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Landgericht Bielefeld·8 O 573/08·14.05.2009

Amtshaftung: Unzureichende Kontrolle eines schadenanfälligen Verkehrsschilds

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem ein Verkehrsschild bei Wind umknickte und seinen Pkw beschädigte. Streitig war, ob die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht durch eine bloße Sichtkontrolle vom fahrenden Fahrzeug aus erfüllt hatte. Das Landgericht bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, weil bei bekannter Schadensanfälligkeit des Schildes eine nähere, konkret organisierte Kontrolle erforderlich war. Es sprach Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Kostenpauschale sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen zu.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Amtspflichtverletzung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Verkehrsschild infolge mangelnder Standfestigkeit umstürzt und dadurch den Straßenverkehr gefährdet.

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Eine visuelle Kontrolle von Verkehrszeichen kann grundsätzlich genügen; sie muss jedoch so sorgfältig organisiert und durchgeführt werden, dass schadensbedingte Auffälligkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden können.

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Bei bekannter besonderer Schadensanfälligkeit eines Verkehrsschildes reichen reine Kontrollfahrten mit bloßer Sichtprüfung vom Fahrzeug aus regelmäßig nicht aus; erforderlich ist eine nähere Kontrolle vor Ort mit festgelegter Art und Intervallen der Prüfung.

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Für die Kausalität eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht kann ein Anscheinsbeweis eingreifen, wenn sich gerade die Gefahr verwirklicht, die durch die Sicherungspflicht verhindert werden soll; verbleibende Ungewissheit über den Schadenseintritt kann zulasten des Sicherungspflichtigen gehen.

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Reparaturkosten, Nutzungsausfall bei Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines privat genutzten Pkw sowie eine angemessene Kostenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensfolgen nach § 249 BGB ersatzfähig, wenn sie erforderlich bzw. zweckentsprechend sind.

Relevante Normen
§ 839 BGB, Art 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW§ 9 StrWG NW§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW§ 249 Abs. 2 BGB§ 823 BGB§ 249 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.969,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.

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Am 10.11.2008 befuhr der Kläger bei regnerischem und windigem Wetter mit seinem Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die C-Straße in C. in Fahrtrichtung A.. Vor der F.-Brücke befindet sich auf einer Verkehrsinsel an einem Fußgängerüberweg ein Hinweisschild (Zeichen 350). Dieses Hinweisschild, für das die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht trägt, ist über zwei Meter hoch und im Bereich der Halterung zusätzlich mit einer blau-weiß gestreiften Ummantelung versehen. Als der Kläger sich in Höhe des Schildes befand, knickte dieses um und stürzte auf das Fahrzeug des Klägers.

4

Der Unfall wurde auf Veranlassung des Klägers polizeilich aufgenommen. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten stellten Vorschäden des Schildes in Höhe der Bodenhülse fest, wobei auch Rostspuren im Bereich der Halterung und des unteren Bereich des Schildermastes vorhanden waren. Der Kläger informierte einen Bekannten, Herr N. T., der ebenfalls an der Unfallstelle erschien und Lichtbilder des umgeknickten Schildes fertigte. Auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Lichtbilder 1-4 wird Bezug genommen (Blatt 8 der Akte).

5

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Vorfall beschädigt. Der Kläger ließ in der Firma T. Automobile in C. eine Reparatur des Fahrzeuges durchführen. Die Firma T. stellte dem Kläger unter dem 26.11.2008 einen Betrag von 1.857,69 € in Rechnung (Anlage K6, Blatt 10-11 der Akte).

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Der Kläger wandte sich zunächst selbst an die Beklagte, die mit Schreiben vom 26.11.2008 mitteilte, dass im Rahmen der Straßen- und Wegekontrolle in der Zeit vom 23.10.-31.10.2008 keine Mängel des Schildes festgestellt worden seien. Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2008 unter Fristsetzung bis zum 12.12.2008 zur Schadensregulierung auffordern. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab.

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Der Kläger trägt vor:

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Das Schild sei nach mehrfachen Vorschäden von den Mitarbeitern der Beklagten wieder gerade gebogen worden. Der Rost an der Sollbruchstelle sowie die dort vorhandenen Eindellungen würden auf entsprechende Vorschädigungen hindeuten. Jedenfalls sei die Kontrolle des Schildes nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte umso mehr, als von der Beschilderung in diesem Bereich bekannt sei, dass das Verkehrsschild in der Vergangenheit bereits häufiger Beschädigungen aufgrund äußerer Gewalteinwirkung erlitten habe. Die Vorschäden wären auch für die Mitarbeiter der Beklagten bei einer hinreichenden Prüfung erkennbar gewesen.

