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Landgericht Bielefeld·8 O 721/03·17.07.2005

Finanzierungsleasing: Keine Kaufoption bei vorzeitiger Auflösung; Herausgabe und Nutzungsentschädigung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Leasinggeberin) verlangte nach Vertragsende die Herausgabe eines geleasten BMW sowie Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung. Streitpunkt war, ob die Vertragsergänzung zur vorzeitigen Auflösung eine Kaufoption/Eigentumsübergang gegen Ablösesumme begründete. Das LG verurteilte die Beklagte zur Herausgabe (§ 985 BGB) und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten für Dezember 2003/Januar 2004 (§ 546a BGB). Einen Eigentumserwerb der Beklagten hielt das Gericht mangels Beweises und nach Auslegung der Vertragsergänzung (§§ 133, 157 BGB) für nicht festgestellt; ein Zurückbehaltungsrecht wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Leasingfahrzeugs und Zahlung von Nutzungsentschädigung vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leasinggeber kann nach Beendigung eines Finanzierungsleasingvertrags die Herausgabe des Leasingobjekts aus § 985 BGB verlangen, wenn der Leasingnehmer kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB darlegt.

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Beruft sich der Leasingnehmer auf einen erst nach Besitzerwerb eingetretenen Eigentumserwerb, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu seinen Gunsten ein; er trägt die Beweislast für den späteren Eigentumserwerb.

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Ob eine Vertragsergänzung zur vorzeitigen Vertragsauflösung eine Kaufoption oder Eigentumsübertragung enthält, ist nach §§ 133, 157 BGB anhand ihres objektiven Erklärungswerts und der erkennbaren Interessenlage auszulegen; bloße Ablösesummen sprechen ohne eindeutige Regelung nicht für einen Eigentumsübergang.

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Eine Fortsetzung des Miet-/Leasingverhältnisses nach § 545 BGB (bzw. gleichlautender AGB-Klausel) setzt voraus, dass der Vermieter/Leasinggeber der Fortsetzung nicht widerspricht; der Widerspruch kann auch vor Vertragsende erklärt werden und kann jedenfalls in der Klageerhebung liegen.

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§ 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar; bei Vorenthaltung nach Vertragsende kann der Leasinggeber als Nutzungsentschädigung mindestens die vereinbarte laufende Leasingrate verlangen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 985 BGB§ 1006 Abs. 1 BGB§ 286 ZPO§ 391 ZPO§ 133, 157 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug BMW 523i, amtliches Kennzeichen: XXXXXX, Fahrgestell-Nummer: XXXXXXX heraus-zugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,60 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.1.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 € vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen, die Beklagte ist Inhaberin der Firma B.

3

Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 1.12./3.12.1999 einen Leasingvertrag mit der Vertragsnummer 9514 über einen BMW 523i (Fahrgestellnummer: XXXXXXXX), den die Klägerin bei der BMW Niederlassung K. zu einem Kaufpreis von 58.303,46 DM netto erwarb (vgl. Rechnung vom 30.11.1999, Anlage K3, Blatt 7 der Akte). Der Leasingvertrag wies eine reguläre Vertragslaufzeit von 48 Monaten auf und sah eine Anzahlung der Beklagten von 15.000 DM netto sowie monatliche Leasingraten von 1.098,98 DM netto vor. § 13 Ziffer 13.1. der Vertragsbedingungen bestimmt, dass der Leasingnehmer bei jeder Beendigung des Leasingvertrages, sei es durch Ablauf der vereinbarten Leasingdauer oder Kündigung oder aus sonstigen Gründen zur Rückgabe des Leasingobjektes verpflichtet ist. Nach § 13 Ziffer 13.3. der Vertragsbedingungen soll sich der Leasingvertrag auf unbestimmte Laufzeit verlängern, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurückgibt und die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widerspricht. In § 10 Ziffer 10.1. der Vertragsbedingungen ist für den Fall einer fristlosen Kündigung des Vertrages geregelt, dass auf die nach den dortigen Grundsätzen berechnete Kündigungsforderung ein Erlös aus der Verwertung des Leasingobjekts unter Abzug der Verwertungskosten auf die Forderung angerechnet wird. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die der Klageschrift beigefügte Ablichtung des Leasingvertrages mit den Vertragsbedingungen verwiesen (Anlage K1, Blatt 4-5 der Akte).

