommune, indem sie sie in deren Namen bezahlte. Schließlich stellte B. es in einer neueren Erklärung gegenüber verschiedenen Banken noch so dar, dass es zu einer Bündelung der Verträge komme. Hiernach schloss die A.-Gesellschaft über das bereits erstellte Gesamtwerk noch einen zweiten Vertrag mit dem jeweiligen Auftraggeber. Dieser zweite Vertrag, den die A.-Tochtergesellschaft nach der Darstellung B.s mit der Kommune schloss, sollte ausschließlich der Dokumentation dienen. Fragen nach diesem zweiten Vertrag, (Vertrag über Leistungen, die bereits erbracht waren) wurden fast bis zum Schluss nicht gestellt. Insbesondere wurde nicht darüber gesprochen, ob für eine Kommune Veranlassung gegeben war, einen solchen zweiten Vertrag aus Gründen der Dokumentation abzuschließen, ob dieser zweite Vertrag vor oder nach Bau des Stadions geschlossen wurde, ob dieser zweite Vertrag vor - oder rückdatiert wurde etc.
cc)
Dokumentation und Erklärungen zur „A.-Quote“ im Aufsichtsrat der CY-Kasse
Die erste zusammenfassende schriftliche Darstellung erstellte B. unter dem 26. April 1988. Der Aktenvermerk wurde möglicherweise von ihm erstellt, weil die Betriebsprüfung weitere Angaben wünschte. Nach diesem Aktenvermerk sollte Vertragspartner der Kommune die Arbeitsgemeinschaft werden; er lautet wie folgt:
„ENTWICKLUNG UND FINANZIERUNG VON PROJEKTEN MIT DER CY-KASSE GESELLSCHAFT FÜR EXPORTFACTORING
1.) Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für das jeweilige Projekt bestehend aus den Unternehmern für Unterbau, Betonarbeiten, etc. sowie der Firma A. oder einem Unternehmen der A.-Gruppe.
2.) Erstellung der jeweils vertraglich vereinbarten Leistungen für die Arbeitsgemeinschaft.
3.) Berechnung der erbrachten Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft und Erstellung einer Rechnung für die Gesamtleistung an den Kunden (Kommune, Ministerium, etc.)
4.) Verkauf dieser Forderung an die CY-Kasse im Wege des Factoring. (Federführung der Arbeitsgemeinschaft liegt in den Händen der A.-Gruppe, deshalb Handling des Forderungsverkaufes über A.).
5.) Ankauf der Forderung durch die CY-Kasse und Finanzierung zu 90 % in DM.
6.) Die Arbeitsgemeinschaft verwendet die erhaltenen liquiden Mittel der CY-Kasse dazu um,
a) die Verbindlichkeit gegenüber der Firma A. und
b) die Verbindlichkeit gegenüber den anderen Unternehmern zu 90 % zu begleichen.
7.) Abdeckung des Kursrisikos durch die Fa. A.
8.) Begleichung der Forderung durch den Kunden, im Regelfall nach 180 Tagen in Fremdwährung, und endgültige Abrechnung mit der Fa. A. und den übrigen Subunternehmern.
9.) Ende des Geschäftes.
CG., 26.04.1988
gez.
B.“
Der hohe Anteil der A.-Gruppe an dem Gesamtumsatz der CY-Kasse fiel dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der CY-Kasse, Dr. DI., auf. Im Aufsichtsrat der CY-Kasse, in dem der Angeklagte A. Mitglied war, drängte Dr. DI. auf eine Verringerung der „A.-Quote“.
Der Angeklagte A. wusste, dass B. fortwährend und in immer höheren Umfang nicht bestehende Forderungen an die CY-Kasse verkaufte, um die erforderliche Liquidität für die Fortführung der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. der A. AG und der A.-Gruppe zu beschaffen. Er war über die Entwicklung der immer weiter auseinanderklaffenden Umsatzentwicklung als Mitglied des Aufsichtsrats der CY-Kasse, in dem die A.-Quote am Gesamtumsatz der CY-Kasse immer wieder diskutiert wurde, informiert.
Der Angeklagte A. wirkte bei der betrügerischen Kreditaufnahme durch die Fortsetzung des Verkaufs von Luftforderungen auch dadurch mit, indem er auch selbst im Aufsichtsrat der CY-Kasse die Bedenken zerstreute, die der Vorsitzende Dr. DI. wegen der hohen A.-Quote an dem Gesamtumsatz der CY-Kasse vorbrachte. In der Aufsichtsratssitzung der CY-Kasse vom 09. Juli 1987 führte er hinsichtlich des Umsatzanteils der A.-Gruppe aus, dass nach Vollzug des für die Gruppe geplanten Konzepts (z.B. Umgründung in eine AG) der Bedarf an Inanspruchnahme von Factoring eher nachlassen könne, zumindest aber nicht mehr solch hohe Wachstumsraten zu realisieren seien, wie dies in den vergangenen Jahren der Fall gewesen sei; abgesehen davon sei der Umsatzanteil systembegründet insofern, als im A.-Umsatz auch die Umsatzanteile der Sublieferanten enthalten seien.
Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte mit einer Auseinandersetzung zwischen DA. und Dr. DI. über die A.-Quote konfrontiert; dabei wirkte er darauf hin, dass B. weiterhin die erforderliche Liquidität durch den Verkauf von nicht bestehenden Forderungen an die CY-Kasse beschaffen konnte:
Anlass für die kritische Einstellung zur Höhe des Factoringvolumens der A.-Gruppe war für den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. DI. nicht das Missverhältnis zum Konzernumsatz. Dr. DI. glaubte der Darstellung der Angeklagten. Die Verität der Stadionforderungen stellte er ebensowenig in Frage wie die Bonität der Anschlusskunden aus der A.-Gruppe. Dr. DI. hatte vielmehr kaufmännischen Grundsätzen folgend eine Verbesserung der Risikostreuung im Auge. Er strebte eine Begrenzung des A.-Anteils an dem Gesamtumsatz der CY-Kasse auf unter 50 % an. Der Umsatzanteil der A.-Gruppe wuchs in den Jahren ab 1982 bis 1987 von 7 auf 62 %. Im Einzelnen verlief die Entwicklung wie folgt: Der Umsatz der CY-Kasse mit der A.-Gruppe kletterte in den Jahren ab 1982 von rund 20 auf 56, 94, 203, 407 und schließlich auf 507 Mio. DM in 1987. Im Vergleich dazu beliefen sich die Gesamtumsätze der im Factoring angekauften Forderungen der CY-Kasse in dem vorgenannten Zeitraum auf 271, 309, 351, 473, 646 bzw. auf 866 Mio. DM in 1987.
Der Anteil der A.-Forderungen an dem Forderungsbestand war wegen der vereinbarten verhältnismäßig langen Laufzeiten bis zur Zahlung von 6 Monaten und mehr noch höher; er lag zum 31. Dezember 1988 bereits bei über 75 % (456 Mio. DM von einem Gesamtforderungsbestand in Höhe von 606 Mio. DM).
Im Frühjahr 1988 beanstandete Dr. DI. erneut den hohen A.-Anteil am Gesamtgeschäft der CY-Kasse und forderte nachdrücklich gegenüber dem Geschäftsführer der CY-Kasse, DA., Vorschläge ein, wie das seiner Meinung nach bei Einhaltung kaufmännischer Grundsätze unvertretbare Risiko begrenzt werden könnte. Mit Schreiben vom 12. April 1988 an DA. merkte er zu den Unterlagen über den Jahresabschluss 1987, nämlich dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1987 von Dr. BA. und dem Lagebericht der Geschäftsführung u.a. folgendes an:
„2. 62,41 % des Gesamtumsatzes entfällt auf die A.-Gruppe. Wie Sie mir kurz vor der DS.-Reise am Telefon sagten, muß man wegen der längeren Laufzeit der A.-Geschäfte 10 - 12 % hinzuschlagen, um auf den Anteil des Forderungsbestandes zu kommen. Dies bedeutet, daß knapp 75 % der angekauften Forderungen aus Geschäften mit der A.-Gruppe resultieren. Obwohl ich eine hohe Meinung von der Bonität der A.-Gruppe habe, geht es nicht an, daß CY-KASSE 2/3 ihres Umsatzes und 3/4 ihres Risikos mit und aus A.-Geschäften bestreitet. Dies widerspricht allgemeingültigen Grundsätzen der Risikostreuung. Nachdem wir seit zwei Jahren über dieses Thema diskutieren und keine Änderung eingetreten ist, bitte ich noch vor der Gesellschafterversammlung mir Vorschläge zu machen, wie die Relationen noch vor dem 30.06.88 grundlegend geändert werden können.“
DA. verwies demgegenüber für den hohen A.-Anteil auf die überproportionalen Wachstumsraten der A.-Gruppe, die unter anderem auf das zwischen der Firma A. und der CY-Kasse entwickelte „Finanzierungsmodell“ zurückzuführen seien, mit dem „allen Beteiligten, nämlich Rohstoffproduzent, Subunternehmen und den auftraggebenden Kommunen, erhebliche Vorteile in der Abwicklung und der Finanzierung geboten“ würden. Im Anschluss an die entsprechende Äußerung des Angeklagten A. im Aufsichtsrat kündigte er einen Rückgang der Steigerungsraten bei den A.-Umsätzen an und schlug vor, über eine stark ausgeweitete Werbung und durch eine intensive Akquisition im sonstigen Geschäft der CY-Kasse die Relationen zu ändern; weiter heißt es in dem Antwortschreiben vom 27. April 1988:
„...
Um in künftigen Diskussionen mit besserem Argumentationspotential aufwarten zu können, haben wir uns entschlossen, eine Expertise anfertigen zu lassen, die Auskunft gibt über
1. die bisherigen Erfahrungen mit der Abwicklung der in Rede stehenden Geschäfte,
2. die organisatorische Gestaltung sowie
3. eine eingehende Risikoanalyse.
...“
Dr. DI. wandte sich in dieser Angelegenheit auch an den Angeklagten A. und antwortete DA. mit Schreiben vom 05. Mai 1988, in dem es u.a. heißt:
„Ich begrüße es, daß Sie in der Beurteilung des A.-Anteils vollkommen mit mir übereinstimmen. Ich habe in der Zwischenzeit mit Herrn A. ein Gespräch über diesen Punkt geführt. Um den A.-Anteil spätestens bis zum Jahresende auf unter 50 % zu drücken (bezogen auf die Debitoren, nicht auf den Umsatz!), bietet sich an, mit einer anderen Factoring-Gesellschaft einen Austausch zu machen auf Basis a metá. Herr A. und ich wollen dieses Thema mit Ihnen noch vor der Gesellschafterversammlung besprechen, um damit diesen Punkt aus der Gesellschafterversammlung herauszuhalten.“
Auch dem Mitarbeiter einer Refinanzierungsbank, dem Leiter der Filiale der EX.-Bank in CZ., EZ. , versprach DA. eine umfassende Information und erklärte, er habe zu diesem Zweck von dem Wirtschaftsprüfer Dr. BA. eine Expertise angefordert. DA. forderte tatsächlich B. auf, eine umfassende Darstellung des Geschäfts und der mit dem Verkauf von Forderungen der Arbeitsgemeinschaften verbundenen Risiken zu überreichen.
Der Angeklagte B. verfasste darauf hin unter dem 16. Mai 1988 ein Schreiben an die CY-Kasse zur Erklärung der Umsatzdifferenz, das er von dem Wirtschaftsprüfer Dr. BA. gegenzeichnen ließ. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Aufgrund ihrer telefonischen Anfrage zu Risiko und Umfang unserer mit der CY-Kasse bisher abgewickelten und in Zukunft abzuwickelnden Factoring-Geschäfte geben wir ihnen auf diesem Wege folgende klarstellende Hinweise:
Der überwiegende Teil der an Sie von der A.-Gruppe verkauften Forderungen betrifft Umsätze, die unsere Auslandstöchter in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen inform einer Arbeitsgemeinschaft EZ. in den betreffenden Ländern durchführen.
Bei den Abnehmern handelt es sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. Ein Bonitätsrisiko auf Seiten der Abnehmer ist daher nicht gegeben.
Bei den Arbeitsgemeinschaften treten wir im Verhältnis zu den Abnehmern als Verhandlungsführer bzw. Vertragspartner auf (Treuhandfunktion für die Arbeitsgemeinschaft).
Dessen ungeachtet verteilt sich das Risiko aus der Schlecht- oder Nichterfüllung eines Vertrages auf alle Unternehmen der Arbeitsgemeinschaft im Verhältnis des Umfangs der von ihnen erbrachten Leistungen. Wird die Arbeitsgemeinschaft aus Gewährleistungen in Anspruch genommen, so richtet sich der betreffende Garantieanspruch an den ausführenden und für den Schaden verantwortlichen Unternehmer.
Auf der anderen Seite werden jedoch die Arbeiten der übrigen Unternehmer der Arbeitsgemeinschaft von A. im eigenen Interesse überwacht, so dass hierdurch eine zusätzliche Qualitätsabsicherung bezüglich der Leistungen der übrigen Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft gewährleistet ist.
Was das damit verbundene Risiko der CY-Kasse angeht, möchten wir nochmals darauf hinweisen, daß in allen Fällen der mit Ihnen getätigten Umsätze eine breite Risikostreuung aufgrund der Vielzahl der Beteiligten einer solchen Arbeitsgemeinschaft vorliegt.
Wie Sie dem beigefügten Vertrag entnehmen können, wurden in diesem Fall für ein Projekt neben EN. AY. weitere fünfzehn Unternehmen eingesetzt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bedeutet dies, daß der mit Ihnen in diesem Fall abgewickelte Umsatz sich auf sechzehn Anschlußkunden verteilt.
Der A.-Anteil an den betreffenden Umsätzen beschränkt sich heute fast überwiegend auf Materiallieferungen (Gummigranulate, Beschichtungsmaterialien und andere Kunststoffe). Bezüglich dieser Materiallieferungen gab es in der Vergangenheit nur geringfügige Garantiefälle (siehe Anmerkung), so daß wir in den letzten Bilanzen immer Schwierigkeiten hatten, unsere immerhin schon relativ niedrigen Garantierückstellungen gegenüber der Finanzverwaltung durchzusetzen.
Bezüglich der Leistungen unserer Mitunternehmer sind uns aus den letzten drei Jahren ebenfalls keine wesentlichen Garantiefälle bekannt geworden.
Zur Dokumentation der von uns in anderen Ländern eingesetzten Fremdunternehmer erhalten Sie beiliegend eine Aufstellung der wesentlichen Unternehmen, mit denen wir in den letzten Jahren erfolgreich und wiederholt zusammengearbeitet haben.
Die Gesamtzahl der Fremdunternehmen beläuft sich auf ca. 400.
Dieses Schreiben ist von unserem Abschlußprüfer, der im Rahmen der Prüfungen der Jahresabschlüsse der A. AV. GmbH & Co. KG auch das Factoring-Geschäft mit der CY-Kasse untersucht, zum Zeichen seines Einverständnisses gegengezeichnet ...“
In einer hinzugesetzten „Anmerkung“ heißt es:
„Gemäß Rücksprache mit den Unterzeichnern ergaben sich während der vergangenen sechs Jahre Garantiefälle von lediglich etwa 0,05“.
Der Inhalt dieses Schreibens ist - soweit es um die Arbeitsgemeinschaften geht - ebenfalls falsch. Tatsächlich existierten solche Arbeitsgemeinschaften, deren Forderungen über CY-Kasse finanziert wurden, nicht. Um dem Schreiben besonderes Gewicht zu geben, bat der Angeklagte B. Dr. BA.in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer der A. AG um Gegenzeichnung. Dr. BA. unterzeichnete das Schreiben neben B.. Prüfungen, die sich auf die Existenz solcher Arbeitsgemeinschaften erstreckten, nahm Dr. BA. nicht vor. Sie wurden in der Folgezeit auch durch die CY-Kasse oder Refinanzierungsbanken nicht angestellt. Man vertraute allseits auf die Richtigkeit der Darstellung B.s. Das von Dr. BA. gegengezeichnete Schreiben übersandte B. mitsamt des in diesem Schreiben erwähnten, in französischer Sprache abgefassten Vertrages (vom 20./22. Dezember 1986) an CY-Kasse. Dieser Vertrag gibt für das in dem Schreiben dargestellte Arbeitsgemeinschaftsmodell nichts her. Im Gegenteil: In diesem Vertrag ist geregelt, dass der Bauherr mit schuldbefreiender Wirkung auf das von jedem Werkunternehmer angegebene Konto zahlen wird. Diese „Unstimmigkeit“ war von B. übersehen worden. Sie fiel aber weder einem Mitarbeiter der CY-Kasse, einem Aufsichtratsmitglied oder einem Vertreter der Refinanzierungsbanken auf.
Das Schreiben wurde den Refinanzierungsbanken und im Aufsichtsrat der CY-Kasse als Exposee des Wirtschaftsprüfers über die Abwicklung der Geschäfte mit dem Anschlusskunden A. vorgelegt. In der Aufsichtsratssitzung am 20. Juli 1988 verständigte man sich darauf, dass der Forderungsbestand der A.-Forderungen im laufenden Jahr 1989 auf 50 % der Gesamtforderungen gesenkt werden sollte. Die Verträge mit der Firma A. sollten unverändert bestehen bleiben, auch im Falle der nicht rechtzeitigen Realisierung der Umsetzung. Der Angeklagte A. äußerte sich abschließend im Aufsichtsrat der CY-Kasse dahin, dass er „mit dieser Vereinbarung die Dauerdiskussion über Senkung der Umsätze und Forderungen mit seiner Firma beenden und erst wieder Ende 1989 darüber sprechen“ möchte.
c)
Weitere Erklärungen
U. a. gegenüber einem Mitarbeiter der AP. in I. gab B. am 27. Oktober 1988 die Übernahmeversion bekannt; in einem Aktenvermerk vom 28. Oktober 1988 über ein mit ihm geführtes Telefongespräch heißt es unter anderem wie folgt:
„Die Fa. A. tritt bei den ausländischen Kommunen als Anbieter von Sportanlagen mit Finanzierungen über maximal 180 Tage auf. Bei den Verhandlungen wird lediglich das Paket abgesteckt und geschnürt, jedoch kein Generalunternehmer-Vertrag mit den Kommunen geschlossen. Die Kommunen schließen mit jedem einzelnen an diesen Projekten beteiligten Unternehmen einen eigenen Vertrag ab. A. läßt sich sämtliche Forderungen gegenüber den entsprechenden Kommunen von den anderen Unternehmen abtreten und verkauft den Gesamtblock der Forderungen inklusive der eigenen Forderung an die CY-Kasse. Nach Auskunft von Herrn B. übernimmt die Fa. A. keinerlei Haftung für eventuelle Gewährleistungsfristen, Mängelrügen etc., sondern haftet ausschließlich für die Verität der Forderungen“.
Die Übernahmeversion wurde kurz vor dem Zusammenbruch doch noch einer Prüfung unterzogen. Im ersten Quartal 1994 führte DA. Verhandlungen mit der FA-Bank über eine Refinanzierung im so genannten „ABS-System“ (asset back security). Die angekauften Forderungen sollten in einem revolvierenden Bestand an die Bank übertragen, dieser Forderungsbestand verbrieft und an institutionelle Anleger, wie beispielsweise Fonds oder Versicherungsgesellschaften auf dem Markt verkauft werden. Damit hätten die A.-Quote und die Refinanzierungslinien der CY-Kasse erheblich abgebaut werden können. DA. beauftragte den Rechtsberater der CY-Kasse, Rechtsanwalt FB. . Dieser führte zunächst am 06. Mai 1994 in Gegenwart von Vertretern der FA-Bank und Dr. EQ. sowie des Prokuristen DL. mit dem Angeklagten B. ein Gespräch, um sich die Vertragskonstruktion erläutern zu lassen. Dabei unterbreitete B. Rechtsanwalt FB. eine Variante der Übernahmeversion. Rechtsanwalt FB. berichtete über die Besprechung in einem Schreiben vom 10. Mai 1994 an DA. wie folgt:
„Anhand der durch Sie der FA-Bank vorgelegten beiden „Fallbeispiele“ haben wir ausführlich den Gang der einzelnen Abtretungen nachvollzogen. Breiten Raum nahm dabei natürlich die Diskussion darüber ein, wie die Vereinbarung mit A. und dem jeweiligen Auftraggeber über den Gesamtauftrag zu bewerten ist, welcher im Nachhinein regelmäßig abgeschlossen wird, obgleich die sogen. „Sub-Unternehmer“ schon vorher ihre eigenen Verträge mit dem jeweiligen Auftraggeber abgeschlossen haben. Herr B. erläuterte diesen Vertrag damit, daß CY-Kasse ihn für die Dokumentation gegenüber den refinanzierenden Banken benötigte, weil ja auch insoweit einheitliche A.-Rechnungen angekauft werden. Die Bankenvertreter meinten hierzu, daß es sich dann wohl um Scheinverträge handele, die nach Möglichkeit im Rahmen des ABS-Deals nicht Verwendung finden sollten ...“
Nach telefonischer Rücksprache mit B. ergänzte Rechtsanwalt FB., dem die Vertragskonstruktion nicht klar geworden war, diesen Bericht mit weiterem Schreiben vom folgenden Tage wie folgt:
„Sehr geehrter Herr DA.,
mit Herrn B. habe ich soeben den tatsächlichen Zahlungsvorgang in den USA nochmals durchgesprochen. BA. hat das Gespräch mitgehört. Danach sieht es wie folgt aus:
A. Corp. zahlt an den „Sub-Unternehmer“ dessen Rechnung „on behalf of“ des jeweiligen Auftraggebers. Dies bedeutet, daß das Schuldverhältnis zwischen Auftraggeber und Sub-Unternehmer erlischt und die entsprechende Forderung untergeht. A. Corp. hat aufgrund dieses Zahlungsvorganges einen eigenen Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Auftraggeber, den man entweder bereicherungsrechtlich oder als auftragsrechtlichen Erstattungsanspruch qualifizieren kann. Wenn im Rahmen dieses Zahlungsvorgangs ein neuer Leistungsvertrag zwischen A. Corp. und dem jeweiligen Auftraggeber für den Gesamtumfang geschlossen wird, schafft dies einen zusätzlichen Schuldgrund.
A. Corp. stellt dann an den jeweiligen Auftraggeber neue, eigene Rechnungen aus, die sich natürlich vom Leistungsumfang her decken mit den früheren Rechnungen der jeweiligen Sub-Unternehmer. Was die Auftraggeber mit diesen Sub-Unternehmer-Rechnungen machen, ist Herrn B. nicht bekannt. In der Buchhaltung der Auftraggeber kann natürlich immer nur eine dieser Rechnungen vorhanden sein. Daß A. Corp. diese Zahlungen refinanziert, ist den jeweiligen Auftraggebern ebenfalls bekannt; auf welche Weise dies erfolgt, bleibt aber wohl eher im Dunkeln.
...“
B. blieb nicht strikt bei der neuen Darstellung. Er griff in Gesprächen mit Vertretern der Banken spontan und situationsgemäß auch gelegentlich auf das Arbeitsgemeinschaftsmodell zurück. Insbesondere gegenüber Dr. BA. blieb er bis zu den erwähnten Gesprächen Anfang Mai 1994 bei der Darstellung einer Abwicklung durch Arbeitsgemeinschaften. Hierzu heißt es in einem Aktenvermerk Dr. EQ. vom 02. Oktober 1990 über eine Besprechung vom 20. September 1990 bei der CY-Kasse:
„1) Im Ausland werden zur Durchführung von Großaufträgen in der Regel Arbeitsgemeinschaften gebildet, wobei A. als Konsortialführer auftritt.
2) Neben der Konsortialführerschaft übernimmt A. auch die Finanzierung des Gesamtauftrages im Wege des Factoring, mit der Folge, daß damit auch mittelbar die Außenstände der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Mitgliedsunternehmen über das Instrument des Factoring finanziert werden.
...“
In einem weiteren Aktenvermerk Dr. EQ. über die „Darstellung der Factoringgeschäfte im A. Konzern“ vom 18. Juli 1992 heißt es dazu:
„Die A.-Gruppe finanziert ihre Außenstände im Wesentlichen im Wege des Factoring. Dabei umfassen die Factoringumsätze nicht nur die Eigenumsätze der A.-Gruppe, sondern auch die Umsätze der Unternehmen, die zusammen mit A. ein Großprojekt durchführen.
Es werden zum Beispiel die A. Corporation bzw. eine deren Töchter und eine weitere Anzahl von Unternehmen mit dem Ausbau eines Stadions für eine Gemeinde oder Hochschule in den USA beauftragt. Da der Auftraggeber aus Liquiditätsgründen lange Zahlungsziele benötigt (5-7 Monate), die übrigen Auftragnehmer jedoch nicht in der Lage sind, diese Zahlungsziele einzuräumen, übernimmt A. neben seinem Auftrag auch die Gesamtfinanzierung des Projekts. Dies geschieht in der Weise, daß die A.-Tochter nach außen als Vertragspartner auftritt, zur Durchführung der Finanzierung nach Abnahme der Leistungen die betreffenden Forderungen der übrigen Unternehmen übernimmt und die sich daraus ergebende Gesamtforderung (inklusive des Eigenanteils) an ein Factoringunternehmen in Deutschland (CY-Kasse) verkauft ...“
d)
Begründung mit Wettbewerbsvorteilen
Der Angeklagte A. wusste, dass es sich bei den Arbeitsgemeinschaften und Finanzierungsgemeinschaften nur um ein Erklärungsmodell B.s handelte, durch das die Existenz der - in Wahrheit nicht bestehenden - „Stadionforderungen“ plausibel gemacht werden sollte. Er kannte die Umsatzerlöse der A. AV. GmbH & Co. KG, der A. AG und des A. Konzerns. Weiterhin war der Angeklagte A. aus seiner Tätigkeit im Beirat bzw. Aufsichtsrat der CY-Kasse darüber unterrichtet, in welcher Größenordnung B. Forderungen an die CY-Kasse verkaufte.
In den letzten beiden Jahren vor dem Zusammenbruch kontrollierte der Angeklagte A. die Entwicklung des Factoringvolumens anhand von Umsatzlisten („Umsatzstatistik A. AG/CY-Kasse“). Dabei handelte es sich um EDV-Listen, in denen der Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung FC. die Factoringumsätze der A.-Gruppe aus dem Stadiongeschäft monatlich erfasste. Die Listen wiesen übersichtlich geordnet die Umsätze der einzelnen Tochtergesellschaften mit der CY-Kasse aus; sie erfassten auch die Factoringumsätze der angeblichen Subunternehmer und der FD., die zu eigenständigen Anschlusskunden gemacht worden waren. Der Angeklagte A. ließ sich die Aufstellungen monatlich von dem EDV-Mitarbeiter FC. anfertigen und über den Hauptbuchhalter DK. vorlegen. Die Listen kannten außer den Genannten nur die beiden Angeklagten. Die Umsatzlisten ergaben für 1993 und 1994 folgendes Bild:
(…)
(…)
Als Begründung für dieses Konzept des Verkaufs von Arbeitsgemeinschafts-Forderungen gegenüber Dritten führten die Angeklagten Wettbewerbsvorteile an. Davon war bereits in der „Beiratsvorlage“, die als Stellungnahme zum Anschlusskunden A. im Aufsichtsrat der CY-Kasse vorgelegt wurde, die Rede. Dabei handelt es sich um eine Dokumentation der Zusammenarbeit zwischen A. und CY-Kasse, die mit „Anschlußkunde A.“ überschrieben war. In diesem Vermerk wurde das Finanzierungsmodell erläutert, das im Wesentlichen den Verkauf von Arbeitsgemeinschaftsforderungen an die CY-Kasse zum Gegenstand hatte; darüber hinaus befasste sich der Vermerk mit dem Umfang und den Risiken des zwischen der CY-Kasse und der A. AG abgewickelten Geschäfts. In dem undatierten und nicht unterzeichneten Vermerk heißt es u.a. wie folgt:
„ANSCHLUSSKUNDE A.
Allgemeines
-----------
Die A.-Gruppe ist seit November 1981 Kunde der CY-Kasse.
CY-Kasse hat gemeinsam mit A. ein Finanzierungsmodell entwickelt, das es der Gruppe ermöglicht, im Sportstadionbau gegenüber der betreffenden Kommune als Generalunternehmer für eine Arbeitsgemeinschaft je Stadion aufzutreten und dieser generell ein Zahlungsziel von sechs Monaten nach Rechnungsstellung einzuräumen.
Aufgrund des Forderungsankaufs durch die CY-Kasse und der damit verbundenen Bevorschußung wird A. außerdem in die Lage versetzt, seine Subcontractors, auf die etwa 73 % des Auftragswertes entfallen, sofort nach Fertigstellung des Stadions auszuzahlen. Dieses Modell, dessen wesentliche Grundsätze auf der Einräumung eines längeren Zahlungsziels an die Kommune und der sofortigen Auszahlung der Subunternehmer, wofür seitens A. auch entsprechende Preiszugeständnisse erlangt werden können, beruhen, hat der A.-Gruppe einen Wettbewerbsvorteil verschafft, so daß diese heute in vielen Ländern eine Monopolstellung innehat.
Wie erfolgreich sich das CY-Kasse-Factoring bei diesem Kunden auswirkte, zeigt die folgende Umsatzentwicklung:
Umsatz A.-Gruppe Umsatzanteil am
mit CY-Kasse: Gesamtumsatz der CY-Kasse:
1982 DM 19.609.679,-- 7,21 %
1983 DM 56.108.534,-- + 186,13% 18,11 %
1984 DM 94.074.548,-- + 67,66% 26,78 %
1985 DM 203.694.148,-- + 116,52% 43,04 %
1986 DM 407.829.839,-- + 100,22% 63,07 %
1987 DM 540.658.752,-- + 32,57 % 62,41 %
...“
Der Angeklagte A. kannte den Inhalt der Vorlage; sie hat dem Aufsichtsrat in der Sitzung am 19. Mai 1988 vorgelegen.
Die Angeklagten begründeten die Abwicklung der „Stadionprojekte“ durch Arbeitsgemeinschaften und die Gesamtfinanzierung der Forderungen der beteiligten Arbeitsgemeinschaftsmitglieder auch anderen Dritten gegenüber mit daraus resultierenden Wettbewerbsvorteilen. Bei den Mitarbeitern der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG, die im Bereich Marketing, Vertrieb oder Technik mit der tatsächlichen Abwicklung der Baustellen zu tun hatten, war davon nichts bekannt.
5.
Erläuterung des Verlustausgleichs durch Gewinne aus Devisenoptionsgeschäften
a)
Buchung von fingierten Umsatzerlösen
Der Angeklagte B. stellte das Modell der Arbeits- bzw. Finanzierungsgemeinschaften noch in einem anderen Zusammenhang gegenüber dem Aufsichtsrat, den Finanzbehörden sowie gegenüber der CY-Kasse und den Banken vor. Das Erklärungsmodell für die Umsatzdifferenz diente ihm zusätzlich noch zu dem Zweck, ein Basisgeschäft für Devisenoptionsgeschäfte zu fingieren, die er seit 1988 in einem Umfang betrieb, der in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Geschäft der A. AG stand. Dazu kam es wie folgt:
Der Angeklagte B. sicherte das Betrugssystem - wie ausgeführt - dadurch ab, dass er den jeweiligen Liquiditätsüberschuss aus den Auszahlungen der CY-Kasse in den Jahresabschlüssen als Umsatzerlöse erfassen ließ. Der Zahlungsverkehr mit der CY-Kasse wurde bei der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. der A. AG auf Finanzverrechnungskonten gebucht. B. ließ den Saldo, soweit dieser nicht schon durch eine Reihe anderer Buchungen zurückgeführt war, jeweils gegen angebliche Zahlungseingänge auf fingierte Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG gegen Abnehmer im BT. und später auch in DR. verbuchen. Dies begründete er damit, dass die Zahlungseingänge unmittelbar zur Befriedigung der Forderungen von Lieferanten und Subunternehmern gegen die ausländischen Tochtergesellschaften nach deren Weisung verwendet würden. Ein Teil der fingierten Forderungen wurde an die Tochtergesellschaften abgetreten, um auch deren Verluste auszugleichen. Auf diese Weise gelang es B. über die Beschaffung der für die Fortführung der Unternehmensgruppe erforderlichen Liquidität hinaus auch eine gute Ertragslage der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG und der A.-Gruppe vorzuspiegeln. Die Manipulationen wurden weder im Zusammenhang mit den Großbetriebsprüfungen des Finanzamts noch durch die Abschlussprüfer aufgedeckt. Auch eine anonyme Anzeige, die im November 1992 bei der Staatsanwaltschaft I. einging und in der auf den Verkauf von Luftforderungen in Hundertmillionen-Höhe, die Verwendung der Erlöse für Devisengeschäfte sowie die Buchung der Erträge aus diesen Geschäften als Umsätze ohne Kosten hingewiesen wurde, führte nicht zur Aufdeckung der Taten.
Der Angeklagte A. war über diese Manipulationen B.s nicht in vollem Umfang informiert: Er wusste, dass die Jahresabschlüsse und später auch die Konzernabschlüsse viel zu hohe Umsatzerlöse auswiesen und in Wahrheit Jahr für Jahr operative Verluste in min. zweistelliger Millionenhöhe hingenommen werden mussten. Er wusste aber nicht, in welchem Umfang der Angeklagte B. ab Ende der 00er Jahre die von der CY-Kasse ertrogenen Gelder noch unmittelbar dazu verwendete, die jeweils erforderliche Liquidität bereitzustellen bzw. Verluste auszugleichen. Er ging davon aus, dass B. Auszahlungen der CY-Kasse auch für spekulative Devisenoptionsgeschäfte einsetzte und Erlöse daraus zum Verlustausgleich verwendete. Dem liegt im Wesentlichen folgendes zugrunde:
aa)
In den Jahren 1985 oder 1986 unterbreitete der Angeklagte B. nach Rückkehr von einem Bankengespräch dem Angeklagten A. eine neue Idee: die Devisenabsicherung. Gemeint waren nicht Devisentermingeschäfte, die zur Währungssicherung im Einzelfall schon vordem abgeschlossen worden waren. Vielmehr berichtete B. von dem Versuch, die der Planungsrechnung für den Gesamtkonzern zugrundegelegten Fremdwährungskurse abzusichern. Der Kurssicherungsbedarf sollte nicht aus den jeweiligen Geschäftsvorfällen in Fremdwährung abgeleitet werden, sondern aus der Gesamtplanung für den Konzern.
Dem Angeklagten B. ging es dabei nicht um Kurssicherung, sondern um die Möglichkeit, zusätzliche Liquidität durch die Vereinnahmung von Stillhalterprämien zu erzielen sowie durch deren Anlage Zinserträge bzw. - ersparnisse zu erwirtschaften. Damit beabsichtigte er, sich als Retter des Unternehmens darzustellen. Er erweckte tatsächlich auch bei dem Angeklagten A. und Mitarbeitern der A. AV. GmbH & Co. KG, bei denen meistens nur die schlechte Ertragslage in den einzelnen Unternehmenssparten bzw. „profitcentern“, denen sie angehörten, nicht aber die Gesamtverluste bekannt waren, den Eindruck, er könne durch Gewinne aus den durch eine geschickte Strategie bei Devisenoptionsgeschäften erzielten Gewinnen Verluste im eigentlichen Geschäft ausgleichen. Selbst die Mitglieder des Aufsichtsrats und Dritte außerhalb des Unternehmens, insbesondere die Vertreter der Hausbanken und Beteiligungsgesellschaften - denen die Angeklagten eine gute Ertragslage vorspiegelten - konnte der Angeklagte B. durch sein sicheres Auftreten und seine Beredsamkeit davon überzeugen, dass er erhebliche Zusatzerträge durch Finanzgeschäfte erzielte.
bb)
Die Devisenoptionsgeschäfte wurden erstmals in dem Jahresabschlusses der A. AG für das Jahr 1988 erwähnt; dort heißt es:
„Größter Einzelposten der übrigen betrieblichen Erträge sind die Gewinne aus Kurssicherungsgeschäften in Höhe von TDM 7.900. Die Gesellschaft sichert weltweit ihre Planumsätze und Importe durch Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte ab. Dabei konnte im Prüfungszeitraum ein Überschuß erzielt werden, der den Sicherungsbedarf in vorgenannter Höhe überstieg. In der entsprechenden Vorjahreszahl ist ein solcher Überschuß nicht enthalten.“
cc)
Der Angeklagte B. ließ seit 1989 durch den Mitarbeiter FE., der mit den Vorbereitungsarbeiten zu den Jahresabschlüssen beauftragt war, Jahresabschlussanalysen erstellen, die er zumindest 1993 auch im Vorstand vorlegte. Dabei handelte es sich um Ergebnisanalysen, in denen er zulasten der Umsatzerlöse eine Umgliederung in das neutrale bzw. außerordentliche Ergebnis vornahm. Die Zahlen gaben u.a. die Scheinerlöse aus fingierten Geschäften mit Abnehmern im CS.n und später auch asiatischen Raum wieder, durch deren Einbuchung B. in der Buchführung die Salden aus den CY-Kasse-Auszahlungen zum Geschäftsjahresende beseitigte. Gegenüber den Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der Finanzabteilung gab B. diese Erträge als Gewinne aus Devisenoptionsgeschäften aus, durch die er die Jahr für Jahr erwirtschafteten Verluste ausgleiche und sogar noch Gewinne erwirtschafte. Im Vorstand der A. AG war bekannt, dass in der eigentlichen Tätigkeit Sportbödenbau, -produktion und -handel bei der Muttergesellschaft und den Beteiligungsgesellschaften durchweg erhebliche Verluste erzielt wurden. Der Angeklagte B. erweckte bei den Vorstandskollegen AX. und AY. die Erwartung, dass es ihm gelänge, vorübergehend hohe Finanzerträge zu erwirtschaften, die bis zu einer für absehbar gehaltenen Konsolidierung im operativen Geschäft die Verluste ausgleichen konnten. Gegenüber den Hausbanken und den Mitgliedern des Aufsichtsrats erläuterte B. demgegenüber, dass die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinne ungefähr je zur Hälfte aus dem operativen und aus dem Kurssicherungsgeschäft stammten.
dd)
Im Aufsichtsrat der A. AG wurden die Devisenoptionsgeschäfte erstmals im Zusammenhang mit der Erläuterung des Jahresabschlusses für 1988 durch den Vorstand erörtert. Dabei wurde zunächst nur auf die Abweichungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum hingewiesen. Die Frage der Erträge aus Devisengeschäften sowie das Gesamtergebnis der A.-Gruppe im operativen Bereich wurde zur Zufriedenheit aller Teilnehmer besprochen. Später drängte der Aufsichtsrat auf eine Begrenzung möglicher Risiken aus den angeblichen Kurssicherungsgeschäften. B. legte dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. FF. daraufhin unter dem 16. Februar 1990 ein Papier zur „Optionsstrategie“ und unter 09. Mai 1990 ein Schreiben mit weiteren Erläuterungen zum Optionsgeschäft vor. Daraufhin vereinbarte der Aufsichtsrat mit dem Angeklagten B., die noch offenen Fragen mit einem von AZ. vorgeschlagenen Experten abzuklären und zu berichten. AZ. benannte den Chefdevisenhändler der AP., der schließlich eine Notiz mit einer Stellungnahme vorlegte, in der B. professionelles Handeln bescheinigt wurde.
Weitere Informationen über das Devisengeschäft ließ B. dem Aufsichtsrat durch die FMP bzw. den Wirtschaftsprüfer Dr. BA. zukommen: Dieser legte ab 1992 jährlich Stellungnahmen, so genannte „sideletter“ vor. In der ersten Stellungnahme vom 15. September 1992 teilte Dr. BA. mit, dass „der über den deutschen Factor abgewickelte Umsatz ein Vielfaches des Konzernumsatzes beträgt.“ Im Einzelnen heißt es in dieser Stellungnahme wie folgt:
„Devisengeschäfte im A.-Konzern
Sehr geehrter Herr B.,
Sie baten um eine Stellungnahme zur kommerziellen Basis und zum Risiko der vom A.-Konzern abgewickelten Devisengeschäfte.
Die Finanzierung der Fremdumsätze der Konsortialmitglieder erfolgt im Wege des Factoring.
Die Umsätze enthalten bekanntlich nicht nur die Lieferungen und Leistungen der Konzernunternehmen, sondern darüber hinaus auch Umsätze der Unternehmen, die zusammen mit A. an einem Projekt arbeiten. Dies erklärt, warum der über den deutschen Faktor abgewickelte Umsatz ein Vielfaches des Konzernumsatzes der A.-Gruppe beträgt.
Durch die Gesamtfinanzierung von Projekten, an denen neben A. eine Vielzahl weiterer Unternehmen mitwirken, verschafft sich die A.-Gruppe Wettbewerbsvorteile, vor allem auf den Auslandsmärkten. Der Vorteil besteht darin, daß A. den Auftraggebern lange Zahlungsziele einräumen kann, ohne dass davon die beteiligten übrigen Auftragnehmer betroffen sind. Durch das System der Factoringfinanzierung wird sichergestellt, dass diese Auftragnehmer ihre Ansprüche kurzfristig realisieren können...“
Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der A. AG, AZ., machte in einem Brief vom 20. Oktober 1992 an den Angeklagten A. Zweifel geltend, ob die Devisengeschäfte, die dem A.-Konzern auch für andere Teilnehmer an kompletten Gewerken vornehme, durch die Satzung der A. AG gedeckt seien. Die Frage wurde nach Prüfung durch Rechtsanwalt AX., der eine Satzungsänderung zunächst für erforderlich hielt, und den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. FF., letztlich verneint und entsprechend beschieden.
ee)
Die angeblichen Gewinne aus Kurssicherungsgeschäften wurden zunächst ohne weiteres so auf die Tochtergesellschaften und die A. AV. GmbH & Co. KG verteilt, dass die andauernd erzielten Verluste ausgeglichen und sogar noch Gewinne ausgewiesen werden konnten. Sie traten an die Stelle der Gutschriften durch die A. AV. GmbH & Co. KG, die vorher dazu gedient hatten, die Verluste bei den Tochtergesellschaften auszugleichen. Die Liquidität erlangte B. - wie diejenige, die zum Verlustausgleich bei der A. AG verwendet wurde - durch die Finanzierung von nicht bestehenden Forderungen über die CY-Kasse. Diese Auszahlungen der CY-Kasse flossen insoweit über das konzernweit betriebene cashmanagement weiter an die Tochtergesellschaften. Gegen diese - angeblichen - Gewinnverlagerungen wurden später im Rahmen einer Betriebsprüfung Bedenken erhoben. Daraufhin ließ B. durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BE. den „Konsortialvertrag“ vom 01. Februar 1989 ausarbeiten, der die Verteilung der Gewinne aus den Devisenoptionsgeschäften zum Gegenstand hatte und von der Finanzverwaltung auch anerkannt wurde. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
„Die Strategie der international tätigen A.-Gruppe war und ist es, ihren Kunden nicht nur hochwertige Objekte (Sportböden) anzubieten, sondern darüber hinaus auch eine günstige und den Liquiditätsbedürfnissen der Kunden (öffentliche Hand, Schulen etc.) angepaßte Finanzierung dieser Objekte. Dabei hat sich herausgestellt, dass diese Objektfinanzierung auf die Leistungen ausgedehnt werden mußte, die bei Großprojekten von den Unternehmern angeboten werden, die neben der A.-Gruppe an diesen Projekten beteiligt sind.
