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Landgericht Bielefeld·8 O 99/14·03.09.2015

Teilweise stattgegebenes Urteil: Ersatzanspruch nach Verwüstung der Gaststätte und Verjährung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verwüstung seiner Gaststätte vom 27.11.2010. Gegen einen Beklagten erging ein Versäumnisurteil über 17.639 EUR; die Klagen gegen die übrigen Beklagten wurden abgewiesen. Die Hauptbegründung lautet, dass die Ansprüche gegenüber diesen Beklagten verjährt sind, da Hemmungswirkungen des Mahnverfahrens wegen vom Kläger zu vertretender Verzögerungen und gemäß § 204 Abs. 2 BGB endeten. Immaterielle Schäden wurden mangels ärztlicher Nachweise nicht anerkannt.

Ausgang: Versäumnisurteil gegen Beklagten 2 auf 17.639 EUR erlassen; Klagen gegen die übrigen Beklagten wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ist nur insoweit zu erlassen, wie der Klageantrag durch schlüssige Darlegung gestützt wird.

2

Schadensersatzansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs sowie Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.

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Die Zustellung eines Mahnbescheids wirkt nur dann rückwirkend hemmend nach § 204 BGB, wenn die Zustellung unverzüglich erfolgt bzw. Verzögerungen nicht vom Anspruchsteller zu vertreten sind; vom Antragsteller zu vertretende Verzögerungen schließen eine Rückwirkung aus.

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Eine wegen Einreichung eines Mahnbescheids eingetretene Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn das Verfahren von den Parteien nicht weiter betrieben wird.

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Zur Geltendmachung immaterieller Schäden wegen psychischer Erkrankungen bedarf es konkreter ärztlicher Nachweise; bloße Behauptungen genügen nicht für die Schlüssigkeit des Anspruchs.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 1 ZPO§ 331 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB§ 195 BGB§ 199 BGB§ 197 Abs. 1 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 17.639,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3), 4), 6) und 7) wird abgewiesen.

2.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3), 4), 6) und 7) trägt der Kläger in vollem Umfang, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in Höhe von 35 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) in Höhe von 32,5 %, im Übrigen der Kläger.

3.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gaststätteninventar geltend.

3

Am 27.11.2010 wurde die vom Kläger betriebene Gaststätte „I.“ in N. verwüstet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden im Dezember 2010 unter anderem die Beklagten als Täter festgestellt, die mit Urteil der 4. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 27.3.2013 zu Geld- bzw. Bewährungsstrafen verurteilt wurden.

4

Der Kläger beantragte am 27.12.2013 gegen sämtliche Beklagte einen Mahnbescheid wegen eines Betrages von 26.639,00 EUR sowie einer Anwaltsvergütung als Nebenforderung i.H.v. 1.358,86 EUR. Der Antrag ging per Fax am selben Tage und im Original am 6.1.2014 beim Mahngericht ein. Aufgrund der Angaben des Klägers im Mahnbescheidsantrag, wonach der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei, gleichwohl die vorgerichtliche Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer geltend machte, zudem wegen der Angabe, dass die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig sei, der Kläger gleichwohl nur die 1,3 fache Rechtsanwaltsgebühr berechnete, wurde die maschinelle Bearbeitung beendet und der Kläger mit Verfügung vom 10.1.2014 zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Diese erfolgte mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 31.1.2014, beim Mahngericht eingegangen am 4.2.2014. Hierauf wurde am 6.2.2014 ein – wegen der Nebenforderung – modifizierter Mahnbescheid erlassen, der den Beklagten am 11.2.2014 zugestellt wurde. Aufgrund der Widersprüche der Beklagten erfolgte der Übergang ins streitige Verfahren und – am 10.4.2014 – die Aufforderung zur Anspruchsbegründung. Erst am 11.2.2015 wurde das streitige Verfahren eingeleitet, und zwar auf Antrag des Beklagten zu 4). Nach Terminierung wurde die Anspruchsbegründung durch den Kläger am 1.4.2015, bei Gericht eingegangen am 17.4.2015, eingereicht.

