Tierhalterhaftung nach Hundebiss bei Servicebesuch: kein Mitverschulden durch Warnschilder
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Hundebiss in Haus und Wohnung der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz. Streitig war vor allem, ob die Beklagte als Tierhalterin nach § 833 BGB haftet und ob den Kläger wegen Warnschildern und angeblich fehlender Ankündigung ein Mitverschulden trifft. Das LG Bielefeld bejahte die Tierhalterhaftung und verneinte ein anspruchsminderndes Mitverschulden, weil der Kläger die Gefahr weder erkennen musste noch die Wahrnehmung der Schilder feststand. Es erließ ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO und erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Ausgang: Klage dem Grunde nach (Zwischenurteil) zugesprochen; kein Mitverschulden, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tierhalterhaftung nach § 833 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich die spezifische Tiergefahr in einer durch das Tier verursachten Verletzung realisiert.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB scheidet aus, wenn der Geschädigte nach den Umständen nicht mit einer konkreten Gefährdung durch das Tier rechnen musste.
Warnhinweise auf dem Grundstück mindern die Haftung nur, wenn sie geeignet sind, auf eine konkrete Gefahr hinzuweisen, und ihre Wahrnehmung durch den Geschädigten feststeht oder ihm vorwerfbar entgangen ist.
Weist ein Hausbewohner einem Besucher den Weg in das Haus, ohne auf eine Tiergefahr hinzuweisen, kann der Besucher regelmäßig davon ausgehen, dass ein gefahrloser Zutritt möglich ist.
Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO ist zulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach entscheidungsreif ist, während die Höhe noch streitig oder aufklärungsbedürftig bleibt.
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit Ansprüche des Klägers aus dem Vorfall vom 25.1.2010 nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
Tatbestand
(§ 313 Abs. 2 ZPO)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund einer am 25.1.2010 erlittenen Hundebissverletzung geltend.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Bernhardiner-Hundes mit dem Namen „Q“. Sie bewohnt in Q X zusammen mit ihrer Familie ein Zweifamilienhaus, dessen Eigentümerin die Mutter der Beklagten ist.
Die Wohnung der Beklagten liegt im Erdgeschoss des Hauses. Vom Hausflur gelangt man in den durch eine Tür abgetrennten Wohnungsflur der Wohnung der Familie der Beklagten; von diesem ist die Küche zu erreichen.
Wegen der Örtlichkeiten wird ergänzend Bezug genommen auf die von der Beklagten vorgelegte Skizze und die insgesamt 9 Lichtbilder (Hülle Bl. 142 d.A.).
Der Kläger war zum Vorfallszeitpunkt als Radio- und Fernsehtechniker bei einer Firma Q in M beschäftigt, die wiederum als Subunternehmerin für eine Firma C tätig war.
Der Ehemann der Beklagten hatte bei der Firma C ein Fernsehgerät erworben, das angeschlossen werden sollte. Er hatte sich deswegen 2 Tage vor dem 25.1.2010 mit der Firma C in Verbindung gesetzt.
Der Kläger telefonierte am 25.1.2010 gegen 9.28 Uhr mit dem Ehemann der Beklagten und kündigte sein kurzfristiges Erscheinen an.
Der Kläger parkte sein Fahrzeug in der Grundstückseinfahrt und traf sodann auf die Mutter der Beklagten, die den Kläger fragte, was er wolle. Als der Kläger erklärte, wer er sei und warum er zum Ehemann der Beklagten wolle, ließ ihn die Mutter der Beklagten durch die zu diesem Zeitpunkt geöffnete Haustür ins Haus und zeigte dem Kläger die vom Hausflur abgehende Tür zur Wohnung der Beklagten.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger sich vor dem Öffnen der Wohnungstür bemerkbar gemacht hat.
Nach dem Öffnen der Wohnungstür sprang der Hund der Beklagten den Kläger an, biss den Kläger zunächst ins Bein und dann in die linke Hand.
Die Bissverletzung wurde im Klinikum N versorgt. Der Kläger wurde an der Hand operiert. Aus einem Bericht des Krankenhauses C vom 16.9.2010 geht hervor, dass sich nach einem ausgedehnten Wunddebridement am 1.2.2010 und erneutem Debridement bei Wundheilungsstörung am 23.2.2010 ein erhebliches Beugedefizit der Finger der linken Hand entwickelte. Nach einer Narbenkorrektur am 20.5.2010 kam es zu einer erneuten Wundheilungsstörung und einer langfristigen offenen Wundbehandlung.
Der Kläger hat Bescheinigungen über seine mehrfache ambulante Behandlung im Krankenhaus C und über mehrfache ambulante Behandlungen in der Physiotherapieabteilung der Kliniken im N-Kreis vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die den Schriftsätzen beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er habe beim Betreten des Grundstücks der Beklagten keine Hinweisschilder mit einer Warnung vor einem Hund wahrgenommen.