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Als Zusatz zu diesem Leasingvertrag mit der Nr. 9514 bestätigte die Klägerin der Beklagten unter dem 26.11.1999 eine Vertrags-Ergänzung. In dieser Vertragsergänzung heißt es:

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"Der Leasingnehmer hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten – erstmals zum Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn und danach halbjährlich – ein Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten. Dies hat per Einschreiben zu erfolgen. Der Leasinggeber ist bereit, mit dem Leasingnehmer über eine vorzeitige Vertragsauflösung zu verhandeln. Im Falle einer Einigung sind, je nach Zeitpunkt, die folgenden Zahlungen des Leasingnehmers fällig. Zum Ablauf des

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24. Monats nach Vertragsbeginn: 25.371,02 DM

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30. Monats nach Vertragsbeginn: 19.319,31 DM

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36. Monats nach Vertragsbeginn: 13.077,57 DM

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42. Monats nach Vertragsbeginn: 6.593,88 DM

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jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund seit Vertragsbeginn allgemein gesunkener Zinsen, gehen zu Lasten des Leasingnehmers.(...) Wir hoffen, Ihnen mit dieser Vertragsergänzung entgegenkommen zu sein (...)."

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Auf die Ablichtung dieser Vertragsergänzung vom 26.11.1999, die auf Seiten der Klägerin von einem Herrn E. M. B. unterzeichnet wurde, wird Bezug genommen (Anlage K2, Blatt 6 der Akte). Die Parteien streiten darüber, ob mit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages die Beklagte Eigentum an dem Leasingobjekt erwerben sollte.

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Die Beklagte übernahm das Fahrzeug am 30.11.1999 und bestätigte dessen Übernahme in ordnungsgemäßem Zustand mit der Unterzeichnung einer Abnahme-Erklärung zu dem in Rede stehenden Leasing-Vertrag (Anlage K4, Blatt 8 der Akten).

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Mit Schreiben unter dem 21.2.2003 bat die Beklagte um die Auflösung des Leasingvertrages zum 42. Monat, also zum 31.5.2003, und um die Bestätigung der vereinbarten Ablösesumme für die Übereignung des Fahrzeuges. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2003 mit, dass der Vertrag am 29.11.2003 ablaufe und dass ein Verkauf des Fahrzeuges nicht in Betracht komme (Anlage K5, Blatt 19 der Akte). In der Folgezeit zog die Klägerin im Wege des Lastschriftverfahrens einen Betrag von netto 6.593,88 DM (3.371,40 €) von der Beklagten ein.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Übersendung des Kfz-Briefes auf.

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Herausgabe des Leasingfahrzeuges sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vorgesehenen Leasingraten (651,80 € brutto) für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 geltend.

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Die Klägerin behauptet,

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zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass die Beklagte zu den in der Vertrags-Ergänzung genannten Zeitpunkten berechtigt sein sollte, das Eigentum an dem Fahrzeug zu erwerben. An keiner Stelle im Leasing-Vertrag sei ein Eigentumserwerb vorgesehen, vielmehr sei die Beklagte wie bei jedem anderen Mietvertrag bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Mit der Vertragsergänzung sei der Beklagten nur das Recht eingeräumt worden, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden, um ihr ggf. eine neue Investitionsentscheidung zu erleichtern. Die in der Vertragsergänzung genannten Auflösungsbeträge sollten dabei den Vollamortisationsanspruch der Klägerin sicherstellen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung wäre allerdings ein etwaiger Verwertungserlös bis zur Höhe des Auflösungsbetrages der Beklagten wieder gutgebracht worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Kraftfahrzeug BMW 523i, amtliches Kennzeichen XXXXXX, Fahrgestell-Nr. XXXXXXXX, herauszugeben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.303,60 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.1.2004 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,