Durch diese Strategie konnten in der Vergangenheit vornehmlich im Ausland erhebliche Wettbewerbsvorteile erzielt und die Marktposition der betreffenden Unternehmen der A.-Gruppe gestärkt werden.
Die Refinanzierung der Objektfinanzierung im Interesse der Kunden konnte in der Vergangenheit nur durch Einschaltung eines deutschen Factors erreicht werden, da das zu refinanzierende Volumen aufgrund der Ausdehnung auf andere Unternehmerleistungen ein Vielfaches des Konzernumsatzes der A.-Gruppe beträgt. Dies wird auch in absehbarer Zukunft so bleiben.
Die Refinanzierung in Deutschland, die diese, den Tochterunternehmen der A.-Gruppe Wettbewerbsvorteile verschaffende Strategie erst ermöglich(t), ist natürlich mit Kosten verbunden. Diese Kosten bestehen zum einen in den klassischen Refinanzierungskosten (Zins- und Gebührenbelastungen des Factors) sowie auch in nicht unerheblichem Umfang in Kurssicherungskosten, da der Factor nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereit ist, das Kursrisiko bezüglich der von ihm angekauften Fremdwährungsforderungen zu übernehmen.
Während in der Vergangenheit die deutsche Muttergesellschaft sowohl einen Teil der Refinanzierungskosten als auch die Kurssicherungskosten übernahm und auch heute noch in vollem Umfang das Kursrisiko trägt, wird diese Handhabung auch im Hinblick auf den im internationalen Steuerrecht anzuwendenden Grundsatz „dealing at arm`s length“ problematisch.
Auf der anderen Seite wurden auf den internationalen Devisenmärkten in der Vergangenheit Instrumente abgewickelt - insbesondere das Instrument des Devisenoptionshandels -, mit denen man im Gegensatz zu den klassischen Devisentermingeschäften losgelöst von der betreffenden Währung und dem jeweiligen Handelsgeschäft, sondern nur bezogen auf ein Gesamtvolumen mehrerer Fremdwährungsumsätze Kurssicherungsgeschäfte betreibt.
Bei Einsatz dieses Instrumentariums ist es deshalb nicht mehr möglich, die Kosten der Kurssicherung - aber auch die aus Kurssicherungsgeschäften eventuell zu erzielenden Überschüsse - einem bestimmten Fremdwährungsumsatz zuzuordnen, was demgemäß eine Direktzuordnung der Kurssicherungskosten - oder Überschüsse - auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen des A.-Konzerns ausschließt.
Um dennoch zu einem gerechten Ausgleich des Kursrisikos aus der Refinanzierung der für alle Mitglieder des A.-Konzerns vorteilhaften vorerwähnten Strategie zu gelangen, schließen sich die beteiligten Unternehmen zu einer Interessengemeinschaft zusammen mit dem Ziel, die insgesamt anfallenden Aufwendungen und Überschüsse aus der Kurssicherung nach einem gerechten Schlüssel am Ende einer Rechnungsperiode zu verteilen.
Zu diesem Zweck wird deshalb folgender Vertrag geschlossen:
...
§ 5
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich, wie bisher auf Anweisung der A. AG ihre Umsätze einem deutschen Factor oder einem sonst von der A. AG zu nennenden Factorinstitut anzudienen. Sie werden auch weiterhin bemüht sein, bei Projekten, bei denen sie mit Drittunternehmern zusammenarbeiten, die Gesamtumsätze aus diesen Projekten (incl. der Umsätze der Drittunternehmen) über die vorbezeichneten Factorinstitute zu finanzieren. ...
§ 7
Gewinn- und Verlustverteilung
Am Ergebnis der Interessengemeinschaft werden die Mitglieder im Verhältnis der Fremdwährungsgeschäfte, die über den Factor finanziert werden, beteiligt. ...
Die Mitglieder verpflichten sich, wie bisher auf Anweisung der A. AG ihre Umsätze einem deutschen Factor oder einem sonst von der A. AG zu nennenden Factorinstitut anzudienen. Sie werden auch weiterhin bemüht sein, bei Projekten, bei denen sie mit Drittunternehmern zusammenarbeiten, die Gesamtumsätze aus diesen Projekten (incl. der Umsätze der Drittunternehmen) über die vorbezeichneten Factorinstitute zu finanzieren.“
Der Vertrag blieb - von hier bedeutungslosen Änderungen vom 20. März 1989 bezüglich der Bemessungsgrundlage und vom 29. März 1990 bezüglich der Aufnahme weiterer Tochtergesellschaften als Mitglieder abgesehen - bis zum Zusammenbruch der A.-Gruppe in Kraft.
Im Aufsichtsrat war von vermittelten Finanzierungen erstmals am 28. Januar 1993 die Rede. In dem Zusammenhang wurde der sideletter vom 15. September 1992, in dem noch mitgeteilt wurde, dass über die CY-Kasse ein Vielfaches des Konzernumsatzes abgewickelt wurde, erörtert. In dem sideletter vom 15. Juli 1993 war dagegen nur noch von einem Refinanzierungsvolumen von 330 Mio. USD die Rede, das sich im wesentlichen aus einem revolvierenden Factoringvolumen in Höhe von 245 Mio. USD zusammengesetzt habe. Die vermittelten Finanzierungen wurden mit einem Rückzug aus den Generalunternehmerschaften und dem damit verbundenen Gewährleistungsrisiko begründet. Sie seien erforderlich, um die Projekte, die früher als Generalunternehmer durchgeführt worden seien, nicht zu verlieren. Dazu heißt es in dem Aufsichtsratsprotokoll:
„Bei dieser Gelegenheit regte Herr AZ. an, die in dem Aufsichtsrat vorliegenden Schreiben der FMP vom 15.09.1992 angesprochenen Devisen, Finanzierungs- und Zinssicherungsfragen, insbesondere auch soweit diese über die A.-Leistung hinaus gehend das Gesamtobjekt betreffen, auch in den nächsten Jahren offen im Aufsichtsrat zu diskutieren. Was die Finanzierung einiger Projekte durch die A.-Gruppe, insbesondere in den USA, betrifft, informierte Herr B. die Anwesenden, daß die A.-Gruppe die jeweiligen Projekte nicht selbst finanziert. Die Finanzierung wird an die CY-Kasse vermittelt. CY-Kasse übernimmt das Delkredere, A. übernimmt das Währungsrisiko. Herr A. hob hervor, daß mit Hilfe dieser Konstruktion Märkte geöffnet werden konnten. Marktanteile können nicht allein durch gute Produkte und gutes Personal gewonnen werden. Bei diesem Paket „A. vermittelt Finanzierung und trägt das Kursrisiko“ handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Grundgeschäft der A.gruppe dient. Herr Dr. FF. fügte hinzu, daß sicherlich zahlreiche Aufträge verloren gegangen wären, hätte man dieses Konzept nicht anbieten können.“
Der Angeklagte A. wusste, dass es ein Grundgeschäft, soweit es die vorgespiegelten Fremdwährungsforderungen von Tochtergesellschaften betraf, die an CY-Kasse verkauft wurden, tatsächlich nicht gab. Gleichwohl erklärte er sich dem Mitangeklagten B. gegenüber damit einverstanden, dass dieser im weiteren Verlauf Devisenoptionsgeschäfte vornahm. B. erhielt dafür aufgrund einer Vereinbarung mit dem Angeklagten A. eine Erfolgsprämie. Dabei erzielte er als Stillhalter, also als Verkäufer von Währungsoptionen, hohe Prämieneinnahmen. So beschaffte B. weitere Liquidität. Den Glattstellungsaufwand erbrachte er durch steigende Prämieneinnahmen und weitete so das Handelsvolumen der Optionsgeschäfte über die Jahre immens bis auf eine Summe von zuletzt 50 Mrd. DM aus. Zu diesem Zweck ließ B. sich von verschiedenen Banken entsprechende Linien einräumen. Jede Geschäftsbank, die mit der A. AG Optionen handelte, konnte allein das bei ihr umgesetzte Handelsvolumen beurteilen. Eine Einschätzung des gesamten Handelsvolumens war der einzelnen Geschäftsbank nicht möglich, so dass jede Bank nur in der Lage war, aufgrund der selbst mit der A. AG abgewickelten Geschäfte zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welcher Ertrag aus diesen Geschäften erzielt wurde und Einfluss auf das Gesamtergebnis haben konnte. Der Angeklagte B. täuschte auch über die Anzahl der beteiligten Banken. Er verstand es dabei, allseits, insbesondere bei den Banken und dem Aufsichtsrat der A. AG, aber auch bei den Vorstandsmitgliedern wie Mitarbeitern des Unternehmens, nicht zuletzt auch bei dem Angeklagten A. selbst, den Eindruck eines professionell und ungewöhnlich erfolgreich gehandhabten Devisenmanagements hervorzurufen.
b)
Kenntnisstand des Angeklagten A.
Der Angeklagte A. durchschaute die Devisenoptionsgeschäfte des Angeklagte B. nicht. Er ging wie die Vorstandskollegen AX. und AY. davon aus, dass es dem Angeklagten B. gelang, hohe Erträge aus diesen Geschäften zu erzielen. Auch der Angeklagte A. stellte sich vor, dass B. mit den Finanzerträgen die Verluste aus dem operativen Geschäft ausgleichen konnte, die in der A.-Gruppe Jahr für Jahr anfielen. Diese Verluste entwickelten sich in den letzten Jahren auf eine Größenordnung von über 100 Mio. DM. Der Angeklagte A. wusste jedoch, dass B. in immer höherem Umfang, zuletzt in Höhe von mehr als einer Milliarde DM, nicht bestehende Stadionforderungen an die CY-Kasse verkaufte und die Rückzahlungen darauf nur erbracht werden konnten, soweit neue nicht bestehenden Forderungen verkauft wurden oder B. einen Teil der Auszahlungen der CY-Kasse für Devisen-Spekulationsgeschäfte verwendet und nicht verloren hatte.
6.)
Weitere Täuschungen
Es gelang den Angeklagten im Zusammenwirken das „Zahlungskarussel“ aufrechtzuerhalten und auf diese Weise ständig Liquidität über die CY-Kasse zu beschaffen, die bei der A.-Gruppe zur Fortführung der Unternehmung und zum Ausgleich der andauernden Verluste benötigt wurde. Die Rückführung der Auszahlungen der CY-Kasse durch die A. AG anstelle der vermeintlichen Drittschuldner erklärte der Angeklagte B. weiterhin damit, dass die Drittschuldnerzahlungen in Fremdwährung durch die Tochtergesellschaften der A.-Gruppe im Ausland vereinnahmt wurden und dort zur Vermeidung von Transferkosten verblieben.
a)
- über den Zahlungsverkehr
Ab 1988 sollten auf Veranlassung DA.s eigens für den Zahlungsverkehr wegen der Stadionforderungen eine Lock-Box in FH. und Auslandsgirokonten eingerichtet werden. Eine Lock-Box dient der Abwicklung von Zahlungen mittels eines Schecks, wie sie u.a. in den USA üblich sind. Die A. Corporation unterhielt bereits eine solche Lock-Box über die FG.-Bank in FH. . Es handelt sich dabei um ein Schließfach bei einem Postamt zur Aufnahme von Schecks. Die FG.-Bank FH. entnahm diese Schecks, ohne dass diese erst an die A. Corporation gelangten, unmittelbar der Lock-Box und brachte sie - nach Vereinbarung - bestimmten Konten gut. B. und DA. flogen Ende November 1988 nach FH. und verhandelten mit Vertretern der FG.-Bank über die Einrichtung eines Lock-Box-Systems. B. war sich darüber im klaren, dass diese Zahlungsabwicklung schon allein deshalb nicht erfolgen konnte, weil er der CY-Kasse tatsächlich nicht bestehende Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften zum Kauf angedient hatte und aus diesem Grunde Zahlungen der Drittschuldner nicht geleistet werden konnten. Er wirkte jedoch bei den Verhandlungen über die Einrichtung eines solchen Lock-Box-Systems mit, da er keine Möglichkeit sah, sich dem Bestreben DA.s nach weiteren Sicherungen zu entziehen. B. vertraute darauf, einen Weg zu finden, das Betrugssystem auch im Falle der Einrichtung einer Lock-Box aufrechterhalten zu können. Die Verhandlungen mit der FG.-Bank über die Einrichtung eines solchen Systems erstreckten sich bis Juli 1989. Zu der Einrichtung einer CY-Kasse-Lock-Box sowie eines von der FG.-Bank FH. für CY-Kasse geführten demand deposit account (Girokonto) ist es tatsächlich nicht gekommen. Bei der CY-Kasse ging man allerdings davon aus, dass die Lock-Box eingerichtet sei. Auch der Angeklagte B. rechnete damit. Darüber hinaus ließ DA. Girokonten bei anderen Filialen der FG.-Bank in Sarreguemines, London und später auch in Melbourne sowie bei anderen Auslandsbanken, der FI-Bank in Oslo, der FJ-Bank in Helsinki und der FK-Bank Bank in Kopenhagen einrichten. Mit dieser Umstellung des Zahlungsverkehrs wollte DA. angesichts des erheblich angestiegenen Volumens der von den ausländischen Tochtergesellschaften angekauften Forderungen den Zugriff der CY-Kasse auf die Drittschuldnerzahlungen insbesondere auch für den Konkursfall sichern. Auf den fingierten Rechnungen wurden entsprechende Zahlstellenvermerke angebracht. An der Zahlungsabwicklung änderte sich dadurch tatsächlich aber nichts. Die Zahlungen an die CY-Kasse bzw. die Refinanzierungsbanken erfolgten weiterhin ausschließlich durch die A. AG über das erwähnte Konto bei der AS.-Bank. Die Drittschuldner aus den tatsächlich vorhandenen Aufträgen mit wesentlich geringeren Auftragssummen zahlten nach wie vor an die Tochtergesellschaften auf andere Konten bzw. per Scheck; sie wurden auch weiterhin nicht über die Abtretung informiert.
Der Angeklagte B. spiegelte DA. und den zuständigen Mitarbeitern der CY-Kasse vor, dass Drittschuldnerzahlungen eingingen. Er fertigte zunächst bis Anfang 1991 noch Scheckkopien, die die angeblich eingegangenen Drittschuldnerzahlungen dokumentieren sollten. Ab 1993 fälschte er Saldenbestätigungen der Empfängerbanken. Dafür ließ er entsprechende Formulare bei einer Druckerei herstellen und setzte sodann die entsprechenden Zahlen ein. Der Angeklagte B. ging dabei so vor, dass er seine Sekretärin den Text und die Zahlenkolonnen auf neutrales Papier schreiben ließ und dieses auf FG.-Bank-Briefbögen fotokopierte. Die Zahlungseingangsbestätigungen übersandte er vierteljährlich an die CY-Kasse. Eine der letzten Bestätigungen der FG.-Bank FH. vom 31. März 1994 beinhaltete beispielsweise folgende Angaben:
(…)
Die vermeintliche Zahlungsabwicklung gestaltete B. durch entsprechende Vereinbarungen mit DA. im Einzelnen wie folgt: Er veranlasste in der Regel den Leiter der Buchhaltung DK., die damit befassten Mitarbeiter der CY-Kasse, Frau FL. und später FM. bzw. deren Vertreter, jeweils telefonisch über die angeblich durch die jeweilige Kommune angekündigte Zahlung zu informieren. Die Sachbearbeiter der CY-Kasse stellten jeweils entsprechende Freigabeerklärungen aus und übersandten sie an die A. AG. Nach ihrer Vorstellung wurden die Erklärungen von dort an die Zahlstellen-Banken weitergeleitet. Tatsächlich wurden die Freigabeerklärungen bei der A. AG einfach abgeheftet oder vernichtet.
b)
- über die Prüfung des Bestands der verkauften Forderungen durch Wirtschaftsprüfer (Saldenbestätigungen)
Auf Drängen des Aufsichtsrats der CY-Kasse verlangte DA. schließlich über den Abschlussprüfer der CY-Kasse auch die Vorlage von „Saldenbestätigungen“, d.h. von Bestätigungen des Bestands der gefactorten Forderungen durch die Wirtschaftsprüfer der Tochtergesellschaften. Der Angeklagte B. teilte Dr. BA. daraufhin mit, dass die im Ausland mit der Prüfung der A.-Töchter beauftragten Prüfungsgesellschaften u.a. auch Saldenbestätigungen für die von A. geführten Arbeitsgemeinschaften einholten. Er fälschte sodann Berichte von Wirtschaftsprüfern. Nach deren Inhalt berichtete der Wirtschaftsprüfer der Tochtergesellschaften über eingeholte Saldenbestätigungen der Abnehmer von Stadionforderungen. Dabei stellte der Angeklagte B. es so dar, als wenn die Wirtschaftsprüfergesellschaft FN. & Co. durch ihre Niederlassungen in den verschiedenen Ländern die Auskünfte der Abnehmer einholte und - seit Ende 1992 - auch weltweit bei der Niederlassung in FO. am Sitz der Holdinggesellschaft A. Corporation in den USA erfasste. Mit der letzten Neuerung wollte der Angeklagte sich Schreibarbeit ersparen, zumal er nach einer entsprechenden Vereinbarung mit der CY-Kasse die Saldenbestätigungen nunmehr quartalsweise vorlegte.
Die letzte an die CY-Kasse gerichtete Saldenbestätigung der Wirtschaftsprüfer-Gesellschaft FN. & Co. vom 05. April 1994 lautete wie folgt:
(…)
Der Angeklagte A. erfuhr - möglicherweise erst durch ein Gespräch mit DA. -, dass B. der CY-Kasse Saldenbestätigungen vorlegte. DA. berichtete ihm, daß B. ihm Wirtschaftsprüfer-Saldenbestätigungen vorgelegt habe; alles sei bestens in Ordnung. Dabei war dem Angeklagten A. klar, dass die Saldenbestätigungen gefälscht waren.
c)
- über angebliche Arbeitsgemeinschaftsmitglieder als Anschlusskunden
Im Jahre 1993 vereinbarte der Angeklagte B. mit DA., zur Senkung der A.-Quote bei den Stadionprojekten angeblich tätige Subunternehmer der A.-Tochtergesellschaften zu selbständigen Anschlusskunden der CY-Kasse zu machen. Im einzelnen sind die neuen Anschlusskunden aus der folgenden Liste ersichtlich, die der Angeklagte B. an die CY-Kasse übersandte:
(…)
Diese Umstellung hatte zur Folge, dass der Name A. bei den Forderungsankäufen, die über die Subunternehmer abgewickelt wurden, nicht mehr auftauchte. Dabei handelte es sich allerdings für alle - auch für die Refinanzierungsbanken - ersichtlich weiterhin um die Stadionforderungen aus dem A.-Geschäft. In diesen Fällen wurden die Verkäufe auch genau so wie sonst über die A. AG abgewickelt. Der Angeklagte B. erklärte beispielsweise dem Bankdirektor FP. von der Niederlassung der Bank in I., einer Hausbank der A. AG, das CY-Kasse-Geschäft solle geändert werden; CY-Kasse solle - dies habe B. ihm mitgeteilt - mit den einzelnen Arbeitsgemeinschaftsteilnehmern selbst in Verbindung treten und deren Forderungen ankaufen. B. fälschte die Ankaufsanträge aber zusätzlich so, als seien sie von den Geschäftsführern der betreffenden Unternehmen unterzeichnet worden.
Ähnliches gilt für ein Unternehmen FQ. , dessen Geschäftsgegenstand die - branchenfremde - Herstellung von Uhren war und das die A. AG erwarb. Die FQ. wurde ebenfalls als Anschlusskunde für angeblich übernommene Stadionforderungen eingesetzt.
IV.
Abgeurteilte Taten
In dem Zeitraum ab Anfang September 1993 veranlasste der Angeklagte B. im Einverständnis mit dem Angeklagten A., dass Ankaufsunterlagen für folgende Forderungen, die nicht bestanden, bei der CY-Kasse eingereicht wurden. Der Angeklagte B. war im Zusammenhang mit den Anweisungen an seine Sekretärin oder an den Hauptbuchhalter zu keinem Zeitpunkt erheblich alkoholisiert. Die Forderungsverkäufe wurden jeweils in der sogenannten „Überwachungsliste“ erfasst. Der Angeklagte B. ließ diese Liste von dem Mitarbeiter FC. in einer entsprechenden Datei führen. Aus der Aufstellung ergaben sich die jeweils noch offenen Stadionforderungen und der Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Liste trat an die Stelle der Fälligkeitsliste, die zuvor die Sekretärin FR. für den Angeklagten B. geführt hatte.
Die nachfolgende Aufstellung gibt jeweils den Anschlusskunden, das Einreicher- und das Ankaufsdatum, die Kundenbezeichnung und den in DM umgerechneten Nennwert der Forderungen wieder, die jeweils zu 90 % bevorschusst worden sind:
| 1 | 01.09.93 | 03.09.93 | 15.540.000,00 | ||
| 2 | 03.09.93 | 06.09.93 | 16.008.170,91 | ||
| 3 | 07.09.93 | 09.09.93 | 11.918.400,00 | ||
| 4 | 14.09.93 | 16.09.93 | 13.478.618,92 | ||
| 5 | 14.09.93 | 16.09.93 | 13.494.724,16 | ||
| 6 | 15.09.93 | 16.09.93 | 10.983.054,00 | ||
| 7 | 17.09.93 | 21.09.93 | 15.238.268,99 | ||
| 8 | 17.09.93 | 20.09.93 | 15.266.697,72 | ||
| 9 | 22.09.93 | 24.09.93 | 11.872.527,22 | ||
| 10 | 29.09.93 | 30.09.93 | 10.486.110,76 | ||
| 11 | 04.10.93 | 06.10.93 | 12.595.180,02 | ||
| 12 | 04.10.93 | 07.10.93 | 12.443.200,00 | ||
| 13 | 05.10.93 | 07.10.93 | 15.210.520,70 | ||
| 14 | 06.10.93 | 22.10.93 | 14.514.427,90 | ||
| 15 | 07.10.93 | 08.10.93 | 14.811.240,14 | ||
| 16 | 12.10.93 | 15.10.93 | 11.781.111,43 | ||
| 17 | 25.10.93 | 28.10.93 | 8.754.798,95 | ||
| 18 | 25.10.93 | 29.10.93 | 13.615.133,51 | ||
| 19 | 27.10.93 | 28.10.93 | 16.266.130,82 | ||
| 20 | 02.11.93 | 04.11.93 | 14.496.188,29 | ||
| 21 | 02.11.93 | 08.11.93 | 16.064.869,69 | ||
| 22 | 03.11.93 | 09.11.93 | 16.257.029,54 | ||
| 23 | 05.11.93 | 15.11.93 | 15.579.383,06 | ||
| 24 | 05.11.93 | 23.11.93 | 14.192.256,03 | ||
| 25 | 09.11.93 | 16.11.93 | 16.056.415,00 | ||
| 26 | 18.11.93 | 26.11.93 | 12.353.990,00 | ||
| 27 | 22.11.93 | 29.11.93 | 15.838.867,20 | ||
| 28 | 29.11.93 | 03.12.93 | 13.352.731,40 | ||
| 29 | 29.11.93 | 30.11.93 | 15.334.463,20 | ||
| 30 | 30.11.93 | 06.12.93 | 16.912.142,25 | ||
| 31 | 01.12.93 | 07.12.93 | 16.116.975,01 | ||
| 32 | 03.12.93 | 08.12.93 | 16.113.559,90 | ||
| 33 | 07.12.93 | 09.12.93 | 11.266.006,50 | ||
| 34 | 09.12.93 | 10.12.93 | 16.029.458,91 | ||
| 35 | 09.12.93 | 13.12.93 | 13.093.104,26 | ||
| 36 | 10.12.93 | 14.12.93 | 16.364.295,00 | ||
| 37 | 13.12.93 | 16.12.93 | 15.779.341,28 | ||
| 38 | 14.12.93 | 17.12.93 | 16.313.443,05 | ||
| 39 | 14.12.93 | 16.12.93 | 15.290.165,60 | ||
| 40 | 16.12.93 | 20.12.93 | 16.691.360,00 | ||
| 41 | 17.12.93 | 20.12.93 | 16.991.123,19 | ||
| 42 | 03.01.94 | 07.01.94 | 16.558.453,52 | ||
| 43 | 03.01.94 | 07.01.94 | 17.588.273,80 | ||
| 44 | 04.01.94 | 10.01.94 | 16.947.027,67 | ||
| 45 | 06.01.94 | 11.01.94 | 12.621.805,38 | ||
| 46 | 07.01.94 | 14.01.94 | 21.868.489,60 | ||
| 47 | 11.01.94 | 17.01.94 | 17.031.868,00 | ||
| 48 | 13.01.94 | 20.01.94 | 17.149.685,01 | ||
| 49 | 17.01.94 | 26.01.94 | 17.300.812,44 | ||
| 50 | 19.01.94 | 04.02.94 | 17.886.993,80 | ||
| 51 | 01.02.94 | 08.02.94 | 14.173.020,92 | ||
| 52 | 02.02.94 | 10.02.94 | 15.826.524,12 | ||
| 53 | 02.02.94 | 10.02.94 | 18.245.234,40 | ||
| 54 | 08.02.94 | 15.02.94 | 17.190.634,00 | ||
| 55 | 10.02.94 | 18.02.94 | 17.892.321,20 | ||
| 56 | 10.02.94 | 21.02.94 | 16.939.403,47 | ||
| 57 | 15.02.94 | 24.02.94 | 14.364.831,51 | ||
| 58 | 17.02.94 | 28.02.94 | 18.071.884,00 | ||
| 59 | 21.02.94 | 24.02.94 | 15.600.698,93 | ||
| 60 | 24.02.94 | 28.02.94 | 16.365.248,32 | ||
| 61 | 01.03.94 | 07.03.94 | 16.112.468,16 | ||
| 62 | 02.03.94 | 10.03.94 | 16.870.260,80 | ||
| 63 | 03.03.94 | 09.03.94 | 14.574.414,35 | ||
| 64 | 07.03.94 | 15.03.94 | 12.281.984,00 | ||
| 65 | 09.03.94 | 18.03.94 | 14.811.997,20 | ||
| 66 | 10.03.94 | 16.03.94 | 17.718.687,76 | ||
| 67 | 14.03.94 | 22.03.94 | 17.963.906,12 | ||
| 68 | 18.03.94 | 24.03.94 | 17.373.098,40 | ||
| 69 | 23.03.94 | 30.03.94 | 12.553.728,73 | ||
| 70 | 24.03.94 | 31.03.94 | 16.004.940,43 | ||
| 71 | 29.03.94 | 31.03.94 | 15.864.024,81 | ||
| 72 | 05.04.94 | 08.04.94 | 16.848.006,20 | ||
| 73 | 05.04.94 | 08.04.94 | 15.703.057,87 | ||
| 74 | 06.04.94 | 11.04.94 | 16.835.620,00 | ||
| 75 | 07.04.94 | 14.04.94 | 16.768.554,50 | ||
| 76 | 11.04.94 | 15.04.94 | 16.067.655,10 | ||
| 77 | 12.04.94 | 19.04.94 | 16.839.365,00 | ||
| 78 | 13.04.94 | 22.04.94 | 19.029.200,00 | ||
| 79 | 14.04.94 | 03.05.94 | 16.300.580,10 | ||
| 80 | 18.04.94 | 26.04.94 | 17.153.396,72 | ||
| 81 | 18.04.94 | 25.04.94 | 15.323.298,12 | ||
| 82 | 20.04.94 | 28.04.94 | 15.772.384,52 | ||
| 83 | 22.04.94 | 29.04.94 | 15.323.303,82 | ||
| 84 | 27.04.94 | 10.05.94 | 16.435.740,37 | ||
| 85 | 29.04.94 | 13.05.94 | 18.804.200,00 | ||
| 86 | 03.05.94 | 11.05.94 | 15.836.499,04 | ||
| 87 | 04.05.94 | 27.05.94 | 19.538.855,75 | ||
| 88 | 05.05.94 | 05.05.94 | 15.679.942,80 | ||
| 89 | 06.05.94 | 19.05.94 | 19.144.412,00 | ||
| 90 | 10.05.94 | 18.05.94 | 16.421.920,00 | ||
| 91 | 10.05.94 | 19.05.94 | 17.721.449,20 | ||
| 92 | 16.05.94 | 25.05.94 | 15.501.716,60 | ||
| 93 | 19.05.94 | 31.05.94 | 13.455.626,98 |
Diese Auszahlungen in Höhe von insgesamt 1,44 Mrd. DM sind nicht mehr zurückgeführt worden. Die ertrogenen Gelder sind verbraucht worden, um die Verluste auszugleichen, und um die Zins- und Gebührenverpflichtungen gegenüber der CY-Kasse entsprechend zu erfüllen; persönliche Vorteile haben die Angeklagten aus den Auszahlungen auf die fingierten Forderungen unmittelbar nicht gezogen.
V.
Tataufdeckung
Im Frühjahr 1994 führten Recherchen eines Fernsehjournalisten zur Aufdeckung des Betrugssystems. In einer am 31. Mai 1994 ausgestrahlten Sendung „Frontal“ des ZDF war von einer Sportanlagenbaufirma die Rede, die in Milliardenhöhe Luftgeschäfte betrieben haben sollte. Dabei hätten beträchtliche Finanzierungsmittel für Spekulationsgeschäfte zweckentfremdet worden sein sollen. Die Recherchen führten ins westfälische Hinterland. Eine Firma, die Sportstätten baue, Kunststoffböden für Tennisplätze, Laufbahnen, Kunstrasen für Stadien, usw. habe jahrelang bei der Kreditbeschaffung manipuliert. Ihre Auslandsprojekte seien teilweise erfunden oder gewaltig aufgeblasen, Luftgeschäfte oft mit Devisenspekulationen verknüpft. Alles in allem jährlich über 1 Mrd. DM. Nach einer vorliegenden Liste sollten Sportstättenprojekte in BO. bis zum sechzigfachen über dem echten Preis „frisiert“ worden sein. Undurchsichtige Transaktionen mit Fremdwährungen, speziell US-$, ließen darauf schließen, dass mit astronomischen Summen am Devisenmarkt mit Geld aus erschlichenen Krediten jongliert werde.
Die Angeklagten erfuhren durch einen Anruf DA.s, der sie gegen 21.30 Uhr im Parkhotel in FS. erreichte, von dieser Sendung. Sie nahmen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung dieser Sendung, die für alle Interessierten ersichtlich auf die A. AG gemünzt war, an einem gemeinsamen Treffen der Mitglieder des Vorstands - AX. war an diesem Abend nicht zugegen - und des Aufsichtsrats in dem Parkhotel in FS. teil. Für den nächsten Tag war eine Aufsichtsratssitzung vorgesehen. Es war üblich, dass die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sich jeweils abends zuvor zu einem gemeinsamen Essen trafen. B. wurde während des Essens ans Telefon gebeten. DA. unterrichtete B. über den Inhalt der soeben ausgestrahlten Frontal-Sendung. Er verlangte von B. eine Bestätigung von FN. & Co., dass die Saldenbestätigungen echt seien. Der Angeklagte B. holte den Angeklagten A. hinzu; letzterer sprach ebenfalls mit DA. über den Inhalt der ausgestrahlten Fernsehsendung. Die Angeklagten unterrichteten anschließend AY. und die anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats kurz über den Anruf und die in der Frontal-Sendung erhobenen Vorwürfe. Sie führten diese darauf zurück, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter AW. falsche Informationen über die Firma verbreite. Dafür konnten sie auf eine einstweilige Verfügung verweisen, die bereits vorher gegen AW. erwirkt worden war, weil dieser gegenüber einem Mitarbeiter entsprechende Äußerungen getan hatte.
Der Angeklagte B. hatte die letzten Saldenbestätigungen, insbesondere auch die vom 05. April 1994, mit dem Namen des Partners FT. von FN. & Co. unterzeichnet. Er fälschte unter dem 01. Juni 1994 eine Bescheinigung FT. s, durch die die Echtheit der Saldenbestätigungen bestätigt wurde. B. übermittelte diese Bescheinigung am 02. Juni 1994 per Fax von EH. aus, wo er angeblich FT. getroffen hatte, an die CY-Kasse. Mit Rundschreiben vom 03. Juni 1994 teilte die CY-Kasse den Refinanzierungsbanken daraufhin diese Bestätigung wie auch die letzte Saldenbestätigung vom 05. April 1994 mit, um den Vorwürfen aus der Frontalsendung entgegenzutreten. Eine Bank wandte sich nunmehr mit diesen Unterlagen unmittelbar an FN. & Co., wo die Saldenbestätigung vom 05. April 1994 und die weitere Bestätigung vom 01. Juni 1994 als Fälschungen erkannt wurden. Daraufhin informierte der Partner FT. den Geschäftsführer der A. Corporation, FU. , es seien gefälschte Bestätigungen aufgetaucht. FU. berichtete sogleich telefonisch am Freitagabend, dem 03. Juni 1994, seinem Vorgesetzten AY. bei der A. AG, während der Finanzchef bei der A. Corporation, FV. , B. verständigte. FU. berichtete AY., ein Partner FT. von FN. & Co. habe mitgeteilt, dass er Schriftstücke aus Deutschland erhalten habe, die mit seinem Namen unterschrieben seien; diese Schriftstücke stammten jedoch nicht von ihm. AY. bat FU. daraufhin, ihm Kopien zuzusenden. FU. erklärte ihm, dass FT. ihm noch keine Kopien übersandt habe mit der Begründung, dies zuvor mit einem Anwalt bzw. mit der Rechtsabteilung besprechen zu müssen. AY. und FU. verblieben telefonisch so, dass letzterer die Unterlagen zufaxen solle, sobald er über diese verfüge. AY. wusste zu diesem Zeitpunkt noch nicht nichts von Saldenbestätigungen, die auf Veranlassung von DA. einer Überprüfung unterzogen worden sein sollten. Für ihn war nicht ersichtlich, um was für Unterlagen es sich handeln konnte, die FT. gegenüber FU. erwähnt hatte. Er wusste lediglich, dass FN. & Co. Abschlussprüfer der A. Corporation war und es sich um den Namen eines Prüfers handeln könne. Der Name FT. sagte AY. nichts. Eine Verbindung zu CY-Kasse zog AY. nicht. Er unterrichtete anschließend sofort den Angeklagten A. und das weitere Vorstandsmitglied AX., die sich ebenfalls noch in ihren Büros aufhielten, es seien Unterlagen von FN. & Co. aufgetaucht, die nicht von dieser Gesellschaft stammten. Der Angeklagte B. war nicht mehr anzutreffen und konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Der Angeklagte A. verständigte sich daraufhin mit AY. und AX., den Eingang des angekündigten Faxes abzuwarten.
Am nächsten Tag, dem 04. Juni 1994, traf der Angeklagte A. gegen 11.45 Uhr auf dem Betriebsgelände ein. Er fand auf dem Faxgerät, das sich im Vorraum zu seinem und dem daneben befindlichen Büro des Angeklagten B. befand, das an diesen gerichtete Fax mit der besagten Saldenbestätigung vor. Dieses Fax war von dem Finanzchef der A. Corporation, FV. , zugesandt worden. Der Geschäftsführer der A. Corporation FU. hatte ein Fax gleichen Inhalts an das Büro von AY., in dem sich ebenfalls ein Faxgerät befand, übermittelt. Der Angeklagte A. bat B. telefonisch, ins Büro zu kommen; er wollte sich mit diesem über das weitere Vorgehen nach Aufdeckung der Fälschung abstimmen. B. bat den Angeklagten A., zu ihm nach Hause zu kommen.
Der Angeklagte A. fuhr daraufhin kurz nach Mittag mit dem Fax zu dem Angeklagten B. und legte es diesem vor. Ohne näher auf den Inhalt einzugehen, erklärte der Angeklagte B. ihm, das „Spiel sei aus“; er – B. - werde nichts mehr fälschen, sondern sich der Staatsanwaltschaft stellen. B. begründete dies damit, dass die Verluste einfach zu groß gewesen seien: Sie seien am Ende. Das Kartenhaus sei zusammengebrochen. Er - A. - wisse von „unseren horrenden Verlusten“. Er - B. - habe immer wieder versucht, sie über die Devisengeschäfte und über das CY-Kassegeschäft auszugleichen, aber sie seien einfach zu groß gewesen. Sie hätten sich alle blenden lassen von den falschen Bilanzen, davon, dass der Verlustausgleich jahrelang wie ein Uhrwerk abgelaufen sei. Sie alle hätten die Realität vollkommen verdrängt. Es sei wirklich eine Katastrophe. Jetzt stünden sie vor einem furchtbaren Scherbenhaufen.
In diesem Zusammenhang erinnerte B. daran, dass irgendwann gegen Ende der 00er Jahre AW. einmal gesagt habe, er wolle nicht in einen der größten Finanzskandale der Bundesrepublik verwickelt werden. Damals schon hätte sie gewusst, dass sie so eigentlich nicht weitermachen könnten. Aber geändert habe sich seit damals nichts. Im Gegenteil, die Verluste seien noch größer geworden, teilweise jedenfalls. Leider hätten sie es beide stets vermieden, das heikle Thema der CY-Kasseumsätze auszudiskutieren, obwohl sie beide gewusst hätten, dass es keine Arbeitsgemeinschaften in der Form gebe, wie sie sie immer besprochen hätten, und so auch gar nicht geben könne. „Aber warum über die Wahrheit reden, es läuft ja so schön.“ Sie hätten „der Wahrheit nie ins Auge sehen wollen, total verblendet von unserer Weltmarktstellung“. B. schloss mit dem Bemerken, er werde nicht mehr weiterfälschen; am Montag werde er zur Staatsanwaltschaft gehen.
Der Angeklagte A. hatte mit dieser schnellen Wendung nicht gerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt war es aus seiner Sicht so gewesen, dass B. immer noch einen Weg gefunden hatte, das Betrugssystem aufrechtzuerhalten. Letzterer hatte sich zunächst immer mit Rücksicht auf die Zusagen, dass künftig Gewinne im operativen Geschäft erwirtschaftet werden sollten, bereit gefunden, die Finanzierung über die CY-Kasse fortzusetzen. Später war diese Liquiditätsschöpfung zu einem „Selbstläufer“ geworden. Die Angeklagten hatten miteinander nicht mehr ausdrücklich über die Fortsetzung der Finanzierung durch den Verkauf von nicht existenten Forderungen gesprochen. Der Angeklagte B. hatte aber in stillschweigendem Einverständnis des Angeklagten A. weiterhin nicht bestehende Stadionforderungen gefactort, damit das Unternehmen und die A.-Gruppe fortgeführt werden konnten. Der Angeklagte A. wusste, dass die Rückzahlungen jeweils nur aus dem Verkauf weiterer nicht bestehender Forderungen aufgebracht werden konnten. Er hatte die Entwicklung des fortwährend ansteigenden Umsatzes mit der CY-Kasse beobachtet und das Unternehmen mit den auf diese Weise erschlichenen Mitteln fortgeführt. Dabei war der Angeklagte A. davon ausgegangen, dass B. die Auszahlungen der CY-Kasse zum Teil auch für Spekulationsgeschäfte mit Devisenoptionen einsetzte und daraus Gewinne erwirtschaftete, die zum Ausgleich der im operativen Bereich fortwährend erwirtschafteten Verlusten eingesetzt werden konnten. Der Angeklagte A. erwiderte B., das dürfe doch nicht wahr sein; das gebe es doch gar nicht. Wenn das so sei, so stellte der Angeklagte A. die Frage, warum habe er dann nicht 20.000.000,- oder 10.000.000,- DM an die Seite geschafft und sei abgehauen; das hätte er tun sollen, jetzt habe er alles verloren. Der Angeklagte B. ließ sich darauf nicht ein, sondern hielt dem Angeklagten A. entgegen, er habe eigentlich nie etwas besessen; er wisse doch ganz genau, dass die Firma wirklich nie Geld verdient habe außer über Devisengeschäfte. Das sei ihnen doch seit mindestens 10 Jahren klar gewesen. Das ganze sei von Anfang an auf Sand gebaut gewesen. Man müsse aufwachen aus dem Traum.
Frau B. unterstütze ihren Mann mit dem Hinweis, sie und der Angeklagte B. hätten doch auch alles verloren. Sie bekräftigte dessen Absicht, jetzt - wie zwei Tage zuvor besprochen - „reinen Tisch“ zu machen.
Der Angeklagte A. erkannte nun, dass B. es ernst meinte. Die beiden Angeklagten sprachen noch längere Zeit miteinander. Der Angeklagte A. brachte B. gegenüber zum Ausdruck, dass es ihm am meisten leid tue, sein Haus in L. zu verlieren. Die Angeklagten überlegten gemeinsam, wann wohl der beste Zeitpunkt sei, dass B. zur Staatsanwaltschaft gehe. Der Angeklagte A. bat B., sie sollten das doch so weit wie möglich hinauszögern, „bis die Bombe platzt“. Dann könne er ja Montag und Dienstag wenigstens noch einige Dinge regeln.
Der Angeklagte B. sagte A. auch noch zu, er - B. - werde ihn - A. - heraushalten, so gut er könne; er könne allerdings nicht verschweigen, dass ihm die Verluste bekannt gewesen seien. Der Angeklagte A. war darüber erleichtert. Er empfahl B., sich einen Anwalt zu nehmen, wenn er zur Staatsanwaltschaft gehe, am besten den, den sie schon eingeschaltet hätten. Dieser Anwalt war einige Tage zuvor beauftragt worden, nachdem der Angeklagte A. durch einen telefonischen Hinweis eines früheren Mitarbeiters aus der AH. davon erfahren hatte, dass Ermittlungen gegen ihn liefen. Den könne er - B. - ja dann haben, der solle ihn verteidigen. Die Angeklagten vereinbarten schließlich, sich kurzfristig noch einmal sprechen zu wollen, um dann weitere Einzelheiten zu erörtern.