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Die bei dem Vorfall entstandenen Beschädigungen des Fahrzeuges – wie sie sich aus dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Lichtbild 5 ergäben – hätten die von der Firma T. abgerechneten Reparaturkosten erforderlich gemacht. Die Reparatur habe insgesamt drei Tage gedauert. Seinen Schaden beziffert der Kläger insofern auf insgesamt 1.969 €:

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Reparaturkosten: 1.857 € Nutzungsausfall (3 Tage x 29 €): 87 € Nebenkostenpauschale: 25 €

  • Reparaturkosten: 1.857 €
  • Nutzungsausfall (3 Tage x 29 €): 87 €
  • Nebenkostenpauschale: 25 €
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Daneben macht der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.969,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 zu zahlen. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 freizustellen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.969,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 zu zahlen.
  2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von der Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt, in dem das in Rede stehende Schild zuletzt im Zeitraum vom 23.10.-31.10.2008 visuell kontrolliert worden sei. Schäden, die eine weitere Überprüfung des Schildermastes, z.B. durch Rüttelproben, erforderlich gemacht hätten, seien bei der visuellen Kontrolle nicht erkennbar gewesen. Beim Vorbeifahren an dem Schild habe der Kontrolleur weder eine Schrägstellung noch weitere Anzeichen für eine Fremdeinwirkung wie Eindellungen oder Durchrostungen wahrnehmen können. Die auf den Lichtbildern erkennbaren Vorschäden müssten nach der letzten Kontrolle aufgrund einer Fremdeinwirkung entstanden sein.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2009 (Blatt 37-38 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Klageantrag zu 1)

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.969 € aus §§ 839 BGB, Art 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW wegen der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte hat es unterlassen, eine den Verkehr gefährdende Standunsicherheit eines Verkehrsschildes zu beseitigen und dadurch die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges schuldhaft verursacht.

24

1.

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Die zum Unfallzeitpunkt mangelnde Standfestigkeit des in Rede stehenden Hinweisschildes am Fußgängerüberweg vor der F.-Brücke auf der C-Straße in C. stellt einen objektiv verkehrswidrigen Zustand im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle dar.

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Darüber, dass der Beklagten die Straßenbaulast für das Hinweisschild nach §§ 9, 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW oblag, besteht kein Streit. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit obliegt den damit befassten Körperschaften nach § 9a StrWG NW als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

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Die Beklagte war als Träger der Straßenbaulast insoweit dazu verpflichtet, eine ausreichende Standfestigkeit des Hinweiszeichens herbeizuführen und auch zu erhalten. Im Unfallzeitpunkt genügte das in Rede stehende Hinweisschild diesen Anforderungen nicht. Das Hinweisschild durfte auch bei regnerischen und windigen Wetter nicht aufgrund einer Windböe umstürzen und die Verkehrsteilnehmer dadurch in eine Gefahrenlage bringen, die auch bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht selbst beherrscht werden konnte.

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2.

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Die Beklagte hat es entgegen ihrer Auffassung auch zu vertreten, dass sie die unzureichende Standfestigkeit nicht beseitigen ließ.

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Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass bei der Kontrolle der Verkehrszeichen auf ihre Standfestigkeit grundsätzlich eine visuelle Überprüfung genügt und von den Kommunen keine Rüttelprobe verlangt werden kann, sofern keine Anhaltspunkte für Schäden an ihnen bestehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.1996, 4 U 1494/96; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2000, 4 U 60/00, zitiert nach juris). Dies würde in der Tat die Grenzen des dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren sprengen. Jedoch muss die visuelle Kontrolle sorgfältig sein und so ausgestaltet sein, dass sie wenigstens die Chance bietet, Hinweise auf vorhandene Schäden und einen gefahrenträchtigen Zustand des Schildermastes zu erkennen. Für eine ausreichende Kontrolle genügt es insofern nicht, dass der Straßenabschnitt lediglich von einem mit einem Straßenwärter besetzten Fahrzeug abgefahren wird. Dieser hat bei seinen Fahrten auf Fahrbahnschäden, Schäden an Verkehrszeichen und Schäden am Fahrbahnrand zu achten. Zugleich muss er dabei auch seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeuges einhalten und muss den strengen Anforderungen des Straßenverkehrsrechts genügen (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2000, a.a.O.). Eine Beschädigung des Hinweisschildes, die ein genaueres Hinsehen erfordert, kann bei einer derartigen Kontrollfahrt leicht übersehen werden.

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Im Streitfall ist die visuelle Kontrolle in der Zeit vom 23.10.-31.10.2008 aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten lediglich in der Weise ausgestaltet worden, dass der Mitarbeiter der Beklagten alleine die streitgegenständlichen Straße mit einem Fahrzeug abgefahren hat. Die von der Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Kontrollliste (Blatt 24-26 der Akte) macht deutlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten allein im Kontrollbezirk 1.2. eine Vielzahl von Straßenabschnitten zu kontrollieren hatte und dabei sowohl auf den Straßenzustand selbst als auch auf die weiteren Verkehrseinrichtungen zu achten hatte. Dem zuständigen Straßenwärter ist es bei einer solchen Kontrolle aber unmöglich, vom fahrenden Fahrzeug aus, Schäden zu erkennen, die ein genaueres Hinsehen erfordern, wie z.B. Eindellungen oder Durchrostungen, die – wie im vorliegenden Fall – knapp über dem Boden liegen.

