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Landgericht Bielefeld·8 Qs 483/15·27.12.2015

Sofortige Beschwerde gegen Berichtigung des Bewährungswiderrufs als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss ein, mit dem das Amtsgericht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Gesamtstrafenbeschlusses erklärte. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht binnen einer Woche nach Zustellung eingelegt worden sei. Es stellte weiter fest, dass es sich nicht um eine bloße Berichtigung, sondern um eine neue Widerrufsentscheidung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da verspätet (nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 2 StPO) eingelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einwöchigen Frist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt wird.

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Eine nachträgliche Berichtigung eines Widerrufsbeschlusses ist nur in dem Umfang zulässig, in dem auch bei einem Urteil offensichtliche Schreibversehen oder offenkundige Unrichtigkeiten berichtigt werden können.

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Erweist sich eine als ‚Berichtigung‘ bezeichnete Verfügung materiell als neue Widerrufsentscheidung, ist sie als solche zu behandeln und mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar.

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Ein rechtskräftiger Gesamtstrafenbeschluss bildet die alleinige Vollstreckungsgrundlage; auf ihn gestützte Widerrufsentscheidungen sind maßgeblich, sodass frühere Einzelurteile insoweit gegenüber dem Gesamtstrafenbeschluss zurücktreten können.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 460 StPO§ 56f Abs. 1 StGB§ 56f Abs. 2 StGB§ 311 Abs. 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs.1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

3

Die Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser vom 10.04.2008, rechtskräftig seit dem 18.04.2008, wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

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Sie ist ferner durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2008, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

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Durch seit dem 11.07.2009 rechtskräftigen  Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2009 sind die Strafen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 10.04.2008 gemäß § 460 StPO nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten zurückgeführt worden; die Strafe wurde unter Aufrechterhaltung des Auflagenbeschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2008 (Az. 16 b Ds 380/07) zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde später durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2011 bis zum 31.12.2013 verlängert.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.06.2011 wurde die Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Herford übertragen.

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Das Amtsgericht Herford hat mit Beschluss vom 17.03.2015 die Strafaussetzung zur Bewährung „aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2008-Aktenzeichen: 16 b Ds 83 Js 1454/07 Strich 380/07 –“ widerrufen und wie folgt begründet:

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„Durch die vorbezeichnete Entscheidung ist die Verurteilte wegen Diebstahls zu 8 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bewährungsbeschluss vom 04.12.2008 ist aufgegeben worden, sich innerhalb der Bewährungszeit von 4 Jahren straffrei zu führen.

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Hiergegen hat sie verstoßen: Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 17.07.2012, Az: 2 Ds 41 Js 1098/11 – 572/12, wurde sie wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt. Die erneute Verurteilung zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, nicht erfüllt hat. Die neuerliche Tat ist keine Zufalls-oder Gelegenheitstat, sondern liegt auf der Linie des strafwürdigen Verhaltens, das zu der Verurteilung mit Strafaussetzung geführt hat, und ist von ähnlichem Gewicht.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 56f Abs. 1 StGB zu widerrufen, weil mildere Maßnahmen im Sinne des §§ 56f Abs. 2 StGB angesichts des Gewichts des Bewährungsversagens und in Würdigung der Person der Verurteilten nicht ausreichen, um den Zweck der Strafaussetzung zu erreichen.

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Von der Möglichkeit, gemäß § 56f Abs. 2 StGB Leistungen anzurechnen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht.“

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Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 27.05.2015 verworfen.

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Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Essen und nach Anhörung der Verurteilten hat das Amtsgericht Herford mit Beschluss vom 02.10.2015 den „Tenor des Beschlusses vom 17.03.2015… wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass nicht die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2008, sondern die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2009 widerrufen wird“.

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Dieser Beschluss wurde, fest verbunden mit dem Ursprungsbeschluss vom 17.03.2015, unter Beifügung einer Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Verurteilten ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 06.10.2015 am selben Tag zugestellt.

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Hiergegen richtet sich die mit Telefax Schreiben ihres Verteidigers vom 20.10.2015 am selben Tag beim Amtsgericht Herford eingelegte Beschwerde der Verurteilten, mit der sie geltend macht, der angefochtene Beschluss sei als Berichtigungsbeschluss mit der (einfachen) Beschwerde anfechtbar; hinter der „Berichtigung“ verberge sich in Wahrheit eine sachliche Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung, was unzulässig sei.

16

Die Staatsanwalt Essen hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

17

II.

18

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 311 Abs.2 StPO ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 06.10.2015, sondern erst am 20.10.2015 und damit verspätet beim Amtsgericht Herford eingegangen ist.

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Der angefochtene Beschluss stellt, wie die Verteidigung zu Recht anmerkt,  in der Sache entgegen seinem Wortlaut keinen Berichtigungsbeschluss einer rechtskräftigen Entscheidung dar.

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Die nachträgliche Berichtigung eines Widerrufsbeschlusses, der der materiellen Rechtskraft fähig ist, ist grundsätzlich nur in dem Umfang möglich, in dem sie bei einem Urteil möglich wäre, d.h. nur wegen offensichtlicher Schreibversehen und offensichtlicher Unrichtigkeiten, die für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar sind, wobei eindeutig erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (vgl. OLG Hamm, III – 1 Ws 646/14, Beschluss vom 19.03.2015, abgedruckt in NStZ-RR 2015,182, zitiert nach juris).

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Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht Herford bei seiner Beschlussfassung vom 17.03.2015 einen Bewährungswiderruf hinsichtlich der Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2009 beabsichtigt hätte.

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Der damalige Beschluss des Amtsgerichts Herford und der ihn bestätigende Beschluss der Kammer vom 27.05.2015 gehen indes ins Leere, weil der vorangegangene rechtskräftige Gesamtstrafenbeschluss die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet und eine Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2008 damit ausschied.

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Die angefochtene Entscheidung stellt sich als neuer Widerrufsbeschluss dar. Trotz seines missverständlichen Wortlauts, wonach eine „Berichtigung“ des Beschlusses vom 17.03.2015 vorgenommen werde, ergibt sich aus seinem Inhalt klar der Wille des entscheidenden Richters, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2009 zu widerrufen, und zwar aus den Gründen, die in dem hinzugefügten Beschluss vom 17.03.2015 aufgeführt sind.

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Über das gegen diese neue  Widerrufsentscheidung gegebene befristete Rechtsmittel ist die Verurteilte mit der Zustellung belehrt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.