Anschließend fuhr der Angeklagte A. wieder ins Büro zurück. Dort sahen ihn einige Zeit später die Zeugin FR. , die auf Anweisung B.s die Ordner mit den Unterlagen über die Stadionforderungen aus dem Büro holte und in ihre Wohnung verbrachte, und ihr Verlobter FW. .
Kurz darauf fuhr der Angeklagte A. zu seiner - getrennt lebenden - Ehefrau, die mit dem gemeinsamen Sohn FX. auf dem Nachbargrundstück am FY-Weg wohnte, und erzählte beiden von dem Gespräch mit B.. Die Ehefrau und der Sohn FX. begaben sich daraufhin mehrfach auf das Grundstück, um es anschließend wieder zu verlassen.
AY. wurde kurz nach 18 Uhr durch einen Anruf von FU. darüber informiert, dass letzterer eine Kopie der gefälschten Bestätigung inzwischen erhalten und an das Büro von AY. gefaxt hatte. AY. fuhr daraufhin zum Firmengelände, um sich dort das von FU. angekündigte Fax anzusehen.
Gegen 18.30 Uhr kam AY. zu dem Angeklagten A., der sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise gerade gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau im Büro befand. AY. kannte die Frau nicht; er bat den Angeklagten A. deshalb in sein Büro und legte ihm nun seinerseits das Fax vor, das er mittlerweile von FU. erhalten hatte, und das dieselben Unterlagen wie das Fax von FV. FV. beinhaltete, das A. zuvor schon B. vorgelegt hatte. AY. wies den Angeklagten A. darauf hin, dass der Inhalt der darin enthaltenen Saldenbestätigung vom 05. April 1994 für ihn völlig unverständlich sei und für ihn keinen Sinn mache. Die Subunternehmer, die auf dieser Liste standen, sagten ihm nichts; die Umsatzzahlen, die für A.-Tochterfirmen wiedergegeben waren, seien für ihn „riesig“. Der Angeklagte A., der sich in dieser Situation nicht anders zu helfen wusste, stimmte AY. mit dem Bemerken zu, das könne ja wohl nicht wahr sein; er könne dazu auch nichts sagen, sie müssten mit B. sprechen. Er erweckte bei AY. so den Eindruck, dass er über die Aufstellung auch überrascht sei. Der Angeklagte A. machte auf AY. nicht den Eindruck, dass er konfus sei und die Orientierung verloren habe. Von dem vorausgegangenen Gespräch mit B. berichtete der Angeklagte A. AY. nicht. Nach vorgeblichen Versuchen, B. zu erreichen, vereinbarte der Angeklagte mit AY., sich am folgenden Sonntag zu einer Vorstandssitzung zu treffen, ohne eine konkrete Zeit auszumachen.
Gegen 22.30 Uhr rief der Angeklagte A. AY., der nach dem gemeinsamen Gespräch heimgefahren war, an und gab vor, inzwischen B. erreicht zu haben. Für die Bestätigung gebe es eine Erklärung; die Liste sei gar nicht so „brisant“. Auf den Einwurf von AY., er sehe das ganz anders, verwies der Angeklagte A. auf die vereinbarte Vorstandssitzung am nächsten Tage, bei der man alles weitere besprechen könne. Dabei setzte der Angeklagte A. darauf, bei dieser Gelegenheit werde B. wie vereinbart erklären, dass er allein und insbesondere auch ohne sein - A.s - Wissen gehandelt habe.
Anschließend fuhr der Angeklagte A. nach L. Seiner Lebensgefährtin teilte er mit, B. habe Unterlagen gefälscht. Dabei gab der Angeklagte sich völlig gebrochen. Noch in der folgenden Nacht rief der Angeklagte A. AX. zu sich und erklärte diesem, dass B. sich ihm eröffnet habe. Er vereinbarte mit AX. und später auch telefonisch mit Dr. EQ., sich am kommenden Tage gegen Mittag zu einer Vorstandssitzung zu treffen. Der Angeklagte A. bat Dr. EQ., der eigentlich am Sonntagmorgen noch ein Tennisspiel absolvieren wollte, sofort zu kommen.
Am darauffolgenden Vormittag erhielt der Angeklagte A. gegen zehn Uhr einen Anruf von AY., der ihm mitteilen wollte, dass er an einem Golfturnier teilnehmen wolle und erst gegen 17 Uhr zur Vorstandssitzung kommen könne. AY. fragte, auf wann die Vorstandssitzung terminiert sei. Der Angeklagte A. teilte AY. nicht mit, dass er sich mit AX. und Dr. BA. bereits auf mittags verabredet hatte. Er erklärte sich einverstanden. Der Angeklagte A. teilte AY. auch bei dieser Gelegenheit nicht mit, dass er mit B. bereits über die Fälschungen gesprochen hatte. AY. erfuhr von den Fälschungen durch B. erst, als er wie angekündigt um 16.45 Uhr zur Vorstandssitzung erschien. B., der kurze Zeit später eintraf, erklärte den Vorstandskollegen, er habe seit ungefähr 10 Jahren Forderungsunterlagen gefälscht, um so die Firma zu retten.
Am nächsten Tage erfuhr der Angeklagte A., dass 460.000.000,- DM aufgewandt werden müssten, um die offenen Devisenoptionsgeschäfte glattzustellen.
VI.
Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B.
Der Angeklagte B. hat sich durch übermäßigen Alkoholgenuss seit Mitte der 00er Jahre eine Störung der Intelligenzfunktion zugezogen, die sich jedoch nicht wesentlich auf sein Handeln ausgewirkt hat.
Der Angeklagte B. leidet an einer durch Selbstwertzweifel gestörten Persönlichkeitsentwicklung. Die Selbstwertproblematik rührt wahrscheinlich aus einer frühen Verletzung der sich bildenden Persönlichkeitsstruktur aufgrund einer abwertenden Haltung, die der Vater des Angeklagten diesem gegenüber eingenommen hat. Die Abwertung durch den Vater ist in dem Satz: „Du schaffst das sowieso nicht“, als erheblicher und dauerhafter Zweifel am eigenen Wert in die Persönlichkeit des Angeklagten eingegangen. Der Angeklagte neigt dazu, dies durch ein besonders selbstsicheres Auftreten zu überspielen und sich der Achtung seiner Umgebung durch hervorstechende Erfolge in seiner Tätigkeit zu versichern. Er genießt es, im Mittelpunkt zu stehen. Dabei kommt dem Angeklagten dessen Fähigkeit entgegen, auf andere in ungewöhnlichem Maße überzeugend zu wirken. Das Bemühen, über Leistung Anerkennung zu erhalten, war eine wesentliche Antriebsfeder seines Handelns, durch das er Anerkennung von dem Angeklagten A. erzielt, aber auch sonst als hochqualifizierter Finanzierungsfachmann Geltung erlangt hat. Er hat einen Geltungsdrang entwickelt, aus dem heraus es ihm entgegenkam, sich als Retter der Firma und von Arbeitsplätzen zu sehen und darzustellen.
Die Persönlichkeitsproblematik des Angeklagten wirkte sich zudem in einer Selbsttäuschung aus, die ihn befähigt hat, die Realität wenigstens ein Stück weit auszublenden. Der Angeklagte hat diese Neigung noch durch den jahrelangen Alkoholmissbrauch verstärkt. Er war von daher eher in der Lage, aufgrund der ständig wiederholten Versprechungen des Angeklagten A. und AW.s, die Ertragssituation im operativen Bereich werde sich im folgenden Jahr durchgreifend verbessern, über die tatsächlich durch andauernde Verluste geprägte wirtschaftliche Lage des Unternehmens hinwegzusehen. Darüber hinaus richtete der Angeklagte B. sich im Alltag in seinem Denken so ein, als ob die Forderungen tatsächlich existierten. Dabei verkannte der Angeklagte B. nicht, dass dem in Wirklichkeit nicht so war; es handelte sich lediglich um eine funktionalisierte Verhaltensweise, durch die der Angeklagte ebenso wie durch den jahrelangen übermäßigen Alkoholgenuss außerhalb der Bürozeiten sein Gewissen zu beruhigen versuchte.
Die Selbstwertzweifel begünstigten auch die Disposition des Angeklagten zu einer oberflächlichen Affektivität, die es ihm in besonderem Maße ermöglichte, die subjektive Betroffenheit, wie sie allein aufgrund der Höhe des verursachten Schadens zu erwarten gewesen wäre, abzumildern und nach außen hin zu überspielen.
Das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten war durch die gestörte Persönlichkeitsentwicklung nicht betroffen.
C.
Beweiswürdigung
I.
- bezüglich des Angeklagten B.
1.)
Einlassung
Der Angeklagte B. ist geständig. Er hat eingeräumt, bereits seit 1985 nicht bestehende Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften der A. AV. GmbH & Co. KG der CY-Kasse zum Ankauf angedient zu haben.
Er hat zu seiner Verteidigung angeführt, es sei letztlich darum gegangen, dass das Unternehmen A. habe überleben müssen, egal um welchen Preis. Das Fälschungssystem sei eigentlich auch offensichtlich gewesen, aber dennoch niemals in Zweifel gezogen worden, dass er schon selbst an die Richtigkeit geglaubt und jeden Gedanken an Illegalität sofort verdrängt habe. Der Wunsch, die Firma zu retten, und der Glaube an die Lösung der entstandenen Probleme, hätten immer im Vordergrund gestanden.
Der Angeklagte B. hat weiter geltend gemacht, er habe die Fälschungen nur vornehmen können und vorgenommen, nachdem er sich jeweils vorher durch reichlichen Genuss alkoholischer Getränke „betäubt“ habe.
2.)
Würdigung
a)
Das Geständnis des Angeklagten B. ist glaubhaft. Die einzelnen Forderungsverkäufe sind für den Zeitraum ab Anfang September 1993 aus der Überwachungsliste zu entnehmen, die insoweit mit den Angaben in den entsprechenden Ankaufsanträgen und Rechnungen und den letzten Offene-Posten-Listen der CY-Kasse, „Datum: 07.06.94“, bis auf einzelne unerhebliche Abweichungen in der Schreibweise von Kundennamen übereinstimmt. Mitarbeiter der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. der A. AG (Prokurist DL., Sachbearbeiter FC. und FZ. sowie Hauptbuchhalter DK., letzterer nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, die durch die Vernehmung des Wirtschaftsreferenten GA. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind) und der CY-Kasse (Leiter der Kundenbetreuungsabteilung DM.er und Stellvertreterinnen GB.und GC., Gruppenleiterinnen GD. und GE., Kundenbetreuerinnen FL. und GF., Sachbearbeiterin in der Dispositionsabteilung GG., Buchhalterinnen GH. und GI., Leiter der Abteilungen Mahnungen und Revision GJ.) die mit Ver- bzw. Ankäufen von Stadionforderungen und der weiteren Abwicklung befasst waren, haben bestätigt und im Einzelnen bekundet, dass die Ankaufsvorgänge wie festgestellt abgewickelt worden sind. Dass es sich um nicht bestehende Forderungen gehandelt hat, ergibt sich bereits aus der Höhe der angekauften (Gesamt-)Forderungen, die mindestens 8 bis über 20 Mio. DM betragen; Aufträge in dieser Größenordnung haben Unternehmen der A.-Gruppe nicht erhalten. Mit den Stadionforderungen, die die CY-Kasse zum Zeitpunkt der Aufdeckung des Betrugssystems angekauft hatte, sind die Gesellschaft bzw. jeweils die Refinanzierungsbanken in vollem Umfang ausgefallen.
b)
Dass der Angeklagte B. das Unrecht seines Handelns tatsächlich eingesehen hat, ergibt sich aus der eigenen Einlassung zu der getroffenen Absprache mit dem Angeklagten A. Anfang 1985. Danach hat der Angeklagte B. selbst deutlich genug auf die Rechtswidrigkeit mit den Worten hingewiesen:
„Wenn wir die Auftragswerte erhöhen, dann verkaufen wir Luft an CY-Kasse; und wenn wir Luft verkaufen, ist das Betrug und für Betrug gehen wir in den Knast.“
Die Beweisaufnahme hat hierzu weiter ergeben, dass der Angeklagte die Rettung des Unternehmens vorgeschoben hat, um sein Gewissen zu beruhigen. Zu diesem Zweck diente dem Angeklagte auch der betriebene Alkoholmissbrauch: Der Angeklagte B. trank abends regelmäßig mindestens eine Flasche Wein, um sein Gewissen zu beruhigen. Darüber hinaus redete er sich immer wieder ein, an die Lösung der entstandenen Probleme zu glauben. Ebenso hat der Angeklagte sich selber vorgemacht, die Forderungen existierten tatsächlich, obwohl er genau wusste, dass dies nicht der Fall war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. GK. handelt es sich um ein final funktionalisiertes Verhalten zur Überspielung der vorhandenen Unrechtseinsicht.
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Hemmungsvermögen des Angeklagten B. zu den Tatzeiten nicht erheblich herabgesetzt.
aa)
Die Feststellung, dass der Angeklagte die Übersendung der fingierten Forderungsunterlagen jeweils nicht in einem aktuellen Rauschzustand infolge erheblicher Alkoholisierung veranlasst hat, beruht darauf, dass alle Arbeitskollegen in der A. AG, die hierzu befragt worden sind, übereinstimmend bekundet haben, übermäßiger Alkoholgenuss sei ihnen an dem Angeklagten nie aufgefallen. Dass der Angeklagte B. in der Firma getrunken hätte, hat insbesondere auch der Zeuge DQ., der mit dem Angeklagten B. befreundet war, bei seinen Besuchen in CG. nicht bemerkt.
Gegen eine durchgängige erhebliche Beeinträchtigung des Angeklagten infolge von Alkoholisierung spricht auch, dass der Angeklagte die Aufträge selbst verfälscht hat. Dies gestaltete sich – wie der Sachverständige erläutert hat - teilweise so kompliziert (Einkopieren von einzelnen Ziffern), dass die hierfür erforderliche Körperbeherrschung gegen eine deutliche Einschränkung der Feinmotorik spricht, die mit einer erheblichen Alkoholisierung verbunden gewesen wäre.
bb)
Das Hemmungsvermögen des Angeklagten B. war auch nicht aufgrund der erworbenen Störung der Intelligenzfunktion wesentlich herabgesetzt.
Die Folgen des chronisch übermäßigen Alkoholgenusses beschränken sich bei dem Angeklagten - wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat - auf Störungen der Leberfunktion und auf die erworbene Störung der Intelligenzfunktion. Bei dem Angeklagten B. liegt - wie die ausführliche Testung der Intelligenz des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. GK. ergeben hat - ein ernsthafter Hinweis auf eine erworbene Störung der Intelligenzfunktion vor. Auf der einen Seite hat sich hiernach nämlich ein weit überdurchschnittlich hoher Intelligenzquotient in dem sogenannten „Mehrfach-Wortschatz-Test“ ergeben; andererseits entsprechen den Prüfungsergebnissen in dem „Zahlen-Verbindungs-Test“ und dem „Benton-Test“ deutlich bis erheblich unterdurchschnittliche Intelligenzquotienten. Dies liegt nach sachverständiger Erläuterung darin begründet, dass der „Mehrfach-Wortschatz-Test“ von seiner Definition her die ursprüngliche („prämorbide“) Intelligenzleistung erfasst, während deutlich niedriger ausfallende Ergebnisse in den beiden anderen Testverfahren für eine hirnorganische Schädigung sprechen. Es ist aber noch nicht zu feststellbaren hirnorganischen Veränderungen im Sinne einer Atrophie oder zu einer klinisch oder durch Verhaltensänderungen feststellbaren Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten B. gekommen. Dass die Störung der Intelligenzfunktion bislang nicht zu feststellbaren hirnorganischen Veränderungen geführt hat, ergibt sich aus der Auswertung des neurologischen Zusatzgutachten des Dr. med. GL. aus FS. , das der gerichtliche Sachverständige Dr. GK. verwertet hat. Danach fehlt jeder Hinweis auf eine morphologisch fassbare Schädigung des Gehirns.
Die Störung hat sich auch nicht in - durch entsprechende Verhaltensänderungen im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms feststellbaren - Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten manifestiert. Veränderungen, die der Zeuge DQ. beobachtet hat, sind nicht als Hinweis auf eine solche Persönlichkeitsabwandlung (Depravation) zu werten. Sie kann bis zu einer Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges reichen, insbesondere zum Abbau sozialer Verantwortlichkeit mit Unzuverlässigkeit und Ablehnung sozialer Verpflichtungen, zur Vernachlässigung der Körperpflege, zu einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, zur Reduzierung intellektueller Leistungsbereitschaft und zum zunehmenden Verlust von Kritik- und Urteilsfähigkeit führen; möglich ist auch ein psychischer und physischer Vitalitätsverlust (amotivationales Syndrom) mit Euphorie, Apathie und Passivität.
Der Zeuge DQ. hat von abendlichem erheblichen Weingenuss des Angeklagten B., der in den letzten zehn Jahren vor dem Crash merklich zugenommen habe, berichtet. Er hat auch Veränderungen an dem Angeklagten B. bemerkt: Am Anfang sei B. sehr zurückhaltend gewesen. In den letzten vier bis fünf Jahren sei B. nervöser, fahriger und ungeduldiger geworden. Er sei nicht mehr der Gleiche gewesen. Er habe „tiefer ins Glas geschaut als vorher“. Er sei aggressiver und schwankender in der Stimmung geworden. Er sei mal sehr lässig, mal auch sehr aggressiv gewesen. Der Angeklagte B. und er - DQ. - seien in den Jahren 1985 und 1886 und später, wenn sie sich getroffen hätten, abends meistens weggegangen. Dort sei immer „Alkohol im Spiel“ gewesen. B. habe sehr viel Wein getrunken, mehr als früher. Eine Flasche Wein sei abends schon „weggegangen“. Er - DQ. - habe B. jedoch nie betrunken gesehen. Diese Bekundungen des Zeugen DQ. sind glaubhaft, weil seine Beobachtungen der Einlassung des Angeklagten B. insoweit und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. GK. über den jahrelangen Alkoholmissbrauch entsprechen.
Der - andauernde - übermäßige Alkoholkonsum und die damit verbundenen Stimmungsschwankungen sowie Konzentrationsstörungen berühren das Persönlichkeitsgefüge nicht in vergleichbarer Weise wie eine Depravation mit den damit einhergehenden Verlusten an Urteilsfähigkeit und Vitalität. Das findet sich durch das Erscheinungsbild, das der Angeklagte B. in der außerordentlich langen Hauptverhandlung bis zu seiner Flucht hinterlassen hat, auch so bestätigt: Der Angeklagte B. zeigte sich in sicherer Weise jederzeit in der Lage, Fragen zum Sachverhalt zu erfassen und sachgerecht zu beantworten. Er konnte Einzelheiten nicht nur nach Raum und Zeit einordnen, soweit ihm nicht wegen Zeitablaufs - verständlicherweise - eine Erinnerung nicht mehr möglich war, sondern erfasste darüber hinaus auch die inneren Zusammenhänge des Gesamtgeschehens und war - auch auf Rückfragen - souverän in Lage, diese darzustellen. Schwächen als Ausdruck intellektueller Einschränkungen sind in keiner Phase der Verhandlung hervorgetreten. Der Angeklagte B. wirkte vielmehr in der Hauptverhandlung in ähnlicher Weise sicher orientiert und verbal überzeugend, wie er dies früher im Aufsichtsrat der A. AG, z.B. in Auseinandersetzungen etwa mit dem stellvertretenden Vorsitzenden AZ., oder auch im Zusammenhang mit der Darstellung der von ihm praktizierten Strategie bei Devisenoptionsgeschäften auch gegenüber hochangesehenen Fachleuten bewältigt hat. Zwischen AZ. und B. kam es - wie die Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat GM. bekundet hat - häufig zu kleinen Zwistigkeiten während der Sitzungen; AZ. habe mehr Details wissen wollen und sich dann „wie ein Terrier verbeißen“ können. Auf solche Rückfragen AZ.s hat der Angeklagte B. stets souverän reagiert. B. habe es - wie der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. FF. auf entsprechenden Vorhalt bekundet hat - während der Aufsichtsratsitzungen verstanden, „druckreif“ zu formulieren; er habe auf ihn - den Zeugen - in jeder Hinsicht kompetent und integer gewirkt. Der Angeklagte B. verfügte schließlich auch ohne jede erkennbare Einschränkung über die Fähigkeit, die Bedeutung der in der Hauptverhandlung jeweils erörterten Fragen im Hinblick auf die ihm angelasteten Taten zu erfassen.
cc)
Die Störung der Persönlichkeitsentwicklung hat den Angeklagten B. in seiner Persönlichkeit nicht so nachhaltig beeinträchtigt, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf die hier zu beurteilenden Taten erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Sie hat sich nicht umfassend auf die gesamten geistig-seelischen Funktionen und damit auf das Erleben und Verhalten des Angeklagten ausgewirkt.
Von einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung ist aus der Sicht des Sachverständigen auf Grund einer Gesamtbetrachtung schon nicht zu sprechen. Mit dem Begriff der „Persönlichkeitsstörungen“ sind psychische Auffälligkeiten gemeint, die nicht wie eine Krankheit eine Persönlichkeit vorübergehend befallen, sondern die das Verhalten eines Menschen ständig oder auch über einen längeren Zeitraum bestimmen, auch wenn dieses Verhalten nicht unabhängig von zusätzlichen Umständen gesehen werden kann. Die Persönlichkeit des Menschen ist aus wissenschaftlicher Sicht geprägt durch die spezifische Art zu leben, mit sich und anderen umzugehen und zu reagieren auf Geschehnisse und Anregungen. Die prägnanten Extremtypen des Spektrums, die in unterschiedlicher Ausprägung an sich bei vielen Menschen zu finden sind, nennt man Persönlichkeitsstörungen; als Übergang hierzu von den durchschnittlichen, unauffällig erscheinenden Persönlichkeiten kann man noch im Randbereich die akzentuierten Persönlichkeiten abgrenzen, die zwar in einer bestimmten Richtung eine besondere Ausprägung, also eine Unausgewogenheit der Persönlichkeitseigenschaften, aufweisen, insgesamt aber nicht besonders gestört wirken, weder für andere noch für sich.
Die Störung der Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigte jedenfalls nicht alle geistig-seelischen Funktionen des Angeklagten B.; sie ist insofern nicht als gleichwertig mit einer psychotischen krankhaften seelischen Störung anzusehen. Das ergibt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, aus der stabilen Ausgestaltung der Persönlichkeit des Angeklagten, der über Jahrzehnte guten Integration und dem bisherigen Fehlen von narzisstischen Krisen. Aus der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ergab sich für diesen eine erhebliche „Verführungssituation“. Wie der Sachverständigen hierzu weiter erläutert hat, konnte der Angeklagte B. sich bei dem Mitangeklagten A. als seinem Chef, der in der Übertragung ein Stück weit als der sich emotional versagende Vater erlebt wurde, große Verdienste erwerben, wenn er - wie er sich einredete - „die Firma rettete“. Das Handeln des Angeklagten brachte ihm – wie der Sachverständige nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zugrunde gelegt hat - darüber hinaus weit und breit Bestätigung und Anerkennung als „Finanzexperte“ - auch von Fachleuten - ein.
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme folgt die Kammer dem Sachverständigen, dessen Sachkunde außer Frage steht, in der Beurteilung, dass der Angeklagte sozial gut integriert war, in genügendem Umfang Beziehungen knüpfen und jahrelang ausgestalten konnte, hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und auch in erforderlichem Maße die Normen und Werte der Gesellschaft internalisiert hat. Die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten B. war nach seinem familiären und beruflichen Werdegang nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Angeklagte hat ohne erhebliche Schwierigkeiten die Schulzeit abgeschlossen, eine Berufsausbildung als Kaufmann erlangt und ohne Unterbrechungen durchweg gearbeitet. Erst aufgrund der Verstrickung durch die den hier zu beurteilenden Taten vorangegangenen Verkäufe von Luftforderungen ist es zu dem chronischen Alkoholmissbrauch gekommen. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus bis zuletzt in der Lage gezeigt hat, das Betrugssystem durch entsprechende Täuschungen Dritter aufrechtzuerhalten.
II.
- bezüglich des Angeklagten A.
1.)
Einlassung
Der Angeklagte A. hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe von den Machenschaften B.s nichts gewusst. Er habe nichts geahnt. Er habe B. nie dazu angewiesen, nicht existente Forderungen vorzutäuschen und zu verkaufen.
Er habe an die Korrektheit der Finanzierung der Kapitalerhöhung geglaubt. B. habe zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens bei dem Konsortium saudi-arabischer Geschäftsleute um DN. vorgeschlagen und dabei „den Mund zu voll genommen“; er sei im Januar 1986 auf ihn, A., mit dem Hinweis zugekommen, dass das Darlehen noch nicht ausgezahlt werde. Dabei habe B. eine Zwischenfinanzierung durch den Verkauf von Zahlungsgarantien vorgeschlagen, die CJ. habe bereitstellen wollen. Mit Rücksicht auf den unmittelbar bevorstehenden Zahlungstermin sei die Einlage zunächst noch durch die Verwendung von Erlösen aus dem Verkauf von Kundenforderungen vorfinanziert worden.
Die Umsatzdifferenz habe er sich dadurch erklärt, dass es sich bei den „überschießenden“ Umsätzen um solche von Drittunternehmern gehandelt habe, die durch die Vermittlung der A. AG an die CY-Kasse verkauft worden seien. So habe B. es ihm erklärt. Erst in dem Gespräch am 04. Juni 1994 habe B. ihm mitgeteilt, dass er die Stadionforderungen fingiert habe; daraufhin sei er - A. - völlig orientierungslos durch die Gegend geirrt.
Darüber hinaus hat der Angeklagte A. verschiedene Gründe angeführt, aus denen sich ergebe, dass er um den Verkauf von nicht bestehenden Forderungen in Milliardenhöhe nicht gewusst habe. Insbesondere habe er bereits durch konkrete Maßnahmen darauf hingewirkt, dass der Wirtschaftsprüfer Dr. BA. in den Vorstand habe berufen und als Finanzvorstand den kompletten Bereich B. habe übernehmen sollen; B. habe lediglich die Devisengeschäfte weiterführen sollen. Auch habe er es Ende 1993 noch zugelassen, dass seine Familie (seine Ehefrau und sein Sohn AU.) und ebenso sein Freund AJ. ihre stille Einlage um 500 TDM erhöht bzw. sich mit einer stillen Einlage von 500 TDM beteiligt hätten. Darüber hinaus habe er seinen Sohn FX. als Nachfolger vorgesehen. Auch habe er eine Erbschaftssteuerversicherung in Höhe von 30 Mio. DM abgeschlossen und bereits zweimal Prämien von je 1, 5 Mio. DM eingezahlt. Seine Lebensgefährtin habe er nicht abgesichert.
2.)
Würdigung
Die Einlassung des Angeklagten A. ist im Sinne der Feststellungen widerlegt. Der Angeklagte A. hat mit B. schon zu Anfang die Liquiditätsbeschaffung durch den Verkauf nicht bestehender Forderungen an die CY-Kasse abgesprochen. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Angeklagten B., die maßgeblich durch weitere Indizien gestützt wird.
a)
Die Einlassung des Angeklagten B. geht dahin, dass die Manipulation der Unterlagen mit dem Angeklagten A. von vornherein abgesprochen gewesen sei. Im Einzelnen hat der Angeklagte B. - dessen Einlassung wörtlich aufgezeichnet worden ist - hierzu folgende Angaben gemacht:
„Ich setzte mich wieder mit Herrn A. zusammen, diesmal allein und unter vier Augen; und das Gespräch, so wie ich es in Erinnerung habe, was dann geführt wurde, möchte ich, wenn es recht ist, einmal zitieren und vorlesen.
Ich sagte ihm: ‚Wir stehen mit dem Rücken zur Wand. Es geht so einfach nicht weiter. Wir können nicht dieses stürmische Wachstum finanzieren und gleichzeitig fortlaufend Verluste produzieren. Seit mehreren Jahren sagt ihr mir immer wieder, nächstes Jahr, da wird es garantiert besser, denn wir haben alles im Griff, aber leider wird nichts besser. Wir machen weiter Verluste in BO., das deutsche angestammte Geschäft läuft auch nicht so, wie es sollte. Nur im BT., da erreichen wir noch positive Ergebnisse. Wie stellen Sie sich das vor? Wie soll das denn nächstes Jahr sein? Ich höre immer nur, wir müssen expandieren, weiterwachsen, um unsere Marktmacht zu vergrößern. Nur dazu haben wir nicht die erforderlichen Mittel. Es fehlt uns an Kapital und an der notwendigen Liquidität. Wir haben doch schon alle Register gezogen und finanzieren bereits Aufträge bei CY-Kasse, obwohl das eigentlich so nicht in Ordnung ist. Ich weiß auch keine Lösung mehr.’ Wir diskutierten dann die Probleme. Herr A. dachte nach und ich kann mich noch gut daran erinnern, immer dann, wenn es brenzlig wurde, reagierte er nie sofort auf das, was man ihm entgegenhielt; und irgendwie war es eine gespannte Atmosphäre im Raum. Beide wollten wir die Existenz der Firma nicht aufs Spiel setzen, beide wollten wir sie natürlich retten und auch Herrn A. war klar, wie leicht es war, über CY-Kasse Aufträge bzw. Forderungen, Geschäfte, wenn man es so formuliert, zu finanzieren. Ja und dann kamen wir gemeinsam auf die Idee, ob es nicht als vorübergehende Lösung möglich wäre, diese Auftragsbestätigungen bzw. die Auftragswerte leicht zu erhöhen. Wir guckten uns an und sagten: ‚Ja, wenn wir wissen, dass es tatsächlich besser wird, dann wäre das die einzige Möglichkeit, unsere finanzielle Situation, die wir zur Zeit haben, zu verbessern; sonst stehen wir mit dem Rücken an der Wand, wir kommen sonst nicht weiter.’ Ich kann mich noch an seinen Blick erinnern, er hatte irgendwie Sorge und Angst - ich natürlich auch - alles zu verlieren, wofür er jetzt mehr als 15 Jahre gearbeitet hatte. Und irgendwie taten wir uns, glaube ich, beide gegenseitig leid, wenn ich das jetzt auf ihn beziehe, muss ich das so deutlich sagen, dass er mir in dieser Lage, in der er sich ja nun mit seinem Unternehmen zunächst einmal befand, leid tat. Mir gingen alle möglichen Gedanken durch den Kopf, klar denken konnte ich zu diesem Zeitpunkt wirklich nicht mehr. ‚Was sollte ich machen,’ fragte ich mich. Wenn ich mich darauf einlasse, wir jetzt die Auftragswerte erhöhen, dann gibt es absolut kein Zurück mehr. Wenn sich unsere Situation dann nicht verbessert und das Loch immer größer wird, ja, dann, was dann passieren würde, konnte ich mir zwar ausmalen, aber wahrhaben wollte ich es nicht und denken wollte ich auch nicht daran. Ich verdrängte es wie so vieles zu dieser Zeit. Ich sagte ihm dann noch: ‚Herr A., Sie wissen, was passiert, wenn das schiefgeht, wenn wir keine Alternativen finden und sich unsere operative Situation nicht verbessert. Wenn wir die Auftragswerte erhöhen, dann verkaufen wir Luft an CY-Kasse; und wenn wir Luft verkaufen, ist das Betrug und für Betrug gehen wir in den Knast. Ist Ihnen das klar?’ Er sagte dann: ‚Soweit wird es bestimmt nicht kommen, wir schaffen es, da habe ich absolut keine Zweifel. Immer dann, wenn wir zusammen sprachen, flößte er mir Vertrauen ein und ich ihm wahrscheinlich und irgendwie wäre ich mir feige und unkooperativ vorgekommen, wenn ich in dieser Situation nein gesagt hätte und gesagt hätte: ‚Nein, ich mache das nicht, kommt nicht in Frage.’ Doch im Nachhinein hätte hier mein Verstand besser arbeiten sollen, denn spätestens jetzt wäre es auf jeden Fall besser gewesen, die Angelegenheit zu beenden und notfalls Konkurs anzumelden, wenn wir keine andere Lösung gefunden hätten. Was ich gemacht habe, war nicht kooperativ, es war absolut unsinnig und verkehrt und falsch; eine Entscheidung, die ich heute 10 Jahre später mit voller Wucht zu spüren bekomme. Nachdem wir uns unterhalten haben, sagte ich: ‚Gut, wir machen das, wenn Sie hinter mir stehen, wenn Sie die volle Verantwortung dafür übernehmen, falls das schiefgeht. Und die zweite Bedingung ist, dass wir wirklich nach Alternativen suchen, und zwar verstärkt. Auf jeden Fall müssen wir uns Gedanken über unsere Eigenkapitalausstattung machen. Es ist dringend erforderlich Wege zu finden, die Kapitalbasis zu verstärken; und Sie müssen notfalls bereit sein,’ sagte ich ihm noch, ‚Anteile an Ihrer Firma abzugeben.’ Herr A. war mit allem einverstanden. Wir machten uns noch gegenseitig etwas Mut und vereinbarten, dass das Gespräch, was wir geführt hätten oder haben, absolut vertraulich behandelt werden sollte. Alles was dann geschah, kommt mir heute wie ein böser Traum vor. Anstatt wie bisher den echten Auftragswert in die Auftragsbestätigung zu schreiben, wurde eben ein etwas höherer Wert eingesetzt. War das tatsächliche Auftragsvolumen beispielsweise 500.000 französische Franc, so wurde es zunächst leicht erhöht, sagen wir auf 1.000.000 Franc, das war alles. Das ganze lief dann etwa folgendermaßen ab: Ich sagte zu meiner Sekretärin: ‚Schreiben Sie doch bitte eine Auftragsbestätigung an die Ville de AY., Grünflächenamt in AY. - Beispiel jetzt - über 1.000.000 französische Franc und dann, Sie wissen schon, die Rechnungen dazu an CY-Kasse schicken.’ Das war alles. Weitere Unterlagen erhielt auch meine Sekretärin nicht und Fragen wurden auch keine gestellt. Es war nur dieses eine Wort; anstatt 500.000 Franc, 1.000.000; und damit hatte ich mich schuldig gemacht. Nur so richtig klar wurde mir das zu der Zeit überhaupt nicht. Ich sah darin eher einen finanztechnischen Kunstgriff, als was es wirklich war, nämlich Betrug. Nur diese Tatsache des Betruges wurde auf Grund der Situation des Unternehmens, auf Grund der Liquiditätsschwierigkeiten und des ständigen Kampfes ums Überleben weit, weit nach hinten verdrängt. Die Konsequenzen, die das nach sich ziehen würde, waren mir zu dieser Zeit überhaupt nicht bewusst. Ich beruhigte mich immer wieder selbst damit, indem ich mir einredete, es ist ja notwendig, so zu handeln, damit die Firma vor dem Untergang bewahrt wird; und es wird ja nur vorübergehend erforderlich sein, denn bald sind ja alle Probleme gelöst.“
b)
Diese Einlassung des Angeklagten B. zur Absprache mit dem Angeklagten A. ist glaubhaft. Das ergibt sich aus der Wertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in einer Gesamtschau.
aa)
Die Einlassung ist eingebettet in eine Darstellung des Gesamtgeschehens über die Entwicklung bis zu den Taten und deren Hintergründe, die in sich stimmig und in der Beweisaufnahme als im Wesentlichen zutreffend bestätigt worden ist. Insbesondere hat objektiv 1984/85 die Verlustsituation bestanden. Der Angeklagte A. hat die Verlustsituation gekannt und auch gewusst, dass Mittel zum Ausgleich nicht zur Verfügung gestanden haben.
aaa)
Der Angeklagte B. hat mit seiner Einlassung zur Entwicklung der Liquiditätsenge bis hin zu dem „Finanzloch“ von 4 Mio. DM und dessen Beseitigung durch den Verkauf von Forderungen, Aufträgen und schließlich nicht bestehenden Forderungen in einem revolvierenden (Schneeball-)System den äußeren Hergang der Taten und deren Hintergründe zutreffend geschildert. Diese Darstellung ist plausibel.
Die verschiedenen Finanzierungswege, die der Angeklagte B. hiernach für die A.-Unternehmen eingeschlagen hat, waren immer Ausdruck von Liquiditätsmangel: Die Möglichkeiten zur Aufnahme von Krediten endeten mit dem 2 Mio.-Kredit der CW.. Die Doppelfinanzierung der Akkreditive war Ausfluss dessen, dass die Überziehungslinien bei den Banken genutzt werden mussten und nicht anders als durch die Verrechnung mit den Erlösen aus der Forfaitierung der Akkreditive zurückgeführt werden konnten, so dass für die Rückzahlung an die CY-Kasse die Mittel fehlten. Dieses Loch ließ sich nur noch durch den Verkauf von Forderungen der Tochtergesellschaften in BO. und BR., von Aufträgen und schließlich von Luftforderungen (vorläufig) schließen. Dabei konnten die Drittschuldnerzahlungen auf die Forderungen der genannten – ohnehin nicht informierten - Tochtergesellschaften von vornherein nicht zur Rückführung herangezogen werden, weil diese Zahlungen bei den Tochtergesellschaften zur Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt wurden. Schon damit wurde die Finanzlücke nur in die Zukunft verschoben.
Seine Einlassung zur Entwicklung der Liquiditätsenge bei der A. AV. GmbH & Co. KG hat der Angeklagte B. stets gleichbleibend vorgetragen. Der Angeklagte B. hat diese Einlassung konkretisiert durch die Doppelfinanzierung der Akkreditive wie auch durch den Umstand, dass die CW-Bank sich als Kreditgeber zurückgezogen hat. Er hat die Notwendigkeit gesehen, ein „Finanzierungsloch“ aus der Doppelfinanzierung in Höhe von 4 Mio. DM auszugleichen. Die Überwindung dieses Problems durch den Verkauf von Forderungen und später auch Aufträgen der Tochtergesellschaften CI. und A. CD. an die CY-Kasse fügt sich schlüssig in diesen Zusammenhang ein. Aus dem Umstand, dass die Drittschuldnerzahlungen bei Eintritt der Fälligkeit der Forderungen nicht an die CY-Kasse abgeführt wurden, folgte nahtlos die Notwendigkeit, die Mittel für die Rückzahlung an die CY-Kasse schließlich durch den Verkauf von „überhöhten“, teilweise nicht bestehenden Forderungen zu beschaffen.
bbb)
Tatsächlich sind auch erstmals ab Herbst 1984 Forderungen der Tochtergesellschaften CI. und A. CD. gefactort worden. Das ist durch das Gutachten des Sachverständigen GN. . zur Frage, ob die A.-Gruppe bereits in den Jahren 1984/85 Verluste in Millionenhöhe hatte, belegt. Danach sind ab Oktober Forderungen der CI. und ab Dezember 1984 solche der A. CD. an die CY-Kasse verkauft worden. Der Sachverständige hat die Unterlagen über die Forderungsankäufe von der A. AV. GmbH & Co. KG und ihren Tochterunternehmen, soweit sie in der Ablage der CY-Kasse noch vorhandenen waren, gesichtet und aus der CY-Kasse-Buchführung sämtliche dort gebuchten Factoringgeschäfte mit der A.-Gruppe ermittelt. Dabei hat er sämtliche Ankäufe (226) von Forderungen (248) der CY-Kasse-Anschlusskunden aus der A.-Gruppe in dem Zeitraum vom 01. April 1984 bis zum 31. März 1985 erfasst. Insgesamt haben sich 159 Ankäufe von Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG im Wert von rd. 86,2 Mio. DM), 26 Ankäufe von Forderungen der CI. im Wert von rd. 24,6 Mio. DM und 9 Ankäufe von Forderungen der A. CD. im Wert von rd. 9,3 Mio. DM ergeben. Weitere 32 Ankäufe von Forderungen der GO. AG gegen die A. AV. GmbH & Co. KG im Wert von rd. 2,7 Mio. sind hier ohne Bedeutung: Die GO. AG hat ihre Forderungen gegen die A. KG im offenen Factoring verkauft und die ausgezahlten Beträge selbst vereinnahmt. Die Zahlungen auf die von der GO. AG verkauften Forderungen erfolgten durch die A. KG.
Diese Ergebnisse des Sachverständigengutachtens stimmen damit überein, dass die CY-Kasse - wie sich aus der Auskunft DA.s mit Schreiben vom 10. März 1987 an die Steuerfahndung herleiten lässt - Geschäftsbeziehungen zur CI. und zur A. CD. am 15. Oktober 1984 bzw. am 31. Dezember 1984 aufgenommen hat.
ccc)
Die Forderungen bestanden zum Teil nicht: Den Forderungen der CI. und der A. CD., die bis zum Geschäftsjahresende 1984/85 an die CY-Kasse verkauft worden sind (insgesamt rd. 34 Mio. DM), standen - wie der Sachverständige aus den Jahresabschlüssen der genannten Tochtergesellschaften ermittelt hat - Jahresumsätze in Höhe von ca. 38 Mio. FF (rd. 12 Mio. DM) bzw. 0,2 Mio. GBP (knapp 0,8 Mio. DM) in den Geschäftsjahren 1984/85 gegenüber. Das Factoringvolumen der CI. und der A. CD. steht dazu in keinem Verhältnis. Durch diese Zahlen wird von der Größenordnung her auch die Einlassung des Angeklagten B. gestützt, nach der er eine Übersicht über die Forderungen und Aufträge der Tochtergesellschaften beschafft hatte. Danach bestanden im Herbst 1984 Forderungen von Tochtergesellschaften im Wert von ca. 4 Mio. DM; zusätzlich lagen Aufträge über ca. 8 Mio. DM vor.