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Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten gemeinschaftlich das Inventar der von ihm betriebenen Gaststätte verwüstet, wodurch ein Sachschaden i.H.v. 9.639,00 EUR entstanden sei. Zudem habe er Umsatzeinbußen i.H.v. 12.000,00 EUR erlitten, was einem entgangenen Gewinn i.H.v. 8000,00 EUR - 9000,00 EUR entspreche. Durch den Überfall habe er zudem eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die die Zusprechung eines Schmerzensgeldbetrages von 3.500,00 EUR rechtfertige. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erst im Jahr 2013 Einsicht in die Strafakten erhalten habe und die Beklagten als Täter habe feststellen können. Aus denselben Gründen habe ein unverzügliches Betreiben des streitigen Verfahrens nicht erfolgen können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.639,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2010 zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.141,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1.) ,3.), 4.), 6.) und 7.) beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie rügen die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf das Bestehen eines eingetragenen Vereins. Sie bestreiten die gemeinschaftliche Schadensverursachung und meinen, Tatbeiträge eines einzelnen Beklagten seien nicht den anderen Beklagten zurechenbar. Sie bestreiten die Schadenshöhe sowie psychische Beeinträchtigungen. Sie erheben die Einrede der Verjährung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

14

I.

15

Die Klage ist auch zum überwiegenden Teil schlüssig, so dass gegen den unentschuldigt nicht zum Termin erschienenen Beklagten zu 2.) ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1 ZPO zu erlassen war.

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Gemäß § 331 Abs. 2 ZPO war das Versäumnisurteil jedoch nicht in voller Höhe zu erlassen, sondern nur soweit der Klageantrag dies rechtfertigte, nämlich wegen eines Betrages i.H.v. 17.639,00 EUR.

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Zu berücksichtigen waren insoweit die geltend gemachten Schadenspositionen in Gesamthöhe von 9.639,00 EUR sowie der behauptete entgangene Gewinn i.H.v. 8.000,00 EUR. Soweit der Kläger Ersatz für entgangenen Umsatz in Höhe von weiteren 4.000,00 EUR verlangt hat, war eine Anspruchsgrundlage bereits nicht zu erkennen. Ebenso hat das Gericht die geltend gemachten immateriellen Schäden i.H.v. 3.500,00 EUR wegen einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung nicht als hinreichend schlüssig erachtet. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Erkrankung haben sich nicht ergeben. Der Kläger hat zum Beleg einer solchen Störung kein ärztliches Attest vorlegen können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, sich wegen der behaupteten schweren psychischen Erkrankung nicht einmal in ärztliche Behandlung begeben zu haben.

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II.

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Im Hinblick auf die weiteren Beklagten war die Klage unbegründet.

20

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB besteht insoweit nicht.

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Hierfür konnte dahinstehen, ob der Kläger wegen der gemeinschaftlichen Tatbegehung und Schadensverursachung durch sämtliche Beklagte und der insoweit unvollständigen Beweismittel, insbesondere wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschriften der hierzu benannten Zeugen bereits als beweisfällig anzusehen war.

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Ebenso konnte offen bleiben, ob der Kläger die ihm entstandenen Sachschäden der Höhe nach hinreichend substantiiert dargelegt hat.

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Denn unabhängig hiervon sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nach §§ 195, 199 BGB verjährt.

24

1.

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Die hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Klägers verjähren nach § 195 BGB nach drei Jahren. Soweit der Kläger meint, die Verjährung richte sich nach § 197 Abs. 1 BGB, war dem nicht zu folgen. Die lange dreißigjährige Verjährung ist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur einschlägig bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen. Eine solche Schadensfolge behauptet der Kläger selbst nicht.

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2.