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im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe der für die Beklagte handelnde Zeuge R. D. darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines Leasingvertrages von der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs des Fahrzeuges vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit von 48 Monaten abhängig sein würde. Daraufhin sei zwischen den Parteien – die Klägerin vertreten durch ihren Mitarbeiter M. L. und die Beklagte vertreten durch R. D. – telefonisch vereinbart worden, dass die Beklagte gegen Zahlung einer Ablösungssumme das Fahrzeug vorzeitig käuflich erwerben könne. Dies habe die Klägerin mit der Vertrags-Ergänzung vom 26.11.1999 bestätigt, die mithin bei Zahlung der dort genannten Ablösungssummen einen Eigentumserwerb der Beklagten vorsähe. Die Abfindungszahlungen enthielten dabei den Restwert des Fahrzeuges. Eine unmittelbare Aufnahme dieser Regelung in den Leasing-Vertrag sei nur deshalb unterblieben, da die Beklagte bei einer Übertragungsverpflichtung die Leasingraten nicht mehr steuerlich hätte geltend machen können. Sie ist der Ansicht, der Inhalt des Schreibens vom 26.11.1999 könne auch nur in dieser Weise verstanden werden, denn andernfalls würde die dadurch insgesamt entstehende Zahlungsverpflichtung außer Verhältnis zum Nutzungszeitraum stehen.

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Sie trägt weiter vor, der Zeuge R. D. habe für sie bereits vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten bei der Klägerin die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses angemeldet und um Übersendung einer Rechnung über die Ablösesumme gebeten. Trotz telefonischer Zusage sei eine schriftliche Bestätigung unterblieben, woraufhin sie erneut mit Schreiben vom 21.2.2003 um Auflösung des Leasingvertrages zum 42. Monat, also den 31.5.2003, gebeten habe. Mit der Einziehung der vereinbarten Ablösesumme von 6.593,88 DM habe sie schließlich das Eigentum an dem Fahrzeug erworben.

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Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, da sie wegen der vorzeitigen Auflösung zum 42. Vertragsmonat einen Anspruch Erstattung des Veräußerungserlöses des Fahrzeuges habe.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Prozessakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in den Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen R. D. sowie durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen M. L. durch den ersuchten Richter beim Amtsgericht München. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.1.2005 (Blatt 100-104 der Akte) sowie vom 13.4.2005 (Blatt 117-120 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Das Rubrum konnte hinsichtlich der Klägerin ohne weiteres von Amts wegen berichtigt werden, da die Identität der Partei trotz der Berichtigung gewahrt bleibt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Partei in der Klageschrift ist auslegungsfähig. Hierfür kann auch der Klagegrund herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sollte Klägerin erkennbar von vornherein die A. KG sein, die auch den in Rede stehenden Leasingvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Diese wurde in der Klageschrift nur unvollständig bezeichnet, da die Komplementär-Gesellschaft und deren Vertreter nicht angegeben wurden. Diese Angaben wurden ergänzt und mithin konnte das Rubrum entsprechend berichtigt werden.

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II. Klageantrag zu 1.)

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges BMW 523i aus § 985 BGB.

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1. Die Beklagte befindet sich unstreitig im Besitz des Fahrzeuges.

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2. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges. Die Klägerin hat zwar nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die zum 42. Monat nach Vertragsbeginn vereinbarte Ablösesumme von netto 6.593,88 DM (3.371,40 €) eingezogen. Die Beklagte konnte jedoch nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür erbringen, dass sie im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages mit der Zahlung der vereinbarten Ablösesumme Eigentümerin des Fahrzeuges werden sollte.