Auch aus dem „sprunghaften“ Anwachsen des Factoringvolumens der A.-Gruppe im Jahre 1985 ist zu erkennen, dass zusätzlich Forderungen der Tochtergesellschaften, die zum Teil nicht bestanden, verkauft worden sind. Die Verkäufe von Forderungen aus der A.-Gruppe an die CY-Kasse sind von 94 Mio. DM im Kalenderjahr (Geschäftsjahr der CY-Kasse) 1984 auf 203 Mio. DM im Jahre 1985 angestiegen. Den Angaben hierzu in der „Beiratsvorlage“ der CY-Kasse („Anschlußkunde A.“) kann ohne weiteres gefolgt werden.
ddd)
Der Angeklagte A. hätte sich die Schließung der Liquiditätslücke im Jahre 1985 ohne die Absprache nicht vorstellen können. Dass er um die Liquiditätsanspannungen gewusst hat, ergibt sich daraus, dass er Geschäftsführer der A. AV. GmbH & Co. KG und das Unternehmen damals noch verhältnismäßig überschaubar war. Die vorhandene Liquidität in dem Zeitraum vor Aufnahme der Devisengeschäfte durch B. hätte der Angeklagten A. sich ohne die Absprache nicht erklären können, weil tatsächlich Verluste gemacht worden sind. Die Beschaffung der erforderlichen Liquidität war aus der Sicht des Angeklagte A. nicht anders als durch die „CY-Kasse-Finanzierung“ möglich. Die Liquiditätsanspannung rührte gerade daher, dass die Kreditlinien ausgeschöpft waren. Der Angeklagte A. wusste das auch. Bis zum Jahre 1985 war er nach eigener Einlassung noch selbst in die Verhandlungen mit den Geschäftsbanken eingeschaltet. Devisenerträge standen nach seiner Vorstellung damals – auch das entspricht seiner eigenen Einlassung - noch nicht zur Verfügung. Die Ertragslage im operativen Bereich hat sich weder geändert, noch sind tatsächlich Gewinne dazu verwandt worden, die Löcher zu stopfen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen GN. . hierzu sind in dem Zeitraum von 1985 bis 1988 jährliche Überschüsse der CY-Kasse-Auszahlungen über die jeweiligen Rückzahlungen in Höhe von insgesamt über 300 Mio. DM erzielt worden. Diese sind nach dem Gutachten des Sachverständigen im Verlauf der jeweiligen Geschäftsjahre zum größten Teil für die Abdeckung von Aufwendungen verwendet worden, die in den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen nicht berücksichtigt worden sind. Bei diesen Aufwendungen handele es sich um Betriebsverluste, neben den Kosten des Factoring und den Kosten eines Teils der Glattstellungen von Positionen bei Devisen-Optionsgeschäften.
Das Gutachten findet sich insoweit durch die weitere Entwicklung bestätigt: Dass es später Finanzierungen von Gesamtprojekten im Rahmen von Arbeits- oder Finanzierungsgemeinschaften tatsächlich nicht gegeben hat, haben nicht nur sämtliche Zeugen bestätigt, die zu dieser Frage vernommen worden sind; im Einzelnen wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen zur Kenntnis des Angeklagten A. hiervon verwiesen. Vielmehr hat sich im Nachhinein mit der Aufdeckung der Manipulationen an den Forderungsunterlagen (Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Verträge, Scheckeingangsbestätigungen und Saldenbestätigungen) herausgestellt, dass Forderungen von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern oder Drittunternehmern in Wirklichkeit nicht das überschießende Factoring-Volumen ausgemacht haben, das mit der CY-Kasse abgewickelt worden ist. Rückschauend läßt sich damit feststellen, dass es sich dabei um nicht bestehende Forderungen gehandelt hat.
Der Übergang zur Luftfinanzierung im Jahre 1985 spiegelt sich im Übrigen - wie bereits ausgeführt - in dem Anstieg des Factoringvolumens um mehr als das Doppelte im Vergleich zum Vorjahr wieder. Dieses starke Anwachsen des Factoringvolumens hat der Angeklagte A. nicht übersehen. Er war als Geschäftsführer auch über das Factoringvolumen informiert. Das hat er eingeräumt, soweit es um die Größenordnung geht.
Dass der Angeklagte A. den Angeklagten B. auf die deutliche Erhöhung des Factoringvolumens nicht angesprochen hätte, ist auszuschließen. B. hätte ihm die Höhe des Factoringvolumens, soweit es den Umsatz der Anschlusskunden aus der A.-Gruppe überstieg, auch nicht etwa mit dem Hinweis auf die Finanzierung von Arbeitsgemeinschaftsforderungen plausibel machen können. Der Angeklagte B. hätte dem Angeklagten A. - der als Geschäftsführer ganz anders als beispielsweise Dr. BA. über die wahren betrieblichen Abläufe informiert war - schon nicht darstellen können, wer die mit der Abwicklung von Arbeitsgemeinschaften verbundenen Tätigkeiten wahrnimmt. Von (bloßen) Finanzierungsgemeinschaften, für die die Forderungsverkäufe angeblich allein von B. abgewickelt wurden - war damals – wie im Einzelnen nachfolgend auszuführen sein wird - noch keine Rede.
Ohne die Absprache müsste davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte A. den Angeklagten B. zum damaligen Zeitpunkt einfach hätte gewähren lassen. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Der Angeklagte A. hätte sich vielmehr von dem Angeklagten B. erläutern lassen, um welche Forderungen es sich handelt, die das Factoringvolumen ausmachten, soweit dieses über die Umsätze der A.-Gruppe hinausging. Alles andere passt nicht zu der Art, in der der Angeklagte A. stets seine Stellung als Firmengründer und Unternehmenseigner gewahrt hat. Erst im Zusammenhang mit den Devisenoptionsgeschäften, die der Angeklagte A. nicht mehr hat nachvollziehen können, hat er dem Angeklagte B. einen Freiraum gelassen. Dennoch war er etwa bei den Gesprächen über die Devisengeschäfte B.s mit Vertretern der AS.-Bank in EH. und der AP. am 18. April 1994 in CG. zugegen, wie der Niederlassungsleiter GP von der AS.-Bank bzw. der Mitarbeiter der GQ-Gesellschaft, Prof. Dr. GR. , bekundet haben. Zudem hat er sich auch regelmäßig einen Überblick über die Devisenkonten verschafft. Der Angeklagte hat sich auch - wie die Zeugin GS. glaubhaft bekundet hat - regelmäßig das Devisenkonto ausdrucken lassen.
eee)
Der Angeklagte B. hatte auch keine Veranlassung, im Alleingang ohne die Kenntnis und Zustimmung des Angeklagten A. nicht bestehende Forderungen zum Zwecke der Beschaffung der notwendigen Liquidität zu finanzieren. Dafür, dass es sich hier nicht um einen Alleingang des Angeklagten B. gehandelt hat, spricht insbesondere, dass mit der Luftfinanzierung unübersehbar ein Übergang von den bereits zuvor praktizierten „Finanzierungstricks“ zum Betrug verbunden war. Insoweit fehlt es an einem ausreichenden Motiv des Angeklagten B., sich darauf ohne Mitwirkung des Angeklagten A. einzulassen. Es handelte sich nicht um das Unternehmen des Angeklagten B., sondern um das des Angeklagten A.. Das „Pendant“ zu dieser Art der Finanzierung waren die Zusagen der beiden anderen Geschäftsleiter A. und AW., in Zukunft im operativen Geschäft Gewinne zum Ausgleich zu erwirtschaften. Diese Zusagen waren zwar für den Angeklagten B. ersichtlich nicht zu verwirklichen, verschafften ihm aber die Möglichkeit, sein Gewissen mit dem Wunsch, die Firma zu retten, und dem Glauben an die Lösung der entstandenen Probleme zu beruhigen.
Die Neigung, sich ins Bild zu setzen und dem Angeklagten A. zu imponieren, kommt insoweit nicht in Betracht: Die Möglichkeit, mit seinen Devisengeschäften zu prahlen, bestand seinerzeit für den Angeklagten B. noch nicht, weil er die Optionsgeschäfte zur - angeblichen - Kurssicherung der CY-Kasse-Umsätze erst später aufgenommen hat.
bb)
Der Einlassung B.s zur Absprache steht nicht entgegen, dass die Angeklagten sich - nach insoweit übereinstimmender Einlassung - unmittelbar nach der Frontalsendung nicht zusammengesetzt und darüber beratschlagt haben, was nun zu tun sei. Der Angeklagte A. konnte nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre davon ausgehen, dass es B. schon gelingen werde, wie bisher die Geschäftspartner der A. AG davon überzeugen zu können, dass „alles mit rechten Dingen zugehe.“ Er selbst konnte sich zur Verfügung halten, um - wie früher - Erklärungen abzugeben, soweit es erforderlich werden würde. Dafür bedurfte es keiner weiteren Absprache. Anders verhielt es sich erst mit der gefälschten Saldenbestätigung, die in dem Fax von FV. FV. mitgeteilt wurde; damit hat der Angeklagte A. sich an den Angeklagten B. gewandt, um sich mit diesem abzustimmen.
Auch der Umstand, dass die Angeklagten die Absprache in dem Gespräch am 04. Juni 1994 nicht ausdrücklich in Bezug genommen haben, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Dieses Verhalten der Angeklagten, zu dem sich insoweit beide Angeklagte ebenfalls übereinstimmend eingelassen haben, bedeutet nicht, dass es eine Absprache tatsächlich nicht gegeben hat. Die Angeklagten hatten - nach der Einlassung des Angeklagten B. - zuletzt über viele Jahre hin untereinander von den Arbeitsgemeinschaften gesprochen, als ob es sie gäbe. Der Forderungsverkauf hatte sich zu einem „Selbstläufer“ entwickelt. Einige Zeit nach der Absprache hat B. die Devisenoptionsgeschäfte aufgenommen. Er erweckte - durch die Umstände scheinbar bestätigt - den Eindruck, dass es ihm gelinge, die operativen Verluste durch Erträge aus diesen Geschäften auszugleichen. Daran hat der Angeklagte A. geglaubt. Nach der Vorstellung des Angeklagten A. arbeitete B. mit einem Teil der Auszahlungen von CY-Kasse, der nicht schon anders - für Rückzahlungen, Kosten und Ausgleich früher aufgetretener Verluste im eigentlichen Geschäft - verbraucht war, um die Erträge zu erwirtschaften, die hiernach gerade für den Verlustausgleich eingesetzt worden sind. Dafür spricht schon, dass der Angeklagte B. sich nach seiner Einlassung selbst dieser Vorstellung hingab und von daher jeden Gedanken an die Illegalität seines Tuns verdrängte. Dass der Angeklagte B. – auch – den Angeklagten A. hiervon überzeugen konnte und überzeugt hat, liegt nicht nur deshalb nahe, weil letzterer nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung nicht in der Lage war, die Devisengeschäfte nachzuvollziehen. Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte B. – wie der Angeklagte A. sich weiter unwiderlegt eingelassen hat - Vorträge bei Banken und mittelständischen Unternehmen über Devisengeschäfte hielt und Bankenvertretern, insbesondere von der AP. und der AS.-Bank, seine Strategie stets erklären und Bedenken sofort ausräumen konnte. Tatsächlich gelang es B. beispielsweise noch am 18. April 1994 anlässlich einer Besprechung in den Geschäftsräumen der A. AG in CG., an der als Vertreter der AP., u.a. deren Chefdevisenhändler, sowie auch AZ.s Mitarbeiter, Prof. Dr. GR. , beteiligt waren, die von ihm praktizierte Strategie ohne Schwierigkeiten zur Zufriedenheit der Bankenvertreter zu erklären. Der Zeuge Prof. Dr. GR. hat hierzu bestätigt, dass vielfältige Fragen zum Bereich des Terminmanagements gestellt wurden und es sich um ein fachbezogenes Gespräch gehandelt habe. Es sei um das Regelwerk für die Devisengeschäfte gegangen, das der Aufsichtsrat verlangt habe und im Juni 1994 verabschiedet worden sei. Der Zeuge GT. , der bis Anfang 1994 für die Deutsche Bank in I. als Firmenkundenbetreuer verantwortlich für das Engagement A. gewesen war und an diesem Gespräch ebenfalls noch teilgenommen hatte, hat hierzu bekundet, im Vorfeld dieses Gesprächs sei bereits mehrfach darüber gesprochen worden, ein Regelwerk zu schaffen, um das gesamte Devisen- und Zinsmanagement durchschaubarer zu machen.
Die Vorstellung, dass der Angeklagte B. Verluste im operativen Geschäft durch Gewinne aus Kurssicherung ausgleichen konnte, wurde darüber hinaus allgemein bei den Mitarbeitern in der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. A. AG geteilt, soweit sie um die Verluste wussten. So hat insbesondere auch der frühere Mitangeklagte AY. ausführlich dargestellt, dass die A.-Gruppe seit seinem Eintritt in den Vorstand der A. AG bis zum Schluß erhebliche Verluste erwirtschaftete. Nach dem Beginn seiner Vorstandstätigkeit habe er feststellen müssen, daß neben den organisatorischen Mängeln auch erhebliche Probleme im originären Geschäft (Produktion, Einbau von Sportböden sowie Handel) vorhanden gewesen seien. Es habe sich nach und nach gezeigt, daß eine Reihe von Gesellschaften aus der A.gruppe erhebliche Verluste in diesem originären Geschäft gemacht hätten. Von den Angeklagten A. und B. sowie vom Aufsichtsrat sei ihm glaubhaft versichert worden, daß der Gesamtkonzern finanziell sehr gut dastehe, und durch geschicktes Finanzmanagement erhebliche Mittel erwirtschaftet würden. AY. ist nach seinen glaubhaften Angaben aufgrunddessen davon ausgegangen, dass eine Sanierung der verlustbringenden Bereiche möglich sei, zumal die hohen Verluste nach seiner Einschätzung im Wesentlichen auf frühere Managementfehler, insbesondere erhebliche Fehlinvestitionen und falsche Vertriebskonzepte der Vergangenheit, zurückzuführen waren.
Dass andauernd Verluste bei den Unternehmen der A.-Gruppe erwirtschaftet und durch das Finanzergebnis ausgeglichen worden sind, entsprach auch dem Kenntnisstand der Mitarbeiter aus der Controllingabteilung, GU. und GV.. Der Zeuge GU. , der seit Einrichtung der Abteilung in der zweiten Hälfte der 00er Jahre mit den Controllingaufgaben betraut war, hat hierzu bekundet: Im operativen Bereich seien bei den meisten Tochtergesellschaften bereits Verluste budgetiert worden; die Verluste seien durch die Ist-Zahlen auch bestätigt worden. Zum Beispiel seien die Ergebnisse in BO., CU. und im BT. ständig negativ gewesen. Innerhalb der USA seien die Ergebnisse vorkonsolidiert worden; die Ergebnisse in den USA seien ebenfalls negativ gewesen. Die Verlustsituation sei den Bereichsleitern sowie einigen Abteilungsleitern bekannt gewesen. Es habe jedoch die Sprachregelung gegeben, dass die Verluste durch das Finanzergebnis von Herrn B. ausgeglichen würden. Er habe davon gehört, dass B. Devisengeschäfte betreibe. Aus diesen Devisengeschäften habe sich nach seiner Kenntnis ein Gewinn ergeben. Mit diesem Gewinn seien die Verluste im operativen Bereich ausgeglichen worden. Es habe geheißen, B. gleiche die Verluste durch Kurssicherungsgeschäfte aus. Entsprechend hat der Zeuge GV. für den Zeitraum seit 1991 bekundet: Statistiken über den gesamten A.konzern seien nie erstellt worden. Aus den Einzelberichten habe sich jedoch ergeben, dass das Ergebnis nicht so „rosig“ gewesen sei, wie es nach außen dargestellt worden sei. Die operativen Zahlen seien nicht „rosig“. Die Gesellschaften hätten „rote“ und einzelne Gesellschaften „schwarze“ Zahlen geschrieben. Der Jahresabschluss habe schließlich positiver ausgesehen als die Einzelergebnisse, die in der Controllingabteilung erstellt worden seien. Als Erklärung dafür sei auf das bedeutende Devisengeschäft im Währungsbereich hingewiesen worden. Auf der Grundlage des Konsortialvertrages seien Devisenerträge den Gesellschaften zugeschrieben worden.
Dem Zeugen DL., einem Stellvertreter B.s in der Finanzabteilung, ist – wie er bekundet hat – aufgefallen, dass in den Jahresabschlussanalysen operativer Verlust ausgewiesen wurde. Er hat in diesem Zusammenhang bekundet, die von FE. erstellten Jahresabschlussanalysen mal gesehen zu haben. Dieser operative Verlust sei jedoch durch Erträge aus dem Finanzgeschäft ausgeglichen worden. Er sei von Finanzerträgen in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe ausgegangen. In Deutschland sei es im Devisenbereich zu „horrenden“ positiven Ergebnissen gekommen. Damit sei der operative Verlust ausgeglichen worden.
In der Buchhaltung ist die Zeugin GS ebenfalls davon ausgegangen, dass operative Verluste gemacht wurden und dass diese durch Devisengewinne von B. ausgeglichen wurden. Dass operative Verluste gemacht wurden, ergab sich für sie aus den Vorarbeiten zur Erstellung der Bilanz der A. AG.
Dass B. durch den Einsatz von Erlösen aus dem Verkauf von nicht bestehenden Forderungen an die CY-Kasse in Hundertmillionenhöhe in Devisen-Optionsgeschäften hohe Gewinne erwirtschaftete und so zum Ausgleich operativer Verluste in der Lage war, beinhalteten auch die der Frontalsendung zugrundeliegenden Informationen, die - ebenso wie die Anonyme Anzeige - möglicherweise von AW. oder einem anderen informierten Mitarbeiter des Unternehmens stammten; auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Angeklagte A. insoweit derselben Fehlvorstellung erlegen war.
Aus dieser Sicht des Angeklagten A. ist schließlich auch nachvollziehbar, dass beide Angeklagte es über einen langen Zeitraum - wie der Angeklagte B. es ausgedrückt hat - stets vermieden haben, das heikle Thema der CY-Kasseumsätze auszudiskutieren, obwohl beide gewusst haben, dass es keine Arbeitsgemeinschaften in der Form gab, wie die Angeklagten sie immer besprochen haben, und so auch gar nicht geben konnte. Dies erklärt auch den Umstand, dass der Angeklagte A. sich gegen den Hinweis des Angeklagten B. auf seine – des Angeklagten A. Kenntnis - nicht weiter verwahrt hat und anschließend auch nicht – wie noch auszuführen sein wird - orientierungslos war. Dass die Praxis der Liquiditätsbeschaffung durch Luftfactoring - auch und gerade für die „Eingeweihten“ A., AW. und B. - mehr oder weniger „selbstverständlich“ gewordenen ist, hat letzterer in seiner – insoweit glaubhaften – Einlassung zur Routine, die sich bei der Erstellung des passenden Rechenwerks eingestellt hatte, wie folgt beschrieben:
„In der verzerrten Bilanz - Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung - gab es ja keine Verluste mehr. Ein Rechenwerk, das durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wurde und das musste dann ja auch seine Richtigkeit haben. Herr A., Herr AW. und auch ich und viele andere ließen sich immer wieder blenden, niemand verstand oder niemand wollte verstehen, was da in Wirklichkeit geschah. Niemand wollte wahrhaben, dass es einen Unternehmenswert eigentlich gar nicht gab.“
c)
Der Bewertung der Einlassung des Angeklagten B. zur Absprache als glaubhaft steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Angeklagte B. nicht ohne weiteres glaubwürdig erscheint.
aa)
Soweit der Angeklagte B. im Ermittlungsverfahren noch nicht von einer Absprache berichtet hat, steht das den Feststellungen schon deshalb nicht entgegen, weil diese Aussage mit dem Angeklagten A. abgesprochen war. Der Angeklagte B. hat sich im Ermittlungsverfahren zunächst dahin eingelassen, der Angeklagte A. habe gewusst, dass es um die Firma schlecht gestanden habe, nicht aber auf welche Weise er - B. - dann versucht habe, das Unternehmen doch noch zu retten, nämlich im wesentlichen durch „Überfinanzierungen“ im Factoring. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte B. erstmals von der mit dem Angeklagten A. zu Anfang des Jahres 1985 getroffenen Abrede berichtet, überhöhte Forderungen von ausländischen Tochtergesellschaften zu verkaufen. Zusammengefasst geht die Darstellung des Angeklagten B. dahin, dass er in dem gesamten Zeitraum bis zu dem Zusammenbruch der A.-Gruppe mit niemanden darüber gesprochen habe, dass die Forderungen fingiert waren - ausgenommen den Angeklagten A. und das frühere Geschäftsleitungsmitglied AW.. Dabei ist der Angeklagte B. auch geblieben. Es kommt noch hinzu, dass bereits mit dem Verkauf von Forderungen und Aufträgen der Tochtergesellschaften die „losgelöste“ Finanzierung über die CY-Kasse „in die Zukunft“ ihren Anfang nahm, die mit den zugrundeliegenden Aufträgen schon nichts mehr zu tun hatte. Dabei hat der Angeklagte B. die vorausgegangenen Absprachen mit dem Angeklagten A. und dem weiteren Geschäftsleitungsmitglied AW. von Anfang an geschildert.
Die früheren - unvollständigen bzw. insoweit unrichtigen - Angaben des Angeklagten B. im Ermittlungsverfahren sind darauf zurückzuführen, dass die Angeklagten sich zunächst dahin verständigt hatten, B. solle alles auf sich nehmen. Daran hat der Angeklagte B. sich schließlich nicht mehr gehalten. Die Kammer folgt auch insoweit der Einlassung des Angeklagten B. in der Hauptverhandlung.
Die Angeklagten haben hiernach zum Schluss des Gesprächs am 04. Juni 1994 kurz vor der bevorstehenden Aufdeckung des Milliardenbetrugs eine Abrede über das Aussageverhalten des Angeklagten B. getroffen. Danach hat der Angeklagte B. dem Angeklagten A. zugesagt, diesen nach Möglichkeit herauszuhalten.
Es kommt aus diesem Grunde auch nicht darauf an, ob der Angeklagte B. noch am 07. Juni 1994 bei seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt I.-GW. I gegenüber einem Justizvollzugsbeamten geäußert hat, dass der Angeklagte A. von seinen Manipulationen keine Kenntnis gehabt habe.
bb)
Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten B. zur Absprache läßt sich auch nicht anführen, dass er vielfach im Ermittlungsverfahren wie auch später in der Hauptverhandlung in der „Ich“-Form von Fälschungshandlungen gesprochen hat. Nach seiner Einlassung gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf das Geständnis gegenüber seiner früheren Ehefrau am 02. Juni 1994. Hierzu hat der Angeklagte B. sich wie folgt eingelassen:
„Als ich an diesem Tag nach Hause kam, wusste meine Frau, was die Stunde geschlagen hatte. Wir fielen uns in die Arme und ich ließ meinen Gefühlen freien Lauf. ,Ich kann nicht mehr’, sagte ich. ,Das war die Hölle.’ ‚Mal ganz ruhig’, sagte sie. ,Setz Dich erst mal hin und lass uns etwas essen, lass uns etwas trinken.’ ‚Ja’, sagte ich, ‚gern. Vielleicht ist es das letzte Mal.’ Wir setzten uns und ich erzählte ihr die ganze Geschichte. Alles was ich getan hatte, von Anfang an. ‚Das gibt es doch nicht’, sagte sie. Trotzdem behielt sie die Fassung. Aber ich konnte ihr Entsetzen in ihren Augen ablesen. ‚Das gibt es doch nicht’, wiederholte sie. ‚Warum musst Du immer für andere den Kopf hinhalten? Warum fühlst Du Dich immer für alles verantwortlich?, sagte sie, ‚das ist schlimm was passiert ist, aber mach jetzt reinen Tisch. Erleichtere Dein Gewissen. Du gehst dafür nicht lebenslänglich ins Gefängnis. Denk an unsere Zukunft. Jetzt ist noch Zeit. Gestehe was Du getan hast und verbüße dafür die Strafe. Denk daran, ich stehe zu Dir, egal was passiert.’ Die Liebe meiner Frau, ihr Zuspruch, ja schon fast ihr Verständnis, was es natürlich nicht war, denn verstehen konnte niemand, was ich da getan hatte, bestärkten mich in meinem Entschluss, reinen Tisch zu machen.“
Dies besagt indes nicht, dass eine Absprache nicht zustande gekommen ist und der Angeklagte B. ohne Wissen und Billigung des Angeklagten A. gehandelt hätte. Eine eigenhändige Beteiligung des Angeklagten A. an Fälschungshandlungen war nicht Gegenstand der Absprache. Daran, dass der Angeklagte A. informiert war und das Tun des Angeklagten B. durch die Fortführung des Unternehmens gefördert hat, ändert diese Einlassung des Angeklagten B. nichts.
cc)
Soweit der Angeklagte B. hat sich im Laufe der Hauptverhandlung im Widerspruch zu seinen sonstigen Angaben auch einmal dahin eingelassen hat, der Angeklagte A. und er hätten sehr häufig über das Thema „CY-Kasse“ und auch darüber, dass es sich insoweit um eine Fiktion handele, gesprochen, ist diese Einlassung widerlegt. Tatsächlich ist darüber später nicht mehr gesprochen worden. Dass die Angeklagten, nachdem der Verkauf von nicht bestehenden Forderungen einmal abgesprochen war, sich in der nachfolgenden Zeit bei sich bietender Gelegenheit noch wiederholt gegenseitig darauf hingewiesen hätten, dass die Stadionforderungen tatsächlich nicht bestehen, erscheint sinnlos. Möglicherweise entsprach diese Einlassung des Angeklagten B. eher einer von ihm angenommenen Erwartungshaltung bei dem Fragesteller: Dem Angeklagten B. ist auf seine unmittelbar vorausgegangene Einlassung hin, nach seiner Einschätzung habe im Hause A. außer A. selbst niemand gewusst, dass es sich bei der Arbeitsgemeinschaft um eine reine Fiktion gehandelt habe, diese also eine reine Erfindung sei, seine frühere Einlassung vorgehalten worden, beide Angeklagte hätten es stets vermieden, das heikle Thema der CY-Kasseumsätze auszudiskutieren, obwohl beide gewusst hätten, dass es keine Arbeitsgemeinschaften in der Form gegeben habe, wie die Angeklagten sie immer besprochen hätten, und so auch gar nicht geben könne. An der Beweiswürdigung insgesamt ändert diese Einlassung jedenfalls nichts.
dd)
Der Umstand, dass der Angeklagte B. sich dem Verfahren vorübergehend durch Flucht entzogen hat, steht seiner Einlassung über eine Absprache ebenfalls nicht entgegen: Dem Angeklagten B. ist es nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung zunächst darum gegangen, durch seine Einlassung dazu beizutragen, dass in dem Verfahren der Sachverhalt möglichst schnell aufgeklärt und bald entschieden werden könne. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte B. - wie er wiederholt zum Ausdruck gebracht hat — zunächst tatsächlich „die Sache hinter sich bringen“ wollte, um nach Verbüßung der Strafe ein neues Leben beginnen zu können. Es kommt auch nicht darauf an, ob er später aus anderen Gründen, etwa wegen der langen Verfahrensdauer oder, weil inzwischen wegen neuer Betrugsvorwürfe gegen ihn ermittelt wird, geflüchtet ist. Selbst wenn der Angeklagte B. von vornherein über seine Bereitschaft, sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten, getäuscht haben sollte, läßt sich daraus nur schließen, dass er insgesamt nicht glaubwürdig ist. Dennoch ist seine Einlassung, soweit sie die Absprache mit dem Angeklagten A. betrifft, glaubhaft, weil sie durch das Beweisergebnis im übrigen – wie noch auszuführen sein wird (im Folgenden zu d)) – maßgeblich gestützt wird
ee)
Bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten B. ist nicht außer Betracht geblieben, dass er nicht ausschließbar den Angeklagten A. und die früheren Mitangeklagten DA. und Dr. BA. auch fälschlich belastet hat. Der Angeklagte B. hat insoweit im Laufe des Verfahrens insbesondere unterschiedliche Angaben zu der Frage gemacht, ob die Genannten um die Luftfinanzierung wussten.
aaa)
Der Angeklagte B. hat behauptet, der Angeklagte A. habe die Forderungsunterlagen, die in CG. neu geschrieben worden seien, unterzeichnet. Im Einzelnen hat er sich hierzu wie folgt eingelassen:
„Und irgendwann war ich dieses ewige Theater dann leid und ich nahm die Forderungsliste, die wir von den Tochtergesellschaften ja hatten, das war ja relativ einfach, das Briefpapier der jeweiligen Tochtergesellschaft und dann ließen wir die Rechnung eben noch einmal schreiben, also im Grunde genommen eine Kopie dessen, was durch die Tochter schon geschrieben worden war. Dazu kam dann die berühmte Auftragsbestätigung und die Angelegenheit war grundsätzlich erledigt. Herr A. war damals in fast allen Tochtergesellschaften auch Geschäftsführer, insofern ließ ich die Unterlagen von ihm unterschreiben und schickte sie so an CY-Kasse, zwecks Finanzierung dieser noch echten Forderungen, das muss ich immer wieder betonen in diesem Zusammenhang.“
Die Kammer ist insoweit zugunsten des Angeklagten A. davon ausgegangen, dass diese Einlassung nicht zutrifft. Entsprechende Auftragsbestätigungen haben sich nicht auffinden lassen. Die Unterlagen sind - wie der Sachverständige GN. . festgestellt hat - nicht mehr vollständig vorhanden. Letztlich kommt es darauf auch nicht an: Wenn es nicht zutrifft, dass der Angeklagte A. die Unterlagen unterzeichnet hat, hat der Angeklagte B. sich insoweit geirrt. Es wäre sinnlos, einen anderen in einem Punkt wahrheitswidrig zu belasten, der ohne weiteres nachprüfbar wäre. Hiermit musste der Angeklagte B. rechnen. Seine Einlassung hierzu hat er am 11. Juni 1996 vorgetragen. Erstmals durch das Gutachten des Sachverständigen GN. ., das erst wesentlich später erstattet bzw. auch im schriftlichen Konzept vorgelegt worden ist, ist bekannt geworden, dass die Unterlagen insoweit nicht mehr vollständig vorhanden sind.
bbb)
Soweit der Angeklagte B. die früheren Mitangeklagten DA. und Dr. BA. fälschlich belastet hat, kann zugunsten des Angeklagten A. nicht ausgeschlossen werden, dass dies bewusst geschehen ist. Dabei hat der Angeklagte B. allerdings wiederholt betont, mit dem früheren Mitangeklagten DA. wie mit Dr. BA.nie darüber gesprochen zu haben, dass die Aufträge gefälscht waren. Gegen eine Belastungstendenz spricht auch, dass der Angeklagte B. in einem Schreiben an die Kammer vom 08. November 1998, in dem er seinen angekündigte, erklärt hat, was Dr. BA. betreffe, liege die Kammer mit ihrer Beurteilung falsch. Dr. BA. habe schlampig und fahrlässig gehandelt, sei aber sicherlich nicht bösgläubig gewesen. Es war auch nicht zu übersehen, dass der Angeklagte B. von einer Absprache nur mit dem Angeklagten A. (und AW.) berichtet und die früheren Mitangeklagten AX. und AY., was den Betrug zum Nachteil der CY-Kasse angeht, nicht belastet hat. Zu dieser unterschiedlichen Einordnung hat der Angeklagte B. sich zusammenfassend wie folgt eingelassen:
„Herr A. hat als Firmengründer und Geschäftsführer die Politik bestimmt. Er war über die wahre Situation des Konzerns immer informiert. Er kannte auch die Luftrechnungen. Ihm war auch bekannt, dass der Konzern der achtziger Jahre konkursreif war. Er war froh darüber, dass es mir immer wieder gelang ein positives Bild zu zeichnen. Ich habe auch erwähnt, dass die Herren Dr. EQ., Herr AX. und Herr AY. aus meiner Kenntnis keine Kenntnis von den Luftgeschäften hatten. Ich habe zumindestens mit ihnen nie darüber gesprochen. Bezüglich der Fragestellung, dass man sich so einfach über diese, von mir hier angeführten Punkte hinweggesetzt hat, möchte ich mich jetzt nicht weiter äußern, das ist Sache dieser Hauptverhandlung.“
Dafür, dass der Angeklagte B. tatsächlich einzelne Ereignisse bzw. Umstände, die auf eine Mitwisserschaft der Mitangeklagten hätten hindeuten können, nur unterschiedlich - insbesondere auch aus nachträglicher Sicht - gewertet hat, könnte zudem der Zeitablauf sprechen. Es handelt sich um Vorgänge, die sich über einen sehr langen Zeitraum von fast 10 Jahren ereignet haben und von daher - wie sich von selbst versteht - durch den Angeklagten B. nicht mehr in vollem Umfang zutreffend und ohne Korrekturen aus der Erinnerung geschildert werden konnten. Möglicherweise handelt es sich im Einzelfall auch nur um Missverständnisse. Soweit sich die Einschätzung der Kenntnis der früheren Mitangeklagten DA. und Dr. BA. von dem Nichtbestehen der Stadionforderungen durch den Angeklagte B. im Laufe des Verfahrens geändert hat, sind seine Angaben zum Teil aber allein damit nicht zu erklären:
Der frühere Mitangeklagte DA. habe - so die Einlassung des Angeklagten B. - ihm 1987 telefonisch mitgeteilt, dass er im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf (Forfaitierung) von zwei Forderungen der CI. durch einen Anruf eines Mitarbeiters bei der Drittschuldnerin, einer französischen Kommune, erfahren habe, dass es nur ein Projekt wesentlich geringeren Umfangs gegeben habe, das auch schon längst bezahlt sei. Darüber hinaus habe DA. im Frühjahr 1993 anlässlich eines gemeinsamen geschäftlichen Aufenthalts in Dublin erklärt, er - der Angeklagte B. - verkaufe ihm ja sowieso nur Luft. Schließlich soll DA. im Zusammenhang mit dem Telefonat, das er mit dem Angeklagten B. im Parkhotel in FS. geführt hat, unter Bezugnahme auf die Frontalsendung erklärt haben: „Scheiße, jetzt kommt alles aus!“
Die Vorgänge haben sich nicht vollständig aufklären lassen. Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit dem Ankauf einer Stadionforderung zu einem unmittelbaren Kontakt der CY-Kasse zu einem Drittschuldner gekommen wäre, haben sich nicht ergeben. Im Allgemeinen hat es solche Kontakte schon deshalb nicht gegeben, weil stilles Factoring vereinbart war und die Abtretung auch nicht angezeigt wurde. Dass es dennoch im Rahmen der Forfaitierung einer angekauften Stadionforderung der CI. zur Ausstellung eines Wechsels durch den Drittschuldner gekommen wäre - und von daher überhaupt erst Anlass für die unmittelbare Kontaktaufnahme zu einer Kommune bestanden hätte - hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. DA. hat sich dahin eingelassen, er habe lediglich einmal im Jahre 1985 mit Vertretern der GX-Bank über die Möglichkeit einer Forfaitierung verhandelt. Zu einem Forfaitierungsgeschäft sei es aber nicht gekommen: Es erfordere, dass der Drittschuldner in Höhe der Forderung einen Wechsel hingebe, um die Abstraktheit der Forderung und damit deren mühelose Realisierung sicherzustellen; dazu seien Kommunen erfahrungsgemäß nicht bereit. Dass es zu einer Wechselbegebung nicht gekommen ist, hat der Zeuge GY. von der GX-Bank bestätigt; er hat hierzu glaubhaft bekundet: Er sei seit 1982 bis zu seinem Ausscheiden 1992 als Firmenkundenbetreuer tätig und auch für das Engagement CY-Kasse zuständig gewesen. Die Bank habe einmal im Jahre 1985 eine bzw. zeitgleich zwei Forderungen gegen Kommunen in BO. forfaitiert. Es sei aber weder ein Wechsel noch eine - bei der CY-Kasse mehrfach angeforderte - Bestätigung seitens der Kommune vorgelegt worden; nach den der Bank erteilten Auskünften über die Angaben der Firma A. hierzu sei letzteres schwierig, weil auf den Baustellen unterschriftsberechtigte Vertreter der Kommunen nicht anzutreffen seien. Zu weiteren Forfaitierungsgeschäften sei es deshalb nicht mehr gekommen. Die Forderung sei schließlich bezahlt worden; von wem, wisse er nicht.
Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte B. sich in anderem Zusammenhang zu dem angeblichen Forfaitierungsvorfall wie folgt eingelassen hat: Er habe mit Blick auf die von DA. gewünschte bessere Dokumentation Angst gehabt, der ganze Schwindel könne auffallen; damals sei er davon ausgegangen, dass DA. nichts gewusst habe, und zwar trotz des Forfaitierungsvorfalls. Er habe, obgleich er die Einrichtung einer CY-Kasse-Lock-Box und unmittelbare Kontakte zwischen der CY-Kasse und der FG.-Bank FH. für möglich gehalten habe, keine Maßnahmen ergriffen, die hätten verhindern können, dass man bei der CY-Kasse erfuhr, dass über die Lock-Box keine Eingänge zu verzeichnen waren. Er habe damals DA. als „leichtgläubig“ eingeschätzt. Danach spricht viel für eine haltlose Beschuldigung DA.s durch den Angeklagten B..
Die Einlassung des Angeklagte B. zu dem angeblichen Vorfall in Dublin erscheint in sich ebenfalls nicht schlüssig. Der Angeklagte B. will nämlich - wie er wiederholt betont hat - mit dem früheren Mitangeklagten DA. nie darüber gesprochen haben, dass die Aufträge gefälscht waren. Gegenüber dem Verteidiger des Mitangeklagten DA., Rechtsanwalt GZ, hat er zudem am Rande der Hauptverhandlung erklärt, er sei bis zu Beginn des Prozesses davon ausgegangen, dass DA. nicht Bescheid gewusst habe; es sei seine Sache, wie er die Erklärung in Dublin gewertet habe. Dies hat Rechtsanwalt GZ als Zeuge glaubhaft bekundet.
Ähnliches gilt für die Angaben des Angeklagten B. zu dem Anruf DA.s am 31. Mai 1994 im Parkhotel in FS. : Der Angeklagte B. hat in seiner ersten zusammenhängenden Einlassung in der Hauptverhandlung lediglich berichtet, er - B. - habe im Anschluss an den Anruf DA.s im Parkhotel in FS. ganz genau gewusst, dass jetzt alles herauskommen würde und herauskommen musste. Später ist er auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren zurückgekommen, DA. habe von der Frontalsendung berichtet und dazu erklärt: „Scheiße, jetzt kommt alles raus!“
Es war nicht aufzuklären, aus welchen Gründen der Angeklagte B. gegebenenfalls DA. bewusst fälschlich belastet haben könnte. Er mag sich davon für sich selbst Strafmilderung versprochen, auf eine vermeintliche Erwartungshaltung reagiert oder sich nachträglich die Dinge zusammengereimt haben. In jedem Fall ändert dies nichts daran, dass die Annahme einer Absprache maßgeblich durch – von der Einlassung des Angeklagten B. unabhängige - Indizien gestützt wird (vgl. im Einzelnen unten zu e)).
Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte B. den früheren Mitangeklagten Dr. BA. belastet hat:
Der Angeklagte B. hat zum Einen im Ermittlungsverfahren angegeben hat, dass die Idee, die sich seit 1985 ständig vergrößernde Differenz des operativen A.-Umsatzes zu dem CY-Kasse-Umsatz mit Arbeitsgemeinschaften bzw. Finanzierungsgemeinschaften zu erklären, von ihm (B.) stamme. In der Hauptverhandlung hat er sich hierzu wechselnd wie folgt eingelassen: Durch ein Gespräch mit Dr. BA. seien sie auf die Idee der Arbeitsgemeinschaften als Erklärungsmodell gekommen. Später hat der Angeklagte B. diese Einlassung dahin geändert, er habe 1987 mit Dr. BA. über das Auseinanderdriften des mit CY-Kasse getätigten Umsatzes und des tatsächlichen Umsatzes der A.-Gruppe gesprochen. Irgendwie sei nach dem Gespräch mit Dr. BA. die Idee mit der Arbeitsgemeinschaft aufgekommen. Wer auf die Idee mit der Arbeitsgemeinschaft gekommen sei, wisse er heute nicht mehr. Wiederum später hat der Angeklagte B. auf Nachfrage erklärt, an das mit Dr. BA. geführte Gespräch habe er eine genaue Erinnerung. Die Verwirklichung der Idee „Arbeitsgemeinschaften“ habe in seiner (B.s) Hand gelegen. Nach dem Crash habe er sich immer wieder überlegt, wie er eigentlich auf die Idee „Arbeitsgemeinschaft“ gekommen sei. Er habe nachgedacht und sich an das Gespräch mit Dr. BA. erinnert. In diesem Gespräch mit Dr. BA. sei der Begriff „Arbeitsgemeinschaft“ gefallen. Seit der Vernehmung im Ermittlungsverfahren seien mittlerweile 2 Jahre vergangen. Aufgrund der Erörterungen und weiteren Überlegungen habe er eine bessere Erinnerung. Dieser Umstand sei ihm damals nicht so präsent gewesen. Er habe sich damals darauf konzentriert, seine eigenen Tatbeiträge darzustellen. Durch die Aufarbeitung des Falles sei seine Erinnerung nunmehr wieder besser geworden.
Dass die Erklärung der Umsatzdifferenz durch Arbeitsgemeinschaften tatsächlich von dem Angeklagten B. selbst stammte, läßt sich nicht ausschließen. In der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass der Angeklagte B. sich damals vorher zumindest schon bewusst mit Arbeitsgemeinschaften auseinandergesetzt hatte. Das folgt aus Erklärungen B.s gegenüber den Kreditinstituten. Der Angeklagte B. hat bereits 1982/83 Banken Rechnungen bzw. Schreiben vorgelegt, in denen von Arbeitsgemeinschaften die Rede war. So verhandelte er am 17. Februar 1982 mit der DE-Bank CG. über die Erteilung von Bankgarantien für eine Arbeitsgemeinschaft, die unter Federführung der A. AV. GmbH & Co. KG zum Bau von 8 Sporthallen im HB gebildet worden war. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Mitarbeiters der Bank, HA. , über das mit B. geführte Telefongespräch. Auch ein Schreiben der AS.-Bank Z. an die A. KG vom 14. September 1982 sowie ein Schreiben der HC. , federführend A. AV. GmbH & Co. KG, an die AS.-Bank Z. vom 30. August 1982 beziehen sich auf Arbeitsgemeinschaften, die unter Beteiligung der A. AV. GmbH & Co. KG zur Errichtung von Sportstätten gebildet worden waren.