Im Hausflur habe er mehrfach an die ihm von der Mutter der Beklagten gezeigte Zimmertür zur Wohnung der Beklagten geklopft und auch gerufen.
Als er die Tür einen Spaltbreit geöffnet habe, um in den Raum hineinrufen zu können, habe der Hund der Beklagten ihn zunächst in das linke Bein und dann in die linke Hand gebissen.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000,00 € für angemessen.
Er behauptet, dass ihm für den Zeitraum der Zahlung von Verletztengeld ein Schaden in Höhe von 1.517,74 € aufgrund des in dieser Zeit erzielten Mindereinkommens entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 12.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.517,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Hundebissverletzung vom 25.1.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers aufgrund eines erheblichen Mitverschuldens deshalb nicht gegeben sei, weil der Kläger die vorhandenen Warnschilder hinsichtlich des Hundes missachtet und ohne Ankündigung in die Wohnung der Beklagten eingedrungen sei.
Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Kläger sich nicht durch Klopfen oder Rufen bemerkbar gemacht habe, da der Hund sofort angeschlagen hätte, er dies doch gerade nicht getan habe.
Die Beklagte bestreitet den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Verletzung. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass der Biss des Hundes in die Hand des Klägers die auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern erkennbare Wunde verursacht habe.
Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger aufgrund der Hundebissverletzung nicht mehr arbeits- oder sogar nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei und Tätigkeiten mit starker Belastung seiner linken Hand nicht mehr ausführen könne. Eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen.
Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls unter näherer Darlegung im Einzelnen.
Wegen der weiteren Sachdarstellung der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.9.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(§ 313 Abs. 3 ZPO)
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) liegen vor. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach Grund und Höhe streitig.
Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 833 Abs. 1 Satz 1, 253 BGB zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet, die der Kläger als Folge der Hundebissverletzung vom 25.1.2010 erlitten hat oder noch erleiden wird.
Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin gemäß § 833 Abs. 1 BGB folgt daraus, dass der Kläger durch einen Biss des im Eigentum der Beklagten stehenden Hundes verletzt worden ist.
Der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2012, insbesondere im Hinblick auf das Ergebnis der Parteianhörung (§ 286 ZPO) nicht durch ein dem Kläger zur Last fallendes Mitverschulden (§ 254 BGB) gemindert oder ausgeschlossen.
Soweit die Beklagte schriftsätzlich zunächst geltend gemacht hat, ihr Ehemann habe den Kläger in einem Telefonat 2 Tage vor dem Vorfall darauf hingewiesen, dass der Kläger telefonisch sein Kommen ankündigen solle, damit der Hund der Familie weggesperrt werden könne, hat die Beklagte diesen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2012 nicht aufrechterhalten.
Aus ihren Angaben ergibt sich, dass ihr Ehemann 2 Tage vor dem 25.1.2010 mit einem Mitarbeiter der Firma C telefoniert hat. Dafür, dass der Ehemann der Beklagten tatsächlich ein Telefonat mit dem Kläger geführt hat, hat die Beklagte keine Anhaltspunkte benennen können. Da der Ehemann der Beklagten sich am 23.1.2010 zunächst an die Firma C gewandt hatte, diese dann jedoch die Firma Q beauftragt hatte, ist es ohne weiteres nachvollziehbar und erklärlich, dass der Kläger entsprechend seinem Sachvortrag erstmals am 25.1.2010 von dem im Hause der Beklagten auszuführenden Auftrag Kenntnis erhalten hat.
Soweit es um den Inhalt des am 25.1.2010 zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten unstreitig geführten Telefonats geht, behauptet die Beklagte nicht, dass ihr Ehemann den Kläger anlässlich dieses Telefonats auf den wegzusperrenden Hund hingewiesen hat.
Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten will, dass der Kläger sich trotz der auf dem Grundstück vorhandenen Warnschilder („Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!“) in das Haus begeben hat, ist bereits zweifelhaft, ob ein Warnschild mit dem vorzitierten Inhalt überhaupt geeignet ist, einen (im Streitfall: angekündigten) Besucher vom Betreten des Grundstücks abzuhalten, weil ein „gefährlicher Hund“ das Grundstück bewacht (vgl. dazu z.B. das Urteil des LG Stuttgart vom 5.3.2010, 27 O 329/09, zitiert nach JURIS).
Unabhängig davon kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Warnschilder überhaupt wahrgenommen hat oder die fehlende Wahrnehmung auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers beruhte.