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Die Beklagte kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Die Vermutung baut auf dem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf und enthält daher die Vermutung, dass der Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erwirbt und es während der Besitzzeit behält. § 1006 ist also nicht anwendbar, wenn der Besitzer selbst behauptet, dass der Besitzerwerb nicht zum Eigentumserwerb führte, weil er bei Besitzerwerb zunächst Fremdbesitz und erst später Eigentum erworben habe (Palandt-Bassenge, BGB, 63. Auflage, § 1006, Rn. 4). Hier hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass sie bereits bei Übernahme des Fahrzeuges Eigentum erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt hat sie unstreitig nur Fremdbesitz an dem Leasingobjekt begründet. Der Eigentumserwerb soll dagegen erst mit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages eingetreten sein, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht für die Beklagte eingreift.

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Da die Klägerin insofern unstreitig mit dem Kauf bei der BMW Niederlassung K. zunächst Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, oblag der Beklagten der Beweis für ihren behaupteten späteren Eigentumserwerb. Für das Gericht steht aber nach Würdigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Parteien sich über einen Eigentumserwerb der Beklagten im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages geeinigt haben.

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Gemäß § 286 ZPO kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung eine Behauptung als bewiesen ansehen, wenn es von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256). Einen solchen Grad von Gewissheit vom Vorliegen der Behauptung der Beklagten vermochte sich das Gericht nicht zu verschaffen. Der Zeuge R. D., der Ehemann der Beklagten, hat bekundet, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen M. L., eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass ein Leasingvertrag von der Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme des Fahrzeuges abhänge. Der Zeuge L. sei damit in mehreren Telefongesprächen nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe sogar erklärt, dass die Klägerin an einer Rücknahme des Fahrzeuges überhaupt kein Interesse habe. Da er auf eine solche Vereinbarung bestanden habe, sei die Vertragsergänzung vom 26.11.1999 übersandt worden, wobei er im Hinblick auf die eindeutigen telefonischen Absprachen davon ausgegangen sei, dass mit der vorzeitigen Auflösung ein Eigentumserwerb eintreten sollte. Die Aussage des Zeugen R. D. ist für sich gesehen in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Dieser Aussage steht aber zunächst die Aussage des Zeugen M. L. entgegen. Dieser hat zwar bestätigt, dass mit dem Zeugen R. D. Gespräche über eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages geführt worden seien, hat aber ausgeschlossen, dass dabei eine Kaufoption bezüglich des Leasingobjektes zugesagt worden sei. Er hat bekundet, dass eine entsprechende Vertragsergänzung zwar regelmäßig an sämtliche Kunden mit dem Leasingvertrag verschickt werde, es sich bei den Auflösungsbeträgen aber nicht um Kaufpreise, sondern um reine Restschuldbeträge handele. Für die Einräumung einer Kaufoption, die nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, sei er – der Zeuge L. – als Sachbearbeiter auch nicht befugt. Die Aussage des Zeugen L. schildert ebenfalls anschaulich, lebensnah und in sich widerspruchsfrei das Zustandekommen des Leasingvertrages und den Inhalt der Vertragsergänzung. Der Zeuge L. war – ebenso wie der Zeuge D. – in der Lage, seine Angaben auf Nachfrage zu ergänzen und zu erweitern. Aus welchen Gründen der Aussage des Zeugen R. D. mehr Glauben geschenkt werden kann als der Aussage des Zeugen L., ist nicht ersichtlich. Insbesondere ließe sich ein Motiv, einer Partei zu nutzen, für jeden der beiden Zeugen in gleicher Weise herleiten.