Weiter hat der Angeklagte B. sich dahin eingelassen, Dr. BA. habe sich im Anschluss an den Termin vom 06. März 1987 (Durchsuchung bei der CY-Kasse im Steuerstrafverfahren), durch den dieser erstmals von dem Steuerstrafverfahren Kenntnis erlangt hatte, die Unterlagen über das Konto 00000 angesehen und dazu auf einer gemeinsamen Fahrt zu dem einem Partner Dr. EQ.s, EU. , erklärt, man habe das Konto „gewaltsam auf Null gestellt“. Diese Äußerung wäre aus der Sicht des Abschlussprüfers Dr. BA. unverständlich gewesen: Tatsächlich war die Glattstellung nach dem Gutachten des Sachverständigen GN. gerade nicht auffällig; vielmehr hätte umgekehrt die Nichtbeseitigung des Saldos ein Störgefühl ausgelöst. Der Angeklagte B. hatte dagegen nach eigener Einlassung die Glattstellung gerade auch zu dem Zweck veranlasst, das Konto der Überprüfung durch den Abschlussprüfer zu entziehen. Er befürchtete, dieser werde sonst ohne weiteres erkennen, dass Luftforderungen an CY-Kasse verkauft und dies durch die Einbuchung und Verrechnung mit Luftumsätzen verschleiert worden war und dass dies alles zum Zweck der Verlustfinanzierung geschehen ist. Von daher ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte B. seine Vorstellung von der Unzulässigkeit der Buchungen auf den Verrechnungskonten auf Dr. BA. übertragen und sich vor diesem Hintergrund wahrheitswidrig dahin eingelassen hat, Dr. BA. habe ihn auf diese Auffälligkeit angesprochen. Es mag auch sein, dass B. mit dieser – gegebenenfalls bewusst wahrheitswidrigen - Einlassung zum Ausdruck bringen wollte, dass das Betrugssystem nach seiner Auffassung keinesfalls äußerst subtil war, sondern von einem Fachmann leicht zu durchschauen gewesen wäre. Dass die Buchungsvorgänge, denen nach seiner Einschätzung Auffälligkeiten anhafteten, nach dem Urteil eines Sachkundigen - hier des Sachverständigen GN. . - solche Auffälligkeiten nicht aufwiesen, war dem Angeklagten B. nicht bewusst.
d)
Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Angeklagten B. berührt die partielle Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zur Absprache letztlich nicht. Die Einlassung des Angeklagten B. zur Absprache wird durch das übrige Beweisergebnis entscheidend gestützt. Der Angeklagte A. hat nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme von Beginn an um den Verkauf nicht bestehender Forderungen an die CY-Kasse gewusst. Ausschlaggebend für diese Würdigung sind im Einzelnen folgende Umstände:
Der Angeklagte A. hat gewusst, dass die Kapitalerhöhung durch den Verkauf von nicht bestehenden Forderungen an die CY-Kasse finanziert worden ist (aa).
Ihm war bekannt, dass es in Wirklichkeit Arbeits- bzw. Finanzierungsgemeinschaften nicht gegeben hat. Daraus ergab sich für den Angeklagten A., dass das hohe Forderungsvolumen nicht bestehen konnte (bb).
Nach dem Gespräch mit B. am 04. Juni 1994 war der Angeklagte A. nicht - wie er es dargestellt hat - völlig orientierungslos; er hat gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied AY. vielmehr auch dann noch den Eindruck erweckt, von dem Verkauf von Luftforderungen keine Kenntnis erlangt zu haben (cc).
Demgegenüber greifen die Umstände, die zugunsten des Angeklagten A. sprechen könnten, nicht durch (e).
aa)
Der Angeklagte A. hat sich zur Finanzierung der Kapitalerhöhung wie folgt eingelassen:
Er habe anfangs die Kapitalerhöhung über Geschäftsbanken finanzieren wollen. Dem habe B. aber widersprochen; er habe die Auffassung vertreten, daß die Finanzierung der Kapitalerhöhung über Bankdarlehen Einfluß auf die Linien der A. AV. GmbH & Co. KG haben könnte. B. habe erklärt, daß er einen Weg gefunden habe, die Kapitalerhöhung über BN. zu finanzieren. B. habe alles vorbereitet. Er - A. - sei fest davon ausgegangen, daß DN. die Darlehensvaluta auch tatsächlich zur Verfügung stelle. Da sich die Auszahlung der Mittel durch DN. verzögert habe, andererseits aber die Kapitalerhöhung mit Blick auf die Beitrittsverhandlungen der AI. im Januar 1986 habe vollzogen werden müssen, habe der Angeklagte B. Ende 1985/Anfang 1986 den Vorschlag gemacht, die Zahlungsgarantien, die die HD. im Auftrag CJ.s zugunsten der A. AV. GmbH & Co. KG hingegeben habe, einzusetzen. Darüber habe B. - wie er ihm berichtet habe - mit CJ. verhandelt. CJ. sei nach B.s Schilderung mit der Verwertung der Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung einverstanden gewesen. Auch DA., mit dem er - A. - auf Anraten B.s ebenfalls über den Ankauf der Zahlungsgarantien zum Zwecke der Finanzierung der Kapitalerhöhung gesprochen habe, habe zugestimmt. Dabei habe DA. ihm gesagt: „A., schick` mir die Dinger `rüber, ich finanzier` dir das“. Demgemäß sei die Kapitalerhöhung durch den Verkauf der Zahlungsgarantien der CR-Bank an die CY-Kasse finanziert worden; nach zeitlichem Ablauf einer Zahlungsgarantie sei diese von der CY-Kasse zurückgekauft worden und durch den Verkauf einer neuen Zahlungsgarantie ersetzt worden.
Bei der Kapitalerhöhung und deren Finanzierung sei es nicht um den Verkauf von Rechnungen oder Forderungen, sondern immer nur um Zahlungsgarantien gegangen. Rechnungen habe er auch nicht gesehen.
Er habe in seinem Kalender die Fälligkeiten der Zahlungsgarantien notiert, weil er insoweit privat betroffen gewesen sei. Er habe dann jeweils B. an die Fälligkeit erinnert, der immer schon neue Zahlungsgarantien angefordert gehabt habe. Die Zahlungsgarantien seien zu CY-Kasse gegangen; er habe sie gar nicht gesehen. So sei es über mehrere Jahre gelaufen. Irgendwann - nach seiner Einschätzung 1989 oder 1990 - habe diese Finanzierung aufgehört. Sie sei von einer Bank übernommen worden.
Diese Einlassung ist widerlegt. Der Angeklagte A. hat gewusst, dass die Mittel für die Kapitalerhöhung in Höhe von 10 Mio. DM nicht durch den Verkauf von Zahlungsgarantien, sondern bis 1992 durch den revolvierenden Verkauf von nicht bestehenden Forderungen an die CY-Kasse finanziert worden sind. Die erforderliche Summe ist zunächst im Januar 1986 durch den Verkauf von Kundenforderungen der A. AG bzw. von deren Tochtergesellschaften an die CY-Kasse aufgebracht worden. Der Angeklagte A. wusste das auch. Er hat den Vertrag mit CJ. vom 14./20. Januar 1986 erst im Herbst 1986 unterzeichnet. Damit war für den Angeklagten A. klar, dass dieser Vertrag nur dazu diente, der Steuerfahndung die Mittelherkunft plausibel zu machen. Die weitere Finanzierung der Kapitalerhöhung ist ab Frühjahr 1987 durch den revolvierenden Verkauf von Forderungen der A. EW. erfolgt, bei der es sich nur um eine Scheinfirma gehandelt hat; auch das wusste der Angeklagte A..
aaa)
Dass die Kapitalerhöhung objektiv durch den Verkauf von Kundenforderungen an die CY-Kasse finanziert worden ist, ergibt sich aus dem zurückverfolgten Geldfluss. Der festgestellte Zahlungsfluss von der CY-Kasse über das Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I. und die Konten des Angeklagten A. sowie der Altgesellschafter bei der AS.-Bank auf das Konto der A. AV. GmbH & Co. KG bei der AP. ist aus den folgenden Unterlagen im Einzelnen ersichtlich: Die Einzahlungen in Höhe von insgesamt 11.021.209,92 DM auf das Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I. ergeben sich aus der Anlage 1 zu dem Schreiben des steuerlichen Beraters des Angeklagten A., Dr. EQ., vom 23. April 1987 in Verbindung mit der Bestätigung der DV-Bank I. vom 21. November 1986. Letztere weist aus, dass Schecks von der CY-Kasse zur Gutschrift auf dieses Konto eingereicht und dass vom 27. Januar 1986 bis zum 03. Februar 1986 insgesamt 10 Mio. DM von diesem Konto in Teilbeträgen abverfügt worden sind. Der Geldfluss über die Konten des Angeklagten A. bzw. der Altgesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG auf das Konto der A. AV. GmbH & Co. KG bei der AP. ist im Einzelnen in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts AX. vom 09. März 1987 wiedergegeben. Diese Darstellung stimmt im Hinblick auf die einzelnen Raten, die von dem „DQ.-Konto“ abverfügt worden sind, mit den Angaben in der Bestätigung der DV-Bank I. überein.
Die Scheckzahlungen der CY-Kasse, die dem Konto Nr. 000000 gutgeschrieben worden sind, betrafen auch die festgestellten Forderungsverkäufe. Die Finanzbeamten EF. und EE. haben am 06. März 1987 veranlasst, dass entsprechende Nachforschungen bei der CY-Kasse vorgenommen wurden. Sie haben die Auskünfte über die Ergebnisse, wie sie im Einzelnen festgestellt sind, in einem Vermerk vom 12. März 1987 festgehalten. Das haben die Zeugen EF. und EE. glaubhaft bekundet. Die Darstellung der „Geldeingänge auf das CJ.-Konto anhand von Ankaufsbestätigungen der CY-Kasse bzw. CY-Kasse-Listen“ in der Dokumentation des steuerlichen Beraters Dr. BA. und die Auskünfte der CY-Kasse an die Prüfer EF. und EE. stimmen im Hinblick auf die Auszahlungen der CY-Kasse auf die Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG, der DZ. und CI. auf den Pfennig genau überein; die Auszahlungen auf den Ankauf von Forderungen der A. CD. sind bei der CY-Kasse den Prüfern EF. und EE. gegenüber der Höhe nach nicht vollständig angegeben worden. Der Grund ist darin zu sehen, dass im Anschluss an das den Prüfern ausgehändigte Schreiben der CY-Kasse an die A. AV. GmbH & Co. KG vom 04. Februar 1987 lediglich ein Betrag von 10 Mio. DM in Rede stand. Die Summe der Auszahlungen ist insoweit in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts AX. vom 09. März 1987 korrekt wiedergegeben. Dass umgekehrt dort die übrigen Auszahlungen den zugrundeliegenden Kundenforderungen nicht richtig zugeordnet sind, begründet keine Zweifel daran, dass die Auskünfte der CY-Kasse gegenüber den Steuerfahndern und die damit übereinstimmende Aufstellung Dr. EQ.s zutreffen. Die Angaben in dem Schriftsatz vom 09. März 1987 lassen sich mit der Summe der CY-Kasse-Scheckauszahlungen nicht vereinbaren. Die angegebenen Daten der Ankaufsbestätigungen der CY-Kasse stimmen insoweit weder vom Betrag der angekauften Forderungen noch vom Datum des Ankaufs mit dem Inhalt der Scheckeinreichungsformulare vom 22., 24. und 30. Januar 1986 überein. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgendem:
Auf das Konto 000000 wurden folgende Schecks eingereicht:
22.01.86 2.610.925,35 DM
22.01.86 3.840.571,52 DM
24.01.86 2.442.684,44 DM
30.01.86 2.127.028,61 DM
11.021.209,92 DM
Schecks über Gesamtsummen von 2.610.925,35 DM und weiteren 3.840.571,52 DM, die nach den beiden ersten Scheckeinreichern vom 22. Januar 1986 an diesem Tage eingereicht worden sind, entsprechen in der Summe von 6.451.571,87 DM dem Gesamtbetrag der 90%-Anteile (2.630.746,35 DM und 3.810.925,35 DM = 6.441.671,70 DM) der Forderungen der Firma A. AV. GmbH & Co. KG gegen die DX. sowie der A. International gegen den DY.. Der Unterschiedsbetrag von 9.825,17 DM, der versehentlich zuviel ausgezahlt worden sein dürfte, ist per Scheck vom 22. Januar 1986 vom Konto DQ. an die A. AV. GmbH & Co. KG gezahlt worden. Schecks über eine Gesamtsumme in Höhe von 2.442.684,44 DM, die am 24. Januar 1986 von B. eingereicht worden sind, betreffen Forderungen der Firma DZ., AH., gegen den EA., für die 2.443.023,71 DM - also 339,27 DM mehr - ohne den Sperrkontobetrag auszuzahlen gewesen wären. Die beiden vorgenannten Abweichungen der Auszahlungen von den 90%-Beträgen sind jeweils entsprechend in der Dokumentation des Wirtschaftsprüfers Dr. BA. vermerkt. Zwei weitere Schecks über insgesamt 2.127.028,61 DM sind schließlich laut Scheckeinreicher vom 30. Januar 1986 an diesem Tage eingereicht worden. Dieser Betrag entspricht dem Nennwert der Forderungen der EN. gegen die 3M France S.A., abzüglich des Sicherheitseinbehalts. Die eingereichten Schecks machen damit eine Gesamtsumme von 11.021.209.92 DM aus.
bbb)
Die Forderungen der Tochtergesellschaften A. CD. gegen den DY., DZ. gegen den EA. sowie der CI. gegen die EB. bestanden objektiv nicht. Das folgt aus der Einlassung des Angeklagten B., die durch die Unterlagen, soweit sie in der Ablage der CY-Kasse noch vorhanden sind, bestätigt werden.
Der Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung hierzu in dem Sinne eingelassen, dass zunächst an die Verwendung von Erlösen aus dem Verkauf von Forderungen gegen Abnehmer in BN., insbesondere die französischen Baukonzerne HE. und HF. und gegen die DX. zur Finanzierung der Kapitalerhöhung gedacht gewesen sei. Um das Geld für die Kapitalerhöhung zu beschaffen, seien nach seiner Erinnerung auch Forderungen der AV. sowie einzelner Tochtergesellschaften gegen 4 Kunden, u.a. die Fa. DX. und die Fa. HF. gefactort werden. Dabei hat B. unterschiedliche Angaben zu der Frage gemacht, ob es sich dabei um bestehende Forderungen gehandelt hat. Er hat in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, die Aufträge, die tatsächlich zu Grunde gelegen hätten, seien kleiner gewesen, aber das Verfahren Auftragsbestätigungen zu schreiben und diese den finanziellen Bedürfnissen der Firma anzupassen, also gegenüber den tatsächlichen Auftragswerten zu erhöhen, habe sich zwischenzeitlich so sehr eingespielt gehabt, dass es zur Routine geworden sei. Später hat der Angeklagte B. gemeint, dass die Forderungen teils werthaltig und teils nicht werthaltig gewesen seien. Er nehme an, dass die Forderungen der Tochtergesellschaften, die verkauft wurden, werthaltig gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass u.a. auch Forderungen der DH. über 2.000.000 DM gefactort worden sein sollen, hat der Angeklagte B. erklärt, es könne es sich eigentlich nicht um echte Forderungen gehandelt haben. Die Forderungen der CI. , der A. ER.ional und der A. EV. , die im Zusammenhang mit der Beschaffung des Geldes für die Kapitalerhöhung verkauft worden seien, seien sicherlich fingiert. Bei den Forderungen der A. AV. GmbH & Co. KG, die verkauft worden seien, könne es sich teils um echte und teils um unechte Forderungen gehandelt haben. Bei ihm habe sich im Hinterkopf immer festgesetzt, dass Forderungen gegen x + x, Fa. HE. und HF. verkauft wurden. Diese Forderungen seien seines Wissens korrekt gewesen. Er habe nicht von vornherein die Absicht gehabt, die Kapitalerhöhung durch vorgetäuschte Forderungen zu finanzieren. Er habe zunächst die Idee gehabt, echte Forderungen zu verkaufen, um die Kapitalerhöhung zu finanzieren. Das habe jedoch nicht „funktioniert“. Dann sei er dazu übergegangen, falsche Forderungen einzusetzen. Die Idee, zur Finanzierung der Kapitalerhöhung echte Forderungen zu verkaufen, habe er bereits Anfang des Jahres 1985 gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Saudi-Geschäft noch normal gelaufen. Schließlich hat der Angeklagte B. zu den ihm vorgehaltenen Unterlagen, die noch in der Ablage der CY-Kasse teilweise vorhanden waren (x. & x., CI. und A. CD.), über die Ankaufsvorgänge erklärt, alle Rechnungen mit Ausnahme der Rechnungen der Firma X & X seien falsch. Die Rechnungen der Firma X & X seien von der Auftragshöhe korrekt. An das Projekt und den Auftrag könne er sich gut erinnern. Das Projekt habe in CN. gelegen. Die A. AV. GmbH & Co. KG habe das Projekt mit der HG. für X & X abgewickelt. Er könne sich auch an ein Gespräch mit einem maßgeblichen Bearbeiter der HG. erinnern. Der Auftrag habe in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe, und zwar in Höhe von 2,9 Millionen DM bestanden. Das sei seine Erinnerung, die er nach Einsichtnahme in die Unterlagen habe. Wenn er früher zu der Werthaltigkeit der im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an CY-Kasse verkauften Forderungen andere Angaben gemacht habe, beruhe dies darauf, dass er aufgrund der Einsicht in die Unterlagen eine bessere Erinnerung habe. Der Auftrag „X & X “ habe definitiv bestanden, und zwar auch in der angegebenen Höhe.
Die Einlassung B.s, dass die Forderungen der Tochtergesellschaften A. CD., DZ. sowie der CI. nicht bestanden haben, wird durch die Forderungsunterlagen bestätigt, soweit sie bei der CY-Kasse noch vorhanden sind. Die - vorgehaltenen - Rechnungen weisen lediglich eine Pauschalsumme ohne nähere Einzelheiten in Form eines Leistungsverzeichnisses aus, die - wie es der Methode entsprach, der CY-Kasse überhöhte Forderungen anzudienen - die tatsächliche Auftragssumme überstieg.
ccc)
Die Finanzierung durch den Verkauf von - überwiegend nicht bestehenden -Kundenforderungen ist auch nicht durch den Verkauf von Zahlungsgarantien, sondern durch den fortwährend wiederholten Verkauf weiterer nicht bestehender Forderungen abgelöst worden. Die Zahlungsgarantien vom 28. Januar und 24. Februar 1986, die der Angeklagte B. Ankaufsanträgen an die CY-Kasse wegen Forderungen gegen die A. CM. beigefügt hatte, hatten mit der Kapitalerhöhung nichts zu tun; die Auszahlungen auf die Forderungsankäufe vom 13. und 28. Februar 1986 sind nicht zur Finanzierung der Kapitalerhöhung verwendet worden. Erlöse aus dem angeblichen Verkauf der Zahlungsgarantien hat die A. AV. GmbH & Co. KG entgegen den Ausführungen zu Ziff. 9 des Schriftsatzes AX. vom 09. März 1987 nicht als Rückzahlung für die von ihr im Januar 1986 vorab zur Verfügung gestellten CY-Kasse-Schecks aus dem Erlös des Verkaufs von Waren-/Werklohnforderungen verrechnet. Dabei handelte es sich lediglich um den Versuch der Angeklagten A. und B., die AX. entsprechend informiert hatten, der Steuerfahndung die Fremdfinanzierung der Kapitalerhöhung durch den Angeklagten A. plausibel zu machen, nachdem die Fahndungsbeamten aufgedeckt hatten, dass das DN.-Darlehen nicht ausgezahlt worden war. Das ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
Die Zahlungsgarantien, die als Anlagen zu diesem Schriftsatz wiedergegeben sind, sind gefälscht. Dass die Zahlungsgarantien gefälscht sind, folgt daraus, dass sie erst nachträglich im November 1986 erstellt worden sind. Die gefälschten Zahlungsgarantien tauchen erstmals als Anlagen zu dem Schriftsatz AX.s vom 20. November 1986 auf. Sie weichen im äußeren Erscheinungsbild von den Zahlungsgarantien vom 28. Januar und 22. Februar 1986 ab, die zu den Forderungsankäufen vom 13. und 28. Februar 1986 an die CY-Kasse überreicht worden waren und in der Ablage der CY-Kasse aufgefunden worden sind. Dabei handelte es sich um „gewöhnliche“ Verkäufe von Forderungen, die mit Zahlungsgarantien unterlegt waren. Der Umstand, dass entsprechende Zahlungsgarantien nachträglich noch einmal gefertigt worden sind, macht deutlich, dass der Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung auch erst später hergestellt worden ist. Es hätte sonst keine Veranlassung bestanden, für diese Forderungsankäufe zusätzliche Zahlungsgarantien zu fertigen. Dasselbe gilt für alle weiteren Zahlungsgarantien, die angeblich noch zur Finanzierung der Kapitalerhöhung eingesetzt worden sein sollten und vom äußeren Bild her den gefälschten vom 28. Januar und 22. Februar 1986 gleichen.
Daraus folgt zugleich, dass eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten A. und CJ. über die Verwendung von Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Das Schreiben CJ.s vom 14. Januar 1986 ist ebenfalls gefälscht und erst nachträglich erstellt worden. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer das Schreiben vom 14. Januar 1986 gefälscht hat. Der Angeklagte B. konnte sich nach seiner Einlassung an das ihm vorgehaltene Schreiben nicht mehr erinnern. Das Schriftstück stammt jedoch nicht von CJ.. Das findet sich im Einzelnen auch durch die folgenden Umstände bestätigt:
Von Zahlungsgarantien CJ.s war im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung bis zum November 1986 keine Rede; vielmehr haben B. und AX. in den Erklärungen gegenüber der AS.-Bank, der AI. und dem Finanzamt noch in dem Zeitraum nach Durchführung der Kapitalerhöhung im Januar 1986 stets zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte A. die Mittel für die Kapitalerhöhung durch das DN.-Darlehen aufgebracht habe.
Dieser Bewertung steht auch nicht der Vermerk des Mitarbeiters der AS.-Bank, EC., vom 16. Januar 1986, in dem von „anonym bleibenden Beamten saudi-arabischer Ministerien“ die Rede ist, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Der Zeuge EC. konnte sich nicht mehr daran erinnern, wer ihm von B. als Darlehnsgeber bezeichnet worden ist. Er wusste nur noch, dass ein Betrag aus BN. an A. geflossen sein sollte. Der Zeuge meinte, dass es sich insoweit um eine Beteiligung an der Firma A. aus BN. gehandelt habe. Die Namen seien ihm jedoch nicht mehr erinnerlich. Möglicherweise handelt es sich bei der Darstellung von „anonym bleibenden Beamten saudi-arabischer Ministerien“ auch nur um eine Variante, die der Angeklagte B. erst anlässlich des Telefonats mit dem Zeugen EC. ins Spiel gebracht hat. Dies ändert gegebenenfalls nichts daran, dass der Angeklagte B. vor Herbst 1986 die Finanzierung der Kapitalerhöhung durch den Angeklagten A. noch nicht durch darlehnsweise gegebene Zahlungsgarantien CJ.s, sondern durch ein Darlehen eines Konsortiums DN. erklärt hat.
Der Zeuge EC. ist von der Finanzierung durch das DN.-Darlehen ausgegangen. Das ergibt sich aus der von ihm abgezeichneten Kurzmitteilung der AS.-Bank Z. vom 05. Juli 1989, der eine Ablichtung des „DN.-Vertrages“ beigeheftet ist. So ist auch der Vermerk vom 20. Juli 1988 zu verstehen, mit dem der Zeuge notiert hat, dass die Einlage des Angeklagten A. durch ein „frühestens 1995 kündbares Darlehen aus BN. ...“ refinanziert worden sei. Damit steht in Übereinstimmung, dass erst in dem Vermerk vom 21. Mai 1992 von dem „Privatdarlehen des Herrn A. von Herrn CJ.“ die Rede ist. Den getroffenen Feststellungen steht nicht entgegen, dass der Zeuge EC. sich nicht mehr daran erinnern konnte, wer ihm von dem Angeklagten B. als Darlehensgeber bezeichnet worden ist. Die Vermerke hat der Zeuge, wie er glaubhaft bekundet hat, so aufgenommen, wie er unterrichtet worden ist. Sie stimmen inhaltlich damit überein, dass der Angeklagte B. auch noch gegenüber der AI. und Rechtsanwalt AX. in dem Schreiben vom 16. Juli 1986 ebenfalls nachträglich noch die Finanzierung durch das DN.-Darlehen erklärt haben.
Die Fehlinformation der AS.-Bank, der AI. und der Steuerfahndung durch B. und AX. ist auch – anders als der Angeklagte A. hierzu geltend gemacht hat - nicht darauf zurückzuführen, dass die Auszahlung des DN.-Darlehns im Januar 1986 noch nicht endgültig gescheitert und die Zahlungsgarantien zunächst nur als eine Zwischenfinanzierung gedacht gewesen seien. Diese Darstellung, die sich so auch bereits in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts AX. vom 20. November 1986 und 09. März 1987 wiederfindet, ist widerlegt. Ihr steht schon entgegen, dass kein Grund bestanden hätte, die Zwischenfinanzierung zu verheimlichen.
Es kommt hinzu, dass das Schreiben vom 14. Januar 1986 auch sonst inhaltlich falsch ist. Der Zeuge DQ. hat das Konto Nr. 000000 bei der DV-Bank I. nicht treuhänderisch für CJ. geführt. Die anderslautende Bestätigung des Zeugen DQ. vom 01. Dezember 1986 ist falsch. Das hat der Zeuge DQ. bekundet. Der Zeuge wusste nach seinen Angaben, dass die Bestätigung falsch war. Er habe das Schreiben verfasst, weil er von AX. oder B. darum gebeten worden sei. Diese Aussage ist glaubhaft. Das Konto ist bereits im November 1985 eingerichtet worden; zu diesem Zeitpunkt war auch nach der Einlassung des Angeklagten A. von Zahlungsgarantien, und damit von CJ. im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung noch keine Rede. B. ging es seinerzeit noch darum, die Verwendung von Auszahlungen der CY-Kasse zur Finanzierung der Kapitalerhöhung durch die Dokumentation von angeblichen Auszahlungen auf das DN.-Darlehen zu verschleiern.
ddd)
Die Einlassung des Angeklagten A., B. sei bereits im Januar 1986 auf ihn zugekommen und habe mitgeteilt, das DN.-Darlehen werde noch nicht ausgezahlt; er - B. - werde sich deshalb an CJ. bzw. dessen Bevollmächtigten HH. wenden, um eine Zwischenfinanzierung über Zahlungsgarantien zu erlangen, ist widerlegt:
)
Der Angeklagte B. hätte hierzu keine Veranlassung gehabt. Er hätte dem Angeklagten A. ebenso wie der AS.-Bank, der AI. und AX. (weiter) vormachen können, das DN.-Darlehen sei für die Aufbringung der Mittel für die Einlage des Angeklagten A. verwendet worden.
Der Angeklagte B. hat im Januar 1986 noch nicht vorausgesehen, dass die Steuerfahndung später mit dem Schreiben vom 01. Oktober 1986 Fragen zu diesem Darlehen stellen würde, die nicht mehr plausibel zu beantworten und zu belegen sein würden. Die Zahlungsgarantien CJ.s dienten B. dazu, den Finanzbeamten die Fremdfinanzierung der Einlage des Angeklagten A. anders plausibel zu machen und damit dem Vorauszahlungsbescheid vom 03. November 1986 die Grundlage - ungeklärter Vermögenszuwachs - zu nehmen. Der Angeklagte B. ist - wie ausgeführt - Dritten gegenüber erst im Herbst 1986 von der ursprünglichen Erklärung der Finanzierung über das DN.-Darlehen abgerückt. Erst seit diesem Zeitpunkt hat er die Finanzierung mit dem Verkauf von Zahlungsgarantien der CR-Bank, die im Auftrag CJ.s hingegeben worden seien, erläutert. Die Darstellung, die Kapitalerhöhung sei über ein Darlehen von DN. finanziert worden, konnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Die mit Schreiben vom 01. Oktober 1986 u.a. verlangten Belege über den Geldfluss (DN. - A.) sowie über den Geldabfluss (Zinszahlungen A. an DN.) - wie auch die weiter gewünschten Angaben - konnten den hinsichtlich der Finanzierung der Kapitalerhöhung argwöhnischen Zeugen EF. und EE. nicht mehr vorgelegt, der wahre Geldfluss von der CY-Kasse über das Konto bei der DV-Bank I. nicht mehr verheimlicht werden. Der Angeklagte B. hat auch eingeräumt, dass die Idee, die Kapitalerhöhung mit den Zahlungsgarantien zu erklären, im Zusammenhang mit dem Erklärungsnotstand entstanden sei. Er hielt es für gut möglich, dass dies erst im November 1986 geschehen sei.
)
Dass der Angeklagte AX. die Steuerbehörden auch im Sommer 1986 noch nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Kapitalerhöhung durch den „Verkauf von Bankgarantien finanziert wurde“, lässt nicht nur den Schluss zu, dass eine solche Finanzierung tatsächlich nicht erfolgt ist, sondern auch ,dass dies dem Angeklagten A. auch bekannt war. Es hätte für letzteren keine Veranlassung bestanden zu verschweigen, dass die Kapitalerhöhung nicht durch das DN.-Darlehen, sondern durch den Verkauf von Zahlungsgarantien finanziert werde. Die Angeklagten A. und B. haben insbesondere nicht aus Nachlässigkeit versäumt, den Angeklagten AX. von der Finanzierung der Kapitalerhöhung durch Verkauf von Zahlungsgarantien an CY-Kasse zu unterrichten. Sie wussten, dass AX. den Angeklagten A. in dem Verfahren gegenüber dem Finanzamt vertrat. Die Frage der Finanzierung der Kapitalerhöhung spielte auch nicht nur eine unbedeutende Rolle.
)
Der Angeklagte A. hat den maschinenschriftlichen Zusatz vom 20. Januar 1986 zu dem schriftlichen Angebot CJ.s vom 14. Januar 1986 und das Antwortschreiben vom 20. Januar 1986, die erst im November 1986 erstellt worden sind, auch erst nachträglich unterzeichnet. Soweit es um die Unterzeichnung des Zustimmungsvermerks zu dem Schreiben vom 14. Januar 1986 und des Antwortschreibens vom 20. Januar 1986 geht, hat sich der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung zunächst dahin eingelassen, es werde so gewesen sein, dass B. ihm diese Schreiben vorgelegt habe. B. werde ihm dieses Schreiben möglicherweise kurz erläutert und gesagt haben, dass es um die Kapitalerhöhung gehe. Er werde das Schreiben dann blind unterschrieben haben.
Später hat der Angeklagte A. - darauf hingewiesen, dass die Schreiben vom 14. Januar und vom 20. Januar 1986 möglicherweise rückdatiert worden seien - sich wie folgt eingelassen: An das Schreiben vom 14. Januar 1986 habe er keine Erinnerung; an das Antwortschreiben ebenfalls nicht. Dass dieses Schriftstück mit seiner Unterschrift versehen sei, könne er sich nur damit erklären, dass er damals häufig Blankounterschriften geleistet habe. Er habe laufend Blanko-Unterschriften gegeben.
Auf den Vorhalt, dass Blankounterschriften auf Schreiben mit CJ.-Kopf ungewöhnlich wären, hat der Angeklagte A. schließlich erklärt, sein Namenszug sei wohl in dieses Schriftstück hineinfotokopiert worden.
Diese Einlassung ist konstruiert. Eine Blankounterschrift auf CJ.-Briefpapier hätte der Angeklagten A. nicht unbemerkt geleistet. Die Möglichkeit, dass B. die Unterschrift in den CJ.-Vertrag hineinkopiert haben könnte, scheidet aus: Der Angeklagte A. kannte aus den Erörterungen mit den Beamten der Steuerfahndung die Schreiben vom 14. und 20. Januar 1986 und wusste, ob und wann er diesen Vertrag unterzeichnet hat. Das versteht sich angesichts der Bedeutung dieser Angelegenheit für den Angeklagten A. von selbst.
)
Der Angeklagte A. hat sich auch nicht zu Beginn des Jahres 1986 mit DA. auf den Ankauf der Zahlungsgarantien zum Zweck der Kapitalerhöhung verständigt. Der frühere Mitangeklagte DA. konnte sich daran nach seiner letzten Einlassung hierzu nicht mehr erinnern. Er hat sich in diesem Zusammenhang dahin geäußert, er habe die Nachricht, dass ein Betrag von 10 Mio. DM zur Einlagenfinanzierung bei der Firma A. verwendet worden sei, erst anlässlich der Steuerprüfung von FB. erhalten. Dies trifft auch zu: DA. hat auf die Befragung durch die Steuerfahnder EF. und EE. am 06. März 1987 in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Finanzierungsvorgang um den Ankauf von abstrakten Zahlungsgarantien der CR-Bank gehandelt habe. Er hat den Prüfern vielmehr mitgeteilt, dass CY-Kasse nicht bereit sei, Zahlungsgarantien der CR-Bank anzukaufen; CY-Kasse finanziere ausschließlich echte Kundenforderungen. Das ergibt sich aus dem Vermerk vom 12. März 1987 über den Inhalt des Gesprächs vom 06. März 1987, den der Zeuge EF. verfasst hat und der - wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat - das Gespräch zutreffend wiedergibt. Der Zeuge EF. hat auch in einer Anmerkung zu Ziff. 9 des Schriftsatzes AX.s vom 09. März 1987, in dem von dem Verkauf von Zahlungsgarantien an CY-Kasse die Rede ist, notiert: „Widerspruch zu DA.“. DA. hat den Zeugen EF. und EE. nach seinem damaligen Kenntnisstand präzise mitgeteilt, welche Bedeutung er den Bankgarantien beigemessen hat. Er hat den Finanzierungsvorgang (10 Mio. DM) nicht als den Ankauf von Zahlungsgarantien angesehen, sondern als den Ankauf von Forderungen, die mit Zahlungsgarantien unterlegt waren. Den Zahlungsgarantien hat er lediglich Dokumentationsbedeutung beigemessen. Wäre jedoch eine Absprache zwischen DA. einerseits und den Angeklagten A. und B. andererseits dahin getroffen worden, dass CY-Kasse Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung der Altgesellschaft der A. AV. GmbH & Co. KG ankauft, so hätte sich DA. an diese Absprache erinnert und dies anlässlich der Besprechung am 06. März 1987 auch zum Ausdruck gebracht.
)
Für den Angeklagten B. hätte auch keine Veranlassung bestanden, zum Zwecke der Finanzierung zunächst auf den Verkauf von Forderungen zurückzugreifen, wenn der Angeklagte A. tatsächlich im Januar 1986 mit DA. telefoniert und dieser – nach Vorinformation durch B. - erklärt hätte: „Schick“ mir die Dinger rüber, ich finanzier’ Dir das!“. Vielmehr hätte nichts näher gelegen, als Zahlungsgarantien zu übersenden. Tatsächlich sind die gefälschten Zahlungsgarantien u.a. vom 28. Januar und 22. Februar 1986 - wie oben bereits ausgeführt - aber erst nachträglich erstellt worden.
)
Dass der Angeklagte A. gewusst hat, dass eine Vereinbarung mit CJ. über die Bereitstellung von Zahlungsgarantien zum Zwecke der Finanzierung der Kapitalerhöhung in Wahrheit nicht zustandegekommen ist, wird schließlich auch dadurch gestützt, dass er weder die Gegenleistungen erbracht noch die Firmenanteile, die CJ. - wie in dem Schreiben vom 14. Januar 1986 im Einzelnen ausgeführt - für die Begebung der Zahlungsgarantien beanspruchte, als Sicherheiten auf CJ. übertragen hat. Der Angeklagte hat sich auch nicht vorgestellt, dass CJ. auf die ausbedungenen Sicherheiten im Nachhinein verzichtet hätte. Die Einlassung des Angeklagten A., er habe gewusst, dass Sicherheiten für CJ. zu erbringen seien, er habe aber nicht gewusst, welche Sicherheiten dies gewesen seien, ist widerlegt. Die Frage, in welcher Weise der Angeklagte A. hingegebene Finanzierungsmittel im Volumen von 10 Mio. DM zu besichern hatte, berührte elementare wirtschaftliche und rechtliche Interessen des Angeklagten. Dass der Angeklagte A. diese Fragen auf sich beruhen ließ, beweist - unter Berücksichtigung der weiteren, oben im Einzelnen dargestellten Umstände - seine Kenntnis davon, dass von CJ. Zahlungsgarantien zur Finanzierung der Kapitalerhöhung nicht hingegeben worden waren.
eee)
Der Angeklagte A. hat auch erkannt, dass die Mittel zur Finanzierung der Kapitalerhöhung der A. KG i.H.v. 10 Mio. DM durch den Verkauf nicht bestehender Forderungen an CY-Kasse beschafft worden sind.
Die Widerlegung des Entlastungsvorbringens allein liefert allerdings noch kein zuverlässiges Indiz für die Kenntnis des Angeklagten A.. Eine andere Erklärung liegt hier aber bereits im Hinblick auf die Aufbringung der Mittel im Januar 1986 nach den Umständen so fern, dass sie ausscheidet:
Der Angeklagte A. wusste, dass im Januar 1986 über CY-Kasse seinem Privatkonto ca. 10 Millionen DM zur Finanzierung der Kapitalerhöhung gutgebracht worden waren. Er wusste ferner, dass dieses Kapital weder durch ein Darlehen DN. noch durch den Verkauf von Zahlungsgarantien bereit gestellt wurde. Er hat darüber hinaus spätestens im November 1986 erfahren, dass Erlöse aus dem Verkauf von Kundenforderungen zur Finanzierung der Kapitalerhöhung verwendet worden sind. Etwas anderes kam nach Lage der Dinge (keine Bankfinanzierung; kein DN.-Darlehen; keine Zahlungsgarantien) für ihn auch nicht in Betracht. Dies ist im Übrigen aber auch mit dem Angeklagten A. ausdrücklich erörtert worden. Der frühere Mitangeklagte AX. hat von einem Gespräch u.a. mit dem Angeklagten A. hierüber berichtet. Er hat sich hierzu eingelassen, erste Informationen für die Darstellung in dem Schriftsatz vom 09. März 1987 habe er nach Zugang des Schreibens des Finanzamtes vom 01. Oktober 1986 erhalten. Dieses Schreiben sei nach seiner Kenntnis auch dem Angeklagten A. und dem Steuerberater DM. zugeleitet worden. Auf dieses Schreiben hin sei es zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten und ihm gekommen. Das Gespräch habe in CG. stattgefunden; es könne aber auch sein, dass es sich um Telefongespräch von Tübingen aus nach CG. gehandelt habe, an dem über eine Telefon-Lautsprecheranlage B. und A. teilgenommen hätten. Anlässlich dieses Gesprächs sei ihm - AX. - u.a. die Information erteilt worden, im Vorgriff auf die erwarteten Zahlungsgarantien seien eigene Forderungen verkauft worden. Mit Rücksicht auf die erst später vorgelegten Belege habe er das noch nicht in dem Schriftsatz vom 20. November 1986 mitgeteilt. Diese Einlassung des früheren Mitangeklagten AX. sind im Hinblick auf den Inhalt des erwähnten Gesprächs und die Teilnahme des Angeklagten A. daran glaubhaft. Dass AX. entsprechend informiert worden ist, folgt aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 09. März 1987. Er hat auch den Anlass - den Zugang des Schreibens des Finanzamtes vom 01. Oktober 1986 - nachvollziehbar geschildert. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass AX. den Angeklagten A. insoweit zu Unrecht belasten wollte oder sich geirrt hätte.
Dem Angeklagten A. war schließlich auch klar, dass die A. AV. GmbH & Co. KG bzw. die Tochtergesellschaften nicht in der Lage waren, kurzfristig Liquidität in Höhe von 10 Mio. DM zusätzlich aufzubringen, nachdem schon ein Finanzierungsloch von 4 Mio. DM bestanden hatte und weiter operative Verluste erwirtschaftet worden waren. Dass liquide Mittel in dieser Größenordnung verfügbar gewesen wären, ergab sich für den Angeklagten A. auch nicht etwa aus seiner Vorstellung von zusätzlichen Finanzerträgen, die B. hätte erwirtschaftet haben können. Mit den Devisengeschäften hat B. nach der eigenen Einlassung des Angeklagten A. erst 1985 oder erst 1986 begonnen. Die Erträge wurden auch bereits für den Verlustausgleich benötigt. Die Möglichkeit, flüssige Mittel in der erforderlichen Höhe aufzubringen, war hiernach ausgeschlossen.
Die Kenntnis des Angeklagten A. von der Finanzierung der Kapitalerhöhung durch den Verkauf nicht bestehender Forderungen folgt schließlich unmittelbar aus seinem Wissen darum, dass eigene Forderungen bzw. solche der A. EW. in Höhe von 10 Mio. DM an die CY-Kasse verkauft worden sind, die schon deswegen nicht bestehen konnten, weil diese Firma nicht existierte.
Dass CY-Kasse „Forderungen“ der Firma A. EW. bevorschusste, war dem Angeklagten A. bekannt. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, von der Existenz dieses Unternehmens und davon, dass CY-Kasse Rechnungen dieses Unternehmens zum Kauf angedient worden seien, nicht gewusst zu haben. Diese Einlassung ist widerlegt. Der Angeklagte B. hat - soweit es um die Finanzierung der Kapitalerhöhung und deren Abwicklung geht - dem Angeklagten A. nicht einen anderen Sachverhalt dargestellt als dem geschäftsführenden Gesellschafter der CY-Kasse DA.. Würde man der Einlassung des Angeklagten A. folgen, so hätte B. ihm gegenüber gesagt, die Kapitalerhöhung werde durch den Verkauf sogenannter abstrakter Zahlungsgarantien finanziert, während er dem Angeklagten DA. mitgeteilt hätte, Forderungen der Firma A. A. EW. zu verkaufen, worüber sich auch die Factoringunterlagen verhalten. Die Einlassung ist - wie ausgeführt - schon insoweit widerlegt, als der Verkauf von Zahlungsgarantien nach Kenntnis des Angeklagten A. nur vorgegeben wurde. Es kommt aber noch hinzu, dass in dem Zeitraum von 1987 bis 1991, in dem Forderungen der A. EW. an die CY-Kasse verkauft worden sind, die Angeklagten A. und B. Mitgesellschafter der CY-Kasse waren. Der Angeklagte A. war darüber hinaus Mitglied des Aufsichtsrats der CY-Kasse. A. und DA. hatten - was beide Angeklagte übereinstimmend bestätigten - regelmäßigen persönlichen Kontakt. Der Angeklagte B. hätte damit rechnen müssen, dass in Ansehung dieses persönlichen Kontaktes und des guten Verhältnisses zwischen dem Angeklagten A. und DA. im Laufe der Zeit die Sprache auch auf die Kapitalerhöhung und deren Finanzierung gekommen wäre. Im Falle einer unterschiedlichen Darstellung hätte der Angeklagte B. damit rechnen müssen, dass dies in einem zwischen A. und DA. geführten Gespräch aufgedeckt worden wäre. Wäre der Angeklagte A. nicht über die tatsächlichen Vorgänge unterrichtet gewesen, so hätte er in einem möglichen Gespräch mit dem Angeklagten DA. über die Kapitalerhöhung und deren Finanzierung einräumen müssen, nichts von dem unter seinem Namen firmierenden Unternehmen (A. A. EW. ) zu wissen. Die Aufdeckung des Verkaufs nicht existenter Forderungen wäre dann unvermeidlich gewesen.