Das vor dem Zaun im hinteren Bereich des Grundstücks angebrachte Schild (vgl. dazu Lichtbild Bl. 73 d.A.) konnte bei verständiger Betrachtung nur dahin verstanden werden, dass sich hinter dem Zaun ein freilaufender Hund befinden könnte. Einen Hinweis darauf, dass ein Besucher, der sein Erscheinen zuvor angekündigt hat, im Haus mit einem gefährlichen Hund rechnen muss, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dieses Schild tatsächlich bemerkt hat.
Das am Gartenzaun zur Straßenseite hin angebrachte Schild (vgl. Lichtbild 1 in Hülle Bl. 142) mag ein Besucher wahrnehmen, der das Grundstück aus dieser Richtung betritt. Wenn ein Besucher allerdings, wie hier der Kläger, in die Grundstückseinfahrt fährt, muss er dieses Schild nicht bemerken. Dass der Kläger das Schild am Unfalltag tatsächlich bemerkt hat, steht nicht fest.
Das über den Briefkästen angebrachte Schild (vgl. Lichtbilder 2 und 3 in Hülle Bl. 142 d.A.) wird ein Besucher bemerken, wenn er seinen Blick auf die Briefkästen richtet. Im Streitfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beklagten dem Kläger den Weg gewiesen hat, als der Kläger in Richtung auf die Haustür ging. Unter diesen Umständen musste der Kläger das Schild nicht zwangsläufig wahrnehmen. Dass er das Schild gleichwohl wahrgenommen hat, steht nicht fest.
Bei der Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger das Haus betreten hat, nachdem die Mutter der Beklagten ihm den Weg zur Wohnungstür der Beklagten gewiesen hat, ohne dass die Mutter der Beklagten den Kläger auf eine vom Hund der Beklagten möglicherweise ausgehende Gefahr hingewiesen hat. Für den Kläger war eine derartige Gefahr nicht erkennbar. Der Hinweis der Mutter der Beklagten auf die Wohnungstür musste im Gegenteil dazu führen, dass der Kläger sich in dieser Situation keiner Gefahr versah.
Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers daraus herleitet, dass der Kläger in die Wohnung „hereingeplatzt“‘ sei, ohne sich zuvor durch Klingeln, Klopfen oder Rufen bemerkbar gemacht zu haben, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen.
Ein Klingeln kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Haustür offen war und die Mutter der Beklagten dem Kläger den Weg gewiesen hat.
Ein Betreten der Wohnung ohne vorheriges Anklopfen oder Rufen ist nach allgemeiner Auffassung zwar unhöflich, führt aber im Streitfall nicht dazu, dass den Kläger deshalb ein Mitverschulden treffen könnte. Denn der Kläger musste nicht damit rechnen, dass beim Öffnen der Tür die Möglichkeit bestand, von einem Hund gebissen zu werden.
Unabhängig davon lässt sich auch auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten nicht feststellen, dass der Kläger die Wohnung der Beklagten betreten hat, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben. Nach den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 19.9.2012 besteht die Möglichkeit, dass der Kläger sich durch Klopfen und/oder Rufen bemerkbar gemacht hat, ohne dass die Beklagte – oder ihre Familienmitglieder – dies bemerkt hatten. Auch in diesem Punkt ist anzumerken, dass entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag in der Klageerwiderung vom 27.6.2011 die Beklagte nicht mit ihrer Familie am Frühstückstisch saß. Das Frühstück war vielmehr bereits beendet, die Beklagte war bereits beim Abräumen, die Familienmitglieder hielten sich an verschiedenen Stellen der Wohnung auf. Aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten ist es auch möglich, dass zu diesem Zeitpunkt das Fernsehgerät eingeschaltet war. Unter diesen Umständen ist es ohne Weiteres möglich, dass ein Anklopfen des Klägers nicht wahrgenommen worden ist.
Soweit die Beklagte geltend macht, der Hund hätte bei einem Klopfen und/oder Rufen des Klägers sofort angeschlagen, steht nicht fest, welcher Zeitraum zwischen dem vom Kläger behaupteten Klopfen/Rufen und dem von der Beklagten behaupteten Bellen/Kläffen des Hundes lag. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Kommen angekündigt hatte und davon ausgehen durfte, dass die Familie der Beklagten mit seinem Erscheinen rechnete. Aus der Aussage der Beklagten, sie habe nach dem Telefonat ihres Ehemannes mit dem Kläger gesagt, dass sie dann den Hund wegsperren müsse, ergibt sich, dass der Beklagten die von ihrem Hund ausgehende Gefahr bewusst war. Dass sich im Streitfall die Tiergefahr möglicherweise dadurch verwirklicht hat, dass der Kläger von der Mutter der Beklagten ins Haus gelassen worden ist, entlastet die Beklagte nicht.