Öffentliche Zustellung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung trotz unbekannten Aufenthalts
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf öffentliche Zustellung einer Anhörung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde und entscheidet, dass eine persönliche Anhörung entbehrlich ist, wenn der Aufenthalt des Verurteilten unbekannt ist. Öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn zumutbare Aufenthaltsermittlungen und Fahndungsmaßnahmen erfolglos bleiben; das rechtliche Gehör bleibt durch ein Nachverfahren nach § 33a StPO gewahrt.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung der öffentlichen Zustellung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Anhörung vor einer Entscheidung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist entbehrlich, wenn tatsächliche Gründe einer Durchführung der Anhörung, insbesondere der unbekannte Aufenthalt des Beteiligten, entgegenstehen.
§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ist entsprechend anwendbar, wenn die Durchführung einer Anhörung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Bei unbekanntem Aufenthalt des Verurteilten kann die zu einer Gesamtstrafenbildung erforderliche Mitteilung durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn zumutbare Aufenthaltsermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen erfolglos bleiben.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) ist nicht verletzt, wenn dem Verurteilten nach öffentlicher Zustellung die Möglichkeit einer nachträglichen Anhörung eröffnet wird; dies kann im Rahmen des Nachverfahrens nach § 33a StPO erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Landeskasse (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Minden hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf öffentliche Zustellung der Anhörung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung zurückgewiesen.
Einer derartigen Anhörung bedarf es nämlich gar nicht. Nach allgemeiner Meinung in der Literatur (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59. Aufl. StPO § 33 Rdn.17; Münchener Kommentar § 33 Rdn.33 mwN) ist in entsprechender Anwendung des § 33 Abs.4 Satz 1 StPO die Anhörung entbehrlich, wenn der Anhörung tatsächliche Gründe entgegenstehen, so auch – wie im vorliegenden Fall – der unbekannte Aufenthalt des Beteiligten.
Daher kann der beantragte Gesamtstrafenbeschluss ohne vorherige Anhörung des Verurteilten ergehen, und zwar durch öffentliche Zustellung. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten liegen nach Auffassung der Kammer vor, da die nach den Umständen zumutbaren Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg geblieben sind wie sonstige Fahndungsmaßnahmen nach dem Verurteilten (er wurde von der Gemeinde I. von Amts wegen abgemeldet; Anrufversuche waren vergeblich).
Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) erfordert ein Abwarten, wie es vom Amtsgericht angedacht ist, nicht. Der Grundsatz ist gewahrt, wenn dem Verurteilten nachträglich eine Anhörung durch das Gericht eröffnet wird, das den Gesamtstrafenbeschluss erlassen hat. Dies kann im Wege des Nachverfahrens gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 33a StPO erfolgen (BGHSt 27, 127 (130) [BGH 16.02.1977 - 3 StR 500/76]; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 – 3 Ws 271/08).