B. hätte aber nicht nur damit rechnen müssen, dass DA. den Angeklagten A. jederzeit auf den Verkauf von Forderungen durch die A. EW. ansprechen konnte und jener so erfahren hätte, dass diese Firma, und damit die Forderungen nicht existierten. B. hatte auch keinen Grund, Forderungen der A. EW. zu verkaufen, ohne dies dem Angeklagten A. mitzuteilen. Der Verkauf war notwendig, um die Mittelherkunft aus dem Vermögen des Angeklagten A. bzw. den Vermögenszuwachs zu belegen. Dass es zu seinen Gunsten herausgelegte abstrakte Zahlungsgarantien der CR-Bank in Wirklichkeit nicht gab und dieses nachträglich ersonnene „Finanzierungsmodell“ lediglich der Erklärung gegenüber den Beamten der Steuerfahndung dienen sollte, war dem Angeklagten A. - auch aus der Sicht des Angeklagten B. - klar.
)
Es ist auch nichts zugunsten des Angeklagten A. daraus herzuleiten, dass die Kosten der Finanzierung für die Kapitalerhöhung als Werbungskosten geltend gemacht worden sind. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass der Angeklagte von dem Verkauf von Forderungen der nicht existenten Firma A. EW. nicht gewusst habe. Gerade weil es diese Firma nicht gab, konnten die Factoringkosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ebensowenig ergibt sich aus dem Umstand, dass die Factoringfinanzierung durch ein Privatdarlehen abgelöst worden ist, dass der Angeklagte von einer Finanzierung der Kapitalerhöhung durch den Verkauf von Zahlungsgarantien ausgegangen wäre.
bb)
Für die Kenntnis des Angeklagten A. von dem Nichtbestehen der Forderungen aus dem Stadiongeschäft spricht weiter seine Kenntnis davon, dass es eine Finanzierung von Drittunternehmerforderungen über den eigenen Umsatz des A.-Konzerns hinaus tatsächlich nicht gab. Der Angeklagte hat an die Erklärungen der Umsatzdifferenz durch eine Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften bzw. später eine Finanzierungsvermittlung von vornherein nicht geglaubt. Ihm war klar, dass mit den „Arbeits- und Finanzierungsgemeinschaften“ vielmehr nur Dritten gegenüber das den Konzernumsatz um ein Vielfaches übersteigende Factoringvolumen plausibel gemacht werden sollte.
aaa)
Der Angeklagte A. hat sich zu seiner Vorstellung von dem den Konzernumsatz überschießenden Factoringvolumen dahin eingelassen, im Laufe der Zeit sei jedem klar gewesen, dass der Umsatz „auseinandergedriftet“ sei. Das Auseinanderdriften des „CY-Kasse-Umsatzes“ und des Umsatzes der A.-Gruppe habe jedoch mit Arbeitsgemeinschaften nichts zu tun gehabt. Das Auseinanderdriften sei auf sogenannte „vermittelte Finanzierungen“ zurückzuführen. Der Angeklagte hat diese Einlassung später dahin ergänzt: Dass der Umsatz mit CY-Kasse fünfmal so hoch wie der A.-Umsatz gewesen sei, habe nicht allein an den Arbeitsgemeinschaften gelegen. Man müsse beides zusammen sehen, einerseits Arbeitsgemeinschaften und andererseits die Finanzierungsvermittlung.
Man müsse zwei Geschäfte streng voneinander trennen. In dem Falle der Arbeitsgemeinschaftsfinanzierung stehe ein Generalübernehmervertrag zwischen der Kommune und der A.-Tochtergesellschaft. A. sorge dann für die Gesamtfinanzierung. Es habe beispielsweise Arbeitsgemeinschaften im Hallensportbereich gegeben. In diesem Fall hätten Subunternehmer Vorarbeiten ausgeführt und A.-Unternehmen den Hallenboden verlegt. In BO. und BR. sei man auch als Generalunternehmer tätig gewesen. In den letzten Jahren habe er aber mit dem Verkauf weltweit nichts mehr zu tun gehabt. Er wisse jedoch, dass man in den USA als Generalübernehmer tätig gewesen sei.
Die Finanzierungsvermittlung habe es bereits seit 1987 gegeben.
In Norwegen seien bereits in den 70er Jahren alle Aufträge an A. vergeben worden, weil die Finanzierung vermittelt worden sei. Das Gleiche gelte für Verhandlungen mit dem französischen Fußballverband.
Von den vermittelten Geschäften sei er bereits in den 00er Jahren ausgegangen, und zwar im Zusammenhang mit den BS.geschäften. Vielfach - insbesondere in BS. - habe man den Auftrag von der Kommune nur dann bekommen können, wenn man der Kommune auch eine Finanzierung habe anbieten können. In BS. habe man „Kommunenfinanzierungen“ angeboten. Damit habe es folgendes auf sich: Die Kommunen hätten A. nur dann den Auftrag erteilt, wenn eine Finanzierung mitgeliefert worden sei. In den skandinavischen Ländern hätten die Kommunen keine Finanzierung im eigenen Land haben wollen. Solche Finanzierungen seien dann über Banken in Deutschland durchgeführt worden; der Zinssatz in Deutschland sei günstig gewesen. Die Finanzierung sei häufig über mehrere (zwei bis fünf) Jahre gelaufen. B. habe die Verhandlungen mit den Banken geführt. Es habe eine Verselbständigung dieses Bereichs im Finanzbereich gegeben. Es sei eine Finanzierungsvermittlung entstanden, die sich über Jahre hinweg aufgebaut und sich verselbständigt habe. Es sei im Übrigen die Strategie von A. gewesen, als Komplettanbieter aufzutreten. Dazu habe nicht nur das Anbieten von Kunststoffbelägen etc., sondern auch das Anbieten einer Finanzierung gehört.
Mit den vermittelten Finanzierungen habe es - als Beispiel - folgendes auf sich: Eine Universität sei Auftraggeber eines Projektes. Sie erteile der Firma X insoweit einen Auftrag über 9.000.000 Dollar, der A.-Gesellschaft einen solchen über 3.000.000 Dollar. Jeder Auftragnehmer führe seinen Auftrag selbst durch. In diesem Fall vermittele A. die Finanzierung der Forderung des Mitunternehmers. Der Angeklagte B. habe ihm die Finanzierungsvermittlungsgeschäfte wie folgt erklärt: Er - B. - habe in den USA Gespräche mit Banken geführt. Die Banken hätten ihn angesprochen und ihn auf Refinanzierungen von Kommunen und Universitäten angesprochen. Diese Refinanzierungen der Universitäten und Kommunen erfolgten u.a. über Banken und auch über Versicherungen. Die Banken hätten ihm ein Finanzierungsmodell vorgestellt. B. habe ihm - A. - erklärt, dass die A.-Gesellschaften Vermittler dieser Finanzierungen an CY-Kasse seien. Es handele sich um eine Zwischenfinanzierung für ein Bauunternehmen für die Bauzeit bis zur endgültigen Finanzierung. Die Finanzierungsvermittlung habe mit Generalübernehmerschaft nichts zu tun. Nach seinen Vorstellungen habe der Bauunternehmer, für den eine Finanzierung von B. vermittelt worden sei, einen eigenen Vertrag mit der Kommune. Dieser Vertrag sei die Basis für die Devisenabsicherungsgeschäfte, denn sonst wäre das Devisengeschäft ohne realen Hintergrund gewesen, so habe es ihm zumindest B. erklärt. Zu einer Finanzierungsvermittlung durch eine A.-Gesellschaft sei es nur bei solchen Projekten gekommen, an deren Erstellung die A.-Tochtergesellschaft selbst beteiligt gewesen sei.
B. habe das allgemeine „CY-Kassegeschäft“ und das „CY-Kassevermittlungsgeschäft“ betrieben. Im Einzelnen seien folgende Forderungen an CY-Kasse gefactort worden: Normalforderungen; Generalunternehmerforderungen; von B. vermittelte Kommunen- und Uni-Finanzierungen; Forderungen gegen CJ.; Zahlungsgarantien für die Firma A.; Zahlungsgarantien für A. A. (private Kapitalerhöhung).
bbb)
Diese Einlassung ist im Sinne der Feststellungen widerlegt. Der Angeklagte A. hat sich eine Factoringfinanzierung von Sub- oder Mitunternehmerforderungen nicht vorgestellt. Der Angeklagte A. wusste, dass die Umsatzdifferenz weder mit Arbeits- noch mit Finanzierungsgemeinschaften zu tun hatte, sondern dadurch begründet war, dass die an die CY-Kasse verkauften Forderungen im Umfang der „Überfinanzierung“ nicht bestanden. Ihm war klar, dass Gesamtfinanzierungen nicht tatsächlich vorgenommen wurden, sondern nur zur Erklärung dieser Umsatzdifferenz dienten, d.h. zu dem Zweck, über das Nichtbestehen der Stadionforderungen hinwegzutäuschen. Dies ergibt sich zum Einen schon daraus, dass der Angeklagte B. dem Angeklagten A. schon zu Anfang - wie bereits angeführt - nicht hätte plausibel machen können, wer die mit der Abwicklung von Arbeitsgemeinschaften verbundenen Tätigkeiten hätte wahrnehmen sollen. Die Finanzierung von Arbeitsgemeinschaften - auf die ursprünglich verwiesen wurde - reichte außerdem als Erklärung der Umsatzdifferenz schon von der Größenordnung her für einen „Insider“ alsbald nicht annähernd mehr zur Begründung der Höhe des überschießenden Factoringvolumens aus; die weitere Erklärung durch eine Finanzierungsvermittlung war aus der Sicht des Angeklagten A., der als Vorstandsvorsitzender der A. AG mit den wahren betrieblichen Verhältnissen bei den ausländischen Tochtergesellschaften vertraut war, ersichtlich konstruiert und falsch. Diese Bewertung beruht entscheidend darauf, dass der Angeklagte A. über eine umfassende Kenntnis der Umstände verfügte, die für die Beurteilung der Umsatzdifferenz von Bedeutung waren: Er kannte - anders als etwa Mitglieder des Aufsichtsrats der A. AG, aber auch anders als AY. und weitere Mitarbeiter der A. AG, denen die wahre Höhe des A.-CY-Kasse-Umsatzes verborgen blieb - die enorm hohen Umsätze mit der CY-Kasse. Ihm waren zugleich die Verhältnisse bei den ausländischen Tochtergesellschaften vor Ort bekannt, die wiederum Unternehmensfremde, etwa von der CY-Kasse und den Banken, aber auch beispielsweise der Hauptbuchhalter DK. und Mitarbeiter in der Finanzabteilung nicht kannten. Der Angeklagte A. stand nach eigener Einlassung in ständigem Kontakt zu den Geschäftsführern der ausländischen Tochtergesellschaften und hat auch an Budgetbesprechungen teilgenommen. Nach den betrieblichen Verhältnisse, in denen die Tochtergesellschaften tätig geworden sind und die dem Angeklagten A. vertraut waren, war offensichtlich, dass es Gesamtfinanzierungen nicht gab. Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte A. über Gesamtfinanzierungen auch nie mit einem Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft oder einem Mitarbeiter in Vertrieb, Marketing oder Controlling gesprochen hat. Darüber hinaus wussten die Mitarbeiter, die gfls. über Kommunen- und Uni-Finanzierungen hätten informiert sein müssen, davon nichts; sie hatten auch von Wettbewerbsvorteilen, die angeblich mit diesem Unternehmenskonzept verbundenen sein sollten, nichts gehört. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte als Firmenchef sich demgegenüber insoweit eine unzutreffende Vorstellung gebildet haben könnte. Finanzierungsfälle, wie der Angeklagte sie geschildert hat, hat es in Wirklichkeit mangels entsprechend großer Projekte in der erforderlichen Anzahl - für den Angeklagten unübersehbar - auch nicht gegeben. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat dies im Einzelnen wie folgt ergeben:
)
Der Umsatz der A.-Gruppe und deren Factoringvolumen haben sich seit 1985 stark auseinanderentwickelt. Die Festellungen zu den Gesamtumsätzen der CY-Kasse, den Forderungsbeständen bzw. deren Erhöhungen und dem Anteil der A.-Gruppe an Umsatz und Forderungsbestand der CY-Kasse in den verschiedenen Jahren beruhen auf den Gutachten des Sachverständigen GN. ., den jährlichen Erläuterungen zum Geschäftsbericht bzw. den Lageberichten und den Berichten des Wirtschaftsprüfers Dr. BA. über die Prüfung der Jahresabschlüsse der CY-Kasse sowie auf der Dokumentation der Zusammenarbeit zwischen A. und CY-Kasse „Anschlußkunde A.“. Diese „Beiratsvorlage“ hat - wie der frühere Mitangeklagte DA. sich glaubhaft eingelassen hat - dem Aufsichtsrat in der Sitzung am 19. Mai 1988 vorgelegen; sie findet sich auch als Anlage zum Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom 26. Juli 1988. Der Sachverständige GN. . hat die Gesamtumsätze der CY-Kasse sowie die Umsätze der CY-Kasse mit der A.-Gruppe für die Jahre 1984 und 1985 bzw. 1989 bis 1993 im Einzelnen ermittelt.
Die Umsätzerlöse der A. AV. GmbH & Co. KG, der A. AG und der A.-Gruppe ergeben sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. den Konzern-Gewinn- und Verlustrechnungen, wie sie der Sachverständige GN. . in den Gutachten zur Ertragssituation im Geschäftsjahr 1984/85 und über Weiterentwicklung der Ertragslage anhand der Jahresabschlüsse - insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnungen - mitgeteilt hat. Die Umsatzerlöse sind auch in den Prüfungsberichten für die Jahre 1990 - 1993, die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnungen auch als Anlage zu den Prüfungsberichten der Abschlussprüfer wiedergegeben. Darüber hinaus hat der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. FF. aus seinen Unterlagen einen Überblick über die Umsatzerlöse und die Betriebsergebnisse der A. AG sowie des A.-Konzerns in den Jahren von 1988 bis 1991 gegeben und in diesem Zusammenhang die Umsatzzahlen bestätigt.
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Der Angeklagte A. wusste, dass wesentlich mehr Forderungen gefactort wurden als die A.-Gruppe hatte. Er hat eingeräumt, dass das „Auseinanderdriften“ von Konzernumsatz und Factoringvolumen (auch) ihm klar gewesen sei.
Dem Angeklagten A. war der Umsatz der A. AV. GmbH & Co. KG und der späteren A. AG sowie des A.-Konzerns bekannt. Dies hat er eingeräumt. Es versteht sich aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der A. AV. GmbH & Co. KG bzw. Vorstandsvorsitzender der A. AG auch von selbst.
Zudem war ihm auch das den Konzernumsatz um ein Vielfaches übersteigende Volumen der von den Tochtergesellschaften der A. AV. GmbH & Co. KG an CY-Kasse verkauften Forderungen bekannt. Dies hat der Angeklagte A. ebenfalls eingeräumt. Er kannte das Factoringvolumen bis 1992 nicht „auf den Pfennig genau“; die Größenordnung war ihm aber bekannt.
Das Factoringvolumen, das die einzelnen ausländischen Tochtergesellschaften sowie die „Subunternehmer“ und die FD. mit CY-Kasse in den Jahren 1993 und 1994 abwickelten, kannte der Angeklagte A. aus den Umsatzlisten, die der Mitarbeiter in der Finanzabteilung FC. auf seine Veranlassung hin monatlich erstellt hat. Der Angeklagte A. hat sich hierzu dahin eingelassen, die Umsatzlisten, die in der Hauptverhandlung dem Zeugen FC. vorgehalten und erörtert worden sind (Druckdatum 16. Juni 1994), kenne er nicht. Er habe DK. nach dem Gesamtumsatz im Zusammenhang damit gefragt, dass das A.geschäft bei der CY-Kasse - wie er gewusst habe - nicht habe ausgeweitet werden sollen. FC. habe Listen zwei oder drei Mal in den Jahren zwischen 1992 und 1994 vorgelegt. In dieser Liste sei jedoch ein Kundenname nicht verzeichnet gewesen; es seien lediglich die Endsummen der A./CY-Kasse-Umsätze genannt gewesen. Diese Einlassung ist widerlegt, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht.
Der Zeuge FC. hat bestätigt, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Listen, die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden sind, um die Listen, die er erstellt habe, handelt. In diesen Listen sind auch die Namen der Anschlusskunden, insbesondere auch die der „Subunternehmer“ und die Firmenbezeichnung „FD.“ aufgeführt. Aus den Umsatzlisten ergibt sich, welche ausländische Tochtergesellschaft der A. AG oder welcher sonstige Anschlusskunde aus der A.-Gruppe in welchem Monat welchen Forderungsumsatz mit der CY-Kasse abgewickelt hat.
Der Angeklagte A. hat die Listen auch regelmäßig eingesehen. Der Zeuge FC. hat nach seinen glaubhaften Angaben die Umsatzlisten monatlich erstellt, und zwar im laufenden Monat für den jeweils abgelaufenen Monat. Der Angeklagte A. hat - so der Zeuge FC. weiter - über DK. diese Listen angemahnt, wenn sie nicht rechtzeitig abgegeben wurden. Dies sei zwei oder drei Mal geschehen.
Dass DK., der die Aussage verweigert hat, die Umsatzlisten tatsächlich auch dem Angeklagten A. vorgelegt hat, steht hiernach und aufgrund der Angaben des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft GA. fest; dieser hat an der Vernehmung des Hauptbuchhalters DK. im Ermittlungsverfahren teilgenommen. DK. hat dies seinerzeit so geschildert.
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Der Angeklagte A. wusste darüber hinaus, dass Dritten gegenüber das Abweichen des Factoringvolumens von dem A.-Konzernumsatz mit Gesamtfinanzierungen erläutert wurde. Er kannte das „grundlegende“ Schreiben des Angeklagten B. und Dr. EQ.s vom 16. Mai 1988 zum Arbeitsgemeinschaftsmodell. Zum einen war er im Mai 1988 in die Verhandlungen darüber, wie die „A.-Quote“ gesenkt werden könnte, eingebunden. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass in dem Aufsichtsrat der CY-Kasse ständig wieder über die A.-Quote diskutiert worden sei. An der Erörterung der vermittelten Finanzierungen im Aufsichtsrat der A. AG am 28. Januar 1993 war der Angeklagte A. auch selbst beteiligt.
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Diese Darstellung der Gesamtfinanzierung von Arbeits- und Finanzierungsgemeinschaften war objektiv falsch.
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Die Umsatzdifferenz war insbesondere nicht darauf zurückführen, dass ausländische Tochtergesellschaften in den Fällen, in denen sie als Generalunternehmer den Gesamtauftrag oder Teilgewerke übernommen haben, für eine Gesamtfinanzierung gesorgt hätten (Factoring von „Generalunternehmerforderungen“). Solche Fälle gab es nicht annähernd in einem Umfang, um den das Factoringvolumen den Umsatz der A.-Gruppe überstieg. Die Forderungen erreichten außerdem regelmäßig - zumindest bei Übernahme von Teilgewerken - auch nicht die Größenordnung der „Stadionforderungen“. Darüber hinaus gab es eine Abwicklung von Aufträgen in „Arbeitsgemeinschaften“ nicht. Nach den übereinstimmenden Angaben des für den Vertrieb zuständigen Vorstands AY. und der hierzu vernommenen Zeugen sind die ausländischen Tochtergesellschaften der A.-Gruppe im Installationsgeschäft als Generalunternehmer, als Subunternehmer und als „Mitunternehmer“ tätig gewesen; in diesem Zusammenhang sind aber keine Forderungen Dritter finanziert worden:
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Mit Ausnahme der A. CD. Ltd. in BR. und einiger unbedeutender Tochtergesellschaften (Firmen DM.er und HI. in Deutschland sowie der Fa. HJ. Ltd. in BR.) wie auch gelegentlich der Tochtergesellschaften in den USA, BO. und in Australien haben die A.-Tochtergesellschaften danach die Herstellung des Gesamtwerks nicht übernommen. Die Übernahme des Gesamtauftrages kam vor, wenn der Eigenanteil an den zu erbringenden Leistungen etwa die Hälfte oder den überwiegenden Teil des Gesamtauftrages ausmachte, wenn beispielsweise der Part des Kunststoffbelages ca. 50 % des Gesamtwerkes betrug. In der Regel handelte es sich insoweit um einen Gesamtauftragswert von 500.000,00 DM bis 2 oder 3 Millionen DM. Der Nachteil dieser Form der Generalunternehmerschaft war - wie AY. hierzu ausgeführt hat- dass die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungen nicht „bezuschlagt“ werden konnten. Aufgrund der Wettbewerbsituation mussten in der Regel die Leistungen der Subunternehmer, so wie in Rechnung gestellt, an die Auftraggeber weitergeben werden.
Der frühere Vertriebsleiter Europa (außer BR. und BO.), AA. , hat dies so bestätigt: In Einzelfällen sei es vorgekommen, dass A. unmittelbar mit dem Auftraggeber, zum Beispiel einer Behörde, Verträge eingegangen und als Generalunternehmer tätig geworden sei. Das sei in der Regel aber nur dann der Fall, wenn der Anteil A.s am Gesamtvolumen des erteilten Auftrags größer als der Rest gewesen sei. In diesem Fall habe A. die Arbeiten, die nicht selbst ausgeführt worden seien, von anderen Unternehmern erbringen lassen. Vom Hörensagen sei ihm bekannt, dass man in BR. nur den Auftrag bekommen habe, wenn man den Gesamtauftrag übernahm. In den Ländern, für die er zuständig gewesen sei, sei A. überwiegend als Subunternehmer tätig gewesen, ausnahmsweise einmal als Generalunternehmer. Ihm sei aber nichts davon bekannt, dass eine Kommune in BS. die Erteilung des Auftrages davon abhängig gemacht habe, dass die A.-Gruppe eine Finanzierung angeboten habe. In seinem Bereich sei ihm kein Auftrag bekannt, dessen Gesamtvolumen 10.000.000,- DM erreicht habe.
Der ab 1990 zuständige Bereichsleiter HK. hat die Angaben AY. dahin bestätigt, dass im Zusammenhang mit dem Auftreten der A.-Tochtergesellschaften als Generalunternehmer beispielsweise in BO. überlegt und diskutiert worden sei, den Generalunternehmeranteil zurückzuführen. In BR. sei die Tochtergesellschaft als Generalunternehmer tätig geworden. Sie habe die Planung und Verantwortung übernommen und ihrerseits Subunternehmer eingeschaltet. Ein solcher Auftrag der A. CD. Ltd. über das Gesamtgewerk habe zwischen 1,5 und 2 Millionen DM betragen; das Auftragsvolumen könne auch mal bei 600.000,- DM gelegen haben. Größere Einzelaufträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 2.000.000,- DM seien ihm nicht bekannt. Einen Einzelauftrag mit einem Volumen von 10.000.000,- DM kenne er nicht; einen solchen Auftrag halte er in dieser Größenordnung auch nicht für möglich.
Der technische Leiter HL. hat zu den Größenordnungen der Auftragswerte und der Eigenanteile insoweit ähnliche Angaben gemacht: Ein Gesamtprojekt könne schon mal eine Million DM überschritten haben; 45 bis 50 % Anteil an einem solchen Gesamtgewerk sei etwa auf die von A. erstellte Laufbahn entfallen. Wenn Generalunternehmerschaften gebildet worden seien, könne es auch schon mal sein, dass die Gesamtkosten eines Projektes über eine Million DM hinausgegangen seien. Von Projekten, die beispielsweise 5 Millionen DM gekostet hätten oder aber mehr, sei ihm nichts bekannt. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass es solche Projekte gegeben habe, soweit nicht das USA-Geschäft betroffen sei; davon habe er keine Kenntnis gehabt.
Der Zeuge HM. hat für den Bereich BN. und Naher Osten ebenfalls bestätigt, dass die Firma A. in den meisten Fällen nicht als Generalunternehmer tätig gewesen sei. Er konnte sich an ein Projekt in Kairo und ferner an das „Makarios-Stadion“ in Nikosia erinnern, die A. als Generalunternehmer übernommen habe. Auch in CH., der Türkei und Jugoslawien - für den er ab 1990 bis zu seinem Ausscheiden Ende 1991 zuständig gewesen sei - sei die A. AG nicht als Generalunternehmer tätig gewesen. Der Zeuge HN. , der ab 1985 ebenfalls in BN. und auf CU. tätig war, aber auch Auslandstochtergesellschaften für die Revision geprüft hat, hat von dem Finanzierungsmodell erstmals bei seiner Vernehmung vor der Kammer erfahren.
Der Zeuge HO. war seit 1986 nacheinander mit Leitungsaufgaben bei den Tochtergesellschaften in BR. und BO. sowie in Nikosia auf CU. befasst und zuletzt vor seinem Ausscheiden im März 1990 in Australien tätig. Er hat bestätigt, dass die A. CD. Ltd. häufig als Generalunternehmer tätig gewesen sei. Sie habe etwa 70 % aller Aufträge als Generalübernehmerin übernommen und einzelne Gewerke an Subunternehmer weiter vergeben. Im Übrigen konnte der Zeuge sich nur an eine Baustelle in Malaysia aus den Jahren 1985/86 erinnern, deren Auftragsvolumen weit über 1.000.000,- DM gelegen habe; damals sei A. als Generalübernehmer tätig gewesen. Während seiner Tätigkeit für die A.-Gruppe habe es aber Generalunternehmerschaften gegeben.
Soweit das Hockeyfeld - und Laufbahngeschäft in Australien betroffen war, gab es - wie der Nachfolger HP. in Australien, HQ. , glaubhaft bekundet hat - bei der Ausführung und Vertragsgestaltung u.a. die Möglichkeit, dass man von dem Auftraggeber den Auftrag als Generalunternehmer bekommen habe; in diesem Fall habe die A. Pacific dann lokale Tiefbauunternehmer (für Asphaltarbeiten, Erdbewegungen, Drainagearbeiten) als Subunternehmer beauftragt. Die Installation der Laufbahnen oder aber des Kunstrasens sei durch eine „A.-Mannschaft“ vorgenommen worden. Beispielsweise seien größere Projekte, die dem Zeugen einfielen - wie das Stadion in Kuala Lumpur und das Hockeyfeld in Canberra -, durch die A. Pacific als Generalunternehmer erstellt worden. 1990 habe es - so der Zeuge - aber erst ein oder zwei Verträge gegeben.
Der Zeuge GU. aus der Controllingabteilung hat in gleicher Weise bekundet, dass es in BO. und BR. Generalunternehmerschaften gegeben habe. In BS. habe es keine Generalunternehmerschaften gegeben, in den USA ebenfalls nicht. Auch nach seinen Angaben hat es den Trend gegeben, dass man von Generalunternehmerschaften habe abgehen wollen. Es sei festgestellt worden, dass es insoweit keine hinreichenden Deckungsbeiträge gegeben habe. Wenn A.-Firmen als Generalunternehmer tätig gewesen seien, habe es zum einen größere Risiken hinsichtlich der Gewährleistung gegeben. Es seien auch größere finanzielle Volumina zu bewegen gewesen. Der Angeklagte A. habe erklärt, dass man „raus aus der Generalunternehmertätigkeit“ und sich auf das eigentliche Geschäft konzentrieren wolle.
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A.-Tochtergesellschaften übernahmen als Generalunternehmer auch Aufträge für Teilgewerke. Vielfach legten die Bauherren Wert darauf, den Auftrag für ein Teilgewerk an ein Unternehmen zu vergeben. Beispielsweise kam es manchen Bauherren darauf an, den Auftrag für das Verlegen einer Kunststoffschicht und einer Asphaltschicht an ein Unternehmen zu vergeben. Den Auftrag für ein solches Teilgewerk hat dann eine A.-Tochtergesellschaft angenommen, die Kunststoffschicht selbst verlegt und für das Aufbringen einer Asphaltschicht einen Subunternehmer beauftragt. Die Vertragsgestaltungen sahen in einem solchen Fall wie folgt aus: Die A.-Tochtergesellschaft hat mit dem Auftraggeber einen Generalunternehmervertrag über das zu erbringende Teilgewerk abgeschlossen, ihrerseits dann mit bestimmten Arbeiten einen Subunternehmer beauftragt. Dieses Verfahren wurde in fast allen Ländern praktiziert. Der Zeuge AA. hat zu den Angaben von AY. insoweit ausgeführt: Wenn A. als Hauptunternehmer tätig geworden sei, könne das Gesamtauftragsvolumen bis zu 2.000.000,- DM betragen haben. Von diesem Gesamtvolumen könnten dann 1 bis 1,5 Millionen DM auf den Kunstrasenbelag entfallen, der übrige Teil auf die anderen Arbeiten, die A. dann weitervergeben habe.
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Die A.-Tochtergesellschaften sind überwiegend als Subunternehmer tätig geworden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber (z. B. eine Kommune) einen Vertrag mit einem anderen Generalunternehmer abgeschlossen; die A.-Tochtergesellschaft kontrahierte dann - soweit es um die Erbringung bestimmter Leistungen ging - mit diesem Generalunternehmer. Dies war der übliche Fall. Die A.-Gesellschaften sind nach den verlässlichen Angaben des zuständigen Vorstandsmitglieds AY. in der Zeit nach dessen Eintritt in das Unternehmen weltweit zu etwa 70 % als Subunternehmer tätig geworden. Diese Vertragskonstellation wurde beispielsweise auch im Hockey- und Laufbahngeschäft in Australien praktiziert, wie deren früherer Geschäftsführer HQ. bekundet hat. Sein Vorgänger in Australien, HO. , hatte mittelbar Kenntnis von einer weiteren Variante: An den Vertragsgesprächen zwischen der A.-Tochtergesellschaft in Australien und den jeweiligen Auftraggebern sei er nicht beteiligt gewesen. Dies habe in Australien der Mitarbeiter HR. zusammen mit dem jeweiligen Agenten vor Ort gemacht. Es habe zwei Vertragsgestaltungen gegeben: Entweder habe die Kommune mit jedem einzelnen Unternehmer oder mit einem australischen Generalunternehmer kontrahierte, der seinerseits dann Subunternehmer beauftragt habe. Beispielsweise auch in BS. sei man - so der Zeuge HK. - nur ausnahmsweise als Generalunternehmer aufgetreten; in der Regel seien die A.-Tochtergesellschaften als Subunternehmer für einen anderen Generalunternehmer tätig geworden. Der Zeuge AA. , hat bestätigt, dass A. mit Generalunternehmern sehr häufig zusammengearbeitet habe; A. sei der „Spezialist für Sportböden“ gewesen. Wenn A. einen Auftrag als Subunternehmer erhalten habe, eine Sportstätte mit Kunstrasen auszustatten, könne der Auftrag schon ein Volumen von 1.000.000,- DM erreicht haben.
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Es gab auch Fälle, in denen zwei Unternehmen nicht als General- bzw. Subunternehmer tätig wurden, sondern jeweils als Mitunternehmer. Es gab in BO. - wie der Zeuge HK. hierzu angeführt hat - beispielsweise auch die Konstellation der sogen.„Co-Contractors“: In diesem Fall habe jeder Bauunternehmer mit der Kommune selbst kontrahiert. Dem Zeugen GU. war berichtet worden, dass in BO. die „Subunternehmer“ z.B. direkt von der Kommune beauftragt worden und die Firma A. nur noch für die Bauleitung zuständig gewesen sei. Der Zeuge HM. hat für den Nahen Osten ebenfalls bestätigt, dass A. im allgemeinen als Neben- oder Subunternehmer tätig gewesen sei. Die o.a. Bekundungen der Zeugen HO. und HQ. zu der Verfahrensweise in Australien stimmen damit überein.
Dass die Umsatzdifferenz tatsächlich auch nicht auf vermittelte Finanzierungen zurückzuführen war, ergibt sich schon daraus, dass - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - die zuletzt noch offenen Stadionforderungen nicht bezahlt worden sind, weil B. die Rechnungen und Aufträge sämtlich fingiert bzw. gefälscht hatte.
Dass in den Fällen, in denen die A.-Tochtergesellschaften ganz überwiegend als Sub- und in geringem Umfang auch als Mitunternehmer tätig geworden sind, eine Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projektes durch Verkauf der Gesamtforderung an CY-Kasse vermittelt worden wäre, war aber auch keinem Zeugen bekannt. Hätte es solche Finanzierungsgemeinschaften gegeben, wäre das Konzept, das als „Marketinginstrument“ verwertet worden und den Mitarbeitern, die mit der Entwicklung und Vermarktung von Finanzierungskonzepten befasst waren, bekannt gewesen. Von Gesamtfinanzierungen war aber bis zum Zusammenbruch keinem der ehemaligen Mitarbeiter der A. AV. GmbH & Co. KG sowie der späteren A. AG, die mit der Auftragsabwicklung im Vertrieb, der Technik, in der Marketing- oder in der Controllingabteilung zu tun hatten, konkret etwas bekannt. Soweit Mitarbeiter in der Finanzabteilung von Gesamtfinanzierungen gehört hatten, stammten ihre Informationen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von dem Angeklagten B.; ansonsten hatten auch sie damit keinerlei Erfahrungen.
Dass Kommunen- und Uni-Finanzierungen tatsächlich nicht vorgenommen worden sind, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen HK. . Die Bekundungen des Zeugen HK. , der aufgrund präziser Angaben einen besonders zuverlässigen Eindruck hinterlassen hat, stimmen im Hinblick auf die fehlende Kenntnis von dem Finanzierungsvermittlungsmodell nicht nur mit den Aussagen aller anderen hierzu vernommenen Zeugen überein. Sie ergeben darüber hinaus, dass ein solches Modell dem Zeugen hätte auffallen und in Erinnerung bleiben müssen, weil er bei öffentlichen Auftraggebern ein Finanzierungsproblem nicht für möglich und die Factoringfinanzierung nicht für ein geeignetes Mittel hielt:
Der Zeuge HK. hatte nach seinen Angaben seit 1985 als Versandleiter zunächst unmittelbar mit der Baustellenvorbereitung zu tun. Er sei später Leiter der „Zentralen Dienste“ geworden und damit zuständig für den Einkauf und die Arbeitsvorbereitung gewesen. Ab 1990 sei er als Bereichsleiter (Divisionsleiter) der HS. tätig gewesen. Die HS I habe ab 1991 die Länder BR., AH., BO. und die skandinavischen Länder umfasst. Als Divisionsleiter habe er auch Budgets erstellen müssen. Die Budgetbesprechungen ab 1990 habe er mit dem Fachvorstand AY. geführt; gelegentlich sei auch der Angeklagte A. hinzugekommen. Mit ihm seien im wesentlichen nur sogenannte „High Lights“ besprochen worden, d.h. besonders ausgewählte Gesichtspunkte. Die Frage der Umsatzsteigerung sei immer diskutiert worden. Soweit es um die Frage der Umsatzsteigerung gegangen sei, sei über Akquisitionsmöglichkeiten und die jeweils anzubietenden Produkte (HT. ) sowie über Qualitätsmaßnahmen diskutiert worden; es sei insoweit um ein Bündel von Maßnahmen gegangen. Finanzierungsangebote hätten in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt. Der Zeuge HK. konnte sich nicht daran erinnern, dass darüber beraten worden wäre, den Umsatz durch Finanzierungsangebote an die Kommunen zu steigern. Von Finanzierungsvermittlungen sei keine Rede gewesen. Er könne sich daran erinnern, dass Herr DL. einmal das Leasingmodell ins Spiel gebracht habe. Es sei vage darüber diskutiert worden, ob das „geht“. Den Auftraggebern Finanzierungsangebote zu machen, sei nie ein Thema gewesen. Dazu habe bei öffentlichen Auftraggebern auch keine Veranlassung bestanden. Finanzierungsfragen hätten sich insoweit nicht stellen können, denn die Kommunen hätten - wenn ein Projekt habe verwirklicht werden sollen - im Haushaltsplan bereits eine entsprechende Mittelzuweisung erhalten. Auch den Kommunen einzuräumende Zahlungsziele hätten keine Rolle gespielt. Bei den Budgetbesprechungen habe das Factoring ebenfalls kein Rolle gespielt, darüber sei nicht diskutiert worden. Es sei auch nie - in seinem Beisein - über Factoring im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Umsatzsteigerung gesprochen worden. Die in dem sideletter vom 15. September 1992 enthaltene Passage:
„Durch die Gesamtfinanzierung von Projekte, an denen neben A. eine Vielzahl weiterer Unternehmen mitwirken, verschafft sich die A.-Gruppe Wettbewerbsvorteile, vor allem auf den Auslandsmärkten. Der Vorteil besteht darin, dass A. den Auftraggebern lange Zahlungsziele einräumen kann, ohne daß davon die beteiligten übrigen Auftragnehmer betroffen sind. Durch das System der Factoringfinanzierung wird sichergestellt, daß diese Auftragnehmer ihre Ansprüche kurzfristig realisieren können.“,
sage ihm inhaltlich nichts. In seinem Beisein (ab 1990) sei über Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit Factoringgeschäften nicht diskutiert worden. Soweit es um öffentliche Auftraggeber gegangen sei, habe es keine Finanzierungsprobleme geben können. Aus seiner - HK. - Sicht wäre die Factoringfinanzierung insoweit auch kein probates Mittel für eine Absatzsteigerung gewesen. Wenn eine Kommune den Wunsch nach einer Finanzierungsvermittlung geäußert hätte, dann hätte der Geschäftsführer der jeweiligen Tochtergesellschaft ihn - HK. , so der Zeuge weiter - darauf hingewiesen. Das sei jedoch nie geschehen.
Übereinstimmend hiermit hat der Zeugen AA. ausgesagt, der nach seinen Angaben seit 1970 bis 1985 für den Vertrieb in Deutschland, sodann bis 1990 für den Vertrieb in Europa außer BO. und BR. zuständig und anschließend bis zum Zusammenbruch nur noch im Marketingbereich tätig war. Als Vertriebsbeauftragter sei er auch für das Gesamtbudget in seinem Bereich zuständig gewesen. Anlässlich der Budgetbesprechungen seien auch Verkaufsstrategien erörtert worden. Dass Factoring als Werbeelement den Kunden gegenüber eingesetzt worden sei, sei ihm unbekannt. Bei Budgetbesprechungen sei darüber nicht gesprochen worden. Er wisse nichts davon, dass Factoring verkaufsstrategisch habe eingesetzt werden sollen. Aus heutiger Sicht könne man mit Factoring auch Umsätze nicht steigern. Eine Umsatzsteigerung sei nur möglich über eine gute Akquisition und über günstige Preise. Leasing und Factoring hätten nach seiner Kenntnis bei der Marktöffnung keine Rolle gespielt. Es sei vorgekommen, dass mit einem Kunden eine Vereinbarung des Inhaltes getroffen worden sei, dass er ein halbes Jahr später zahlen müsse; dann habe der Kunde dafür aber auch Zinsen zahlen müssen.
Der Zeuge HQ. hat ebenfalls - wie er bekundet hat - von Finanzierungsvermittlungsgeschäften nichts gewusst. Dass insbesondere in Australien oder aber in DR. dem Kunden das Angebot unterbreitet worden sei, für ihn eine Finanzierung zu vermitteln, sei ihm nicht bekannt. Er hat zur Frage nach einem Wettbewerbsvorteil des Konzepts der Finanzierungsvermittlung auf Vorhalt ausgeführt, dass er - wie sich aus dem ihm vorgehaltenen Aufsichtsratsprotokoll vom 24. Oktober 1991 (TOP 3 c) ergebe, „im Laufe seines Australienaufenthaltes ein gutes eigenes Marktkonzept entwickelt“ habe. Er habe dieses Marktkonzept aus den USA mit nach Australien genommen; es beinhaltete - so der Zeuge -, dass Kundennähe gepflegt wurde. Vermittelte Verträge sagten dem Zeugen HQ. dagegen nichts. Der Zeuge HQ. hat seine Unkenntnis von vermittelten Finanzierungen auch damit zum Ausdruck gebracht, dass er aus der ihm vorgehaltenen Umsatzstatistik A. AG/CY-Kasse für das Jahr 1993 den Schluss gezogen hat, der Angeklagte A. könne an diese Zahlen nicht geglaubt haben. Er hat hierzu bekundet: „Diese Zahlen kenne ich nicht, sie stammen nicht von mir. Ein solches Umsatzvolumen gab es nicht.“
Auch dem Zeugen HO. war nach seinen glaubhaften Bekundungen von Finanzierungsvermittlungen nichts bekannt. In einem Gespräch im Oktober 1989 über das Budget der A. Pacific, an dem auch der Angeklagte A. teilgenommen habe, sei von Arbeitsgemeinschaften oder Finanzierungsvermittlungen keine Rede gewesen. Diese habe es in der Zeit, in der er für die A. Pacific tätig gewesen sei, dort auch nicht gegeben.
Der Bauingenieur HL. war seit 1985 bis zu seinem Ausscheiden Ende 1991 mit der technischen Leitung betraut. Er war zuständig für die Europa-Divisionen. Im Herbst 1990 wurde ihm auch die Logistik-Abteilung übertragen. Der Zeuge HL. hatte - wie er weiter bekundet hat - anhand der in seiner Abteilung eingehenden Papiere einen Überblick über alle Baustellen, das USA-Geschäft ausgenommen. Er habe gewusst, dass die Firma A. im Vorfeld der Ausführung der Aufträge Mittel über das Factoring beschafft habe. Als Techniker habe er von Gesprächen z.B. auch über das Factoring gehört. Ob auch andere Forderungen, z.B. die des Generalunternehmers oder der anderen Subunternehmer über A. gefactort wurden, wisse er nicht. Er habe gehört, dass Kunden an die Firma A. herangetreten seien, um Hilfestellung bei der Finanzierung des Bauvorhabens zu erhalten. Ob dabei von Factoring die Rede gewesen sei, wisse er nicht. Solche Kundenwünsche seien entweder von der Marketing-Abteilung, der Finanz-Abteilung oder aber beiden Abteilungen gemeinsam bearbeitet worden.
Auf die Frage, was er von Wettbewerbsvorteilen und Marktstrategien wisse, hat der Mitarbeiter aus der Controlling-Abteilung, GV., auf einzelne Umstände hingewiesen: In den USA sei A. im Kunstrasenbereich Marktführer gewesen; etwa 80 bis 90 Prozent des Bedarfs sei von A. gedeckt worden. Die Wettbewerbsstrategie habe darin bestanden, dass man überlegene Produkte (z.B. HT. ) gehabt habe. Darüber hinaus sei das Preis/Leistungsverhältnis gut gewesen. Ein Wettbewerbsvorteil im Finanzbereich sei dagegen „nie Thema“ gewesen. An Finanzierungsmodelle habe er keine Erinnerung.