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Obwohl die Beklagte auf die Beeidigung des Zeugen L. nicht verzichtet hat, bedurfte es keiner Beeidigung dieses Zeugen. Nach § 391 ZPO entscheidet das Gericht über die Beeidigung des Zeugen als Teilbereich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Beklagte hat in ihrem Antrag auf Vereidigung des Zeugen L. nicht dargetan, auf welche Alternative des § 391 ZPO der Antrag gestützt wird. Da die Beklagte aber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Aussage des Zeugen L. keinen Glauben schenken will, käme eine Beeidigung nur unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage in Betracht. Grundsätzlich ist nach gerichtsbekannter Erfahrung bereits nicht davon auszugehen, dass die Eidesleistung einen Zeugen, dessen Aussage in sich geschlossen und widerspruchsfrei ist, in seiner Bereitschaft zu einer wahrheitsgemäßer Aussage in relevanter Weise beeinflusst hätte. Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es des Druckmittels des Eides zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nach bestem Wissen und Gewissen bedurft hätte. Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen L. im Einklang mit der Auslegung der in Rede stehenden Vertragsergänzung steht und daher weitergehende Zweifel an der subjektiven Wahrhaftigkeit aus Sicht des Gerichts nicht bestanden.

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Die Auslegung der in Rede stehenden Vertragsergänzung vom 26.11.1999 unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte im Falle der vorzeitigen Auflösung Eigentum erwerben sollte. Der objektive Erklärungswert der Vertragsergänzung spricht gegen einen Eigentumserwerb der Beklagten bei einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Ablösesummen den Restwert des Fahrzeuges ausgleichen sollten, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Ablösesummen sind erkennbar nicht nach dem Restwert des Fahrzeuges bemessen. Denn der Restwert des Fahrzeuges beträgt beispielsweise nach Ablauf von 42. Monaten nach Vertragsbeginn nicht lediglich 6.593,88 DM. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kommt dem Fahrzeug noch immer ein höherer Restwert zu. Zudem würde der Verkehrswert des Fahrzeuges unter Zugrundelegung regulärer Marktverhältnisse zwischen den vorgesehenen Auflösungszeitpunkten nicht so deutlich sinken, wie die kalkulierten Ablösesummen. Die vereinbarten Ablösesummen zu den verschiedenen Ablösezeitpunkten sind vielmehr allesamt so kalkuliert, dass sie in ihrer Höhe letztlich einer Vollamortisation entsprechen. Die Bemessung der Ablösesummen spricht also bereits dafür, dass die Zusatzvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck der Beklagten nur eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages ermöglichen und zugleich den in dem Leasingvertrag vorgesehenen Vollamortisationsanspruch der Klägerin sicherstellen sollte. Für eine derartige Auslegung spricht aber vor allem, dass nach dem Inhalt des Leasingvertrages unstreitig ein Eigentumserwerb der Beklagten bei einem regulären Auslaufen des Leasingvertrages nach einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten nicht eintreten sollte. Vielmehr hätte die Beklagte nach Ablauf des Vertrages den Pkw an die Klägerin herausgeben müssen. Die Klägerin hätte mithin durch die Zahlungen der Leasingraten die Vollamortisation des Leasingobjektes erreicht und hätte es darüber hinaus nach Vertragsablauf wirtschaftlich verwerten können. Die Klägerin würde bei einem Eigentumsverlust bei vorzeitiger Vertragsauflösung des Vertrages also viel schlechter stehen, als bei einem regulären Vertragsablauf. Denn in diesem Falle wäre nur die Vollamortisation des Leasingobjektes gesichert, der beträchtliche wirtschaftliche Restwert würde allein dem Leasingnehmer zufallen. Diese Interessenkonstellation war für die Beklagte bzw. für ihren Vertreter, den Zeugen R. D., auch erkennbar. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt einen nachvollziehbaren Grund für die unterschiedliche Behandlung im Falle des regulären Vertragsablaufes und der vorzeitigen Vertragsauflösung dargelegt. Eine Auslegung der Vertragsergänzung in diesem Sinne führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einer unzureichenden Berücksichtigung ihrer Interessen. Denn die Vorteil des hier in Rede stehenden Finanzierungsleasing in der gewählten Form liegen gerade in den dadurch begründeten indirekten Bilanz- und Steuervorteilen. Die Beklagte kann auch nichts durchgreifendes für sich daraus herleiten, dass sie bei einer solchen Auslegung im Ergebnis mit den Kosten belastet werde, aber die Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes verliere. Denn der Beklagten ist bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung – wie von der Klägerin auch zugestanden – zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf die zu zahlende Ablösesumme der Verwertungserlös bis zu deren Höhe anzurechnen. Eine solche Anrechnung entspricht der Regelung in dem Leasingvertrag im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus anderen Gründen (vgl. § 7 und § 10 der Vertragsbedingungen).