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Die dreijährige Verjährung des § 195 BGB begann vorliegend nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Entstehung des Anspruchs sowie der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners. Hiernach begann die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2010. Soweit die Beklagten vortragen lassen haben, sämtliche Beteiligten seien nach den polizeilichen Ermittlungen bereits im Dezember 2010 bekannt gewesen, hat der Kläger dies nicht bestritten. Soweit er ausgeführt hat, sein Prozessbevollmächtigter habe erst im Verlauf des Jahres 2013 Akteneinsicht erhalten, steht dies nicht entgegen. Anderenfalls hätte ein Geschädigter es durch den Zeitpunkt seines Akteneinsichtsgesuchs selbst in der Hand, den Verjährungsbeginn herbeizuführen oder aufzuschieben. Es ist insbesondere nicht erkennbar, was den Kläger davon abgehalten hat, zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu nehmen.

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3.

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Hiernach lief die Verjährung am 31.12.2013 ab.

30

Durch Zustellung des Mahnbescheids am 11.2.2014 konnte eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht mehr bewirkt werden.

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Insbesondere wirkte die Zustellung auch nicht auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrages beim Mahngericht zurück. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung und sonst einhelliger Auffassung lediglich dann der Fall, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt (Palandt-Ellenberger, § 204 BGB Rn. 18, Rn. 7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es zu Verzögerungen kommt, die vom Kläger zu vertreten sind. Hat ein Verhalten des Klägers die Zustellung um mehr als 14 Tage verzögert, scheidet eine Rückwirkung aus (BGH, zuletzt NJW 2011, Seite 1227).

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So liegt der Fall hier. Die Verzögerungen waren zunächst darauf zurückzuführen, dass der Kläger unzureichende Angaben im Mahnbescheidsantrag gemacht hat, insbesondere zur Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung. Er hat hierdurch zunächst veranlasst, dass die maschinelle Bearbeitung beendet wurde und eine Zwischenverfügung des Mahngerichts erforderlich wurde. Insbesondere aber hat er auf diese Verfügung vom 10.1.2014 ebenfalls nicht unverzüglich reagiert, sondern weitere drei Wochen verstreichen lassen und sodann seine ursprünglich widersprüchlichen Angaben korrigiert, was im Ergebnis zum Erlass eines abgeänderten Mahnbescheids geführt hat. Es handelte sich hiermit im Ergebnis nicht um Verzögerungen, die vom Mahngericht zu vertreten waren, sondern ausschließlich um solche, die im Verantwortungsbereich des Klägers selbst lagen.

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4.

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Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Rückwirkung der Zustellung ausginge, wäre der Anspruch aus anderen Gründen verjährt. Zwar wäre dann eine Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Mahnbescheidsantrages beim Mahngericht am 27.12.2013 nach § 204 Abs. 1 S. 3 BGB eingetreten. Allerdings wäre auch in diesem Fall die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 BGB wegen Nichtbetreibens des streitigen Verfahrens am 10.10.2014 beendet gewesen. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erst dann erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

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Nach Zustellung des Mahnbescheides haben die Beklagten im Zeitraum vom 19.2.2014 bis 28.2.2014 jeweils Widerspruch eingelegt, worauf das Hauptsachegericht mit Verfügung vom 10.4.2014 zur Anspruchsbegründung aufgefordert hat. Mangels anderweitiger Prozesshandlungen ist diese Aufforderung als letzte Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Hemmung endete mithin sechs Monate später, nämlich am 10.10.2014, so dass an diesem Tag Verjährung eingetreten wäre. Soweit durch den Beklagten zu 4.) das streitige Verfahren mit Antrag vom 11.2.2015 weiterbetrieben wurde, konnte hierdurch keine erneute Hemmung der Verjährung mehr bewirkt werden. Dies gilt erst recht für die Anspruchsbegründung des Klägers vom 1.4.2015.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709, 711 ZPO.