Der Zeuge GU. hat für den ihm bekannten Fall, in dem A. nur die Bauleitung gehabt habe, bekundet, nach seiner Kenntnis hätten sich die Ansprüche der „Subunternehmer“ unmittelbar gegen den Auftraggeber gerichtet. Er habe nichts davon gehört, dass Ansprüche an A. abgetreten worden seien. Die Subunternehmer hätten vielmehr unmittelbar mit dem Auftraggeber abgerechnet. Diese Informationen habe er vor Ort erhalten. Für den Zeugen gab es andere Wettbewerbsfaktoren: Als Wettbewerbsvorteil habe er die „Tiefe unseres Angebotes“ gesehen, und zwar von der Herstellung bis zum Einbau der Produkte. Anfangs sei ihm erklärt worden, A. reagiere nicht auf Ausschreibungen, A. verkaufe aktiv. Dies sei ihm als Wettbewerbsvorteil geschildert worden.
Der Zeuge HU. , der zunächst in der Baustellenabrechnung beschäftigt war und später in den Marketingbereich wechselte, war hier auch für die Auslandstöchter zuständig. Ihm war nach seinen glaubhaften Angaben nicht bekannt, dass - wie es in dem Aufsichtsratsprotokoll vom 28. Januar 1993 heißt - „mit dieser Konstruktion Märkte geöffnet“ wurden. Er habe nie Papiere ausarbeiten müssen, in denen von Wettbewerbsvorteilen, die möglicherweise auf diesem Finanzierungskonzept beruhten, die Rede gewesen sei. Auch seinem Vorgesetzten HV. , der als Werbeleiter auch für die Wettbewerbsbeobachtung zuständig war, war nicht bekannt, dass bei der Firma A. eine Marktstrategie des Inhaltes verfolgt worden wäre, dass eine Finanzierung angeboten wurde und dies Wettbewerbsvorteile bringen sollte. Er hatte keine Kenntnis davon, dass Factoring als Wettbewerbsvorteil aufgeführt worden wäre. Von einem Finanzierungsmodell und Wettbewerbsvorteilen, wie sie in der Beiratsvorlage beschrieben sind, wusste er nichts.
Dass die Mitarbeiter in der Finanzabteilung bzw. in der Buchhaltung der A. AG ihre „Kenntnisse“ über die Finanzierung der Forderungen von Sub- bzw. Mitunternehmern letztlich allein von B. hatten und über die wahren Verhältnisse ebenfalls nichts wussten, hat ihre Vernehmung ergeben:
Der Zeuge DL. war Prokurist und als Bereichsleiter Finanzen tätig. Er hat nach seinen Bekundungen in der Zeit nach 1988 von den Arbeits- bzw. Finanzierungsgemeinschaften gehört. Dies ist nach seinen glaubhaften Angaben hierzu aber nicht im Zusammenhang mit einem Finanzierungswunsch eines an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmers oder aber im Zusammenhang mit der Abwicklung einer solchen Finanzierung geschehen. Er hat hierzu weiter bekundet, dass er zu den Arbeitsgemeinschaften im Ausland konkret nichts sagen könne, da er dazu konkret nichts gewusst habe. Der Zeuge DL. hatte seine „Kenntnisse“ nämlich allein aus Bankgesprächen, die B. in seiner Gegenwart geführt hatte. In diesen Bankgesprächen habe B. Arbeits- und Finanzierungsmodelle im Ausland vorgestellt. B.s Erklärungen waren für den Zeugen - wie dieser bekundet hat - plausibel wie für die „Banker“ auch. Einen gesamten Ablauf einer solchen Arbeitsgemeinschaftsfinanzierung - etwa durch Vorlage einer Dokumentation - habe er nie gesehen. In den Bankgesprächen habe B. auch keine Unterlagen vorgelegt. DL. hat hierzu weiter bekundet: Dass der CY-Kasse-Umsatz den Konzernumsatz überstieg, habe er gewusst. Ab wann er diese Kenntnis erlangt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Die genaue Größenordnung des CY-Kasse-Umsatzes sei ihm nicht bekannt gewesen. Der den Konzernumsatz übersteigende CY-Kasse-Umsatz habe sich nach seiner Vorstellung aus den Arbeits- bzw. Finanzierungsgemeinschaften ergeben.
Der Zeuge FC. hat sich nach seinen Angaben bei DL. in einem Gespräch, das „gleichsam beiläufig auf dem Flur“ ungefähr 1 Jahr vor dem Konkurs geführt worden sei, erkundigt, wieso so hohe Forderungen an CY-Kasse verkauft wurden. Er wurde von DL. - der sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern konnte - nach dessen Kenntnisstand dahin aufgeklärt, dass alle Rechnungen der an einem Stadionbau beteiligten Unternehmer von A. angekauft und an CY-Kasse weitergegeben würden.
Schließlich war auch den Geschäftsführern der ausländischen Tochtergesellschaften das „Arbeits- und Finanzierungsgemeinschaftsmodell“ unbekannt. Wie der Zeuge DL. glaubhaft weiter bekundet hat, hat er nach dem Crash davon erfahren, dass auch die Geschäftsführer der ausländischen Tochtergesellschaften nichts von eben diesem Modell wussten. Dies sei ihm von den Geschäftsführern so berichtet worden. Er - der Zeuge DL. - habe sich nach dem Zusammenbruch der A. AG noch ca. ein halbes Jahr mit der Konkursabwicklung befasst. Dadurch ist zugleich bestätigt, dass der Angeklagte A. auch mit den Geschäftsführern der ausländischen Tochtergesellschaften nicht über solche Arbeits- oder aber Finanzierungsgemeinschaften bzw. deren Finanzierung gesprochen hat.
Der Angeklagte B. hat auch nicht im Widerspruch hierzu Mitarbeitern, die nicht in der Finanzabteilung tätig waren, das Modell der vermittelten Finanzierungen vorgestellt. Entgegen der Einlassung des Angeklagten A. hat der Angeklagte B. insbesondere bei einem „meeting“ für Mitarbeiter aus aller Welt im Dezember 1988 in dem Workshop „Finanzen“ das Modell der vermittelten Geschäfte nicht vorgestellt. Soweit dem Mitangeklagten B. Äußerungen zugeschrieben werden, hat dieser nach den schriftlichen Unterlagen, die über die Veranstaltung in L. vorliegen, an dem Workshop nicht teilgenommen. Der Angeklagte B. hat sich dahin eingelassen, er habe auf diesen Meetings allgemein über Finanzierungen gesprochen. Er habe deutlich gemacht, dass man aufs Geld aufpassen müsse. Er habe auch das Thema Factoring gestreift. Das wird durch ein vorliegendes Redemanuskript auch so bestätigt.
Nach den Workshop-Protokollen („Minutes of Workshops“) war der Zeuge DL. Leiter des Workshops „Finanzen, EDV-Revision“. Der Zeuge DL. hat dazu bekundet, über das Factoring von Forderungen der Mitunternehmer sei nicht gesprochen worden, zumindest nicht in seiner Gegenwart. Auch das Protokoll über diesen Workshop gibt dafür nichts her.
Anlässlich eines - später - gehaltenen Vortrags zum Thema „Finanzierungen“ vom 18. April 1991 hat der Zeuge DL. u.a. über „Factoring“ gesprochen. Nach der schriftlichen Ausarbeitung beziehen sich diese Ausführungen nur auf eigene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
In der „Ausarbeitung über Finanzierungsmodelle zur strategischen Unterstützung des Vertriebs/Marketing“ des Zeugen DL. für die Vorstandssitzung am 31. März 1993 heißt es dazu, auch die A. AG solle sich „in Zukunft“ nutzbar machen, was in anderen Branchen schon seit geraumer Zeit üblich und akzeptiert sei: Das Angebot der passenden Finanzierung zum Produkt. In erster Linie wird dabei auf die Vermittlung eines geeigneten Finanzierungspartners abgestellt; als solche werden Kredit- und Leasinginstitute, nicht aber Factoring-Gesellschaften in Betracht gezogen. Für öffentliche Auftraggeber wird das „Mietmodell“ favorisiert. Für private Auftraggeber auch „der Mietkauf und das Leasing“ für darstellbar gehalten. Unter der Überschrift „A. AG als Subunternehmer“ heißt es dann wörtlich:
„Das Finanzierungsmodell kann u.U. auch dann funktionieren, wenn die A. AG nur als Subunternehmer an einem Bauvorhaben beteiligt ist. In Absprache mit dem Generalunternehmer und dem Auftraggeber kann das ganze Projekt oder nur ein Teil der Baukosten finanziert werden. Die A. AG tritt ihre Forderungen aus Materiallieferungen gegen den Generalunternehmer an die Finanzierungsgesellschaft ab und gewährleistet so einen sicheren Geldrückfluß.“
Diese Ausarbeitung beinhaltete also nur „u.U.“, dass die A.-Gruppe auch Fremdumsätze im Zusammenhang mit der Erstellung von Stadionprojekten an CY-Kasse factorn könne. Dass dies bei der A. AG so gehandhabt worden ist, ergibt sich daraus nicht. Es handelte sich im Gegenteil um einen Vorschlag für die Zukunft.
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Dass dem Angeklagten A. bewusst war, dass die Erklärung der Umsatzdifferenz durch Gesamtfinanzierungen von Arbeits- und Finanzierungsgemeinschaften falsch war und lediglich darüber hinwegtäuschen sollte, dass der den A.-Konzernumsatz erheblich übersteigende Factoringumsatz der A.-Gruppe mit CY-Kasse aus dem Verkauf von nicht bestehenden Stadionforderungen resultierte, ergibt sich aus folgendem:
Die Umsatzdifferenz hat der Angeklagte A. sich schon nach eigener Einlassung nicht (allein) dadurch erklärt, dass B. in den Fällen, in denen die Tochtergesellschaften als Generalunternehmer den Gesamtauftrag oder Teilgewerke übernommen haben, für eine Gesamtfinanzierung gesorgt habe (Factoring von „Generalunternehmerforderungen“). Diese Fälle gab es nicht annähernd in einem Umfang, der die „Überfinanzierung“ durch Factoring hätte ausfüllen können. Die Forderungen erreichten regelmäßig - zumindest bei Übernahme von Teilgewerken - auch nicht die Größenordnung der „Stadionforderungen“.
Dass der Angeklagte A. sich die Umsatzdifferenz auch nicht mit vermittelten Finanzierungen erklärt hat, ergibt sich daraus, dass er - anders als die Mitarbeiter in der Finanzabteilung - nicht ausschließlich auf die Angaben B.s hierzu angewiesen war, sondern als Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzender wie etwa die Zeugen HK. , AA.um die näheren Umstände der Auftragsabwicklungen wusste, nach denen Finanzierungen nicht vermittelt wurden. Dass der Angeklagte A. sich insoweit aufgrund von Angaben B.s eine falsche Vorstellung hätte bilden können, ist auszuschließen.
Das ergibt sich auch aus Folgendem:
Nach eigener Einlassung hat sich der Angeklagte A. bis 1990 häufig im Ausland aufgehalten; er hat danach sowohl (potenzielle) Kunden wie auch die Tochtergesellschaften aufgesucht. Von 1990 an habe er nur noch selten die Tochtergesellschaften im Ausland besucht. Diese Einlassung wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Der Zeuge HK. hat bestätigt, dass der Angeklagte A. ab 1990 nur noch selten Tochtergesellschaften im Ausland besucht habe. Bei keinem einzigen Auslandsbesuch hat der Angeklagte A. - sei es mit Mitarbeitern der jeweiligen Tochtergesellschaften, sei es mit Kunden, sei es mit anderen mit der Erstellung eines Sportstadions beauftragten Unternehmen - über die Frage der Vermittlung einer Finanzierung gesprochen worden. Das hat der Angeklagte A. eingeräumt. Dies ist nicht nachvollziehbar und nur damit zu erklären, dass dem Angeklagten A. klar war, dass solche Finanzierungen nicht an CY-Kasse vermittelt wurden.
Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung darauf zurückgezogen hat, dass alle Finanzierungsfragen in das Ressort des Angeklagten B. gefallen seien, greift das nicht durch: Damit ist nicht zu erklären, dass der Angeklagte A. auf die Vermittlung von Finanzierungen nicht angesprochen worden ist bzw. von sich aus dieses Thema nicht erörtert hat. Zahlreiche ausländische Tochtergesellschaften erwirtschafteten nämlich im operativen Bereich Verluste. Dies haben B. und die früheren Angeklagten AX. und AY., der die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, die Gründe für die Verluste sowie das Konzept, diese zu beheben, sehr präzise geschildert hat, eingeräumt und die dazu vernommenen Zeugen, z.B. HO. , HQ. , GU. und GV. bestätigt. AY. hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf Managementfehler im Zusammenhang mit der Gründung bzw. Übernahme von Unternehmen in den USA, mit der Schaffung von Überkapazität durch die Produktionsanlage HW. und mit der verfehlten Strategie des Verdrängungswettbewerbs verwiesen. Dass fortlaufend Verluste der Tochtergesellschaften ausgeglichen worden sind, ergibt sich auch aus der Verteilung angeblicher Erträge aus Devisenoptionsgeschäften, zuletzt auf der Grundlage des Konsortialvertrages.
Dass auch dem Angeklagten A. als Vorstandsvorsitzendem die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Tochtergesellschaften bekannt waren, versteht sich von selbst. Für die Tochtergesellschaft in Australien beispielsweise hat der Zeuge HQ. , der von Mai 1990 bis Mai 1993 Geschäftsführer der A. Pacific war, hierzu glaubhaft bekundet: Als Vorstandsvorsitzender sei der Angeklagte A. schon am Geschäft in Australien interessiert gewesen; er habe im Wesentlichen gewusst, welche Projekte angestanden hätten. Er - der Zeuge - habe ihn informiert. Soweit das DR.geschäft betroffen gewesen sei, habe der Angeklagte A. die Informationen über ihn bekommen. Der für DR. damals zuständige Mitarbeiter - HR. - spreche kein Deutsch, der Angeklagte nicht Englisch, die Informationen seien folglich über ihn - den Zeugen - gelaufen. Im Jahre 1990 habe es Anlaufverluste, in den Jahren 1991 und 1992 habe es ebenfalls Verluste gegeben. Wie hoch diese Verluste waren, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern. Die Verluste hätten jedoch über 100.000 Dollar gelegen. Die Verluste seien von der Muttergesellschaft ausgeglichen worden, und zwar auf der Grundlage des Konsortialvertrages. B. seien die Verluste auf jeden Fall bekannt gewesen; auch die übrigen Vorstandsmitglieder hätten die Verlustsituation in Australien gekannt.
Wäre nun die Finanzierungsvermittlung als ein wesentliches Marketinginstrument eingesetzt worden, so hätte es sich für den Angeklagten A. „als Firmenchef“ geradezu aufgedrängt, sich über den Erfolg dieses Dritten gegenüber als besonders erfolgreich ausgegebenen Marketingkonzepts zu erkundigen. Der Angeklagte A. hat die Bedeutung des Konzepts Finanzierungsvermittlung in der Aufsichtsratsitzung vom 28. Januar 1993 als ein sehr erfolgreiches Marktöffnungsinstrument selbst hervorgehoben. Das ergibt sich aus dem Aufsichtsratsprotokoll, das - wie die Zeugen Dr. FF., AZ., HX. und Prof. Dr. GR. bestätigt haben - die Sitzung inhaltlich richtig wiedergibt, soweit es dort heißt:
„Was die Finanzierung einiger Projekte durch die A.-Gruppe, insbesondere in den USA, betrifft, informierte Herr B. die Anwesenden, daß die A.-Gruppe die jeweiligen Projekte nicht selbst finanziert. Die Finanzierung wird an die CY-Kasse vermittelt. CY-Kasse übernimmt das Delkredere, A. übernimmt das Währungsrisiko. Herr A. hob hervor, daß mit Hilfe dieser Konstruktion Märkte geöffnet werden konnten. Marktanteile können nicht allein durch gute Projekte und gutes Personal gewonnen werden. Bei diesem Paket „A. vermittelt die Finanzierung und trägt das Kursrisiko“ handelt es sich um eine Dienstleistung, die dem Grundgeschäft der A.-Gruppe dient. Herr Dr. FF. fügte hinzu, daß sicherlich zahlreiche Aufträge verloren gegangen wären, hätte man dieses Konzept nicht anbieten können.“
Dieses dem Aufsichtsrat als besonders erfolgreich gepriesene Marketingkonzept fand aber auch bei sogenannten Budgetbesprechungen keine Erwähnung. Der Angeklagte A. hat nach seiner eigenen Einlassung an einigen Besprechungen über das Budget ausländischer Tochtergesellschaften teilgenommen. Auch bei diesen Besprechungen wurde die Frage nach dem wirtschaftlichen Nutzen - aber auch nach den wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken solcher Finanzierungsvermittlungen - nie gestellt. Dies haben die zu diesem Thema vernommenen Zeugen HO. , AA.und HK. denen die „Finanzierungsgemeinschaften“ sowie „Finanzierungsvermitt-lungen“ unbekannt waren, bestätigt.
Dass der Angeklagte A. über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit keinem Mitarbeiter über die Finanzierungsgemeinschaften sowie das Konzept der Finanzierungsvermittlung je gesprochen hat und dieses Konzept sowohl bei den Mitarbeitern sämtlicher Fachabteilungen im Hause der A. AG als auch bei den ausländischen Tochtergesellschaften unbekannt war, lässt - in Verbindung mit den weiteren Beweisgründen - den Schluss zu, dass der Angeklagte A. wusste, dass es solche Finanzierungsvermittlungen tatsächlich nicht gab.
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Der Angeklagte A. konnte sich die Höhe des Factoringvolumens auch nicht plausibel erklären. Nach eigener Einlassung kam es zu den Finanzierungsvermittlungen nur bei solchen Projekten, an deren Erstellung eine A.-Tochtergesellschaft beteiligt war. Dass sich der Angeklagte A. das Factoringvolumen von daher mit vermittelten Finanzierungen nicht vorstellen konnte und auch nicht vorgestellt hat, lässt sich am Beispiel der A. Pacific aus dem Vergleich der Geschäftstätigkeit dieser Tochtergesellschaft mit dem an CY-Kasse verkauften „Forderungsvolumen“ dieses Anschlusskunden nachvollziehen. Die A. Pacific war insbesondere im Jahre 1993 nicht an der Errichtung von Sportstätten in Australien und DR. beteiligt, deren Erstellungskosten insgesamt auch nur annähernd in den Bereich des mit der CY-Kasse abgewickelten Factoringvolumens hätten kommen können.
Die A. Pacific wurde 1989 gegründet; sie betreute den Markt in Australien und DR.. In Australien war - so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen HQ. - die Gesellschaft im wesentlichen mit dem Verkauf von Materialien für den Tennisplatzbau und der Installation von Hockeyfeldern und Laufbahnen befasst. In DR. lieferte die A. Pacific an die in einzelnen Ländern ansässigen Agenten Rohmaterialien für den Einbau von Laufbahnen, Fußballfeldern, Hockeyfeldern und Plätzen größerer Stadien und stellte ihnen Einbautrupps zur Verfügung. Ausnahmsweise gab es auch Fälle, in denen die A. Pacific Auftragnehmerin einer Kommune, eines Verbandes oder einer privaten Gesellschaft oder einer Privatperson war.
Das DR.geschäft, das 1990 etwa 80 % des Umsatzes der A. Pacific ausgemacht hatte, stagnierte; 1991 und 1992 nahmen die Umsätze in Australien im Tennisplatzgeschäft zu. Im Jahre 1993 war das Umsatzverhältnis Australien/DR. etwa 50 % zu 50 %. In Australien machte das Tennisplatzgeschäft etwa 50 bis 60 % des Umsatzes aus. Es wurden jährlich die Materialien für etwa 300 bis 400 Tennisplätze geliefert und im Jahre etwa 7 bis 8 Hockeyfelder gebaut. 1993 lag der Umsatz bei etwa 18 bis 19 Millionen Australischer Dollar; davon entfiel auf das DR.geschäft ein Teil von etwa 10.000.000 Australischer Dollar. Der Australische Dollar hatte damals einen Wert von etwa 1,20 DM.
Die A. Pacific hat - was sich für den Zeitraum ab 1993 aus den von dem Zeugen FC. erstellten Umsatzlisten ergibt - mit der CY-Kasse folgendes Factoringvolumen abgewickelt:
1993: 204.972.927,85 DM
40.539.894,40 USD
1994: 111.273.199,87 DM
15.097.328,00 USD
Das Gesamtvolumen der Projekte, an denen die A.-Tochtergesellschaft überhaupt (sei es auch in Einzelfällen als Generalunternehmer) beteiligt war, einschließlich der Eigenumsätze aus den Materiallieferungen an Tennisplatzbauunternehmen und Agenten hätte dem mit CY-Kasse getätigten Umsatz entsprechen müssen. Da der mit CY-Kasse gemachte Umsatz der A. Pacific im Jahre 1993 ca. 250 Mio. DM betrug, müssten die Projekte, an denen die A. Pacific beteiligt war und für die - nach der Einlassung des Angeklagten A. - eine Gesamtfinanzierung erfolgt wäre, ein Auftragsvolumen von jedenfalls mehr als 230 Mio. DM gehabt haben (250 Mio. DM - < 20 Mio. DM Verträge mit Tennisplatzbauern und Agenten in DR.). Dies kann sich der Angeklagte A. aber nicht vorgestellt haben:
Die Geschäftstätigkeit der A.-Pacific deren Vertriebsstrategie und zumindest die Erstellung größerer Projekte waren dem Angeklagten A. bekannt, dies hat der Zeuge HQ. glaubhaft geschildert. Das Factoringvolumen - zumindest der Jahre 1993 und 1994 - war ihm ebenfalls bekannt, denn auf seine Veranlassung hin wurden ihm die von dem Zeugen FC. erstellten Umsatzlisten vorgelegt.
Im Tennisplatzgeschäft bleibt kein Raum für die Vorstellung des Angeklagten A. von vermittelten Finanzierungen. Vermittelte Finanzierungen konnten nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nur im Zusammenhang mit dem Installationsgeschäft in Betracht kommen. Zu einem solchen ist es in Australien - soweit es um das Tennisplatzgeschäft geht - nicht gekommen.
Nach der Aussage des Zeugen HQ. baute die A. Pacific die Tennisplätze nicht selbst. Sie veräußerte vielmehr lediglich Rohstoffe an einzelne kleinere Tiefbauunternehmen, die dann ihrerseits das Rohmaterial einbauten. Es ist mithin nur zu einem Kaufvertrag zwischen der A. Pacific und den einzelnen selbständigen Tennisplatzbauern über Rohmaterialien gekommen. Mit deren Auftraggebern hatte die A. Pacific nichts zu tun.
Im Übrigen war die A. Pacific in Australien mit dem Hockey- und Laufbahngeschäft befasst. Dabei waren - wie erwähnt - nach den Angaben des Zeugen HQ. zwei Fallkonstellationen denkbar: Die A. Pacific bekam als Generalunternehmer den Auftrag zur Erstellung eines Hockeyfeldes oder einer Laufbahn; die Gesellschaft vergab dann die Tiefbauarbeiten (Erdarbeiten, Asphaltarbeiten, Drainagearbeiten etc.) an Subunternehmer. Hockeyfelder bzw. Laufbahnen konnten aber auch in der Weise installiert werden, dass ein anderer Generalunternehmer mit der Erstellung eines Projektes beauftragt wurde, der seinerseits dann der A. Pacific den Auftrag erteilt hat, ein Hockeyfeld oder aber eine Laufbahn zu installieren. Bei dieser Fallkonstellation hätte theoretisch die Vermittlung einer Factoring-Finanzierung in Höhe des Gesamtauftragswerts in Betracht gezogen werden können. Ein Factoringvolumen von ca. 230 Mio. DM konnte sich der Angeklagte A. damit aber nicht erklären. Diese Baumaßnahmen lösten insgesamt nicht annähernd Kosten aus, die das mit der CY-Kasse getätigte Factoringvolumen erreichten. Pro Jahr wurden - wie der Zeuge HQ. bekundet hat - ca. 7 bis 8 Hockeyfelder in Australien gebaut und damit insgesamt nur ein Umsatz von rd. 5-6 Mio. DM erzielt.
Dass die A. Pacific auch nicht unter Einbeziehung des DR.geschäftes die Umsatzdifferenz erreichen konnte, war dem Angeklagten A. ebenfalls klar. Die A. Pacific war in DR. an der Errichtung eines Projektes - wie der Angeklagte A. wusste - in der Regel - mit Ausnahme etwa des erwähnten Projekts in Kuala Lumpur - nicht beteiligt. Verkaufte die A. Pacific Rohmaterialien an die jeweiligen Agenten in den einzelnen Ländern in DR., so hätte sich der Angeklagte A. allenfalls vorstellen können, der Angeklagte B. oder aber die A. Pacific vermittele den jeweiligen Agenten eine Factoringfinanzierung. Aber auch bei einer solchen Vorstellung ließ sich aus der Sicht des Angeklagten A. die Größenordnung der Umsatzdifferenz nicht erklären. Es hätten nämlich nur die Forderungen gefactort werden können, die die A. Pacific gegen ihre jeweiligen Agenten hatten. Diese Forderungen können - wie der Angeklagte A. wusste - allenfalls ca. 12 Mio. DM ausgemacht haben, wenn man auf der Grundlage der Aussage des Zeugen HQ. davon ausgeht, dass von dem Jahresumsatz der A. Pacific in 1993 etwa 10 Mio. AUD auf das DR.geschäft entfielen.
Soweit die A. Pacific in DR. - so der Zeuge HQ. - in Ausnahmefällen als Generalunternehmerin tätig wurde, gilt das Gleiche wie in dem Fall, in dem die A. Pacific in Australien als General- oder Subunternehmerin Hockeyfelder bzw. Laufbahnen verlegt hat. In diesen Fällen hat die A. Pacific - so der Zeuge HQ. - die örtlichen Tiefbauunternehmen mit der Erbringung von Erdarbeiten beauftragt. Diese Erdarbeiten haben jedoch - bei lebensnaher Betrachtung - kein Volumen erreicht, das auch nur annähernd die Umsatzdifferenz ausmachte. Das ergibt sich aus der Größenordnung der von der A. Pacific ausgestellten Rechnungen, die - so der Zeuge HQ. - im Bereich zwischen 50.000 Australischen Dollar und auch mehreren 100.000 Dollar lagen; es habe auch Rechnungen gegeben, die an die Million heranreichten. In diesem Zusammenhang konnte der Zeuge sich an größere Projekte erinnern, die nur wie bereits erwähnt nur vereinzelt vorgekommen seien, etwa das Stadion in Kuala Lumpur und das Hockeyfeld in Canberra.
)
Dass Finanzierungen nicht vermittelt wurden, wird schließlich auch dadurch gestützt, dass von vermittelten Finanzierungen im Rahmen bloßer Finanzierungsgemeinschaften zunächst noch keine Rede war. Auch damit lässt sich die Einlassung des Angeklagten A. nicht vereinbaren. Vermittelte Finanzierungen sind vielen Dritten gegenüber bei der CY-Kasse, im Aufsichtsrat und bei Banken auch später noch für einen langen Zeitraum nicht als Erklärung aufgeführt worden. Zunächst wurde immer nur auf Generalunternehmerschaften und Arbeitsgemeinschaften verwiesen. Die Einlassung des Angeklagten B., er habe Dritten gegenüber das den Konzernumsatz übersteigende Factoringvolumen zunächst damit erklärt, dass die Auslandstochtergesellschaften in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in Form einer Arbeitsgemeinschaft (EZ.) große Sportstadien errichteten und die Finanzierung des Gesamtprojektes für die Arbeitsgemeinschaftsteilnehmer übernähmen („Arbeitsgemeinschaftsmodell“) und erst später auf „Finanzierungsgemeinschaften“ verwiesen, trifft zu. Sie findet sich durch eine Vielzahl von schriftlichen Erklärungen bestätigt (Erklärung des Angeklagten A. vom 09. Juli 1987 im Aufsichtsrat der CY-Kasse zur A.-Quote: der Umsatzanteil (sei) systembegründet insofern, als im A.-Umsatz auch die Umsatzanteile der Sublieferanten enthalten seien; Schreiben B. vom 26. April 1988: Arbeitsgemeinschaften; Schreiben B. und Dr. BA.vom 16. Mai 1988: Arbeitsgemeinschaft EZ. ; Anlage zum Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrats der CY-Kasse vom 26. Juli 1988 („Beiratsvorlage“): „CY-Kasse hat gemeinsam mit A. ein Finanzierungsmodell entwickelt, das es der Gruppe ermöglicht, im Sportstadionbau gegenüber der betreffenden Kommune als Generalunternehmer für eine Arbeitsgemeinschaft je Stadion aufzutreten und dieser generell ein Zahlungsziel von sechs Monaten nach Rechnungsstellung einzuräumen“; Besprechung bei der CY-Kasse vom 20. September 1990: „Im Ausland werden zur Durchführung von Großaufträgen in der Regel Arbeitsgemeinschaften gebildet, wobei A. als Konsortialführer auftritt“; Schreiben Dr. BA.an B. vom 25. Oktober 1990: „Ich beziehe mich auf unser gestriges Telefongespräch, in dem Sie mir mitgeteilt haben, dass die im Ausland mit der Prüfung der A.-Töchter beauftragten Prüfungsgesellschaften u.a. auch Saldenbestätigungen für die von A. geführten Arbeitsgemeinschaften einholen“; sämtliche Urkunden sind verlesen worden). Hieran ändert auch die unklare Formulierung im Konsortialvertrag vom 01. Februar 1989 von „Projekten, bei denen sie [die Mitglieder des Konsortialvertrages] mit Drittunternehmern zusammenarbeiten“ nichts, weil sie im Zusammenhang zu sehen ist und auch Arbeitsgemeinschaften erfasst.
Im Aufsichtsrat der A. AG war von vermittelten Finanzierungen erst am 28. Januar 1993 die Rede. Die vermittelten Finanzierungen wurden gerade mit einem Rückzug aus den Generalunternehmerschaften und dem damit verbundenen Gewährleistungsrisiko begründet. Über das Auseinanderfallen der CY-Kasse-Umsätze und der A.-Umsätze wurde dagegen im Aufsichtsrat nicht gesprochen. Dort ging es um die Risiken aus der Kurssicherung.
cc)
Der Angeklagte A. hat schließlich entgegen seiner Einlassung nicht erst durch das Gespräch mit B. am 04. Juni 1994 von dem Luftfactoring in Milliardenhöhe erfahren. Das ergibt sich aus seinem Verhalten im Anschluss hieran: Er war auf die Mitteilung des Mitangeklagten B. nicht so konsterniert, wie er es darstellen will. Er hat bei AY. vielmehr noch nach dem Gespräch mit B. den Eindruck erweckt, nichts von der Luftfinanzierung zu wissen. So hätte sich der Angeklagte A. nicht verhalten, wenn er erst einige Stunden zuvor überraschend erfahren hätte, dass B. nicht bestehende Forderungen in Höhe von über einer Milliarde DM verkauft hatte und nunmehr mit Regressforderungen in derselben, nahezu unvorstellbaren Höhe zu rechnen, also „alles verloren“ und das „Lebenswerk zerstört“ war. In dieser Situation wäre vielmehr für den Angeklagte A. - wie er es in seiner Einlassung auch von sich geschildert hat - „eine Welt zusammengebrochen“. Das räumt der Angeklagte A. auch ein, wenn er geltend macht, AY. sei vor dem Gespräch mit B. bereits am Samstagvormittag mit der erwähnten Aufstellung der Umsätze zu ihm gekommen. AY. irre sich auch, soweit er von einem Anruf am Samstag Abend berichtet habe; dieser Anruf sei am Freitag erfolgt.
aaa)
Der Angeklagte A. hat sich hierzu im Einzelnen wie folgt eingelassen:
Er habe am Freitagabend doch noch B. erreicht und darauf angesprochen, dass angeblich gefälschte Unterlagen aufgetaucht sein sollten, die nicht von FN. & Co. stammten. B. hat ihm gesagt, „was die Leute so reden, da ist doch nichts dran.“ Er habe daraufhin AY. zu Hause angerufen und ihm dies mitgeteilt.
Am Samstag, den 04. Juni 1994 sei er zunächst nach CG. zu seiner Familie gefahren. Anschließend sei er ins Büro gefahren, um da allgemeine Büroarbeiten zu erledigen. Etwa gegen 09.00 Uhr sei AY. mit dem Fax gekommen. Später hat der Angeklagte A. diese Einlassung dahin präzisiert, er sei am Samstagmorgen (04. Juni 1994) in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr ins Büro gefahren sei. Das Fax sei in englischer Sprache abgefasst gewesen. Er habe AY. darauf hingewiesen, dass er schon aus diesem Grunde zu dem Fax nichts sagen könne. Gemeinsam habe man versucht, B. anzurufen, diesen aber nicht erreicht. AY. habe sich dann zu einem Golfturnier in DG. begeben. Er habe mit AY. vereinbart, weiter mit ihm in Kontakt zu bleiben. Sie seien übereingekommen, sich am Sonntag im Büro zu treffen.
Am Samstagvormittag habe er Geräusche im Vorzimmer gehört. Dort habe er die Sekretärin FR. und ihren Freund bemerkt. Irgendwann im Laufe des Vormittages sei auch ein Anruf von Dr. BA.gekommen. Er habe zwei- bis dreimal vergeblich versucht, B. anzurufen. Als er ihn schließlich erreicht habe, habe er B. gebeten, ins Büro zu kommen. B. habe jedoch entgegnet, er solle zu ihm kommen. Er sei dann etwa um 12.00 oder 13.00 Uhr zu B. gefahren.
Frau B. habe ihm die Tür geöffnet. Sie habe ein Baby auf dem Arm gehabt, sei gut zufrieden gewesen und habe gelacht. B. habe auf dem Sofa gesessen und noch gefragt, ob sie ein Bier trinken wollten. Er habe ihm von dem Anruf bei AY. aus den USA und von dem Fax erzählt. Etwa nach 5 bis 10 Minuten habe B. erklärt: „A., ich muss Dir was sagen.“ Er habe erzählt, d.h. es sei gleichsam aus ihm „herausgebrochen“, dass es im Bereich der vermittelten Umsätze mit CY-Kasse Luftgeschäfte gäbe und dass das, was berichtet worden wäre, in den meisten Fällen stimmen würde. Er habe einen „weichen Punkt“ gehabt; er habe gesagt, dass das, was in der Frontalsendung berichtet worden sei, richtig sei. Er habe Unterlagen gefälscht und die CY-Kasse betrogen. Er habe Rechnungen und Schecks gefälscht, falsche Formulare drucken lassen und Geld hin- und hergeschoben. Er habe ihm das alles gleichsam wie einen Brocken hingeworfen. Anschließend habe er sich wieder „unheimlich im Griff“ gehabt. Und dann sei es auch wieder für ihn erledigt gewesen, da sei er wieder der Alte gewesen. Er - der Angeklagte A. - habe entgegnet, das könne doch nicht wahr sein, das könne es doch gar nicht geben. B. habe erwidert, er wisse doch, dass sie in einzelnen Firmen operative Verluste gemacht hätten. Er - A. - habe erklärt, dass das doch alles nicht passen könne, denn sie hätten in den Bilanzen Plus-Zahlen und Rückstellungen gehabt. Er habe gesagt, es sei aber so. Nach dem ersten Schrecken habe er - A. - gefragt, wie hoch denn der Schaden sei. B. habe den Schaden auf 1,2 oder 1,5 Milliarden DM beziffert. Sie hätten zwei Bier getrunken und Brötchen gegessen. Er - A. - sei „völlig fertig“ gewesen. Für ihn sei „die Welt zusammengebrochen“. Er habe zu B. gesagt, dass jetzt ja alles verloren sei und zwar sowohl die Firma als auch sein privater Anteil; irgendwie habe er noch etwas von einer Rente gesagt.
Während des Gespräches sei Frau B. in der Wohnung herumgelaufen. Sie habe dabei auch zeitweise das Baby bei sich geführt. Als er geäußert habe, dass nunmehr für ihn alles verloren sei, sei Frau B. an ihren Mann herangetreten und habe gesagt: „wir haben doch auch nichts mehr.“ Dabei habe sie so komisch gelacht. Ihre Äußerung sei sozusagen die Antwort auf seine Bemerkung gewesen.
Irgendwann im Verlaufe des Gesprächs habe B. erklärt, er habe drei Möglichkeiten. Entweder könne er sich „vor den Zug schmeißen“, „abhauen“ oder aber zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen. Er habe sich für das letzte entschieden. Er habe am Donnerstag zu seiner Frau gesagt, er würde jetzt nichts mehr fälschen.
Es sei dann noch darüber gesprochen worden, ob B. morgen erreichbar sei. Das habe er bejaht.
Er - A. - sei irgendwann von B. weggefahren. Als er das Haus verlassen habe, habe Frau B. sinngemäß geäußert: „Geh gerade, lächle, die Leute gucken!“ Er habe gedacht: „Die hat einen an der Pfanne“. Es müsse gegen 15.00 bis 16.00 Uhr gewesen sein, als er B.s Wohnung verlassen habe. Etwa fünf Straßen weiter habe er beinahe noch AW. umgefahren.
Er sei ins Büro gefahren und planlos umhergeirrt. Er sei zum Privatgrundstück, zur Reithalle und zum Tennisplatz gegangen. Er habe seine geschiedene Frau und einen seiner Söhne getroffen und diesen alles erzählt. Später hat der Angeklagte A. sich hierzu ergänzend dahin eingelassen, er habe seine frühere Frau zuvor angerufen und informiert. Er sei bis spätabends bei seiner geschiedenen Frau auf dem Grundstück FY-Weg gewesen. Er habe er u.a. auf dem Sofa gelegen. Er habe Gefühlsausbrüche gehabt und sei auch herumgelaufen. Er habe wirres Zeug geredet. Er habe erzählt, was er am Vormittag erlebt habe. Dies habe er seinem Sohn - FX. - und seiner früheren Ehefrau berichtet. Für seine geschiedene Frau und auch seinen Sohn FX. sei „eine Welt zusammengebrochen“. Er sei auf dem Gelände herum- und durch die Gegend gelaufen. Was seine geschiedene Frau und FX. in dieser Zeit gemacht hätten, wisse er nicht. Beide seien aber nicht die ganze Zeit bei ihm gewesen. Er sei etwa gegen 21.30 Uhr vom FY-Weg über HY. und HZ. nach Hause gefahren. Er habe auch noch das Bauvorhaben ZJ gesehen.
In L. sei er etwa gegen 21.00 oder 22.00 Uhr angekommen. Es könne überhaupt nicht sein, dass er am Samstagabend gegen 22.00 Uhr oder 22.30 Uhr AY. angerufen habe. Er sei total durcheinander und nicht ansprechbar gewesen. Er sei eineinhalb Stunden wie von Sinnen durch die Gegend geirrt. Er sei gegen 22.00 Uhr in L. eingetroffen. Er habe an der Bar ein Bier gezapft und laufend Bier „gesoffen“. Er habe seine Lebensgefährtin informiert. Die habe ihm vorgehalten, er könne doch nicht so einfach hier „rumstehen“. Die erste Idee sei dann gewesen, AX. anzurufen. Dies sei dann auch geschehen. Er habe AX. gebeten, nach L. zu kommen. Im Laufe der Nacht sei dieser dann auch gekommen, wobei er nicht mehr sagen könne, ob es 24.00 Uhr, 01.00 Uhr oder 02.00 Uhr gewesen sei. Er habe AX. alles erzählt. Sie hätten beide „in den Seilen gehangen“. Nachts hätten sie noch Dr. BA. angerufen. AY. hätten sie in der Nacht nicht mehr anrufen wollen, da dieser ja gemäß ihrer Vereinbarung eh am Sonntag ins Büro habe kommen wollen.
bbb)
Diese Einlassung ist widerlegt.
)
Sie ist schon an sich nicht nachvollziehbar: Das Verhalten des Angeklagten A. gegenüber AY. wäre auch dann nicht verständlich, wenn AY. tatsächlich dem Angeklagten schon vor dessen Gespräch mit B. am 04. Juni 1994 das Fax mit der Saldenbestätigung vom 05. April 1994 vorgelegt hätte. Der Angeklagte A. hätte nach eigener Einlassung auch dann vernünftigerweise zu den dort aufgelisteten „riesigen“ Forderungen nicht erklären können, das könne nicht wahr sein. Er hätte nach seiner Einlassung AY. dahin unterrichten müssen, dass sich die unverhältnismäßige Höhe der Forderungen nur durch die Finanzierungsvermittlung erklären könne, wenn er daran geglaubt hätte. Schon diese Erwägung spricht dafür, dass die Einlassung insoweit konstruiert ist.
Diese Überlegung wird noch dadurch gestützt, dass der Angeklagte A. nach eigener Einlassung, die insoweit auch durch die übereinstimmenden Angaben der Eheleute AY. bestätigt ist, auch noch am Sonntagmorgen, dem 05. Juni 1994 gegen 10 Uhr mit AY. am Telefon gesprochen hat, ohne diesen dahin zu informieren, dass B. ihm - A. - die Fälschungen tags zuvor gestanden hätte. AY. hat dies erst von AX. erfahren, als er am Sonntag gegen 16.45 Uhr zur Vorstandssitzung eintraf und - nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten - von dem Vorstandskollegen als Erstem unterrichtet wurde.
Entgegen seiner Einlassung hat der Angeklagte A. AY. gegenüber aber noch am Sonnabend, dem 04. Juni 1994, nach 18.25 Uhr - also nach dem Gespräch mit B., das mittags stattgefunden hatte - zu der Saldenbestätigung vom 05. April 1994 über Forderungen in Höhe von über 400 Mio. US-$ erklärt, das könne nicht wahr sein. Der Angeklagte war entgegen seiner Einlassung nach dem Gespräch mit B. auch nicht so mitgenommen, dass er fassungs- und orientierungslos durch die Gegend geirrt wäre.
Der frühere Mitangeklagte AY. hat sich nach seiner Einlassung erst am späten Samstagnachmittag mit dem Fax an den Angeklagten A. gewandt. Diese Einlassung trifft zu. Sie wird durch die Aussage seiner Ehefrau wie auch durch die Aussagen der Pförtner und deren Eintragungen in der „Zufahrtkontrolliste“ vom 04. Juni 1994 bestätigt.
Der frühere Angeklagte AY. hat sich zu dem Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Angeklagten A. - soweit dieser es mit gegen 9 Uhr bzw. noch etwas früher angegeben hat - wie folgt eingelassen:
Er sei Mitglied des Golfclubs in DG.. Am Samstag, den 04. Juni 1994 sei er morgens gegen 9.00 Uhr auf den Golfplatz gefahren. Er sei unmittelbar zum Golfplatz gefahren. Er sei nicht mehr morgens in der Firma gewesen. Er habe eine Runde (9-Loch) gespielt. Etwa gegen 12.00 Uhr sei er wieder nach Hause gefahren. Er habe gemeinsam mit seiner Frau, die noch an den Folgen einer Knieoperation laboriert habe, den Balkon mit Geranien bepflanzt und Kaffee getrunken. Nachmittags sei er noch einmal auf den Golfplatz gefahren. Die Ereignisse an den vorhergehenden Tagen (insbesondere am Freitag) hätten ihn unruhig gemacht. Deshalb sei er etwa 18.00 Uhr zurück nach Hause gefahren, wo ihn gegen 18.30 Uhr privat zu Hause der Anruf von FU. erreicht habe. Darauf hin sei er ins Büro gefahren.