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Die nach allem verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten gereichen der beweisbelasteten Beklagten zum Nachteil.

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3. Die Beklagte hat weiterhin kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB. Ein solches folgt insbesondere nicht aus einer Fortsetzung des Leasingvertrages gemäß § 13 Ziffer 13.3 der Vertragsbedingungen. Diese Regelung, die ihrem Regelungsgehalt nach § 545 BGB entspricht, setzt neben der Fortsetzung des Gebrauchs voraus, dass die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widerspricht. Die Erklärung des entgegenstehenden Willens kann schon vor Ablauf des Vertragsverhältnisses abgegeben werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 545, Rn. 8). Hier hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.5.2003 der Beklagten mitgeteilt, dass der Vertrag am 29.11.2003 ablaufe und hat damit zumindest konkludent bereits zu diesem Zeitpunkt einer Fortsetzung des Vertrages widersprochen. Spätestens aber mit der Erhebung der vorliegenden Klage ist die Klägerin einer Fortsetzung des Gebrauchs entgegengetreten. Es kann letztlich dahinstehen, ob dieser Widerspruch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 545 BGB rechtzeitig war, da in der Klageerhebung jedenfalls eine wirksame Kündigung gemäß §§ 542, 580a Abs. 3 BGB liegen würde.

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4. Schließlich hat die Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Gutschrift eines Verwertungserlöses. Auch wenn die Beklagte nach der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages grundsätzlich einen Anspruch auf Gutschrift des Verwertungserlöses bis zur Höhe der Ablösesumme hätte, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn Voraussetzung wäre, dass die Beklagte als Leasingnehmerin die Ablösesumme gezahlt und zugleich die Nutzungsmöglichkeit verloren hätte. Die Beklagte hat das Fahrzeug aber nicht zurückgegeben und mithin weiterhin gebrauchen können, zumal die von der Klägerin eingezogene Summe von 6.593,88 DM (3.371,40 €) im Ergebnis dem Betrag der regulären Leasingraten bis zum Vertragsablauf zum 29.11.2003 entsprach.

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III. Klageantrag zu 2.)

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1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.303,60 € als Entschädigung für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 aus § 546 a BGB. Die Regelung des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar (Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 546 a, Rn. 5). Hierfür spricht, dass der Leasingvertrag wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit ein atypischer Mietvertrag ist und § 546 a BGB eine angemessene Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft, bis die Sache zurückgegeben wird. Derjenige, der die Sache trotz Vertragsbeendigung behält, soll im Ergebnis nicht besser stehen, als er stünde, wenn der Vertrag fortdauern würde. Hier hat die Beklagte das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an die Klägerin zurückgegeben, so dass die Klägerin für die Dauer der Vorenthaltung des Fahrzeuges die vereinbarten monatlichen Leasingraten von 1098,98 DM netto (561,90 €) verlangen kann.

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2. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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V.

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Der Streitwert wird auf 12.903,60 € festgesetzt. Davon entfallen 11.600 € auf den Klageantrag zu 1.) und 1.303,60 € auf den Klageantrag zu 2.). Der Wert des Herausgabeantrag bemisst sich nach dem Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung. Hier erscheint es insofern gerechtfertigt, von der Wertangabe der Klägerin bei Einreichung der Klage auszugehen.