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Das Gericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Kontrollpflicht der Beklagten im Hinblick auf solche Verkehrsschilder nicht überspannt werden dürfen, die sich üblicherweise längere Zeit wartungsfrei und ohne Schadensneigung an ihrem Aufstellungsort befinden. Auch für solche Schilder ist aber zumindest in größeren Abständen eine mehr als oberflächliche Prüfung zu fordern, wie z.B. durch Kontrollgänge zu Fuß in mehrmonatigen Abständen. Es ist insofern grundsätzlich Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, sich eine geeignete Organisation einfallen zu lassen. Wie solche geeigneten Kontrollmaßnahmen allgemein auszugestalten sind, kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. Denn hier kommt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, das sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, eine besondere Schadensneigung des streitgegenständlichen Verkehrsschildes hinzu. Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiterin Frau M. in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass das besagte Verkehrsschild in der Vergangenheit aufgrund der besonderen Lage bereits umgefahren worden sei und letztmals am 20.10.2008 eine Auswechslung des Schildes notwendig geworden sei. Bei einer solchen Schadensanfälligkeit des Schildes genügt es aber nicht, dass der Straßenwärter sich bei seinen regelmäßigen Kontrollfahrten auf eine visuelle Kontrolle vom Fahrzeug aus beschränkt. Anhaltspunkte für Schäden an den Verkehrszeichen bestehen nämlich nicht nur bei sichtbaren Auffälligkeiten. Es genügt, wenn bekannt ist, dass das den Unfall herbeiführende Verkehrszeichen in der Vergangenheit eine Schadensanfälligkeit aufwies. Zumindest in solchen Fällen ist nach dem Dafürhalten des Gerichts regelmäßig eine besondere Überprüfung des Verkehrsschildes erforderlich. Hierfür muss der Straßenwärter das Fahrzeug verlassen und das Schild in geeigneter Weise von der Nähe aus kontrollieren. Nur auf diese Weise wird der Straßenwärter in die Lage versetzt, etwaige Beschädigungen des Verkehrsschildes zu erkennen. Angesichts der Gefahr, die von dem Umstürzen des in Rede stehenden Hinweisschildes ausgeht, stellt dies keine unzumutbare Belastung für die verkehrssicherungspflichtige Beklagte dar. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Mitarbeiter des in der Nähe liegenden Bauhofs sich das Schild "öfter" an schauen. Eine effektive Kontrolle kann nur dadurch gewährleistet werden, dass sowohl die Art und Weise der Überprüfung als auch die Prüfungsintervalle konkret festgelegt werden. Dass die Beklagte aber solche geeigneten Kontrollmaßnahmen durchführt hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

33

3.

34

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch kausal für den streitgegenständlichen Schaden gewesen.

35

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorschäden erst nach der Durchführung der letzten Kontrolle durch Fremdeinwirkung entstanden sein müssten. Das Schild ist nach ihrem Vorbringen am 20.10.2008 ausgewechselt worden. Die letzte Kontrolle in der Zeit vom 23.10.-31.10.2008 genügte aus den dargelegten Gründen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Kontrolle. Insofern ist es nicht auszuschließen, dass die Vorschäden nach der Auswechslung des Schildes und vor der letzten Kontrolle eingetreten sind und dass sie bei einer hinreichend sorgfältigen Kontrolle bemerkt worden wären. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten. Denn für die Ursächlichkeit des Verstoßes gilt der Anscheinsbeweis, wenn – wie hier – gerade der Schaden eingetreten ist, den die Verkehrssicherungspflicht verhindern soll (Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 823, Rn. 54).

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4.

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Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.969 € begründet.

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Der Kläger kann zunächst Ersatz der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.857 € brutto gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Aus dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Lichtbild 5 ergeben sich die bei dem Unfall eingetretenen Fahrzeugschäden. Der Kläger hat durch die Vorlage der Rechnung Nr. 42499 auch substantiiert dargetan, dass die Reparatur der eingetretenen Schäden einen Reparaturaufwand in der geltend gemachten Höhe verursacht hat. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte unbeachtlich.

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Ferner kann der Kläger für die Reparaturdauer von drei Tagen Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 87 € verlangen. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung eines Pkw einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (Palandt-Heinrichs, vor § 249, Rn. 20). Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Schadenshöhe ist auch insoweit unbeachtlich.

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Darüber hinaus kann der Kläger eine Unkostenpauschale geltend machen, die das Gericht nunmehr gemäß § 287 ZPO auf 25 € schätzt.

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II.

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Der Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen seit dem 13.12.2008 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Der Kläger hat die Beklagte erfolglos zur Schadensregulierung unter Fristsetzung bis zum 12.12.2008 aufgefordert.

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Klageantrag zu 2)

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Der Kläger kann von der Beklagten ferner die Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit ist ein zu ersetzender Schaden und begründet einen Freihaltungsanspruch (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249, Rn. 46). Hier ist der Kläger mit den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten belastet, die er berechtigterweise zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche eingeschaltet hat.

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Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.