Danach kann der Angeklagte A. nicht - wie er sich eingelassen hat - gegen 9 Uhr mit AY. zusammengetroffen sein. Tatsächlich ist das auch nicht geschehen: AY. ist am 04. Juni 1994 erst um 18.25 Uhr auf das Betriebsgelände gefahren. Auch der Angeklagte selbst hielt sich um 9 Uhr noch nicht im Büro auf. Er mag zwar - wie seine Lebenspartnerin Frau K. bekundet hat - am Samstagmorgen etwa gegen 07.30 Uhr von L. aus losgefahren sein. Nach eigener Einlassung ist der Angeklagte A. aber zunächst nach CG. zu seiner Familie und erst anschließend ins Büro gefahren. Dort ist er entgegen seiner Einlassung nicht schon in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr, sondern erst um 11.45 Uhr angekommen. Das alles ergibt sich aus der Aussage der Pförtner IA. und IB. und der von diesen in der Zufahrtskontrollliste vom 04. Juni 1994 vorgenommenen Eintragungen. Dort ist die (erste) „Einfahrzeit“ des Angeklagten mit „11:45“ (unter lfd. Nr. 9), die von AY. mit „18 25“ Uhr (unter lfd. Nr. 31) notiert. Aussagen und Eintragungen sind insoweit verlässlich, weil an dem betreffenden Tage alle einfahrenden Fahrzeuge erfasst wurden und keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Zufahrtskontrollliste vorliegen.
Die Pförtner IA. und IB. haben - wie der Zeuge IA. bekundet hat -, „als das mit A. losging“, nach der „Fernsehsendung“ alle ein- und ausfahrenden Fahrzeuge vollständig in den Zufahrtskontrolllisten erfasst; sie hätten am Samstag, den 04. Juni 1994 wie auch am Sonntag, dem 05. Juni 1994, alle Fahrzeuge, die auf das Betriebsgelände gefahren seien bzw. dieses wieder verlassen hätten, in die Zufahrtskontrollliste eingetragen. Während der Kontrollgänge habe man mit einem Fahrzeug nicht auf das Betriebsgelände fahren können, weil die Einfahrt auf das Betriebsgelände nur dann möglich, wenn die vorhandene Schranke geöffnet worden sei.
Der Zeuge IB. hat diese Angaben dahin bestätigt, dass sie - die Pförtner - die Anweisung erhalten hätten, alle ein- und ausfahrenden Fahrzeuge zu notieren. Sie seien Angestellte einer Überwachungsfirma in IC. gewesen. Diese Firma wiederum habe einen Vertrag mit der Firma A. geschlossen. Sie hätten ihre Anweisungen von der Überwachungsfirma in IC. bekommen, Anweisungen von der Firma A. hätten sie insoweit nicht erhalten.
Die Zufahrtskontrollliste ist auch nicht - wie der Angeklagte A. geltend macht - mit Rücksicht darauf unvollständig, dass das Betriebsgelände noch über eine weitere Einfahrt „über den ID-Weg“ aus erreicht werden konnte. Die Einlassung des Angeklagten A., dort seien noch Bauarbeiten durchgeführt worden, A.-Mitarbeiter hätten aber eine Karte gehabt, mit der sie die Durchfahrt in das Gelände durch Aufheben der dort angebrachten Schranke hätten erreichen können, ist widerlegt: Es gab - wie der Zeuge IA. hierzu glaubhaft bekundet hat - noch eine weitere Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsgelände. Dort habe sich eine Baustelle befunden. Diese Baustelle sei mit einem Bauzaun abgesichert gewesen, so dass die Durchfahrt mit einem Pkw nicht möglich gewesen sei; es sei denn, man hätte den Bauzaun an die Seite geräumt. AY. hat hierzu angegeben, er sei am 04. Juni 1994 nicht über den ID-Weg in die Firma gefahren. Das ist auch glaubhaft. Es bestand seinerzeit für AY. kein Anlass, erst den Bauzaun an die Seite zu räumen, um auf diesem Wege auf das Betriebsgelände zu gelangen, weil er ohne solchen Aufwand den Weg durch die andere Einfahrt nehmen konnte.
Die Zufahrtskontrollliste weist aus, dass AY. an diesem Tage erst um 18.25 Uhr auf das Betriebsgelände eingefahren ist. Der Zeuge IA. hat nach seinen Angaben, die anhand der ihm vorgehaltenen Zufahrtskontrollliste vom 04. Juni 1994 auch nachvollzogen werden konnten, die Eintragungen bis zu der laufenden Nr. 29 vorgenommen; das sei seine Handschrift. Ab der laufenden Nr. 30 seien die Eintragungen von seinem damaligen Kollegen IB., der dies auch so bestätigt hat, vorgenommen worden; IB. habe auch die Ausfahrtzeiten, die nach dem Schichtwechsel zu vermerken gewesen seien, eingetragen. Soweit dort unter der lfd. Nr. 31 als Name „A. Arbeiter“ eingetragen ist, erklärt sich das dadurch, dass der Zeuge IB., wie er in Übereinstimmung mit seinem Kollegen IA. hierzu bekundet hat, damals Neuling bei der Firma in IC. und auch demgemäß Neuling als Pförtner bei der A. AG war. Wie lange er bereits vor dem 04. Juni 1994 dort beschäftigt war, wusste der Zeuge IB. nicht mehr zu sagen. Sein Kollege IA. hat bekundet, IB. sei entweder im Februar, März oder aber April 1994 bei A. angefangen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma A. habe er - so der Zeuge IB. - nicht gekannt; Herrn A. habe er aber schon ein paarmal zuvor gesehen. Sie hätten aber Listen von den Fahrzeugen der Geschäftsleitung gehabt und also gewusst, wer mit welchem Pkw gekommen sei. Der Zeuge IB. hat hierzu ausgeführt: Wenn er Herrn AY. erkannt hätte und seinen Namen gewusst hätte, hätte er diesen auch in die Zufahrtskontrollliste eingetragen. Wenn er in manchen Fällen „Arbeiter“ eingetragen habe, so liege das nicht daran, dass dieser Einfahrende ein Arbeiter der Firma A. gewesen sein müsse; es könne sich vielmehr auch um einen Mitarbeiter der Firma gehandelt haben. Er sei Engländer, könne aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland als Berufssoldat die deutsche Sprache zwar sprechen, habe damals jedoch mit der Schreibweise noch gewisse Probleme gehabt.
Das dort angegebene Kennzeichen „XX XX(oder X oder X) 000“ betrifft auch den Dienstwagen, der AY. seinerzeit zur Verfügung stand. Der Zeuge IB. hat die ihm vorgehaltene Eintragung unter der lfd. Nr. 31 in der Spalte „Kennzeichen“ als „XX“, „XX“ oder aber „XX“ wiedergegeben. Nach weiterem Nachdenken hat er bekundet, dass es sich wohl um das amtliche Kennzeichen XX-XX 000 handele. AY. hat erklärt, dass das amtliche Kennzeichen des von ihm am 04. Juni 1994 genutzten Dienstfahrzeugs XX-XX 000 gelautet habe. Die Zeugin AY. hat bekundet, an das Kennzeichen könne sie sich nicht mehr genau erinnern; es sei jedoch ein FS. er Kennzeichen und die weiteren Buchstaben CU und „irgend etwas mit einer 0“ gewesen.
Dass AY. nicht erst noch einen „Abstecher“ zur Firma unternommen hat, hat auch seine Ehefrau wie folgt bestätigt: Am Samstag sei ihr Mann nach dem Frühstück zum Golf gefahren; das sei vielleicht in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 08.15 Uhr gewesen. Er sei früher als sie aufgestanden, und zwar in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr, habe Brötchen geholt und das Frühstück gemacht. Anschließend sei er zum Golfspielen gefahren. Sie sei ganz sicher, dass er zum Golfspielen gefahren sei, obwohl sie nicht mitgefahren sei. Er habe sich nämlich „golfmäßig“ angezogen. An diesem Vormittag könne er nur zum Golfplatz gefahren sein und nicht ins Büro. Wäre er ins Büro gefahren, so hätte er ihr das gesagt. Als er mittags in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr wieder zurückgekehrt sei, habe er über geschäftliche Dinge nicht gesprochen. Er habe ihr insbesondere nicht gesagt, dass er am Samstagmorgen ins Büro gefahren sei.
Aus der Zufahrtsliste ergibt sich weiter, dass der Angeklagte A. um 12.05 Uhr das Betriebsgelände mit seinem Fahrzeug verlassen und um 14.50 Uhr wieder zurückgekehrt ist. In der Zwischenzeit war er - wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagten ergibt - bei B.. Der Angeklagte A. hat das Firmengelände anschließend um 16.30 Uhr wieder mit dem Fahrzeug verlassen. Das ergibt sich auch wiederum aus der Zufahrtskontrollliste. Dies bedeutet, dass der Zeuge FW. , der mit der Sekretärin des Angeklagten B., FR. , nach der Liste um 16.25 Uhr auf das Gelände gefahren ist, den Angeklagten A. auf dem Weg zum Büro des Angeklagten B. in seinem – des Angeklagten A. - Büro gesehen hat. Der Angeklagte A. stellt das als solches auch nicht in Abrede. Er datiert das Zusammentreffen mit dem Zeugen FW. und der Frau FR. aber auf den Vormittag. Das ist durch die Eintragung in der Zufahrtskontrollliste und die Aussage der Zeugen FW. und IA. widerlegt.
Der Angeklagte A. hat danach entgegen seiner Einlassung nicht schon vormittags die Sekretärin FR. und deren Verlobten FW. im Büro B. angetroffen. Der Zeuge FW. hat bestätigt, dass er am frühen Samstagnachmittag in seinem PKW XX-XX 00 mit Frau FR. auf das Gelände gefahren sei und dort den Angeklagten A. in seinem Büro gesehen habe. In der Zufahrtskontrollliste ist die Ein- und Ausfahrt von „Frau FR. “ unter Angabe dieses Kennzeichens auf 16.25 Uhr bzw. 16.50 Uhr festgehalten. Der Zeuge FW. konnte sich daran erinnern, dass er gemeinsam mit Frau FR. an einem frühen Samstagnachmittag in der Firma gewesen sei; um welchen Samstag es sich dabei gehandelt habe, wisse er nicht. Frau FR. und er hätten am Vormittag Wochenendeinkäufe getätigt. Dabei habe sie ihm erklärt, dass sie noch in die Firma fahren müsse, um Unterlagen zu holen, um zu Hause arbeiten zu können. Er sei nur ein einziges Mal mit Frau FR. in der Firma gewesen, um Unterlagen zu holen. Es habe sich nur um einen kurzen Aufenthalt in der Firma gehandelt. Der Pförtner sei da gewesen; er habe sie hereingelassen. Er sei ganz sicher, dass Frau FR. an diesem Samstag nicht ein zweites Mal im Büro gewesen sei. Diese Bekundungen sind glaubhaft, weil sie mit den Aussagen der Pförtner und der entsprechenden Eintragung in der Zufahrtskontrollliste übereinstimmen. Nach den weiteren Angaben des Zeugen FW. ist diesem auch nicht aufgefallen, dass der Angeklagte orientierungslos und konfus gewesen wäre: der Angeklagte A. habe in seinem Büro gesessen; er - FW. - habe A. früher schon drei oder vier Mal gesehen. Er habe Guten Tag gesagt und sei anschließend zum Fenster gegangen, um auf den Hof zu schauen. Auch Frau FR. habe sich am Samstag nicht mit Herrn A. unterhalten, sondern ihn nur begrüßt.
)
Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte A. AY. gegen 22.30 Uhr auch noch angerufen und mitgeteilt hat, er habe B. inzwischen erreicht. Die Aufstellung sei gar nicht so brisant; es gebe dafür eine Erklärung. Dieser Anruf ist von AY. nicht - bewusst oder unbewusst - fälschlich auf einen Tag später als tatsächlich geschehen datiert worden.
Dass der Angeklagte A. AY. nicht schon am Freitag Abend, sondern erst am Samstag Abend angerufen hat, hat die Zeugin AY. bestätigt: Sie habe dieses Gespräch über den Lautsprecher nicht mitgehört, habe sich jedoch in dem Raum aufgehalten, in dem sich das Telefon befunden habe. Es sei ein Treffen für den nächsten Tag vereinbart worden, allerdings noch keine Uhrzeit. Es sei ein ganz kurzes Gespräch gewesen. Sie habe keine Erinnerung an den Inhalt des Gespräches. Nach ihrer Erinnerung sei der Name B. nicht gefallen. Auch das Wort „Saldenliste“ habe sie an diesem Abend nicht gehört, zumindest habe sie keine Erinnerung daran. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er sich mit den übrigen Kollegen am Sonntag treffen würde. Die Aussage der Zeugin ist auch insoweit glaubhaft: Nach der weiteren Darstellung der Zeugin kann das Telefongespräch am Freitagabend nicht stattgefunden haben, weil die Eheleute AY. an diesem Abend zur fraglichen Zeit noch zum Essen ausgegangen sind: Ihr Mann sei an diesem Freitag Abend spät aus dem Büro gekommen. Da sie damals eine Knieoperation hätte durchführen lassen müssen und aus diesem Grunde nicht habe einkaufen gehen können, seien sie noch spätabends zum Essen gegangen. Von einem Handy, über das der Angeklagte A. unter diesen Umständen AY. hätte erreicht haben können, war nie die Rede. Der Angeklagte A. hat sich im Übrigen dahin eingelassen, er habe AY. zu Hause angerufen. Er hätte ohne weiteres nicht wissen können, wo er AY. erreichen konnte.
Am Samstagabend gegen 22.30 Uhr war AY. dagegen in seinem Hause erreichbar. Die Zeugin AY. hat in diesem Zusammenhang auch noch bekundet, dass sie am folgenden Tage, den 04. Juni 1994 nach der (ersten) Rückkehr ihres Mannes vom Golfplatz gemeinsam Einkäufe erledigt hätten; daran könne sie sich noch gut erinnern, da sie damals Gehhilfen habe tragen müssen. Sie hätten Abendbrot gegessen. Gegen ca. 22.30 Uhr habe Herr A. in ihrem Privathaus angerufen.
Der Angeklagte A. kann AY. zu diesem Zeitpunkt auch noch angerufen haben: Seine Einlassung, in L. sei er etwa gegen 21.00 oder 22.00 Uhr angekommen, hat die Zeugin K. nicht bestätigt. Sie hat bekundet, der Angeklagte sei in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr nach Hause gekommen; sie habe gerade ferngesehen. Wie die Zeugin K. weiter bekundet hat, war in dem Pkw des Angeklagten A. ein Autotelefon eingebaut.
Der Angeklagte A. hat auch nicht am Abend zuvor B. telefonisch erreicht und von diesem mit dem Bemerken „Was die Leute so reden!“ erfahren, dass dieser schon informiert und die Nachricht FU. s nicht brisant sei. Gegen die Einlassung des Angeklagten A. spricht insoweit auch die Einlassung des Mitangeklagten B.. Dieser hat erklärt, er sei von Herrn A. am Freitagabend nicht mehr angerufen worden; er sei auch gar nicht zu Hause gewesen, er habe sich bei seiner geschiedenen Frau in IE. aufgehalten.
)
Die den Angeklagten A. belastende Einlassung von AY. kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, dass dieser nicht bereit gewesen wäre, einen erkannten Irrtum richtigzustellen. Es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um ein Versehen des früheren Mitangeklagten AY., das dieser nicht mehr hätte richtigstellen wollen, um sich nicht unnötig einem Verdacht auszusetzen. AY. hat kurz nach seiner Verhaftung die Ereignisse in den letzten Tagen vor der Aufdeckung der Betrugstaten minutiös aufgezeichnet. Er hat diese Aufzeichnungen später noch in zwei Punkten korrigiert. Ein Irrtum ist dem früheren Mitangeklagten AY. zunächst im Hinblick auf die Unterredung am Freitagabend mit AX. und dem Angeklagten A. wie auch den Anruf gegen 22.30 Uhr insofern unterlaufen, als er beides zunächst in seiner Darstellung vergessen hatte; das hat AY. ebenso richtiggestellt wie ein weiteres Versehen im Hinblick auf den Ort der Entgegennahme des ersten Anrufs von FU. (privat statt im Büro). Dass AY. den Angeklagten A. dagegen bewusst zu Unrecht hätte belasten wollen, etwa um sich selbst in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, ist ausgeschlossen. Das Gespräch am Freitagabend hat - wie oben ausgeführt - tatsächlich stattgefunden.
Die Glaubhaftigkeit der Einlassung von AY. wird auch nicht dadurch in Zweifel gestellt, dass er sich am Sonnabend bis gegen 18 Uhr nicht weiter um den Vorgang gekümmert hat. Dafür gab es aus der Sicht von AY. zwei nachvollziehbare Gründe: Er hatte mit dem Angeklagten und AX. die Abrede getroffen, dass das Fax abgewartet werden sollte, welches FU. , sobald es diesem zugegangen sein würde, übersenden wollte. Darüber hinaus durfte AY. nach dem gescheiterten Versuch, B. zu erreichen, davon ausgehen, dass der Angeklagte A. dies weiter versuchen und sich um die Sache kümmern werde.
e)
Gegen die Kenntnis von der Luftfinanzierung und gegen die Abrede spricht nicht, dass der Angeklagte A. - wie er geltend macht - Vorbereitungen für den unausweichlichen Fall der Aufdeckung der Betrugstaten nicht getroffen, sondern durch bestimmte Maßnahmen seine Gutgläubigkeit zum Ausdruck gebracht habe:
aa)
Das Hausgrundstück in L. hätte der Angeklagte kaum auf seine Lebensgefährtin übertragen können, ohne Verdacht zu erwecken. Er hätte ihr allerdings vielleicht ohne diese Folge ein Wohnrecht einräumen können. Ob und inwieweit er sich und seine Lebensgefährtin abgesichert hat, ist letztlich nicht feststellbar.
bb)
Dass der Angeklagte A. einen Sohn in dem Unternehmen hat arbeiten lassen und als Nachfolger ausgegeben hatte, begründet keine Indizwirkung: Er hat damit weder dem Sohn noch dem Unternehmen geschadet.
cc)
Der Abschluss einer Erbschaftssteuerversicherung in Höhe von 30 Mio. DM und die Zahlung von zwei Prämien in Höhe von jeweils 1, 3 Mio. DM kann auch zugunsten der Erben als Lebensversicherung vorgesehen gewesen sein. Im Übrigen musste der Angeklagte A. nach seiner Vorstellung nicht damit rechnen, dass der Betrug alsbald aufgedeckt werden würde. Es war schon lange trotz vieler Prüfungen „gutgegangen“. Der Angeklagte A. musste allerdings für den Fall der Aufdeckung damit rechnen, dass „alles verloren“ war.
dd)
Soweit der Angeklagte A. es Ende 1993 noch zugelassen hat, dass die Familie noch Darlehen einschoss wie auch sein Freund AJ. noch eine Einlage leistete, greift letztlich auch nicht durch: Es war schon nicht zu klären, wie es dazu gekommen ist. Der Angeklagte A. hätte AJ. nicht etwa mit dem Hinweis darauf, wie es tatsächlich um das Unternehmen stand, zurückweisen können. Es ist bereits ausgeführt, dass er auch gar nicht damit gerechnet haben muss, dass der Betrug in absehbarer Zeit entdeckt werden würde. Das ist dem Angeklagten erst in dem Gespräch mit B. am 04. Juni 1994 klar geworden, als dieser ihm mitteilte, dass er nichts mehr fälschen und sich der Staatsanwaltschaft stellen werde.
ee)
Soweit der Angeklagte A. Dr. BA. als Vorstandsmitglied in das Unternehmen holen wollte und entsprechende Maßnahmen bereits vorgenommen hatte, insbesondere mit dem Chef von BE. über die Freigabe von Dr. BA. gesprochen habe, steht das den getroffenen Feststellungen nicht entgegen: Anders als bei der Hereinnahme des gutgläubigen AY. in den Vorstand war A. insoweit zwar nicht durch AZ. bzw. die Beteiligungsgesellschaften gedrängt, so dass er praktisch keine Alternative gehabt hätte. Der Angeklagte A. benötigte aber aus seiner Sicht einen neuen Finanzvorstand, weil B. danach mit den Devisengeschäften, deren Erträge für das Unternehmen unverzichtbar waren, ausgelastet war. Dann war es für den Angeklagten A. sinnvoll, Dr. BA. hereinzunehmen. Wenn dieser bis dahin nichts gemerkt hatte, ging von dessen Berufung in den Vorstand weniger Entdeckungsgefahr aus als von einem Dritten. Darüber hinaus hatten weder die 1990 berufenen Vorstände noch die Steuerfahnder, die jahrelang geprüft hatten, wie auch die Abschlussprüfer von BE. den Betrug aufgedeckt.
ff)
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. dem früheren Geschäftsleitungsmitglied AW. fristlos gekündigt hat, ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Angeklagte um den Verkauf von Luftforderungen durch B. gewusst hat. Der Angeklagte A. muss von AW. insoweit nichts befürchtet haben. AW. war an den Gesprächen im Herbst 1984 über den Verkauf von Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften beteiligt; er hat den Verkauf von Aufträgen vorgeschlagen. Er wusste ebenfalls um die Finanzierung von nicht bestehenden Forderungen. Er hätte sich von daher bei einem Vorgehen gegen den Angeklagten A. selbst der Strafverfolgung ausgesetzt.
D.
Rechtliche Würdigung
I.
Der Angeklagte B. ist eines Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB in 78 Fällen schuldig. Er hat, indem er jeweils die Übersendung der fingierten Unterlagen zum Ankauf einer neuen Forderung veranlasst hat, den Mitarbeitern der CY-Kasse, die mit dem Forderungsankauf befasst waren, das Bestehen der Forderungen vorgespiegelt. Er hat dadurch - wobei die übrigen vorbereitenden Täuschungshandlungen des Angeklagten wie die Vorlage von Saldenbestätigungen und Zahlungseingangsbestätigungen mitgewirkt haben - bei den zuständigen Mitarbeitern der CY-Kasse einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Letztere haben in jedem einzelnen Fall durch den Ankauf und die Auszahlung von (zunächst) 90% der Forderungssumme über das Vermögen der CY-Kasse verfügt; wegen der weitergehende Anklage ist die Verfolgung entsprechend beschränkt bzw. das Verfahren vorläufig eingestellt worden. Der CY-Kasse ist durch diese Auszahlungen jeweils ein Vermögensschaden entstanden, weil die angekauften Forderungen nicht bestanden. Soweit die Auszahlungen dazu verwendet worden sind, fällig gewordene, früher gefactorte Forderungen auszugleichen, ist dadurch lediglich bereits früher entstandener Schaden wiedergutgemacht worden. Der Angeklagte B. hat vorsätzlich gehandelt; er ist in Kenntnis aller Umstände in jedem Fall bewusst und gewollt vorgegangen. Er hatte auch die erforderliche Bereicherungsabsicht: Er wollte der A. AG, die keinen Anspruch hierauf hatte, Liquidität durch die Auszahlung der CY-Kasse zuwenden.
Soweit der Angeklagte B. in insgesamt 15 Fällen (unter den lfd. Nrn. 4 f. am 14. September 1993, 7 f. am 17. September 1993, 11 f. am 04. Oktober 1993, 17 f. am 25. Oktober 1993, 20 f. am 02. November 1993, 23 f. am 05. November 1993, 28 f. am 29. November 1993, 34 f. am 09. Dezember 1993, 38 f. am 14. Dezember 1993, 42 f. am 03. Januar 1994, 52 f. am 02. Februar 1994, 55 f. am 10. Februar 1994, 72 f. am 05. April 1994, 80 f. am 18. April 1994 und 90 f. am 10. Mai 1994) jeweils zwei Forderungsankäufe an demselben Tage veranlasst hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies jeweils durch ein und dieselbe Anweisung an die Sekretärin, und damit durch dieselbe Handlung gem. § 52 Abs. 1 StGB geschehen ist.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten B. war nicht erheblich vermindert (§ 21 StGB).
Der Angeklagte B. hat das Unrecht seines Tuns erkannt.
Auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B. war nicht erheblich vermindert. Insoweit fehlt es schon an dem Vorliegen eines der in §§ 20,21 StGB bezeichneten Gründe.
Schwachsinn kommt nicht in Betracht, weil die Störung der Intelligenzfunktion - ungeachtet des ohnehin fehlenden Schweregrades - organisch durch den jahrelangen Alkoholmissbrauch bedingt ist.
Der Störung der Persönlichkeitsentwicklung erfüllt - auch unter Berücksichtigung der durch jahrelangen Alkoholmissbrauch erworbenen Störung der Intelligenzfunktion - nicht die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit.
Die Einordnung einer Persönlichkeitsstörung als schwere seelische Abartigkeit setzt die Feststellung voraus, dass eine solche Störung Symptome von beträchtlichem Gewicht aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. In die damit gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlass und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen. Weil die Entwicklung des Angeklagten, sein Charakterbild sowie die Tat in ihrem konkreten Zusammenhang untrennbar verbunden sind, lässt sich das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung in diesem Sinne nur durch eine Ganzheitsbetrachtung zutreffend beurteilen (BayObLG, NJW 1999, 1794).
Auswirkung, die auch nur annähernd vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen, wie dies bei krankhaften seelischen Störungen der Fall ist, liegen im Hinblick auf die gestörte Persönlichkeitsentwicklung bei dem Angeklagten nicht vor. Die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten war nach dem familiären und beruflichen Werdegang des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Angeklagte hat durchweg gearbeitet. Er ist nicht durch Leistungsausfälle aufgefallen. Auch das Zusammentreffen mit dem beschriebenen jahrelangen Alkoholmissbrauch rechtfertigt nicht die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit. Wesentliche Einschränkungen oder auch nur Veränderungen des Leistungsbildes bei dem Angeklagten sind an seinem Arbeitsplatz niemandem aufgefallen. Die angeführten Wesenszüge und Verhaltensweisen des Angeklagten liegen durchaus noch innerhalb der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens. Die ”Persönlichkeitsakzentuierung” erlangt im Wesentlichen die Bedeutung einer ”Verführungssituation”, die die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, der nach eigener Einlassung Unrechtseinsicht hatte, nicht überfordert hat. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht handelt es sich - wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat - um eine alltägliche Verführungssituation, die keine psychopathologische Qualität aufweist und auf die nur hinzuweisen sei, weil sie auf die dazu passende Persönlichkeit des Angeklagten B. zugeschnitten sei und nur insofern auch Bedeutung habe.
II.
Der Angeklagte A. hat gemeinschaftlich mit B. einen Betrug zum Nachteil der CY-Kasse begangen.
Der Angeklagte A. hat aufgrund der früher getroffenen Absprache über den Verkauf von ”überhöhten” Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften und in fortdauernder Übereinstimmung mit dem Angeklagten B. die A. AV. GmbH & Co. KG bzw. die A. AG weiterbetrieben. Er hat dadurch den für das Finanzwesen zuständigen Mitangeklagten B. dazu veranlasst, weiterhin nicht bestehende Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften an die CY-Kasse zu verkaufen, um so erst die für die Fortführung des Unternehmens bzw. die A.-Gruppe erforderliche Liquidität zu beschaffen. Der Angeklagte A. hat an dieser Absprache festgehalten; er hat durch die Fortführung des Unternehmens bei fortbestehender Notwendigkeit weiterer Liquiditätszuführung bewirkt, dass B. auch im Tatzeitraum nicht bestehende Stadionforderungen verkauft hat. Er hat seinen Förderungsbeitrag als Mittäter dadurch geleistet, dass er die A. AV. GmbH & Co. KG bzw. die A. AG durch sein Tätigsein als Geschäftsführer bzw. als Vorstandsvorsitzender weiterbetrieben und damit deren wirtschaftliche und rechtliche Funktion aufrechterhalten hat.
Der Angeklagte A. ist Mittäter; er hat nicht nur Beihilfe geleistet.
Die Mittäterschaft des Angeklagten A. folgt aus seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch die Tat als Unternehmenseigner und Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzender, insbesondere an der Erhaltung der Grundlage für seine Erträge aus der Kapitalbeteiligung sowie aus seinem maßgebenden Einfluss bei der Entscheidung über die Tatdurchführung: Zur Begehung der einzelnen Betrugstaten ist es hier auf Grund der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprache über den Verkauf überhöhter Forderungen in der Hoffnung auf die Erzielung von entsprechenden künftigen Gewinnen im operativen Geschäft gekommen. Ohne das Festhalten an dieser Absprache durch den Angeklagten A. durch die Fortsetzung des Betriebs des Unternehmens wäre diese Art der Liquiditätsbeschaffung durch den Mitangeklagten B. nicht möglich gewesen. Darüber hinaus hat der Angeklagte A. seine Rolle als Firmenchef auch im Hinblick auf die unmittelbar durch den Mitangeklagten B. begangenen Taten aufrechterhalten und diesen - so gut es ihm möglich war - kontrolliert.
Soweit der Angeklagte A. im Tatzeitraum davon ausgegangen ist, dass B. einen Teil der Auszahlungen der CY-Kasse für spekulative Devisenoptionsgeschäfte einsetzen und aus den Erträgen Verluste im operativen Geschäft ausgleichen würde, handelt es sich um eine unerhebliche Abweichung von der Tatverwirklichung.
Der Angeklagte A. durch die Kenntnis der Umsatzlisten darüber informiert, dass und in welcher Größenordnung der Mitangeklagte B. fortlaufend nicht bestehende Stadionforderungen an die CY-Kasse verkauft hat. Darauf kommt es für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes entscheidend an. Unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt der Tatbestandserfüllung dagegen, ob die Auszahlungen unmittelbar zum Verlustausgleich verbraucht oder zunächst - teilweise - für spekulative Devisenoptionsgeschäfte eingesetzt worden sind. Insoweit war jedenfalls eine dem Vermögensschaden der CY-Kasse gleichkommende Vermögensgefährdung eingetreten.
Es handelt sich in der Person des Angeklagten A. um einen in gleichartiger Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB begangenen Betrug zum Nachteil der CY-Kasse.
Jeder Mittäter ist nur anhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen. Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB vervollständigt nur den Unrechtstatbestand, den der Mittäter nicht in vollem Umfang eigenhändig erfüllt hat. Sie zwingt nicht dazu, dem Mittäter auch die von anderen Tätern eigenhändig begangenen Taten als tatmehrheitlich begangene Taten zur Last zu legen. Vielmehr entspricht es dem Schuldprinzip, ihn hinsichtlich der Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (BGH, NStZ 1997, 121). Auch der Mittäter als solcher wird für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH, wistra 96, 261; NJW 1999, 1979). Lässt sich nicht klären, durch wieviele Handlungen i.S. der §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter als Mittäter oder Gehilfe die festgestellte Tat befördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, NStZ 1997, a.a.O.).
Ausschlaggebend sind die konkreten Tatbeiträge des Mittäters (BGH, NStZ 1997, a.a.O.). Insoweit kommt es darauf an, ob der Mittäter auch an den einzelnen betrügerischen Taten beteiligt war bzw. ob Feststellungen getroffen werden können, die konkret zuzuordnende Tathandlungen des Angeklagten ergeben würden (BGH, wistra 96, 261). Die Annahme täterschaftlicher Beteiligung als solche setzt zwar eine eigenhändige Beteiligung bei der tatbestandlichen Ausführungshandlung nicht voraus. Wenn eine unmittelbare Beteiligung des Mittäters an zwei betrügerischen Vertragsabschlüssen nicht festgestellt werden kann, stehen die zwei Betrugstaten für den Mittäter im Verhältnis der Tateinheit zueinander; dasselbe gilt, soweit der Mittäter vor den weiteren Vertragsabschlüssen keine weiteren Täuschungshandlungen vorgenommen hat (BGH, wistra 96, 230). Nur bei Feststellung konkreter Tatbeiträge an den einzelnen Betrugstaten bleibt kein Raum für die Anwendung der Rechtsprechung, die bei insoweit verbleibenden Zweifeln zugunsten eines Angeklagten davon ausgeht, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGH, wistra 1998, 262).
Der Angeklagte A. hat an den einzelnen Betrugshandlungen nicht mitgewirkt. Er hat in eigener Person weder Aufträge gefälscht oder Rechnungen manipuliert noch im Einzelfall die Übersendung fingierter Forderungsunterlagen an die CY-Kasse veranlasst.
Auch sonst lässt sich keine Zäsur zwischen den Tatbeiträgen des Angeklagte A. mit dem Ergebnis ziehen, dass eine konkrete Beteiligung, sei es auch möglicherweise jeweils an mehreren einzelnen Taten, bejaht werden könnte. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A. im Tatzeitraum von Anfang September 1993 bis Anfang Juni 1994 noch eine (weitere) Absprache mit dem Angeklagten B. getroffen hätte. Vielmehr spricht, soweit der Angeklagte A. objektiv die Betrugstaten durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefördert hat, die Identität der - ununterscheidbar ineinander übergehenden - Ausführungshandlungen für einen einheitlichen, sukzessive verwirklichten Tatentschluss. Zumindest kann anderes nicht festgestellt werden, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Tat auszugehen ist.
E.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer an der Vorschrift des § 46 StGB orientiert und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Der Angeklagte B. hat sich in allen 78 Fällen eines besonders schweren Falles des Betruges schuldig gemacht hat, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.
Der maßgebliche Strafrahmen war der Vorschrift des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB in der ab dem 01. April 1998 geltenden Fassung zu entnehmen. Diese Vorschrift stellt sich bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise als das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB dar. Nach der geänderten Fassung war in besonders schweren Fällen des Betruges eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorgesehen. Ein Gesetz, welches die Möglichkeit, die bisher ausnahmslos angedrohte Mindeststrafe (von einem Jahr) zu unterschreiten, offenlässt, stellt bereits aus diesem Grund die mildere Vorschrift dar (vgl. dazu BGHSt 20, 121). Es wäre nach altem Recht auch in jedem einzelnen Fall ein Betrug im besonders schweren Fall anzunehmen gewesen. Ein sehr hoher Schaden war in erster Linie geeignet, die Anwendung des genannten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH wistra 1995, 188).
Der Angeklagte B. hat in jedem einzelnen Fall das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Fall StGB verwirklicht. Bei der Bewertung als besonders schwerer Fall ist das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Fälle berücksichtigt worden. Dabei hat sich als nachteilig zum Einen die erhebliche Schadenshöhe ausgewirkt. Der mit den Auszahlungen in jedem einzelnen Falle verursachte Schaden reicht als ein objektiv nachteiliger Bewertungsaspekt, wobei die enorme Höhe der einzelnen Beträge wie auch der Gesichtspunkt mitwirken, dass auf einen Ersatz der Schäden so gut wie keine Aussicht besteht. Der Angeklagte B. hat durch die erschlichenen Auszahlungen der CY-Kasse in einer Höhe von jeweils zwischen acht und 21 Mio. DM einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt.
Bei Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit sind weiter die Intensität der Tatbegehung und die erhebliche kriminelle Energie, die in der Fälschung von Scheckeingangsbestätigungen und Saldenbestätigungen zum Ausdruck gekommen sind, zum Nachteil des Angeklagten B. ins Gewicht gefallen. Der Angeklagte B. hat durch die Fälschung der genannten Unterlagen in einer besonders dreisten Weise das Vertrauen DA.s und der mit den Ankaufsvorgängen befassten Mitarbeiter der CY-Kasse missbraucht. Diesen Aspekten stehen keine Umstände entgegen, die die Annahme besonders schwerer Fälle - in einem, mehreren oder allen - Einzelfällen ausschließen könnten.
Innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB sind bei Bemessung der konkreten Strafen zugunsten des Angeklagten B. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt worden: Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. Er ist geständig und hat Schuldeinsicht erkennen lassen. Durch sein Geständnis hat er erheblich zur Aufklärung der Taten, und damit auch zur Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Der Angeklagte B. hat sich gestellt. Mildernd kommt hinzu, dass dem Angeklagten die Taten leicht gemacht worden sind: Insbesondere der Aufsichtsrat der A. AG, aber auch die Abschlussprüfer und die Hausbanken wie auch die geschädigte CY-Kasse haben es trotz der Auffälligkeiten der Dokumentation, der „Umsatzdifferenz” und der angeblich über Jahre erzielten Erfolge bei den Devisenoptionsgeschäften an der erforderlichen Kontrolle fehlen lassen. Zugunsten des Angeklagten B. hat sich auch ausgewirkt, dass er es aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Verbindung mit der durch Alkoholmissbrauch erworbenen Schädigung der Intelligenzfunktion schwerer hatte, sich entsprechend der bei ihm vorhandenen Unrechtseinsicht zu verhalten. Die Taten lagen zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung sechs Jahre zurück. Das Verfahren läuft seit Sommer 1994. Das Hauptverfahren ist nach Erhebung der Anklage vom 30. März 1995 wegen des ungewöhnlichen Umfangs der Sache mit insgesamt sieben Angeklagten und weiterer angeklagter Taten erst am 20. Februar 1996 eröffnet worden. Der Angeklagte B. hat bereits mehr als zwei Jahre und zwei Monate Untersuchungshaft erlitten.
Straferhöhend hat sich die erhebliche Schadenshöhe, die intensive Tatbegehung und die erhebliche kriminelle Energie und die Vielzahl der Taten ausgewirkt. Die Einzelfreiheitsstrafen sind nach Maßgabe der Höhe des jeweils entstandenen Schadens von unter 20 Mio. DM oder darüber unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände auf jeweils 5 bzw. 6 Jahre festgesetzt worden. Für die einzelnen Taten sind jeweils Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren in 62 Fällen bzw. sechs Jahren in 16 Fällen (lfd. Nrn. 4 f., 7 f., 11 f., 17 f., 20 f., 23 f., 28 f., 34 f., 38 f., 42 f., 46, 52 f., 55 f., 72 f., 80 f. und 90 f.) bestimmt worden.
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Abwägung des von dem Angeklagten B. begangenen Unrechts, insbesondere des von ihm verursachten Gesamtschadens, und des Maßes seiner persönlichen Schuld unter erneuter Beachtung der bei den Einzelstrafen berücksichtigten Strafzumessungsgründe auf
10 Jahre
bemessen worden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 1,4 Mrd. DM. Dabei hat auch Berücksichtigung gefunden, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht und darüber hinaus durch die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten über einen sehr langen Zeitraum schon vor Begehung der Taten, die hier erfasst sind, die Hemmschwelle geringer geworden ist.
II.
Der Angeklagte A. ist wegen Betruges in einem besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB strafbar. Der Strafrahmen erfasst somit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der maßgebliche Strafrahmen war gem. § 2 Abs. 3 StGB der Vorschrift des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB in der ab dem 01. April 1998 geltenden Fassung zu entnehmen, die in Ansehung der Mindeststrafe von sechs Monaten das mildere Gesetz i. S. des § 2 III StGB darstellt. Nach altem Recht wäre der Strafrahmen gem. § 263 Abs. 3 der geänderten Fassung von einem Jahr bis zu 10 Jahren anzuwenden gewesen, weil danach ein besonders schwerer Fall des Betruges anzunehmen gewesen wäre.
Der Angeklagte A. hat das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Fall StGB verwirklicht. Angesichts der Höhe des insgesamt eingetretenen Schadens von über 1,4 Mrd. DM, der auch aus der Sicht des Angeklagten A. zu einem Teil nicht ersetzt werden konnte, der Dreistigkeit der Täuschungshandlungen, die in der Vorlage gefälschter Scheckeingangsbestätigungen und Saldenbestätigungen - die der Angeklagte A. sich als Mittäter zurechnen lassen muss - zum Ausdruck kommt, und der gewichtigen Rolle, die der Angeklagte A. als Firmenchef bei der Tatbegehung innehatte, ist ein besonders schwerer Fall des Betruges zu bejahen. Diesen Zumesssungsgesichtspunkten stehen keine Umstände entgegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
Bei der Zumessung der konkreten Strafe ist zugunsten des Angeklagten A. berücksichtigt worden:
Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft. Er ist durch den langen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung, die lange Verfahrensdauer und insbesondere die langandauernde Hauptverhandlung von fast 200 Tagen fühlbar belastet worden und bereits nachhaltig beeindruckt. Der Angeklagte hat auch schon 2 Jahre und 6 Monate Untersuchungshaft erlitten. Er hat sich auch anschließend während des laufenden Verfahrens von erheblicher Länge straffrei geführt. Der Angeklagte hat durch die Rücknahme von Beweisanträgen zu einer Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Die Geschädigte beziehungsweise die Mitarbeiter der CY-Kasse, aber auch der Refinanzierungsbanken, haben die Tat erst dadurch ermöglicht, dass sie trotz der oben aufgeführten Auffälligkeiten das Bestehen der Stadionforderungen nur unzulänglich geprüft haben. Dass das Betrugssystem nicht eher aufgedeckt worden ist, liegt auch daran, dass der Aufsichtsrat, die Abschlussprüfer, die Finanzbehörden wie auch die Staatsanwaltschaft auf die Anonyme Anzeige hin das Betrugssystem nicht eher aufgedeckt haben. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte A. durch die auf ihn zukommenden Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzverpflichtungen wirtschaftlich ruiniert ist und insbesondere auch seine Altersversorgung weitgehend weggefallen ist. Strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte A. an die Erzielung hoher Erträge durch Devisen-Optionsgeschäfte geglaubt und sich von daher auch vorgestellt hat, dass die Auszahlungen der CY-Kasse auf die Stadionforderungen noch nicht in vollem Umfang verloren seien. Es ist ferner zugunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass er als Ersttäter sowie Erstverbüßer einer verhängten Freiheitsstrafe im Alter von über 50 Jahren besonders strafempfindlich ist.
Gegen den Angeklagten fiel der hohe Schaden ins Gewicht, der auch nicht mehr ersetzt werden kann. Dabei ist berücksichtigt worden, dass ein effektiver Schaden sich nach der Vorstellung des Angeklagten noch nicht in der vollen Höhe der angekauften Stadionforderungen realisiert hatte. Andererseits war das Betrugssystem auf die Erschleichung von Liquidität in grossem Stil zugeschnitten. Der Angeklagte A. muss sich auch die dreisten Fälschungen von Saldenbestätigungen durch den Angeklagten B. zurechnen lassen. Er hat eine erhebliche kriminelle Energie und ein hohes Maß an Skrupellosigkeit erkennen lassen.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von
acht Jahren
angemessen.
F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.