Notwendige Verteidigung bei Analphabetismus: Beigeordneter Verteidiger angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen einen Beschluss Beschwerde ein, weil kein Verteidiger beigeordnet worden war. Das Gericht erkannte erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, da dieser nach Aktenlage nicht lesen könne. Schriftliche Kenntnisnahme nach §147 IV StPO könne nicht durch mündliche Übersetzung ersetzt werden. Dem Angeklagten wurde ein Verteidiger beigeordnet; die Landeskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung notwendiger Verteidigung erfolgreich; Pflichtverteidiger beigeordnet und Kosten der Landeskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Notwendige Verteidigung nach §140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung bestehen.
Die Unfähigkeit des Angeklagten zu lesen verhindert eine schriftliche Kenntnisnahme der Akten nach §147 IV StPO und begründet dadurch Zweifel an der Selbstverteidigungsfähigkeit.
Die mündliche Übersetzung des Akteninhalts durch einen Dolmetscher ersetzt bei nicht verteidigtem Angeklagten grundsätzlich nicht die schriftliche Kenntnisnahme (§187 Abs. 2 S. 4 GVG).
Sind die von dem Angeklagten vorgebrachten Umstände nach der Aktenlage nicht widerlegt, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Landeskasse aufzuerlegen (§§465, 467 StPO).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. habil. O. aus C. beigeordnet.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 465, 467 StPO).
Gründe
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Es bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung. Da der Angeklagte nach seinen - nach der bisherigen Aktenlage nicht zu widerlegendem - Vorbringen nicht lesen kann, ist es ihm nicht möglich, von dem Akteninhalt gemäß § 147 IV StPO schriftlich Kenntnis zu nehmen. Die mündliche Übersetzung des umfangreichen Akteninhaltes einschließlich der Anklageschrift durch einen Dolmetscher ist gemäß § 187 Abs. 2 S. 4 GVG bei nicht verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner (Schmitt 62. Auflage, § 187 GVG, Rn. 4 m. w. N.; vgl. im Übrigen auch zur grundsätzlichen Unfähigkeit der Selbstverteidigung eines Analphabeten (Schmitt, a. a. O., § 140 StPO, Rn. 30 m. w. N.).